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EStG 1988 §§ 16, 20: Aufwendungen für eine sogenannte bürgerliche Kleidung stellen keine Werbungskosten dar. Ebenso zählen Kosten für Reisen mit einem typischen Mischprogramm zum Bereich der privaten Lebensführung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 242 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 16 EStG 1988

§ 20 EStG 1988

1. Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt, die von AN überdies privat genutzt werden kann, führen selbst dann nicht zu Werbungskosten, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Kleidungsvorschriften (zB für Richter) erwachsen.

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