BVwG W603 2216633-1

BVwGW603 2216633-16.11.2024

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W603.2216633.1.00

 

Spruch:

 

W603 2216633-1/74E

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Robert MORIANZ, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunk wie folgt zu lauten hat:

„I. Der Ihnen mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX , Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III, IV. V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:

„VII. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, wird gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und zwei jüngeren Schwestern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX , vertreten durch seinen Vater, einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Einvernahme führte der Vater aus, der minderjährige Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Jahren XXXX bis XXXX in der Bundesrepublik Deutschland (Behördenakt des Beschwerdeführers Aktenseite = AS 19 ff).

Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens, abgeleitet von seinem Vater, zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (AS 35 ff).

Am XXXX langte ein Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion XXXX wegen des Verdachts auf Diebstahl beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 61 ff).

Am XXXX wurde ein weiterer Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Körperverletzung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein (AS 67 ff).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB sowie des unbefugten Besitzes von verbotenen Waffen oder Munition nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG verurteilt, wobei der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Festsetzung einer Probezeit erfolgte (AS 73).

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird (AS 95 ff).

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes, teils als Beitragstäter, teils als unmittelbarer Täter nach den §§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 12. dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt (AS 133 ff).

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Mutter und seiner gewillkürten Rechtsvertretung von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) der Regionaldirektion XXXX in der Justizanstalt XXXX niederschriftlich in deutscher Sprache einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, er spreche Tschetschenisch, aber nicht Russisch. Er fühle sich gesund und nehme keine Medikamente. Er habe keine Sorgepflichten und sei auch nicht liiert. Er beziehe Waisenpension und habe in Österreich noch keine Berufstätigkeit ausgeübt. Er habe vier Jahre die Volksschule, vier Jahre die Hauptschule und im Jahr XXXX das Polytechnikum besucht. Dann sei sein Vater verstorben und dann habe der Beschwerdeführer die schulische Ausbildung nicht weiterverfolgt. Zuletzt sei er beim AMS gewesen und habe einen Kurs besucht, jedoch sei er ab XXXX inhaftiert worden. Praktika habe er aber absolviert. Er sei in einem Ringer-Verein aktiv gewesen und treffe in der Freizeit seine Freunde. In der Russischen Föderation habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, er verfüge über keinen russischen Reisepass und sei nie in der Russischen Föderation gewesen. Auch sei er mit der Kultur nicht vertraut, weil er in Europa aufgewachsen sei. Zu seinen Straftaten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe den falschen Freundeskreis gehabt und habe aus Dummheit gehandelt. Wenn er aus der Haft entlassen werde, wolle der Beschwerdeführer eine Arbeit finden. Sollte er in die Russische Föderation abgeschoben werden, habe der Beschwerdeführer keine Überlebenschance (AS 317 ff). Der Beschwerdeführer legte eine Interimsbestätigung einer Neuen Mittelschule vom XXXX 2015 vor (AS 329).

Der Beschwerdeführer übermittelte am XXXX 2018 eine Äußerung zu der Einvernahme und legte zugleich Schulbesuchsbestätigungen/Jahreszeugnisse für den Zeitraum XXXX bis XXXX vor (AS 355 ff).

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wegen wiederholter Straffälligkeit den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) (AS 407 ff).

Das Bundesamt stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und führte aus, dass dem Beschwerdeführer im Jahr XXXX abgeleitet von seinem Vater der Asylstatus zuerkannt worden sei. Grund für die Asylgewährung hinsichtlich seines Vaters sei gewesen, dass dieser für ein unabhängiges Tschetschenien gekämpft und die Separatisten unterstützt habe. Die Großeltern väterlicherseits seien aufgrund seines pro-tschetschenischen Engagements immer wieder von den Behörden befragt worden. Als die Säuberungen stattgefunden hätten, sei der Vater des Beschwerdeführers gefoltert worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei verfolgt worden, weil man ihm eine Nahebeziehung zum tschetschenischen Widerstand unterstellt habe. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Auch gegen den Vater des Beschwerdeführers wäre ein Asylaberkennungsverfahren zu führen, doch sei dieser im April XXXX bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe außerdem ein schweres Verbrechen begangen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein schweres Verbrechen begangen habe, weil er wegen schweres Raubes verurteilt worden sei und dies ein schweres Verbrechen darstelle. Da der Beschwerdeführer diese (im Bescheid näher zitierten) Taten begangen habe, sei die Strafdrohung nach dem JGG zu halbieren gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, wobei nach der Judikatur bei einer verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werde. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über seine Mutter und sechs Geschwister in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nicht viel an der Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltserlaubnis liege, zumal er sich diesfalls nach seinen ersten Verurteilungen wohlverhalten hätte. Unstrittig sei eine gewisse Integration des Beschwerdeführers (Deutschkenntnisse, Arbeitsplatz). Aufgrund der Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers überwiege das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sei zulässig und das spruchgemäß erlassene Einreiseverbot notwendig sowie verhältnismäßig.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX 2019 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, dies mit den Anträgen, Spruchpunkt I zur Gänze zu beheben, dies allenfalls durch Beweisergänzung und/oder Beweiswiederholung oder durch Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dies allenfalls durch Beweisergänzung und/oder Beweiswiederholung oder durch Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 54 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird, dies allenfalls durch Beweisergänzung und/oder Beweiswiederholung oder durch Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes IV. dahingehend abzuändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG für unzulässig erklärt wird und damit einhergehend mit Spruchpunkt V. ausgesprochen wird, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes VII. dahingehend abzuändern, dass das gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG mit 10 Jahren verhängte Einreiseverbot tat- und schuldangemessen herabgesetzt wird. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt kurz dargestellt und insbesondere dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinesfalls versuche seine Straftaten zu bagatellisieren, er bedauere seine Straftaten und wolle sich bei den Opfern aufrichtig entschuldigen. Durch den angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich zu beweisen. Er habe umgehend nach seiner Haftentlassung eine Arbeit angefangen und sich seit geraumer Zeit auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was von der belangten Behörde nicht einbezogen werde. Diese unterlasse es auch die Entscheidung einer einzelfallbezogenen Betrachtung zu unterziehen, sondern berufe sich geradewegs auf „Stehsätze“. Überprüfe man den Fall des Beschwerdeführers im Detail, sei es ersichtlich, dass dieser sich in wesentlichen Punkten von den „üblichen“ Fällen, respektive auch den verurteilten Straftätern, unterscheide. Dem Beschwerdeführer hätte zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, ihm drohe ebendort Gewalt und Repressalien. Da dieser Status ohnehin nur befristet ausgestellt werde, wäre dies für den Beschwerdeführer eine willkommene Gelegenheit, um beweisen zu können, dass sein strafrechtliches Verhalten ein einmaliger „Ausrutscher“ ausgelöst durch einen Schicksalsschlag verbunden mit mangelnder Reife gewesen sei und sich der Beschwerdeführer sehr wohl im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung verhalten könne. In dieser Zeit könnte der Beschwerdeführer auch ein längeres Beschäftigungsverhältnis nachweisen (AS 525 ff).

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am XXXX 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Gerichtsakt des Beschwerdeführers Ordnungszahl = OZ 1).

Mit Information im Beschwerdeverfahren vom XXXX 2019 wurde die Verständigung der (voraussichtlichen) Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX vorgelegt (OZ 2).

Mit Information im Beschwerdeverfahren vom XXXX 2020 wurde ein E-Mail der zuständigen Landespolizeidirektion über das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers vorgelegt (OZ 3).

Mit Information im Beschwerdeverfahren vom XXXX 2020 wurde eine Meldung der LPD XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer mit einem Schlagring sowie einem Grinder mit Cannabisanhaftungen betreten wurde (OZ 4).

Am XXXX 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 142, 143 StGB Anklage erhoben (OZ 6).

Mit Information im Beschwerdeverfahren vom XXXX 2021 wurde der Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2021 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer mit einem Butterfly-Messer trotz aufrechtem Waffenverbot betreten wurde (OZ 8).

Mit Information im Beschwerdeverfahren vom XXXX 2021 wurde der Abtretungs-Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2021 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer mit einem Grinder und Anhaftungen von Cannabiskraut sowie 0,14 Gramm Cannabiskraut, „XANOR“, einem psychotropen Stoff und einem Springmesser betreten wurde. Der Abtretungs-Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2021 an die StA XXXX wurde dem BVwG am XXXX 2021 übermittelt (OZ 11).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB und wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG (Butterfly-Messer) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Vom Vorwurf, er habe einen Schlagring besessen, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter zusätzlicher Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB die Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird (OZ 25).

Am XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen § 82 Abs. 1 SPG (aggressives Verhalten), § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WLSG (Verletzung des öffentlichen Anstandes, ungebührliche Lärmerregung) angezeigt und festgenommen. Wegen dieser Delikte erging am XXXX 2021 gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis der LPD XXXX , wobei der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR XXXX verurteilt wurde (OZ 15, OZ 17).

Mit Verständigung vom XXXX 2021 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, wegen §§ 27 (1) Z 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 30 (1) 2. Fall SMG von der Verfolgung zurückgetreten zu sein (OZ 21).

Mit Information im Beschwerdeverfahren vom XXXX 2022 wurde der Abtretungs-Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2021 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer mit 7,3 Gramm Cannabiskraut und einem gebrauchten Joint mit 1,5 Gramm Cannabiskraut betreten wurde (OZ 22).

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom XXXX 2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W103 am XXXX 2022 neu zugewiesen (OZ 26).

Mit Schriftsatz vom XXXX 2022 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das aktuelle LIB zur Russischen Föderation vom 10.10.2022 und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (OZ 27).

Mit Äußerung vom XXXX 2022 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, nunmehr in einer Lebensgemeinschaft zu sein, einer aufrechten Beschäftigung nachzugehen und sich seit Jahren im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung zu bewegen. Den Behörden sei ohnehin bekannt, dass in der Russischen Föderation Krieg herrsche und das Ende derzeit nicht absehbar sei. Die Abschiebung in ein Kriegsgebiet würde eine Verletzung der EMRK darstellen (OZ 28).

Mit Urkundenvorlage und Äußerung vom XXXX 2023 legte der Beschwerdeführer ein Dokument (inkl. Deutscher Übersetzung) der belangten Behörde, bei welchem es sich um eine Stellungsaufforderung handeln soll und wurde darauf hingewiesen, dieser sei Nachbarn übergeben worden, welche für eine Weiterleitung an die Mutter des Beschwerdeführers gesorgt hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe diesem den Einberufungsbefehl formlos übergeben, weshalb sie auch keine Veranlassung gesehen habe das Briefkuvert aufzuheben (OZ 33).

Dieses Dokument wurde dem BVwG mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom XXXX 2023 im Original übermittelt (OZ 40).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2023, GZ W103 2216633-1/43E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. mit der Maßgabe gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG - auf das Wesentliche zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, die Aberkennung des Status des Asylberechtigen sei von der belangten Behörde zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gestützt worden, weil der Revisionswerber von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgebracht, welche auf das Vorliegen einer noch aktuellen Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat, auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, schließen ließen. Aufgrund der massiven strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers würden die öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiterer Straftaten die persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet trotz der langen Aufenthaltsdauer und der nennenswerten Integrationsschritte überwiegen.

Infolge der vom Beschwerdeführer erhobenen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2023, GZ Ra 2023/19/0222, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vorgelegen hätten. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im (hier vorliegenden) Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra 2022/14/0254, mwN) (OZ 51).

Am 23.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung W103 abgenommen und der Gerichtsabteilung W603 neu zugewiesen (OZ 55).

Mit Information im Beschwerdeverfahren vom XXXX 2024 wurde der Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2024 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer wegen des Versuchs der absichtlichen schweren Körperverletzung verdächtigt werde (OZ 58).

Mit Information im Beschwerdeverfahren vom XXXX wurde der Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2021 übermittelt, wonach wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung (Versuch) eine Festnahmeanordnung gegen den Beschwerdeführer bestehe (OZ 69).

Mit Information im Beschwerdeverfahren vom XXXX wurde der Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2024 übermittelt, wonach wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise und des schweren Betrugs gegen den Beschwerdeführer ermittelt wurde (OZ 69/2).

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung am XXXX 2024 im Beisein des Rechtsvertreters und der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin durch. Der Beschwerdeführer ist zu der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht erschienen (OZ 71). Die belangte Behörde blieb dem Verhandlungstermin entschuldigt fern (OZ 68).

Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung nahm der Rechtsvertreter Stellung (OZ 72).

Am XXXX 2024 legte der Beschwerdeführer die Benachrichtigung von der Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens vom XXXX 2024 vor. Der Beschwerdeführer führte aus, es sei ihm das persönliche Erscheinen an der Beschwerdeverhandlung aufgrund der Festnahmeanordnung nicht zumutbar gewesen. Vor dem Verhandlungssaal hätten Polizisten auf ihn gewartet, um ihn zu verhaften. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf persönliche Freiheit rechtfertige sein Fernbleiben von der Verhandlung. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Anberaumung einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung, um dem nunmehr nicht mehr zur Fahndung ausgeschriebenen Beschwerdeführer die Gelegenheit zu seiner persönlichen Vernehmung zu geben (OZ 73).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch:

 Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde zu GZ XXXX (Erstbefragung des Vaters, Asylbescheid vom XXXX , AZ 07 04.618-BAS; XXXX vom XXXX (§ 50 WaffG, § 229, §§ 15, 105 (1), §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, § 127, § 241e (3) StGB); XXXX vom XXXX 2017, (§ 229 Abs. 1, § 127, § 241e StGB), XXXX vom XXXX (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, § 12 3. Fall StGB), XXXX , (§ 50 (1) Z 2 WaffG, § 229 StGB, § 15 StGB § 105 (1) StGB, § 15 StGB § 83 (1) StGB, § 127 StGB, § 241e (3) StGB, BFA Einvernahme; Bescheid vom XXXX 2019, Beschwerde XXXX 2019

BVwG W603 2216633-1:

 Versicherungsdatenauszug (OZ 12)

 Strafregisterauszug (OZ 12; letzte Verurteilung aus 2021)

 Bericht LPD XXXX vom XXXX 2024 (Verdacht § 27 SMG; OZ 54)

 Bericht LPD XXXX vom XXXX 2024 (Verdacht absichtliche schwere Körperverletzung; OZ 58)

 Bericht LPD XXXX vom XXXX 2024 (Verdacht absichtliche schwere Körperverletzung; OZ 69/1; selbes Faktum wie OZ 58)

 Bericht LPD XXXX vom XXXX 2024 (Verdacht absichtliche schwere Körperverletzung, Gebrauch fremder Ausweise und schwerer Betrug; OZ 69/2)

 Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 14 vom 12.06.2024

 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Russische Föderation vom 08.08.2023, Ausfolgung eines Einberufungsbefehls.

 

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX in XXXX , Tschetschenien, geboren, ist muslimischen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS 1, 7, 19, 432).

Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache, sowie Deutsch (AS 318, 320, 339 ff). Mit seiner Mutter spricht der Beschwerdeführer in der tschetschenischen Sprache (Niederschrift der mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 = VP S. 1, 12). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten (AS 319).

Der Beschwerdeführer verließ sein Herkunftsland mit seinen Eltern im Alter von einem Monat und zog in die Bundesrepublik Deutschland. Dort wohnt er in den Jahren von XXXX bis XXXX (AS. 21). Im Heimatland hat er keine weiteren Verwandten. Seine Großeltern mütterlicherseits leben in der Bundesrepublik Deutschland (AS 321) und die Großmutter väterlicherseits in XXXX . Der Großvater väterlicherseits ist verstorben. Auch verfügt der Beschwerdeführer zwei Tanten väterlicherseits in XXXX (VP S. 10,11).

Seine Mutter und seine jüngeren sechs Geschwister, die allesamt asylberechtigt sind bzw. bereits um die Staatsbürgerschaft angesucht haben, leben in Österreich (VP S. 9). Der Vater des Beschwerdeführers ist am XXXX bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt (AS 319, 326). Der Beschwerdeführer wuchs in einem tschetschenischen Familienverband auf und ist mit den tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut.

1.2. Integration, Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer besucht gelegentlich seine Geschwister und die Mutter und geht mit seinen jüngeren Geschwistern ins Kino, zum Schwimmen oder sie besuchen ein Fast-Food Restaurant (VP S. 11, 16). Ein enges Familienleben oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.

Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit einem Freund in einer Wohnung in XXXX (VP S. 11).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Volksschule und die Mittelschule im Zeitraum XXXX besucht. Alle Zeugnisse der Volks- und Mittelschule weisen in dem Unterrichtfach Deutsch eine positive Beurteilung aus (AS 339 ff). Im Anschluss schrieb sich der Beschwerdeführer auf einer Polytechnische Schule ein, die er jedoch nicht abgeschlossen hat (AS 379). Eine weitere Ausbildung hat er nicht begonnen (AS 320, 339 ff; VP S. 16).

Der Beschwerdeführer war in folgenden Zeiträumen beschäftigt:

XXXX

Ansonsten hat der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von XXXX Arbeitslosengeld bezogen und darüber hinaus für die Zeiträume XXXX , Notstandshilfe. Vor diesen Zeiträumen hat der Beschwerdeführer von XXXX eine Waisenrente bezogen (Versicherungsdatenauszug OZ 12).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat weder Kinder noch Unterhaltsverpflichtungen (AS 319). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einer aufrechten Beziehung zu einer Lebensgefährtin steht, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Er steht in Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Schulzeit und in den Zeiten seiner Inhaftierungen Freundschaften zu Österreichern geschlossen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Unterstützungserklärungen von Freunden, Bekannten oder Arbeitgebern vorgelegt.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX festgenommen und befand sich bis zu seiner Verurteilung am XXXX in Untersuchungshaft, anschließend in Strafhaft. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung bestand ein aufrechter Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer (OZ 69). Dieses Strafverfahren wegen Körperverletzung wurde am XXXX 2024 eingestellt (OZ 73).

Der Beschwerdeführer blieb der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt fern, um sich der Festnahme aufgrund des zu diesem Zeitpunkt aufrechten Haftbefehls zu entziehen.

1.3. Aufenthalt und Asylstatus des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am XXXX , als Minderjähriger mit seinen Eltern und seinen, zum damaligen Zeitpunkt, beiden minderjährigen Schwestern von der Bundesrepublik Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hielt sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX bis zu seiner Einreise nach Österreich mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer Asyl im Familienverfahren gem. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 von seinem Vater, XXXX , geb. am XXXX , gewährt. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem lag zugrunde, dass der Vater des Beschwerdeführers für ein unabhängiges Tschetschenien gekämpft und die Separatisten unterstützt habe. Die Großeltern väterlicherseits des Beschwerdeführers seien aufgrund dessen pro-tschetschenischen Engagements immer wieder von den Behörden befragt worden. Als die Säuberungen stattgefunden hätten, habe man den Vater des Beschwerdeführers gefoltert. Zusammengefasst sei der Vater des Beschwerdeführers von den russischen Behörden verfolgt worden, da ihm diese einen Nahebezug zum tschetschenischen Widerstand unterstellt hätten (AS 35 ff, 407 ff).

1.4. Gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer auf (OZ 12):

XXXX

§ 50 (1) Z 2 WaffG

§ 229 StGB

§ 15 StGB § 105 (1) StGB

§ 15 StGB § 83 (1) StGB

§ 127 StGB

§ 241e (3) StGB

XXXX

Der Verurteilung (AS 73 ff) lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit Mittätern am XXXX als Mittäter einem Opfer dadurch,

 dass der Beschwerdeführer dem XXXX einen Tritt gegen den Rücken versetzte, ein weiterer Mittäter den XXXX von hinten umklammerte und ein anderer Mittäter den XXXX in den Schwitzkasten nahm und an seiner Tasche zerrte, sohin durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe eines geschuldeten Geldbetrages zu nötigen versucht;

Weiters hat der Beschwerdeführer am XXXX fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

 Der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer abgesondert verfolgten Person der XXXX die Geldbörse in unbekanntem Wert sowie Bargeld in Höhe von EUR 90,00;

 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis des in der Urkunde verbrieften Rechts gebraucht werde, nämlich der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren Mittäter am XXXX der Führerschein der XXXX ,

 unbare Zahlungsmittel, über die er nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, nämlich der Beschwerdeführer mit einem Mittäter die Bankomatkarte der XXXX ,

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX

 versucht, den XXXX mit Gewalt, und zwar durch das Versetzen eines Fußdrehschlags gegen den Bauch zur Unterlassung der Herstellung von Lichtbildern seiner Person zu nötigen und dadurch

 versucht, den XXXX am Körper zu verletzen.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX , eine verbotene Waffe und zwar einen Schlagring unbefugt besessen.

Dadurch hat der Beschwerdeführer das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB; das Vergehen des Diebstahls nach den § 127 StGB; die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB; die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3; das Vergehen der Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB; das Vergehen der Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG begangen. Nach § 13 JGG wurde betreffend den Beschwerdeführer der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt vorbehalten und wurde gemäß § 26 StGB der sichergestellte Schlagring des Beschwerdeführers eingezogen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadenersatz zur ungeteilten Hand verurteilt.

Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung während eines laufenden Verfahrens; als mildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis, seine Unbescholtenheit und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

 

XXXX

§ 229 (1) StGB

§ 127 StGB

§ 241e StGB

XXXX

XXXX

 

XXXX

§§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB § 12 3. Fall StGB

XXXX

XXXX

 

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , bzw. mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren Raubes, teils als Beitragstäter, teils als unmittelbarer Täter nach den §§ 142, 143 Abs. 1 2. Fall, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt.

Der Verurteilung (AS 349 ff) lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit Mittätern in arbeitsteiligem Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich unter Verwendung von Maskierungen und durch Vorhalten einer Schreckschusspistole in Verbindung mit der Forderung nach Geld, teilweise zudem mit Gewalt gegen eine fremde Person, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub jeweils unter Verwendung einer Waffe verübt haben, und zwar

 im XXXX 2017 einem Gastwirt einer näher genannten Gaststätte eine Kellnerbrieftasche samt Bargeld in Höhe von EUR 1.000,- als Beitragstäter durch gemeinsames Entwickeln des Tatplanes und Leisten von Aufpasserdiensten wegnahm, wobei der unmittelbare Täter unter Verwendung einer Maskierung eine Schreckschusspistole auf den Gastwirt richtete, die Waffe repetierte und sinngemäß „das ist ein Überfall, Geld her“ das Geld forderte.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ebenfalls im XXXX 2017 mit weiteren Mittätern der Angestellten einer Trafik

 Bargeld in Höhe von EUR 2.100,- sowie zumindest zwei Packungen Zigaretten als Beitragstäter durch gemeinsames Entwickeln des Tatplanes und Leisten von Aufpasserdiensten weggenommen, wobei die unmittelbaren Täter die Trafik betraten, einer von ihnen die Schreckschusspistole auf die Angestellte richtete und Geld forderte, während ein weiterer Mittäter die Türe aufhielt und die Angestellte aufforderte schneller zu tun.

Des Weiteren hat der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter im Zusammenwirken mit Mittätern im XXXX 2017 einem Dritten

 zumindest 20g Marihuana

 eine Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 20,-

 ein Mobiltelefon, verschiedene Schlüssel und Zigaretten unbekannten Wertes

weggenommen, indem einer der Mittäter die Schreckschusspistole repetierte und diese gegen das Gesicht des Opfers richtete und der Beschwerdeführer dem Opfer einen Stoß mit dem Knie in das Gesicht versetzte, dieses zu Boden warf und ein Messer vorhielt.

Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die beiden einschlägigen Vorstrafen, die Qualifikation durch die Anwendung von Gewalt, der rasche Rückfall, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten, welche eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Beschwerdeführers indizierte, die unmittelbare Gewaltanwendung durch das Versetzen eines Kniestoßes und das Vorhalten eines Messers, als mildernd wurde die geständige Verantwortung und die teilweise Tatbegehung als Beitragstäter in untergeordneter Rolle gewertet.

 

 

XXXX

§ 142 (1) StGB

§ 50 (1) Z 3 WaffG

XXXX

 

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , bzw. des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Mittätern im XXXX 2017 durch Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht des Opfers, diesem

 ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von EUR 280,-

 ein Hoverboard im Wert von EUR 299,-

 eine G-Shock-Uhr im Wert von EUR 129,-

 eine Ladestation im Wert von EUR 20,- sowie

 Bargeld von EUR 25,-

mit dem Vorsatz wegnahm sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am XXXX eine Waffe, nämlich ein nach dem WaffG verbotenes Messer, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

Das erkennende Gericht hat die drei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und offener Probezeit sowie, dass das Raubopfer in Form einer Prellung am Körper verletzt wurde, sich einer Tätermehrheit gegenübersah und in heimtückischer Art und Weise zum Öffnen der Wohnungstür gebracht wurde, als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen, dass Alter unter 21 Jahren und die teilweise geständige Verantwortung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Straffälligkeit und deren Folgen ernsthaft auseinandergesetzt hat.

Am XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen § 82 Abs. 1 SPG (aggressives Verhalten), § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WLSG (Verletzung des öffentlichen Anstandes, ungebührliche Lärmerregung) angezeigt und festgenommen. Wegen dieser Delikte erging am XXXX 2021 gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis der LPD XXXX , wobei der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR XXXX ,- verpflichtet wurde (OZ 15, OZ 17).

1.5. Zum Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer war in der Russischen Föderation weder einer Verfolgung ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter von Verfolgung bedroht.

Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation keiner konkreten individuellen Verfolgung wegen der Unterstützung seines Vaters als Widerstandskämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde nicht in der Russischen Föderation zum Militärdienst einberufen und vorgeladen, sich am XXXX an einer bestimmten Adresse (beim Militärkommissariat) einzufinden, um die mit der Einberufung zum Wehrdienst verbundenen Maßnahmen zu durchlaufen.

Der Beschwerdeführer läuft auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer ist zwar im wehrdienstpflichtigen Alter, verfügt aber über keine militärische Ausbildung und hat nie einen Grundwehrdienst geleistet oder gehört der aktiven Reserve an, sodass ihm keine Einziehung im Rahmen einer Teilmobilisierung droht.

1.6. Rückkehrsituation

Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. Tschetschenien, weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht.

Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. Tschetschenien, nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.

1.7. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

1.7.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 12.06.2024 (Version 14)

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut der Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

 Einiges Russland (Edinaja Rossija): 324 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

 Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

 sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 27 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

 Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

 Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

 Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

 Zwei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).

Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 6.10.2023). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).

Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 6.10.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022a) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022a). Die 'Stimmabgabe' erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022a). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 20.10.2023). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 10.000 Zivilisten getötet und 20.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 22.2.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter Wirtschaftssanktionen sowie individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).

Tschetschenien

Tschetschenien

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen ca. 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.a). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB Moskau 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vgl. KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024).

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der 'Islamische Staat der Provinz Khorasan' (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des 'Islamischen Staats'. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024).

Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024).

Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024

ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023a). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023). Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Die Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 30.6.2023), bestehen aus (Oryx 23.11.2022):

 dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'

 dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'

 der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)

 der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)

 dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und

 uniformierten Polizeitruppen.

Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums und der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 19.12.2023; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2023-06-29 09:50

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Überblick über die Armee

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 25.12.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGWW RUSS 25.12.2023). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 25.12.2023). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 30.6.2023). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 25.12.2023):

A [A]: tauglich

Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

В [W]: eingeschränkt tauglich

Г [G]: vorübergehend untauglich

Д [D]: untauglich

Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 4.8.2023). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 25.12.2023). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. VMR RUSS o.D.a).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 25.12.2023). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).

Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 30.6.2023). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).

Mehr als 39.000 Frauen gehören den russischen Streitkräften an (Wedomosti 7.3.2023). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 30.6.2023). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 25.12.2023). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023).

Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 25.12.2023). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. So die Zustellung eines Einberufungsbefehls auf die hier dargestellte Art und Weise nicht möglich ist, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 25.12.2023). Das einheitliche Militärregister sollte ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023).

Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Die Teilmobilmachung in Russland hat zu Kleinkorruption in Form von Manipulationen des Wehrpflichtigenregisters sowie in Form von Bestechung an Grenzübergängen geführt (FH 24.5.2023). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu 'kaufen' (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. In diesem Zusammenhang ist auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') zu nennen. Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und keinem Ausgang bzw. kaum Urlaub. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 14.2.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie gewöhnliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 1.12.2023 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.209.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.320.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS 1.12.2023). Bis 2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der bewaffneten Kräfte auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Für das Jahr 2024 sind 38,6 % des Gesamtbudgets für die Bereiche Sicherheit und Verteidigung vorgesehen (Iswestija 13.11.2023). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

Mobilisierung

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

 aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

 aus gesundheitlichen Gründen

 im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis 'für den Dienstgebrauch' (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).

Personen, welche der Reserve angehören, werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 25.12.2023). [Eine genaue Darstellung der Reservisten-Kategorien findet sich im Anhang; Anm. der Staatendokumentation]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 25.12.2023). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022b). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).

Mit Stand März 2023 nahmen gemäß dem Verteidigungsminister 1.100 Frauen am Ukraine-Krieg teil (Wedomosti 7.3.2023). Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation]

Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022b) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 25.12.2023).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen. Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen. In der Moskauer Region wird Freiwilligen eine Summe von einer Million Rubel [ca. EUR 10.133] geboten, außerdem wird mit Steuerbefreiungen, Arbeitsplatzerhalt und der Aussetzung von Gerichtsverfahren gelockt (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument werden Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024) und Kubaner (ISW 30.9.2023). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022).

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).

Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Rechtliche Ausgangssituation

Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 26.2.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 25.12.2023). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis

Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Immer wieder beteuern die Behörden, dass russische Grundwehrdiener nicht in den Ukraine-Krieg geschickt werden (ISW 29.12.2023; vgl. AP 1.12.2023, ISW 3.10.2023, BBC 5.8.2023, NYT 1.8.2023, Wedomosti 2.11.2022). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem russischen Militär abschließen (FGWW RUSS 25.12.2023).

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).

Situation in Tschetschenien

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022). Kadyrow und Beamte beleidigen offen Personen, die nicht an die Front wollen (KR 19.2.2023).

Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen 'hohen' Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als 'Freiwillige' nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig machten, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023) [zum Begriff der Kadyrowzy siehe das Kapitel Sicherheitsbehörden; Anm. der Staatendokumentation]. Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).

Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der im Ukraine-Krieg gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: 'Ich bin ein Freiwilliger.' (KK 1.7.2023; vgl. RUSK o.D.). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023).

Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteil wird, beträgt RUB 300.000 [ca. EUR 3.040] und zählt zu den höchsten Geldsummen im Land (KR 4.8.2023). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 30.334] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).

Bewegungsfreiheit / Formen der Kriegsdienstverweigerung

Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, 'massenhaft' Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).

Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Desertion

Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch (StGB) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 14.2.2024). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, für immer dem Militärdienst den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 25.12.2023). Das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 4.8.2023).

Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).

Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 23.1.2024).

Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Das Strafgesetzbuch der Russischen Föderation enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 14.2.2024):

 § 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.027] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

 § 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.

 § 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.

 § 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.

Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).

Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird (KR 21.11.2023). Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte haben mit der Führung von Verfahren in absentia begonnen [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).

Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Weiters drohen russische Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023).

Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet (Sib.R 4.9.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen über Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023).

Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen (Moscow Times 4.12.2023; vgl. IL o.D.).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Wehrersatzdienst/Zivildienst

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 30.6.2023) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).

Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.199 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2023). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023). Gerichtsverfahren mangelt es an Transparenz (EBCO 12.5.2023).

Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 811] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (StGB RUSS 14.2.2024).

Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung

Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 25.12.2023) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht. Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 25.12.2023). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass es keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen. Der Betreffende hatte sich auf seinen Glauben berufen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Letzte Änderung 2023-06-29 10:08

Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):

 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

 Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung

 Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

 Kinderrechtskonvention

 Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).

Menschenhandel

Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).

Flüchtlinge

Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).

Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Letzte Änderung 2023-06-29 10:49

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).

Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2023-06-29 11:20

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (LZ 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (MR 2022).

Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Gemäß Artikel 29 der Verfassung ist das Schüren von religiösem Hass verboten. Laut Verfassungsartikel 14 ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind laut Verfassung voneinander getrennt (Duma 6.10.2022). Gemäß § 3 des Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Gemäß § 9 sind zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Laut § 11 unterliegen religiöse Organisationen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden (§ 12). Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (§ 14 des Föderalen Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen') (RF 29.12.2022c). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UN-HRC 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 15.5.2023).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikanierungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2023). Mindestens 20 angebliche Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir wurden im Jahr 2022 im Rahmen politisch motivierter Gerichtsverfahren zu Haftstrafen von 11-18 Jahren verurteilt. Die Bewegung Hizb-ut-Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb-ut-Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (HRW 12.1.2023). Zahlreiche Haftstrafen erhielten friedliche Anhänger des gemäßigten muslimischen Theologen Said Nursi sowie der Missionsgruppe Tablighi Jamaat (USCIRF 4.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als stabilitätsbedrohend (USCIRF 4.2022). Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land, darunter 370 Personen, welche ungerechtfertigt wegen ihrer Religionsausübung inhaftiert sind. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023).

Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt (Sowa-Zentr 24.3.2023; vgl. EEAS 19.4.2022). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus sind als sogenannte traditionelle Religionen anerkannt (MR 2022). Das Föderale Gesetz 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' räumt dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle ein (RF 29.12.2022c). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2023; vgl. BS 2022) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2023; vgl. RAD 17.10.2022). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (MR 2022). Innerhalb der Politik nimmt Antisemitismus zu (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Massenmedien bedienen sich antisemitischer Rhetorik (USDOS 15.5.2023). Nach Angaben der israelischen Regierung emigrierten im Jahr 2022 43.685 Personen von Russland nach Israel (TOI 11.1.2023). Vergleichsweise waren im gesamten Jahr 2019 15.930 Russen nach Israel ausgewandert (Reuters 18.8.2022).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen 23.2.2023). Religiöse Führer werden von der Regierung teils unter Druck gesetzt, um als Unterstützer des Krieges gegen die Ukraine aufzutreten (Forum 18 2.8.2022; vgl. FH 2023).

Tschetschenien

Letzte Änderung 2023-06-29 11:23

Artikel 25 der Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Gemäß Artikel 26 ist Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass nicht gestattet. Der Verfassungsartikel 11 definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (RT 23.3.2003).

Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (PPTR o.D.). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus (USCIRF 10.2021). Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus (USCIRF 10.2021; vgl. PPTR o.D.). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 10.2021).

Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht laut NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021).

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2023-06-29 11:20

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (LZ 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (MR 2022).

Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Gemäß Artikel 29 der Verfassung ist das Schüren von religiösem Hass verboten. Laut Verfassungsartikel 14 ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind laut Verfassung voneinander getrennt (Duma 6.10.2022). Gemäß § 3 des Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Gemäß § 9 sind zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Laut § 11 unterliegen religiöse Organisationen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden (§ 12). Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (§ 14 des Föderalen Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen') (RF 29.12.2022c). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UN-HRC 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 15.5.2023).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikanierungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2023). Mindestens 20 angebliche Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir wurden im Jahr 2022 im Rahmen politisch motivierter Gerichtsverfahren zu Haftstrafen von 11-18 Jahren verurteilt. Die Bewegung Hizb-ut-Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb-ut-Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (HRW 12.1.2023). Zahlreiche Haftstrafen erhielten friedliche Anhänger des gemäßigten muslimischen Theologen Said Nursi sowie der Missionsgruppe Tablighi Jamaat (USCIRF 4.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als stabilitätsbedrohend (USCIRF 4.2022). Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land, darunter 370 Personen, welche ungerechtfertigt wegen ihrer Religionsausübung inhaftiert sind. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023).

Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt (Sowa-Zentr 24.3.2023; vgl. EEAS 19.4.2022). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus sind als sogenannte traditionelle Religionen anerkannt (MR 2022). Das Föderale Gesetz 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' räumt dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle ein (RF 29.12.2022c). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2023; vgl. BS 2022) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2023; vgl. RAD 17.10.2022). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (MR 2022). Innerhalb der Politik nimmt Antisemitismus zu (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Massenmedien bedienen sich antisemitischer Rhetorik (USDOS 15.5.2023). Nach Angaben der israelischen Regierung emigrierten im Jahr 2022 43.685 Personen von Russland nach Israel (TOI 11.1.2023). Vergleichsweise waren im gesamten Jahr 2019 15.930 Russen nach Israel ausgewandert (Reuters 18.8.2022).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen 23.2.2023). Religiöse Führer werden von der Regierung teils unter Druck gesetzt, um als Unterstützer des Krieges gegen die Ukraine aufzutreten (Forum 18 2.8.2022; vgl. FH 2023).

Tschetschenien

Letzte Änderung 2023-06-29 11:23

Artikel 25 der Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Gemäß Artikel 26 ist Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass nicht gestattet. Der Verfassungsartikel 11 definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (RT 23.3.2003).

Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (PPTR o.D.). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus (USCIRF 10.2021). Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus (USCIRF 10.2021; vgl. PPTR o.D.). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 10.2021).

Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht laut NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung 2023-07-04 14:51

Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).

Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Letzte Änderung 2023-07-04 14:54

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).

Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).

[zur Situation tschetschenischer Kritiker siehe das Kapitel Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer]

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Wirtschaft

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat der EU 18.4.2024). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Bereichen spürbar. Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).

Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat. Andererseits kam es zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahr um 5,4 % gestiegen (Lenta 17.5.2024). Die Inflation betrug mit Stand 20.5.2024 nach Angaben des Wirtschaftsministeriums 8,03 % (Interfax 22.5.2024). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 10.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein. Der schwache Rubel lässt Preise für importierte Waren steigen und treibt somit die Inflation weiter an (WKO 4.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die russischen Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an. Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 10.2023).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die GUS-Staaten (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze - nach offiziellen Angaben - 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.a). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.a). Gemäß dem Welthunger-Index 2023 belegt die Russische Föderation Platz 26 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 5,8 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben darf der Mindestlohn das Existenzminimum nicht unterschreiten (FGML RUSS 27.11.2023). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 198] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 6.4.2024). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 302] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 173], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 154] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 137] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2024 2,7 % (Rosstat o.D.b). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).

Nordkaukasus

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB Moskau 30.6.2023). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023b; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024).

Tschetschenien

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 16.170 [ca. EUR 166], für Kinder RUB 14.390 [ca. EUR 148] und für Pensionisten RUB 12.758 [ca. EUR 131] (Rosstat 29.12.2023b). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Die russische Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.b). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 29.5.2024). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).

Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 18.4.2024).

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2024-06-12 10:29

Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 132]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 51]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 15] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 12.12.2023). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Arbeitsamt registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung 2024-06-12 10:30

Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).

Rückkehr

Letzte Änderung 2024-06-12 10:43

Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023).

Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 30.6.2023).

Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 30.6.2023). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).

Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).

1.7.2. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation RUSSLAND, Ausfolgung eines Einberufungsbefehls vom 08.08.2023, lautet auszugsweise:

Der Verbindungsbeamte des BM.I (VB) in Moskau berichtet:

Dieses Schreiben wird für die Stellung betreffend alle genannten Angelegenheiten verwendet und kann bei Tauglichkeit eine unmittelbare Einberufung nach sich ziehen. Bei Vorliegen einer der normierten Ausnahmegründe erfolgt eine Befreiung.

VB – Verbindungsbeamter des BM.I in der Russischen Föderation [Österreich] (3.8.2023): Auskunft des Verbindungsbeamten des BM.I, per E-Mail

Wer kann solche Schreiben entgegennehmen? Ist eine Bestätigung des Empfanges, wie im Schreiben ersichtlich, nicht notwendig?

Der Verbindungsbeamte des BM.I (VB) in Moskau berichtet:

Das Schreiben kann nur persönlich entgegengenommen werden. Ausgefolgt werden kann es durch die Stellungskommission oder den Arbeitgeber. Die Entgegennahme hingegen kann ausschließlich persönlich erfolgen.

Der Verbindungsbeamte des BM.I (VB) in Moskau teilt in weitere Folge Folgendes mit:

[…] in der Russischen Föderation können Menschen, denen ein Schriftstück zugestellt wird, nicht mit Befehls- oder Zwangsgewalt dazu gezwungen werden[,] die Übernahme schriftlich zu bestätigen. Ob dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann[,] entzieht sich meiner Kenntnis. Ergänzend wäre hinzuzufügen, dass eine allfällige Unterschrift der Übernahme ohnedies nicht auf einem Einberufungsbefehl selbst zu finden wäre, sondern allenfalls auf einer Übernahmebestätigung.

VB – Verbindungsbeamter des BM.I in der Russischen Föderation [Österreich] (8.8.2023): Auskunft des Verbindungsbeamten des BM.I, per E-Mail

Welcher Zeitraum liegt zwischen einer Ladung oder einem Einberufungsbefehl und dem befohlenen Erscheinen beim Militärkommissariat? Gibt es dafür gesetzliche Regelungen? Kann es sein, dass dieser Zeitraum (nur) 24 Stunden beträgt: also dass eine Person innerhalb 24 Stunden bzw. zu einem bereits vergangenen Zeitpunkt beim Militärkommissariat zu erscheinen hat?

Der Verbindungsbeamte des BM.I (VB) in Moskau berichtet:

Rein rechtlich kann sich der Zeitraum zw. 24 Stunden und vier Wochen erstrecken. In der Praxis kann es auch sein, dass so ein Befehl am Vortag der Stellung zugestellt wird. Es gibt hierzu grundsätzlich rechtliche Bestimmungen die ho. nicht abschließend bekannt sind bzw. zitiert werden können.

Eine Überprüfung, ob der Geladene sich im Inland aufhält, ist laut ho. Kenntnisstand nicht die Regel, sondern kann anlassbezogen erfolgen. Beim Verlassen des Landes hingegen wird sehr wohl überprüft, ob ein gültiger Einberufungsbefehl vorliegt.

VB – Verbindungsbeamter des BM.I in der Russischen Föderation [Österreich] (3.8.2023): Auskunft des Verbindungsbeamten des BM.I, per E-Mail.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit nicht im Folgenden Zusätzliches ausgeführt wird, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen der Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. der sonst beigeschafften Beweismittel (vgl. oben vor Punkt II.1.), die das Bundesverwaltungsgericht als valide und unbedenklich erachtet.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unentschuldigt nicht erschienen ist (vgl. dazu auch unten Punkt II.3.1.5.2).

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im Verwaltungsverfahren (AS 1 ff), bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX (AS 317 ff). Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Von den Sprachkenntnissen der deutschen Sprache konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung zwar nicht persönlich überzeugen, da der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Solche Sprachkenntnisse sind jedoch aufgrund der Tatsache des Pflichtschulbesuchs des Beschwerdeführers, der vorgelegten Zeugnisse und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch die Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache führte, als erwiesen anzunehmen (AS 317 ff; AS 318: „LA: Wie gut beherrschen Sie die russische und tschetschenische Sprache? VP: Tschetschenisch kann ich, Russisch jedoch nicht“). Dass der Beschwerdeführer Tschetschenisch spricht, fußt auf seinen eigenen Ausführungen vor dem BFA, wonach er Tschetschenisch, jedoch kein Russisch könne und den Ausführungen seiner Mutter in der Beschwerdeverhandlung, demnach sie sich mit dem Beschwerdeführer in der tschetschenischen Sprache unterhalte bzw. er sich auch mit dem Vater in der tschetschenischen Sprache unterhalten hat (Siehe VP S. 12: „R: In welcher Sprache sprechen Sie mit dem BF? Z: Tschetschenisch auch sprechen, aber Kinder nicht gut sprechen tschetschenisch. Lieber mit Deutsch sprechen. Nachgefragt, XXXX kann ein bisschen Tschetschenisch. R: In welcher Sprache haben Sie mit Ihrem Mann gesprochen? Z: Tschetschenisch. R: Und wie hat XXXX mit seinem Vater gesprochen? Z: Tschetschenisch. Weil deutsch rede ich nicht so gut. Alle Kinder reden Deutsch miteinander. XXXX spricht mit den Geschwistern auch deutsch. Tschetschenisch ist schwierig.“).). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit den tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut ist, beruhen darauf, dass der Beschwerdeführer im tschetschenischen Familienverband aufgewachsen ist.

Die Feststellungen über seine Verwandten, deren aktuelle Wohnorte, den Kontakt zu diesen sowie die Feststellungen über Aufenthalt, Schul- und (fehlende) Berufsausbildungen beruhen auf den jeweils angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen bzw. Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA in Zusammenschau mit den Aussagen seiner Mutter in der Beschwerdeverhandlung (siehe VP S. 9: „Mein zweites Kind, eine Tochter, hat die HAK abgeschlossen und arbeitet jetzt bei der XXXX . Die zweitälteste Tochter hat eine Schneiderlehre abgeschlossen und arbeitet jetzt auch. Alle Kinder haben ein sehr gutes Zeugnis, Deutsch 1 und so. Für die Kleinen ist auch alles gut. R: Wie alt sind Ihre Kinder? Z : XXXX . R: Wie heißt der BF mit Vornamen? Z: XXXX ist der richtige Name. Ich war mit der jüngsten Tochter, XXXX , zwei Monate schwanger, als mein Mann gestorben ist. R: Welchen Aufenthaltstitel haben Sie in Österreich und seit wann ist dieser aufrecht? Z: Den Asylstatus. Aber ich warte auf die Antwort für die Staatsbürgerschaft für mich und meine Kinder, die ich vor einem Jahr beantragt habe für alle Kinder. XXXX und XXXX haben den Antrag selber gestellt. Für die anderen Kinder habe ich das gemacht.“). Ebenso beruhen die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf den jeweils im Detail angegebenen Aktenbestandteilen bzw. den entsprechenden glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers bzw. dass im Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde.

2.2. Integration, Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA (AS 317 ff). So gab er mehrfach an, nach seiner Haftentlassung die Wiederaufnahme einer Arbeit anzustreben. Auch der festgestellte Gesundheitszustand spricht nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den im Herkunftsstaat nicht bestehenden familiären Anknüpfungspunkten resultieren vorwiegend aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde und den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich neben seinen eigenen Angaben und aus einem AJ-Web Auszug (OZ 12). Die Feststellungen zu seinem Schulbesuch beruhen auf den beschwerdeseitig vorgelegten Zeugnissen (AS 355 ff).

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und andererseits auf eingeholten ZMR- und IZR-Auszügen sowie den Aussagen seiner Mutter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 71).

Die Zeiten der Beschäftigungsverhältnisse ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug (OZ 12) und weisen durchaus Beschäftigungszeiträume des Beschwerdeführers aus über mehrere Monate und einmal XXXX über gut eineinhalb Jahre aus. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der Zeiten seiner Inhaftierung Bestrebungen unternommen hat, sich beruflich zu integrieren, was ihm aber angesichts einer fehlenden Berufsausbildung und angesichts der zahlreichen Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer Arbeitslosenversicherungs- und Sozialleistungen bezogen hat, nur teilweise gelungen ist.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, beruht darauf, dass derartige Umstände im Verfahren nie vorgebracht wurden oder sonst hervorgekommen wären. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in einer aufrechten Beziehung zu einer Lebensgefährtin steht, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer zwar nach den Feststellungen im ersten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit einer Staatsbürgerin der Schweiz eine Beziehung habe, mit dieser aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Dass inzwischen ein gemeinsamer Haushalt vorliegen sollte, wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter im Verfahren nicht vorgebracht, vielmehr bezog sich der Vertreter in der mündlichen Verhandlung lediglich auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten (VP S. 16). Der Beschwerdeführer selbst blieb der Verhandlung, wie bereits ausgeführt wurde, überhaupt fern und konnte so auch keine inzwischen gegebenenfalls andere Sachlage glaubhaft machen.

Die Feststellungen zum Umfang des Kontaktes des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und den Geschwistern ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Aussage der Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (VP S. 11: „R: Haben Sie Kontakt zum BF? Z: Ich habe schon Kontakt, aber in letzter Zeit nicht. R: Wann ist der Kontakt abgerissen? Z: Ich weiß es nicht genau, aber ca. einen Monat lang. R: Wie hatten Sie früher Kontakt zu ihm? Z: Manchmal kommt er mich besuchen, spielt mit den Kindern, wenn er nicht arbeitet. Nachgefragt, er hat das oft gemacht, er mag seine Geschwister sehr gerne. Er will wie ein Vater auf sie schauen. Dass sie zum Beispiel nicht rauchen und nicht trinken. R: Was mich wundert ist, dass Sie nicht einmal eine Telefonnummer von Ihrem Sohn hätten. Wie kann ich mir das vorstellen? Z: Ich habe keine Telefonnummer. R: Seit wann haben Sie keine Telefonnummer? Z: Das ist einfach so gekommen. R: Wie können Sie Ihren Sohn erreichen, wenn Sie das wollen? Z: Ich weiß es nicht. R: Wann hat sich Ihr Sohn das letzte Mal bei Ihnen gemeldet? Z: Ich weiß es nicht, die Polizei ist mehrfach zu mir gekommen. Ich habe so Stress bekommen. Ich kann nicht einmal genau sagen, wie oft sie kamen, aber schon zweimal am Tag…“). Es ist daher wahrscheinlich, dass ein Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie besteht. Ein wie auch immer geartetes wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis der Familie zum Beschwerdeführer konnte aber nicht festgestellt werden. Dies insbesondere auch nach den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers, dieser gehe mit seinen Geschwistern ins Kino, zum Schwimmen oder zu einer Fastfoodkette gemeinsam essen (VP S. 16: „R: Hat er die Familie auch finanziell unterstützt? Z: Ja, nur, wenn er mit den Kindern unterwegs war zum Beispiel im Kino, Schwimmen oder bei MC Donalds. Er hat den Kindern Geschenke gekauft.“). Diese gelegentlichen kleinen Zuwendungen an seine Geschwister deuten auf normale geschwisterliche Beziehungen hin, sprechen jedoch nicht für eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Familie des Beschwerdeführers von diesem oder umgekehrt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist auch nicht auf seine Hilfe angewiesen und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis (siehe in der Beschwerdeverhandlung vorgelegter ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie vom XXXX 2024 – OZ 71). Darüber hinaus bezieht die Mutter des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben Witwenpension und Kinderbetreuungsgeld. Ihre zwei ältesten Töchter bringen darüber hinaus eigene Einkünfte ins Verdienen, sodass eine finanzielle Anhängigkeit der Familie vom Beschwerdeführer nicht auszugehen ist (sie VP S. 10: „R: Sind Sie berufstätig? Z: Nein. Ich habe eine Pension bekommen wegen meines verstorbenen Mannes. Eine Witwenpension. Mein Mann hat gearbeitet und deshalb bekomme ich diese Pension. Nachgefragt, es sind etwa 1155 EUR pro Monat. Für jedes Kind bekomme ich etwa 445 EUR pro Monat. Die ältesten beiden Töchter arbeiten. Sie bekommen etwa jeweils zwischen 1700- 2000 EUR netto“.).

Der Beschwerdeführer hat nach dem Tod seines Vaters im Jahr XXXX die längerfristige Trennung zu seiner Familie aufgrund von Haftstrafen in Kauf genommen, sodass nicht davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer sich selbst als Familienoberhaupt ansieht oder danach verhält. Wäre sich der Beschwerdeführer seiner Vorbildfunktion bewusst gewesen oder hätte der diese gezielt angestrebt, wäre er nicht mehrfach straffällig geworden.

2.3. Aufenthalt und Asylstatus des Beschwerdeführers in Österreich

Die Feststellungen zum ursprünglichen Asylzuerkennungsverfahren des Beschwerdeführers, ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid des ehemaligen BAA vom XXXX , Zl. XXXX , und dem Zuerkennungsbescheid seines Vaters, XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , sowie dessen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX 2006 (AS 35 ff).

Die Feststellung, dass die Umstände, auf Grund derer dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, nicht mehr bestehen, beruht auf dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers für ein unabhängiges Tschetschenien gekämpft und die Separatisten unterstützt habe. Der zweite Tschetschenienkrieg ist seit etwa 15 Jahren beendet. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien hat sich seit der Asylgewährung im Jahr 2007 nachhaltig verbessert und ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen, dass selbst von einer Verfolgung von aktiven Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges – einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen – heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist (siehe Punkt II.1.7.1.). Umstände, warum dies hinsichtlich des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind im Verfahren nicht vorgebracht worden oder sonst hervorgekommen.

2.4. Gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen (Punkte II.1.4.1.) über die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf den aktenkundigen rechtskräftigen Urteilen, die Teil des Akteninhalts sind (AS 73 ff, 95 ff, 133 ff; AS 349 ff; OZ 12, 25).

Nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Straffälligkeit und deren Folgen ernsthaft auseinandergesetzt hat. Der Niederschrift der Einvernahme vor der Behörde ist keinerlei ernsthafte Reflexion des Fehlverhaltens zu entnehmen, vielmehr versuchte der Beschwerdeführer, dieses zu verharmlosen („LA: Zuletzt wurden Sie im Jahr 2018 vom LG XXXX wegen schweren Raubes verurteilt. Was sagen Sie dazu? - VP: Wenn man den Fall etwas besser kennen würde, wüsste man, dass ich nur ein bisschen mit hineingerutscht bin in diese Sache. Meine Opfer tun mir auch leid, aber wenn man ehrlich ist, zu dieser Zeit, mit 16 Jahren…wir haben eigentlich nichtmal selbst realisiert, was wir machen.“ – „LA: Warum verstoßen Sie beharrlich gegen die österreichischen Gesetze, bestehlen Leute, rauben und verletzen. Was versprechen Sie sich davon? - VP: Das war das damals mit meinem Freundeskreis, wir sind alle so aufgewachsen. Das ist einfach so passiert. Ich weiß es auch nicht. Ich weiß nicht wie ich Ihnen das erklären soll.“).

Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2024 fernblieb, nahm er auch die Gelegenheit nicht wahr, das Gericht gegebenenfalls davon zu überzeugen, dass er sich mit seinen Taten inzwischen auseinandergesetzt haben könnte.

2.5. Verfolgungsgründe

Die Feststellungen zur fehlenden potentiellen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruhen auf folgenden Überlegungen:

Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Die erkennende Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben machen, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens –niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX vermochte der Beschwerdeführer keine substantiierte Verfolgung im Heimatland vorzubringen. Vor dem BFA zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dort keine Überlebenschance zu haben, die Sprache nicht zu sprechen und dort niemanden zu kennen. Der Beschwerdeführer würde dort nicht überleben. Hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr, solle man seine Mutter fragen, der Beschwerdeführer habe sich damit noch nie befasst. Die Mutter des Beschwerdeführers führte aus, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat verfolgt würde und wisse sie nicht, wie die Behörden auf seine Rückkehr reagieren würden. Sie gab an, der Beschwerdeführer sei in Österreich aufgewachsen und sei klar, dass der Beschwerdeführer nicht zurückkehren wollen würde. Seine Verwandten seien in Österreich und gäbe es nichts, was Beschwerdeführer mit seiner Heimat verbinde (AS 324 ff).

Auch in der Beschwerde vermochte der Beschwerdeführer keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen darzulegen. Die Beschwerde beschränkt sich lediglich auf allgemein gehaltene Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei und sich die belangte Behörde nicht mit der Gewaltbereitschaft sowie den Rachegelüsten der tschetschenischen und russischen Schergen auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei als ältester Sohn seines Vaters geradezu prädestiniert solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine weitere Konkretisierung der vermeintlich vorliegenden Verfolgungsgefahr lässt die Beschwerde vermissen, weshalb die Beschwerdeseite den auf den Länderberichten aufbauenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach diese von keiner vorliegenden Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer (mehr) ausgehe, nicht substantiiert entgegengetreten wurde (AS 529 ff). Auf dieses nicht glaubwürdige Fluchtvorbringen wurde in mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenfalls nicht mehr Bezug genommen und entspricht es auch nicht den Länderberichten (siehe Punkt II.1.7.1.).

Der Beschwerdeführer selbst hat die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung Fluchtgründe glaubhaft zu machen, durch sein unentschuldigtes Fernbleioben ebenfalls nicht genutzt.

2.4.1. Vorlage eines Einberufungsbefehls

Mit Urkundenvorlage und Äußerung vom XXXX 2023 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Dokument (inkl. deutscher Übersetzung) vor, bei welchem es sich um eine Stellungsaufforderung handeln soll und wurde darauf hingewiesen, diese sei Nachbarn in der Russischen Föderation übergeben worden, welche für eine Weiterleitung an die Mutter des Beschwerdeführers gesorgt hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe diesem den Einberufungsbefehl formlos übergeben, weshalb sie auch keine Veranlassung gesehen habe das Briefkuvert aufzuheben (OZ 33).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich auf mehreren Ebenen als unglaubwürdig: In der Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Richter zu dem Einberufungsbefehl befragt, wusste die Mutter des Beschwerdeführers nicht einmal, wovon der Richter sprach (siehe VP S. 12: „R: Wissen Sie etwas über einen Einberufungsbefehl für den BF? Z: Was ist das?“). Weiters vermochte die Mutter des Beschwerdeführers auch nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer, der die Russische Föderation im Säuglingsalter verlassen hat und seitdem nicht mehr in das Herkunftsland zurückgekehrt ist, eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten sollte (VP S. 12: „R: Das russische Militär habe nach dem Akteninhalt dem BF eine Verständigung geschickt, dass er zum Militär einrücken muss, wissen Sie da etwas darüber? Z: Alle tschetschenischen Kinder werden jetzt in die Ukraine geschickt. Da sind viele Leute gestorben. Ich habe jetzt Angst, dass auch XXXX geschickt wird. Der Einberufungsbefehl ist gekommen, ich weiß nicht genau wann. Das ist als Brief gekommen. Ich habe das in XXXX erhalten. R: Wer hat das abgeschickt? Z: Das ist aus Tschetschenien geschickt worden. Ich will das nicht sagen, das ist politisch schwierig.“). Darüber hinaus verschwieg sich die Mutter des Beschwerdeführers plötzlich in der Beschwerdeverhandlung auch, wer den Einberufungsbefehl von der Russischen Föderation übermittelt haben soll, während in der Äußerung des Beschwerdeführers vom XXXX 2022 noch von einer Übermittlung durch die ehemaligen Nachbarn der Familie des Beschwerdeführers gesprochen wurde. Auch konnte die Mutter des Beschwerdeführers kein Datum der Übermittlung des Einberufungsbefehls nennen (VP S. 13: „R: Haben Sie das direkt von der russischen Armee bekommen? Z: Ein anderer hat mir das geschickt. R: Wann war das ca.? Z: Ich weiß es nicht. Als ich das bekommen habe, habe ich das dem Rechtsanwalt gegeben. Aber ich habe so Angst um mein Kind wegen des Krieges. Mein Kind kennt dort gar nichts. Ich bin dort geboren, ich will auch nicht dorthin zurück“). Schon in Zusammenschau dieser Unstimmigkeiten erachtet der erkennende Richter die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig.

Der Beschwerdeführer lebt zudem seit über zwanzig Jahren, nämlich seit dem Kindesalter, nicht mehr in der Russischen Föderation und verfügt dort auch über keinen Wohnsitz, weshalb für das erkennende Gericht auch nicht plausibel ist, wie der vermeintliche Einberufungsbefehl dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt werden hätte werden sollen. Eine Zustellung an den ehemaligen Nachbarn des Beschwerdeführers, sowie die Weiterleitung an die Mutter per Post (wobei das Originalkuvert mit Poststempel nicht mehr vorhanden ist) wie beschwerdeseitig vorgebracht, ist vor dem Hintergrund der Länderberichte unglaubhaft. Die festgestellte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russland, Ausfolgung eines Einberufungsbefehls vom 08.08.2023, hält vielmehr fest, Einberufungsschreiben könnten nur persönlich übergeben werden (siehe Punkt II.1.7.2. „Das Schreiben kann nur persönlich entgegengenommen werden. Ausgefolgt werden kann es durch die Stellungskommission oder den Arbeitgeber. Die Entgegennahme hingegen kann ausschließlich persönlich erfolgen.“). Eine Zustellung an die Nachbarn der Mutter des Beschwerdeführers erscheint daher nicht glaubhaft, sodass auch deshalb von einem fingierten Einberufungsbefehl ausgegangen wird.

Von der Form her hat der angebliche Stellungsbefehl zur Musterung am unteren Ende keine gerade Form, sondern wurde mit einem Werkzeug (eventuell Schere) unregelmäßig abgeschnitten, was ebenfalls nicht für die Echtheit der Stellungsaufforderung spricht. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darin zur Stellung am XXXX aufgefordert, wobei den Länderberichten zu entnehmen ist, dass es in der Russischen Föderation jährlich zwei Stellungstermine, nämlich im Frühling und im Herbst, gibt, weshalb der vorgelegte Einberufungsbefehl auch deshalb als nicht authentisch zu werten ist.

Selbst bei Wahrannahme, es handle sich tatsächlich um einen echten Einberufungsbefehl, ist festzuhalten, dass dieser vor dem Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine ausgestellt wurde und auch der vermeintliche Stellungstermin vor diesem Zeitpunkt lag. Die schlichte Einberufung zum Grundwehrdienst stellt per se auch keine asylrelevante Verfolgung dar. Wenngleich nicht verkannt wird, dass unterschiedliche Berichte zum Einsatz Wehrpflichtiger in der Ukraine existieren und dies später vom Kreml auch bestätigt wurde, ist auszuführen, dass sich aus den Länderberichten keine systematische Entsendung Wehrpflichtiger in die Ukraine ergibt. Ein Kampfeinsatz des Beschwerdeführers in der Ukraine ist daher selbst unter der hypothetischen Annahme der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des Einberufungsbefehls äußerst unwahrscheinlich. Dem Beschwerdeführer steht im Übrigen auch die ersatzweise Ableistung von Zivildienst in der Russischen Föderation zu (vgl. dazu auch sogleich Punkt II.2.4.2.).

2.4.2. Einziehung zum Militärdienst und Ukrainekrieg

In seiner Stellungnahme vom XXXX 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, in der Russischen Föderation herrsche der Kriegszustand (OZ 28) und fürchte der Beschwerdeführer in den Ukraine-Krieg entsendet zu werden (VP S. 16: „BVF: ….. im Falle einer Abschiebung umgehend in den Kriegsdienst und zwar an die Front in den Ukraine-Krieg eingezogen wird. In diesem Zusammenhang ist noch auszuführen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt den Umgang mit Waffen oder sonstigen Kriegsmaterialien erlernt hat oder in irgendeiner Form geschult wurde.“

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gefährdung der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass mit 21.09.2022 eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet wurde. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger und auch kein Enddatum der Mobilisierung. Nach offiziellen Angaben wurden im Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen. Die Umsetzung der Mobilmachung oblag den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung waren gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien. Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, die im Verteidigungsindustriesektor arbeiten. Ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen waren pflegende Angehörige, Betreuer von Personen mit Behinderungen, kinderreiche Familien, Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben, Veteranen im Ruhestand, die nicht mehr im Militärregister aufscheinen sowie Personen, die nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen. Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein, so wurden etwa Personen einberufen, die eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren. Eine systematische Missachtung der angeordneten Regelungen für die Teilmobilmachung ergibt sich daraus aber nicht. Die Teilmobilmachung wurde Ende Oktober 2022 beendet, wenngleich der präsidentielle Erlass zur Einleitung nach wie vor in Kraft ist und es weiterhin zu einer verdeckten Mobilisierung kommt, die beispielsweise mittels finanzieller Anreize und auch Zwangsmaßnahmen versucht, Menschen für den Militärdienst zu gewinnen. Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt. Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst geleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur aktiven Reserve zählen. Der Beschwerdeführer hat keinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation absolviert. Nicht verkannt wird, dass es zwar zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen waren, z.B. Kranke. Aus den Länderinformationen ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen bei der Umsetzung der Teilmobilisierung bzw. der laufenden verdeckten Mobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt.

Nach den Länderinformationen erhöht sich gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ ab dem Jahr 2024 das wehrdienstpflichtige Alter auf 30 Jahre. Der Beschwerdeführer ist mit seinen im Entscheidungszeitpunkt 23 Jahren grundsätzlich in dem entsprechenden Alter. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden, wobei die Quote bei ca. einem Drittel der jährlich in das wehrdienstpflichtige Alter kommenden Männer liegt. Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Für Herbst 2023 wurden 130.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Nach den Länderberichten ist insbesondere die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen mit im Durchschnitt nur 500 Einberufenen pro Einberufungsperiode sehr gering, weshalb eine Einberufung des Beschwerdeführers zum Grundwehrdienst wegen der geringen Anzahl der in Tschetschenien einberufenen Männer nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Und selbst im Falle einer Einberufung zum Militärdienst ist nach den Länderberichten auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem Vorbringen gerade zu einem Kampfeinsatz im Ukrainekrieg abkommandiert werden würde. Auch diesem Vorbringen stehen die aktuellen Länderinformationen entgegen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, gibt es: „Aktuell […] keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Immer wieder beteuern die Behörden, dass russische Grundwehrdiener nicht in den Ukraine-Krieg geschickt werden (ISW 29.12.2023; vgl. AP 1.12.2023, ISW 3.10.2023, BBC 5.8.2023, NYT 1.8.2023, Wedomosti 2.11.2022). […] Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022, VQ RUSS1 4.12.2023).“

Nicht verkannt wird zudem, dass nach den Länderinformationen die Teilrepublik Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukrainekrieg schickt und auch nicht, dass Behörden in Tschetschenien eine aggressive Anwerbekampagne betreiben, um Einheimische als Kämpfer für diese Freiwilligengruppen für die Ukraine zu gewinnen. Alleine daraus ergibt sich aber noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zwangsweise eingezogen werden würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zudem auch möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes auch Tschetschenen – wie allen russischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen – zusteht. Nach den Länderberichten ist die Anzahl der Tschetschenen, die in andere Regionen Russlands reisen, merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer, die „tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben)“. Im Übrigen wird Staatsangehörigen der Russischen Föderation das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) durch Artikel 59 der Verfassung garantiert und im föderalen Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ umgesetzt. Ein alternativer Zivildienst kann geleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht. Diese Möglichkeit stünde im Falle einer Einberufung auch dem Beschwerdeführer grundsätzlich offen.

Auf Basis der Länderberichte ist es daher zusammengefasst nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Militärdienst eingezogen und dabei insbesondere, wie er vorbringt, in den Ukrainekrieg entsandt werden würde.

Weiters bleibt zu erwähnen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf hinwies, dass sich aufgrund der Aktualität des Einmarsches von ukrainischer Truppen auf russisches Staatsgebiet die Situation dahingehend massiv verschlechtert habe, dass Präsident Vladimir Putin die Anordnung erlassen habe, sämtliche Rekruten, insbesondere auch junge Männer, die noch nie an der Waffe gedient hatten, seien umgehend in den Kriegsdienst einzuziehen, um die Ukraine wieder aus russischem Staatsgebiet zurückzudrängen. Diese Information habe er von einem Privatgutachter und Kenner der russischen Föderation. Er gehe davon aus, dass ich dieses Privatgutachten innerhalb von 14 Tagen vorlegen zu können (VP S. 7). Mit Stellungnahme vom XXXX 2024 (OZ 72) zog der Rechtsvertreter die Vorlage des angeblichen Privatgutachtens zurück, sodass auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Die in OZ 72 laut Beschwerdeführervertreter zudem vom russischen Präsidenten Putin angeblich angeordnete „Generalmobilmachung“ ist weder den Länderberichten der Staatendokumentation noch aktuellen Medienberichten zu entnehmen und ist dieses Vorbringen daher ebenfalls nicht geeignet, eine konkrete Gefahr der Verfolgung für die Person des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darzutun.

2.6. Rückkehrsituation

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. nach Tschetschenien, weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht, beruht auf folgenden Überlegungen:

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0486).

Nach den festgestellten Länderberichten stellt sich die Menschenrechtslage in Tschetschenien zwar nach wie vor als äußerst beunruhigend dar, da das Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen anwendet, um die Kontrolle über die Republik zu behalten. Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Es kommt auch zu Menschenrechtsverstößen gegen Frauen, sexuelle Minderheiten und Menschenrechtsaktivisten. Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen. Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republikoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, werden nach den Länderberichten Opfer von Gewalt oder werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien auch für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten.

Der Beschwerdeführer fällt unter keine dieser Gruppen. Es ist nicht anzunehmen, dass tschetschenische Behörden vom Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich wissen, da es den österreichischen Behörden untersagt ist, derartige Informationen an Behörden von Herkunftsstaaten weiterzugeben. Der Beschwerdeführer ist auch weder Menschenrechtsaktivist noch hat er angegeben, das Republikoberhaupt Kadyrow öffentlich kritisiert zu haben. Er war auch nie in sonstiger Weise politisch oder oppositionell tätig bzw. hat etwas diesbezüglich vorgebracht. Trotz der in den festgestellten Länderberichten abgebildeten bedenklichen Menschenrechtssituation in der Teilrepublik Tschetschenien ist nicht davon auszugehen, dass die dort vorherrschende Gewalt bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es – im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung – nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich wäre, dass gerade auch der Beschwerdeführer Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Von einem solchen Ausmaß an Gewalt kann nach der Rechtsprechung nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt, was nach den Länderberichten nicht der Fall ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, an einen anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation zu ziehen und sich dort niederzulassen. Es ist für den erkennenden Richter daher insgesamt nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung seines Rechts auf Leben ausgesetzt oder der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der gesunde Beschwerdeführer liefe in seinem Herkunftsstaat auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist 23 Jahre als, arbeitsfähig und verfügt, wenn auch über keine Berufsausbildung so doch immerhin über einige Jahre an Berufserfahrung als Arbeiter. Ihm ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Säuglingsalter verlassen. Er spricht Tschetschenisch. Er ist damit in der Lage, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seine Existenz zu sichern. Auch wenn er in der Russischen Föderation über keine Verwandten mehr verfügt, hat er nach den Länderfeststellungen grundsätzlich Zugang zu Sozialbeihilfen und Krankenversicherung. Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien niederzulassen und anzumelden. Es ergibt sich sohin kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine exzeptionelle Situation zu erwarten hätte, die ihn in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde.

Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte. Es war daher insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr läuft, seinen Alltag nicht bewältigen zu können und so in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Schließlich ist festzuhalten, dass sich die Russische Föderation aktuell zwar im Kriegszustand mit der Ukraine befindet, dieser Umstand aber nicht bedeutet, dass jede auf deren Staatsgebiet aufhältige Zivilperson deshalb einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts ausgesetzt wäre.

2.7. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei es entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066). In diesem Sinne ist „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlass einer Rückkehrentscheidung, die Absprache über die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation, die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines Einreiseverbots und dessen Dauer.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides – Asylaberkennung

3.1.2.1. Allgemeines

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, oder

5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

3.1.2.2. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens

Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und führte dazu aus, „da ein schwerer Raub objektiv zweifelsohne als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren ist und dieser von Ihnen subjektiv auch als solches verwirklicht wurde. In seinem Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, führt der Verwaltungsgerichtshof illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei. Im Erkenntnis vom. 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Es genügt sohin nicht, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden." Bescheid S 78).

Der EuGH hat zuletzt in seinem Urteil vom 06.07.2023 (C-663/21) festgehalten, dass eine „besonders schwere Straftat“ idS eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale eine außerordentliche Schwere aufweist, da sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, wegen der ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C‑402/22). Die Anwendung von Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU kann allerdings nur gerechtfertigt sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung einzelner Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. In seiner darauf Bezug nehmenden Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, hält der VwGH fest, dass § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im Sinn des Verständnisses der dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU auszulegen ist. Es ist daher zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b) Richtlinie 2011/95/EU nicht (mehr) zulässig, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Vielmehr muss jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.

Da im gegenständlichen Fall aber – wie im Folgenden in Punkt II.3.1.2.3. begründet werden wird – bereits der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK („Wegfall-der-Umstände“-Klausel) und damit ein Asylaberkennungsgrund verwirklicht ist, erübrigt sich die (zusätzliche) Prüfung, ob der Beschwerdeführer insbesondere mit der Verurteilung wegen schweren Raubes auch den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (Asylausschlussgrund wegen besonders schweren Verbrechens) erfüllt.

3.1.2.3. Wegfall der Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK)

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern abgeleitet vom Status seines Vaters XXXX zuerkannt. Die Feststellung, dass die Umstände, auf Grund derer dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, nicht mehr bestehen, beruht auf dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft und die Separatisten unterstützt habe.

Der VwGH führte im Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6, aus (vgl. Rz 24 f), dass es auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gerade nicht ankomme und es daher den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen würde, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Ebenso wenig sei für die Asylaberkennung in einem solchen Fall maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (etwa die fehlende Straffälligkeit iSd § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) noch vorliegen. Auch gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die auf Grund des Verweises in § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 anzuwendende (völkerrechtliche) Beendigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf eine nationalstaatliche Regelung wie jene des § 34 AsylG 2005, welche die Anerkennung als Flüchtling gerade unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorsieht, angewendet wissen wollte.

In Bezug auf die Anwendung der „Wegfall der Umstände“-Klausel in Fällen der Aberkennung eines Status des Asylberechtigten, welcher ursprünglich abgeleitet von einem Familienangehörigen zuerkannt worden war, führte der VwGH in der erwähnten Entscheidung (vgl. Rz 26 ff) weiter aus, dass die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden kann. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar.

Dies würde aber dazu führen, dass der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK hinsichtlich von Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, ins Leere liefe. Familienangehörigen könnte dieser Status also selbst dann nicht aberkannt werden, wenn sich die Umstände, auf Grund deren ihre Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und die Bezugsperson es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er eine solche Rechtsfolge bei der Ersetzung der Asylerstreckung durch das Familienverfahren durch die AsylG-Novelle 2003 trotz der ersatzlosen Aufhebung des auf die Asylerstreckung Bezug nehmenden Aberkennungstatbestandes des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bewirken wollte.

Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 sei es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Bestehen jene Umstände, auf Grund derer die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und könne es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, bestehe weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten.

Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände komme es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelange die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (vgl. in diesem Sinn auch EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff).

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges ist, wie festgestellt, allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute nicht mehr auszugehen. Die Umstände, aus denen dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, bestehen daher nunmehr, etwa fünfzehn Jahre nach dem Ende des zweiten Tschetschenienkrieges, nach den Länderfeststellungen dauerhaft (vgl. VwGH 27.2.2006, 2002/20/0170), nicht mehr fort (vgl. dazu die Beweiswürdigung unter Punkt II.2.5.). Der Vater des Beschwerdeführers – wäre er nicht zwischenzeitlich verstorben – könnte daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines (früheren) Herkunftslandes zu stellen, da eine asylrelevante Gefährdungslage für ihn aus den Gründen, die zur Asylzuerkennung in Österreich geführt hatten, nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehen würde.

3.1.2.4. Keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht

Im Fall des Beschwerdeführers liegt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine individuelle oder generelle Gefährdung vor, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und demnach eine Aufrechterhaltung des Asylstatus gebieten würde.

Insbesondere ist es nach den Feststellungen nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation zum Wehrdienst einberufen und in den Angriffskrieg gegen die Ukraine geschickt würde (vgl. dazu die Beweiswürdigung unter Punkt II.2.5.) und wird er in der Russischen Föderation auch nicht aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus einem europäischen Land oder aus irgendeinem anderen Grund (insbesondere wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages) von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren bedroht oder verfolgt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, bestehen keine glaubhaften Gründe für eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.

In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und stehen diese insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass der Beschwerdeführer zu diesen Gruppen gehört, hat er nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Es kann aufgrund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sind.

Dem Beschwerdeführer droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zurückkehrende werden auch nicht alleine wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland verfolgt.

3.1.2.5. Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammengefasst daher zur Beurteilung, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des Asylstatus des Vaters des Beschwerdeführers führten, nicht mehr vorliegen (vgl. oben Punkt II.3.1.2.3.). Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, auch keine eigenen Asylgründe glaubhaft gemacht hat (vgl. oben Punkt II.3.1.2.4.) und daher im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, ist ihm der oben zitierten Rechtsprechung folgend gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wegen Wegfalls der Umstände der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Aberkennung nicht auf dem Ausschlussgrund einer besonders schweren Straffälligkeit, sondern auf der „Wegfall der Umstände“-Klausel beruht. Es war daher gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 auch festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigen erfolgt zwar mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung an den Beschwerdeführer, jedoch wurde der Beschwerdeführer, wie festgestellt, straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005, weshalb § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einer Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers nicht entgegensteht.

3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides – Subsidiärer Schutz

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, wenn sich ein Asylwerber bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage beruft (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Es ist nach den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht anzunehmen, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihm als Staatsangehörigen der Russischen Föderation der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann, er kann, wie er selbst in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2018 angegeben hat – eine Beschäftigung ausüben und somit auch im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich und zumutbar, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat zu befriedigen. Er könnte nach seiner Wahl wieder in seiner Herkunftsrepublik Tschetschenien Fuß fassen, aber auch an anderen Orten in der Russischen Föderation, wie z.B. Moskau, arbeiten und sich dort niederlassen, da in der Russischen Föderation Niederlassungsfreiheit besteht. Dem Beschwerdeführer ist es als jungem Menschen auch zumutbar, bei Bedarf die russische Sprache zu erlernen, wenn er sich außerhalb Tschetscheniens niederlassen will und dort nicht in seiner Muttersprache kommunizieren kann. Auch eine allgemeine medizinische Versorgung ist nach den Feststellungen im Bedarfsfall sowohl in Tschetschenien, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation für den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen der Russischen Föderation gewährleistet. Außergewöhnliche Umstände wurden nicht behauptet und es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar sind, sodass es im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK kommen könnte. Auch seine festgestellte gesundheitliche Verfassung steht einer Rückkehr nicht entgegen (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).

Auch unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Wie oben in Punkt II.1.1.6. dargestellt wurde, setzt Russland im Krieg in der Ukraine keine Wehrpflichtigen ein und wurde keine Generalmobilmachung verkündet, sodass der Beschwerdeführer – zudem auch unter der Berücksichtigung der Möglichkeit, gegebenenfalls einen Wehrersatzdienst zu leisten – nicht in realer Gefahr ist, im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Zudem ist festzuhalten, dass der Krieg gegen die Ukraine nicht bedeutet, dass jede auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation befindliche Zivilperson bereits deshalb einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts ausgesetzt wäre.

Da keine reale Gefahr besteht, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, vorliegen, hat die belangte Behörde daher dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

3.1.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht, da er weder geduldet ist (Z 1), noch sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder der Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen erforderlich ist (Z 2), noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde, derentwegen eine einstweilige Verfügung erlassen wurde oder hätte werden können (Z 3), wobei dies im Konkreten auch nicht behauptet wurde.

Die belangte Behörde hat eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, da die Voraussetzungen dafür gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.

3.1.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung

§ 9 BFA-VG idgF lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I 2018/56, lautete:

„(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor,

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

§ 10 FPG idF BGBl I 136/2013 lautete auszugsweise:

„(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

…4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

…6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

…“

§ 53 FPG lautet auszugsweise:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

…“.

3.1.5.1. Allgemeines

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird und ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung des Spruchpunktes IV. des Bescheides zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, weil ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird und ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

3.1.5.2. Abwägung iSd Art 8 EMRK, § 9 BFA-VG

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Diese Prüfung verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Aufenthaltsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können vielfältig sein. Tendenziell sind eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis VwGH 20.04.2006, 2005/18/0560, war mitentscheidend, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH vom 22.6.2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.).

Angesichts des mit bereits ca. 17 Jahren langen rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist fallgegenständlich zunächst zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. zuletzt VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0308) ungeachtet des Außerkrafttretens des mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich sind. Das allerdings, ohne dass es einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedarf. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des früheren § 9 Abs. 4 BFA-VG früher allgemein gesetzlich unterstellt wurde, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG habe – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" gesprochen wird) und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen, doch eine Rückkehrentscheidung erlassen zu können. Dazu zählen jedenfalls die in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (vgl. z.B. VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel 24.10.2019; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328; 27.6.2023, Ra 2023/20/0094).

Nach dem früheren § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG durfte gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen somit eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht mehr erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können. Dabei ist „Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts“ nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass es auf den Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in der Gesamtheit für die Verhängung der Rückkehrentscheidung maßgeblichen Umstände ankommt, wobei diese vergangenheitsbezogene Betrachtungsweise auch hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen gilt. Für die Beantwortung der Frage, ob die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 verliehen hätte werden können, ist daher ebenfalls auf die im für den „maßgeblichen Sachverhalt“ – fallgegenständlich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers – relevanten Zeitpunkt geltende Fassung des § 10 Abs. 1 StbG 1985 Bezug zu nehmen (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088). Nach § 10 Abs. 1 StbG 1985 in der danach relevanten Fassung (BGBl I 136/2013; in Geltung von 01.01.2014 bis 27.07.2021) durfte die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Zusätzliche Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StbG waren, dass gegen den Fremden (unter anderem) nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig war (Z 4) und er zudem nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bot, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (Z 6).

Der Beschwerdeführer war angesichts der Erstreckung des Asylstatus nach seinem Vater (ab XXXX ) mit XXXX 2017 zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet iSd § 10 Abs. 1 Z 1 StbG aufhältig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war er allerdings bereits, wenn auch unter Vorbehalt der Strafe, rechtskräftig verurteilt worden. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer nämlich erstmalig vom Landesgericht XXXX am XXXX wegen zahlreicher Delikte (Besitz einer verbotenen Waffe, Urkundenunterdrückung, versuchte Nötigung, versuchte Körperverletzung, Diebstahl, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) wegen vor dem XXXX begangener Straftaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte bei den dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten unter anderem seinem Opfer einen Tritt gegen den Rücken versetzt und dieses gemeinsam mit zwei Mittätern durch Gewalt zur Übergabe eines geschuldeten Geldbetrages zu nötigen versucht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer versucht, ein weiteres Opfer mit Gewalt, und zwar durch das Versetzen eines „Fußdrehschlags“ gegen den Bauch zur Unterlassung der Herstellung von Lichtbildern seiner Person zu nötigen versucht und dadurch zudem versucht, dieses Opfer am Körper zu verletzen. Der Beschwerdeführer hat auch mit einem Schlagring eine verbotene Waffe unbefugt besessen. Das Strafgericht verhängte für diese Jugendstraftat einen Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gegen den Beschwerdeführer und ordnete Bewährungshilfe an.

Wenn nach § 10 Abs. 1 Z 4 StbG schon ein anhängiges Strafverfahren die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen hat (und aktuell ausschließt), muss einerseits dasselbe wertungsmäßig umso mehr bei einer bereits erfolgten Verurteilung wegen mehrerer Gewaltdelikte (und zusätzlich anderer Delikte) angenommen werden, selbst wenn das Strafgericht wegen des jugendlichen Alters des Täters die Verhängung einer konkreten Strafe unter Setzung einer Probezeit vorbehalten hat. Durch die festgestellten konkreten Umstände der Tatbegehung (mehrfache Gewaltausübung gegen die Opfer, Mehrzahl der Delikte) liegt nach Ansicht des erkennenden Richters zudem auch deutlich nahe, dass dem Beschwerdeführer nach zehn Jahren Aufenthaltes auch deshalb nicht die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können, weil sein Verhalten – auch unter Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – gerade keine Gewähr dafür geboten hatte, dass er iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zur Republik bejahend eingestellt war und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellte oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdete. Gerade die nachfolgenden Verurteilungen unter anderem wegen mehrfachen schweren Raubes unterstreichen diese Annahme deutlich. Die Wertung des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG steht einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren daher nicht entgegen.

Da der Beschwerdeführer zudem erst mit ca. sechseinhalb Jahren nach Österreich gekommen war, ist fallgegenständlich auch der Verfestigungstatbestand des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG („er von klein auf im Inland aufgewachsen … ist“) nicht erfüllt, da diese Regelung schon für eine Person, die im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht (mehr) zum Tragen kommt (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Da somit keine der beiden Konstellationen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG einschlägig ist, führen die weiterhin anwendbaren Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im vorliegenden Fall somit nicht dazu, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer schon von daher unzulässig oder jedenfalls nur bei besonders gravierender Straffälligkeit gegebenenfalls zulässig wäre.

Bei der folgenden Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Fall daher – ohne Rücksichtnahme auf eine Verfestigung iSd Wertungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG – unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung Folgendes zu berücksichtigen:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aktenkundig (OZ 66) über seinen Vertreter zu einer mündlichen Verhandlung für den XXXX 2024, 09:00 Uhr, wirksam geladen wurde. Dieser Verhandlung blieb der Beschwerdeführer – bis zum Ende der Verhandlung um 11:40 Uhr – fern. Begründend führte der anwesende Rechtsvertreter aus, „dass gegen den BF eine Festnahmeanordnung besteht, diese sei zu Unrecht ergangen. Die beiden Haupttäter, … seien inzwischen vom LG XXXX verurteilt … worden. Im Verfahren sei Thema gewesen, dass eine dritte Person anwesend gewesen sei, wobei seitens der StA XXXX die Person des BF vermutet worden sei, weshalb der Haftbefehl erlassen wurde. Das Opfer … habe am XXXX , also gestern, vor der LPD XXXX eine weitere Zeugenaussage gemacht und mit dieser bestätigt, dass der vermeintlich dritte Täter definitiv zu 100% nicht der BF gewesen sei. Diese Aussage liege der StA XXXX noch nicht vor, weshalb davon auszugehen sei, dass der Haftbefehl aufgrund erwiesener Unschuld in den nächsten Tagen ersatzlos aufgehoben werden wird.“ Zum Abschluss der – in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten – Verhandlung führte der Rechtsvertreter zudem aus, er „beantrage die Erstreckung der Verhandlung zur neuerlichen Ladung des BF und führe dazu aus: Ich vertrete den BF seit inzwischen sechs Jahren und habe ihn als überaus verlässlichen Mandanten kennengelernt. Dass der BF seit ca. einem Monat sowohl den Kontakt zu seiner Familie, als auch zu seiner Rechtsvertretung völlig abgebrochen hat, dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass gegen den BF seit XXXX 2024, aus Sicht des BF völlig zu Unrecht, ein Haftbefehl besteht. Der BF dürfte deshalb aus Angst der heutigen Verhandlung ferngeblieben sein und hat sich diese Angst auch bewahrheitet, da vor dem Verhandlungssaal zwischen 5 und 10 Polizeibeamte vom Rechtsvertreter angetroffen werden konnten. Zum Haftbefehl wäre auszuführen, dass die Zeugen, wie auch das Opfer von zwei Tätern und einer dritten anwesenden Person berichtet haben. Die beiden Haupttäter wurden inzwischen abverhandelt, einmal in Form eines Schuldspruches, einmal in Form eines Freispruchs, die dritte Person ist weiterhin unbekannt, jedoch hat das Tatopfer […] im Zuge seiner polizeilichen Aussage am XXXX die Person des BF zu 100% als den unbekannten dritten Täter ausgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen und wird auch von der Rechtsvertretung ein entsprechender Antrag vorbereitet, dass der aktuell aufrechte Haftbefehl umgehend aufgehoben werden wird, sodass damit das persönlich verständliche Hindernis des BF, persönlich vor dem BVwG zu erscheinen, wegfällt. - R hält fest, dass der BF aktenkundig über seinen Rechtsvertreter geladen wurde.“ In einem nach der Verhandlung eingebrachten Schriftsatz vom XXXX 2024 (OZ 73) führte der Rechtsvertreter schließlich aus, das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei dem Beschwerdeführer „nicht zumutbar“ gewesen, da es „das Grundrecht jedes Menschen [sei], sich in Freiheit bewegen zu können bzw. sich gegen eine – zu Unrecht erlassene – Festnahmeanordnung zur Wehr zu setzen.“ Der Beschwerdeführer beantragte mit dieser Begründung unter Vorlage der Verfahrenseinstellung zu GZ STA XXXX , XXXX , die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung zu seiner persönlichen Einvernahme.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Abhaltung einer weiteren Tagsatzung zur Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers unter diesen Voraussetzungen nicht für geboten. Eine wirksam geladene Person ist nach § 19 Abs. 3 AVG verpflichtet, einer gerichtlichen Ladung Folge zu leisten, wenn sie nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. Im Asylverfahren – auch im Aberkennungsverfahren (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) – trifft den Beschwerdeführer zudem auch nach § 15 AsylG eine besondere Mitwirkungsverpflichtung. Es ist jedenfalls nicht Sache des Rechtsunterworfen, selbst zu beurteilen, ob er eine auf sich bezogenen Tätigkeit der (Strafverfolgungs-)Behörden für angemessen oder rechtmäßig erachtet und sich ihr daher unterwirft oder ob er sich den Behörden entzieht. Hätte sich der Beschwerdeführer, wie er in OZ 73 vorbringt, gegen die seiner Meinung nach zu Unrecht erlassene Festnahmeanordnung „zur Wehr setzen“ wollen, hätte er von den nach den strafprozessualen Regelungen hierfür vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen können. Die vom Vertreter demgegenüber zugestandene Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer der seit Mai 2024 aufrechten behördlichen Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX auch am Verhandlungstag (weiterhin) eigenmächtig entziehen wollte, wertet der erkennende Richter daher in keiner Weise als begründetes Hindernis iSd § 19 Abs. 3 AVG, das die Verpflichtung des Beschwerdeführers der Ladung Folge zu leisten beseitigt oder den Beschwerdeführer von der Mitwirkungsverpflichtung nach dem AsylG befreit hätte.

Der Beschwerdeführer zeigt mit diesem Verhalten vielmehr einerseits erneut seine gegenüber österreichischen Behörden und Gerichten nach wie vor gleichgültige bis ablehnende Haltung. Andererseits nahm der Beschwerdeführer die ihm gebotene Gelegenheit (vgl. dazu die Entscheidung des VwGH im ersten Rechtsgang: VwGH 26.09.2023, Ra 2023/19/0222), seine Sache vor Gericht zu verhandeln und über den persönlichen Eindruck gegebenenfalls eine für ihn günstige Gefährdungsprognose erwirken zu können, unentschuldigt nicht wahr. Dem Antrag auf Anberaumung einer weiteren Beschwerdeverhandlung zur persönlichen Vernehmung des Beschwerdeführers war daher aus den dargestellten Gründen nicht nachzukommen.

In die nach der Rechtsprechung erforderliche Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegen die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung sind – ohne Anhörung des Beschwerdeführers – fallgegenständlich folgende festgestellte Tatsachen zu Gunsten und zu Lasten des Beschwerdeführers einzubeziehen:

Der Beschwerdeführer stellte im Jahr XXXX nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet durch seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid vom XXXX stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten durch Erstreckung von seinem Vater zuerkannt wurde. Seither, somit seit ca. 17 Jahren, hält sich der Beschwerdeführer durchgehend und rechtmäßig als Asylberechtigter im Bundesgebiet auf. Ebenfalls im Bundesgebiet befindet sich seine Kernfamilie, nämlich die Mutter und sechs jüngere Geschwister. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer steht mit diesen Familienangehörigen zwar in Kontakt, so besucht er nach den Feststellungen gelegentlich seine Geschwister und die Mutter oder er verbringt mit seinen jüngeren Geschwistern teilweise die Freizeit (Kino, Schwimmen, Fast-Food Restaurants) zusammen. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen Angehörigen aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. etwa schon oben VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423), vielmehr wohnt er in einer eigenen Wohnung in XXXX . Auch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten wurde nicht festgestellt. Seine Mutter bezieht eine Witwenpension und Kinderbetreuungsgeld, ihre ältesten beiden Töchter bringen darüber hinaus auch Einkünfte ins Verdienen, sodass eine finanzielle Anhängigkeit der Familie vom Beschwerdeführer nicht besteht. Auch gesundheitliche Probleme der Mutter, die ein Abhängigkeitsverhältnis vom Sohn nahelegen würden, bestehen nicht. Dazu in der Verhandlung befragt gab die Mutter lediglich an, „Z: Ja, ich bin ein bisschen vergesslich, mit dem Datum habe ich es nicht so. Als mein Mann gestorben ist, habe ich ein bisschen Stress bekommen und manchmal wird mir schwindelig. Dann gehe ich ins Krankenhaus. - R: Sind Sie in einer Therapie? - Z: Ja, ich nehme Tabletten. Den Namen habe ich vergessen. In der Bestätigung steht das alles.“ (VP S. 10). Der Beschwerdeführer selbst brachte seinen Lebensunterhalt teilweise durch die festgestellten gelegentlichen Arbeitsverhältnisse ins Verdienen oder bezieht Sozialleistungen. Auch er ist nicht finanziell von seinen Verwandten abhängig.

Die vom Vertreter im Verfahren vorgebrachte „enge Bindung zu seiner Mutter und seinen Geschwistern“ konnte daher nicht festgestellt werden. Die in der Verhandlung als Zeugin einvernommene Mutter des Beschwerdeführers gab etwa an, nicht einmal die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers zu kennen und auch keine aktuelle Telefonnummer oder sonstige Kontaktmöglichkeit zu haben. Er komme sie auch nur manchmal besuchen („R: Wohnt der BF bei Ihnen? - Z: Nein. Er wohnt an einer anderen Adresse in XXXX , ich weiß nicht genau wo, aber er wohnt mit einem Freund zusammen. Er wohnt schon lange nicht mehr bei mir. - R: Haben Sie Kontakt zum BF? - Z: Ich habe schon Kontakt, aber in letzter Zeit nicht. - R: Wann ist der Kontakt abgerissen? - Z: Ich weiß es nicht genau, aber ca. einen Monat lang. - R: Wie hatten Sie früher Kontakt zu ihm? - Z: Manchmal kommt er mich besuchen, spielt mit den Kindern, wenn er nicht arbeitet. Nachgefragt, er hat das oft gemacht, er mag seine Geschwister sehr gerne. Er will wie ein Vater auf sie schauen. Dass sie zum Beispiel nicht rauchen und nicht trinken. - R: Was mich wundert ist, dass Sie nicht einmal eine Telefonnummer von Ihrem Sohn hätten. Wie kann ich mir das vorstellen? - Z: Ich habe keine Telefonnummer. - R: Seit wann haben Sie keine Telefonnummer? - Z: Das ist einfach so gekommen. - R: Wie können Sie Ihren Sohn erreichen, wenn Sie das wollen? - Z: Ich weiß es nicht.“, VP S. 11). Ein enges Familienleben oder sonstige enge Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter und seinen Geschwistern haben sich daher zusammengefasst in Verfahren nicht ergeben. Auch eigene Kinder oder eine Beziehung bzw. Ehe des Beschwerdeführers oder eine Lebensgefährtin, mit der er zusammenwohnt, wurden nicht vorgebracht und festgestellt, so dass auch diesbezüglich durch eine Rückkehrentscheidung kein Eingriff in ein Familienleben des Beschwerdeführers erfolgen kann.

Für den Beschwerdeführer spricht grundsätzlich sein langer Aufenthalt im Bundesgebiet von inzwischen ca. 17 Jahren, währenddessen er auch in Österreich Schulen besucht hat, auch wenn er zuletzt das Polytechnikum nicht abgeschlossen hat („Er hat die Schule nicht fertiggemacht, weil er durch den Tod des Vaters Stress bekommen hat.“; VP S. 16). Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthalts in Österreich zweifellos Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, die zum Schulbesuch ausreichend waren und daher grundsätzlich als gut und alltagstauglich einzustufen sein werden. Da der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen ist, konnte sich der Richter allerdings kein Bild davon machen, wie gut die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und seine Verwendung der deutschen Sprache im Detail sind, sodass diese Kenntnisse im Verfahren jedenfalls nicht als außergewöhnliche Integrationsleistung zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden können.

Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthalts wohl auch einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Bekannten- oder Freundeskreis aufgebaut, aktuell wohnt er mit einem Freund zusammen. Dieses Privatleben ist auch – zumindest bis zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens im Jahr 2018 – nicht in einem Zeitraum entstanden, in dem er sich eines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, da sich der Beschwerdeführer seit XXXX als Asylberechtigter rechtmäßig in Österreich aufhielt. Festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer auch hier nicht die Gelegenheit wahrnahm, den erkennenden Richter von einer besonderen Intensität seines Privatlebens zu überzeugen und auch z.B. keine Unterstützungsschreiben von Freunden, Bekannten oder Arbeitgebern vorlegte, die auf eine besondere Intensität seines Privatlebens hindeuten könnten. Dass der Beschwerdeführer in sonstiger Weise sozial außergewöhnlich gut integriert wäre, ist im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. Ein Privatleben des Beschwerdeführers existiert daher erwartungsgemäß, es kann aber gerade vor dem Hintergrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich ebenfalls nicht als besonders ausgeprägt angesehen werden.

Wie oben ausgeführt, fallen auch die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinen Geschwistern fallgegenständlich unter das Privat-, nicht das Familienleben, da weder ein gemeinsamer Haushalt besteht, noch sonstige besonders enge Bindungen, geschweige denn Abhängigkeiten, festgestellt wurden. Nicht verkannt wird, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls auch die anderen in Österreich lebenden Angehörigen) über den Status von Asylberechtigten in Österreich verfügen und ihn bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation daher nicht dort besuchen könnten. Der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder könnten jedoch Treffen in Drittstaaten organisieren und zwischenzeitig den Kontakt durch elektronische Telekommunikationsmittel – die jüngste Schwester ist inzwischen knapp acht Jahre alt – aufrechterhalten. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei eine wichtige Bezugsperson für seine Geschwister und seit dem Unfalltod seines Vaters ein „Vaterersatz“, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, sich vor und auch nach seiner Haftentlassung, bereits in Kenntnis seines Asylaberkennungsverfahrens, neuerlich gegen das Gesetz (Waffengesetz und SPG) zu verstoßen. Er hat eine mögliche Trennung von seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen damit erneut (nach der Haft) in Kauf genommen. Im Übrigen ist angesichts des wiederholten strafgesetzwidrigen Verhalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch zu bezweifeln, dass er die Vorbildfunktion für seine Geschwister, die im Verfahren vorgebracht wurde, auch tatsächlich ausüben wollte und konnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen und seinem Freundeskreis bereits in der Vergangenheit maßgeblich durch seine Inhaftierung infolge der Verurteilung wegen mehrfachen bewaffneten Raubes nur eingeschränkt möglich war, was der Beschwerdeführer durch seine Straffälligkeit ebenfalls in Kauf genommen hatte.

Zu Lasten des Beschwerdeführers wirkt sich in der Abwägung auch aus, dass er, obwohl er ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann ist, der in Österreich die Schule besucht hat, danach keinen Beruf erlernt hat und auch nur sporadisch erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer hat zwar die Pflichtschule in Österreich besucht, gerade vor dem Hintergrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts, hätte er aber auch jede Möglichkeit gehabt, sich beruflich nachhaltiger zu integrieren, insbesondere einen Beruf zu erlernen. Wie festgestellt, dauerte auch sein längstes Beschäftigungsverhältnis nur von Dezember 2021 bis August 2023, also gut eineinhalb Jahre, zuletzt war der Beschwerdeführer von Dezember 2023 bis Mai 2024 in Beschäftigung. Dazwischen bezog er regelmäßig auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Ausmaß von jeweils einigen Tagen bis einigen Monaten. Von einer nachhaltigen beruflichen Integration kann daher nicht ausgegangen werden, wenngleich dem Beschwerdeführer immerhin durchaus Schritte in diese Richtung zu attestieren sind.

Angesichts der festgestellten Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat im Altern von wenigen Monaten verlassen hat und sein Leben ab seinem sechsten Lebensjahr in Österreich verbracht hat, ist festzuhalten, dass sein Bezug zu Österreich aktuell stärker sein wird, als zur Russischen Föderation. Allerdings kann nicht gesehen werden, dass der Beschwerdeführer den Bezug zum Herkunftsland komplett verloren hätte. Wie festgestellt, ist er – wenn auch in Deutschland und Österreich – in einem tschetschenischen Familienumfeld aufgewachsen und sozialisiert worden. Er spricht die tschetschenische Sprache als Muttersprache und ist von seiner Familie mit der tschetschenischen Kultur vertraut gemacht worden. Der Beschwerdeführer ist ein junger, mit Deutsch und Tschetschenisch bereits jetzt zweisprachiger Mensch, dem es bei Bedarf auch möglich und zumutbar ist, auch die russische Sprache zu erlernen. Auch das Fehlen von familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat spricht nicht jedenfalls gegen eine Rückkehr in diesen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig, spricht, wie erwähnt wenigstens eine Landessprache und ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation auch berechtigt, Leistungen des dortigen Sozialsystems zu beziehen, wenn das erforderlich sein sollte. Selbst wenn daher der Bezug des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsstaat angesichts seines 17-jährigen Aufenthalts in Österreich aktuell stärker sein mag, als zum Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, kann daher insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von seinem Herkunftsstaat vollständig entwurzelt worden wäre.

Sehr deutlich gegen den Beschwerdeführer spricht seine wiederholte, teilweise schwere Strafbarkeit in Österreich, insbesondere mehrfach wegen des Verbrechens des schweren Raubes und der Verstöße gegen das Waffengesetz, wodurch er auch seine besondere Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gezeigt hat.

Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer bislang viermal in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Bei der ersten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX wurde er im Dezember XXXX wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Besitz eines Schlagrings), wegen Urkundenunterdrückung, wegen versuchter Nötigung, versuchter Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verurteilt. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer erstmals bereits unmittelbar körperliche Gewalt gegen seine Opfer, in Form eines Tritts gegen den Rücken bzw. eines „Fußdrehschlages“ gegen den Bauch, anwendete. Ebenso gegen den Beschwerdeführer spricht dabei, dass sich seine zahlreichen Tathandlungen gegen verschiedene Rechtsgüter richteten, was bereits eine grundsätzliche Geringschätzung der österreichischen Rechtsordnung nahelegt. Der Beschwerdeführer wurde auch erstmals wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt (vgl. dazu auch sogleich unten zur letzten Verurteilung). Erneut gegen dieselben Rechtsgüter (Urkundenunterdrückung, Diebstahl und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) gerichtet waren auch die der zweiten Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom Mai 2017 zugrundeliegenden Taten, wodurch sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch als Wiederholungstäter erwies, der die bei der ersten Verurteilung strafgerichtlich gewährte Rechtswohltat des Schuldausspruchs ohne Verhängung einer Strafe, offenbar nicht honorierte.

Die gravierendsten Straftaten beging der Beschwerdeführer dann im XXXX 2017, wofür er im Jänner 2018 vom Landesgericht XXXX (bzw. der Rechtsmittelinstanz) zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten zeigen auch eine deutliche Steigerung der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Insgesamt wurde er wegen dreier qualifizierter Raubüberfälle verurteilt. Einerseits raubte der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit Mittätern einem Gastwirt unter Vorhalten einer Schreckschusspistole durch einen der Mittäter eine Kellnerbrieftasche mit Bargeld, wobei der Beschwerdeführer als Beitragstäter durch gemeinsames Entwickeln des Tatplans und das Leisten von Aufpasserdiensten zur Tatbegehung beitrug. Das zweite Urteilsfaktum betraf einen Raubüberfall einer Trafik, bei dem das Opfer, erneut unter Bedrohung mit einer Schreckschusspistole, beraubt wurde, wobei der Beschwerdeführer erneut als Beitragstäter beteiligt war. Beim dritten Urteilsfaktum wurde dem Opfer unter anderem Rauschgift, ein geringer Bargeldbetrag und ein Mobiltelefon geraubt, wobei der Beschwerdeführer dem Opfer einen Stoß mit dem Knie gegen das Gesicht versetzte, dieses zu Boden warf und ein Messer vorhielt. Diese unmittelbare Gewaltanwendung und das Vorhalten des Messers wurden dem Beschwerdeführer auch im Rahmen der Strafbemessung erschwerend angerechnet. Ebenfalls im Sommer 2017 verübte der Beschwerdeführer auch den vierten und letzten Raubüberfall, der nachträglich mit Urteil des LG XXXX vom Dezember 2021 abgeurteilt wurde. Bei diesem Faktum raubte der Beschwerdeführer wiederum gemeinsam mit Mittätern verschiedene Gegenstände in insgesamt relativ geringem Wert, indem der Beschwerdeführer dem Opfer Faustschläge in das Gesicht versetzte, wodurch diese Prellungen erlitt, was der Beschwerdeführer vom Strafgericht wiederum als erschwerend angelastet wurde.

Bei dieser festgestellten Straffälligkeit des Beschwerdeführers fällt insbesondere auf, dass er wiederholt direkte Gewaltbereitschaft gegenüber anderen Menschen gezeigt hat. So liegen Fußdrehschläge, Tritte und Faustschläge gegen die Opfer den Verurteilungen zugrunde, der Beschwerdeführer hat auch Waffengewalt angewendet, indem er einem der Opfer ein Messer vorgehalten hat, um es auszurauben. Ebenfalls fällt auf, dass in den Strafurteilen die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe jeweils deutlich übersteigen. Mehrfach haben die Strafgerichte auch die nachhaltig besonders wertewidrige Einstellung des Beschwerdeführers betont, da er wiederholt innerhalb von Probezeiten aus früheren Verurteilungen erneut einschlägig straffällig wurde. Auch die gewährten Rechtswohltaten des Strafausspruchs ohne Verhängung einer Strafe bzw. von bedingten Strafnachsichten haben den Beschwerdeführer ebenso wenig davon abgehalten, erneut straffällig zu werden, wie das knapp zweijährige Haftübel (U-Haft und Strafhaft) von XXXX . Die vom Strafgericht jeweils als mildernd gewertete regelmäßig (teil)geständige Verantwortung des Beschwerdeführers wird fallgegenständlich zwar nicht übersehen, kann aber nach Ansicht des erkennenden Richters die aus den konkret festgestellten Tatumständen hervorgehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, sowie seine deutlich und nachhaltig gegen die Rechtsordnung gerichtete Einstellung im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht wesentlich abschwächen. Dies zumal der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung fernblieb, was gerade wiederum diese der Rechtsordnung und den staatlichen Organen gegenüber geringschätzige Einstellung verdeutlicht (vgl. dazu schon oben). Auch wurde über den Beschwerdeführer, wie festgestellt, im XXXX 2021 nach § 82 Abs. 1 SPG wegen aggressiven Verhaltens mit Straferkenntnis der LPD XXXX eine Verwaltungsstrafe verhängt, was seine auch nach der Haft fortdauernde Aggressivität und potenzielle Gefährlichkeit ebenfalls unterstreicht. Auch der Abtretungs-Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2021 (vgl. oben Verfahrensgang), wonach der Beschwerdeführer mit 7,3 Gramm Cannabiskraut und einem gebrauchten Joint mit 1,5 Gramm Cannabiskraut betreten wurde (OZ 22), spricht in keiner Weise für eine Änderung der wertewidrigen Einstellung des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung.

Nicht verkannt wird insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei den meisten den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten noch minderjährig war. Dies gilt insbesondere für die besonders gravierenden Straftaten des schweren Raubes, die seiner dritten Verurteilung zugrunde liegen, bei denen der Beschwerdeführer 16 Jahre alt war. Diesbezüglich ist aber auszuführen, dass auch einem 16-jährigen der sehr hohe Unrechtsgehalt mehrerer bewaffneter Raubüberfälle, bei denen der Beschwerdeführer teilweise selbst unmittelbar Gewalt gegen die Opfer angewendet und eine Waffe eingesetzt hat, einsichtig sein muss. Eine ähnliche Ansicht lag offenbar auch dem Strafurteil zu Grunde, wie sich nicht zuletzt aus dem für einen minderjährigen Täter hohen Strafmaß von drei Jahren unbedingter Haft und den Ausführungen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten indiziere eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Beschwerdeführers, ergibt. Zudem hat das Strafgericht neben dem Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und den beiden einschlägigen Vorstrafen, insbesondere die unmittelbare Gewaltanwendung und das Vorhalten eines Messers durch den Beschwerdeführer als erschwerend gewertet. Dem diesbezüglich wiederholten Vorbringen des Rechtsvertreters, die Taten seien dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer im jugendlichen Alter mit dem Unfalltod des Vaters nicht umgehen habe können, ist entgegenzuhalten, dass der Vater im April XXXX verstorben ist, der Beschwerdeführer die gravierendsten Taten (die bewaffneten Raubüberfälle) aber erst über ein Jahr später im Sommer 2017 verübte. Außerdem umfasste die Delinquenz des Beschwerdeführers bei Berücksichtigung des letzten Urteils (LG XXXX XXXX ) insgesamt den Zeitraum von XXXX bis 2021 (zweiter Verstoß gegen das Waffengesetz), somit gut fünf Jahre, was sich jedenfalls nicht mehr mit dem Tod des Vaters im April XXXX erklären oder gar entschuldigen lässt. Vielmehr geht auch der erkennende Richter – wie bereits das Strafgericht – von einer nachhaltig wertewidrigen Einstellung des Beschwerdeführers als Grund seiner Delinquenz aus. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, dass Gericht vom Gegenteil zu überzeugen.

Unzutreffend ist es auch, wenn der Vertreter in der Verhandlung einen längeren Wohlverhaltenszeitraum ins Treffen führt, indem er vorbringt, der Beschwerdeführer haben seit 2017 „keine einzige weitere Straftat begangen, womit sein Nachtatverhalten inzwischen seit 7 Jahren bestens bewiesen ist, insbesondere auch dahingehend, dass er im Einklang mit der österreichischen Rechts- sowie Werteordnung leben kann.“ Es mag zwar zutreffen, dass der (insgesamt vierte) Raub, wegen dem der Beschwerdeführer 2021 (LG XXXX ) verurteilt wurde, eine Tat aus dem Jahr 2017 betraf, die bereits gemeinsam mit der Verurteilung im Jahr 2018 (LG XXXX ) abgeurteilt werden hätte können. Der Vertreter übersieht dabei aber, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil des LG XXXX im Jahr 2021 auch wieder (wie bereits bei der ersten Verurteilung durch das LG XXXX ) wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt wurde. Konkret hatte der Beschwerdeführer am XXXX eine Waffe, nämlich ein Messer, besessen, obwohl ihm das wegen des verhängten Waffenverbots gemäß § 12 WaffG verboten war. Dieses Urteilsfaktum zeigt sehr eindrücklich, dass vom Beschwerdeführer auch nach seiner Verurteilung wegen mehrfachen bewaffneten Raubes und auch nach Verbüßung der deshalb verhängten Haftstrafe nach wie vor eine hohe Gefährlichkeit ausgeht. Gerade die Tatsache, dass ein schon einmal wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilter Straftäter, der zudem bei einem seiner Raubfakten seinem Opfer auch „ein Messer vorhielt“, entgegen einem aufrechten Waffenverbot erneut ein verbotenes Messer anschafft und mit sich führt, zeigt, dass er aus den früheren Verurteilungen und der Haft nichts gelernt hat. Anders als der Vertreter glauben machen will, kann der Beschwerdeführer daher keinen Wohlverhaltenszeitraum seit 2017 für sich in Anspruch nehmen. Die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung wenigstens glaubhaft zu machen, dass er in den drei Jahren seit 2021 tatsächlich umgedacht und sein Verhalten in einer Weise geändert haben könnte, dass eine Gefährdungsprognose nunmehr zu seinen Gunsten ausschlagen könnte, hat der Beschwerdeführer – wie oben dargestellt – nicht wahrgenommen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch durch sein Fernbleiben von der Verhandlung, um sich der angeordneten Festnahme zu entziehen, zusätzlich untermauert, dass er gerade nicht gewillt ist, „im Einklang mit der österreichischen Rechts- sowie Werteordnung“ zu leben, wie sein Vertreter vorbringt.

Festzuhalten ist auch im Zusammenhang mit der Strafbarkeit, dass der Beschwerdeführer mit der wiederholten Begehung von Straftaten eine Trennung von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen bewusst und billigend in Kauf genommen hat, zumal er im November 2018 bereits über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und auch nach seiner Haftentlassung neuerlich wegen eines Verstoßes gegen das WaffG verurteilt, sowie durch aggressives Verhalten auffiel, wobei der Beschwerdeführer auch die oben genannte Verwaltungsstrafe erhielt.

Durch diese wiederholte Begehung von Straftaten bringt der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze nachdrücklich ebenso zum Ausdruck, wie auch seine Missachtung gegenüber der körperlichen Integrität Dritter, dem Vermögen anderer und gegenüber anderen Rechtsgütern (z.B. den Verkehr mit Urkunden). Auch ein langjähriger Aufenthalt, wie beim Beschwerdeführer, wird nach der Rechtsprechung durch massives strafrechtliches Fehlverhalten – wie mehrfachen bewaffneten Raub – deutlich relativiert, was fallgegenständlich zu berücksichtigen ist (VwGH vom 18.10.2018 Ra 2017/19/0109). Der Beschwerdeführer zeigte sich daher zusammengefasst während seines langen Aufenthalts in Österreich regelmäßig gleichgültig bis ablehnend gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und den staatlichen Institutionen, was die Dauer seines Aufenthalts maßgeblich relativiert. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit und des Vermögens Dritter.

Zusammengefasst überwiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher in Gesamtbetrachtung aller dargestellten Umstände wegen der fortdauernden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH vom 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH vom 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), die subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11).

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG fallgegenständlich aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist und keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK darstellt.

Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, stimmt der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG mit dem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein. In seiner ständigen Rechtsprechung zu § 8 Abs 1 AsylG 2005 hält der VwGH fest, dass unter realer Gefahr eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Herrscht im Herkunftsstaat des Fremden eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Es ist nach den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht anzunehmen, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, finden sich auch weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihm als Staatsangehörigen der Russischen Föderation der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Der Beschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann mit etwas Berufsausbildung als Arbeiter, er kann auch in der Russischen Föderation eine Beschäftigung ausüben und somit auch dort seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er könnte nach seiner Wahl wieder in seiner Herkunftsrepublik Tschetschenien Fuß fassen, aber auch an anderen Orten in der Russischen Föderation, wie z.B. Moskau, arbeiten und sich dort niederlassen, da in der Russischen Föderation Niederlassungsfreiheit besteht. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch zumutbar, bei Bedarf die russische Sprache zu erlernen, wenn er sich außerhalb Tschetscheniens niederlassen möchte. Auch eine allgemeine medizinische Versorgung ist nach den Feststellungen im Bedarfsfall sowohl in Tschetschenien, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gewährleistet. Außergewöhnliche Umstände wurden nicht festgestellt, der Beschwerdeführer leidet auch nicht an akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar sind, sodass es im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK kommen könnte.

Auch unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer ist mit seinen 23 Jahren zwar grundsätzlich wehrpflichtig, es wurde aber nicht als maßgeblich wahrscheinlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation zum Wehrdienst einberufen und in den Angriffskrieg gegen die Ukraine geschickt würde (vgl. dazu die Beweiswürdigung unter Punkt II.2.5.). Wie sich aus den festgestellten Länderberichten ergibt, setzt Russland im Krieg in der Ukraine keine Wehrpflichtigen ein und wurde keine Generalmobilmachung verkündet, sodass der Beschwerdeführer auch bei einer allfälligen Einberufung nicht in realer Gefahr ist, im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Zudem ist festzuhalten, dass der Krieg gegen die Ukraine nicht bedeutet, dass jede auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation befindliche Zivilperson bereits deshalb einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts ausgesetzt wäre. Die Abschiebung in einen Staat wäre gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich der Russischen Föderation nicht.

Da keine reale Gefahr festgestellt wurde, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, vorliegen, hat die belangte Behörde daher zu Recht ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist.

3.1.7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. – Frist für die Ausreise

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.1.8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. – Einreiseverbot

§ 53 FPG lautet auszugsweise:

„Einreiseverbot

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; …

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

…“.

Das Einreiseverbot knüpft gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann unabhängig davon erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH vom 24.3.2015, Ra 2014/21/0049).

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).

Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vgl auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).

Schließlich darf nach der Rechtsprechung bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen regelmäßig nicht schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 beziehungsweise des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwN).

Die belangte Behörde hat fallgegenständlich gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot im Ausmaß von zehn Jahren verhängt.

Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Zeitraum von XXXX bis 2021 bereits vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei die wegen der mehrfachen Raubfakten im Jahr 2018 vom LG XXXX verhängte unbedingte Freiheitsstrafe drei Jahre betrug. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erweist somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.

Hinsichtlich der festgestellten Verurteilungen ist auch im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – teilweise auch mehrfach als Wiederholungstäter – verschiedenste strafrechtlich geschützte Rechtsgüter (körperliche Integrität von Menschen, freie Willensbildung, Vermögen, Verkehr mit Urkunden, sorgsamer Umgang mit Waffen) verletzt hat. Wie bereits oben in Punkt II.3.1.5.2. ausgeführt wurde, lag auch schon der ersten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom Dezember XXXX gegen die Opfer gerichtete körperliche Gewalt des Beschwerdeführers zu Grunde. Die zweite Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom Mai 2017 betraf Wiederholungstaten gegen dieselben Rechtsgüter (Urkundenunterdrückung, Diebstahl und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel). Die gravierendsten Straftaten beging der Beschwerdeführer dann unmittelbar nach der zweiten Verurteilung, bereits im XXXX 2017, wofür er zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten zeigen eine weitere deutliche Steigerung der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, der wegen drei bewaffneten (Schreckschusspistole bzw. Messer) Raubfakten als Mittäter bzw. unmittelbarer Täter verurteilt wurde, wobei der Beschwerdeführer bei einem Raub wiederum selbst unmittelbar Gewalt gegen sein Opfer anwendete und dieses zudem mit einem Messer bedrohte. Ebenfalls im Sommer 2017 verübte der Beschwerdeführer auch den vierten Raub, der nachträglich mit Urteil des LG XXXX vom Dezember 2021 abgeurteilt wurde, wobei der Beschwerdeführer auch diesem Opfer wiederum Faustschläge in das Gesicht versetzte und dieses dadurch verletzte. Wie bereits in Punkt II.3.1.5.2. dargestellt wurde, umfasste diese vierte Verurteilung aber auch einen neuerlichen Verstoß gegen das Waffengesetz, da der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer entgegen dem aufrechten Waffenverbot wiederum ein Messer besaß. Die Tatsache, dass ein wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Einsatzes eines Messers bei einem Raub verurteilter Straftäter entgegen einem aufrechten Waffenverbot erneut ein verbotenes Messer anschafft, zeigt, dass der Beschwerdeführer aus den früheren Verurteilungen und der Verbüßung der Haft nichts gelernt hat und von ihm auch nach der Haft eine hohe Gefährlichkeit ausgeht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die – vor allem aus der wiederholten Anwendung von Gewalt gegen die Opfer resultierende – Gefährlichkeit des Beschwerdeführers durch die Haft beseitigt oder maßgeblich abgeschwächt wurde. Festzuhalten ist auch im gegebenen Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung auch durch aggressives Verhalten auffiel, wofür der Beschwerdeführer die festgestellte Verwaltungsstrafe nach § 82 Abs. 1 SPG erhielt und auch mit Rauschgift betreten wurde, was ebenfalls nicht für eine nachhaltige Werte- oder Einstellungsänderung nach der Haft spricht. Auch das Strafgericht attestierte dem Beschwerdeführer wegen des raschen Rückfalls und der Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten, explizit eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung.

Bislang ist auch noch kein ernsthaftes Bemühen erkennbar, die Umstände, die zu seiner Delinquenz geführt haben, dauerhaft zu ändern. So hatte der Beschwerdeführer zwar nach seiner Haftentlassung seine beiden längsten Arbeitsverhältnisse (12/2021 bis 08/2023, und 12/2023 bis 05/2024). Angesichts seiner Haftentlassung mit Juli 2019 ließ der Beschwerdeführer aber eineinhalb Jahre mit lediglich kurzfristigen Beschäftigungen vergehen, bevor er das erste längere Arbeitsverhältnis einging bzw. aufrechterhielt. Eine Ausbildung, die eine bessere berufliche Integration ermöglichen und damit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit gegebenenfalls senken hätte könnte, hat der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung bis dato ebenfalls nicht absolviert.

Der Beschwerdeführer zeigte sich somit während seines langjährigen Aufenthalts in Österreich vielmehr regelmäßig gleichgültig bis ablehnend gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und staatlichen Institutionen. Er hat auch mit seinen Aussagen im Behördenverfahren gezeigt, dass er sich mit seinem strafrechtlichen Fehlverhalten nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat, sondern vielmehr in erster Linie bemüht war, sein Verhalten möglichst zu verharmlosen und zu relativieren. So versuchte er etwa, durch seine Verweise auf einen falschen Freundeskreis oder mit dem Hinweis, er sei eben so aufgewachsen, nahezulegen, dass er nur bedingt für sein Handeln verantwortlich zu machen sei („LA: Warum verstoßen Sie beharrlich gegen die österreichischen Gesetze, bestehlen Leute, rauben und verletzen. Was versprechen Sie sich davon? - VP: Das war das damals mit meinem Freundeskreis, wir sind alle so aufgewachsen. Das ist einfach so passiert. Ich weiß es auch nicht. Ich weiß nicht wie ich Ihnen das erklären soll.“). Dem Beschwerdeführer ist dabei zuzugestehen, dass die Einvernahme vor der belangten Behörde bereits Ende 2018 stattgefunden hat, er damals minderjährig war und der Beschwerdeführer immerhin in den letzten drei Jahren seit 2021 nicht mehr strafgerichtlich verurteilt wurde. Der erkennende Richter erachtet angesichts der festgestellten massiven Straffälligkeit, insbesondere die vier Raubfakten mit teilweiser unmittelbarer Gewaltanwendung und Waffengewalt einen Wohlverhaltenszeitraum von drei Jahren seit der letzten verurteilten Wiederholungstat (Verurteilung wegen erneuten Verstoßes gegen das Waffengesetz; vgl oben Punkt II.3.1.5.2.) als zu kurz, um dadurch zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Prognose zu gelangen. Zudem muss nach VwGH vom 19.01.2024, Ra 2023/01/0369 für die Einschätzung, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einem (längeren) Wohlverhalten, das gegebenenfalls eine günstige Prognose ermöglichen könnte, ausgegangen werden kann, auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck berücksichtigt werden. Die Möglichkeit, in der Verhandlung dem Richter glaubhaft zu machen, dass er sich inzwischen ernsthaft mit seinem Fehlverhalten in einer Weise auseinandergesetzt hätte, dass angenommen werden könnte, er werde ähnliches Verhalten künftig wahrscheinlich unterlassen, hat der Beschwerdeführer aber ohne tauglichen Verhinderungsgrund (vgl. dazu im Detail oben Punkt II.3.1.5.2.) nicht wahrgenommen. Vielmehr hat er mit seinem Fernbleiben von der Verhandlung im Gegenteil gezeigt, dass er weiterhin nicht bereits ist, österreichische Behörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) und Gerichte zu akzeptieren, wenn deren Tätigkeit seinen eigenen Interessen zuwiderläuft.

Daher geht das Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG zu verhängen ist.

Fallgegenständlich ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet (und im Schengen-Raum) familiäre Anknüpfungspunkte hat (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237 und vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109), lange im Bundesgebiet gelebt und hier auch die Schule besucht hat. Der Beschwerdeführer hat aber mit seinem, seine besondere Gefährlichkeit begründenden Verhalten (vgl. oben Punkt II.3.1.5.) eine Trennung von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen billigend in Kauf genommen. Ihm musste bewusst sein, dass sein diesbezügliches straffälliges Verhalten auch Konsequenzen hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus haben würde. Wenngleich die familiären Bindungen derzeit nicht ausreichen, um ein Einreiseverbot dem Grunde nach als unverhältnismäßig zu beurteilen, so sind diese Bindungen doch bei der Dauer des Einreiseverbotes zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Anordnung eines zehnjährigen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde, obwohl dies von § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG grundsätzlich gedeckt wäre, fallgegenständlich als unverhältnismäßig, zumal in anderen, gewichtigeren Fällen dann kein Spielraum mehr nach oben bliebe. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen regelmäßig nicht schon dann erfolgen kann, wenn lediglich einer der Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG – fallgegenständlich eine Verurteilung iSd § 53 Abs. 3 Z 1 FPG – vorliegt (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002). Die derzeit zu prognostizierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, aufgrund derer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu erlassen sind, beruht auf dem oben im Detail dargestellten straffälligen und aggressiven Verhalten, das der Beschwerdeführer aber auch durchaus überdenken und ändern kann. Um einen solchen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit annehmen zu können, bedarf es aber eines gewissen längeren Zeitraums des Wohlverhaltens. Da nach der Rechtsprechung der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118), erachtet der erkennende Richter angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die letzte Verurteilung immerhin schon drei Jahre zurückliegt, einen Wohlverhaltenszeitraum im Ausmaß von sechs Jahren als angemessen und erforderlich. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens in diesem Zeitraum ist dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen bzw. Angehörigen, wie oben dargelegt, durch Besuche in einem Drittstaat und über elektronische Kommunikationsmittel möglich und zumutbar. Ein Einreiseverbot von sechs Jahren erscheint dem Gericht angemessen, um dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten und das Ausmaß des Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung nachdrücklich vor Augen zu führen. Nach Ablauf des Einreiseverbots ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen nach dem NAG und dem FPG, gegebenenfalls um eine Rückkehr in das Bundesgebiet zu bemühen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. war daher gemäß § 53 Abs. 3 FPG mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herabzusetzen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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