BVwG W123 2247099-2

BVwGW123 2247099-21.2.2024

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W123.2247099.2.00

 

Spruch:

 

W123 2247099-2/16E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2023, Zl. 1087150001/210970999, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 15.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.12.2017, Zl. 1087150001/151351181, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 02.02.2021, W195 2182372-1/23E, als unbegründet ab.

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers aus politischen und religiösen Gründen als nicht glaubhaft zu bewerten sei.

3. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.04.2021, E 1566/2021, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4. Am 17.07.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt zu Änderungen in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage seit der Rechtskraft des entschiedenen Verfahrens, gab der Beschwerdeführer an, er habe in seiner Erstbefragung am 15.09.2015 bewusst nicht den wahren Sachverhalt seines Fluchtgrundes mitgeteilt. Zu seinem neuen Grund schilderte er, dass er nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne, weil er sonst umgebracht werde. Die Moslems würden ihn umbringen. Seinen Eltern könne er nicht die Wahrheit sagen. Er wolle hier in Österreich bleiben, weil er endlich offen über seine Homosexualität sprechen könne. In Bangladesch werde dies nicht akzeptiert, weshalb er nicht mehr zurückgehe. Die Änderung seiner Situation sei ihm seit 2012 bekannt.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.07.2021 sowie am 03.08.2021 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2021, Zl. 1087150001/210970999, wurde der Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2021, W195 2247099-1/3E, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben, weil das vom Beschwerdeführer neu erstattete Vorbringen betreffend seine Homosexualität eine inhaltliche Beurteilung erfordert.

6. Im fortgesetzten Verfahren fand am 19.10.2022 vor belangten Behörde neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

Angaben zum Fluchtgrund:

[…]

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Die Polizei sucht mich noch immer. Weil gegen mich muslimische Leute falsche Anzeige erstattet haben.

 

F: Welche Art Anzeige und warum?

A: Ich habe schon die Kopien vorgelegt. Ich weiß nicht was darin steht und warum ich angezeigt wurde.

 

[…]

 

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich hatte Probleme im Heimatland. Da mein Antrag abgelehnt wurde habe ich einen neuen Antrag gestellt, da ich Homosexuell bin und deswegen möchte ich hierbleiben.

(Ende der freien Erzählung)

 

F: Sind das alle Gründe, oder gibt e sonst noch Gründe warum Sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben?

A: Ich habe einen Freund und wir gehen immer spazieren und ein Bier trinken. Das geht in Bangladesch nicht, deswegen möchte ich hierbleiben.

 

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Die Diakonie weiß, dass ich mit meinem Freund zusammen bin, deswegen möchte ich nicht zurück nach Hause.

 

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein nur diesen Vorfall und ich bin homosexuell.

 

F: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung zum Asylverfahren angegeben, dass Sie wegen Problemen mit der Fischzucht Ihres verstorbenen Vaters und dem Umstand, dass alle Ihre Verwandten nach Indien gezogen sind, Ihr Heimatland verlassen haben. Was stimmt jetzt?

A: Diese Probleme gibt es. Mein Vater hat ein Fischgeschäft gehabt. Deswegen sind alle nach Indien gezogen, aber nach einem Tag sind alle Verwandten wieder nach Bangladesch zurückgezogen. Ich war auch dabei.

 

F: Warum haben Sie diesen Umstand bisher nie vorgebracht?

 

Anmerkung: Der Dolmetscher gibt an, dass der Antragsteller ständig seine Geschichte verändert (wörtlich: Er lügt ständig und behauptet ich übersetze nicht richtig) jetzt behauptet, dass er ca. 8 Monate in Indien gelebt hat.

 

Anmerkung: Anfrage zur Möglichkeit einer Pause wird abgelehnt.

 

F: Waren Sie bereits in Bangladesch homosexuell oder hatten homosexuelle Neigungen?

A: Ja ich war damals schon homosexuell und hatte eine Beziehung mit einem Mann.

 

[…]

 

F: Seit wann sind Sie homosexuell?

A: Seit 2011 oder 2012

 

F: Woher wissen Sie das so genau?

A: Ich habe damals die ersten sexuellen Kontakte damals gehabt.

 

[…]

 

F: Haben Sie eine feste, dauerhafte homosexuelle Beziehung zu einer bestimmten Person aufgebaut?

A: Ja ich lebe mit meinem Freund ca. 6 Monate zusammen.

 

F: Wie heißt Ihr Freund?

A: XXXX .

 

F: Wie alt ist Ihr Freund?

A: Er ist 1988 geboren.

 

F: Wo leben Sie mit Ihrem Freund zusammen?

A: Wir leben gemeinsam in Innsbruck in meiner Wohnung.

 

F: Wer bezahlt die Miete der Wohnung?

A: Wir teilen die Kosten

 

F: Wie hoch ist die Miete?

A: 400.-€

 

F: Ist Ihr Freund bei Ihnen gemeldet?

A: Nein er ist nicht bei mir gemeldet.

 

F: Warum ist er nicht bei Ihnen gemeldet, das Meldegesetz schreibt vor, dass eine Person innerhalb von 3 Tagen anzumelden ist. Ist Ihnen dieser Umstand bekannt.

A: Ja, es darf sonst niemand in der Wohnung gemeldet sein, deswegen hat er sich nicht angemeldet.

 

F: Hat Ihr Freund einen Aufenthaltstitel, woher stammt er?

A: Aus Bangladesch

 

[…]

 

F: Seit wann genau haben Sie eine (sexuelle) Beziehung mit Ihm?

A: Ich habe mit Ihm seit April 2022 eine sexuelle Beziehung.

 

F: Seit wann wohnt Ihr Freund bei Ihnen?

A: Seit März 2022 wohnt er bei mir.

 

F: Nach den ho Aufzeichnung ist Ihr Freund unterstandslos gemeldet. Sie haben angegeben, dass Sie die Miete teilen. Woher bekommt Ihr Freund das Geld für die Miete und woher erhalten Sie das Geld für die Miete?

A: Seine Mutter sendet Ihm das Geld. Seit drei Monaten arbeite ich. Vorher hat mich meine Mutter unterstützt.

 

[…]

 

F: Zu welchem Zeitpunkt haben Sie mit Ihrer Familie und/oder Ihrem sozialen Umfeld über Ihre (mögliche) Neigung zum eigenen Geschlecht gesprochen?

A: Nein – Ich habe nie mit meinem Umfeld oder meiner Familie gesprochen. Meine Mutter würde sich selbst umbringen, deswegen habe ich es nie gesagt.

 

F: Weiß sonst noch jemand in Ihrem Heimatland (außer Ihr damaliger Sexualpartner) von Ihrer homosexuellen Neigung.

A: Nein, es weiß niemand davon.

 

F: Haben Sie bei anderen Personen das Gespräch/Rat gesucht?

A: Nein

 

F: Was haben Sie unternommen/unternehmen müssen, um von Ihrer Familie/dem Umfeld Ihre sexuelle Orientierung zu verbergen/nicht offenbaren zu müssen?

A: Ich habe einfach niemanden informiert.

 

F: Haben Sie unter der Geheimhaltung gelitten?

A: Nein – ich habe nur hier in Österreich gesagt, dass ich homosexuell bin.

 

F: Ist Ihnen die Geheimhaltung gelungen?

A: Ja es ist dort schwer. Man wird umgebracht, wenn man erwischt wird.

 

F: Wer würde Sie umbringen wollen?

A: Die muslimische Bevölkerung und auch die staatlichen Behörden und auch alle Verwandten.

 

F: Sie haben erst nach Ablehnung Ihres ersten Antrages angegeben, dass Sie homosexuell wären (Folgeantrag). Warum haben Sie nicht bei der Erstbefragung, oder der Befragung vor dem BFA angegeben, dass Sie homosexuelle Neigungen haben bzw. homosexuell sind?

A: Ich wusste nicht, dass es in Österreich erlaubt ist.

 

F: Wann genau haben Sie erfahren, dass Homosexualität in Österreich nicht strafbar ist?

A: Ich habe gemerkt, dass es nicht verboten.

 

Anmerkung: Der Dolmetscher wiederholt die Frage.

Der Antragsteller will dazu keine Antwort geben.

 

F: Warum wollen Sie diese einfache Frage nicht beantworten?

A: Ich kann mich nicht erinnern.

 

F. Was bedeutet es für Sie eine homosexuelle Identität zu haben?

A: Die Bevölkerung in Bangladesch würde mich umbringen.

 

F: Mit der Frage ist gemeint, was es für Sie selbst als Person bedeutet eine homosexuelle Identität zu haben, wie fühlen Sie sich dabei?

A: Für mich ist es positiv, aber eigentlich ist es nicht normal.

 

F: Ist diese in der Auswahl von Partnern und/oder bestimmten Sexualpraktiken beschränkt, oder gibt es weitere Dimensionen?

A: Ich möchte mit meinem Freund hier das Leben verbringen.

 

F: Spiegelt es sich in Ihren Verhaltensweisen, Ihrem Lebensstil (Bekleidung, Frisur etc.) oder in der Art wie Sie Emotionen ausdrücken wieder?

A: Nein, ich bin ein Mann und kein Zwitter (wörtlich). Ich erscheine als normaler Mann nach außen.

 

F: Warum wollen Sie nach „außen“ nicht als homosexueller Mann erkennbar sein?

A: Die Moslems akzeptieren es nicht. Hier in Österreich ist es egal. Zuhause bin ich homosexuelle Person. In der Öffentlichkeit möchte ich es nicht zeigen.

 

F: Wie kann man sich das vorstellen, dass Sie zuhause eine „homosexuelle Person“ sind.

A: Wir machen das alles zuhause. Sexualität und sonst auch alles.

 

F: Welchen Stellenwert hat Sexualität für Sie in Ihrem Leben/Alltag?

A: Es ist wichtig. Wir gehen in den Park und trinken ein Bier und sprechen miteinander.

 

F: Wie hat sich Ihre Beziehung zu Ihrem Freund entwickelt?

A: Wir respektieren uns- unsere Beziehung entwickelt sich sehr gut.

 

F: Lebt Ihr ehemaliger Partner noch in Ihrem Heimatland?

A: Nein, er ist in den Irak übersiedelt. Wir haben Kontakt per Telefon.

 

[…]

 

F: Was wissen Sie über die Lage von homosexuellen Personen in Ihrer Heimat, insbesondere über strafrechtliche Normen diesbezüglich?

A: Nein, das weiß ich nicht.

 

F. Welche Wahrnehmung haben Sie von der strafrechtlichen Lage und der Verfolgung?

A: Ich habe es im Fernsehen gesehen. Ich habe es 2014 oder2015 aus dem Fernsehen erfahren, dass Homosexualität in Bangladesch verboten ist.

 

F: In welchem Fernsehprogramm und in welche Sendung haben Sie damals gesehen.

A: Es ist ein Sender aus Bangladesch SHMOY TV- in den Nachrichten.

 

F: Sie sind Ihren Angaben nach im Jahr 2013 aus Bangladesch ausgereist- und wollen erst im Jahr 2015 erfahren haben, dass Homosexualität in Bangladesch strafbar ist?

A: Daran kann ich mich nicht mehr ganz genau erinnern.

 

F: War Ihre homosexuelle Neigung der Grund, oder die Probleme Ihres Vaters und Ihnen mit der muslimischen Bevölkerung, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

A: Die Probleme mit dem Geschäft meines Vaters.

 

F: Wissen Sie über die Rechtlage und der Praxis in Bangladesch mit Homosexuellen Bescheid?

A: ja es ist verboten.

 

F: Welche Möglichkeiten gibt es für die Verfolgungsvermeidung /Risikominderung?

A: Ich hätte keine Probleme, sofern die Bevölkerung nicht weiß, dass ich homosexuell bin.

 

F: Wie empfinden Sie die Situation für Homosexuelle in Ihrem Heimatland?

A: Es wird nicht akzeptiert.

 

F: Gibt es so etwas wie eine homosexuelle Szene in Ihrem Heimatland?

A: Nein – es gibt niemand öffentlich zu.

 

F: Gibt es Kontaktportale, Internetforen, Chaträume etc. zur Anbahnung von homosexuellen Kontakten?

A: Nein – darüber weiß ich nichts.

 

F: Welche Bedeutung hat es für Sie Ihre sexuelle Identität (regelmäßig) straffrei ausleben zu können?

A: Es ist ein gutes Land für Homosexuelle. Es gibt hier keine Probleme.

 

F: Pflegen Sie hier in Österreich homosexuelle Beziehungen/Kontakte?

A: Nur zu meinem jetzigen Freund. In Wien kenne ich ein paar Leute.

 

F: Was bedeutet das? Treffen Sie sie sich auch mit anderen Homosexuellen.

A: Nur früher als ich in Wien war.

 

F: Haben Sie versucht hier in Österreich Kontakt zu anderen Homosexuellen zu finden?

A: Nein ich lebe mit meinem Freund. Ich habe zu wenig Lust auf andere Homosexuelle.

 

F: Leben Sie Ihre Homosexualität hier in Österreich offen, oder halten Sie weiterhin von Ihrer Familie und/oder Ihrem sozialen Umfeld versteckt?

A: Ja, ich möchte es nicht in der Öffentlichkeit zeigen.

 

F: Hat sich Ihr Verhalten in der Öffentlichkeit geändert?

A: Ich genieße die Zeit hier mit meinem Freund.

[…]“

7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).

6. Mit Schriftsatz vom 18.04.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und hielt zunächst fest, dass er an seinem Vorbringen, wonach er wegen politisch bzw. religiös motivierter Falschanzeigen eine Verfolgung seiner Person fürchte, festhalte. Er berufe sich überdies darauf, dass er als homosexueller Mann nicht offen und frei leben könne. Die belangte Behörde spreche dem Vorbringen zwar an vielen Stellen die Glaubhaftmachung ab, scheine das Vorliegen einer homosexuellen Beziehung jedoch nicht gänzlich in Zweifel zu ziehen, etwa indem sie familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Gestalt seines Partners feststelle. Der pauschale Vorwurf, der Beschwerdeführer habe bloß höchst vage, unkonkrete und widersprüchliche Angaben getätigt, erweise sich – aufgrund näher dargelegter Gründe – als haltlos. In Gesamtschau könne der Beweiswürdigung nicht mit erforderlicher Klarheit entnommen werden, ob die belangte Behörde von einer Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Mann ausgehe oder nicht. Außerdem liege ein erheblicher Ermittlungsmangel vor, weil die belangte Behörde den namhaft und zu seiner Einvernahme stellig gemachten Lebensgefährten des Beschwerdeführers nicht als Zeugen einvernommen habe und werde dessen zeugenschaftliche Einvernahme sohin beantragt. Zudem sei die rechtliche Beurteilung unrichtig und hätte die belangte Behörde in deren Wahrunterstellung angesichts der Rechtsprechung zur Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung in Bangladesch sowie der Länderberichte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer der Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Ferner sei eine mangelhafte Interessenabwägung in Bezug auf Art. 8 EMRK vorgenommen worden.

7. Am 25.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und ein von ihm stellig gemachter Zeuge einvernommen wurde. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde eine Frist bis 10.11.2023 für die Abgabe einer Stellungnahme zur aktuellen Version der Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch eingeräumt.

8. In der Stellungnahme vom 09.11.2023 wurden hinsichtlich der in der Verhandlung aufgenommenen Niederschrift auf Abweichungen zwischen phonetischer und orthographisch korrekter Schreibweise von Orts- und Personennamen hingewiesen. Ferner wurde auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu homosexuellen Personen aus Bangladesch verwiesen und daraus der Schluss gezogen, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftmachung seiner sexuellen Orientierung der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zudem wurden zwei Empfehlungsschreiben und ein Screenshot vorgelegt.

9. Am 11.01.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der im Beschwerdeschriftsatz beantragte Zeuge einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Hinduismus.

Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Distrikt Brahmanharia, Bezirk XXXX , Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen. Dort besuchte er zwei Klassen in der Schule und half danach seinem Vater im Fischhandel.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Mutter, seine Schwester sowie Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers leben in Bangladesch. Der Beschwerdeführer steht ca. 1-2 Mal im Monat mit seiner Mutter und seiner Schwester in Kontakt. Die Mutter lebt von Ersparnissen seines Vaters. Seine Schwester wohnt bei ihrem Ehemann und ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer lässt sich von seiner Familie Geld nach Österreich schicken.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Familienangehörige und verfügt über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache; ein Deutschzertifikat kann er nicht vorweisen. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und arbeitet auf Grundlage einer für ihn erteilten Beschäftigungsbewilligung auf Vollzeitbasis als Aushilfe in einem Restaurant. Davor war er vorübergehend und mit Unterbrechungen erwerbstätig. Er hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut, wobei keine besondere Nahebeziehung vorliegt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Verein XXXX .

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er homosexuell sei. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch mit einem männlichen Freund ein intimes Verhältnis gehabt habe oder er derzeit in Österreich in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebe.

Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.

Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Bangladesch sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schulbildung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Bangladeschs, wo ihm keine Verfolgung droht, nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen.

1.3. Zum Herkunftsstaat:

Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.06.2023 (Version 5)

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2023-06-14 16:54

Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022).

In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).

Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022).

Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).

In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023).

Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).

Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).

Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).

Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).

Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023).

Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022).

Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2023-06-07 09:59

Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).

Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022).

Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten (AA 23.8.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzuführen oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften, und kriminalisiert verschiedene Formen der Meinungsäußerung (FH 10.3.2023).

Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlingslager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.3.2023). Im März 2022 forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 12.1.2023).

Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiges Herkunfts- und Transitland für Opfer des Menschenhandels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.3.2023). Hinzukommt, dass laut internationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 stellte das US-Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 7.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023)

Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage (USDOS 20.3.2023).

Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mitglieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of National Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit dem Status "B", was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht (GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022). Die Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023).

Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022).

Relevante Bevölkerungsgruppen

LGBTQ+

Letzte Änderung 2023-06-13 13:59

In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vgl. ILGA 12.2020). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).

Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ. Homosexualität ist absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt (ÖB‌ New Delhi 11.2022). Fast alle LGBTQ+-Personen in Bangladesch halten ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität geheim. Die sozialen und kulturellen Möglichkeiten für LGBTQ+-Personen in Bangladesch sind stark eingeschränkt, weshalb viele LGBTQ+-Personen ins Ausland fliehen. Diejenigen, die bleiben, verwenden aufgrund kultureller Tabus, die offene Diskussionen über LGBTQ+-Themen untersagen, eine eigene Slang-Sprache (DFAT 30.11.2022). Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zu Mord (insbesondere vor dem Hintergrund steigender Islamisierung) zu rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Schwule Männer und Lesben stehen unter starkem familiären und sozialen Druck, heterosexuelle Ehen einzugehen (DFAT 30.11.2022). Aktivisten berichten, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind. Laut Aussagen lesbischer Frauen und schwuler Männer wurden sie z.B. von ihren Eltern in Drogenrehabilitationszentren oder zu Beruhigungsmitteln gezwungen. Die Regierung verurteilt diese Praktiken nicht (USDOS 20.3.2023).

LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW‌ 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023).

[…]

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2023-06-13 14:04

Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023).

Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet und der Zugang zu großen Teilen ist eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.3.2023). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 23.8.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben (DFAT 30.11.2022).

Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars. Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe ausgestellt, die für wenige Monate gültig sind. Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB New Delhi 11.2022).

Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022).

Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022).

Grundversorgung

Letzte Änderung 2023-06-13 14:20

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).

Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022). Gemäß Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie "mäßig" (WHI 10.2022).

Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.6.2022).

2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022).

Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).

Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022).

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2023-06-13 14:23

Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.8.2022). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.8.2022).

Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-06-13 14:29

Alle Bürger Bangladeschs haben das Recht auf den Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (WHO 2021a). Die Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt vollständig über das allgemeine Steuersystem der Regierung (ANN 23.9.2022). Doch ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022).

Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 7.2022; vgl. WHO 11.1.2023). Das staatliche Gesundheitssystem ist vor allem in der Primärversorgung mit kleinen - meist schlecht ausgestatteten - ambulanten Kliniken (Upazila Health Complexes) aktiv (GTAI 1.7.2022; vgl. WHO 11.1.2023), wobei jede von ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 23.8.2022).

Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstattungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021).

Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vgl. BIDA o.D.).

Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vorziehen (AA 23.8.2022).

Gemäß Schätzung der WHO sind etwa 68 Prozent der gesamten Gesundheitsdienstleister qualifiziert und anerkannt. Im Gegensatz dazu machen unqualifizierte bzw. nicht anerkannte Gesundheitsdienstleister, wie z. B. traditionelle Heiler oder Verkäufer von Heilmitteln und ähnliche Anbieter, die verbleibenden 32 Prozent des nationalen Gesundheitspersonals aus. Laut WHO stehen für das gesamte Land 531.454 anerkannte Gesundheitsfachkräfte (staatliche und nicht-staatliche), davon 184.691 Ärzte, 276.684 medizinisch-technische Fachkräfte und 53.204 persönliche Pflegekräfte zur Verfügung. Davon werden die Beschäftigten im staatlichen Sektor auf rund 137.932 und im nicht-staatlichen auf 393.522 geschätzt. Im Jahr 2020 wies Bangladesch eine Dichte von 9,9 Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner auf: eine Zahl, die weit unter dem weltweiten Durchschnitt von 48,6 liegt. Die Dichte des anerkannten Gesundheitspersonals (sowohl staatlich als auch nicht-staatlich) ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (WHO 2021b). Es sind mehr Ärzte als Krankenschwestern im Dienst. Mit einem Verhältnis von 1:0,6 zwischen Ärzten und Krankenschwestern liegt das Land unter dem internationalen Standard von 1:3 für die Krankenschwestern-/Hebammendichte (WHO 11.1.2023).

Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 4.5.2023).

Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen betrieben (GTAI 1.7.2022).

Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient (AA 23.8.2022). Die lokale Pharmaindustrie liefert 98 Prozent aller für das Land wichtigen Arzneimittel (WHO 11.1.2023). Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 23.8.2022).

Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente - sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen. Gemäß dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausgebaut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022).

Rückkehr

Letzte Änderung 2023-06-14 15:49

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).

Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022).

Die "International Organization for Migration" (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 22.11.2022).

Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022).

Auch wenn "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der „social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022).

Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXReintegrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurde in das vor dem erkennenden Richter geführte Verfahren zur Zahl W123 2248821-1 betreffend den angeblichen „Lebensgefährten“ des Beschwerdeführers Einsicht genommen.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden.

Angesichts der vorgelegten „Empfehlungsschreiben“ war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügt. Das Vorliegen einer besonderen Nahebeziehung zu diesen Personen kann aber weder den Schriftstücken, noch den Angaben des Beschwerdeführers, die für ein eher oberflächliches Verhältnis sprechen (vgl. S 8ff in OZ 12), entnommen werden.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basiert auf den nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Etwaige maßgebliche Erkrankungen wurden weder im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet oder belegt. Angesichts der gegenwärtigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers besteht auch kein Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit. Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die in der zuletzt abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 11.01.2024 durch den Beschwerdeführer angesprochenen gesundheitlichen Probleme (vgl. S 9 in OZ 12, arg. „BF: Psychisch bin ich krank und habe immer Kopfschmerzen. Beinschmerzen habe ich auch, wenn es kalt ist. Ich muss jeden Tag meine Beine mit einer Creme einschmieren, weil sie in der Kälte anschwellen. Also nicht jeden Tag, sondern manchmal.“) ist festzuhalten, dass keine ärztlichen Befunde dazu vorgelegt wurden. Abgesehen davon kann aus seinen vagen Angaben unter Berücksichtigung seiner auch aktuell ausgeübten Erwerbstätig weder abgeleitet werden, dass eine Krankheit in verfahrensgegenständlich relevanter Intensität vorliegt, noch ergibt sich, dass er in Österreich gegenwärtig aufgrund psychischer Schwierigkeiten in Behandlung steht. Betreffend die nach seinen Angaben bei Kälte schmerzenden Beine ist im Übrigen in Betracht zu ziehen, dass in Bangladesch tropisches Klima herrscht und somit wesentlich wärmere Temperaturen zu verzeichnen sind, als in Österreich.

2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, homosexuell zu sein und deshalb einer asylrelevanten Gefahr bei einer Rückkehr nach Bangladesch ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft machen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass in der gegenständlichen Beweiswürdigung die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem niedrigen Bildungsniveau sowie seine Angabe, Analphabet zu sein, Berücksichtigung findet. Da der Beschwerdeführer zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde in der freien Erzählung zu seinem Fluchtgrund darauf hinwies, dass er zwar nicht so viel gelernt, aber die Rechnungen und so gemacht werden konnten, ist davon auszugehen, dass er mit Zahlen vertraut ist und zumindest über grundlegende mathematische Kenntnisse verfügt.

2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, wegen seiner Homosexualität eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten und gab dazu gleichbleibend an, dass er bereits in Bangladesch sowie auf seiner Reise nach Österreich in Griechenland sexuelle Kontakte mit anderen Männer gehabt habe (vgl. AS 84, 455 und S 8ff in OZ 6). Zudem habe er bereits im Jahr 2015 in Österreich homosexuelle Handlungen vorgenommen (vgl. AS 86f, S 14 in OZ 6) und wisse (spätestens) seit 2015 über das strafrechtliche Verbot von Homosexualität in Bangladesch (vgl. AS 460; s.a. S 13 in OZ 6). Ferner beschrieb er in der mündlichen Verhandlung, dass er sich nie für Mädchen interessiert habe und bereits im Alter von 16 oder 17 Jahren seine homosexuelle Orientierung bemerkt habe (vgl. S 8 in OZ 6). Angesichts dieser Schilderungen ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in dem mit Erkenntnis vom 02.02.2021 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz ein entsprechendes Vorbringen zu seiner Homosexualität erstattete. Anzumerken ist hierzu, dass das Vorbringen zur sexuellen Orientierung zweifelsohne ein besonders intimer Aspekt des Privatlebens ist. Dass es Personen schwerfällt, ihre sexuelle Orientierung im Asylverfahren offenzulegen, ist grundsätzlich verständlich. Im gegenständlichen Fall wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer angesichts der ihm im Fall der Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz drohenden Abschiebung in seinen Herkunftsstaat spätestens in der Beschwerdeverhandlung des Vorverfahrens am 18.01.2021 – welche von einem männlichen Richter geleitet wurde – erstattet.

Der Beschwerdeführer konnte sein Zuwarten aber nicht überzeugend erklären. Auf dahingehenden Vorhalt behauptete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde bloß, er habe nicht gewusst, dass Homosexualität in Österreich legal sei (vgl. AS 87). Aber selbst wenn man entsprechend seiner diesbezüglichen Behauptung annehmen würde, dass er (erst) im Zeitraum zwischen 2016 und 2018 im Zuge von Demonstrationen in Wien erfahren hätte, dass homosexuelle Personen in Österreich keiner Bedrohung unterliegen (vgl. AS 87, S 15 und S 18 in OZ 6), wäre ausreichend Zeit gewesen, die Homosexualität als Fluchtgrund schon im Vorverfahren geltend zu machen. Sofern der Beschwerdeführer weiters darauf verweist, dass er zu diesem Zeitpunkt keine sexuellen Kontakte in Österreich gehabt habe (vgl. AS 87), steht dies im offenkundigen Widerspruch zu seiner Aussage vor dem erkennenden Richter, wonach er ungefähr im Jahr 2018 mit einer anderen Person gleichgeschlechtliche Handlungen an einem öffentlichen Ort vorgenommen habe (vgl. S 15f in OZ 6). Außerdem wäre auch der Umstand, dass er damals seine sexuelle Orientierung in Österreich nicht aktiv ausgelebt habe, nicht geeignet, das in seinem ersten Asylverfahren fehlende Vorbringen zu der von ihm aufgrund seiner Homosexualität befürchteten Bedrohung im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch hinreichend zu erklären. Schließlich verwies der Beschwerdeführer noch darauf, dass er sich nicht getraut habe (vgl. AS 87; s.a. S 15 in OZ 6). Wie bereits oben angemerkt, ist im Grunde durchaus verständlich, dass es dem Beschwerdeführer anfangs schwergefallen sei, über seine sexuelle Orientierung offen zu sprechen. In der vorliegenden Konstellation ist aber äußerst auffällig, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag am 16.07.2021 und damit nur kurze Zeit nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2021, W195 2182372-1, sowie nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 29.04.2021, E 1566/2021, stellte. Nur kurze Zeit später habe er sich ungefähr Anfang Juni 2021 auf Anraten eines Freundes erstmals an den Verein XXXX gewandt (vgl. AS 136f) und in der ersten Juliwoche eine Beratung in Anspruch genommen. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass er diesen Freund laut seiner Behauptung vor der belangten Behörde erst seit Jänner 2021 kenne (vgl. AS 86 und 137). Angesichts seiner davon massiv abweichenden Darstellung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist aber davon auszugehen, dass sich diese bereits seit 2017 oder 2018 kennen (vgl. S 17 in OZ 6). Demnach hätte es dem Beschwerdeführer schon wesentlich früher möglich sein müssen, sich über entsprechende Beratungsangebote in Österreich zu informieren. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend seinen nunmehrigen „Lebensgefährten“ selbst, dass er nach 2017, 2018 von der Legalität von Homosexualität in Österreich gewusst und deshalb kein Schamgefühl mehr verspürt habe (vgl. S 19 in W123 2248821-1/26Z). Vor diesem Hintergrund wäre dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines damals mehr als 5 Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich sowie der (entsprechend seiner Behauptung) schon Jahre zuvor auch in Österreich ausgelebten sexuellen Orientierung zumutbar gewesen, schon in der Beschwerdeverhandlung zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz im Jänner 2021 seine nunmehr behauptete sexuelle Orientierung geltend zu machen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz aus rein asyltaktischen Erwägungen stellte, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.

Ungeachtet dessen konnte der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben eine homosexuelle Orientierung nicht glaubhaft machen. Einerseits aufgrund von Widersprüchen in seinen Aussagen sowie wegen gravierender Diskrepanzen zwischen den Behauptungen des Beschwerdeführers und jenen seines angeblichen „Lebensgefährten“. Andererseits deshalb, weil seine „Geschichte“ über die Vorfälle in Bezug auf seine sexuelle Orientierung vor Verlassen seines Herkunftsstaats insgesamt nicht konsistent erscheint:

2.2.3. Der Beschwerdeführer konnte bezüglich der Geschehnisse in Bangladesch vor allem nicht überzeugend darlegen, dass er und sein damaliger Freund ungefähr ein Jahr lang mehrmals in der Woche um ca. 22.00 Uhr gleichgeschlechtliche Handlungen im Geschäft der Familie des Beschwerdeführers oder jenem seines Freundes vorgenommen hätten und dies niemanden aufgefallen sei (vgl. S 11f in OZ 6). Auch wenn normalerweise keine andere Person zu dieser Zeit am Markt gewesen sei, erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer und sein Freund über einen derart langen Zeitpunkt unbemerkt geblieben seien. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er schon in Bangladesch gewusst habe, dass Homosexualität in dem Land illegal ist und Personen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen getötet würden, in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er es heimlich gemacht habe – nie Angst gehabt habe, erwischt zu werden (vgl. S 13 in OZ 6).

Zudem schilderte der Beschwerdeführer in diesem Kontext zu seiner Tätigkeit im Geschäft, dass er nicht nur untertags mit seinem Vater im Geschäft gewesen sei, sondern dort meistens auch ohne seinen Vater übernachtet habe, um die Fischlieferung entgegen zu nehmen (vgl. S 12 in OZ 6). Dies widerspricht aber massiv seinen bisherigen Darstellungen im gegenständlichen Verfahren über seine Arbeitserfahrung. So habe er nach seiner Aussage vor der belangten Behörde keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, wobei er dabei auch auf die Unterstützung seines Vaters verwies (vgl. AS 450, arg. „Beschäftigungsart Keine –ich habe nur meinen Vater unterstützt.“ und „Welchen Beruf haben Sie in Ihrer Heimat ausgeübt? A: Keinen“). Ebenso gab er dazu auf Fragen des erkennenden Richters zunächst nur an, dass er seinen Vater im Fischhandel unterstützt habe (vgl. S 5 in OZ 6). Nach seinen späteren Erzählungen wäre aber vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen vorangegangenen Schilderungen – mehr gearbeitet habe als sein Vater und wesentliche Funktionen im Geschäftsbetrieb übernommen habe. In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Frage, seit wann er im Geschäft übernachtet habe, lediglich ausweichend beantwortete (vgl. S 12 in OZ 6, arg. „R: Wie lange haben Sie das schon gemacht, dass Sie im Geschäft auch übernachtet haben? War das ab einem bestimmten Alter oder schon früher? BF: Als ich ein Verständnis dafür bekam und fähig war, das Geschäft zu öffnen und mit Leuten zu sprechen, ab dem Zeitpunkt.“). Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass er mit seinem Freund „fast immer“ zusammen gewesen sei, wenn sie gearbeitet hätten und dies in der Früh und auch zu Mittag gewesen sei (vgl. AS 85); dass sie regelmäßig auch die Nächte gemeinsam verbracht hätten, lässt sich dieser Angabe aber nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jeden Tag alleine im Geschäft übernachtet habe. Sein Vater hätte somit jedenfalls Verdacht schöpfen müssen, warum der Beschwerdeführer nie zu Hause gewesen sei.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem Jungen sind zudem insofern widersprüchlich, als er mit ihm nach seinen Angaben vor der belangten Behörde (erst) seit seiner Jugend Kontakt habe (vgl. AS 85). Demgegenüber kenne er ihn laut seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht schon „von klein auf“ (vgl. S 8 in OZ 6).

Im Übrigen antwortete der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, ob sie – wenn auch heimlich – eine Art „Paar“ gewesen seien, ausweichend (vgl. S 10 in OZ 6; arg. „R: Waren Sie dann überhaupt mit Dipto eine Art „Paar“, wenn auch heimlich? BF: Von Heiraten oder so war keine Rede, aber wenn wir es taten, gefiel es uns.“), und bejahte anschließend ausdrücklich, dass es eine „reine Sexbeziehung“ gewesen sei (vgl. S 10 in OZ 6). Später erklärte der Beschwerdeführer aber auf neuerliche Nachfrage, dass sie auch Gefühle füreinander gehabt hätten sowie gemeinsam Filme angesehen und Essen gegangen seien (vgl. S 11 in OZ 6).

Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer nicht in der Lage die bezüglich seiner sexuellen Orientierung behaupteten Ereignisse vor seiner Ausreise aus Bangladesch glaubhaft darzustellen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihm vorgetragenen Erzählungen tatsächlich so zugetragen haben.

2.2.4. Darüber hinaus erwiesen sich auch betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, nunmehr in Österreich mit einem Mann zusammenzuleben und eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu führen, sowohl die Behauptungen des Beschwerdeführers als auch jene seines angeblichen „Lebensgefährten“ – unter Berücksichtigung ihrer Angaben im Verfahren betreffend den „Lebensgefährten“, dessen Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz vom erkennenden Richter mit Erkenntnis vom 10.10.2023, W123 2248821-1/28E, als unbegründet abgewiesen wurde – aufgrund der zu Tage getretenen zahlreichen, eklatanten Widersprüche in deren Aussagen sowie gravierender Wissenslücken über grundlege persönliche Informationen des jeweils anderen als vollkommen unglaubwürdig:

2.2.4.1. So weisen schon die Angaben des „Lebensgefährten“ über deren Kennenlernen grobe Divergenzen auf. Während er in der Verhandlung vom 20.04.2022 angab, dass er und der Beschwerdeführer sich „am selben Tag wie ich gekommen bin“ kennengelernt hätten (vgl. S 17 in W123 2248821-1/6Z), meinte der „Lebensgefährte“ in der Verhandlung vom 29.08.2023, dass er ihn erst 4 oder 5 Tage nach seiner Ankunft in Österreich am 01.08.2021 kennengelernt habe und dieser nach 5 Tagen „woanders hingeschickt“ worden sei (vgl. S 8 in W123 2248821-1/26Z). Diese Variante kann aber nicht mit den im Melderegister erfassten Daten in Einklang gebracht werden, weil der Beschwerdeführer schon am 05.08.2021 von der gemeinsamen Unterkunft in XXXX nach XXXX und von dort wenige Tage später nach Innsbruck verlegt wurde (vgl. ZMR). Wären sie aber tatsächlich in einer Liebesbeziehung, so wäre aber zu erwarten gewesen, dass sich der „Lebensgefährte“ daran erinnern kann, ob sie sich schon an seinem ersten Tag in der Unterkunft oder erst ein paar Tage später kennengelernt hätten, zumal sie nur kurze Zeit gemeinsam untergebracht waren und danach den Kontakt bis zu deren Zusammenzug im März 2022 für mehrere Monate telefonisch bzw. durch vereinzelte Treffen aufrechterhalten hätten.

2.2.4.2. Aber auch die Treffen mit dem Beschwerdeführer während dieser Zeit, als der „Lebensgefährte“ in XXXX und der Beschwerdeführer in Innsbruck wohnte, konnte der „Lebensgefährte“ nicht gleichbleibend und überzeugend schildern. So gab er zunächst an, dass diese in Wien stattgefunden hätten und sie sich nach dem „Interview“ bei der belangten Behörde noch 1 oder 2 Mal getroffen hätten, wobei ihm eine nähere zeitliche Einordnung nicht möglich war (vgl. S 9 in W123 2248821-1/26Z). Später behauptete er wiederum, dass sie sich vor seinem Einzug nach Innsbruck „da und dort“ getroffen hätten (vgl. S 11 in W123 2248821-1/26Z) bzw. der Beschwerdeführer „zumeist“ nach Wien gekommen sei (vgl. S 12 in W123 2248821-1/26Z). Zudem sei er schon vor seinem Umzug nach Innsbruck mit dem Beschwerdeführer sexuell aktiv gewesen, wobei der Geschlechtsverkehr in XXXX stattgefunden hätte (vgl. S 12 in W123 2248821-1/6Z). Angesichts des Umstands, dass es während des doch relativ langen Zeitraums von August 2021 bis März 2022 nur 2 oder 3 Treffen gegeben habe, erschließt sich nicht, dass der „Lebensgefährte“ nicht in der Lage war, einheitlich anzugeben, ob sie sich stets in Wien oder auch woanders getroffen hätten.

Äußerst verwunderlich ist in diesem Kontext auch, dass weder der Beschwerdeführer, noch der „Lebensgefährte“ trotz der geringen Anzahl an Treffen deren genaue Häufigkeit sicher angeben konnten (vgl. S 9 in W123 2248821-1/26Z, arg. „BF: An das kann ich mich nicht erinnern, aber ich hatte beim BFA auch ein Interview und er kam auch. Danach haben wir uns noch 1 oder 2 Mal getroffen irgendwie.“; S 12 in W123 2248821-1/26Z, arg. „R: Wie oft haben Sie vom Zeitpunkt des Kennenlernens bis zum Zeitpunkt, als Sie nach Innsbruck gezogen sind, Herrn XXXX persönlich gesehen? BF: 2, 3 Mal. Es kann auch mehr sein. Zumeist kam er nach Wien für die Treffen. R: Also nicht so oft oder wie? BF: Was heißt nicht so oft, er kam ja, 1, 2, 3 Mal. Wir haben uns getroffen und zumeist kam er nach Wien für die Treffen und ansonsten haben wir viel telefoniert und sind enger geworden.“; S 20 in W123 2248821-1/26Z, arg. „R: Wie oft haben Sie dann den BF im nächsten halben Jahr, vom August 2021 gerechnet, gesehen? Z: Wie oft wird es gewesen sein, 3 Mal oder nicht? 1, 2 Mal auf jeden Fall.“).

2.2.4.3. Insgesamt fällt auf, dass der „Lebensgefährte“ zahlreiche Fragen des erkennenden Richters nicht beantwortete bzw. diesen auswich, insbesondere zur der Frage, wann ihm der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er ihm gefalle (vgl. S 11f in W123 2248821-1/26Z, arg. „BF: Als wir uns trafen und wir zusammengesessen sind, habe ich ihn gefragt, ob er mich mag und wie ich ihn gefalle. Er hat mir gesagt, dass ich ihm gefalle. R: Wann war das genau? BF: Genau kann ich das jetzt nicht sagen. R: War das ein paar Tage nach dem Kennenlernen oder ein paar Monate danach? BF: Was jetzt? Liebe? R: Als er Ihnen das gesagt hatte? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R: Sie haben doch 12 Jahre Schulbildung. Ist das richtig? BF: Ja. R: Und Sie verstehen den Dolmetscher gut? BF: Ich verstehe es, aber die Frage habe ich nicht klar verstanden. R: Ich habe den Eindruck, dass Sie kaum auf meine Fragen antworten können und ich habe nicht den Eindruck, dass ich so unpräzise frage. Ich versuche es noch einmal. Die Frage war ganz einfach: Wann, nach dem Kennenlernen, hat Ihnen Herr XXXX das gesagt? BF: Nach 10, 15 Tagen hat er gesagt, dass ich ihm gefalle und dann habe ich es auch gesagt.“).

2.2.4.4. Die Darstellungen des Beschwerdeführers und des „Lebensgefährten“ lassen sich auch hinsichtlich des Verlaufs der Beziehung nicht miteinander in Einklang bringen. Insbesondere weisen die Angaben des Beschwerdeführers dazu gravierende, nicht aufklärbare Widersprüche auf. Der Beschwerdeführer gab etwa noch am 27.07.2021 vor der belangten Behörde an, dass er – abgesehen von Freunden – auch in Österreich seine homosexuelle Neigung verberge und wies dazu darauf hin, dass es „unter den Arabern und den Landsleuten“ nicht leicht sei (vgl. AS 87). Auch in seiner Befragung vom 03.08.2021 sind keinerlei Hinweise hervorgekommen, wonach er seine Homosexualität in Österreich in der Öffentlichkeit frei auslebe (vgl. AS 135ff). Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer auch noch am 19.10.2022, dass er „zuhause“ eine homosexuelle Person sei und es in der Öffentlichkeit nicht zeigen wolle (vgl. AS 459). In augenscheinlicher Diskrepanz dazu behauptete der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter im Verfahren betreffend seinen „Lebensgefährten“, dass sie schon innerhalb der ersten 5 Tage nach ihrem Kennenlernen Anfang August 2021 vor „sehr vielen Personen“ Händchen gehalten hätten (vgl. S 18 in W123 2248821-1/26Z). Im Übrigen hätten sie einander noch vor seinem Transfer in eine andere Unterkunft geküsst (vgl. S 18 in W123 2248821-1/26Z; s.a. S 4 in OZ 12). Den Schilderungen des „Lebensgefährten“ lässt sich aber mit keinem Wort entnehmen, dass schon in den ersten Tagen der gemeinsamen Unterkunft gegenseitige Zärtlichkeiten ausgetauscht worden wären. Vielmehr meinte der „Lebensgefährte“ nur, dass ihm der Beschwerdeführer „nach 10 oder 15 Tagen“ schon sehr gefallen habe und er sich nach einem Monat verliebt habe (vgl. S 8 und 11 in W123 2248821-1/26Z; s.a. S 17 in W123 2248821-1/6Z, arg. „R: Wann haben Sie sich in ihn verliebt? BF: Er war nur 4-5 Tage im Camp und dann ist er wieder verlegt worden. Ich wurde nach Wien geschickt. Ich habe oft mit ihm telefoniert, manchmal haben wir uns auch in Wien getroffen. R: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Wann haben Sie sich in den Mann verliebt? BF: Ca. 10-15 Tage nachdem ich ihn kennengelernt habe, war ich schon verliebt. R: Wie lange hat das gedauert, bis Sie ein Paar wurden? BF: Ca. 1 Monat danach.“). Darüber hinaus verneinte der „Lebensgefährte“ ausdrücklich, dass er in der Zeit in XXXX anderen Kollegen seine Homosexualität erzählt habe oder andere diese bemerkt hätten (vgl. S 20 in W123 2248821-1/6Z).

Die dahingehenden Erklärungen des Beschwerdeführers sind außerdem insofern als vollkommen unglaubhaft zu erachten, als nicht anzunehmen ist, dass der „Lebensgefährte“ schon so kurze Zeit nach seiner Ankunft in Österreich seine Homosexualität so zur Schau gestellt habe. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers, wonach dessen Scham schon „gebrochen“ worden sei, weil er in seinem Heimatland bereits Schläge „kassiert“ habe (vgl. S 18 in W123 2248821-1/26Z), ist keinesfalls überzeugend, zumal im Fall von körperlichen Übergriffen auf den „Lebensgefährten“ wegen seiner sexuellen Orientierung eher davon auszugehen gewesen wäre, dass er diese umso mehr geheim halten möchte. Es wird auch nicht übersehen, dass der „Lebensgefährte“ schon bei seiner Erstbefragung seine sexuelle Orientierung als Fluchtgrund offenlegte. Das öffentliche Ausleben der Homosexualität stellt aber einen wesentlich weitreichenderen Schritt dar, zumal sich der „Lebensgefährte“ in der Erstaufnahmestelle in einem völlig neuen Umfeld befand und in der Unterkunft typischerweise zahlreiche Asylwerber unterschiedlicher Herkunft – insbesondere auch aus traditionell islamisch geprägten Ländern – leben, welche in der Regel erst seit kurzem im Bundesgebiet sind. Dies deutete der Beschwerdeführer selbst noch in seiner Einvernahme Ende Juli 2021 an (vgl. AS 87). Zudem habe der „Lebensgefährte“ seit dem Bekanntwerden seiner Beziehung in Bangladesch im Jahr 2008 seine sexuelle Orientierung aus Angst nicht mehr ausgelebt, weshalb auch insofern nicht anzunehmen ist, dass er schon kurz nach Ankunft in Österreich eine gleichgeschlechtliche Beziehung publik machen würde.

Außerdem verwies der „Lebensgefährte“ vor der belangten Behörde am 11.10.2021, befragt wie er seine sexuelle Neigung in Österreich auslebe, nur darauf, dass er erst vor 2 Monaten nach Österreich gekommen sei (vgl. S 151 aus dem Behördenakt des „Lebensgefährten“), weshalb auch insofern nicht von der Darstellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Ferner beschrieb der „Lebensgefährte“ damals noch, dass er mit dem Beschwerdeführer nur ein „freundschaftliches Verhältnis“ habe (vgl. S 151 aus dem Behördenakt des „Lebensgefährten“). Wären sie sich zu dem Zeitpunkt aber tatsächlich schon körperlich nähergekommen, so hätte er dies im Rahmen der Einvernahme wohl auch erwähnt, zumal diese die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte. Sofern in diesem Kontext auf mögliche Übersetzungsfehler des Dolmetschers Bezug genommen wird, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal er nach Rückübersetzung ausdrücklich erklärte, dass alles richtig protokolliert worden sei (vgl. S 154 aus dem Behördenakt des „Lebensgefährten“) und auch in dessen Beschwerde kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde.

2.2.4.5. Weiters bestehen Ungereimtheiten betreffend deren Zusammenleben in Innsbruck. Der Beschwerdeführer und der „Lebensgefährte“ behaupten zwar, dass sie seit Mitte März 2022 in einer Wohnung leben würden. Dazu ist aber zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seines „Lebensgefährten“ – abgesehen von abweichenden Angaben hinsichtlich der Nationalität des Vermieters (vgl. S 6 in OZ 12 und S 13 in OZ 12) – insbesondere dahingehend uneinheitlich sind, als der Beschwerdeführer explizit verneinte, dass der Unterkunftgeber selbst auch in der Wohnung gelebt habe. Zudem erklärte er auf Nachfrage, dass nur er sowie sein „Lebensgefährte“ und sonst niemand dort gewohnt habe (vgl. S 6 in OZ 12). Demgegenüber bejahte der „Lebensgefährte“ die Frage, ob der Vermieter auch in der Wohnung gelebt habe. Aus dessen Antwort auf nähere Befragung dazu lässt sich zwar entnehmen, dass dieser nicht immer dort aufhältig gewesen sei. Anhand seiner Angaben kann aber keinesfalls angenommen werden, dass sie – wie vom Beschwerdeführer nahegelegt – nur zu zweit dort gewohnt hätten (vgl. S 14 in OZ 12, arg. „R: Also Sie und der BF lebten nicht alleine in der Wohnung? Z: Ich und er lebten dort zusammen. Der Vermieter hatte ja auch seinen Meldezettel dort. Manchmal kam er, lebte mal da oder mal nicht da. Man hat ihn gesehen.“).

Ferner stimmt die behauptete gemeinsame Unterkunftnahme nicht mit den im Melderegister erfassten Daten überein, welche bis Dezember 2022 unterschiedliche Adressen aufweisen (vgl. ZMR). Zwar war der „Lebensgefährte“ damals bloß als „Obdachlos“ gemeldet. Aber selbst wenn man mit dem „Lebensgefährten“ davon ausginge, dass er keinen Wohnsitz an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer eintragen lassen konnte, weil schon zu viele Personen in dieser Wohnung gemeldet waren (vgl. S 10 in W123 2248821-1/26Z), kann auch nicht alleine aufgrund des allfälligen Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes von einer Liebesbeziehung ausgegangen werden.

Seit Dezember 2022 sind der Beschwerdeführer und der „Lebensgefährte“ zwar tatsächlich an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. ZMR), die Angaben des Beschwerdeführers dazu weisen aber grobe Abweichungen auf und sind nicht überzeugend. Einerseits waren seine Schilderungen dazu vor dem erkennenden Richter im Verfahren betreffend seinen „Lebensgefährten“ nicht nachvollziehbar (vgl. S 21 in W123 2248821-1/26Z, arg. „R: Nochmals die Frage: Leben in der Wohnung nur Sie und der BF? Z: Nein, es gibt noch mehr Leute dort. Es sind 10 Zimmer. R: Wie viele Leute leben denn dort noch? Z: Familie, afghanische Familie. R: Und Sie leben mit dem BF in einem Zimmer? Z: Wir haben 3 Zimmer. R: Es lebt außer Ihnen beiden nur eine afghanische Familie dort, sonst niemand? Z: Meine Wohnung ist 76 m² groß. Die afghanische Familie lebt in deren Wohnung und wir zahlen die Mieten separat. R: Seit wann lebt die afghanische Familie dort? Z: Wie soll ich das wissen? Ich habe im Dezember die Wohnung genommen.“). Zwar gab der Beschwerdeführer am Ende seiner damaligen Einvernahme auf Frage der Rechtsvertreterin in ähnlicher Weise wie der „Lebensgefährte“ (vgl. S 10 in W123 2248821-1/26Z, arg. „R: Wer lebt dort noch? BF: Seine Bekannte, ein oder zwei Personen. Es sind ja drei Zimmer.“) an, dass (nur) noch 2 weitere Personen mit ihnen gemeinsam leben würden (vgl. S 24 in W123 2248821-1/26Z). Dazu ist aber einerseits darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits zuvor vom erkennenden Richter die von seiner ursprünglichen Darstellung abweichende Aussage des Beschwerdeführers vorgehalten wurde (vgl. S 21 in OZ 26), wobei der Zeuge daraufhin nicht auf ein allfälliges Missverständnis Bezug nahm oder eine sonstige nachvollziehbare Begründung für die aufgetretene Divergenz nannte (vgl. S 22 in W123 2248821-1/26Z, arg. „Z: Ja, die werden dieses Monat weggehen.“). Andererseits stehen seine nunmehrigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2023 in auffallenden Widerspruch zu dieser Behauptung. Insbesondere meinte der Beschwerdeführer, dass damals eine namentlich genannte Person und noch zwei weitere Personen, an deren Namen er sich nicht erinnere, dort gelebt hätten (vgl. S 20 in OZ 6). Auf den stellig gemachten Zeugen angesprochen war der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, dessen vollständigen Namen zu nennen. Auch wenn man entsprechend der Anmerkung nach Rückübersetzung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer damals den Vornamen des stellig gemachten Zeugen angeführt habe (vgl. S 20 in OZ 6), erschließt sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer ihn nicht schon zuvor auf die Frage nach seinen Mitbewohnern Ende August 2023 erwähnte, obwohl er schon seit 9 Monaten mit dem Beschwerdeführer in der angemieteten Wohnung lebe. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht angenommen werden, dass tatsächlich eine „gute Freundschaft“ zwischen dem Zeugen und dem Beschwerdeführer bestehe (vgl. S 26 in OZ 6). Angesichts dessen liegt die Vermutung nahe, dass der Zeuge – ungeachtet seiner Wahrheitspflicht – versucht, das Verfahren zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen, weshalb seiner Aussage hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers nur ein geringer Beweiswert zukommt.

Im Übrigen kann auch im Fall der tatsächlichen Unterkunftnahme in derselben Wohnung und allfälliger Unterstützung in finanzieller Hinsicht nicht schon alleine aus diesem Grund von einer homosexuellen Beziehung des Beschwerdeführers mit dem Zeugen ausgegangen werden, sondern sind diesbezüglich auch die sonstigen, im vorliegenden Verfahren zutage getretenen Aspekte zu berücksichtigen, die gegen das Vorliegen einer Liebesbeziehung sprechen.

2.2.4.6. Die im Verfahren vorgebrachte Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem „Lebensgefährten“ ist zudem vor allem aufgrund des mangelnden Wissens über das Leben des jeweils anderen nicht glaubhaft:

So waren dem „Lebensgefährten“ nicht nur keine näheren Informationen über die vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers bekannt (vgl. S 12f in W123 2248821-1/26Z), sondern habe er mit ihm auch überhaupt nicht über ihre jeweiligen Fluchtgründe gesprochen (vgl. S 13 in W123 2248821-1/26Z). Zudem wusste er weder über die Kindheit und Jugend des Zeugen, noch genauer über dessen Familie in Bangladesch Bescheid (vgl. S 13f in W123 2248821-1/26Z). Dem „Lebensgefährten“ war auch etwa nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in Österreich längere Zeit in einem anderen Land lebte (vgl. S 14 in W123 2248821-1/26Z). In gleicher Weise waren dem Beschwerdeführer grundlegende Informationen über die Person des „Lebensgefährten“, etwa zu dessen Familie, der Kindheit und Jugend oder über den Aufenthalt in Saudi-Arabien (vgl. S 22f in W123 2248821-1/26Z), nicht bekannt. In diesem Kontext wird auch nicht übersehen, dass der „Lebensgefährte“ diesbezüglich erklärte, dass sie miteinander über ihr Leben in Bangladesch dahingehend sprechen würden, dass sie sich gegenseitig trösten und sagen, dass sie nun in Sicherheit seien (vgl. S 13 in W123 2248821-1/26Z). Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich aber nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass sie sich hinsichtlich ihres jeweils behaupteten Schicksals im Herkunftsstaat durch gegenseitige Aufmunterungen oder Ähnliches unterstützen würden. Vielmehr drückte er unmissverständlich aus, dass ihn nicht interessiere, was der „Lebensgefährte“ in seinem Herkunftsstaat getan habe (vgl. S 23 in W123 2248821-1/26Z, arg. „R: Wissen Sie irgendetwas von der Kindheit und Jugend des BF in Bangladesch? Z: Nein. R: Hat es Sie nie interessiert? Z: Was er gemacht hat oder nicht im Heimatland, das interessiert mich nicht.“). Ferner verwies er darauf, dass er ihn „über diese persönlichen Sachen“ nicht gefragt habe und er ja nicht eine Beziehung mit dessen Eltern oder Geschwistern führe (vgl. S 22 in W123 2248821-1/26Z).

Des Weiteren war der „Lebensgefährte“ nicht in der Lage, Hobbies des Beschwerdeführers anzuführen (vgl. S 15 in W123 2248821-1/26Z). Diesbezüglich ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst auf die Frage nach seinen Hobbies im Wesentlichen nur auf seine Trinkgewohnheiten Bezug nahm (vgl. S 23 in W123 2248821-1/26Z; arg. „R: Was haben Sie für Hobbies? Z: Ich rauche keine Zigaretten, aber sonst Bier, Red Bull und Whiskey. Es gibt nichts, was noch übrig bleibt.“). Der Umstand, dass der „Lebensgefährte“ befragt nach Hobbies des Beschwerdeführers aber nur darauf hinwies, dass er ihn dies noch nie gefragt habe (vgl. S 15 in W123 2248821-1/26Z), zeugt aber wiederum einer gewissen Gleichgültigkeit bezüglich der Person des jeweils anderen und lässt das Vorliegen einer langfristigen Liebesbeziehung äußerst zweifelhaft erscheinen. Da beide aber ausdrücklich betonen, nicht nur ein rein sexuelles Verhältnis zu haben, sondern auch eine Liebesbeziehung zu führen (vgl. S 15 und S 23 in W123 2248821-1/26Z), wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass ein wechselseitiges Interesse am Leben des jeweils anderen besteht und sie sich dazu nicht völlig ahnungslos präsentieren.

2.2.4.7. Vor diesem Hintergrund konnten der Beschwerdeführer und der „Lebensgefährte“ nicht überzeugend zu vermitteln, dass sie in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben würden, weshalb auch die Übermittlung von Fotos noch keinen Beweis für seine Homosexualität darstellen kann. Dabei wird auch nicht verkannt, dass in den vorgelegten Empfehlungsschreiben auf die Beziehung des Beschwerdeführers mit seinem derzeitigen „Lebensgefährten“ Bezug genommen wird. Angesichts der aufgezeigten, zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und der befragten Zeugen sind diese Urkunden aber nicht geeignet, eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers zu belegen. Zudem ist vor allem hinsichtlich des Schriftstücks von Frau XXXX festzuhalten, dass die darin erwähnte „großartige Freundschaft“ nicht durch die Aussagen des Beschwerdeführers und seines „Lebensgefährten“ bestätigt werden konnte (vgl. insb. S 8 in OZ 12, arg. „R: Was können Sie mir über diese Person sonst noch erzählen? BF: Sie zeigte uns wie die Arbeit funktioniert. Sie hat halt sehr viel dings gemacht. R: Was meinen Sie mit dem letzten Ausdruck? BF: Sie war sehr gut und als Bengale wurde man auch respektiert. Sie hat gute Arbeit gutgeheißen. R: Stehen Sie mit dieser Person jetzt noch im Kontakt? BF: Kontakt, also wenn man sich auf der Straße sieht. Ich war ja schon länger nicht mehr am Arbeitsplatz dort. Ich weiß es nicht, ob sie noch dort arbeitet. Wenn man sich sieht, dann fragt man, wie es einem geht.“). Insbesondere vermochte keiner der beiden, den Namen von deren Mann und ihren Kindern zu nennen, die bei einem gemeinsamen Abendessen dabei gewesen wären (vgl. S 9 und 15f in OZ 12). Dies deutet aber darauf hin, dass die in dem Schriftstück getätigten Äußerung dadurch motiviert sind, einen für den Beschwerdeführer günstigen Ausgang des gegenständlichen Verfahren zu erreichen. In ähnlicher Weise kann auch hinsichtlich der übrigen in Vorlage gebrachten „Empfehlungsschreiben“ unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensergebnisse nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hinsichtlich der darin angeführten Partnerschaft des Beschwerdeführers um eine bloße Gefälligkeit handelt.

2.2.5. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch auch abgesehen von der fehlenden Glaubhaftmachung der fluchtauslösenden Ereignisse sowie der gegenwärtigen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht, sein Vorbringen zu seiner homosexuellen Orientierung überzeugend zu vermitteln:

Der Beschwerdeführer bezog sich im vorliegenden Verfahren etwa auch auf einen weiteren „Freund“. Zu diesem gab er vor der belangten Behörde Anfang August 2021 noch an, dass er ihn im Jänner 2021 kennen gelernt habe (vgl. AS 137). In grober Diskrepanz dazu hätten sie laut seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung aber schon 2017/2018 „zu sprechen begonnen“ (vgl. S 23 in OZ 6). Außerdem ist in diesem Kontext auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar ein intimes Verhältnis mit ihm gehabt hätte, der „Freund“ den Beschwerdeführer in dessen Verfahren aber nicht erwähnte (vgl. AS 138). Ferner gab der Beschwerdeführer noch am 03.08.2021 an, dass er keine anderen Partner habe (vgl. AS 138). Dies lässt sich aber nicht mit seiner Zeugenaussage im Beschwerdeverfahren betreffend seinen nunmehrigen „Lebensgefährten“ vereinbaren, wonach er mit diesem schon 2,3 Tage vor seinem Transfer am 05.08.2021 öffentlich „Händchen gehalten“ habe, vereinbaren (vgl. S 18 in W123 2248821-1/26Z).

Abgesehen davon behauptete der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren, dass sein „Lebensgefährte“ sein 2. Sexualpartner in Österreich sei (vgl. S 19 in W123 2248821-1/26Z). Nach seinen nunmehrigen Schilderungen habe er aber in augenscheinlicher Diskrepanz dazu neben dem soeben erwähnten „Freund“ namens XXXX auch im Jahr 2015 mit einem anderen Mann in XXXX und im Jahr 2018 mit einem Unbekannten im Park sexuelle Handlungen vorgenommen (vgl. S 17 in OZ 6).

Aber auch seine Ausführungen über seine Tätigkeit im Verein XXXX lassen noch nicht darauf schließen, dass es sich bei ihm um eine homosexuelle Person handelt. Der Beschwerdeführer beschrieb zwar, dass er jede Woche in deren Büro gehe und dort plaudere und Bier trinke (vgl. S 21 in OZ 6; s.a. S 24 in W123 2248821-1/26Z, arg. „Z: Ja, wir gehen jeden Freitag in die XXXX , für ein bis zwei Stunden und trinken Bier und so.“). Alleine daraus sowie aus seiner Vereinsmitgliedschaft kann aber noch nicht von einer homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, zumal dort auch der von ihm stellig gemachte und nicht homosexuell orientierte Zeuge hingehe, weil dieser sonst keine Bekannten habe (vgl. S 26 in OZ 6).

2.2.6. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft machen, dass er homosexuell sei. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass im vorliegenden Verfahren gewisse Indizien zutage getreten sind, die für die vom Beschwerdeführer behauptete sexuelle Orientierung sprechen könnten. Im Rahmen einer umfassenden Würdigung sämtlicher aufgenommenen Beweise gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der oben dargelegten Diskrepanzen, insbesondere der zum Teil gravierenden Widersprüche, etwa bezüglich dem öffentlichen Ausleben der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem „Lebensgefährten“, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Homosexualität glaubhaft darzulegen. Auch sein Vorbringen über das Führen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung in Bangladesch oder einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann in Österreich konnte mangels glaubhafter Angaben dazu nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

2.2.7. Betreffend die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angesprochene Bedrohung aus politischen bzw. religiösen Gründen ist darauf zu verweisen, dass eine Rückkehrgefährdung in diesem Zusammenhang schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz geprüft wurde. Der Beschwerdeführer behauptete in der behördlichen Einvernahme zwar vage, dass es neue Anzeigen betreffend das im Vorverfahren genannte Problem gebe (vgl. AS 82; s.a. AS 447 und AS 453f). Da der Beschwerdeführer auf dahingehende Nachfrage des erkennenden Richters aber ausdrücklich erklärte, er wolle nur über sein Vorbringen betreffend die Homosexualität sprechen (vgl. S 6 in OZ 6), ist davon auszugehen, dass er sein dahingehendes, oberflächliches Vorbringen nicht weiter aufrechterhält.

Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden im gegenständlichen nicht vorgebracht. Im Verfahren sind unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dieser im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sein könnte.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in dem gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht (vgl. Beweiswürdigung).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Bangladesch aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er besuchte in Bangladesch 2 Klassen die Schule und arbeitete im Fischhandel. Außerdem konnte der Beschwerdeführer in Österreich weitere Berufserfahrung sammeln. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem leben die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in Bangladesch, stehen mit dem Beschwerdeführer in Kontakt und ist anzunehmen ist, dass diese den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unterstützen würden, zumal ihm seine Familie auch in der Vergangenheit Geld nach Österreich schickte (vgl. AS 83).

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen psychischen Probleme weist das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hin:

Der Verfassungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dass sich aus den Entscheidungen des EGMR ergebe, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. v. United Kingdom).

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie z.B. schweren Depressionen und Posttraumatische Belastungsstörungen mit suizidaler Einengung, haben nachfolgende, sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende Überlegungen (vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art. 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indiziert eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reiche hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In Bangladesch ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet bzw. sind psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und (allfällig) "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR unzulässig machen würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Qualität und Anzahl an Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch EGMR 06.02.2001, 44599, Bensaid v. United Kingdom, oder auch VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.3.2. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).

3.3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der erwachsene Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Ehe, eheähnlichen Beziehung oder in einer dem gleichkommenden Partnerschaft. Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge im September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Februar 2021 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde, wobei die Verfahrensdauer von mehr als 5 Jahren nicht erkennbar dem Beschwerdeführer anzulasten ist. Daraufhin blieb der Beschwerdeführer unter Missachtung der gegen ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung und Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte in weiterer Folge den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der sich ebenfalls als nicht berechtigt erwies. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren (vgl. dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist).

Das Gewicht des bestehenden Privatlebens wird damit vor allem auch dadurch erheblich gemindert, dass die Begründung des Privatlebens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Beschwerdeführer sich seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste.

Der Beschwerdeführer kann lediglich geringe Deutschkenntnisse vorweisen, wobei dahingehend zu berücksichtigen ist, dass er nach seinen Angaben Analphabet ist, wodurch ihm das Erlernen der deutschen Sprache erschwert ist. Außerdem geht der Beschwerdeführer einer legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, ist Mitglied im Verein XXXX und verfügt über Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Eine besondere Nahebeziehung zu im Bundesgebiet lebenden Personen ist aber nicht hervorgekommen und könnte der Beschwerdeführer soziale Kontakte im Bundesgebiet über moderne Kommunikationsmittel sowie wechselseitige Besuche aufrechterhalten. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration in die österreichische Gesellschaft hat das Verfahren nicht ergeben.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bangladesch unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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