VwGH Ra 2022/14/0254

VwGHRa 2022/14/025413.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des F K, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2022, W298 2249296‑1/5E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §24
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140254.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 8. Dezember 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen begründete er im Wesentlichen damit, aus Angst vor dem IS und der Gefahr als Reservist eingezogen zu werden, das Land verlassen zu haben.

2 Mit Bescheid vom 29. September 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Revisionswerber gestellten Antrag, soweit er damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt hatte, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Allerdings wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für ein Jahr erteilt.

3 Die Behörde ging ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Interesse ‑ davon aus, dass der Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung in Syrien nicht habe glaubhaft machen können.

4 In der gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichteten Beschwerde, in der er auch die Durchführung einer Verhandlung beantragte, machte der Revisionswerber geltend, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich nicht in der vom Gesetz gebotenen Weise mit der von ihm geäußerten Befürchtung der Einberufung zum Militärdienst auseinandergesetzt. Insbesondere drohe ihm auch die Rekrutierung durch die Kurden. Er sei bereits im Jahr 2015 durch die YPG (die kurdische Volksbefreiungsarmee) aufgefordert worden, eine Waffe zu tragen und zu kämpfen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hatte, die Beschwerde als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

6 In der Begründung setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen, wonach der Revisionswerber befürchte, als Reservist von der syrischen und kurdischen Armee zum Militärdienst eingezogen zu werden, eingehend auseinander. Es sprach diesem Vorbringen mit näheren beweiswürdigenden Überlegungen die Glaubwürdigkeit ab und verneinte die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung.

7 Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht indes nicht.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens ‑ eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet ‑ in einem § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Die Revision ist bereits in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA‑VG zulässig und begründet.

10 Gemäß dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 21 Abs. 7 BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

11 Für die Auslegung der ‑ hier maßgeblichen ‑ in § 21 Abs. 7 BFA‑VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich:

12 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA‑VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0194, mwN).

13 Diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen:

14 Das Bundesverwaltungsgericht ging zum einen selbst davon aus, dass der von der Behörde festgestellte Sachverhalt zur Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers nicht mehr die gebotene Aktualität aufwies und zog daher ‑ im Vergleich zum Bescheid ‑ aktuellere Länderberichte heran, die es seinen Feststellungen zu Grunde legte. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung gegenüber den Ausführungen der Behörde nicht bloß unwesentlich ergänzt und die Feststellungen einer Aktualisierung zugeführt.

15 Zum anderen hat der Revisionswerber in seinem Beschwerdevorbringen unter anderem damit, er sei bereits 2015 von der YPG aufgefordert worden, eine Waffe zu tragen und zu kämpfen, nicht unmaßgebliche, ergänzende Tatsachenbehauptungen aufgestellt und er hat damit den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten.

16 Das Bundesverwaltungsgericht erkannte die Notwendigkeit, sich mit diesem Vorbringen in der Beschwerde näher auseinanderzusetzen, in dem es diesem Vorbringen, auch vor dem Hintergrund der aktualisierten Länderfeststellungen, die Glaubwürdigkeit absprach.

17 Das Bundesverwaltungsgericht hat auch in diesem Punkt mit seinen Überlegungen eine solche zusätzliche Würdigung der vorliegenden Beweise vorgenommen, die dazu führt, dass die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unmaßgeblich ergänzt wurden. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. VwGH 28.5.2021, Ra 2021/20/0159, mwN).

18 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und ‑ wie hier ‑ des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass im Revisionsverfahren die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/14/0048, mwN).

19 Sohin war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf das übrige Vorbringen in der Revision war daher nicht weiter einzugehen.

20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. März 2023

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