im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbeh das erstinstanzliche Straferk zu beheben
§ 31 Abs 2 VStG
§ 6 Abs 1 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG LGBl 1973/102
im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbeh das erstinstanzliche Straferk zu beheben
§ 31 Abs 2 VStG
§ 6 Abs 1 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG LGBl 1973/102