§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG
Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch ein Schulderlass sein, wobei nach hA ein solches Vermächtnis nicht unmittelbar das Erlöschen der Forderungen mit dem Tode des Erblassers bewirkt, sondern vielmehr der Erbe dazu verpflichtet wird, den Schulderlass vorzunehmen.