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GebG § 28: Gebührenschuldner: Als Gebührenschuldner kommen die Vertragsteile, nicht aber Dritte in Betracht, die infolge Zusammenfassung mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Urkunde diese (mit-)unterfertigt haben.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 254 Heft 9 v. 1.5.1998

Unterzeichnung der Urkunde als Treuhänder ändert nichts an der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung

§ 33 TP 21 Abs 2 vor BGBl 1994/629 GebG

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