§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG
1. Erbschaftssteuerlich ist der Erwerb durch Erbanfall mit Abgabe der Erbserklärung vollzogen. Die sog schlichte Ausschlagung der Erbschaft vernichtet den vorher eingetretenen Erbanfall wieder, während bei einer qualifizierten Ausschlagung je nachdem, ob der berufene Erbe für die Ausschlagung ein Entgelt erhält oder nicht, Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung anzunehmen ist.