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EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3: Für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft sind nicht die pauschalierten, sondern die tatsächlich erwirtschafteten Betriebsergebnisse heranzuziehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 234 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1972

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