§ 16 EStG 1988
§ 20 EStG 1988
1. Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt, die von AN überdies privat genutzt werden kann, führen selbst dann nicht zu Werbungskosten, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Kleidungsvorschriften (zB für Richter) erwachsen.