§ 9 BAO
§ 80 BAO
Die objektive Uneinbringlichkeit von Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung ist eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines AbgPfl zur Haftung.
§ 9 BAO
§ 80 BAO
Die objektive Uneinbringlichkeit von Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung ist eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines AbgPfl zur Haftung.