§ 23 Abs 2 FinStrG
§ 29 FinStrG
Eine den Großteil der Hinterziehungsbeträge erfassende, nicht strafbefreiende Selbstanzeige stellt bei der Strafbemessung einen über ein bloßes Geständnis hinausgehenden Milderungsgrund dar.
§ 23 Abs 2 FinStrG
§ 29 FinStrG
Eine den Großteil der Hinterziehungsbeträge erfassende, nicht strafbefreiende Selbstanzeige stellt bei der Strafbemessung einen über ein bloßes Geständnis hinausgehenden Milderungsgrund dar.