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BAO §§ 115, 183: Parteiengehör: Bei Unterbleiben der beantragten neuerlichen Zeugenvernehmung ist es nicht erforderlich, die Parteien nochmals zur Stellungnahme aufzufordern

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 260 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 183 BAO

Im Abgabenverfahren dürfen auch Beweismittel verwendet werden, die andere Beh erhoben haben; eine unmittelbare Beweisaufnahme ist im Abgabenverfahren nicht erforderlich.

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