Unterzeichnung der Urkunde als Treuhänder ändert nichts an der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung
§ 33 TP 21 Abs 2 vor BGBl 1994/629 GebG
Unterzeichnung der Urkunde als Treuhänder ändert nichts an der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung
§ 33 TP 21 Abs 2 vor BGBl 1994/629 GebG