§ 22 Abs 4 UmgrStG
1. Diese Bestimmung gilt als lex specialis bei allen Einbringungsvorgängen nach § 12 UmgrStG und unterscheidet nicht zwischen Einbringungen mit oder ohne Gegenleistung.
§ 22 Abs 4 UmgrStG
1. Diese Bestimmung gilt als lex specialis bei allen Einbringungsvorgängen nach § 12 UmgrStG und unterscheidet nicht zwischen Einbringungen mit oder ohne Gegenleistung.