die vereinbarten Zahlungen nur unter Schwierigkeiten leisten kann und keinesfalls in der Lage ist, höhere Zahlungen zu leisten ob in dem errichteten Gebäude insgesamt die Arbeiterwohnstätten überwiegen
§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1995
die vereinbarten Zahlungen nur unter Schwierigkeiten leisten kann und keinesfalls in der Lage ist, höhere Zahlungen zu leisten ob in dem errichteten Gebäude insgesamt die Arbeiterwohnstätten überwiegen
§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1995