Eine Person ist kein Unternehmer, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt. Stellen die vom Erblasser betrieblich verwendeten Wirtschaftsgüter keinen Wert mehr dar, so wird bereits mit dessen Tod die Betriebsaufgabe bewirkt