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GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a: Arbeiterwohnstätte - Nutzfläche darf nicht mehr als 130 m2 betragen. Beim Erwerb eines ideellen Anteiles zu einem vom Gesetz nicht geförderten Zweck ist es unerheblich,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 255 Heft 9 v. 1.5.1998

die vereinbarten Zahlungen nur unter Schwierigkeiten leisten kann und keinesfalls in der Lage ist, höhere Zahlungen zu leisten ob in dem errichteten Gebäude insgesamt die Arbeiterwohnstätten überwiegen

§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1995

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