die vereinbarten Zahlungen nur unter Schwierigkeiten leisten kann und keinesfalls in der Lage ist, höhere Zahlungen zu leisten
§ 13 BewG
die vereinbarten Zahlungen nur unter Schwierigkeiten leisten kann und keinesfalls in der Lage ist, höhere Zahlungen zu leisten
§ 13 BewG