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FinStrG § 23 Abs 2, § 29: Eine den Großteil der Hinterziehungsbeträge erfassende, nicht strafbefreiende Selbstanzeige stellt bei der Strafbemessung einen über ein bloßes Geständnis hinausgehenden Milderungsgrund dar

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 265 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 23 Abs 2 FinStrG

§ 29 FinStrG

Eine den Großteil der Hinterziehungsbeträge erfassende, nicht strafbefreiende Selbstanzeige stellt bei der Strafbemessung einen über ein bloßes Geständnis hinausgehenden Milderungsgrund dar.

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