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BAO §§ 9, 80: Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines AbgPfl zur Haftung ist die objektive Uneinbringlichkeit von Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 257 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 9 BAO

§ 80 BAO

Die objektive Uneinbringlichkeit von Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung ist eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines AbgPfl zur Haftung.

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