§ 22 EStG 1972
§ 22 EStG 1988
Eine an sich freiberufliche Tätigkeit oder eine als sonstige selbständige Arbeit anzusehende Tätigkeit wird zur gewerblichen, wenn sich der AbgPfl zu Arbeiten, deren Vornahme regelmäßig zur Ausübung seines Berufes gehört, der Hilfe anderer Arbeitskräfte bedient, die seine selbständige Tätigkeit vervielfachen. Die Beschäftigung von untergeordneten Hilfskräften ist jedoch nicht als Vervielfältigung der Arbeitskraft des AbgPfl anzusehen.