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VStG § 31 Abs 2; Wr VergnügungssteuerG 1987 § 19 Abs 1: Keine Strafbarkeit des Geschäftsführers, wenn er erst nach dem Verkürzungszeitpunkt (Nichterklärung und Nichtentrichtung zum gesetzlich vorgeschriebenen Termin) bestellt wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 266 Heft 9 v. 1.5.1998

§ 31 Abs 2 VStG

§ 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 idF LGBl 1990/73

Wurde die Abgabe zu den vorgesehenen Terminen nicht erklärt und nicht entrichtet, dann wurde sie bereits mit Ablauf dieses Termins verkürzt. Eine Person, die erst nach diesem Zeitpunkt für die Entrichtung der Abgabe verantwortlich wird (hier: Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer), ist für die Erklärung und Entrichtung dieser bereits fällig gewordenen Abgabe nicht verantwortlich und dafür nach § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 nicht strafbar.

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