AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W215.2184077.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zahl 1119816900-160872665, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. erstinstanzliches Verfahren:
Im April 2015 reiste der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und lebte 14 Monate lang von „Schwarzarbeit“.
Am 21.06.2016 wurde der Beschwerdeführer in XXXX dabei betreten, als er mit einem gefälschten XXXX Personalausweis, lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger beantragen wollte.
Am 22.06.2016 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 22.06.2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, XXXX Jahre alt zu sein. Er sei Staatsangehöriger Usbekistans, seine Muttersprache sei Russisch. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und sei islamischen Glaubens. Sein Vater und seine Mutter seien unbekannten Aufenthalts. Zuletzt habe er in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer sei im März 2015 ohne Reisedokumente, von seinem Wohnort XXXX mit einem Lkw aus Usbekistan ausgereist und über XXXX , Mittelasien, die Türkei mit dreitägigem Aufenthalt in Istanbul, nach Italien mit drei bis vierwöchigem Aufenthalt in Sizilien, Ragussa und Rom bis er im April 2015 in XXXX angekommen sei. Die Reise habe 1500.- Dollar gekostet und der Beschwerdeführer, der neben seiner Muttersprache Russisch auch Englisch, Italienisch und Türkisch spreche, hätte kein bestimmtes Zielland gehabt. Zum Grund seiner Asylantragstellung am 22.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat vom XXXX verfolgt worden sei, da er sich an mehreren Plätzen, wie etwa in einer Moschee, negativ über den XXXX geäußert habe, woraufhin er Vorwarnungen bekommen habe, dass er festgenommen werden würde, deswegen habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, Usbekistan zu verlassen. Er sei öfters festgenommen und gefoltert worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer festgenommen und umgebracht zu werden, er würde nicht frei leben können.
Am 03.10.2016 langte ein Abschlussbericht XXXX datiert mit XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, worin der Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunden und des schweren Betruges geäußert wurde, da der Beschwerdeführer einen total gefälschten XXXX Personalausweis, lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , bei XXXX vorgelegt hatte. Mit diesem gefälschten Ausweis sei der Beschwerdeführer in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen; er habe je ein Konto bei XXXX und der XXXX eröffnet.
Der strafrechtliche Ermittlungsverlauf mündete in einem Strafverfahren bzw. zuletzt am XXXX in einem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX wonach der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2 und § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt wurde.
In der niederschriftlichen Befragung am 12.12.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an gesund zu sein, seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen, allerdings wolle er korrigieren, dass er von Usbekistan nicht nach XXXX gereist sei, sondern nach XXXX . Sein usbekischer Auslandsreisepass, bei dessen Ausstellung es keinerlei Probleme gegeben habe, sei ihm Anfang März 2015 von der usbekischen Polizei abgenommen worden, nachdem man den Beschwerdeführer gesetzeswidrig festgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei davor viel herumgereist, unter anderem auch nach XXXX . Der Beschwerdeführer habe erstmals bei seiner letzten Ausreise aus Usbekistan eine falsche Identität benutz; eine Person habe davor einen gefälschten Reisepass für ihn erstellt und auch noch andere gefälschte Dokumente für den Beschwerdeführer besorgt; welche könne er aber nicht angeben, da ihm diese nicht gezeigt worden seien, der Beschwerdeführer habe nur Geld gegeben. Der gefälschte Reisepass sei beim Fahrer geblieben, dieser sei auch die Person gewesen, welche dem Beschwerdeführer die Dokumente besorgt habe. Der Beschwerdeführer sei problemlos mit seinem gefälschten Reisepass ausgereist und habe dieses Dokument auch benutzt, um bis nach Österreich zu kommen. Ein Herr XXXX , Familiennamen unbekannt, habe die Reise organisiert. Der Beschwerdeführer habe zunächst für die Reise 1.500.- Dollar bezahlt, als er im Hafen in der Türkei angekommen sei, habe er dort weitere 1.500.- Dollar bezahlt und für die Schiffsfahrt zudem 1.600.- Dollar. Der Beschwerdeführer sei von XXXX am 12., 13. oder 14.03.2015 nach XXXX weiter nach XXXX und von dort nach Mersin in die Türkei gereist, wo ihn der Fahrer verlassen habe; dieser Teil der Reise habe fünf oder sechs Tage gedauert. Anschließend sei der Beschwerdeführer mit dem Schiff nach Sizilien in die Nähe von „Katania“, wo er 10 bis 14 Tage geblieben sei, weiter nach Ragusa, von dort aus mit einem Reisebus über Neapel nach Rom, wo er drei bis vier Tage verbracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich im April 2015 ein Busticket gekauft und sei damit nach XXXX gefahren. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer seit April 2015 bis zur Asylantragstellung am 22.06.2016 gemacht habe, gab er an, er habe in XXXX gearbeitet, in einem XXXX namens XXXX , danach am XXXX und anschließend in einem XXXX Namens XXXX .
Der Beschwerdeführer habe in Usbekistan, nach elf Klassen Grundschule, eine Hochschule besucht, welche er nach XXXX abgebrochen habe. Er habe danach als XXXX gearbeitet. Die Wohnung in XXXX , in welcher der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gelebt habe, gehöre seinen Großeltern. Seit seiner Ausreise habe er keine Kontakte nach Usbekistan. Mit seiner Mutter jedoch via XXXX , alle zwei bis drei Tage. Er habe weder Familienmitglieder in noch sonstigen Bezug zu Österreich.
Nach seinen Fluchtgründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich gegen das Regime geäußert. Anfang März 2015, sei der Beschwerdeführer an einem Freitag aus der Moschee gekommen, Beamte in Zivil seien auf ihn zugekommen, hätten ihre Ausweise gezeigt und dem Beschwerdeführer gesagt, er solle mitkommen. Er sei zu einem Polizeigebäude gebracht und dort in einem Kellerraum eingesperrt worden. Bei einem anschließenden Verhör sei er, einige Zeit später, zusammengeschlagen und zurück in den Keller gebracht worden. Etwas später seien sie erneut in den Keller gekommen und hätten den Beschwerdeführer wieder zusammengeschlagen; er sei gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, worin zu lesen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer gestehe gegen die Verfassung des Landes gehandelt zu haben und bei ihm Flyer gefunden worden seien, mit dem Inhalt gegen das Regime. Der Beschwerdeführer habe dort noch ein paar Tage verbracht, sei immer wieder geschlagen worden, obwohl er die Papiere unterschrieben habe. In einem anschließenden Gespräch hätten ihm die Beamten gesagt, dass sein Schicksal in ihren Händen liege; sie könnten ihn mit den von ihm unterschriebenen Schriftstücken für viele Jahre ins Gefängnis stecken. Anschließend hätten sie dem Beschwerdeführer das Angebot gemacht, für sie als Spitzel zu arbeiten; er solle für sie Information sammeln. Außerdem solle er ihnen Geld für seine Entlassung bezahlen. Der Beschwerdeführer habe dies versprochen; sie seien sich sicher gewesen, dass er nicht davonlaufe, weil sie seine Dokumente gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich Zeit erbeten um die Summe aufbringen zu können; anschließend hätten sie ihn frei gelassen. Eine Anzeige habe er nicht machen können und zum Arzt habe er auch nicht gehen können. Der Beschwerdeführer habe beschlossen, zu fliehen. Dokumente oder Beweismittel zu seinen Fluchtgründen bzw. Problemen habe er nicht. Auf Nachfrage, wann genau er verhaftet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, sich nicht erinnern zu können. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht sogleich nach der Ankunft in Österreich um Asyl angesucht habe, gab er an, Angst gehabt und niemandem vertraut zu haben. Er habe keine Informationen gehabt, was das Asylverfahren betreffe. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Polizei gehabt, da er vermutet habe, dass diese auch in Europa korrupt sein könnte. Auf Nachfrage, warum er nach Europa geflüchtet sei, wenn er niemandem vertraue und sich nicht sicher fühle, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Land seien Polizisten korrupt. Auf Nachfrage, warum er in Usbekistan zu keinem Arzt gegangen sei, gab er an, er sei davon überzeugt, dass ihn in diesem Fall die Beamten „fertig gemacht“ hätten. Auf die ergänzende Frage, warum er sich mit seinen Problemen nicht an NGOs oder Menschenrechtsorganisationen gewandt habe, gab der Beschwerdeführer an, diese Organisationen könnten nichts machen, deshalb habe er sich nicht an diese gewandt, außerdem habe er Angst gehabt, dass ihn diese Menschen verraten könnten.
Auf Vorhalt, dass alle Nicht-EU Bürger für ein Busticket von Rom nach XXXX einen Reisepass mit gültigem Visum benötigen, gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Busticket von Rom nach XXXX gekauft, sondern dem Busfahrer das Geld direkt gegeben; dies sei ihm von russisch sprechenden Personen empfohlen worden. Es habe sich dabei um einen Mann slawischen Aussehens gehandelt, auf den der Beschwerdeführer zugegangen sei und ihn um Rat gebeten habe. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe angegeben in Österreich über ein Jahr niemanden angesprochen zu haben, da er niemandem vertraut habe, nunmehr aber behaupte, einen Fremden in Rom um Hilfe gebeten zu haben, gab der Beschwerdeführer an, er sei in schlechter Verfassung gewesen und in XXXX in eine Moschee gegangen und dort habe er um Hilfe gebeten, er habe schlafen und sich aufwärmen wollen; er sei auf die Beine gekommen und zum XXXX gegangen, wo er einen Mann kennengelernt haben, welcher ihm das gefälschte Dokument besorgt hätte. Der Beschwerdeführer habe danach eine Arbeitsstelle gefunden und Angst gehabt, alles zu verlieren, er habe bei seiner Einreise nichts über Asyl gewusst. Der Beschwerdeführer habe sich einen gefälschten Pass verschafft, welcher von der Polizei konfisziert worden sei und habe eine falsche Identität genutzt. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Er habe weder wegen seiner Religion noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Usbekistan Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten an, er habe die XXXX unterstützt welche verboten sei. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich danach gefragt an, nie in Haft gewesen zu sein, es habe auch nie ein Strafverfahren gegen ihn gegeben, er habe abgesehen von seinen vorigen Angaben auch nie Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden oder Personen in seiner Heimat gehabt. Der Beschwerdeführer befürchte unmenschliche Behandlung in der Heimat im Falle seiner Rückkehr. In Österreich lebe er mit niemandem im gemeinsamen Haushalt, er sei ehrenamtlich für den Verein XXXX tätig und habe Deutschkurse A1 besucht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2017, Zahl 1119816900-160872665, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2016, in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und 1. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.2 Z 2 FPG erlassen; 2. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und 3. die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.
Es wurde unter anderem zusammengefasst ausgeführt, dass die vom gesunden, ledigen, kinderlosen Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat davon gelebt, als XXXX zu arbeiten. Seine Mutter lebe in XXXX .
Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
2. Beschwerdeverfahren:
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zahl 1119816900-160872665, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, am 19.01.2018 fristgerecht gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wurden Auszüge aus dem bisherigen Vorbringe des Beschwerdeführers wiederholt. Der Beschwerdeführer habe die XXXX unterstützt und sich kritisch gegen das usbekische Regime geäußert. Er sei in einem Kellerraum eingesperrt und gefoltert worden, er sei gezwungen worden, ein Geständnis zu unterschreiben, dass er gegen die Verfassung des Landes gehandelt habe und bei ihm Flyer mit dem Inhalt gegen das Regime gefunden worden seien. Er habe als Spitzel angeworben werden sollen und sei nur gegen das Versprechen einer Geldzahlung freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe große Angst gehabt und sei aus Usbekistan geflüchtet, auch die Mutter des Beschwerdeführers habe wegen der Probleme des Beschwerdeführers aus Usbekistan flüchten müssen. XXXX Anschließend wird auf einen Bericht im Internet vom 15.04.2015 verwiesen, welcher sich auf Folterpraktiken in Usbekistan bezieht. XXXX Ein weiterer Bericht vom 29.09.2017 wird zitiert und angegeben, dass die meisten politischen Gefangenen nach wie vor hinter Gittern sind. Vor dem Hintergrund dieser Berichte sei klar, dass der Beschwerdeführer als Regimekritiker mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr durch die staatlichen Sicherheitsbehörden in Usbekistan zu befürchten habe. Dem Beschwerdeführer drohe in Usbekistan strafrechtliche Verfolgung auf Grund seiner regimekritischen Aussagen in Verbindung mit seinem, unter Folter erzwungenen, Geständnisses und auf Grund seiner illegalen Ausreise aus Usbekistan, auch darüber würden Feststellungen fehlen. Hinsichtlich der drohenden strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Usbekistan werde der Antrag auf Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt vor Ort in Usbekistan gestellt. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei: wegen seiner großen Angst vor dem XXXX habe sich der Beschwerdeführer nach Folter in Usbekistan nicht getraut einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen; entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Reiseroute keineswegs in erhebliche Widersprüche verwickelt. Dass sich der Beschwerdeführer schon längere Zeit in Österreich aufgehalten habe und erst kurz vor seiner Ausreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, lasse sich dadurch erklären, dass er sehr große Angst vor dem XXXX habe und von dessen Aktivitäten auch im Ausland wisse; diese Befürchtungen seien berechtigt und würden durch den Bericht von Radio Schweden vom 24.05.2010 bestätigt. Die Behörde habe die eigenen Länderfeststellungen zur fehlenden Meinungsfreiheit in Usbekistan nicht berücksichtigt. Zum Beweis der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde die Anträge auf neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Im Zweifel sei von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Weiters wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und hinsichtlich Spruchpunkt I. angegeben, dass dem Beschwerdeführer als Regimekritiker Verfolgungsgefahr durch den usbekischen Staat drohe, strafrechtliche Verfolgung auf Grund seiner regimekritischen Aussagen in Verbindung mit seinem unter Folter erzwungenen Geständnis und auf Grund seiner illegalen Ausreise aus Usbekistan. Hinsichtlich Spruchpunkt II. drohe dem Beschwerdeführer die Ermordung oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, sodass ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK (Recht auf Leben, Verbot der Folter) im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers vorliegen würden und somit unzulässig sei; dem Beschwerdeführer sei zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. In Bezug auf Spruchpunkt III. 1. und 2. wurde angeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheid auf Grundlage einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erlassen habe. Der Beschwerdeführer sei in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt, der Beschwerdeführer sei in Österreich sehr gut integriert, er habe in Österreich bereits einige Beschäftigungszeiten als XXXX und auch bereits die Deutschprüfung „A1 – Fit für Österreich“ bestanden und besuche laufend Deutschkurse; daher sei eine Rückkehrentscheidung auf jeden Fall auf Dauer unzulässig.
Die Beschwerdevorlage vom 22.01.2018 langte am 24.01.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Es folgte eine ergänzende Eingabe am 06.02.2018, worin auf den Jahresbericht 2016 von Amnesty International verwiesen wird; Angehörige des nationalen Sicherheitsdienstes würden geheime rechtswidrige Überstellungen aus dem Ausland vornehmen, gefährdet seien Personen welche verdächtigt werden in Opposition zur Regierung zu sein; der nationale Sicherheitsdienst setze Folter ein um Verdächtige zu zwingen Straftaten zu gestehen.
In einem mit 05.07.2018 datierten Schreiben wurde der Antrag gestellt, die mittlerweile mit einem XXXX verheiratete Mutter durch die österreichische Botschaft XXXX als Zeugin einzuvernehmen, da diese Zeugin für seine politische Verfolgung sei.
Am 21.08.2018 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Kopien einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG, eine Kursbestätigung der Universität XXXX über Deutsch als Fremdsprache A2/A2+ datiert mit XXXX samt Teilnahmebestätigung, ein Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds zur Integrationsprüfung auf Niveau A2 datiert mit XXXX , ein Prüfungszeugnis A1 – Fit für Österreich datiert mit XXXX und eine Kopie der niederschriftlichen Befragung vom 22.06.2016 übermittelt.
Am 10.10.2018 wurden die Anträge gestellt, eine namentlich genannte Unterstützerin bzw. Bekannte sowie die XXXX Es wurde ein Unterstützungsschreiben über freiwillige Tätigkeiten des Beschwerdeführers übermittelt und nochmals eine Kopie des bereits in Kopie im Akt aufliegende Zeugnis vom XXXX über die Integrationsprüfung A2.
Am 19.06.2019 wurde einen Meldezettel vorgelegt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer guten Bekannten wohne; außerdem habe der Beschwerdeführer am XXXX die Integrationsprüfung B1 bestanden und lege diesbezüglich die Kopie eines Zeugnisses vor.
Am 08.03.2021 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 07.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welcher Anmerkungen zum bisherigen Akteninhalt enthält, auf maßgebliche Gefahren im Herkunftsland Bezug nimmt und eine XXXX des Beschwerdeführers angibt. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde auf die dem Schriftsatz beigelegten Unterlagen verwiesen. Unter anderem wird ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr in Usbekistan lebe, sondern mit einem XXXX verheiratet sei, aber derzeit in der Nähe von XXXX lebe, wo auch deren Schwester lebe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nach der Festnahme des Beschwerdeführers ebenfalls festgenommen und angehalten worden; dem Beschwerdeführer würden wegen seiner regimekritischen Äußerungen bei einer Rückkehr von erneuter Festnahme und Folter bis hin zur Ermordung drohen. Ein Arztbrief der Ambulanz vom XXXX Der Beschwerdeführer sei seit fast sechs Jahren in Österreich aufhältig, habe soziales Engagement im Bereich der XXXX geleistet, habe zu einer namentlich genannten Frau eine enge Mutter-Sohn Beziehung aufgebaut und lebe mit dieser seit Mai 2019 im gemeinsamen Haushalt, weiters wird eine hervorragende Integration des Beschwerdeführers in Österreich angegeben und die Kopie eines ausgedruckten Zettel eines privaten Unternehmens (ohne Siegel oder Unterschrift) vom 28.02.2021 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer auf „ XXXX “ die „Einstufung“ „Sprachlevel B2“ erreicht hat.
Für den 22.03.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer, in Begleitung seines Rechtsberaters; das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht kündigte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung an - ab Zustellung eines noch einzuholenden XXXX Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zu gewähren.
Mit Beschluss vom 24.03.2021 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht XXXX eine XXXX Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen.
Am 06.04.2021 langte eine Urkundenvorlage vom 02.04.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein, welcher neben einer ärztlichen Bestätigung datiert mit 31.03.2021 über die fortlaufende medizinische Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament XXXX , auch Informationen in Kopie über seine in der XXXX lebenden Mutter sowie einer Tante des Beschwerdeführers beigelegt waren.
Am 16.05.2021 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vom XXXX ein, welches mit Schreiben vom 18.05.2021, im Rahmen des Parteiengehörs, den Verfahrensparteien übermittelt und zugleich eine zweiwöchige Frist zur Abgaben von Stellungnahmen eingeräumt wurde. Im Sachverständigengutachten vom XXXX wird kurz zusammenfasst ausgeführt (Anmerkung: detailliertere Ausführungen siehe 2. Beweiswürdigung c und d), XXXX
Nachdem einem Antrag des Beschwerdeführers vom 19.05.2021 auf Fristverlängerung stattgegeben wurde, langte am 21.06.2021 eine schriftliche Stellungnahme im Bundesverwaltungsgericht ein; darin wurde im Wesentlichen der Antrag auf Einholung eines ergänzenden XXXX Die Menschenrechtslage in Usbekistan sei katastrophal, es sei ein autoritäres Regime, es gebe keine rechtlich anerkannten Oppositionsparteien. Der Beschwerdeführer sei insbesondere wegen seiner regimekritischen Äußerungen, dem unterzeichneten Geständnis, dem „Verrat“ am XXXX und seiner illegalen Ausreise aus Usbekistan im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland maßgeblich von erneuter Festnahme und Folter bis hin zur Ermordung bedroht, dies insbesondere aufgrund seiner tatsächlichen und unterstellten regimekritischen politischen Gesinnung.
Mit Schreiben vom 31.01.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien ein Parteiengehör mit Fragen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und räumte zugleich eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung, zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Am 14.02.2022 langte eine Stellungnahme zum Parteiengehör des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein lediger, kinderloser Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, spricht Usbekisch, seine Muttersprache ist aber Russisch und der Beschwerdeführer ist moslemischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , geboren, ging dort elf Jahre lang zur Schule und brach anschließend, nach XXXX seine Hochschulausbildung ab. Er lebte XXXX Der Beschwerdeführer verreiste immer wieder problemlos, legal mir seinem usbekischen Reisepass ins Ausland, unter anderem auch nach XXXX und kehrte danach problemlos in die Republik Usbekistan zurück. Bei seiner illegalen Einreise nach Österreich sprach der Beschwerdeführer neben Usbekisch und Russisch auch Türkisch und Englisch.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Im April 2015 reiste der Beschwerdeführer, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das österreichische Bundesgebiet und lebte hier ohne Aufenthaltsberechtigung von „Schwarzarbeit“, bis er am 21.06.2016 in XXXX dabei betreten wurde, als er mit einem gefälschten XXXX Personalausweis, lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger beantragen wollte.
Am nächsten Tag, den 22.06.2016, stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2017, Zahl 1119816900-160872665, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und 1. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.2 Z 2 FPG erlassen; 2. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und 3. die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.01.2018 die gegenständliche Beschwerde.
Für den 22.03.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Am 28.04.2021 wurde der Beschwerdeführer, im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen untersucht und am XXXX ein XXXX Gutachten erstellt.
c) Zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Probleme mit XXXX bzw. laut Stellungnahme seines Rechtsanwaltes vom 07.03.2021 richtigerweise XXXX hatte, oder wegen XXXX festgenommen und gefoltert wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die XXXX unterstütz hat oder politisch interessiert war. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer illegal aus der Republik Usbekistan ausgereist ist, einer Verfolgung oder Gefährdungslage in der Republik Usbekistan ausgesetzt war oder sein wird.
d) Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer ist in der Republik Usbekistan geboren und hat dort die ersten XXXX und damit den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens gelebt. Er hat die Republik Usbekistan bereits vor seiner letzten Ausreise im März 2015 mehrmals, mit seinem usbekischen Auslandsreisepass, XXXX , problemlos legal verlassen, um im Ausland Urlaub zu machen und konnte immer wieder problemlos zurückkehren.
Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat seine Ausbildungen (Schulabschluss nach 11 Jahren, anschließende Hochschulausbildung, jedoch Abbruch nach XXXX ) absolviert. Der Beschwerdeführer lebte in einer Wohnung in XXXX , die im Eigentum von Familienangehörigen steht. Durch seine bis zuletzt in der Heimat ausgeübte Tätigkeit als XXXX verfügt der Beschwerdeführer über jahrelange Berufsverfahrung im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer leidet keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund, aber XXXX
Im Herkunftsstaat besteht ein genügend großes familiäres Netzwerk von Tanten, Cousins und Cousinen, die unbehelligt in der Republik Usbekistan leben und arbeiten können. Diese können den Beschwerdeführer für die erste Zeit unterstützen, bis er sich wieder sein eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben aufbauen kann. Der Beschwerdeführer sprach neben Usbekisch und Russisch auch schon im Herkunftsstaat Englisch und Türkisch. Er ist arbeitsfähig, kann somit nach seiner Rückkehr wieder seine Bedürfnisse des täglichen Lebens, durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit, stillen und damit seine Existenzgrundlagen sichern.
e) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im April 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet und lebte während seines illegalen Aufenthaltes 14 Monate lang von „Schwarzarbeit“. Erst nachdem der Beschwerdeführer dabei betreten wurde, wie er am 21.06.2016 mit einem gefälschten XXXX Personalausweis bei XXXX eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger beantragen wollte, stellte er am nächsten Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither legal im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer beherrscht die Landessprache Usbekisch, seine Muttersprache ist aber Russisch und er sprach bei seiner Einreise zudem Türkisch und Englisch. Er hat als jüngste Prüfung die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 am XXXX bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 22.03.2021 zwar verständlich Deutsch, verstand aber noch nicht alles.
Der Beschwerdeführer ist von niemanden in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich; auch seine Mutter hält sich nicht in Österreich auf. Der XXXX Beschwerdeführer bezeichnet die Bekannte, bei der er seit Mai 2019 wohnt, als eine „zweite Mutter“ bzw. deren Angehörige, mit denen er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt als „zweite Familie“.
Er hat jeweils von Mai bis September 2018 bis 2021 in der „Gastronomie“ eines Freibades „soziale Dienste“ geleistet. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - nicht selbsterhaltungsfähig und lebt seit seiner Asylantragstellung durchgehend von Leistungen der Grundversorgung.
f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Politische Lage
Usbekistan ist mit mehr als 33 Millionen Einwohnern das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens. Nach Angaben des Staatlichen Statistikkomitees hat Usbekistan zum 01.04.2021 34,7 Millionen Einwohner (Universität Bremen 14.06.2021). Am 09.08.2021 überschritt Usbekistans Einwohnerzahl die Marke von 35 Millionen ((Universität Bremen 01.10.2021).
Die Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi) ist eine Präsidialrepublik mit Zwei-Kammer-Parlament. Staatsoberhaupt ist Staatspräsident Shavkat Mirziyoyev, sein Amtsantritt erfolgte im Jahr 2016. Regierungschef ist seit 2016 Abdulla Aripov (AA Steckbrief Stand 09.03.2021, abgefragt am 25.02.2022).
Am 15.09.2021 genehmigt die Zentrale Wahlkommission alle fünf Präsidentschaftskandidaten der politisch aktiven Parteien in Usbekistan, berichtet Gazeta.uz (Universität Bremen 01.10.2021).
Bei der Präsidentschaftswahl am 24.10.2021 wurde Shavkat Mirziyoyev nach dem amtlichen Endergebnis mit einem Stimmanteil von 80,1 % (gegenüber 88,6 % 2016) für eine zweite Amtszeit wiedergewählt. Neben Mirziyoyev waren vier weitere Kandidierende zur Wahl zugelassen, die jedoch als vom Amtsinhaber gesteuert galten. Angehörige der Opposition waren von der Wahl ausgeschlossen, da ihren Parteien die nötige Registrierung verweigert wurde. Auch während des Wahlgangs stellte die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) „zahlreiche schwerwiegende Unregelmäßigkeiten“ fest, darunter Stimmabgaben ohne Vorlage von Personaldokumenten und Mehrfachabstimmungen. Daneben war es Presseberichten zufolge bereits im Vorfeld der Wahl verstärkt zu Repressalien gegen regierungskritische Personen gekommen (BAMF 08.11.2021).
Usbekistan erlangte seine Unabhängigkeit im September 1991. Die wichtigsten Machtbefugnisse sind in den Händen des Präsidenten konzentriert. Seit Dezember 2004 hat das Land ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System mit Senat (100 Sitze) als Oberhaus und Mashlis (150 Sitze) als Unterhaus. Im Westen Usbekistans liegt die autonome Republik Karakalpakistan. Seit 2016 ist Shavkat Mirziyoyev Staatspräsident der Republik Usbekistan. Er gewann die Wahlen am 04.12.2016 mit 88,61% der Stimmen. Zuvor war Mirziyoyev 13 Jahre Premierminister unter dem autoritären Amtsvorgänger und Staatsgründer Islom Karimov (25 Jahre im Amt). Mirziyoyev verfolgt einen Reformkurs im Innern und betreibt eine Öffnung seines Landes für mehr internationale und regionale Zusammenarbeit. Usbekistan ist unter anderem auch Mitglied der Vereinten Nationen, des Freihandelsabkommens der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO). Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Mit der EU hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PCA) abgeschlossen, das 1999 in Kraft trat. Seit April 2019 wird ein neues Abkommen zwischen der EU und Usbekistan verhandelt (Enhanced Partnership and Cooperation Agreement – EPCA), das die bestehende Zusammenarbeit weiter vertiefen sollte. Am 11.12.2020 erhielt Usbekistan einen Beobachterstatus bei der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU [AA politisches Porträt Stand 09.03.2021, abgefragt am 25.02.2022]).
Wie erst jetzt bekannt wurde, wurde am 12.03.2021 eine Veranstaltung der neu gegründeten Oppositionspartei Haqiqat va Taraqqiyot (Wahrheit und Fortschritt) am Stadtrand von Taschkent gestört, bei der über das Sammeln von Unterschriften für die offizielle Registrierung der Partei beraten werden sollte. Medienberichten zufolge habe sich eine größere Menschenmenge am Tagungsort versammelt und den Parteivorsitzenden, Hidirnazar Allaqulov, bei dessen Ankunft massiv mit Fragen und Kritik bedrängt, sodass die Veranstaltung nicht habe stattfinden können. Den Berichten zufolge veranlassen lokale Sicherheitskräfte immer wieder Dritte, lautstark und z.T. gewalttätig gegen Regimekritiker vorzugehen. Bereits am 26.02.2021 war der Gründungskongress von Haqiqat va Taraqqiyot kurzfristig verschoben worden, nachdem Allaqulov nur wenige Stunden vor Beginn der Veranstaltung von Sicherheitskräften zu einer Befragung nach Andischan verbracht worden war (BAMF 29.03.2021).
Am 16.03.2021 kam es während einer Parteigründungs-Veranstaltung in Kibray (Gebiet Taschkent) zu Störaktionen durch Unbekannte, meldet Fergana-Agency. Bahrom Gojob, Pressesprecher der neugegründeten sozialdemokratisch ausgerichteten Partei „Haqiat wa Taraqiot“ (Justiz und Entwicklung) sagt gegenüber dem usbekischen Dienst von RFE/RL, dass vor dem Gebäude in welchem das Parteimitgliedertreffen anberaumt war, eine größere Zahl von „Frauen und Bloggern“ versammelt gewesen sei. Weitere Hintergründe wurden nicht bekannt (Universität Bremen 06.04.2021).
Laut Medienberichten hat das Justizministerium bereits am 07.05.2021 den Antrag der oppositionellen Vereinigung Haqiqat va Taraqqiyot (Wahrheit und Fortschritt) auf offizielle Registrierung als Partei mit der Begründung abgelehnt, die erforderliche Anzahl an Unterschriften für eine Zulassung (20.000) werde nicht erreicht. Während nach Angaben des Ministeriums über 2.000 Unterzeichnende eine Annullierung ihrer Unterschrift beantragt hätten, berichtet der usbekische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty, dass im April 2021 Anhänger der Gruppe gezielt von lokalen Behörden unter Druck gesetzt worden seien. Gegenwärtig sammelt die Partei mit Blick auf die Präsidentschaftswahl im Oktober 2021 Unterschriften für einen zweiten Registrierungsversuch. Seit den 1990er Jahren wurde in Usbekistan keine Oppositionspartei mehr registriert (BAMF 31.05.2021). Wie bereits im ersten Verfahren hat das Justizministerium wenige Monate vor der Präsidentschaftswahl auch den erneuten Antrag auf Zulassung von Haqiqat va Taraqqiyot als Partei abgelehnt. Nach einer Pressemitteilung des Ministeriums vom 21.06.2021 habe die Gruppe entgegen eigenen Angaben statt der erforderlichen 20.000 lediglich rd. 9.900 Unterschriften vorgelegt, in rd. 2.300 Fällen hätten die Unterzeichnenden ihre Unterschrift nachträglich annulliert. Radio Free Europe/Radio Liberty berichtet in diesem Zusammenhang, dass die usbekischen Behörden landesweit Universitäten aufgesucht und Studierende dazu gedrängt hätten, sich keiner der neu gegründeten Parteien anzuschließen. In einigen Fällen seien Studierende explizit angewiesen worden, „negative Informationen“ über oppositionelle Parteien in den sozialen Netzwerken zu verbreiten (BAMF 28.06.2021).
Am 21.06.2021 verweigerte das Justizministerium der neugegründeten Partei „Hakikat wa Taraqiot“ die Registrierung, meldet Eurasianet. Statt der gesetzlich vorgeschriebenen 20.000 Unterschriften habe die Partei lediglich 9.873 Unterschriften gesammelt, so das Ministerium (Universität Bremen 01.08.2021).
(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Steckbrief, Stand 09.03.2021, abgefragt am 25.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 29.03.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw13-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 31.05.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 147, 14.06.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/147/ZentralasienAnalysen147.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 28.06.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw26-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, politisches Porträt, Stand 09.03.2021, abgefragt am 25.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.11.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw45-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 )
XXXX Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist derzeit ruhig in Usbekistan. Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Zentralasien operieren. Die Bedrohung richtet sich bislang nicht gegen den Tourismus im Lande (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.02.2022).
Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die Grenzregionen zu Afghanistan wird abgeraten. Da mit polizeilichen Kontrollen zu rechnen ist, sollten Reisepass (mit Einreisestempel) und Meldebestätigung zumindest in Kopie mitgeführt werden. Kleinkriminalität, wie etwa Taschendiebstahl, kommt vor. Generell sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt werden. Abgeschiedene Plätze sollten nach Einbruch der Dunkelheit nicht aufgesucht und nachts möglichst keine Fußwege unternommen werden. Es wird empfohlen, Demonstrationen und Menschenansammlungen zu meiden. Den Anordnungen der Behörden sollte jedenfalls Folge geleistet werden. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden. Bei Reisen in die grenznahen Gebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan wird zu Vorsicht geraten (vor allem im sich über drei Länder erstreckenden Fergana-Tal gibt es z.T. strittige Grenzverläufe, stellenweise möglicherweise Verminungen [BMEIA Stand 25.02.2022]).
Am 30.04.2021 meldet kun.uz, dass 93 Frauen und Kinder von (ehemaligen) IS-Kämpfern aus Syrien nach Usbekistan repatriiert werden. am 14.05.2021 kam es zwischen Bewohnern des Dorfes Tschaschma (Gebiet Soch) und dem angrenzenden kirgisischen Dorf Saj (Gebiet Batken) zu Auseinandersetzungen (Universität Bremen 14.06.2021).
Am 18.06.2021 wurde aus mehreren Landesteilen die Festnahme mutmaßlicher Terroristen gemeldet. Am 10. sowie 17.06.2021 wurden unter andrem im Gebiet Samarkand 20 Personen inhaftiert, darunter auch Anhänger der in Russland und Usbekistan verbotenen Terrororganisation „Hizb ut-Tahrir“. Am 21.06.2021 blockierten in der Region Kegeilinsky (Republik Karakalpakstan) etwa 20 Personen eine Hauptstraße, nachdem zuvor die Auszahlung von Sozialleistungen verschoben wurde. Am 24.06.2021 wurde aus dem Gebiet Surchandarjo der Grenzübertritt von 53 afghanischen Soldaten sowie Kämpfer einer lokalen Miliz gemeldet. Der Pressedienst des usbekischen Außenministeriums meldete die Rückführung sämtlicher Personen. Am 26.06.2021 wurde aus dem Gebiet Surchandarjo erneut der Grenzübertritt mehrerer Dutzend afghanischer Soldaten sowie Kämpfer lokaler Milizen gemeldet. Sämtliche Personen wurden wieder nach Afghanistan zurückgeführt, melden verschiedene Quellen, unter anderem Eurasianet. Am 30.06.2021 wurden im Zusammenhang mit der Talibanoffensive in Nordafghanistan die Kontrollen entlang der usbekisch-afghanischen Grenze verstärkt, Behörden und Imame riefen zu Wachsamkeit auf (Universität Bremen 01.08.2021).
Am 09.07.2021 wurde in Ischtikhan (Gebiet Samarkand) eine Gruppe Männer festgenommen. Laut dem Innenministerium planten diese, an Kampfhandlungen in Syrien teilzunehmen, meldet RFE/RL. Am 17.08.2021 bestätigte das Verteidigungsministerium gegenüber RIA Novosti, ein afghanisches Militärflugzeug abgeschossen zu haben, nachdem dieses in den usbekischen Luftraum eingedrungen sei. Offenbar konnte sich die zweiköpfige Flugzeugbesatzung mit einem Fallschirmsprung retten. Bereits am 14. und 15.08.2021 kam es zu mehreren Zwischenfällen an der usbekisch-afghanischen Grenze: 46 afghanische Militärfluggeräte wurden in Termez durch usbekische Militärflugzeuge zur Landung gezwungen, wobei zwei Flugzeuge kollidierten. Zeitgleich überquerten 158 afghanische Zivilisten und Soldaten den Grenzfluss Amudarja im Gebiet Termez. Die Generalstaatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren wegen illegaler Einreise ein. Am 24.08.2021 besuchte die EU-Sonderbeauftragte für Zentralasien, Terhi Hakala, Usbekistan, um sich ein Bild von der usbekisch-afghanischen Grenze zu machen, meldet RFE/RL. Am 13.09.2021 wurden die überlebenden Piloten der abgeschossenen afghanischen Militärflugzeuge von den USA aus Usbekistan evakuiert und auf einen US-Militärstützpunkt verlegt, berichtet RFE/RL (Universität Bremen 01.10.2021).
Am 27.09.2021 erwähnte auf einer Wahlkampfveranstaltung in Namangan Präsident Schawkat Mirsijojew den Tod eines lokalen usbekischen Grenzsoldaten am Vortag. Dieser sei bei einem Gefecht mit mutmaßlichen Drogenschmugglern getötet worden, so Mirsijojew (Universität Bremen 09.12.2021).
Verhalten Sie sich umsichtig bei Reisen durch Usbekistan. Vermeiden Sie nicht notwendige Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge und Bewegungen in unbekanntem Gelände ohne ortskundige Begleitung. Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam. Insbesondere an vielbesuchten Orten wie Basaren und in öffentlichen Transportmitteln kann es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen kommen. Vereinzelt finden auch Überfälle, insbesondere bei Dunkelheit statt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.02.2022).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Usbekistan (Republik Usbekistan), unverändert gültig seit 02.02.2022, Stand 25.02.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 147, 14.06.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/147/ZentralasienAnalysen147.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf
AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 21.02.2022, Stand 25.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790 )
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Judikative bilden auf gesamtstaatlicher Ebene der Verfassungsgerichtshof (Konstitutsiyaviy Sudi) und als höchste Instanz für Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftssachen der Oberste Gerichtshof (Oliy Sudi). Die Richter werden nach der Nominierung durch den Präsidenten vom Senat auf fünf Jahre gewählt. Auf Provinz-, Distrikt- und Stadtebene bestehen entsprechende nachgeordnete Gerichte, darunter die im Jahr 2017 neu geschaffenen unteren Verwaltungsgerichte. Vor diesen können betroffene Bürgerinnen und Bürger erstmalig überhaupt gegen rechtswidriges Handeln staatlicher Organe und Amtsträger prozessieren. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Unabhängigkeit der Judikative wird in der Praxis u.a. dadurch unterwandert, dass die Exekutive über den Obersten Justizrat an der Auswahl der gesamten Richterschaft beteiligt ist und die Richter in den ersten 15 Jahren nur auf Zeit ernannt werden, was Versuche externer Einflussnahme auf die Rechtsprechung erleichtert. Auch sehen sich Richter in Strafverfahren Berichten zufolge immer wieder unlauterem Druck vonseiten der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, besitzt diese nach sowjetischem Vorbild doch neben ihrer eigentlichen Aufgabe noch eine gegenüber der Justiz weitreichende Aufsichtsfunktion (BAMF August 2021).
Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigen Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Angeklagte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Anwälte. Behördenvertreter respektierten nicht immer das Recht auf einen Rechtsbeistand und zwangen die Angeklagten gelegentlich, schriftliche Erklärungen zu unterzeichnen, in denen sie auf dieses Recht verzichteten. Die selektive Einschüchterung und der Ausschluss von Strafverteidigern durch Behörden erzeugten einen abschreckenden Effekt, der auch den Zugang politischer Gefangener zu Rechtsbeistand beeinträchtigte (USDOS 30.03.2021).
Die Justiz in der Republik Usbekistan untersteht dem Präsidenten. Im Jahr 2017 wurden jedoch eine Reihe von Justizreformen nach Verfassungs- und Gesetzesänderungen verabschiedet, die unter anderem zur Schaffung von spezifischer Amtszeiten für Richter führten, sowie zur Einrichtung eines Obersten Richterrates zwecks Überwachung von Ernennungen und Disziplinarmaßnahmen. Dieser Rat, dessen Vorsitzender auf Vorschlag des Präsidenten und mit Zustimmung des Senates ernannt wird, ersetzt eine Kommission, welche direkt dem Präsidenten unterstellt war. Verfahrensrechte bleiben relativ schwach. Strafverfolgungsbehörden rechtfertigten die Verhaftung mutmaßlicher religiöser Extremisten oder politischer Gegner routinemäßig mit angeblichem Schmuggel, zweifelhaften Vorwürfe von Finanzvergehen oder erfundenen Zeugenaussagen. Die Anwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Mittel zur staatlichen Kontrolle des Anwaltsberufs. Die 2017 verabschiedete Justizreformen gaben nunmehr Richtern, statt bisher Staatsanwälten, die Befugnis, bestimmte Ermittlungsschritte, wie Exhumierungen und einige Formen der Überwachung, zu genehmigen. Im August 2020 führte ein Präsidialdekret eine Möglichkeit für Angeklagte ein, für eine Reihe von Straftaten Beschwerden einzugehen und enthielt Bestimmungen für einen verbesserten Kontakt der Häftlinge zu Anwälten (FH 03.03.2021).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese arbeitet jedoch nicht völlig unabhängig und unparteilich. Der Generalstaatsanwaltschaft oder anderen Strafverfolgungsbehörden übten gelegentlich unangemessen Druck auf Mitarbeiter der Justiz aus, um die gewünschten Urteile zu erhalten. Ungeachtet der Dauer ihrer Amtszeit können Richter vom Obersten Justizrat willkürlich entlassen werden, was sie anfällig für politischen Druck macht. Richter werden vom Obersten Richterrat, vorbehaltlich der Zustimmung des Senates, ernannt. Nach dem Gesetz sind „lebenslange“ Bestellungen unter bestimmten Umständen möglich. Ein Richter soll nach einem festgelegten Verfahren vorab für eine fünfjährige, danach für eine reguläre zehnjährige und in weiterer Folge für eine unbefristete Amtszeit ernannt oder gewählt werden (USDOS 30.03.2021).
Am 20.03.2021 begnadigte Präsident Mirsijojew anlässlich des Nawruz-Festes 140 Personen (Universität Bremen 06.04.2021).
Obwohl gemäß dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.03.2021).
Bürger können bei Zivilgerichten wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen durch Beamte (mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern) Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Gerichtsentscheidungen beeinflussen (USDOS 30.03.2021).
Am 29.03.2021 wurde in Taschkent der Blogger Miraziz Bazarow bei einem Übergriff durch Unbekannte verletzt, woraufhin ein Strafverfahren eingeleitet wird. Bazarow setzt sich u. a. für Wirtschaftsreformen und LGBT-Rechte in Usbekistan ein. Am 10.05.2021 wurde der Blogger Otabek Sattori vom Strafgericht Muzrabad (Gebiet Surchandarjo) unter anderem wegen Verleumdung und Erpressung in besonders großem Umfang zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt. Am 11.05.2021 forderte das US-amerikanische Komitee zum Schutz von Journalisten die usbekischen Behörden auf, den inhaftierten Blogger Sattori freizulassen. Am 12.05.2021 begnadigte anlässlich des Fastenmonats Ramadan Präsident Mirsijojew 100 Verurteilte. Am 17.05.2021 entzog die Staatsanwaltschaft einem Stadtratsabgeordneten von Andidschan die Immunität. Der Abgeordnete hatte zuvor öffentlich über illegale Landverkäufe in der Region gesprochen (Universität Bremen 14.06.2021).
(FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021
USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 147, 14.06.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/147/ZentralasienAnalysen147.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 )
Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit sind in Usbekistan primär die drei Institutionen Innenministerium – in erster Linie in Form der Polizei –, Staatlicher Sicherheitsdienst (GSB) und Nationalgarde (NGU) mit sich zum Teil überlagernden Zuständigkeiten verantwortlich. Daneben kommt in Fällen mit Bezug zur Sicherheit des Präsidenten dessen persönlichem Sicherheitsdienst (GSBP) eine wichtige Rolle zu. Die Polizei ist auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit jeweils entsprechenden Organisationseinheiten vertreten und je nach Ebene zusätzlich funktional in Fachabteilungen untergliedert. Der Aufgabenbereich der Polizei umfasst die Strafverfolgung bei allgemeinen Verbrechen wie auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Seit Inkrafttreten des Polizeigesetzes im März 2017 sind die Rechte und Pflichten sowie die allgemeinen Verfahrensweisen der Polizei, darunter der Umgang mit Verdächtigen und der Gebrauch von scharfer Munition, erstmals gesetzlich geregelt. Dessen ungeachtet bestehen im Polizeialltag Misshandlungen und Folter von Verdächtigen und Gefangenen ebenso wie Korruption fort. Einige Quellen berichten in Bezug auf letztere von einer deutlichen Abnahme zumindest in den Bereichen Verkehrsüberwachung und Passausstellung. Daneben sieht sich die usbekische Polizei mit Ausbildungs- und Ausstattungsmängeln konfrontiert, die nach Einschätzung des US-Beirats für Sicherheit in Übersee sowie des Sicherheitsdienstleisters WorldAware die Fähigkeit der usbekischen Polizei zur ermittlungsgestützten (ohne Geständnis) Aufklärung von Straftaten stark einschränken. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei Berichten zufolge zumindest gegenwärtig nach wie vor gering (BAMF August 2021).
Am 05.10.2021 unterzeichnete Präsident Mirsijojew ein Gesetz, welches härtere Strafen für Widerstand gegen Regierungsbeamte vorsieht. Am 15.11.2021 wurde Rustam Inojatow, Berater des usbekischen Präsidenten, seines Amtes enthoben. Inojatow leitete 23 Jahre lang den staatlichen Sicherheitsdienst XXXX als einflussreicher Vertrauter des verstorbenen Ex-Präsidenten Islom Karimow (Universität Bremen 09.12.2021).
XXXX Anders als die Polizei ist der Staatliche Sicherheitsdienst (GSB), der Sicherheitsdienst Usbekistans, direkt dem Präsidenten verantwortlich. Einst landesweit gefürchtetes Herrschaftsinstrument Karimovs, das mit Gewalt und einem Netz aus Informantinnen und Informanten in alle Lebensbereiche hineinwirkte, hat der Geheimdienst nach dem Amtsantritt Mirziyoyevs wichtige Kompetenzen und Einheiten eingebüßt, darunter die für die Beseitigung „öffentlicher Unruhen“ zuständigen Truppen des Inneren, die heute wieder dem Innenministerium unterstellt sind. Daneben erfolgte eine Umbenennung des Sicherheitsdiensts von ursprünglich Nationalem Sicherheitsdienst ( XXXX ) in Staatlichen Sicherheitsdienst (GSB). Ungeachtet seiner de facto Entmachtung verfügt der GSB bei Fortbestehen der Kernaufgaben – nationale Sicherheit und Spionage einschließlich Grenzschutz und Bekämpfung von Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen und Drogenhandel – nach wie vor über zahlreiche, im ganzen Land verteilte Niederlassungen sowie über ein umfangreiches Agentennetzwerk im Ausland. Aus den Jahresberichten von Human Rights Watch und Amnesty International geht hervor, dass die Staatsführung den GSB weiterhin auch gegen regierungskritische Personen und sonstige Andersdenkende einsetzt. Ferner war der Sicherheitsdienst zumindest in der Vergangenheit an der zwangsweisen Rückführung usbekischer Dissidentinnen und Dissidenten aus dem Ausland beteiligt und hat Attentate auf im Exil lebende usbekische Staatsangehörige, u.a. im Jahr 2012 in Schweden und 2011 in Russland, verübt. Größter Profiteur der Umstrukturierung des Sicherheitsapparates und neues Machtzentrum der inneren Sicherheit ist Beobachtenden zufolge die Nationalgarde (NGU), eine paramilitärische Institution und ursprünglich Teil der Streitkräfte. Mit Präsidialdekret vom August 2017 wurde die Nationalgarde in den Status einer eigenständigen Institution erhoben und dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Während sie vor der Reform im Kern für den Schutz strategisch wichtiger Einrichtungen und Personen zuständig war, besitzt sie heute bei einer Vervielfachung des Personals zusätzlich polizeiliche Befugnisse wie die Durchführung von Ermittlungen in Strafsachen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (u.a. auch bei Demonstrationen und sonstigen Massenveranstaltungen). Bei sich überschneidenden Kompetenzen sind Polizei und Nationalgarde hierbei vom Präsidenten zur Zusammenarbeit angehalten. Des Weiteren ist die Nationalgarde nunmehr an der Terrorismusbekämpfung beteiligt und kontrolliert den Im- und Export sowie den Erwerb von Schusswaffen. Als gänzlich neues Sicherheitsorgan hat Präsident Mirziyoyev im Februar 2018 den Staatlichen Sicherheitsdienst des Präsidenten (GSBP) geschaffen. Dieser ist in erster Linie für die Sicherheit des Präsidenten und seiner Familie verantwortlich, hat darüber hinaus jedoch bereits im September 2019 für bestimmte Fallkonstellationen zusätzlich Befugnisse in den Bereichen Verbrechensverhütung und Strafverfolgung erhalten (BAMF August 2021).
Die Regierung ermächtigt vier verschiedene Stellen kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen im Allgemeinen zuständig ist. Es untersucht und diszipliniert zudem Beamte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Die Nationalgarde ist für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit der diplomatischen Vertretungen, die Sicherheit des Rundfunks und des Fernsehens sowie die Sicherheit anderer staatlicher Einrichtungen zuständig. Der Staatliche Sicherheitsdienst unter der Leitung eines Vorsitzenden, der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit Sicherheitsangelegenheiten, inklusive Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt die Rechtsstaatlichkeit sicher, schützt die Rechte und Freiheiten der Bürger und rechtliche Interessen des Staates, führt Voruntersuchungen bei Straftaten durch und verfolgt Personen und Organisationen, die einer Straftat beschuldigt werden. Zivilbehörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, aber die Sicherheitsdienste durchdrangen die zivilen Strukturen. Zivile Behörden interagierten undurchsichtig mit Mitarbeitern der Sicherheitsdienste, was es schwierig machte, den Umfang und die Grenzen der zivilen Autorität zu definieren. Es gab Berichte, wonach Mitglieder der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizei- und Gefängnisbeamte, Misshandlungen begingen (USDOS 30.03.2021).
Die Regierung benutzt die geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahallas) als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Komitees bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten für die Regierung und Gesetzesvollzugsbehörden und geben Auskunft über Mitglieder der Ortsgemeinschaft. Mahallas in ländlichen Gebieten sind tendenziell einflussreicher als in Städten (USDOS 30.03.2021).
Usbekistans Streitkräfte setzen sich aus der Armee, Luftstreitkräften, Luftabwehrkräften, der Nationalgarde und den internen Sicherheitstruppen des Innenministeriums zusammen. Die Gesamttruppenstärke der Streitkräfte sowie der Sicherheitsdienste variiert gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2021 zwischen 50.000 und 60.000 aktiven Soldaten (CIA letzte Aktualisierung 16.02.2022, abgefragt am 25.02.2022)
(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
IWPR, Institute for War and Peace Reporting, Usbekischer Präsident beherrscht Sicherheitsdienst, 04.04.2018, https://www.ecoi.net/en/document/1429539.html
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf
CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 16.02.2022, abgefragt am 25.02.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/ )
Folter/unmenschliche Behandlung
Usbekische Gesetze regeln das Verhalten der Strafvollzugsbeamten, darin wird Folter genannt, auch in verbaler Form: „Mitarbeiter des Innenministeriums dürfen keine Folter, Gewalt oder andere grausame oder erniedrigende Behandlungen anwenden. Innenministeriumsmitarbeiter sind verpflichtet, Handlungen die Schmerzen, körperliches oder moralisches Leid zufügen sollen, zu verhindern." Die Gesetze verbieten es in Gerichtsverfahren Beweise zu verwerten, die durch Folter zustande gekommen sind. Zusätzlich regelt ein Antifoltergesetz die Haftung bei Anwendung von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Vor der Verabschiedung des Gesetzes gab es formale Hindernisse für die Verfolgung von Personen, die an Folter beteiligt waren. Diese Beschränkungen wurden beseitigt (USDOS 30.03.2021).
Tatsächliche oder auch nur vermeintliche Mitglieder von als religiös extremistisch eingestuften Organisationen müssen darüber hinaus laut Freedom House mit Folter und Misshandlungen sowie ihre Angehörigen unter Umständen mit Sippenhaft rechnen. Sie stehen im besonderen Fokus der Sicherheitsbehörden. Sporadisch kommt es hier zu größer angelegten Verhaftungsaktionen, so zuletzt im Mai 2020 gegen mutmaßliche Mitglieder der verbotenen islamischen Organisation Hizb ut-Tahrir (BAMF August 2021).
Ehemalige politische Häftlinge berichteten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Gemäß der Ombudsperson ereigneten sich 80 bis 90% der Folterfälle bzw. -beschwerden in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.03.2021). Es kam in manchen Fällen zu Entlassungen und Strafverfolgung von Beamten, welche in Missbrauchsfälle involviert gewesen waren (FH 03.03.2021).
(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2
FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021 )
Korruption
Am 29.06.2020 wurde durch ein Präsidialdekret eine Antikorruptionsagentur eingerichtet, die mit der Entwicklung und Umsetzung nationaler Antikorruptionsmaßnahmen beauftragt wurde. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Antikorruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDSO 30.03.2021).
Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind üblich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 03.03.2021).
Die Gesetze sehen gerichtlich Strafen für Korruption bei Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt, und Beamte bedienen sich häufig ungestraft korrupter Praktiken (USDSO 30.03.2021).
Am 19.11.2020 berichtete die Antikorruptionsagentur der Regierung, dass der Schaden durch Korruptionsdelikte von Beamten im Jahr 2020 200 Milliarden Soum (20 Millionen US-Dollar) überschritten hat. Nach Angaben der Behörde eröffneten die Strafverfolgungsbehörden 838 Korruptionsstrafverfahren, in denen 647 Beamte in 454 Fällen strafrechtlich verfolgt wurden. Die meisten Beamten (40,3 Prozent) begingen Straftaten in Form von Veruntreuungen. Am 01.12.2020 berichtete die Antikorruptionsagentur, dass Richter des Verwaltungsgerichts der Stadt Taschkent acht Milliarden Soum (766.000 US-Dollar) veruntreut hatten. Nach Angaben der Agentur „hatten sich mehrere Richter und ihre Assistenten mit Beamten der Verkehrspolizeibehörde der Stadt Taschkent verschworen. Sie trafen schätzungsweise fünftausend Scheinentscheidungen, ohne Verwaltungsverfahren wegen Verkehrsverstößen einzuleiten. Sie überprüften Fälle, ohne Beteiligung der Parteien, wobei bewusst einige Verwaltungsakte vernichtete wurden, was zu einer Schädigung des Staatshaushalts führte." Die Antikorruptionsagentur berichtete, dass die Generalstaatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Richter und andere Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts der Stadt Taschkent eingeleitet hat. Am 17.12.2002 berichteten Medien, dass eine von Strafverfolgungsbeamten durchgeführte Studie 1.525 Korruptionsfälle im Bereich der Lieferungen von Strom, Erdgas und Kohle im Wert von 59 Milliarden Soum (5,6 Millionen US-Dollar) ergab. Der Bericht stellte auch fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Steuerbehörden in 110 Fällen, in Zusammenhang mit Kauf und Verkauf von Kohle, ermitteln. Am 05.02.2021 ließen Beamte als Reaktion auf internationalen Druck Aramais Avakian frei, der seit 2016 wegen „Planung verfassungswidriger Aktivitäten“ sowie Beteiligung an einer extremistischen Organisation inhaftiert war. Die Anklage gegen Avakian, einen ethnischen armenischen Christen, ließ sich auf den vergeblichen Versuch örtlicher Behörden zurückführen, seine erfolgreiche Fischfarm zwangsweise zu übernehmen (USDSO 30.03.2021).
Im Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International (Anmerkung: Der Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor), lag die Republik Usbekistan auf Platz 146 von 180 und wurde mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Index 2021 liegt die Republik Usbekistan auf Platz 140 von 180 bewerteten Ländern und wird mit 28 von 100 Punkten bewertet (TI Index 2021).
Allen Erwartungen zum Trotz erlebt Usbekistan seit dem Amtsantritt Mirziyoyevs in mehreren Bereichen teils einschneidende Reformen. Exemplarisch sind hier die Freilassung politischer Häftlinge, die zumindest teilweise Lockerung der allgemeinen Zensur, diverse, bislang jedoch fast ausschließlich auf den unteren Ebenen spürbare Maßnahmen zur Eindämmung der endemischen Korruption und die mit einigem Erfolg betriebene Bekämpfung der Zwangsarbeit in der Landwirtschaft zu nennen (BAMF August 2021).
(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 )
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Menschenrechtsaktivisten
Das Justizministerium überwacht die Registrierung von NGOs. Es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Arten von Gruppen, die gebildet werden können. Das Gesetz verlangt, dass sich Organisationen mit einem Betriebsbudget und Fonds formell bei der Regierung registrieren. Das Gesetz sieht eine sechsmonatige Schonfrist für neue Organisationen vor, während sie auf die Registrierung durch das Justizministerium warten, während dieser Zeit stuft die Regierung sie offiziell als „Initiativgruppen“ ein. Mehrere NGOs arbeiteten länger als sechs Monate als Initiativgruppen weiter (USDOS 30.03.2021).
Nach Schätzungen der Länderinformationsplattform LIPortal, betrieben von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), gibt es in Usbekistan landesweit weniger als 600 registrierte nationale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (Stand Januar 2020), von denen lediglich ca. 10 Prozent tatsächlich aktiv sein sollen, sowie 29 Niederlassungen internationaler NGOs (Stand Dezember 2019). Bei zwei Drittel der registrierten nationalen NGOs handelt es sich Berichten zufolge um regierungsnahe NGOs, sogenannte GONGOs (Government-Organized Non-Governmental Organizations), die auf Initiative der usbekischen Regierung gegründet wurden und personell wie finanziell eng mit dem Staat verflochten sind, wie das Women’s Committee, das Youth Movement und die Association of Disabled. Von der kleinen Zahl aus der Gesellschaft selbst hervorgegangener NGOs ist die große Mehrheit im sozialen und kulturellen Bereich tätig und zur Finanzierung auf Zuwendungen aus dem Ausland angewiesen. In sensiblen Bereichen ist bislang nur wenigen unabhängigen NGOs eine Zulassung durch die Behörden gelungen, so im Bereich der Menschenrechte lediglich der Independent Human Rights Organization of Uzbekistan (registriert seit 2002), der Organisation Ezgulik (usbekisch für „Leidenschaft“, seit 2003), die der Partei Birlik nahesteht, und jüngst Huquqi Tayanch („rechtlicher Beistand“, seit 2020 [BAMF August 2021])
In Usbekistan sind mehrere einheimische Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung behindert des Öfteren die Tätigkeiten dieser Gruppen, beispielsweise in Bezug auf Veröffentlichungen von Fällen von Menschenrechtsverletzungen. Zwar zeigen Regierungsbeamte ein wenig Kooperationsbereitschaft, aber manchmal werden Menschenrechts- und Bürgergesellschaftsaktivisten von der Regierung belästigt und eingeschüchtert. Zwei inländische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik sowie die Unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, wurden bei der Regierung registriert. Vertreter von Ezgulik berichteten von einer verbesserten Zusammenarbeit mit Regierungsbeamten im Laufe des Jahres. Die Regierung lehnte die Registrierungsanträge der meisten anderen inländischen Gruppen weiterhin ab (USDOS 30.03.2021).
Internationale NGOs, einschließlich derjenigen, die sich auf Menschenrechte konzentrieren, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der legalen Registrierung konfrontiert. Die Regierung erlaubte registrierten internationalen Organisationen nicht, lokale Bankkonten zu eröffnen oder zu nutzen, begrenzte die Gültigkeitsdauer für internationale NGO-Arbeitervisa, die nötig sind damit sie legal im Land leben und arbeiten können und half nicht bei der die Umgehung früherer Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die bestimmte Organisationen aus dem Land verbannten, sodass sich diese erneut registrieren hätten können (USDOS 30.03.2021).
Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefone abgehört und ihre Aktivitäten von Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 30.03.2021).
Nicht-registrierte Nichtregierungsorganisationen sind mit Unterdrückung und Belästigungen konfrontiert (FH 03.03.2021).
Der Verwaltungsstrafkodex sieht hohe Geldbußen für Verstöße gegen Verfahren zur Regelung der NGO-Tätigkeit sowie für die „Beteiligung anderer“ an „illegalen NGOs“ vor. Das Gesetz legt nicht fest, ob sich der Begriff auf NGOs bezieht, die von der Regierung suspendiert oder geschlossen wurden, oder lediglich auf NGOs, die nicht offiziell registriert sind. Das Verwaltungsgesetz sieht auch Strafen gegen internationale NGOs vor, wenn sie sich an politischen Aktivitäten beteiligen, sowie an Aktivitäten, die nicht mit ihren Chartas übereinstimmen, oder Aktivitäten, die von der Regierung nicht im Voraus genehmigt wurden (USDOS 30.03.2021).
(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2
FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021 )
Wehrdienst und Rekrutierung
In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer von 18 bis 27 Jahren. Die Dienstzeit beträgt ein Jahr. Rekruten haben die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Geldbetrags diese Dienstzeit zu verkürzen und bis zu einem Alter von 27 Jahren weiterhin als Reservist zur Verfügung zu stehen. Usbekische Bürger, welche ihre Wehrpflicht abgeleistet haben, genießen Privilegien in Bezug auf berufliche Anstellungen und Zulassung zu höheren Bildungseinrichtungen (Stand 2021 [CIA 25.02.2022]). Personen ab 17 Jahren dürfen als Kadetten eine militärische Ausbildung durchlaufen und werden als Mitglieder der Streitkräfte klassifiziert. Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrersatzdienst ist seit 1992 in bestimmten Fällen (aus religiösen Gründen) erlaubt (IFOR 01.2020). Die Rekrutierung von Kindern durch das staatliche Militär und nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen ist gesetzlich verboten (USDOL 29.09.2021).
(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 16.02.2022, abgefragt am 25.02.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/
IFOR, International Fellowship of Reconciliation (01.2020), Submission by the International Fellowship of Reconciliation to the 128th Session of the Human Rights Committee UZBEKISTAN (Military service, conscientious objection and related issues), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025761/INT_CCPR_CSS_UZB_41381_E.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021
USDOL, United States Department of Labor, Jahresbericht zur Kinderarbeit, (Beobachtungszeitraum 2020), 29.09.2021, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/uzbekistan )
Allgemeine Menschenrechtslage
Am 27.04.2021 besuchte eine Delegation des OSZE-Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) mehrere usbekische Staatsinstitutionen, darunter den Oliy Madschlis (Parlament) und die Zentrale Wahlkommission. Am 29.04.2021 belegte Usbekistan im aktuellen Index von Freedom House Rang 11 von 100 und konnte sich somit im Vergleich zum Vorjahr um einen Platz verbessern. Zudem stellt Freedom House positive Veränderungen auf lokaler Ebene des Landes fest. Dennoch bleibe Usbekistan laut der Organisation weiterhin ein autoritärer Staat (Universität Bremen 14.06.2021).
Das Tempo der Menschenrechtsreformen in Usbekistan ist 2021 in einigen Aspekten ins Stocken geraten und zurückgegangen, insbesondere in den Monaten vor den Präsidentschaftswahlen Ende Oktober, die der amtierende Präsident Shavkat Mirziyoyev gewonnen hat. Das politische System Usbekistans bleibt zutiefst autoritär (HRW 2022).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in der Republik Usbekistan gehörten: Berichte über physische und psychische Misshandlungen von Inhaftierten durch Sicherheitskräfte, bis hin zu Misshandlungen, die zum Tod führten; willkürliche Festnahme und Isolationshaft sowie verlängerte Haftzeiten; politische Gefangene; politisch motivierte Repressalien gegen Personen außerhalb des Landes; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, einschließlich Zensur und absichtlicher Verlangsamung der digitalen Plattformen sozialer Medien; Versammlungs- und Vereinigungsbeschränkungen, einschließlich Einschränkungen der Zivilgesellschaft, wobei Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und andere, die die Regierung kritisierten, Schikanen, Strafverfolgung und Inhaftierung ausgesetzt waren; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der Freizügigkeit; Beschränkungen der politischen Partizipation, bei denen die Bürger nicht in der Lage waren, ihre Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Männern; und Diskriminierung von Lesben, homosexuellen Männern, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen und einvernehmliches gleichgeschlechtliches sexuelles Verhalten (USDOS 30.03.2021).
Im Jänner 2021 übernahm Usbekistan einen Sitz im UN-Menschenrechtsrat. Die usbekische Regierung unterzeichnete ein neues Versprechen der Mitglieder, während ihrer Amtszeit internationale Menschenrechtsstandards zu fördern. Die Europäische Union gewährte Usbekistan im April 2021 einseitige Handelspräferenzen für das Allgemeine Präferenzsystem (APS+), ein Schema, das von der Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten Menschenrechtsverträge abhängig ist, obwohl sie die anhaltende Besorgnis über die Einhaltung der Menschenrechte durch Usbekistan anerkennt. Im Juni „deponierte“ der EU-Unterausschuss für Justiz und Inneres, Menschenrechte und verwandte Fragen „seine Besorgnis“ in Bezug auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Registrierung von NGOs sowie Antidiskriminierung und forderte Usbekistan auf, Angriffe auf Blogger oder Demonstranten zu untersuchen. Im Oktober2021 drückte die EU ihr „Bedauern“ über das Fehlen eines echten Wettbewerbs bei den Präsidentschaftswahlen in Usbekistan aus (HRW 2022).
Usbekistan hat sich durch den Beitritt zu sieben der neun Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen, darunter zum grundlegenden Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, völkerrechtlich zur Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards verpflichtet und mit Abschnitt zwei der Verfassung einen breiten Katalog von Menschenrechten innerstaatlich verankert. Trotz spürbarer Fortschritte gegenüber den Verhältnissen in der Ära Karimov kommt es in der Praxis in nahezu allen Bereichen auch unter der Amtsführung Mirziyoyevs zu erheblichen Einschränkungen der Menschenrechte bis hin zu Repressalien gegen Regimekritikerinnen und -kritiker sowie sonstige Andersdenkende. Letztere fallen jedoch weniger systematisch und intensiv aus als noch in der Vergangenheit. Entsprechend hat sich die relative Menschenrechtsbilanz Usbekistans im „Freedom in the World“-Index, der die Verwirklichung politischer Rechte und bürgerlicher Freiheiten auf einer Skala von 0 bis 100 misst, moderat von drei Punkten unter Präsident Karimov auf aktuell elf Punkte verbessert. In absoluten Zahlen ist Usbekistan damit nach Freedom House jedoch weiterhin als unfrei („not free“) zu klassifizieren. Im Tenor zur allgemeinen Menschenrechtslage ähnlich kritisch fallen die Bewertungen zahlreicher weiterer internationaler Beobachtender aus Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft aus (BAMF August 2021).
Eine UN-Menschenrechtsexpertin lobte die usbekische Regierung für die Rückführung und Wiedereingliederung von Frauen und Kindern aus Syrien, dem Irak und Afghanistan, empfahl den Behörden jedoch, die Extremismus- und Anti-Terror-Gesetze des Landes grundlegend zu reformieren. Tausende Frauen und Kinder wurden willkürlich in Lagern im Nordosten Syriens festgehalten. UN-Experten sagen, dass sie Gewalt, Ausbeutung, Missbrauch und Entbehrung unter Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt sind, die durchaus Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nach internationalem Recht darstellen können, ohne dass ihnen wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Sie haben Dutzende von Staaten aufgefordert, ihre Rückführung zu erleichtern. Die Expertin lobte den praktischen Fokus der Regierung auf die Vermeidung von Stigmatisierung, die Gewährleistung des Zugangs zu Grundrechten, einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Rechte, und unterstrich den Wert der Partnerschaft der Regierung mit UNICEF und anderen UN-Menschenrechtsorganisationen, einschließlich ihres Mandats und OHCHR. Die Sonderberichterstatterin untersuchte eingehend die usbekischen Gesetze zur Terrorismus- und Extremismusbekämpfung und äußerte Bedenken hinsichtlich des breiten und vagen Inhalts zahlreicher Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Sie sagte, dass erhebliche Überarbeitungen notwendig seien, um die Einhaltung des Völkerrechts sowie der Standards für Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte sicherzustellen. Sie betonte die Notwendigkeit, die negativen Auswirkungen der derzeitigen Vorschriften zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in Einklang mit den Empfehlungen der FATF und den Menschenrechtsstandards auf die Zivilgesellschaft sowie gemeinnützige Organisationen anzugehen. In Bezug auf Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sagte sie, dass Rechenschaftspflicht und Transparenz die derzeitigen Reformbemühungen verstärken und vertiefen würden. Die Expertin empfahl die Einrichtung eines formellen und unabhängigen Überprüfungsmechanismus, der in der Lage ist, zu ermitteln und sinnvolle Rechtsbehelfe und Wiedergutmachungsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Menschenrechtsverletzungen derjenigen Personen anzugehen, die zuvor wegen der staatlichen Sicherheit inhaftiert wurden, insbesondere derjenigen, die Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren haben (OHCHR, 07.12.2021).
(HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Usbekistan, 2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/uzbekistan
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 147, 14.06.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/147/ZentralasienAnalysen147.pdf
USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2
OHCHR, Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte, 07.12.2021, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=27919&LangID=E
Meinungs- und Pressefreiheit
Wenngleich sich die usbekische Verfassung in Artikel 29 zum Recht auf freie Meinungsäußerung und in Artikel 67 zur Freiheit der Presse bzw. der Medien bekennt, ist die diesbezügliche Gesetzgebung restriktiv ausgestaltet. Auch in der Praxis werden kritische Meinungsäußerungen und Medienberichte trotz Fortschritten nur eingeschränkt toleriert. Reporter ohne Grenzen spricht in diesem Zusammenhang von einem „erratischen Tauwetter“ (BAMF August 2021).
Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber die Regierung beschränkt diese Rechte für sowohl für Online- als auch Offlinemedien. Die Regierung beschränkt sowohl offiziell, als auch inoffiziell, die Möglichkeit Einzelner die Regierung zu kritisieren, oder Fragen von allgemeinem öffentlichen Interesse zu diskutieren (USDOS 30.03.2021).
Am 31.03.2021 trat eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft, die insbesondere die Meinungsfreiheit im digitalen Raum einschränken. Im Einzelnen wurde der Straftatbestand der Beleidigung und Verleumdung des Präsidenten auf Äußerungen im Internet ausgeweitet. Betroffenen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Ferner wurde für Kommentare, die zur Missachtung gesetzlicher Bestimmungen auffordern und nach Einschätzung der Behörden eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, eine Geldstrafe in der Höhe von. bis zu 19,6 Millionen Som (ca. 1.540 EUR) eingeführt. Daneben wurde der Aufruf zur Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen über das Internet ebenso wie die Verbreitung von gegenüber dem Staat „respektlosen“ Informationen ohne spezifische Strafandrohung verboten. Die praktische Umsetzung der Gesetzesnovellen bleibt weiter abzuwarten (BAMF 05.03.2021).
Am 20.04.2021 verschlechterte sich erstmals seit 2018 Usbekistan beim Index von Reporter ohne Grenzen um einen Rang und belegt nun Platz 157 von 180. Am 10.05.2021 wurde der Blogger Otabek Sattori vom Strafgericht Muzrabad (Gebiet Surchandarjo) unter anderem wegen Verleumdung und Erpressung in besonders großem Umfang zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt. Am 11.05.2021 forderte das US-amerikanische Komitee zum Schutz von Journalisten die usbekischen Behörden auf, den inhaftierten Blogger Sattori freizulassen (Universität Bremen 14.06.2021).
Am 10.05.2021 hat ein Gericht in der südusbekischen Provinz Surxondaryo den Blogger Otabek Sattoriy zu einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen Erpressung und Verleumdung in mehreren Fällen verurteilt. Sattoriy, der in seinem Video-Blog Halq Fikiri (Meinung des Volkes) über lokale Missstände berichtet hat und als scharfer Kritiker des Provinzgouverneurs gilt, war am 30.01.2021 zunächst unter dem Vorwurf, vom Leiter eines lokalen Bazars ein Mobiltelefon erpresst zu haben, festgenommen worden. Laut mehreren Menschenrechtsorganisationen und Medienvertretern handelte es sich bei dem Verfahren um eine Vergeltungsmaßnahme für die kritische Berichterstattung Sattoriys und um eine Warnung an die steigende Zahl unabhängiger Blogger in Usbekistan insgesamt (BAMF 17.05.2021).
Am 22.06.2021 wurde Mahsudschon Askarow, Mitbegründer der Nachrichtenplattform kun.uz, wegen der Veröffentlichung religiöser Inhalte zu einer Geldstrafe von 12,25 Mio. Sum (1.100 USD) verurteilt. Am 02.07.2021 wurde die Nutzung Sozialer Medien landesweit eingeschränkt. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, wonach Internetdienstleister seit dem 15.04.2021 sämtliche personenbezogenen Daten von Nutzern auf Servern im Inland speichern müssen (Universität Bremen 01.08.2021).
Die usbekische Aufsichtsbehörde für Telekommunikation, O'zkomnazorat, hat am 02.07.2021 den Zugang zu mehreren Social-Media-Plattformen vorerst mit der Begründung eingeschränkt, die Anbieter würden gegen das im April 2021 novellierte Gesetz über personenbezogene Daten verstoßen. Demzufolge sind Internetunternehmen bei der Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten usbekischer Staatsangehöriger verpflichtet, die entsprechenden Server innerhalb Usbekistans zu betreiben. Betroffen von den Störungen wie fehlerhaften oder verzögerten Ladevorgängen sind Medienberichten zufolge gegenwärtig die Dienste von Twitter, TikTok, Skype und der russischen Plattform VKontakte. Bereits im März 2021 war die Meinungsfreiheit im digitalen Raum durch die Einführung neuer Online Straftatbestände weiter eingeschränkt worden (BAMF 05.07.2021).
Am 05.07.2021 berichtete Fergana Agency, dass die Nutzung von Virtual Private Networks (VPN) im Land stark angestiegen sei (Universität Bremen 01.08.2021).
Journalisten und Blogger müssen insbesondere dann mit Repressalien rechnen, wenn sie in ihren Äußerungen und der Berichterstattung bestimmte Grenzen überschreiten. Während mehrere Quellen berichten, dass – zumindest grundsätzlich – lokale Amtsträger kritisiert und auch sensible Themen wie Korruption, Folter und Zwangsarbeit mit Bedacht angesprochen werden können, sind andere Bereiche nach wie vor tabu. Hierzu zählen nach Einschätzung von Human Rights Watch und Reporter ohne Grenzen vor allem die unmittelbare Kritik am Präsidenten und der übrigen politischen Elite des Landes sowie die Berichterstattung über den Geheimdienst GSB. Ähnliches gilt ausgehend von Beobachtungen des Foreign Policy Centre für offene Sympathiebekundungen für den Vorsitzenden der Partei Erk, Salih, und für Äußerungen zu Religions- und Glaubensfragen. Insgesamt sind die Grenzen jedoch fließend, sodass ein klar definierter Raum, innerhalb dessen freie Meinungsäußerung und Berichterstattung immer und überall repressionsfrei möglich ist, gegenwärtig nicht existiert. Im Falle rechtlicher Sanktionen gegen Journalisten und Blogger bestehen diese zumeist aus Geldstrafen bis hin zu 15-tägiger Verwaltungshaft und fallen damit erkennbar milder aus als die unter der Präsidentschaft Karimovs üblichen, langjährigen Freiheitsstrafen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Beispielsweise wurde im September 2019 eine Bloggerin, die auf Facebook über den Protestmarsch eines Dissidenten berichtet hatte, neben einer zehntägigen Verwaltungshaft für einen Zeitraum von drei Monaten in eine psychiatrische Einrichtung zwangseingewiesen; ein Vorgehen, das laut Freedom House an Praktiken aus sowjetischer Zeit erinnert. Im Falle eines weiteren Medienschaffenden, Otabek Sattoriy, der als scharfer Kritiker des Gouverneurs der Provinz Surxondaryo international Aufmerksamkeit erregt hatte, kam es am 10.05.2021 zu einem Schuldspruch wegen angeblicher Verleumdung und Erpressung und einer Verurteilung zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe (BAMF August 2021).
Am 23.09.2021 verbesserte sich Usbekistan im globalen Index „Freedom of the Net“ um einen Punkt im Vergleich zum Vorjahr. Grund hierfür ist die bessere Verbreitung des Internets, nicht jedoch die Aufhebung der Internetzensur. Insgesamt erzielt Usbekistan 28 Punkte in dem Ranking. Am 03.11.2021 ließ Uzkomnazorat, Aufsichtsbehörde für die Kontrolle von Internet und Telekommunikation, mehrere soziale Netzwerke im Land sperren, darunter Telegram und YouTube. Am 04.11.2021 waren die am Vortag gesperrten sozialen Netzwerke landesweit wieder erreichbar. Dem präsidialen Pressedienst zufolge war Präsident Mirsijojew nicht in die Entscheidung zur Sperrung miteinbezogen worden. Mirsijojew entband den Leiter von Uzkomnazorat von seinen Aufgaben (Universität Bremen 09.12.2021).
Es gab während des Jahres 2021 immer wieder kleine spontane Proteste zu sozialer und wirtschaftlichen Themen (HRW 2022).
(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 03.05.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.05.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 )
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 147, 14.06.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/147/ZentralasienAnalysen147.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.07.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw27-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf
HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Usbekistan, 2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/uzbekistan )
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit ist formal in Artikel 33 der Verfassung niedergelegt, unterliegt jedoch ebenfalls signifikanten Einschränkungen (BAMF August 2021).
Die Verfassung und die Gesetze sehen Versammlungsfreiheit vor. Obwohl die Regierung dieses Recht einschränkte, erlaubte sie manchmal Einzelpersonen, diese Freiheit ohne Repressalien auszuüben (USDOS 30.03.2021).
Versammlungen dürfen in Usbekistan nur nach vorangegangener Genehmigung durch den jeweiligen Hokim, in bestimmten Fällen erst nach zusätzlicher Rücksprache mit den entsprechenden Abteilungen des Innenministeriums und der Nationalgarde, durchgeführt werden. Das usbekische Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen Treffen, Kundgebungen, Straßenumzügen und Demonstrationen einerseits und sogenannten Massenveranstaltungen andererseits. Genehmigungen für Massenveranstaltungen, d.h. gemäß Erlass Nr. 205 des Ministerkabinetts Veranstaltungen mit 100 oder mehr Teilnehmenden und dem Ziel der Durchführung von gesellschaftlichen, politischen, kulturellen oder der Unterhaltung dienenden Programmen, müssen mindestens 30 Tage im Voraus beantragt werden. Weitere Eingriffe in die Versammlungsfreiheit bestehen insoweit, als dass Massenveranstaltungen nur an speziell dafür ausgewiesenen Orten erlaubt sind und bestimmten Personengruppen und (registrierten) NGOs, deren Betätigungserlaubnis ausgesetzt wurde, die Organisation solcher Veranstaltungen von vornherein untersagt ist. Hinsichtlich der übrigen Versammlungsarten herrscht nach Angaben der Menschenrechtsorganisationen Association for Human Rights in Central Asia (AHRCA) und International Partnership for Human Rights (IPHR) nach wie vor Unklarheit über die einschlägigen Rechtsnormen. Während das usbekische Innenministerium Treffen, Kundgebungen, Straßenumzüge und Demonstrationen unverändert durch Erlass Nr. 9306-XI des Obersten Sowjets der UdSSR aus dem Jahr 1988 geregelt sieht, betrachtet das Justizministerium den Erlass als nicht länger gültig. Damit besteht für die Organisatorinnen und Organisatoren derartiger Versammlungen eine erhebliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf die einzuhaltenden Verfahren und Auflagen (BAMF August 2021).
Am 15.03.2021 meldete Gazeta.uz die Verabschiedung eines neuen Gesetzes durch den Senat, welches künftig die „Anstachelung von Unruhen“ unter Strafe stellt (Universität Bremen 06.04.2021).
Die Überarbeitung eines im August 2020 veröffentlichten Gesetzentwurfs für öffentliche Versammlungen kam 2021 weiter ins Stocken. Änderungen des usbekischen Informationsgesetzes, die im März verabschiedet wurden, verboten es Bloggern und anderen, Onlineaufrufe zur Teilnahme an Protesten „unter Verletzung der festgelegten Ordnung“ aufzurufen (HRW 2022).
Arbeitnehmern ist es gesetzlich erlaubt, unabhängige Gewerkschaften zu gründen, diesen beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. In der Praxis sind keine unabhängigen Gewerkschaften aktiv. Gewerkschaftliche Diskriminierung ist verboten. Streiken ist gesetzlich weder erlaubt noch verboten (USDOS 30.03.2021).
Organisierte Streiks sind äußerst selten. Der Gewerkschaftsbund wird vom Staat kontrolliert (FH 03.03.2021).
(HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Usbekistan, 2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/uzbekistan
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2
FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021
USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ )
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Es herrschen Lebensmittelknappheit, massive Überbelegung, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel. Folter wird häufig angewendet (USDOS 30.03.2021, FH 03.03.2021, UNHRC 01.05.2020, ÖB 09.2020).
Das Innenministerium berichtete im Jahr 2020, dass 22.867 Personen in 43 Gefängnissen und 11 Untersuchungshaftanstalten inhaftiert sind. Von den 43 Gefängnissen sind 18 „geschlossene Strafanstalten“ und 25 offene Anstalten zur Wiedereingliederung. Die Haftanstalten werden vom Innenministerium beaufsichtigt (USDOS 30.03.2021).
Es ist Inhaftierten verboten, religiöse Feste zu begehen. Familienangehörige Inhaftierter berichten, dass ihnen die Regierung nur wenige bis keine Informationen über den Gesundheitszustand ihrer inhaftierten Angehörigen zukommen lässt (USDOS 30.03.2021).
Es kommt vor, dass Gefangene (oft solche, welche wegen religiöser Anklagepunkte verurteilt wurden) nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden aufgrund von Vorwürfen zusätzlicher Delikte, beispielsweise Gründung einer kriminellen Vereinigung oder Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen, verlängert. Gesetzlich ist eine solche Vorgehensweise erlaubt (USDOS 30.03.2021, UNHRC 01.05.2020). Tausende von Personen, hauptsächlich friedliche Glaubensanhänger, sind wegen „Extremismus“ und aus politischen Gründen inhaftiert. Seit September 2016 wurden mehr als 50 politische Gefangene freigelassen, darunter Rechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsaktivisten (HRW 13.01.2021, UNHRC 01.05.2020, ÖB 09.2020, BAMF August 2021).
Die Ombudsperson für Menschenrechte sowie die Generalstaatsanwaltschaft haben die Befugnis, Beschwerdefälle zu untersuchen. Die Ombudsperson darf Empfehlungen abgeben. Mehrere Familienangehörige von aktuell oder ehemalig Inhaftierten berichten, die Ombudsperson hätte auf Beschwerden nicht reagiert. Es gibt Berichte, dass Beschwerden nicht objektiv untersucht werden und dass in vielen Fällen Beschwerden wegen Sicherheitsbedenken erst gar nicht eingebracht werden (USDOS 30.03.2021, UNHRC 01.05.2020).
Jährlich gewähren Behörden Inhaftierten Amnestien, wovon verschiedene Personengruppen profitieren, beispielsweise Personen, welche wegen religiösen Extremismus verurteilt wurden (USDOS 30.03.2021).
Am 20.03.2021 begnadigte Präsident Mirsijojew anlässlich des Nawruz-Festes 140 Personen (Universität Bremen 06.04.2021). Am 12.05.2021 begnadigt Präsident Mirsijojew anlässlich des Fastenmonats Ramadan 100 Verurteilte (Universität Bremen 14.06.2021).
(FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021
USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf
ÖB, Österreichische Botschaft Usbekistan, Asylländerbericht Usbekistan, 09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021
UNHRC, United Nations Human Rights Committee, International Covenant on Civil and Political Rights, Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), 01.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 147, 14.06.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/147/ZentralasienAnalysen147.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 )
Todesstrafe
Die Republik Usbekistan gehört zu jenen Ländern, deren Gesetze keine Todesstrafe für die Begehung von Verbrechen vorsehen (AI 10.04.2019). Im Jahr 2008 ratifizierte Usbekistan das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (UN-OHCHR).
(AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF
UN-OHCHR, United Nations Human Rights Office of the High Commissioner, Uzbekistan: Status of Ratification, Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/ , Zugriff des BFA am 10.11.2021)
Religionsfreiheit
Die usbekische Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor, sowie die Trennung von Staat und Religion. Die Verfassung besagt, dass jeder das Recht hat, sich zu einer Religion zu bekennen oder nicht. Nach der Verfassung dürfen diese Rechte nicht in die rechtmäßigen Interessen, Rechte und Freiheiten anderer Bürger, des Staates oder der Gesellschaft eingreifen. Das Gesetz erlaubt es, religiöse Aktivitäten einzuschränken, wenn dies zur Aufrechterhaltung der staatlichen Sicherheit, der sozialen Ordnung oder der Moral erforderlich ist. Die Verfassung schafft einen säkularen Rahmen, der die Nichteinmischung des Staates in die Angelegenheiten religiöser Gemeinschaften vorsieht, Staat und Religion voneinander trennt und politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien verbietet (USDOS 12.05.2021).
Die Verfassung entwirft Usbekistan in Artikel 61 als laizistischen Staat, in dem Staat und Religion strikt voneinander getrennt sind, und garantiert in Artikel 31 die Gewissensfreiheit und das Recht, sich zu einer beliebigen Religion oder auch zu keiner Religion zu bekennen. In der Verfassungswirklichkeit unterliegt das religiöse Leben der muslimisch-sunnitischen Bevölkerungsmehrheit ebenso wie das der zahlreichen religiösen Minderheiten hingegen einer strengen staatlichen Regulierung und Kontrolle. Zwischen den Religionsgruppen untereinander herrscht wiederum weitgehende Toleranz. Hintergrund des traditionellen Misstrauens der Regierung gegenüber den Religionsgemeinschaften, speziell dem Islam, ist dabei zum einen die Furcht der Regierung vor der Mobilisierungskraft von Religion, wie sie im Zuge des Wiederauflebens des Islam unmittelbar nach der Unabhängigkeit Usbekistans von der Sowjetunion offen zutage trat. Zum anderen speist sich das Misstrauen aus den Erfahrungen mit einem militanten Islamismus, wie er in den 1990er Jahren (und z.T. darüber hinaus) sowohl in Usbekistan selbst, hier insbesondere im Ferghana-Tal, als auch in den Nachbarstaaten Tadschikistan und Afghanistan zu beobachten war. Beide Entwicklungen wurden von der Regierung als Herausforderung des eigenen Machtanspruches und mit Blick auf die islamistische Gewalt zugleich als Bedrohung für die nationale Sicherheit wahrgenommen und mündeten in weitgehenden Beschränkungen der Religionsfreiheit (BAMF August 2021).
Verschiedene Bestimmungen des im Jahr 2020 geltenden Religionsgesetzes befassen sich mit der Bekämpfung vom gewalttätigem Extremismus, mit der Sicherheit des Einzelnen, dem Schutz der Gesellschaft und des Staates, der Erhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung und der territorialen Integrität des Landes, der Wahrung des Friedens sowie der multiethnischen und multireligiösen Harmonie. Das Gesetz bietet einen Rahmen grundlegender Konzepte, Prinzipien und Anweisungen zur Bekämpfung von Extremismus und extremistischen Aktivitäten (USDOS 12.05.2021).
Religiöse Literatur muss vom Staat genehmigt werden (USCIRF April 2021).
Schätzungsweise sind zwischen 88% und 96% der usbekischen Bevölkerung (insgesamt ca. 31 bis 34 Millionen Menschen) Muslime. Die meisten Muslime sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Gemäß der Regierung ist ungefähr 1% der Bevölkerung schiitischen Glaubens (dschafaritische Rechtsschule). Ca. 2,2% der Bevölkerung sind russisch-orthodox (2019: 3,5%). Gemäß Angaben der Regierung umfassen die restlichen 1,8% der Bevölkerung Katholiken, ethnisch-koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Protestanten, Pfingstgemeinden, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahai, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Atheisten (USDOS 12.05.2021). Die jüdische Bevölkerung wird auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Es gibt keine Berichte über antisemitische Handlungen oder Diskriminierung von Juden (USDOS 30.03.2021).
Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.05.2021).
Gemäß dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.05.2021, FH 03.03.2021).
2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 03.03.2021, ÖB 09.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.03.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF April 2021, FH 28.04.2021, EN 13.10.2021).
Am 23.02.2021 berichtete Fergana Agency über einen überarbeiteten Entwurf des Strafgesetzbuches. Demnach soll ein Artikel gestrichen werden, welcher unter anderem die Einfuhr, Produktion sowie Verteilung religiöser Materialien im Land verbietet (Universität Bremen 06.04.2021).
Nach einem Bericht von Radio Free Europe/Radio Liberty wurden in der vergangenen Woche in der Großstadt Angren im Osten des Landes über mehrere Tage hinweg dutzende praktizierende Muslime von der örtlichen Polizei vorgeladen und aufgefordert, ihr Barthaar abzurasieren. Bei Weigerung sei den Betreffenden mit Zwang und Anzeige wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen gedroht worden. Die usbekischen Behörden assoziieren das Tragen langer Gesichtsbehaarung häufig mit einer radikal wahhabitischen Auslegung des Islam (BAMF 14.06.2021).
Am 22.06.2021 wurde Mahsudschon Askarow, Mitbegründer der Nachrichtenplattform kun.uz, wegen der Veröffentlichung religiöser Inhalte zu einer Geldstrafe von 12,25 Mio. Sum (1.100 USD) verurteilt. Am 05.07.2021 unterzeichnete Präsident Mirsijojew ein neues Religionsgesetz, das die Registrierung religiöser Organisationen vereinfachen soll. Das Tragen religiöser Kleidung, welche zuvor nur von Geistlichen getragen werden durfte, ist nun allen Bürgern erlaubt (Universität Bremen 01.08.2021).
Nach mehrjährigen Beratungen trat am 06.07.2021 die tags zuvor von Präsident Mirziyoyev unterzeichnete Novelle des „Gesetzes über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen“ in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Aufhebung des Verbotes, religiöse Kleidung in der Öffentlichkeit zu tragen, was bislang ausschließlich Geistlichen vorbehalten war. Beobachtern zufolge wurden die entsprechenden Sanktionen in Art. 184.1 des Verwaltungshaftungsgesetzes (bislang) nicht aufgehoben, sodass die praktische Umsetzung der Neuregelung abzuwarten bleibt. Daneben wurden die Anforderungen für die Registrierung religiöser Einrichtungen wie Gebetshäuser und Religionsschulen modifiziert. Unter anderem wurde die Anzahl der erforderlichen Gründungsmitglieder von 100 auf 50 Personen reduziert, zugleich aber neue Erfordernisse eingeführt, wie der Umstand, dass alle Gründungsmitglieder in derselben Stadt ansässig sein müssen. Die Menschenrechtsorganisation Forum 18 wertet die Gesetzesnovelle trotz einzelner Erleichterungen in ihrer Gesamtheit als Fortschreibung der bisherigen, repressiven Religionsgesetzgebung des Landes (BAMF 12.07.2021).
Bis heute – d.h. auch nach der erst kürzlich am 06.07.2021 erfolgten Novellierung des Religionsgesetzes – dürfen religiöse Organisationen wie Gebetshäuser (z.B. Moscheen und Kirchen) und religiöse Bildungseinrichtungen (z.B. Medresen und Priesterseminare) ihre Tätigkeit unabhängig von der Glaubensrichtung erst nach einer erfolgreichen Registrierung durch die Justizbehörden aufnehmen. Die Voraussetzungen für eine solche Zulassung sind hoch und beinhalten u.a. den Nachweis von mindestens 50 Personen, die alle in der betreffenden Stadt gemeldet und bereit sein müssen, als Gründerinnen und Gründer der Organisation aufzutreten, die vorherige Zustimmung des jeweiligen Hokims und des Komitees für Religiöse Angelegenheiten sowie im Falle der Registrierung eines zentralen, die gesamte Glaubensgemeinschaft vertretenden Organs Nachweise über Niederlassungen in mindestens acht der 14 Verwaltungseinheiten des Landes. Derzeit gibt es in Usbekistan nach offiziellen Angaben 2.293 registrierte Organisationen, verteilt auf 16 Religionsgemeinschaften, darunter Sunniten (2.071), Schiiten (4), Orthodoxe Christen (38), Baptisten (24), Katholiken (5) und die Zeugen Jehovas (1) (Stand 2020). Nicht registrierten Organisationen ist jede Art der religiösen Betätigung untersagt. Bei Zuwiderhandlung droht Organisierenden wie Teilnehmenden eine Geld- bis hin zu einer Freiheitsstrafe; im Falle von als „religiös extremistisch“ eingestuften Organisationen beträgt letztere bis zu 20 Jahre. Auch die registrierten Organisationen unterliegen in ihrer Tätigkeit vielfältigen Einschränkungen. So dürfen Gottesdienste nur innerhalb der Räumlichkeiten der jeweiligen Organisation stattfinden. Alle sonstigen religiösen Zeremonien und Versammlungen sind überdies meldepflichtig und bedürfen, wenn sie außerhalb der Räumlichkeiten stattfinden, einer vorherigen Genehmigung durch die Behörden. In diesem Sinne illegale religiöse Aktivitäten können im Wiederholungsfall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden (BAMF August 2021).
Was die Rechtswirklichkeit und damit den Alltag anbelangt, ist der Umgang der Behörden mit praktizierenden Musliminnen und Muslimen und Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften heute zwar weniger repressiv als in der Ära Karimov. Insbesondere werden Gläubige nach Berichten der US-amerikanischen Kommission für Internationale Religionsfreiheit nicht mehr zu Tausenden inhaftiert, wie einst zumeist gestützt auf den Vorwurf des religiösen Extremismus geschehen. Vielmehr hat die usbekische Regierung nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2016 rund 1.700 von schätzungsweise bis zu 6.700 aus religiösen Gründen inhaftierte Personen freigelassen oder ihr Strafmaß reduziert. Weitere positive Entwicklungen sind die weithin befolgte Weisung des Präsidenten, auf Razzien gegen Gottesdienste nicht registrierter Gemeinden zu verzichten, und die Akzeptanz der Teilnahme von Personen unter 18 Jahren an Gebeten in der Moschee, sofern sie von Verwandten begleitet (BAMF August 2021).
Das am 05.07.2021 verabschiedete neue Religionsgesetz sorgt in Sozialen Medien für Fragen und Gerüchte. Hierzu erklärt das Bildungsministerium am 09.07.2021, dass das Tragen von Hidschab weiterhin an Schulen in Usbekistan verboten sei. Am 04.09.2021 stellte Bildungsminister Schersod Schermatow sich in einer öffentlichen Zoom-Sitzung Bürgerfragen. Er verkündet, dass im kommenden Schuljahr Mädchen ausnahmsweise mit hellen Kopftüchern bzw. Kopfbedeckungen zur Schule kommen dürfen (Universität Bremen 01.10.2021).
(FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021
FH, Freedom House, Nations in Transit 2021, Uzbekistan, 28.04.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html , Zugriff des BFA am 10.11.2021
EN, Eurasianet, Under 'reformist' president, Uzbekistan continues to jail thousands of Muslims, 13.10.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2062229.html , Zugriff des BFA am 16.11.2021
USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
ÖB, Österreichische Botschaft Usbekistan, Asylländerbericht Usbekistan, 09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021
USCIRF, United States Commission on International Religious Freedom, Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Beobachtungszeitraum 2020), April 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052994/Uzbekistan+Chapter+AR2021.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf
USDOS, United States Department of State, Religionsfreiheit Berichtzeitraum 2020, 12.05.2021, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/uzbekistan/
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.06.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw24-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.07.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw28-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf )
Ethnische Minderheiten
Die Gesamtbevölkerung Usbekistans setzt sich aus ca. 83,8% Usbeken, 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken und 1,5% Tataren zusammen. Andere ethnische Gruppen machen nach Schätzungen aus dem Jahr 2017 4,4% aus (CIA 25.02.2022).
Ethnische Diskriminierung ist gesetzlich verboten (FH 03.03.2021).
Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung ethnischer Minderheiten sind selten. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten volle politische Rechte (USDOS 30.03.2021).
Die Staatssprache ist Usbekisch. Russisch ist als Sprache der interethnischen Kommunikation gesetzlich vorgesehen (USDOS 30.03.2021). Die am häufigsten gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen andere Sprachen. In der Autonomen Republik Karakalpakstan sind gemäß der Verfassung von Karakalpakstan die karakalpakische und die usbekische Sprache gleichberechtigt (CIA 25.02.2022). In der Praxis wird das öffentliche und soziale Leben von der usbekischen Sprache beherrscht (IWPR 17.05.2019).
Ca. 50, 4 Prozent der usbekischen Bevölkerung (Stand 2022) lebt im städtischen Bereich (CIA 25.02.2022).
(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 16.02.2022, abgefragt am 25.02.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/
USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
IWPR, Institute for War and Peace Reporting, Uzbekistan: Keeping the Karakalpak Language Alive, 17.05.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008893.html , Zugriff des BFA am 10.11.2021
FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021 )
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.03.2021).
Die Bewegungsfreiheit im Inland wird durch ein Aufenthaltsregistrierungssystem (Propiska) beschränkt, welches beispielsweise den Umzug vom Land in Städte erschwert (EN 15.01.2020, FH 28.04.2021). Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.03.2021).
Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.03.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 03.03.2021, ÖB 09.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden gemäß Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 01.05.2020, ÖB 09.2020).
(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
EN, Eurasianet, Uzbekistan sustains poverty by blocking internal migration, 15.01.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022847.html , Zugriff des BFA am 10.11.2021
FH, Freedom House, Nations in Transit 2021, Uzbekistan, 28.04.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html , Zugriff des BFA am 10.11.2021
FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021
ÖB, Österreichische Botschaft Usbekistan, Asylländerbericht Usbekistan, 09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021
UNHRC, United Nations Human Rights Committee, International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021)
Grundversorgung und Wirtschaft
Im Jänner 2021 berichtete der Präsident, dass zwischen 12% und 15% der Bevölkerung in Armut leben (USDOS 30.03.2021). Ca. 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2021).
Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 06.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021, ÖB 09.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 06.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.04.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 06.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 03.03.2021).
Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 06.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 03.11.2021). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 03.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 06.2021b).
Am 26.01.2021 wurde eine parlamentarische Arbeitsgruppe im Rahmen des usbekischen EAEU-Beobachterstatus gegründet, um Fragen der Zusammenarbeit mit der Eurasischen Wirtschaftsunion auszuarbeiten. Am 10.02.2021 stellte Energieminister Alischer Sultanow in einem Interview mit Voice of America (VOA) fest, dass Usbekistan „drei Usbekistans“ mit seiner Gasproduktion beliefern könne. Die anhaltenden Versorgungsengpässe seien „ein systematisches Problem, welches wirtschaftliche, mentale und ideologische Ursachen hätte.“ Usbekistan solle daher in den kommenden Jahren an der Energieeffizient arbeiten (Universität Bremen 06.04.2021).
Am 03.05.2021 meldete der usbekische Dienst von RFE/RL Preissteigerungen für Grundnahrungsmittel wie Kartoffeln, Zucker und Fleisch. Am 05.05.2021 unterzeichnete der saudische Konzern ACWA-Power mit usbekischen Ministerien ein Abkommen über den Bau der größten Windparkanlage Zentralasiens in der Republik Karakalpakistan. Laut RFE/RL soll der Park den Strombedarf von vier Millionen Haushalten decken. Zwischen Januar und April 2021 verzeichnet die Zentralbank ausländische Geldüberweisungen nach Usbekistan in Höhe von 1,99 Milliarden USD. Dies entspricht einer Erhöhung von 663 Millionen US-Dollar gegenüber dem Vorjahreszeitraum (Universität Bremen 14.06.2021).
Im Juni 2007 verabschiedete die EU einstimmig die erste Zentralasien-Strategie, im Mai 2019 die zweite Strategie mit dem Ziel, die Region in ihrer Zusammenarbeit und Entwicklung zu Demokratie und Marktwirtschaft nachhaltig zu unterstützen. Ihre Ziele wurden bis heute nur teilweise erreicht. Aber seit dem Tod des ersten Präsidenten von Usbekistan, Islom Karimow, und dem Amtsantritt seines Nachfolgers Schawkat Mirsijojew hat sich sowohl die regionale Zusammenarbeit, als auch die Zusammenarbeit mit der EU zunehmend entwickelt. Regelmäßige Treffen von Funktionsträgern auf unterschiedlichen Ebenen haben zum Abbau alter Rivalitätsmuster beigetragen und das Vertrauen untereinander gestärkt. Die Region hat sich im Inneren gefestigt und strukturiert, auch wenn ihr institutioneller Rahmen noch locker ist. Mit der Konferenz „Central and South Asia“ zeigen sich Ansätze einer gemeinsamen Außenpolitik, die durch das neu gegründete „International Institute for Central Asia“ in Taschkent besser koordiniert werden soll. Zentralasien ist Heimat zahlreicher Binnenstaaten, welche auf Handelswege und eine Anbindung an Häfen und Weltmeere angewiesen sind. Die kürzeste Verbindung liefe durch Afghanistan, dessen Entwicklung so zu einer zentralen Frage für die gesamte Region Zentralasien wird. Die Leitung durch das Kaspische Meer wäre eine dritte Exportroute, die auch Usbekistan und Kasachstan neue Export-Chancen einräumen würde – ein lange gehegter Plan, der schon in den 1990er Jahren die Präsidenten beider Länder beschäftigte. Jetzt, rund 25 Jahre später, könnte er Realität werden. Das „International Institute for Central Asia“ (IICA) arbeitet seit dem Herbst 2020. Am 15.07.2021 wurde es im Vorfeld der Konferenz „Central and South Asia: Regional Connectivity. Challenges and Opportunities“ offiziell eröffnet. Es koordiniert die nach außen gerichteten Aktivitäten der regional zusammenarbeitenden Staaten Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan (Universität Bremen 01.08.2021).
In den ersten acht Monaten des laufenden Jahres stieg das Volumen von Auslandsüberweisungen nach Usbekistan um 35 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, meldet RFE/RL. Am 16.09.2021 startete das russische Ministerium für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen ein Pilotprojekt zur vereinfachten Einreise von Arbeitsmigranten nach Russland. Im Rahmen des Projekts sollen in einer ersten Etappe 10.000 Personen aus Usbekistan im russischen Bausektor beschäftigt werde. Seit 17.09.2021 fliegt nach einer sechsjährigen Pause Uzbekistan Airlines wieder zwischen Taschkent und Kiew. Usbekistan hat 2020 ca. 3.500 Tonnen Uran abgebaut und belegt damit weltweit den fünften Platz unter den Uranproduzenten, meldet Gazeta.uz. (Universität Bremen 01.10.2021).
Am 15.10.2021 hat seit Januar 2021 das Unternehmen Google umgerechnet 2,5 Mio. US-Dollar Steuern in Usbekistan gezahlt. Grundlage hierfür ist ein neues Steuergesetz vom Januar 2020. Von Januar bis September 2021 stieg das Volumen von Auslandsüberweisungen nach Usbekistan um 34,2 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, meldet der Pressedienst der Zentralbank. Am 22.10.2021 bezifferte der Pressedienst der Zentralbank die diesjährige Inflation im Land auf 11 %. Der Anstieg fällt höher aus als erwartet. Grund seien u. a. die deutlich gestiegenen Kraftstoffpreise. Am 27.10.2021 stellte Japan Afghanistan und seinen Nachbarstaaten humanitäre Hilfe von Höhe von insgesamt 65 Millionen US-Dollar zur Verfügung. Usbekistan erhält in diesem Rahmen 200.000 US-Dollar (Universität Bremen 09.12.2021)
(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021
WHI, Welthunger-Index, Usbekistan, 2021, https://www.globalhungerindex.org/de/uzbekistan.html , Zugriff des BFA am 10.11.2021
WKO, Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (03.11.2021), Coronavirus: Situation in Usbekistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-usbekistan.html , Zugriff des BFA am 10.11.2021
WKO, Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (06.2021a), Länderreport Usbekistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/usbekistan-laenderreport.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021
WKO, Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (06.2021b), Wirtschaftsbericht Usbekistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/usbekistan-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff des WB, World Bank, The World Bank in Uzbekistan, Overview, Economy, https://www.worldbank.org/en/country/uzbekistan/overview#economy , Zugriff des BFA am 10.11.2021
BFA am 10.11.2021
CIA, Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021), The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/ , Zugriff des BFA am 02.11.2021
CACI, Central Asia-Caucasus Analyst (28.04.2020), Uzbekistan’s “System Reset", http://www.cacianalyst.org/resources/20-04-28FA-Aripov-Uzbekistan.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021
ÖB, Österreichische Botschaft Usbekistan, Asylländerbericht Usbekistan, 09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 147, 14.06.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/147/ZentralasienAnalysen147.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf )
Sozialsystem
In Usbekistan existiert ein System der Sozialversicherung (SSA März 2019). Der Mechanismus zur Identifizierung Bedürftiger ist unzureichend. Vor allem die Mahallas (Nachbarschaftskomitees) werden von der Öffentlichkeit kritisiert, und ihnen wird ein intransparentes Finanzsystem und willkürliche Verteilung von Geldern vorgeworfen (EN 26.08.2020). Die Mahallas bieten verschiedene soziale Hilfeleistungen an, darunter Unterstützung älterer Personen, Alleinerziehender oder kinderreicher Familien (USDOS 30.03.2021).
Familienbeihilfe
Im Falle einer Mutterschaft werden 100 Prozent des letzten Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem der Geburt bezahlt. Im Fall von Komplikationen oder Mehrfachgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, die Kinder im Alter bis zu zwei Jahren betreuen, erhalten 200 Prozent des monatlichen Mindestlohns, während Mütter für die Betreuung eines Kindes zwischen zwei und drei Jahren unbezahlten Urlaub nehmen müssten. Der monatliche Mindestlohn beträgt 202.730 Soms (Stand November 2018).
Krankengeld
60% des letzten Verdienstes des Versicherten im Fall von weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung; 80% bei mindestens acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung. Für Arbeitnehmer bieten staatliche Gesundheitseinrichtungen medizinische Dienstleistungen an, einschließlich allgemeiner und spezialisierter Versorgung, Krankenhausaufenthalt, Prothesen und Medizin. Die Leistungen für unterhaltsberechtigte Angehörige sind die gleichen, wie für die Versicherten.
Arbeitslosenunterstützung
Um sich für Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die Person in den letzten zwölf Monaten mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als Arbeitssuchender registrieren. Weitere Voraussetzungen sind Arbeitsfähigkeit und Arbeitswille sowie, dass kein Arbeitseinkommen besteht. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder beendet werden, wenn der Versicherte wegen eines Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund beendet hat, die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt, oder betrügerische Ansprüche geltend gemacht wurden. Die Höhe beträgt 50% des Durchschnitteinkommens der letzten 26 Wochen. Die Mindesthöhe beträgt 100% des Mindestlohns. Der monatliche Mindestlohn beträgt 202.730 Soms (Stand November 2018). Bei Langzeitarbeitslosigkeit werden in den ersten 13 Wochen 100% des monatlichen Mindestlohns an berufsqualifizierte Arbeitnehmer und in den darauffolgenden 13 Wochen 75% des monatlichen Mindestlohns bezahlt; 75% des monatlichen Mindestlohns (50% bei Personen ohne Unterhaltsberechtigte) werden 13 Wochen lang an ungelernte Wiedereinsteiger gezahlt. Personen die neu auf den Arbeitsmarkt kommen/erstmals Arbeitssuchende erhalten 13 Wochen lang 75% des monatlichen Mindestlohns (50% bei Personen ohne Unterhaltsberechtigte). Zuschlag für Unterhaltsberechtigte: 10% des Arbeitslosengeldes werden für jeden anspruchsberechtigten Unterhaltsberechtigten gezahlt.
Pension
Ab dem Alter von 60 Jahren mit 25 Versicherungsjahren bei Männern und ab dem Alter von 55 Jahren mit 20 Versicherungsjahren bei Frauen. Die Voraussetzungen werden aber herabgesetzt für Personen, die in gefährlicher oder beschwerlicher Beschäftigung, oder in ökologisch geschädigten Gebieten arbeiten, für arbeitslose ältere Arbeitnehmer, für Lehrer mit mindestens 25 Dienstjahren und für bestimmte andere Kategorien von Arbeitnehmern. Die Pension wird einkommensabhängig ausgezahlt: 55 Prozent des durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren, für Versicherte mit hohem und mittlerem Einkommen; Personen mit niedrigem Einkommen, erhalten die monatliche Mindestrente. Die Mindestpension beträgt 396.500 Soms (Stand November 2018).
Invalidität
Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit mit ständiger Betreuung), Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständiger Betreuung) und Gruppe III (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Männer in den Invaliditätsgruppen I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit und Frauen mit weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit 55 Prozent des durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren; ab 25 Jahren bei Männern und 20 Jahren bei Frauen sind es 100 Prozent. Personen in der Invaliditätsgruppe III erhalten 30 Prozent durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen I und II beträgt 100 Prozent der monatlichen Mindestrente von 396.500 Soms (Stand November 2018), für Personen in der Invaliditätsgruppe III sind es 50 Prozent (SSA März 2019).
Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA März 2019).
(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
SSA, U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World 2018, Uzbekistan, März 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005532/uzbekistan.pdf
EN, Eurasianet (26.08.2020), Uzbekistan, Charities resist government monopolization of social protection, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036816.html , Zugriff des BFA am 10.11.2021)
Medizinische Versorgung
Reisenden wird empfohlen, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten und die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten (BMEIA Stand 25.02.2022)
In der Öffentlichkeit gilt grundsätzlich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die örtlichen Hygiene- und Abstandsvorschriften müssen beachtet werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 22.05.2022).
Im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 24.02.2022 gab es in der Republik Usbekistan 235.880 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 1.626 Todesfälle; es wurden bis 13.02.2022 41.555.204 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO, Usbekistan, Stand 24.02.2022, abgefragt am 25.02.2022). Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 2.567.224 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen, 14.096 Todesfälle; es wurden bis 13.02.2022 17.792.776 Einheiten Schutzimpfungen verabreicht (WHO, Österreich, Stand 24.02.2022 abgefragt am 25.02.2022).
Am 15.02.2021 meldete der Telegram-Kanal des Gesundheitsepidemiologischen Dienstes, dass ab der ersten Märzhälfte Coronaimpfungen durchgeführt werden. Priorisiert sind zunächst unter anderem Personen über 65 Jahren sowie medizinisches Personal sowie Schul- und Hochschuleinrichtungen. Am 17.02.2021 erhielt der russische Coronaimpfstoff Sputnik V in Usbekistan die Zulassung. Am 17.03.2021 erhielt Usbekistan im Rahmen der COVAX-Initiative 660.000 Dosen des AstraZeneca-Impfstoffes (Universität Bremen 06.04.2021).
Ab 28.06.2021 wurden in Taschkent Impfungen in Supermärkten und auf Märkten angeboten, meldet RFE/RL. Am 30.06.2021 berichtete der usbekische Dienst von RFE/RL, dass Unternehmen und Organisationen landesweit durch die Gesundheitsbehörden angehalten werden, ihre Mitarbeiter zu impfen. Angaben des Gesundheitsministeriums vom 30.06.2021 zufolge teilen sich Usbekistans Impfstoffbestände wie folgt auf: 6,5 Millionen Dosen des chinesischen Impfstoffs ZF-UZ-VAC2001 sowie insgesamt 7,4 Millionen Dosen AstraZeneca und Sputnik-V. Vier Prozent der Bevölkerung sind vollständig geimpft, meldet RFE/RL (Universität Bremen 01.08.2021).
Am 15.07.2021 wurden 90.000 Dosen des Impfstoffes Sputnik V von Russland an Usbekistan geliefert. Am 21.07.2021 wurde eine Million Dosen des chinesisch-usbekischen Impfstoffes ZF-UZ-VAC2001 von China an Usbekistan geliefert, meldet der Pressedienst des Gesundheitsministeriums. Am 30.07.2021 wurden drei Millionen Dosen des US-amerikanischen Moderna-Impfstoffes nach Usbekistan geliefert. Die Impfstoffspende erfolgt im Rahmen der COVAX-Initiative. Studierende, die sich vor dem 01.11.2021 gegen Covid-19 impfen lassen, sollen einen 10-prozentigen Nachlass der diesjährigen Studiengebühr erhalten. Am 13.09.2021 wurden 1,3 Millionen Dosen des Biontech-Impfstoffes nach Usbekistan geliefert. Am 14.09.2021 spendete Polen 252.000 Dosen Astra-Zeneca-Impfstoff an Usbekistan (Universität Bremen 01.10.2021).
Am 12.10.2021 erhält das Gesundheitsministerium erstmals eine Charge des russischen Impfstoffes Sputnik V, welcher direkt in Taschkent produziert wurde. Am 18.11.2021 wurden laut dem epidemiologischen Dienst bislang mehr als 26.000 Usbeken von der Arbeit suspendiert, da sie entgegen entsprechender Regelungen ungeimpft blieben (Universität Bremen 09.12.2021).
Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt laut Schätzungen aus dem Jahr 2021 bei Männern 71,98 Jahr, bei Frauen 78,25 Jahre (CIA Factbook letzte Aktualisierung 16.02.2022, abgefragt am 25.02.2022).
Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das von der Regierung garantierte Basisleistungspaket umfasst Primärversorgung, Notfallversorgung, Behandlung sozial bedeutender und gefährlicher Krankheiten (insbesondere übertragbare Krankheiten sowie einige nicht-übertragbare Krankheiten, darunter schlechte psychische Gesundheit und Krebserkrankungen) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, welche von der Regierung als vulnerabel eingestuft werden. Medikamente, die stationär verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter HIV/AIDS-Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs sowie für bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Pensionisten, kostenlos (BDA 22.09.2017).
Weil das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz formeller Zahlungen gefördert (BDA 22.09.2017).
Die medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen und Unfällen, ist in weiten Landesteilen unzureichend, ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard. Ärzte fordern für die medizinischen Behandlungen von Ausländern häufig eine Barzahlung im Voraus. Bei schweren Erkrankungen oder Verletzungen muss eine medizinische Evakuierung, zum Beispiel nach Istanbul, Dubai oder Europa, erwogen werden. Ein ausreichender und gültiger Krankenversicherungsschutz einschließlich einer Reiserückholversicherung ist zwingend notwendig, kann aber die unzureichende medizinische Infrastruktur vor Ort nicht ersetzen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.02.2022).
Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard. Besonders prekär ist die Gesundheitslage in Karakalpakestan und im Gebiet um den Aralsee, aber auch sonst außerhalb der Großstädte (BMEIA Stand 25.02.2022).
Am 04.11.2021 wurden Vorschulkinder und Erstklässler werden landesweit gegen Grippe geimpft (Universität Bremen 09.12.2021).
Die WHO hat im Januar 2019 das Verzögern oder Auslassen von Impfungen zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko. Seit Dezember 2018 hat die WHO das gesamte Land als malariafrei eingestuft. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko. Hepatitis C ist eine Form von Leberentzündung, verursacht durch das Hepatitis-C-Virus. Sie wird vorwiegend über Blutkontakte übertragen. Eine Hepatitis-C-Infektion verläuft meist asymptomatisch, wird aber oft chronisch. In diesem Zusammenhang kann es zu Spätfolgen wie Leberzirrhose oder Leberkrebs kommen. Bislang gibt es keine Impfung gegen den Erreger. Die Erkrankung ist in Usbekistan relativ verbreitet, ca. 4% der Bevölkerung sind betroffen. Oberflächengewässer können mit fäkalen Keimen und chemischen Schadstoffen kontaminiert sein, auch wenn sie in der landwirtschaftlichen Produktion verwendet werden. Durchfallerkrankungen sind überall im Land ganzjährig möglich. Bei Durchfallerkrankungen handelt es sich um häufige Reiseerkrankungen. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen und auch Cholera jedoch vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit beachten Sie daher folgende grundlegende Hinweise: Trinken Sie ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs, nie Leitungswasser. Durch Kauf von Flaschenwasser mit Kohlensäure kann eine bereits zuvor geöffnete Flasche leichter identifiziert werden. Benutzen Sie unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen möglichst Trinkwasser. Falls kein Flaschenwasser zur Verfügung steht, verwenden Sie gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser. Kochen oder schälen Sie Nahrungsmitteln selbst. Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern. Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, stets jedoch vor der Essenszubereitung und vor dem Essen. Wenn möglich, desinfizieren Sie Ihre Hände mit Flüssigdesinfektionsmittel. Bei der Tollwut handelt es sich um eine regelmäßig tödlich verlaufende Infektionskrankheit, die durch Viren verursacht wird, welche mit dem Speichel infizierter Tiere oder Menschen übertragen werden. Landesweit besteht ein Risiko an Bissverletzungen durch streunende Hunde und Übertragung einer Tollwut. Die notwendigen, medizinischen Maßnahmen nach Bissverletzungen eines Ungeimpften, die Gabe von Immunglobulinen, sind in Usbekistan nicht immer möglich. Einen zuverlässigen Schutz vor der Erkrankung bietet die Impfung vor einem Biss. Die Tuberkulose kommt landesweit häufiger als in Mitteleuropa vor. Die Übertragung erfolgt von Mensch zu Mensch über Tröpfcheninfektion oder enge Kontakte. Durch unsachgemäße oder abgebrochene Behandlungen ist die Gefahr einer resistenten Tuberkulose gegeben. Das Tragen eines chirurgischen Mundschutzes schützt nicht vor einer Ansteckung (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.02.2022).
Medizinische Einrichtungen in der Republik Usbekistan:
Bukhara Niederlassung des Wissenschaftlichen Zentrums für Notfallmedizin der Republik
Adresse: 159 Bahouddin Nakshbandi Straße, Bukhara, Region Bukhara, Republik Usbekistan
Tel: (+998) 662252292, 662251026, 662252020
Fax: (+998) 662252020
Email: bemergency@bukhara.uzsci.net ;
Klinik Taschkent, Medical Academy No1 (TashMI)
Adresse: 5, Farobiy Straße, Taschkent, Republik Usbekistan
Tel: (+998) 781509501, 781509567, 782145081, 781509854, 781509750;
Ärzteservice
Adresse:182 Mukimi Straße, Bezirk Chilanzar, Taschkent, Republik Usbekistan
Tel: (+998) 781200705, 781200703
Fax: (+99878) 120 0705;
Karakalpak Institut für klinischen Medizin
Adresse: 185 Turtkulskoe Straße, Nukus, Karakalpakistan
Tel: (+998) 612278281, 612277513;
Karakalpak Niederlassung des Wissenschaftlichen Zentrums für Notfallmedizin der Republik
Adresse: 08ª A. Dosnazarov Straße, Nukus, Karakalpakstan
Tel: (+998) 612229370, 612229383;
Medizinische Notfallversorgung
Adresse: 110/3 Botkin Straße, Taschkent, 100105 Republik Usbekistan
Hotline: (+99878) 1080
Tel: (+998) 78140 0080; 78140 0055
Fax: (+998) 71269 7084;
Wissenschaftliches Zentrum für Notfallmedizin der Republik (vormals Krankenhaus Nr. 16)
Adresse: 2, Farkhad Straße, Bezirk Chilanzar, Taschkent, Republik Usbekistan
Tel: (+998) 781504600, 781504601
Email: info@emerg-centre.uz ;
Samarkand Medizinisches Notfallversorgungsservice
Adresse: Samarkand, Republik Usbekistan
Hotline: (+99866) 103;
Samarkand Niederlassung des Wissenschaftlichen Zentrums für Notfallmedizin der Republik
Adresse: 72 Koshgariy Straße, Samarkand, Republik Usbekistan
Tel: (+998)662214563, 906007373;
Samarkand Zentralkrankenhaus
Adresse: 54 Ogakhiy Straße, Samarkand, Bezirk Samarkand, Republik Usbekistan
Tel: (+998) 662251053, 662390102, 662390413;
Klinik Samarkand Staatliches Medizinisches Institut
Adresse: 6 Ankaboy Straße, Samarkand, Bezirk Samarkand, Republik Usbekistan
Tel: (+998) 662386726, 662332533, 662331224, 662331456, 662331538, 662332650
Fax: (+998) 662355848
Email: klinikasammi@mail.ru ;
Taschkent Internationales Krankenhaus
Adresse: 38 Sarikul Straße, Taschkent 100105, Republik Usbekistan
Tel: (+998) 712910142, 903273378, 712910726, 781201120, 781201144
Fax: (+998) 712912246
Email: tic@tashclinic.org ;
Taschkent Notfallgesundheitsversorgungsservice
Adresse: 17a, C-4, 3. Stock, Bezirk Yunus-Abad, Taschkent
Hotline: (+99871) 103: Tel: (+998) 712336854, 712367332, 712367360
Fax: (+998) 712367340;
Taschkent Stadtkrankenhaus für Medizinische Notfallversorgung
Adresse: 40 Fozil Tepa Straße, Bezirk Uch-Tepa, 100173 Taschkent, Republik Usbekistan
Tel: (+998) 712756713, 712751457 (U.K. Liste medizinischer Einrichtungen in der Republik Usbekistan, letzte Aktualisierung 07.05.2021)
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Usbekistan (Republik Usbekistan), unverändert gültig seit 02.02.2022, Stand 25.02.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan
CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 16.02.2022, abgefragt am 25.02.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/
WHO, World Health Organization, COVID-19 Fälle, Usbekistan, Stand 24.02.2022, abgefragt am 25.02.2022, https://covid19.who.int/region/euro/country/uz
WHO, World Health Organization, COVID-19 Fälle, Österreich, Stand 24.02.2022, abgefragt am 25.02.2022, https://covid19.who.int/region/euro/country/at
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf
FCO, U.K. Foreign and Commonwealth Office, Liste medizinischer Einrichtungen Usbekistan, veröffentlicht 22.06.2015, letzte Aktualisierung 07.05.2021, https://www.gov.uk/government/publications/uzbekistan-list-of-medical-facilitiespractitioners
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf
BDA, Belgian Desk on Accessibility/Belgian Immigration Office [Belgien] (22.09.2017), Question & Answer BDA-20170117-UZ-6438, liegt in der Staatendokumentation des BFA auf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf
AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 21.02.2022, Stand 25.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790 )
Rückkehr
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.03.2021).
Einreise nach Usbekistan sind grundsätzlich möglich. Grenzübergänge zu Land können bisweilen kurzfristig geschlossen werden. Reisende (älter als zwei Jahre), die mit Flugzeug oder Bahn ankommen, müssen ein negatives PCR-Testergebnis (Englisch oder Russisch) vorlegen, das nicht älter als 48 Stunden ist. Reisende, die COVID-19 Symptome aufweisen, müssen sich einem Corona-Test unterziehen und werden auf eigene Kosten isoliert (BMEIA Stand 25.02.2022).
Die Einreise nach Usbekistan wird nur bei Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 48 (Zeitpunkt der Entnahme der Probe) Stunden sein darf. Der Nachweis über das negative PCR-Testergebnis muss in englischer oder russischer Sprache vorgelegt werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.02.2022).
Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.03.2021).
Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.03.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 03.03.2021, ÖB 09.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden gemäß Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 01.05.2020, ÖB 09.2020).
Das Interesse der usbekischen Behörden an rückkehrenden usbekischen Staatsangehörigen richtet sich vor allem danach, wie lange sie im Ausland waren und in welchen Staaten sie sich während dieses Zeitraums aufgehalten haben. So ist nach einer Rückkehr aus dem Ausland mit einer kurzen Befragung durch die Polizei zu rechnen. Bei der Rückkehr aus einem Krisenland (etwa Syrien) hingegen besteht ein besonderes Interesse der usbekischen Behörden an Rückkehrern. Solche Befragungen stellen sich langwierig und intensiv dar (ÖB 18.03.2019).
Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich beunruhigt über Berichte, dass nationale Sicherheitsbeamte im Geheimen Exilanten gegen deren Willen nach Usbekistan zurückbringen. Viele der Betroffenen werden versteckt festgehalten und angeblich gefoltert sowie misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer Personen zu erzwingen (UNCAT 14.01.2020).
Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 03.03.2021, UNHRC 01.05.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 07.04.2021, FH 02.2021).
Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020, TD 31.05.2019).
Eine Überschreitung der Grenze unter Verletzung der geltenden rechtlichen Bestimmungen wird mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft (ÖB 18.03.2019).
Am 18.08.2020 kündigte Präsident Mirsijojew zinsgünstige Darlehen für usbekische Arbeitsmigranten an. Diese sollen künftig Kredite in Höhe von bis zu 10 Millionen usbekische Sum (980 US-Dollar) erhalten, um Reise-, Versicherungs- und Arbeitspatentkosten finanzieren zu können (Universität Bremen 30.09.2020).
Laut den statistischen Berichten des russischen Innenministeriums am 07.11.2020 ging die Zahl der Arbeitsmigranten in Russland um 25% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück. Demnach sind in Russland offiziell 1,8 Mio. usbekische Arbeitsmigranten registriert (Universität Bremen 04.12.2020).
(BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Usbekistan (Republik Usbekistan), unverändert gültig seit 02.02.2022, Stand 25.02.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan
AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 21.02.2022, Stand 25.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790 )
USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/
FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021
ÖB, Österreichische Botschaft Usbekistan, Asylländerbericht Usbekistan, 09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021
ÖB, Österreichische Botschaft Usbekistan, 18.03.2019, Information per E-Mail liegt in der Staatendokumentation des BFA auf
UNCAT, United Nations Committee against Torture, 14.01.2020, Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CAT/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2023235/G2000804.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021
UNHRC, United Nations Human Rights Committee, 01.05.2020, International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021
AI, Amnesty International, 07.4.2021, Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Uzbekistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048789.html , Zugriff des BFA am 10.11.2021
FH, Freedom House, 02.2021, Out of Sight, Not Out of Reach. The Global Scale and Scope of Transnational Repression, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045035/Complete_FH_TransnationalRepressionReport2021_rev020221.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021
BS, Bertelsmann Stiftung, 2020, Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf , Zugriff des BFA am 10.11.2021
TD, The Diplomat, 31.05.2019, Can Return Migration Be a ‘Brain Gain’ for Uzbekistan?, https://thediplomat.com/2019/05/can-return-migration-be-a-brain-gain-for-uzbekistan/ , Zugriff des BFA am 10.11.2021
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 143, 30.09.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen143.pdf
Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 144, 04.12.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen144.pd )
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, welcher dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden, wurden auf Grund der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 22.06.2016, Ermittlung zu seinem strafrechtlichen Verfahren in Österreich, der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2017, gegenständlichem Bescheid samt fristgerecht eingebrachter Beschwerde, den eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.01.2018, 06.02.2018 sowie 05.07.2018, der vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 21.08.2018 in Kopie vorgelegten Unterlagen, den eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.10.2018, 18.06.2019, 21.02.2020 und 07.03.2021, der Befragung des Beschwerdeführers, im Beisein seines Rechtsanwaltes, in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.03.2021, einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.04.2021, dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten vom XXXX und den schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 19.05.2021, 21.06.2021 sowie 14.02.2022 getroffen.
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines usbekischen Identitätsdokuments mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden. Die im erstinstanzlichen Akt einliegende Kopie eines Duplikats vom 17.12.2012, einer Geburtsurkunde vom XXXX , kann Mangels Foto die Vorlage eines Identitätsdokuments mit Lichtbild nicht ersetzen.
Der Beschwerdeführer behauptete in seinem Schreiben vom 02.04.2021 zwar den Reisepass seiner Mutter vorzulegen, die Staatsangehörige der XXXX sein soll, tatsächlich brachte er aber nur die Kopien der Außenseite eines XXXX Reispasses sowie eine leere Seite und eine weitere, allerdings unvollständig kopierte Seite mit Foto und Daten, einer Frau namens „ XXXX “, ausgestellt am XXXX , in Vorlage. Aus einer in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde samt Übersetzung geht hervor, dass das Ausstellungsdatum nicht lesbar ist, Frau „ XXXX “ in der UdSSR geboren wurde bzw. bei deren Vater „ XXXX “ „Staatsangehörigkeit XXXX “ steht. Mit diesen drei unvollständigen, bloß in Kopie vorgelegten Seiten eines XXXX Reisepasses, kann jedenfalls nicht nachgewiesen werden, seit wann Frau XXXX Staatsangehörige der XXXX ist und ob sie tatsächlich die Mutter des Beschwerdeführers ist; der nicht nachweisen kann tatsächlich XXXX zu heißen und Staatsangehöriger der Republik Usbekistan zu sein.
Die Feststellungen zu usbekischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, Familienstand, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Sprachkenntnissen, Schulbildung, Wohnort sowie zahlreichen problemlosen, legalen Auslandsreisen samt problemloser Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglichen gleichbleibenden Behauptungen des Beschwerdeführers.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und von „Schwarzarbeit“ lebte, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Unterlagen. Die übrigen Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich ebenfalls aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem darin einliegenden Abschlussbericht XXXX (Akt BFA Seiten 53ff) und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführliche Darstellung siehe I. Verfahrensgang.
c) Zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Probleme mit dem XXXX bzw. laut Stellungnahme seines Rechtsanwaltes vom 07.03.3021 richtigerweise XXXX hatte, oder wegen XXXX festgenommen und gefoltert wurde, oder die XXXX unterstütz hat, oder politisch interessiert war, oder illegal aus der Republik Usbekistan ausgereist ist, oder einer Verfolgung oder Gefährdungslage in der Republik ausgesetzt war oder sein wird, beruht auf dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist:
Bereits zu Beginn der Beschwerdeverhandlung war nicht zu überhören, dass der Beschwerdeführer selbst die einfache Frage, wem die Wohnung, in welcher er vor seiner Ausreise lebte, gehört, nicht gleichbleibend beantwortete und dafür in der Beschwerdeverhandlung keine plausible Erklärung finden konnte:
„…R: Welche Verwandte hielten sich zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in der Republik Usbekistan auf?
P: Tanten, Cousins und Cousinen, Mutter. Ich denke, das ist alles.
R: Ich dachte Sie wohnten vor der Ausreise in einer Wohnung die im Eigentum Ihrer Großeltern ist?
„… Ich lebte in einer Wohnung XXXX . Sie gehört meinen Großeltern...“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 12.12.2017, Akt BFA Seite 108)
P: Ja, das habe ich gesagt. Meine Großeltern waren schon verstorben.
R: Wieso haben Sie damals gesagt: „Sie gehört meinen Großeltern“, wenn sie schon tot waren?
P: Man hat mich bei der Ersteinvernahme gefragt, wo ich gelebt habe. Ich habe auf diese Frage geantwortet, dass sie meinen Großeltern gehört hat.
R: Wem gehörte die Wohnung bei der Ausreise?
P: Meiner Tante.
R: Warum haben Sie das dann nicht gesagt?
P: Weil das die Wohnung war, die den Großeltern gehört hat, als diese noch lebten, aber bei meiner Ausreise hat die Wohnung meiner Tante gehört…“ (Verhandlungsschrift Seite 08)
Selbstverständlich handelt es sich hier um kein verfahrensrelevantes Thema, dennoch ist es ein Beispiel dafür, dass der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens nichts dabei fand, sein Vorbringen jederzeit nach Belieben auszutauschen.
Ähnliches gilt für den vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Beruf:
„…R: Wann sind Sie mit Ihrem usbekischen Auslandsreisepass zum letzten Mal wohin ins Ausland gereist?
P: Ich glaube, nach XXXX , aber genau kann ich es wirklich nicht sagen.
R: War diese Ausreise über XXXX ?
P: Ja, ich bin oft XXXX früher.
R: Sie sind bei Ihren zahleichen Auslandsreise nach XXXX gereist?
„…ich bin viel herumgereist. Ich war in XXXX …“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 12.12.2017, Akt BFA Seite 107)
P: Ja.
R: Wozu sind Sie so oft ins Ausland gereist?
P: Urlaub.
R: Hatten Sie so viel Geld?
P: Ich meine, ich bin nicht jeden Tag XXXX , aber ich konnte mir diese Reisen leisten. Wir konnten in diese Länder ohne Visum XXXX R: Was haben Sie verdient?
P: Ausreichend, normal.
R: Was haben Sie gearbeitet?
P: 1.500-2.000. Ich habe XXXX
R: Sie haben zuletzt als XXXX gearbeitet?
P: Ja, von der Ausbildung bin ich ein XXXX .
R: Ich dachte Sie haben zuletzt als XXXX gearbeitet?
„…Letzter ausgeübter Beruf: XXXX …“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 22.06.2016, Seite 01 bzw. Akt BFA Seite 19)
„…Ich habe 11 Klassen Grundschule besucht, danach besuchte ich eine Hochschule. Ich brach jedoch das Studium nach XXXX ab. Ich habe als XXXX gearbeitet. Ich lebte von diesem Geld…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 12.12.2017, Akt BFA Seite 108)
P: Ich versuche Ihre Fragen möglichst genau zu beantworten. Ich habe zwar als XXXX gearbeitet, aber zur gleichen Zeit habe ich auch XXXX , weil ich eine Möglichkeit gesehen habe, Geld zu verdienen. Bei uns ist das kein Problem…“ (Verhandlungsschrift Seite 08f)
Bereits beim Durchlesen der Niederschriften des erstinstanzlichen Verfahrens war aufgefallen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe etwas angegeben hatte, nur um kurz danach etwas noch Dramatischeres zu erzählen, sodass er den Eindruck vermittelte, er erzählte nichts Erlebtes, sondern dachte sich während seiner Befragung etwas aus bzw. währende des Erfindens von Fluchtgründen dachte er sich noch dramatischere Dinge aus:
„…Warum haben Sie das Land verlassen (Fluchtgrund).
Ich wurde vom XXXX verfolgt, weil ich mich an mehreren Plätzen (z.B. Moschee) gegen XXXX negativ geäußert habe. Ich habe Vorwarnungen bekommen, dass sich festgenommen werde, deswegen habe ich mich entschlossen das Land zu verlassen. Ich wurde öfters festgenommen und gefoltert.
11.1…“
Hätte der Beschwerdeführer die behaupteten Vorfälle tatsächlich erlebt, hätte er diese in zeitlicher Abfolge erzählen können, zumal das späteres Vorbringen – öfter festgenommen und sogar gefoltert worden zu sein –nicht nur früher passiert, sondern auch viel noch dramatischer und damit einprägsamer gewesen wäre.
Zudem gab der Beschwerdeführer, widersprüchlich zu diesem Vorbringen, in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2017, nicht mehr an, dass er nach mehreren Festnahmen Vorwarnungen bekommen habe, wieder festgenommen zu werden und deshalb das Land verlassen habe, sondern, dass er Anfang März 2015 von Beamten in Zivil festgenommen, in ein Polizeigebäude gebracht, verhört und geschlagen worden sei. Nach seiner Freilassung habe er kein Geld bezahlen und nicht als Informant arbeiten wollen. Er sei auch nicht mehrmals festgenommen worden, sondern nur ein Mal. Selbstverständlich hätten auch diese Widersprüche, für sich alleine, nicht ausgereicht, automatisch auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen zu können, sollte sich aber im Lauf des Verfahrens als weitere Indizien dafür erweisen.
Der Beschwerdeführer brachte in freier Erzählung am 12.12.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, er hätte gesagt, er benötige Zeit um Geld zu beschaffen, daraufhin sei er entlassen worden und hätte das Land verlassen. Erst nachdem der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Befragung am 12.12.2017 die freie Erzählung aller Fluchtgründe beendet hatte und konkrete Fragen beantworten sollte, fiel ihm ein weiterer Asylgrund ein, indem er neu angab, dass er die XXXX unterstützt habe, was verboten sei:
„…Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben […] Warum verließen Sie ihr Heimaland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig erscheinenden Ereignissen:
A: […] Ich wurde zu einem Polizeigebäude gebracht und dort in einem Kellerraum eingesperrt. […] Bei dem Verhör wurde ich zusammengeschlagen und zurück in den Keller gebracht. Etwas später kamen sie erneut in den Keller und schlugen mich wieder zusammen. Ich wurde gezwungen, Papiere zu unterschreiben […] Ich verbrachte dort noch ein paar Tage. Ich wurde immer wieder geschlagen […]
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Hatten Sie ausreichend Zeit ihr Vorbringen dazulegen?
A: Ja.
F: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?
A: Nein.
Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?
A: Nein.
F: Waren Sei politisch aktiv, oder Parteimitglied?
A: Ich habe die XXXX unterstützt. Es ist bei uns verboten.
F: Waren Sie jemals in Haft, bzw. gibt e seinen Haftbefehl?
A: Nein.
F: …“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.1.22017)
Dass der Beschwerdeführer in freier Erzählung davon berichtet, von Beamten mitgenommen, in ein Polizeigebäude gebracht und dort ein paar Tage angehalten und geschlagen worden zu sein, kurz danach aber die Frage, ob er jemals inhaftiert war, verneint, spricht nicht gerade dafür, dass er das alles jemals erlebt hat.
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich, wie in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behauptet, nur einmal in einem Polizeigebäude angehalten und misshandelt worden, wäre dies ein extrem einprägsames Erlebnis gewesen und der Beschwerdeführer hätte daher nicht zunächst behauptete nachdem er unterschrieben habe noch ein paar Tage dort angehalten worden zu sein, in der Beschwerdeverhandlung hingegen, dass dies insgesamt nur 1,5 bis zwei Tage gedauert hätte:
„…Bei dem Verhör wurde ich zusammengeschlagen und zurück in den Keller gebracht. Etwas später kamen sie erneut in den Keller und schlugen mich wieder zusammen. Ich wurde gezwungen, Papiere zu unterschreiben […] Ich verbrachte dort noch ein paar Tage…“ (niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.1.22017)
„…R: Wie lange wurden Sie angehalten. Bitte konkrete Angaben.
P: Ich wurde ein einziges Mal angehalten und das war 36-48 Stunden; ca. 1,5 bis 2 Tage
[…]
R: In der Befragung am 12.12.2017, erzählten Sie, dass Sie bei dem Vorfall vor Ihrer Ausreise mehrere Tage angehalten wurden, Ihre Mutter behauptet aber im Schreiben vom 27.02.2021, dass Sie nur 1,5 bis zwei Tage angehalten wurden. Wollen Sie dazu etwas angeben?
„…wurde zu einem Polizeigebäude gebracht […] Ich verbrachte dort ein paar Tage. Ich wurde immer wieder geschlagen, obwohl ich die Papiere unterschrieben hatte…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 12.12.2017, Akt BFA Seite 109)
„…Nach 1,5 bis 2 Tagen im Keller wurde mein Sohn auf einer Geheimhaltungsvereinbarung freigelassen…“
P: Ich habe gemeint, dass es nicht 1 Tag war, sondern so wie heute bereits gesagt 1,5 bis zwei Tage. Man hat mich gefoltert…“ (Verhandlungsschrift Seiten 10 und 11)
Auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Behauptungen kann auch den Angaben in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.06.2021, wonach der Beschwerdeführer wegen des unterzeichneten Geständnisses und dem „Verrat“ am XXXX im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland maßgeblich von erneuter Festnahme und Folter bis hin zur Ermordung bedroht sei, nicht gefolgt werden.
In einem mit 05.07.2018 datierten Schreiben wurde der Antrag gestellt, die mittlerweile mit einem Staatsangehörigen der XXXX verheiratete Mutter des Beschwerdeführers durch die österreichische Botschaft XXXX als Zeugin einzuvernehmen, da diese Zeugin für die politische Verfolgung des Beschwerdeführers sei. Dazu gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an:
„…R: Ihr früherer RA […] hat die Befragung Ihrer nicht in Österreich aufhältigen Mutter beantragt. Nachdem Ihre Mutter nicht in Österreich lebt, kann ich diese nicht zur Verhandlung vorladen. Aber selbst wenn, wäre Ihre Mutter keine taugliche Augen- oder Ohrenzeugin, da Ihre Mutter, laut Ihren Angaben, bei der behaupteten Anhaltung nicht anwesend gewesen sein soll. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Nein.
PV: Zur Glaubwürdigkeit wäre es aber eine Möglichkeit.
R: War Ihre Mutter bei Ihrer Anhaltung anwesend?
P: Nein.
R: Im Schreiben Ihrer Mutter vom 27.02.2021 findet sich keine Adresse. Können Sie beweisen, dass Ihre Mutter nicht länger in der Republik Usbekistan lebt?
P: Ich werde ihre XXXX vorlegen. Derzeit ist sie ja in XXXX …“ (Verhandlungsschrift Seite 19)
Nachdem die Mutter nicht länger in der XXXX , sondern mittlerweile in der XXXX aufhältig sein soll, erübrigt sich deren Befragung in XXXX Zudem handelt es sich bei der Mutter des Beschwerdeführers um keine Augen- oder Ohrenzeugin der von ihm behaupteten Vorfälle während seiner angeblichen Anhaltung im Herkunftsstaat. Die Mutter könnte nur das erzählen, was ihr der Beschwerdeführer erzählt hat, weshalb sie für dieses Verfahren keine Zeugin darstellt.
Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.04.2021 vorgelegte unvollständige Kopie einer Seite des XXXX Reisepasses, der angeblich von seiner Mutter stammt, ist nicht geeignet das unglaubwürdig Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen: Die Kopie einzelner Seiten kann technisch nicht auf die Echtheit überprüft werden und daraus geht auch nicht hervor, seit wann diese Person, der der Reisepass gehört, Staatangehörige der XXXX ist; zudem geht aus einer in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde der Dame samt vorgelegter Übersetzung hervor, dass beim Vater dieser Dame „Staatsangehörigkeit XXXX “ steht. Es handelt sich auch nicht um einen Konventionspass, weshalb diese Seite des XXXX Reisepasses kein taugliches Mittel darstellt, das Vorbringen bezüglich einer Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter in der Republik Usbekistan, glaubhaft zu machen.
Nachdem der Beschwerdeführer, wie bereits weiter oben ausgeführt, erst sehr spät in der Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2017 neu vorbrachte, die XXXX unterstützt zu haben (siehe dazu 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, XXXX wurde er in der Beschwerdeverhandlung zu seinem politischen Engagement im Herkunftsstaat befragt:
„…R: Können Sie mir bitte einige XXXX der Republik Usbekistan nennen, die aktiv waren, als Sie noch in der Republik Usbekistan lebten?
P: Alle XXXX beziehen sich auf die Regierung. Ich kann keine einzige nennen, ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Ich kenne nur die XXXX Das war die einzige XXXX , die dagegen war.
R: Sie kennen keine einzige XXXX ?
P: Ja.
R: Was bedeutet XXXX ?
P: XXXX
R: Wie heißt XXXX ?
P: XXXX
R: Wann wurde die XXXX gegründet?
P: In den XXXX Jahren.
R: Wo hat XXXX gelebt, als Sie in der Republik Usbekistan lebten und begannen sich für die XXXX zu interessieren?
P: In XXXX .
R: Wissen Sie es nicht genau?
P: Ich glaube in XXXX .
R: Seit wann?
P: Ich weiß es nicht.
R: Können Sie mir bitte irgendetwas zur XXXX sagen, zumal Sie angegeben haben die verbotene XXXX unterstützt zu haben?
„… F: Waren Sie politisch aktiv, oder Parteimitglied?
A: Ich habe die XXXX unterstütz. Sie ist bei uns verboten…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 12.12.2017, Akt BFA Seite 110)
P: Ich habe die Frage nicht verstanden.
Die Frage wird wiederholt.
P: Leider wurde diese XXXX verboten. Diese XXXX war gegen die Regierung und gegen den Präsidenten.
R: Sie sind extrem vage, können Sie das bitte konkreter angeben?
P: Ich verstehe nicht was Sie meinen. Was wollen Sie wissen?
R: Was konkret hat diese XXXX gemacht, sodass Sie sie unterstützt haben?
P: Ich habe die XXXX nicht unterstützt, ich habe sie nur mental unterstützt, weil das die einzige XXXX war, die dagegen war. XXXX . Ich weiß, dass er nicht mehr in Haft ist. Ich wollte nur sagen, dass er lange drinnen gesessen ist, obwohl er nichts getan hat. Er wurde nur deswegen freigelassen, weil die internationale Gemeinschaft einen großen Druck gemacht hat. Zumindest glaube ich, dass das so war.
PV nach Rückübersetzung: Ich kann mich genau daran erinnern, dass P nicht gesagt hat, dass er die Partei nicht unterstützt hat, sondern, dass er der Partei nicht geholfen hat.
R: Sind Sie Parteimitglied gewesen?
P: Nein.
R: Haben Sie den Namen XXXX schon einmal gehört und falls ja, in welchem Zusammenhang?
P: Bei uns gibt es eine XXXX in Usbekistan, in dieser kommt das vor.
R: Ich habe mich bei der Frage auf eine XXXX wurde.
P: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Gibt es irgendeine eine Verbindung zwischen XXXX
P: Ich weiß es nicht.
R: Haben Sie den Namen XXXX schon einmal gehört?
P: Ja. Das ist auch verboten. Ich kann usbekisch nicht gut sprechen und kann daher nicht sagen, was das bedeutet.
R: Was ist da verboten?
P: Ich glaube die XXXX ist verboten, aber ich kann die Frage nicht beantworten, weil ich es nicht weiß.
R: Gibt es irgendeine eine Verbindung zwischen XXXX ?
P: Ich weiß es nicht.
R: XXXX .
Anmerkung: P schweigt.
R: Laut meinen Informationen XXXX Wollen Sie dazu etwas angeben?
P: Nein...“ (Verhandlungsschrift Seite 12ff)
Der Beschwerdeführer konnte somit in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen, sich im Herkunftsstaat jemals politisch interessiert oder engagiert zu haben. Aufgrund seines mangelnden Wissen bezüglich der XXXX ist nicht glaubhaft, dass er diese unterstützt hat. Der Beschwerdeführer ist persönlich unglaubwürdig und kann daher auch nicht glaubhaft machen, sich regimekritisch geäußert zu haben, zumal dies der Grund für die nicht glaubhaft gemachte Festnahme gewesen wäre. XXXX
Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene XXXX Somit können die laufenden Änderungen im Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht auf seine XXXX Verfassung zurückgeführt werden und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren bewusst unwahre Angaben macht.
Dass in der Beschwerde kritisiert wird, dass nähere Feststellungen zur Bedrohung durch den XXXX fehlen, ändert nichts an der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Der Vollständigkeit halber sei jedoch auf 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, XXXX
Nachdem das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten XXXX für gegenständliches Verfahren nicht relevant.
Da das Bundesverwaltungsgerichts, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass Beschwerdeführer sämtliche Ausreisegründe frei erfunden hat, hätten die in der Beschwerde beantragten Recherchen im Herkunftsstaat, zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen können.
Der Beschwerdeführer kann auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten im Vorbringen seine Behauptungen zu angeblichen Fluchtgründen nicht glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund des persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und sämtliche Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen erfunden hat.
d) Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren angegeben, dass er die Republik Usbekistan bereits vor seiner letzten Ausreise im März 2015 mehrmals, mit seinem usbekischen Auslandsreisepass, XXXX , problemlos legal verlassen hat, um im Ausland Urlaub zu machen und immer wieder problemlos zurückkehren konnte. Wie bereits weiter oben ausgeführt ist der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig und hat sämtliche Fluchtgründe sind frei erfunden (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers). In Folge kann auch der Behauptung, dass der Beschwerdeführer seinen usbekischen Reisepass nicht vorlegen kann, weil ihm dieser im Herkunftsstaat abgenommen wurde, kein Glaube geschenkt werden:
„…R: Wann sind Sie mit Ihrem usbekischen Auslandsreisepass zum letzten Mal wohin ins Ausland gereist?
P: Ich glaube, nach XXXX , aber genau kann ich es wirklich nicht sagen.
R: War diese Ausreise über XXXX ?
P: Ja, ich bin oft XXXX früher.
[…]
R: Was hatten Sie bei sich, als Sie festgenommen und misshandelt wurden. Ich meine damit hatten Sie etwas bei sich, von dem es besser gewesen wäre, wenn Sie es nicht bei sich gehabt hätten?
P: Nein.
[…]
R: Sie stammen aus XXXX , die gaben zunächst ausdrücklich an über die XXXX ausgereist zu sein (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 22.06.2016 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 25). Diese Niederschrift wurde Ihnen von einem Dolmetscher Ihrer Muttersprache auch rückübersetzt, bevor Sie unterschrieben. Später jedoch, behaupteten Sie, dass das ein Irrtum gewesen sei und Sie über XXXX ausgereist wären (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 12.12.2017 Akt BFA Seite 106). Hätten Sie tatsächlich illegal über den Landweg ausreisen müssen bzw. nicht einfach – so wie bei Ihren zahlreichen früheren Auslandsreisen - XXXX wäre davon auszugehen, dass Sie gleichbleibend angeben könnten, über welches Land Sie ausgereist sind. Was sagen Sie dazu?
P: Ich war im Auto versteckt. Mir ist es psychisch sehr schlecht gegangen, ich war mental gebrochen…“ (Verhandlungsschrift Seiten 08, 14 und 17)
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch seine Ausreise Richtung Österreich im Jahr 2015 legal, XXXX angetreten hat und dies bewusst zu verschleiern versucht bzw. die Behauptung in seiner Stellungnahem vom 21.06.2021, wonach er wegen seiner illegalen Ausreise aus Usbekistan maßgeblich von erneuter Festnahme und Folter bis hin zur Ermordung bedroht sein soll, nicht glaubhaft ist.
Die Feststellungen zur Schulbildung, Sprachkenntnissen, Wohnort und Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Lauf des Asylverfahrens. Die nicht eindeutigen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer bis zur letzten Ausreise aus seiner Heimat als XXXX gearbeitet hat, beruhen auf den diesbezüglich widersprüchlichen Angaben (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers).
Wie aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Sicherheitslage, zusammengefasst hervorgeht, ist innenpolitische Lage in der Republik Usbekistan ruhig. Landesweit kann zwar in den Grenzregionen zu Afghanistan und den Grenzgebieten zur Republik Tadschikistan und zur Kirgisischen Republik einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen ausgegangen werden, der Beschwerdeführer stammt aber XXXX
Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund, hat bis zur letzten Ausreise im Herkunftsstaat gearbeitet, nach seiner illegalen Einreise in Österreich ab April 2015 bis zu seiner Asylantragsstellung am 22.06.2016 von „Schwarzarbeit“ gelebt und danach von 2018 bis 2021 problemlos Hilfsdienste in einem Sommerbadbuffet verrichten können (siehe dazu 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt III.1. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl). Die Feststellungen zu XXXX handelt es sich um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen und der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptete deswegen nicht arbeitsfähig zu sein. Wie aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, medizinische Versorgung zusammengefasst hervorgeht, XXXX siehe dazu auch 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10.10.2018 XXXX , weshalb dies auch Thema in der Beschwerdeverhandlung war:
„… R: Jetzt kommen mehrere Fragen, die ich aber nur deshalb auf einmal stelle, weil Sie von PV vertreten sind bzw. können Sie sich mit PV beraten oder auch mit mir gemeinsam darüber sprechen:
Sie haben beantragt XXXX
PV: Wir sind mit der Gutachterbestellung einverstanden.
R: Halten Sie Ihren Antrag XXXX als Zeugin zu befragen aufrecht?
PV: XXXX …“ (Verhandlungsschrift Seite 23)
XXXX
In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.06.2021 wurde der Antrag XXXX
In dieser Stellungnahme vom 21.06.2021 wird XXXX
XXXX Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die behaupteten Ausreisegründe des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers).
Ebenfalls aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, medizinische Versorgung, geht zusammengefasst hervor, dass es laut WHO im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 24.02.2022 in der Republik Usbekistan, einem Staat der am 09.08.2021 die Einwohnerzahl von 35 Millionen überschritten hat, 235.880 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 1.626 Todesfälle gab. Im selben Zeitraum gab es in der Republik Österreich 2.567.224 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen und 14.096 Todesfälle. Dazu kommt, dass derzeit in der Republik Österreich die Infektionszahlen wegen der besonders ansteckenden Variante Omikron immer noch hoch sind bzw. nicht sinken. Dass der Beschwerdeführer aktuell an einer COVID-19 Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Es kann insgesamt zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit COVID-19 in der Republik Usbekistan infizieren könnte, was aber jedenfalls auch für seinen Verbleib in Österreich gilt. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung des Beschwerdeführers in der Republik Österreich zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf bei dem jungen und nicht immungeschwächten Beschwerdeführer allenfalls spekulativ.
Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben. Er hat nicht angegeben im Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Vielmehr hat er so gut verdient, dass er sich sogar mehrere Auslandsurlaubsreisen leisten konnte. Der Beschwerdeführer kann nach seiner Rückkehr wieder in der auch schon vor der Ausreise bewohnte Wohnung in XXXX , die im Eigentum von Familienangehörigen steht, wohnen, wodurch er nicht obdachlos ist. Zudem hat er dort nach wie vor zahleiche Verwandte (Tanten, Cousins und Cousinen), die ihn für die erste Zeit unterstützen können. Auf Grund seiner bisherigen Berufserfahrung im Herkunftsstaat kann der Beschwerdeführer wieder sein eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben aufbauen und damit die Bedürfnisse des täglichen Lebens durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen.
Aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Rückkehr geht zusammengefasst hervor, dass in der Republik Usbekistan die Verfassung sowohl Auslandsreisen, als auch Auswanderung und Rückwanderung garantiert und diese Rechte in der Praxis respektiert werden; was auch mit zahlreichen Auslandsurlaubsreisen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Einreise in die Republik Usbekistan sind trotz COVID-19 derzeit möglich, Reisende die mit dem Flugzeug ankommen, müssen ein negatives PCR-Testergebnis (in den Sprachen Englisch oder Russisch) vorlegen, das nicht älter als 48 Stunden ist. Reisende, die COVID-19 Symptome aufweisen, müssen sich einem Corona-Test unterziehen und werden auf eigene Kosten isoliert.
e) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen, sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen sowie den im erstinstanzlichen Akt einliegende strafrechtlichen Ermittlungsverlauf, der zu einem Strafverfahren wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs 2 und § 224 StGB führte.
Dass der Beschwerdeführer die Landessprache Usbekisch beherrscht, seine Muttersprache aber Russisch ist und er bei seiner Einreise zudem Türkisch und Englisch sprach, ergibt sich aus seinen Angaben. Der Beschwerdeführer hat Unterlagen zu seinen fortschreitenden Deutschkenntnissen vorgelegt, darunter auch eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass er am XXXX seine letzte Deutschprüfung, in Form einer Integrationsprüfung auf dem Niveau B1, bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat einen ausgedruckten Zettel eines privaten Unternehmens (ohne Siegel oder Unterschrift) vom 28.02.2021 vorgelegt, wonach er auf „ XXXX “ die „Einstufung“ „Sprachlevel B2“ erreicht hat. Seine Deutschkenntnisse zeigten sich in der danach anberaumten Beschwerdeverhandlung:
„…R: Ich möchte mich jetzt mit Ihnen in Deutsch unterhalten. Es ist eine bewusste Mischung von leichten und schweren Fragen, damit ich ein Gefühl dafür bekomme, wie ob und wie gut Sie Deutsch können. Ich spreche besonders langsam und deutlich, Sie dürfen mit „Händen und Füßen“ reden und stellen sich einfach vor, heute wäre keine Dolmetscherin im Saal. Wenn Sie einzelne Fragen nicht verstehen macht das nichts, denn später werden alle Fragen noch einmal mit der Dolmetscherin gestellt, sodass keine Inhalte verloren gehen und Sie ausführlich antworten können. Haben Sie das verstanden?
P: Ja.
R an D: Bitte ab sofort nicht übersetzten.
R: Haben Sie außerhalb des Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für Österreich oder einen anderen EU-Staat?
P: Nein.
R: Wie ist Ihr Familienstand?
P: Ledig.
R: Haben Sie Verwandte in Österreich?
P: Verwandte? Nein?
R: Wer sind Verwandte? Nennen Sie Verwandte.
P: Frau XXXX . Ich habe nicht verstanden genau.
PV: Familie.
R: Sind Sie von irgendjemandem in Österreich abhängig?
P schweigt.
R: Sie habe die Integrationsprüfung A2 am XXXX bestanden. Haben Sie danach noch andere Kurse gemacht oder eine B1 Integrationsprüfung bestanden?
P: Ja, ich habe schon gemacht. B1 und B2 habe ich den Kurs gemacht in XXXX .
R: Wann war Ihr letzter Kursbesuch?
P: Vor Corona-Virus beginnt.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
P: Schon angemeldet für nächstes Semester, aber Corona-Virus beginnt und Kurs geschlossen.
R: Wann haben Sie zuletzt gearbeitet?
P: Letzten Sommer im Freibad.
PV: Eine Bestätigung wurde vorgelegt.
R: Womit finanzieren Sie Ihr Leben in Österreich?
P: Bitte? Noch einmal.
R: Wer bezahlt Ihre Krankenversicherung?
P: Krankenkasse glaube ich.
R: Sie sind illegal nach Österreich eingereist. Wie haben Sie Zeit in Österreich für Ihre Integration genützt?
P: Wie?
R an D: Bitte ab sofort wieder übersetzten.
Anmerkung: P spricht verständlich, versteht aber noch nicht alles… (Verhandlungsschrift Seite 19f)
Dass der Beschwerdeführer in Österreich von niemandem abhängig ist und keine Familienangehörigen in Österreich hat ergibt sich seiner beim Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2022 eingelangten Stellungnahme. Die Feststellungen, dass sich seine Mutter derzeit nicht in Österreich aufhält und der XXXX Beschwerdeführer jene Bekannte, bei der er seit Mai 2019 wohnt, als eine „zweite Mutter“ bzw. deren Angehörige, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt, lebt als „zweite Familie“ bezeichnet, beruht auf den Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 14.02.2022. Zudem wurde ein Schreiben der Nichte dieser Bekannten vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass diese in XXXX lebt, die Wohngemeinschaft zwischen ihrer Tante und Beschwerdeführer gut funktioniert und sie den Asylantrag des Beschwerdeführers befürwortet.
Aus dem vorgelegten Schreiben eines Bürgermeisters vom 03.02.2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils von Mai bis September 2018 bis 2021 in der „Gastronomie“ eines Freibades „soziale Dienste“ geleistet hat (Anmerkung: allerdings nicht, wie viele Stunden und was konkret der Beschwerdeführer als „Hilfskraft“ gemacht hat), und sehr freundlich ist. Dass der Beschwerdeführer kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist, ergibt sich aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.02.2022.
Aus einer am 27.02.2021 ausgestellte „Einstellungszusage“ des Betreibers dieser im vorherigen Absatz genannten „Gastronomie“ im Freibad geht hervor, dass er den Beschwerdeführer von 01.05.2021 bis Mitte September 2021 als „ XXXX “ für 40 Stunden pro Woche, Bezahlung nach Kollektivvertrag, im „Badebuffet“ eingestellt hätte, wenn dieser für Österreich eine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung erhalten hätte. Laut einer Einstellungszusage vom 03.03.2021, hätte der Beschwerdeführer, wenn für ihn eine Arbeitsberechtigung in Österreich vorgelegen hätte, ab Herbst 2021 20 Stunden wöchentlich, „Bezahlung erfolgt gemäß Kollektivvertrag“ im Betrieb XXXX „als Mitarbeiter“ arbeiten dürfen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - nicht selbsterhaltungsfähig ist und seit seiner Asylantragstellung ausschließlich von Leistungen der Grundversorgung lebt, ergibt sich aus einem Auszug des Grundversorgungs-Informationssystems.
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 unter bewusster Umgehung der fremdenrechtlichen Migrations- bzw. Einwanderungsbestimmungen eingereist ist und hier 14 Monate lang illegal gelebt und gearbeitet hat, ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Akt einliegende Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens davon aus, dass der Beschwerdeführer nur deshalb gegenständlichen Antrag gestellt hat, weil er am Vortag dabei betreten wurde, wie er mit einem gefälschten XXXX Personalausweis eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger erschleichen wollte und mit Antragstellung einen weiteren Aufenthalt in Österreich erzwingen wollte; für eine ausführliche Interessenabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich wird auf 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt III.1. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der letzten Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik Usbekistan.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt I. des Bescheides wurden der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers ausgeführt ist das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zweifelsfrei davon überzeugt, dass Beschwerdeführer sämtliche Ausreisegründe frei erfunden hat, weshalb die in der Beschwerde beantragten Recherchen im Herkunftsstaat, zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen können. Zudem besteht kein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat (VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0193; 21.12.2020, Ra 2020/14/0518-5; 27.05.2021, Ra 2021/19/0162-7).
Der Beschwerdeführer ist persönlich unglaubwürdig und hat sämtliche Ausreisegründe, wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers dargelegt, erfunden. Da er nicht glaubhaft machen kann in Zukunft einer Verfolgungsgefahr in der Republik Usbekistan ausgesetzt zu sein, ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.
Der Beschwerdeführer hat sämtliche Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers) und ist problemlos, legal mit seinem usbekischen Auslandsreisepass aus seinem Herkunftsstaat ausgereist (siehe Beweiswürdigung 2. d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat).
Der Beschwerdeführer hat nie behauptet wegen der Sicherheitslage im Herkunftsstaat ausgereist zu sein und eine Prüfung der aktuellen Sicherheitslage hat ergeben, dass sich diese für ihn seit seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahr 2015, oder Stellung seines Asylantrags am 22.06.2016, oder Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 22.12.2017 nicht verschlechtert hat (siehe dazu 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat).
Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und arbeitsfähig, hat aber XXXX (siehe dazu 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat).
Gemäß der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund er Gesetzeslage, auch wenn diese nicht der Statusrichtlinie entspricht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom – damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.
Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Wie bereits weiter oben Feststellungen 1. zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer an einer XXXX Er hat nicht behauptet wegen mangelnder Behandlung im Herkunftsstaat nach Österreich gekommen zu sein, wird hier aber derzeit behandelt und nimmt entsprechende Medikamente.
Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat dargelegt, gibt es auch in der Republik Usbekistan medizinische Versorgung, insbesondere in XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall aber nicht die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur festgesetzt wird. Der Rückführung steht jedenfalls nicht entgegen, dass die Behandlung in der Republik Usbekistan teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Überstellung in die Republik Usbekistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht relevant.
Aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat, medizinische Versorgung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr der Zugang zum staatlich finanzierten Gesundheitswesen in der Republik Usbekistan, vor XXXX , unmittelbar offensteht und ist zudem anzunehmen, dass ihn sein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat unterstützen würde, auch etwaig kostenintensive (medikamentöse) Behandlungen in Anspruch nehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner gesundheitlichen Situation im Falle seiner Rückkehr in der Republik Usbekistan einem realen Risiko unterliegen würde, in eine ausweglose bzw. als unmenschlich zu erachtende Situation zu geraten. Er leidet nicht an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die eine Überstellung in die Republik Usbekistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde. Der Beschwerdeführer befindet sich weder in dauernder stationärer Behandlung noch ist er auf Dauer nicht reisefähig. Weiters bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.
Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ausgeführt, gab im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 24.02.2022 in der Republik Usbekistan 235.880 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen, in der Republik Österreich hingegen 2.567.224 bzw. in der Republik Usbekistan 1.626 Todesfälle, in der Republik Österreich hingegen 14.096. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung des Beschwerdeführers in der Republik Österreich mit COVID-19 zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf beim weder alten noch immungeschwächten Beschwerdeführer allenfalls nur spekulativ. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Republik Usbekistan, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Republik Usbekistan, als auch in der Republik Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen XXXX , arbeitsfähigen Mann, welcher erst 2015 illegal nach Österreich gereist ist und somit den bei weiten überwiegenden Teil seines Lebens in der Republik Usbekistan verbracht hat. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein oder an Hunger oder unter Armut gelitten zu haben; vielmehr konnte er mit seinem Einkommen mehrere Auslandsurlaubsreise finanzieren. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat seit der Ausreise der Beschwerdeführer verschlechtert hätte. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Usbekistan schlechter ist als jene in Österreich, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Der Beschwerdeführer war auch schon vor der Ausreise problemlos in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch in Zukunft wieder für seinen Unterhalt kraft eigener Arbeit sorgen können wird.
Drohende Obdachlosigkeit ist, schon aufgrund des Umstandes, dass er wie auch schon vor der Ausreise wieder in der Eigentumswohnung vom Familienangehörigen leben kann nicht zu befürchten. Der Beschwerdeführer verfügt mit einer seiner Tanten, Cousins und Cousinen, samt deren Familien, nach wie vor über zahlreiche Familienangehörige in der Republik Usbekistan, welche problemlos in der Heimat leben und arbeiten. Der Beschwerdeführer verfügt somit nach wie vor ein familiäres Netzwerk bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in der Republik Usbekistan.
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Es ist nicht davon auszugehen, dass dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in der Republik Usbekistan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens droht.
Für die Republik Usbekistan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik Usbekistan sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da vom Beschwerdeführer nie behauptet wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, vorliegen, erweist sich auch die Beschwerden gegen den Spruchpunkt III. als unbegründet.
Zu Spruchpunkt III. 1. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt III.1. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:
Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der XXXX Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, weshalb im Fall seiner Rückkehr in die Republik Usbekistan kein Eingriff in ein bestehendes Familienleben erkannt werden kann.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und die Ausweisungen stellen keine unzulässigen Eingriffe im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).
Vorauszuschicken ist, dass bereits weiter oben 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügt, hat er doch den bei weitem überwiegenden Teil, konkret die ersten XXXX , seines Lebens in der Republik Usbekistan verbracht, dort seinen Schulabschluss gemacht und anschließend eine Hochschulausbildung, die er nach XXXX abgebrochen hat. Der Beschwerdeführer konnte im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – mit legaler Arbeit als XXXX problemlos seinen Lebensunterhalt finanzieren. Hingegen lebte der Beschwerdeführer die ersten 14 Monate in Österreich von „Schwarzarbeit“; seit seiner Asylantragstellung bezieht er durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung und ist seit Mai 2019 bei einer Bekannten gemeldet, die der XXXX Beschwerdeführer – da sich seine Mutter derzeit nicht in Österreich aufhält - als eine „zweite Mutter“ bzw. deren Angehörige, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt, lebt als „zweite Familie“ bezeichnet.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass sich der Beschwerdeführer, seit seiner Asylantragstellung vor mehr als fünf Jahr, legal in Österreich aufhält, ist in diesem Fall auch zu berücksichtigen, dass er zunächst unter bewusster Umgehung der österreichischen Migrationsvorschriften illegal einreiste und hier 14 Monate lang illegal arbeitete. Der Beschwerdeführer hat, nur weil er am 21.06.2016 in XXXX dabei betreten wurde, als er mit einem gefälschten XXXX Personalausweis, lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger beantragen wollte, am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor, außerhalb des Asylverfahrens, über kein Aufenthaltsrecht und machte im Asylverfahren bewusst unwahre Angaben. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht geeignet, eine solide Basis für seine Integration zu schaffen. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich zuletzt nur wegen eines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.
Bezüglich der am 27.02.2021 ausgestellte Einstellungszusage des Betreibers des „Badebuffet“ im Freibad wonach der Beschwerdeführer von 01.05.2021 bis Mitte September 2021 als „ XXXX “ für 40 Stunden pro Woche, Bezahlung nach Kollektivvertrag, im „Badebuffet“ eingestellt worden wäre, wenn dieser für Österreich eine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung erhalten hätte und der Einstellungszusage vom 03.03.2021, wonach der Beschwerdeführer, wenn für ihn eine Arbeitsberechtigung in Österreich vorgelegen wäre, ab Herbst 2021 20 Stunden wöchentlich, „Bezahlung erfolgt gemäß Kollektivvertrag“ im Betrieb XXXX „als Mitarbeiter“ arbeiten hätte dürfen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immer noch ausschließlich von den Leistungen der Grundversorgung lebt und der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).
Es liegen beim Beschwerdeführer keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor. Der Beschwerdeführer hat Unterlagen zur Integration vorgelegt, in denen er als freundlich und hilfsbereit beschrieben wird, beispielsweise ein Schreiben eines Pfarrers vom 15.10.2018 „…beim Pfarrfest im September d.J war er sofort bereit mitzuarbeiten. Da er gute Kenntnisse der Gastronomie hat, konnte er uns im Küchenbereich bei der Ausgabe der Grillhendl tatkräftig unterstützen. Es kamen über ihn viele positive Rückmeldungen aus der Pfarrbevölkerung…“. Allfällige freundschaftliche Beziehungen, allen voran die besonders innige zu seiner Unterkunft Geberin, die der XXXX Beschwerdeführer als eine „zweite Mutter“ bezeichnet, sind aber zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
Insgesamt kann auf Grund des 14 Monate dauernden illegalen und nach mehr als fünf Jahre dauerndem legalen Aufenthalts keine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich glaubhaft gemacht werden und aus seinem Privatleben sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die vom Beschwerdeführer am XXXX bestandenen Integrationsprüfung auf dem Niveau B1, jedoch stellt die Ausweisungen des Beschwerdeführers kein unzulässiger Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar bzw. mangelt es im konkreten Fall bereits an den Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vor.
Es ist dem illegal eingereisten Beschwerdeführer, der bewusst die ersten 14 Monate in Österreich illegal lebte und „Schwarzarbeit“ betrieb, nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der bewussten Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (er legte sogar einen gefälschten XXXX Personalausweis vor, um damit eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger zu erschleichen) und seines bloß auf Grund eines Asylverfahrens, indem er bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben machte, vorübergehenden Aufenthaltsrechtsrechts keinen rechtlichen Anspruch auf seinen Verbleib in Österreich ableiten. Eine andere Auffassung würde eine Ungleichbehandlung - im Sinne einer Bevorzugung des Beschwerdeführers gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Fremden - darstellen.
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung), nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im Fall des Beschwerdeführers deutlich schwerer als sein Interesse am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet und liegt durch die angeordneten Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III.1. des Bescheides abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt III. 2. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt III.2.wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Gründen, die Jahr 2015 zur Flucht geführt haben sollen, ist als nicht glaubwürdig zu werten und der Beschwerdeführer kann auch nicht glaubhaft machen, dass er in Zukunft asylrelevante Probleme bekommen wird (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers sowie 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).
Die Abschiebung ist schließlich gemäß § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Usbekistan nicht.
Insgesamt ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt III.2. des Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. 3. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
In Spruchpunkt II.3. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurden, ist die Frist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden und die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III.3. des Bescheides ist abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und seinen Angaben zu den Ausreisegründen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
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