AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I417.2199492.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Kongo, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.04.2022, am 14.06.2022 und am 16.08.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte letztlich am 12.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2017 führte er an, dass er bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, der negativ entschieden worden sei. Befragt zu seinen ursprünglichen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Heimatstaat im Oktober 2015 aus politischen Gründen verlassen habe, da der Präsident Kongos eine Diktatur vorschreiben würde. Zudem werde er von einer militärischen Gruppe namens „ XXXX “, bestehend aus ehemaligen Rebellen und einem Polizeichef als General, verfolgt.
3. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 14.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Ungarns für den gestellten Asylantrag angenommen werde. Zudem führte die belangte Behörde Dublin-Konsultationen mit Ungarn, wobei Ungarn auf das Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Behörden vom 27.01.2017 nicht reagierte.
4. Nachdem eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 06.03.2017 stattgefunden hatte, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 12.01.2017 mit Bescheid vom 20.03.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde zudem seine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).
5. Der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2017 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2017, GZ. XXXX , stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
6. Am 16.02.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und führte er darin befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Mitglied der Partei XXXX gewesen sei und von Ex-Rebellen innerhalb der Polizei gesucht werde. Bei einer Demonstration habe er innerhalb der Gruppe der Polizisten einen Ex-Rebellen erkannt und ihn als seinen Nachbarn mit dessen Namen „ XXXX “ gerufen, woraufhin dieser auf den Beschwerdeführer geschossen habe. XXXX sei Mitglied der bewaffneten Opposition, die 1997 gegen die Regierung gekämpft habe, und Mitglied bei der Rebellengruppe „ XXXX “ gewesen. Nach der Demonstration habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Freund versteckt und habe ihm seine Großmutter erzählt, dass Menschen bei ihnen zuhause auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen seien. Nachdem zwei junge Männer, die ebenfalls Parteimitglieder gewesen seien, von der Polizei abgeholt worden seien, habe seine Großmutter seine Flucht organisiert.
7. Mit Parteiengehör vom 24.04.20218 wurde dem Beschwerdeführer das damalige Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Kongo übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gewährt. Am 08.05.2018 langte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kongo (Spruchpunkt II.) ab. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
9. Gegen den Bescheid vom 24.05.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgrund seiner politischen Gesinnung als Mitglied der Oppositionspartei XXXX verfolgt worden sei und sein Fluchtvorbringen durchgehend gleichbleibend geschildert habe. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen, weshalb der angefochtene Bescheid an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leiden würde.
10. Mit einer Dokumentenvorlage datiert mit 24.09.2018 wurden dem erkennenden Gericht folgende Schriftstücke vorgelegt: Protokoll des Innenministeriums, drei polizeiliche Ladungen, Mitgliedskarte und Mitgliedschaftszertifikat bei der politischen Partei.
11. Am 26.04.2022 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung anführte, sich zunächst noch mit einer Rechtsvertretung besprechen zu wollen, um keine Möglichkeit in einer mündlichen Verhandlung außer Acht zu lassen. Daraufhin wurde die Verhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt.
12. Am 03.05.2022 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der BBU GmbH - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
13. Mit einer Dokumentenvorlage vom 09.05.2022 wurden beim erkennenden Gericht Buchungsbestätigungen für Deutschkurse sowie eine Besuchsbestätigung eines Deutschkurses A1/1 eingebracht.
14. Am 26.04.2022, am 14.06.2022 und am 16.08.2022 fanden in Anwesenheit des Beschwerdeführers mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kongo, stammt aus XXXX und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. Er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Oktober 2015 aus der Republik Kongo aus und stellte nach seiner schlepperunterstützen Einreise nach Europa im Januar 2016 einen Asylantrag in Ungarn, welcher negativ entschieden wurde. Von dort reiste er weiter nach Österreich und hält sich zumindest seit seiner Asylantragstellung am 12.01.2017 im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer besuchte im Kongo zehn Jahre eine Schule, verfügt jedoch über keine Berufsausbildung. Vor seiner Ausreise lebte er bei seiner Großmutter und wurde von ihr auch finanziell unterstützt. Zusätzlich finanzierte er seinen Lebensunterhalt durch kleinere Hilfsarbeiten und spielte er zwei Jahre Fußball in einer Mannschaft.
Seine Großmutter und seine jüngeren Cousins leben nach wie vor im Kongo und steht der Beschwerdeführer mit seinen Cousins in regelmäßigem Kontakt.
Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er führt in Österreich keine Beziehung und verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Er hat jedoch während seines bisherigen Aufenthaltes diverse private Bekanntschaften und Freundschaften in Österreich geschlossen, mit welchen er seine Freizeit verbringt.
Der Beschwerdeführer besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich mehrere Deutschkurse, verfügt allerdings über kein Sprachzertifikat oder qualifizierte Deutschkenntnisse.
Seit dem 22.06.2022 nimmt der Beschwerdeführer am wöchentlichen Sportangebot des Vereins „ XXXX “ teil. In diesem Rahmen wird mit „Geflüchteten und Einheimischen“ (Beilage G zu OZ 25) jeweils mittwochs Fußball gespielt. Eine weitere Vereinsmitgliedschaft des Beschwerdeführers – wie von ihm behauptet – kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ging bis dato keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und bezieht nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer weist somit keine besonders berücksichtigungswürdige Integration in sozialer, sprachlicher oder beruflicher Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Kongo aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Kongo Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die behauptete Bedrohung/Verfolgung durch staatliche Organe bzw. Private, unter anderem aufgrund seiner politischen Tätigkeit bei der Oppositionspartei XXXX , konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Fall seiner Rückkehr nach Kongo der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würde. Im Fall seiner Rückkehr in den Kongo wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kongo eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 14.06.2022 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Kongo übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:
Politische Lage:
Die Republik Kongo ist eine parlamentarische Republik, in welcher die meisten Entscheidungsbefugnisse und die größte politische Macht beim Präsidenten und beim Premierminister liegen (USDOS 3.3.2017). Nach der Verfassung von 2016 ist die Republik Kongo ein Zentralstaat mit gewähltem Präsidenten und einem von ihm ernannten Regierungschef. Der Präsident wird direkt vom Volk für fünf Jahre gewählt, die absolute Mehrheit ist erforderlich und die zweimalige Wiederwahl zulässig. Der Präsident kann vom Parlament nicht abgewählt werden; er selbst kann das Parlament aber auch nicht auflösen. Er kann jedoch vor dem Obersten Gerichtshof wegen Hochverrats angeklagt werden. Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Senat. Die Nationalversammlung umfasst 137 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder, die 66 Senatoren werden auf sechs Jahre gewählt (AA 11 .2017a).
Präsident Denis Sassou Nguesso steht nach seiner Wiederwahl mit 63 Prozent der Stimmen im März 2016 weiter an der Spitze der Republik Kongo. Der Präsident dominiert mit Unterbrechungen das politische Leben in der Republik Kongo schon seit über 30 Jahren (1979 92; 1997 2010), seit 2002 als demokratisch gewählter Präsident (AA 11 .2017a). Zuvor musste in einem Referendum die Verfassung geändert werden, damit Nguesso ein drittes Mal kandidieren konnte. Dieses im Oktober 2015 abgehaltene Referendum war von Protesten und massiver staatlicher Repression überschattet (BS 2018).
Nach dem umstrittenen Wahlsieg gegen den Oppositionskandidaten Guy-Brice Parfait Kolelas kam es in der Hauptstadt Brazzaville zu gewaltsamen Ausschreitungen, bei denen auch Todesopfer zu beklagen waren (DAS 8.4.2016). Beim politischen Transformationsprozess in der Republik Kongo handelt es sich um die Errichtung einer Scheindemokratie. Das Regime setzt auf dieAneignung von Ölgeldern, auf klientelistische Netzwerke, auf die Bestechung moderater Gegner und auf die systematische Schikanierung relevanterer Gegner. Im Demokratisierungsprozess kam es zu Rückschritten (BS 2018).
Die im Jahr 2017 durchgeführten Parlamentswahlen hat die Partei des Präsidenten Parti Congolais du Travail (PCT) klar gewonnen. Der PCT gewann 122 von 136 Parlamentssitzen. Die Oppositionsparteien UPADS (Union Panafricaine pour la Democratie Sociale) und UDH-YUKI (Union des démocrates humanistes) erhielten je 7 Sitze (AA 11 .2017a).
Die Rechtsprechung wird insbesondere durch den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof und das Verfassungsgericht wahrgenommen. Weitere Verfassungsorgane sind der Wirtschafts-und Sozialrat, der Rat für die Pressefreiheit, der Schiedsmann der Republik, die nationale Menschenrechtskommission, öffentliche Gewalt (Polizei, Armee) und die Kommunen (AA 11 .2017a).
Präsident Sassou-Nguesso wurde im März 2021 mit einer Mehrheit von 88,5% wiedergewählt (AI 29.3.2022). Das Verfassungsgericht hat im April 2021 das Ergebnis dieser Wahl für gültig erklärt. Die Ende März 2021 von der Opposition eingereichten Klagen wegen angeblicher Wahlfälschung wurden allesamt als unbegründet zurückgewiesen. Sassou-Nguesso hat sich somit nach einer umstrittenen Verfassungsänderung zum vierten Mal in Folge eine fünfjährige Amtszeit gesichert (BAMF 12.4.2021). Der Präsident ernannte Anatole Collinet Makosso zum Ministerpräsidenten. Dessen 36-köpfigen Kabinett gehören insgesamt acht Frauen und u.a. der ehemalige Anführer der größten Oppositionspartei Pan-African Union for Social Democracy, Honoré Sayi, sowie erstmals auch der Präsidentensohn, Denis Christel Sassou-Nguesso, an (BAMF 31.5.2021).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik -Rep. Kongo, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580 , Zugriff 19.3.2018
- BS -Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf , Zugriff 28.3.2018
- DAS -Deutsche Afrika Stiftung (8.4.2016): Anerkennung des Wahlergebnisses in der Republik Kongo, http://www.deutsche-afrika-stiftung.de/index.php?article_id=448&clang=0&a_id=448 , Zugriff 19.3.2018
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil, mit Ausnahme des Departements Pool (EDA 20.3.2018). Von der kanadischen Regierung wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben. Das Risiko einer schnellen Verschlechterung besteht (GC 20.3.2018). In der gesamten Südregion werden Suchaktionen gegen Rebellengruppen durchgeführt, bei denen neben Militär und Polizei auch irreguläre Milizen eingesetzt werden (AA 20.3.2018). Das Gewaltmonopol der Regierung wird in drei Regionen tendenziell herausgefordert: in der Pool-Region, in der Grenzregion zur Zentralafrikanischen Republik, sowie in den beiden größten Städten des Landes, Brazzaville und Pointe-Noire (BS 2018).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise-und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542 , Zugriff 20.3.2018
- BS-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf , Zugriff 28.3.2018
- EDA -Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html , Zugriff 20.3.2018
- GC -Government of Canada (20.3.2018): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville , Zugriff 20.3.2018
Rechtsschutz / Justizwesen:
Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS3.3.2017; vgl. BS 2018).
Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Straftaten handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2018) behandeln –insbesondere im ländlichen Raum –traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums-und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS3.3.2017; vgl. BS2018).
Quellen:
- BS-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf , Zugriff 28.3.2018
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
Sicherheitsbehörden:
Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS3.3.2017; vgl. CIA 14.3.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- CIA -Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo -Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html , Zugriff 20.3.2018
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
Folter und unmenschliche Behandlung:
Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Im Jahr 2016 wurden mehrere Fälle dokumentiert, wo Personen zu Tode gefoltert worden sind. Auch willkürliche und extralegale Tötungen durch Sicherheitskräfte stellen ein Problem dar. Zusätzlich gibt es zahlreiche glaubwürdige Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017).
Die Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch warenwillkürliche Verhaftungen in der Praxis ein Problem. Lokale NGOs berichteten von Hunderten von willkürlichen Verhaftungen im Zeitraum der Präsidentschaftswahlen im März 2016. Zumindest 88 derartige Vorfälle können nachgewiesen werden (USDOS 3.3.2017).
Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Pool-Region im April 2016 kam es zum Niederbrennen hunderter Häuser, tausende Menschen wurden vertrieben. Die im Jahr 2016 in der Pool-Region stattgefundenen Gewaltausbrüche forderten ca. hundert Todesopfer (USDOS 3.3.2017). In anderen Berichten wird von 100.000 Vertriebenen geschrieben und von tausenden Todesopfern (BS 2018).
Quellen:
- AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2016/17 -The State of the World's Human Rights –Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html , Zugriff 20.3.2018
- BS -Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf , Zugriff 28.3.2018
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
Korruption:
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, allerdings hat die Regierung die Umsetzung der Gesetze nicht effektiv überwacht. Behördenmitarbeiter begehen Korruption unter Straflosigkeit. Gemäß der Weltbank ist staatliche Korruption ein schweres Problem und ist auf allen Ebenen vorhanden (USDOS3.3.2017). Auf dem Index von Transparency International rangierte der Kongo im Jahr 2016 auf Platz 161 von insgesamt 180 (TI 21.2.2018).
Quellen:
- TI -Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/ , Zugriff 21.3.2018
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
Allgemeine Menschenrechtslage:
Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 11 .2017a). Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 11 .2017a; vgl. USDOS3.3.2017).
Das autoritäre Regime in Brazzaville stützt sich auf Repression, Menschenrechtsverletzungen und massive Korruption (BS 2018).
Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs-und Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016), aber die Behörden schränken diese Rechte für jene ein, welche die Opposition unterstützen. Gesetze kriminalisieren des Weiteren bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt manchmal die Rede-und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Es gibt viele Berichte über direkte und indirekte Einschüchterung durch die Regierung. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen. Große Reichweite haben vor allem die staatlich kontrollierten Sender (USDOS 3.3.2017). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017).
Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit (USDOS 3.3.2017), allerdings wird dieses Recht seitens der Behörden eingeschränkt (AI 22.2.2018). Vor allem respektierte die Regierung dieses Recht nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016). Im Jahr 2016 gab es in der Republik 131 politische Gefangene (USDOS 3.3.2017).
Die Verfassung legt fest, dass die Republik Kongo ein säkulares Land ist, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Glaubensfreiheit vor. Die neue Verfassung enthält weiterhin die Verbote, Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen. Im Jahr 2016 wurde bei einer von Sicherheitskräften durchgeführten Operation mehrere Gebäude zerstört, unter ihnen eine protestantische Freikirche (Pfingstgemeinde). Es gibt Berichte von einem Anstieg gesellschaftlicher Spannungen aufgrund des schnellen Wachstums der muslimischen Gemeinschaft. Es gibt allerdings keine Berichte über religiös motivierte Vorfälle gegenüber der muslimischen Gemeinschaft (USDOS 15.8.2017).
Einige Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder die Arbeit an, noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Einige lokale Menschenrechtsgruppen tendieren dazu, bestimmte Zwischenfälle nicht zu berichten, um möglichen Hindernissen seitens der Regierung aus dem Wege zu gehen (USDOS3.3.2017).
Die von der Regierung finanzierte Menschenrechtskommission (Human Rights Commission, HRC) ist beauftragt, als Überwachungsorgan zu fungieren und öffentliche Bedenken bezüglich Menschenrechten zu behandeln. Einige Beobachter bemängeln, dass die Kommission völlig ineffektiv sei und es ihr an Unabhängigkeit mangle. Der Präsident ernennt die meisten, wenn nicht sogar alle Mitglieder der Kommission (USDOS3.3.2017).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik -Rep. Kongo, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580 , Zugriff 19.3.2018
- AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 -The State of the World's Human Rights -Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html , Zugriff 21.3.2018
- AI -Amnesty International (7.2.2017): Urgent Action Neue Anklagen Kongo (Republik), https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309 , Zugriff 8.3.2017
- BS -Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf , Zugriff 28.3.2018
- FH -Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 -Congo, Republic of (Brazzaville), https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville , Zugriff 3.3.2017
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
- USDOS -U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report -Congo, Republic of the, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407610.html , Zugriff 21.3.2018
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die Gefängnisse sind überbelegt, die meisten Gefangenen schlafen auf dem Boden auf Karton oder dünnen Matratzen. Die Ernährung und die medizinische Versorgung sind mangelhaft.Es gibt separate Unterbringungen für Frauen und Männer. Jugendliche werden manchmal gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Untersuchungshäftlinge mit Straftätern. Die Regierung gestattet lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen einen limitierten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- FH -Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 -Congo, Republic of (Brazzaville), https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville , Zugriff 3.3.2017
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
Todesstrafe:
In der Republik Kongo ist die Todesstrafe seit 2015 vollständig abgeschafft (AI 4.3.2018; vgl. USDOS 13.4.2016). Die letzte Hinrichtung hat 1982 stattgefunden (AI 4.3.2018).
Quellen:
- AI -Amnesty International (4.3.2018): Wenn der Staat tötet -Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste.pdf , Zugriff 21.3.2018
- USDOS -US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 -Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/322477/461953_de.html , Zugriff 21.3.2018
Bewegungsfreiheit:
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere bedürftige Personen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
Grundversorgung:
Die Republik Kongo konnte in den vergangenen Jahren zwar hohe Wachstumszahlen verzeichnen (IWF: 2014: 6,0%). Dieses Wachstum wurde jedoch fast ausschließlich vom Ölsektor getragen. Die Republik Kongo ist einer der größten Ölproduzenten in Subsahara-Afrika und leidet unter dem Ölpreisverfall. Der hat nach einer Bestandsaufnahme im März 2017 das geschätzte Wachstum für 2017 auf weniger als 1% korrigiert. Die Diversifizierung anderer Wirtschaftszweige insbesondere beim Bergbau und in der Landwirtschaft kommt aufgrund des schlechten Investitionsklimas nur schleppend voran, ebenso wie der Ausbau der Infrastruktur. Der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank haben die Diversifizierung zur Priorität erklärt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in den beiden größten Städten Brazzaville und Pointe Noire. Die Republik Kongo muss ca. 60% ihrer Lebensmittel einführen. Diese Abhängigkeit führt zu einer größtenteils importierten Inflation. Zwar konnte das Land im Jahr 2010 von einem vollständigen Schuldenerlass durch den Pariser Club profitieren, inzwischen ist der Schuldendienst allerdings akut gefährdet. Für 2017 würden für die planmäßige Rückzahlung der Schulden 66% des BIP benötigt. Die Republik Kongo ist Mitglied der Zentralafrikanischen Wirtschafts-und Währungsgemeinschaft (CEMAC), der Wirtschaftsgemeinschaft Zentralafrikanischer Staaten (CEEAC) sowie der Organisation zur Harmonisierung des Handelsrechts in Afrika (OHADA). Die Landeswährung Franc CFA ist mit einem festen Wechselkurs an den Euro gekoppelt (AA 11 .2017b).
Die Republik Kongo liegt auf Rang 135 von 188 des Human Development Index(HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP 2017). Etwa 32% der Bevölkerung leben in absoluter Armut von weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (AA 11 .2017b). Mehr als 30% der Bevölkerung leiden an Mangelernährung. Eine sehr kleine Gruppe von Personen der staatstragenden Elite, des Militärs und der Wirtschaft können als reich bezeichnet werden, während die Mittelklasse nur zahlenmäßig klein ist. Das Land ist von schweren sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Ungleichheiten geprägt. Gründe dafür sind nicht nur die einseitige Integration in die Weltwirtschaft, sondern auch Korruption, bürokratische Fehler und schlechte Verwaltung. Die Ineffizienz des öffentlichen Sektors hat dazu geführt, dass viele Kongolesen in den informellen Sektor gedrängt wurden (BS 2018).
Es gibt nur wenige formelle Arbeitsstellen. Die meisten Menschen bemühen sich um eine Arbeit im informellen Sektor. Durch die massive Landflucht der letzten zwei Jahrzehnte hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den Städten zusätzlich verschärft (SFH 19.3.2014). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch (SFH 19.3.2014; vgl. USDOS 5.7.2016). Eine Studie des Forschungsinstitutes Centre d'Etudes et de Recherche sur les Analyses et les Politiques Econo-miques (CERAPE) in Brazzaville, beschreibt die Lebensbedingungen in der Hauptstadt als prekär (SFH 19.3.2014). Laut den Angaben vom U.S. Departement of State liegt der nationale Mindestlohn in Kongo bei 90.000 CFA (ca. $153) pro Monat (USDOS 3.3.2017). Dieser Mindestlohn gilt jedoch nur für den formellen Sektor (USDOS 3.3.2017; vgl. SFH 19.3.2014). Personen, die im informellen Sektor arbeiten, verdienen weniger. Die hohen Lebenskosten in den Städten führen dazu, dass viele Personen, auch wenn sie beispielsweise als Lehrperson oder im Gesundheitsbereich arbeiten, einer zweiten Anstellung im informellen Sektor nachgehen müssen, um genügend finanzielle Mittel zu generieren. Für eine weitere Studie, welche die Lebensbedingungen in Brazzaville untersucht, wurden Haushalte in der Hauptstadt über ihr monatliches Einkommen befragt. 53% aller befragten Haushalte gaben an, dass sie über ein monatliches Einkommen von maximal 100.000 CFA verfügen, dies bei einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 5,52 Personen. In gewissen Haushalten muss jedoch dieses Einkommen auch für zehn Personen ausreichen. Gut qualifizierte Personen, die beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst arbeiten, verdienen laut dieser Studie durchschnittlich zwischen 75.000 CFA und 100.000 CFA. Weniger gut qualifizierte Personen, die typischerweise in der Landwirtschaft oder auf dem Markt arbeiten, haben gemäß dieser Studie ein Einkommen von maximal 45.000 CFA pro Monat zur Verfügung. Gemäß Angaben der kongolesischen Regierung fehlen im Kongo ungefähr 140.000 Wohnungen. Aufgrund der Landflucht in den letzten Jahren ist der Mangel an Wohnraum in den Großstädten Brazzaville und Pointe-Noire besonders groß. Brazzaville ist in den letzten 20 Jahren von 72 auf 110 Quadratkilometer gewachsen. Üblicherweise wird eine Wohnung von vier bis zehn Personen bewohnt (SFH19.3.2014).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt (11.2017b): Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208544 , Zugriff 28.3.2018
- BS -Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf , Zugriff 28.3.2018
- SFH -Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.3.2014): Kongo (Brazzaville): Sozio-ökonomische Situation von alleinstehenden Müttern, https://www.ecoi.net/en/file/local/1158172/1002_1396018565_document.pdf , Zugriff 28.3.2018
- USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
- USDOS -US Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 -Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/332407/473831_de.html , Zugriff 28.3.2018
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln. Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (Südafrika oder Europa) (EDA 20.3.2018). Die medizinische Versorgung im Lande (auch in Brazzaville und Pointe-Noire) ist nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.3.2018). Das Land verfügt über 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner (GHWA o.D.).
Die Gesundheitsversorgung besteht im Kongo aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie der traditionellen Medizin. Der private Sektor deckt rund 50% der benötigten medizinischen Versorgung ab und gliedert sich in zwei Bereiche: a) indenprivaten gewinnorientierten Sektor, mit paramedizinischer Versorgung (Rettungsassistenten, Krankenschwestern, Hebammen, Psychotherapeuten), Arztpraxen von Allgemeinmedizinern und Fachärzten, Kliniken und Labors der biomedizinischen Analyse; b) in den privaten Non-Profit-Sektor, vertreten durch Gesundheitszentren (CMS), einschließlich der von religiösen Organisationen und NGOs geführten CMS (BDA 30.6.2014).
In Bezug auf die geographische Lage ist das Netzwerk von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsversorgung im Stadtgebiet dichter und besser ausgelegt. Private Einrichtungen befinden sich meist in den großen Städten, wie in Brazzaville und Pointe-Noire, sowie in einigen Städten im Hinterland, wie Dolisie und Nkayi. In Bezug auf die angebotenen Dienste bieten öffentliche Einrichtungen im Vergleich zu den privaten Einrichtungen ein breiteres Spektrum an, während in den privaten Einrichtungen die Spezialisten (Gynäkologie, Kardiologie, Dermatologie, Augenheilkunde und HNO) vorherrschen. Darüber hinaus ist im privaten Sektor, da die meisten dieser Kliniken nur tagsüber geöffnet sind, keine permanente Versorgung verfügbar. Einige private Einrichtungen verfügen über eine ziemlich gute Ausstattung an technischen Geräten, die Ausstattung in den Einrichtungen im öffentlichen Sektor ist jedoch vielfältiger (BDA 30.6.2014).
Es bestehen Unterschiede beim Zugang zu medizinischer Versorgung in städtischen und ländlichen Wohngebieten (BDA 30.6.2014). Die ungleiche geographische Verteilung der medizinischen Versorgung, 66% der Ärzte und 28% der Krankenhausbetten befinden sich in Brazzaville, wo 37% der Bevölkerung lebt, ist eine weitere Herausforderung (GHWA o.D.).
In der gesamten Bevölkerung sank die Zugangsrate zur medizinischen Versorgung von 68,7% im Jahr 2005 auf 65,8% im Jahr 2011; der Anteil der Nutzung der Gesundheitsdienstleistungen sank von 26,7% im Jahr 2005 auf 23,8% im Jahr 2011. Allerdings gibt es allgemein einen positiven Trend: Der Anteil der Frauen, welche eine Schwangerschaftsbetreuung erhalten, erhöhte sich von 88,9% im Jahr 2005 auf 91,9% im Jahr 2011. Maßnahmen zur Sicherstellung einiger kostenloser medizinischer Behandlungen für Mütter (kostenloser Kaiserschnitt und Notfallbehandlung von Malaria bei schwangeren Frauen) haben zu Verbesserungen im Gesundheitswesen für Mütter beigetragen. Die Republik Kongo hat sich der Förderungsstrategie von lebensnotwendigen Arzneimitteln, die von der WHO befürwortet werden, angeschlossen. Folglich führt sie seit 1982 eine „Essential Drugs List“, welche regelmäßig in den Jahren 2000, 2004, 2006, 2008 und zuletzt 2012 überarbeitet wurde. Sie enthält die notwendigen Medikamente für eine Behandlung der wichtigsten Krankheiten im Land. Ihr Ziel ist es, die Versorgung in den Gesundheitseinrichtungen zu rationalisieren, um die medizinischen Bedürfnisse und Medikamente für eine viel größere Anzahl von Patienten verfügbar und zugänglich zu machen (BDA 30.6.2014).
Quellen:
- AA -Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise-und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542 , Zugriff 20.3.2018
- BDA -Belgium Accessibility Desk (30.6.2014): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Congo Brazzaville, MedCOI II -Belgian Desk on Accessibility, https://www.medcoi.eu/SourceOld/DownloadAttachment/12120?RepositoryId=16386 , Zugriff 28.3.2018
- EDA -Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html , Zugriff 20.3.2018
- GHWA -Global Health Workforce Alliance (o. D.): Congo, http://www.who.int/workforcealliance/countries/cog/en/ , Zugriff 28.3.2018
Rückkehr:
Zeitweise arbeitet die Regierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisation zusammen, um Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber und Staatenlose bereitzustellen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html , Zugriff 20.3.2018
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 15.12.2022, 14:02 Uhr, 5.634.944 bestätigte Fälle von je mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 21.291 bestätigte Todesfälle; in der Republik Kongo wurden mit 14.12.2022 gesamt 24.775 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 365 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Quellen:
- https://covid19-dashboard.ages.at
- https://covid19.who.int/region/afro/country/cg
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in den Kongo unzulässig wäre. Eine in den Kongo zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kongo eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Kongo aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei er auch auf seinen Familienverband aufbauen kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr in den Kongo allein wegen der Beantragung von Asyl können ebenso nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Republik Kongo, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen sowie insbesondere in die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht am 26.04.2022, 14.06.2022 und 16.08.2022 (OZ 9, OZ 16 und OZ 25). Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubenszugehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seiner Schulbildung und fehlenden Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung, seinen Lebensumständen im Kongo, seiner familiären Situation im Kongo, seinem Familienstand und seinen fehlenden Sorgepflichten gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 16.02.2018 und dem erkennenden Gericht.
Mangels der Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung zu seiner gesundheitlichen Situation gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren weder behauptet hat, an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, noch entsprechende Unterlagen vorgelegt hat. Auch kamen im gesamten Verfahren keine Hinweise dafür hervor, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe iSd COVID 19-Pandemie angehört und wurde dies auch zu keiner Zeit behauptet. Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf seinem gesundheitlichen Zustand in Verbindung mit dem Umstand, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, dass er seinen Lebensunterhalt zukünftig durch seine Erwerbstätigkeit finanzieren wolle (S. 7 des Verhandlungsprotokolls in OZ 25).
Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus dem Kongo, der Asylantragstellung in Ungarn und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde zum gegenständlichen Asylverfahren und dem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen.
Aus dem Verwaltungsakt sowie sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen oder eine Beziehung führen würde (S. 4 des Verhandlungsprotokolls in OZ 16). Aufgrund seiner Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen war jedoch die Feststellung zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich zu treffen (u.a.: S. 6 des Verhandlungsprotokolls in OZ 25) und ergeben sich derartige soziale Kontakte bereits aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Der Besuch von verschiedenen Deutschkursen ist anhand der vorgelegten Deutschkursbestätigung der VHS XXXX datiert mit 18.06.2018 (OZ 12) und den Buchungsbestätigungen von Deutschkursen für Asylwerbende A1/1 und A1/2 der VHS XXXX datiert mit 09.08.2021 und 04.03.2022 (OZ 12) ersichtlich. Der erkennende Richter konnte sich allerdings in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst einen Eindruck von den wenig qualifizierten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers verschaffen und legte der Beschwerdeführer zudem kein Deutschprüfungszeugnis vor. So war der Beschwerdeführer auch während der mündlichen Verhandlungen jeweils auf die Tätigkeit einer Dolmetscherin angewiesen.
Das sportliche und auch gemeinnützige Engagement im Verein „ XXXX “ ergibt sich aus einer entsprechenden Bestätigung des Obmannes des Vereins, XXXX , vom 04.08.2022 (Beilage G zu OZ 25).
Eine weitere Vereinsmitgliedschaft des Beschwerdeführers beim XXXX , wie von ihm behauptet (S6, OZ 25), kann nicht festgestellt werden. Eine Nachschau auf der Homepage des XXXX ergab, dass der Verein neben Jugend-und Kindermannschaften zwei Kampfmannschaften führt, wovon eine in der „2.Klasse Nord A“ und die zweite in der „2.Klasse Nord-Reserve“ des XXXX Fußballverbandes am Ligawettbewerb teilnimmt. Der Beschwerdeführer scheint dabei in keinem der Kader als Spieler des Vereins auf und ist auch nicht als Betreuer in diesem Verein tätig.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner mangelnden Erwerbstätigkeit und dem langjährigen Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger sowie dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem, und decken sich diese Ergebnisse mit seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2022.
Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist daher festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervorkamen, dass er entscheidungsrelevante integrative Schritte gesetzt hätte. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Integrationsbemühungen entsprechen keiner berücksichtigungswürdigen Integration, da sich keine Merkmale für das Vorliegen einer seiner Aufenthaltsdauer entsprechenden und entscheidungsmaßgeblichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht ergaben.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe vorliegen und er in der Republik Kongo keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 26.04.2022, am 14.06.2022 und am 16.08.2022 schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass es der Beschwerdeführer nicht vermochte, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Das vom Beschwerdeführer zentral geltend gemachte Fluchtvorbringen dreht sich um seine Teilnahme an einer Demonstration, bei welcher Polizisten auf Zivilisten geschossen hätten. Unter den Polizisten habe der Beschwerdeführer, ein Parteimitglied der XXXX , seinen Nachbar entdeckt, der ein Ex-Rebell gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Namen gerufen und habe dieser daraufhin auf den Beschwerdeführer geschossen, woraufhin der Beschwerdeführer weggerannt sei und sich einige Tage bei einem Freund versteckt habe. Nach diesem Vorfall hätten Personen sein Haus aufgesucht und nach ihm gefragt. Auch andere junge Mitglieder der XXXX seien von der Polizei abgeholt worden, weshalb der Beschwerdeführer die Flucht angetreten habe.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist angesichts der ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen bekannt, dass es im Jahr 2015 zu zahlreichen Demonstrationen gegen ein im Oktober abgehaltenes Referendum, mit welchem Präsident Denis Sassou Nguesso eine dritte Kandidatur ermöglicht werden sollte, gekommen ist und breite Teile der kongolesischen Bevölkerung teilgenommen haben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es schließlich auch als glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Oppositionspartei XXXX ist, wie er selbst im gesamten Verfahren zu Protokoll gab. Zudem legte der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner früheren Rechtsberatung am 24.09.2018 eine Mitgliedschaftsbestätigung der XXXX vor, mit der er seine Mitgliedschaft seit Januar 2014 bescheinigen konnte. Dass der Beschwerdeführer also zumindest in untergeordneter Rolle und nicht im Rahmen einer führenden oppositionellen Parteitätigkeit an einer solchen Straßendemonstrationen beteiligt war, erscheint dem erkennenden Gericht wahrscheinlich und glaubhaft.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der individuellen Bedrohungssituation vor seiner Ausreise ist jedoch insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2022 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte und das erkennende Gericht von einem konstruierten Erlebnis ausgeht.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Insbesondere vermochte es der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Richter in schlüssiger Art und Weise detaillierte Informationen zu seinem Erlebten mitzuteilen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten, dies insbesondere bei prägenden Ereignissen.
Stattdessen schilderte der Beschwerdeführer die Geschehnisse in seinem Herkunftsstaat durchgehend vage und detailarm bzw. mangelte es an der notwendigen Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen. Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich vor der belangten Behörde, dass er bei einer Demonstration einen Polizisten als Ex-Rebellen erkannt habe. Da dieser in seiner Nachbarschaft wohnen würde und er ihn kennen würde, habe er den Polizisten bei seinem Namen gerufen, woraufhin dieser auf den Beschwerdeführer geschossen habe (AS 341). Sofern der Beschwerdeführer die gewalttätige Reaktion des Polizisten damit erklärte, dass dieser wohl gedacht haben könne, dass er ihn verraten werde, wird darin keine plausible Erklärung erkannt. Dies insbesondere aufgrund der vorherigen Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Präsident selbst entschieden habe, einige Ex-Rebellen in die Polizei zu integrieren (AS 341). Etwaige Befürchtungen seines Nachbarn lassen sich damit nicht erklären, wobei das erkennende Gericht nicht verkennt, dass es sich bei dieser Erklärung lediglich um eine Mutmaßung des Beschwerdeführers handelt.
Bereits aus den generellen Ausführungen zu diesem Angriff lassen sich keine nachvollziehbaren Rückschlüsse auf eine tatsächlich bestehende individuelle Verfolgungsgefahr ziehen und kam aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ebenso nicht glaubhaft hervor, dass es tatsächlich zu einem solchen gezielten Angriff auf den Beschwerdeführer gekommen sei. Soweit er dahingehend angab, dass seine Großmutter ihm gesagt habe, dass ihn „Leute“ zuhause gesucht hätten, blieb der Beschwerdeführer auch die Wiedergabe dieses Gesprächs samt Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, wie sie typischerweise bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten, schuldig.
Es ist jedoch auch bei Wahrunterstellung seines gesamten Vorbringens fraglich, ob dieser Polizist tatsächlich hinter der anschließenden behaupteten Verfolgungshandlung, dem Aufsuchen seines Hauses durch Unbekannte, steckt. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer dahingehend vor der belangten Behörde, dass wohl zwei junge Männer, die ebenso Mitglieder in der Partei XXXX gewesen seien, von der Polizei abgeholt worden seien, wobei ihm die Gründe für die Verhaftungen nicht bekannt seien.
Wenn der Beschwerdeführer dahingehend vermeint, dass ihm allein aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Partei XXXX Schutzwürdigkeit zukomme, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen keine Führungsposition innerhalb der Partei innegehabt hat und daher wohl nicht von besonderem Interesse für die kongolesischen Sicherheitsbehörden gewesen ist. So war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, detaillierte Informationen über die Partei anzuführen, wie beispielsweise welche Unterschiede die Partei zu den anderen Parteien in der Republik Kongo aufweist (S. 6 ff. des Verhandlungsprotokolls in OZ 16). Von jemandem, der für die Wählermobilisierung verantwortlich gewesen sein will – indem er im Bereich der Propaganda tätig gewesen sein soll und neue Leute anwerben sollte –, erscheint diese mangelnden Kenntnisse über Struktur und Ziele der eigenen Partei bzw. der anderen Parteien wenig überzeugend. Vielmehr lässt diese gezeigte Unkenntnis darauf schließen, dass der Beschwerdeführer maximal ein Mitläufer in dieser Partei war.
Aus den eben aufgezeigten Gründen erscheint es für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer früheren politischen Tätigkeit verfolgt werden sollte, insbesondere da es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein höheres oder führendes, besonders engagiertes Parteimitglied gehandelt hat. Der Beschwerdeführer vermochte es zudem nicht glaubhaft zu machen, dass er aus anderen Gründen von einem besonderen Interesse für die kongolesischen Behörden oder sonstige Unbekannte gewesen sei. Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass das Land zu verlassen.
Für die Asylgewährung kommt es außerdem auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503).
Seit seiner Ausreise aus dem Kongo sind nunmehr sieben Jahre vergangen. Aus dem Fluchtvorbringen ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gegenständlichen Zeitpunkt mit einer Verfolgungshandlung durch die kongolesische Polizei im Sinne der zuvor genannten Judikatur rechnen müsste. Eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr kann somit aufgrund dieser Ausführungen nicht angenommen werden und berichtete der Beschwerdeführer in der Verhandlung von keinen konkret ihn betreffenden Verfolgungshandlungen seit seiner Flucht aus dem Kongo. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Rückkehrbefürchtungen als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer aktuellen Verfolgung/Bedrohung fehlt. Aus diesem Grund gibt es für das erkennende Gericht in einer Gesamtschau keinen Anlass, von einer gegenwärtigen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer auszugehen und vermochte daran der im Verfahren vorgelegte „Haftbefehl“ (OZ 5), zu dessen Herkunft der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben tätigen konnte, nichts zu ändern. Da diese Urkunden (OZ 5) sowie die Beilagen A bis F zu OZ 16 nicht im Original vorgelegt wurden, konnte diese auch nicht auf ihre Echtheit überprüft werden. Trotz Nachforschungsarbeit durch die Rechtsvertretung und das Gericht (es wurde auch der Vorakt zu XXXX ausgehoben) konnte der Verbleib der Originale dieser Urkunden nicht geklärt werden (S3, OZ 25).
Es ist weiters festzuhalten, dass sich bei einer Ausreise aus dem Kongo aus wirtschaftlichen Gründen, auf welche der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren mehrfach verweist, keine Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund ergibt. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (E 20.02.1985, 85/01/0052) bereits fest, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass seinem Vorbringen weder eine konkrete asylrelevante Verfolgung noch eine besondere Rückkehrgefährdung zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Eine allgemeine Verhinderung der Annahme einer Erwerbstätigkeit wurde nicht vorgebracht und ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht weiter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde oder Diskriminierung in irgendeiner Hinsicht erfahren würde. Er sollte daher im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt vorerst für sich bestreiten können.
Zusammengefasst ergibt sich somit aus den vorangegangenen Ausführungen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Gesamten nicht plausibel ist bzw. er keine Asylrelevanz zu begründen vermochte. In der Folge ergibt sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in der Republik Kongo nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre. Es ergibt sich in einer Gesamtschau zudem nicht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine derart exponierte Stellung innegehabt hätte, woraus sich im Falle seiner Rückkehr zwangsläufig die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung seiner Person ableiten lässt. Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist demnach jedenfalls zu verneinen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kongo basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer vorab der mündlichen Verhandlung am 14.06.2022 übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Länderberichte erörtert und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Auch ließ die beschwerdeführende Partei die vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2022 eingeräumten Frist, eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen zu verfassen (S. 4, OZ 25), ungenützt verstreichen und wurde bis dato auch keine solche nachgereicht.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.
Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage im K ongo- die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in den gegenständlichen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.sze, Ra 2017/20/0404).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie im Sachverhalt und der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Es ist zudem nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat Kongo konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.
Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes Vorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer in der Republik Kongo keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen arbeitsfähigen Mann handelt, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Zudem ergeben sich aufgrund seiner Hauptsozialisierung im Kongo sowie seinen vorhandenen Sprachkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde. Der Beschwerdeführer wird sich durch Annahme einer Erwerbstätigkeit eine Existenz sichern können, selbst wenn er auf keine oder nur eine geringe familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Kongo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz seiner langjährigen Abwesenheit kann einem erwachsenen Mann die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zugemutet werden.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Kongo nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Kongo bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in der Republik Kongo seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Auch durch die Covid-19 – Pandemie ist der Beschwerdeführer in Kongo nicht anders oder massiver betroffen als in Österreich. Zudem gehört der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe iSd COVID-19-Pandemie an (vgl. § 2 Abs. 1 Z 4 lit e COVID-19-Risikogruppe-Verordnung).
Ganz allgemein besteht in der Republik Kongo derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Kongo, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG.
In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 12.01.2017 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 24.05.2018 eine Dauer von etwa einem Jahr und vier Monaten. Der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Insbesondere fußt sein gesamter – nunmehr bereits fünf Jahre und elf Monate dauernder – Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag, welchen der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise stellte.
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).
Im gegenständlichen Verfahren verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte und besteht kein besonders schützenswertes Privatleben. Seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
Im Hinblick auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten Gründe vorliegen, welche im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet iSd Art. 8 EMRK erkennen lassen. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer verschiedene Deutschkurse besucht hat. Der geringfügige Grad seiner Integration in Österreich äußert sich jedoch insbesondere darin, dass er sich weder wesentliche Deutschkenntnisse aneignete, noch eine entsprechende Sprachprüfung nachweislich positiv ablegte. Dies entspricht jedenfalls nicht den Erwartungen, welche man an einen Asylwerber nach einem nunmehr fast sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Zudem ist der Beschwerdeführer nach wie vor nicht erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Im gegenständlichen Fall liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde bzw. der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde.
In einer Gesamtschau kamen somit keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervor und konnte damit eine besondere integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers – trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes - nicht angenommen werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen zudem nicht entscheidend zu stärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. zuletzt VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mit Verweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 und VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273).
Dazu ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur des VfGH zu verweisen, die eine Ausweisung auch nach einem mehrjährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, auch wenn der Fremde perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, da er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und daher seine Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesen zurücktreten müssen. (vgl. VfGH 12.06.2013, U485/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof räumt dem Gewicht einer Integration aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes, der lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, einen geminderten Stellenwert ein. Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu Fremden, die sich jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukam, ist demnach unterschiedlich zu behandeln (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 20.03.2001, 98/21/0448, 24.04.2007, 2007/18/s0173, 15.05.2007, 2006/18/0107, VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, sprachliche und kulturelle Verbindungen, sodass in einer Gesamtschau keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers gegeben ist. Unter dem Gesichtspunkt nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.)
Da – wie bereits zuvor angeführt – keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Kongo nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0036; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).
Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der volljährige und gesunde Beschwerdeführer, der in seinem Herkunftsstaat über eine Schulbildung verfügt, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Insbesondere beherrscht er die Landessprache und hat nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte im Kongo, sodass von einer vollkommenen Entwurzelung jedenfalls nicht gesprochen werden kann.
Hinsichtlich der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört keiner Risikogruppe an.
Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Kongo bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Kongo keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers im Kongo zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Kongo erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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