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BAO §§ 9, 80: Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt vor, wenn Schuldtilgungen - zB inForm von Forderungsabtretungen - nur hinsichtlich anderer als Abgabenschulden durchgeführt werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 256 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 9 BAO

§ 80 BAO

Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der AbgBeh eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Eine Benachteiligung des Abgabengläubigers liegt vor, wenn Schuldtilgungen, erfolgen sie auch in Form der Abtretung von Forderungen, nur hinsichtlich anderer als Abgabenschulden durchgeführt werden.

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