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BAO § 167 Abs 2: Es liegt keine Rechtswidrigkeit der Tatsachenermittlung vor, wenn die AbgBeh nach einem aufwendigen Verfahren zum Ergebnis gelangt, daß die Erbringung behaupteter Leistungen nicht als erwiesen anzusehen ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 259 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 167 Abs 2 BAO

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