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EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 7: Die Eignung eines Computers als Arbeitsmittel ist gegeben, wenn der Computer für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 243 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988

Die Erforderlichkeit des Einsatzes eines PC als Arbeitsmittel ist dann zu bejahen, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist.

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