AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:I417.2168214.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX (Erstbeschwerdeführer), geb. am XXXX , StA. Irak, der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), geb. am XXXX , StA. Irak, des XXXX (Drittbeschwerdeführer), geb. am XXXX , StA. Irak, des XXXX (Viertbeschwerdeführer), geb. am XXXX , StA. Irak, des minderjährigen Mustafa XXXX (Fünftbeschwerdeführer), geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter XXXX (Erstbeschwerdeführer) und XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 20.07.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung vom mündlichen Verhandlung am 19.08.2020 und am 23.02.2021, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer reisten im September 2015 gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer am 18.09.2015 bzw. der Erstbeschwerdeführer stellvertretend für den Fünftbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihren Asylantrag begründeten die Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2015 mit dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit im Sportbereich Drohungen von verschiedenen Parteien der Regierung erhalten hätte und die Terrormilizen seine Kinder aus Rache entführen könnten. Es würden allgemein viele Kinder und Jugendliche entführt werden, um anschließend Lösegeld einfordern zu können. Zudem befürchteten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak selbst getötet werde.
2. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden am 20.06.2017 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Erneut nach dem Fluchtvorbringen befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass von ihm als Beamten/Koordinator von drei Milizen verlangt worden wäre, dass er bei den jeweiligen politischen Parteien Mitglied werde. Nachdem er dies abgelehnt habe, hätten die verschiedenen Bedrohungen begonnen. So seien Drohbriefe auf seiner Windschutzscheibe hinterlassen worden bzw. ihm Drohbriefe samt einem Messer oder einer Pistolenpatrone zugesendet worden. In diesen Briefen seien teilweise auch seine Kinder bedroht worden und seien diese, da er nicht mehr in die Arbeit gegangen sei, bei ihm zu Hause abgegeben worden. Eines Tages habe der Viertbeschwerdeführer vor ihrem Haus mit dem Fünftbeschwerdeführer gespielt und seien zwei Geländewagen ohne Kennzeichen stehengeblieben. Männer hätten den Viertbeschwerdeführer festgehalten, woraufhin dieser laut geschrien und Nachbarn sowie die Zweitbeschwerdeführerin auf die Situation aufmerksam gemacht hätte. Die Männer hätten dem Viertbeschwerdeführer gesagt: „Dein Vater soll um Mitternacht zu uns kommen“, und dann von ihm abgelassen. Der Erstbeschwerdeführer sei anschließend von seiner Familie verständigt worden und habe zwei Nächte nicht zu Hause geschlafen – in der dritten Nacht hätten sie die Flucht angetreten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin tätigte im Wesentlichen dieselben Angaben, machte jedoch für sich keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern berief sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes und ihrer Kinder. Hinsichtlich der Fluchtgründe des Viertbeschwerdeführers gab sie die Bedrohung von zwei Männern in Geländeautos vor ihrem Haus an. Sie erklärte zudem, dass der Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe, jedoch Probleme mit seinen Zähnen habe. Der Drittbeschwerdeführer wurde am 22.06.2017 niederschriftlich einvernommen und berief sich dabei auf die Bedrohungssituation betreffend seinen Vater sowie den Entführungsversuch betreffend seinen Bruder, wodurch die gesamte Familie nicht mehr im Irak leben könne.
3. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden, jeweils datiert mit 20.07.2017, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
4. Gegen diese Bescheide richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 07.08.2017 und legten die Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 24.11.2017 die Gründe, auf welche sich ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ausführlich dar.
5. Beschwerden und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2017 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen.
6. Am 19.08.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die weitere Vorgehensweise in Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Drittbeschwerdeführers besprochen wurde.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2020, I417 2168216-1/22Z, wurde Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin, Pulmologie, bestellt und erstattete der Sachverständige am 28.09.2020, beim erkennenden Gericht eingelangt am 05.10.2020, ein lungenfachärztliches Gutachten.
8. Mit Parteiengehör vom 09.10.2020 wurde dem Drittbeschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens gewährt. Eine entsprechende Stellungnahme erfolgte am 23.10.2020.
9. Am 23.02.2021 erfolgte in Anwesenheit der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer sowie des Sachverständigen Dr. XXXX eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in welcher sämtliche Beschwerdeführer einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die Verfahren der Beschwerdeführer werden im Sinne des § 34 AsylG gemeinsam als Familienverfahren geführt und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die volljährigen Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie sprechen Arabisch als Muttersprache und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Ihre Identitäten stehen fest.
Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise in Basra. Sie verließen den Irak am 22.08.2015 auf legalem Weg von Nadjaf per Flugzeug in die Türkei und reisten im September 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen unter anderem über Griechenland und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 18.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind die Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
Auf der Flucht wurden die Beschwerdeführer von den zwei Töchtern der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , begleitet, welchen jeweils mit Bescheid vom 20.07.2017, Zl. XXXX und XXXX , in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Sämtliche Beschwerdeführer leiden an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in Basra geboren, wuchs dort auf und besuchte insgesamt acht Jahre lang die Grund- und Mittelschule. Er arbeitete anschließend als Autohändler sowie als Verkäufer in einer Apotheke und war zeitgleich als Koordinator in den Sportarten Karate und Ringen für das irakische Jugend- und Sportministerium tätig. Zudem züchtete er Kanarienvögel. Er verdiente im Irak bis zu seiner Ausreise den Hauptanteil des Lebensunterhalts für seine Familie. Der Erstbeschwerdeführer ist erwerbsfähig.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Basra geboren, wuchs dort auf und besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Über Berufserfahrung verfügt die Zweitbeschwerdeführerin nicht und kam der Erstbeschwerdeführer für ihren Lebensunterhalt auf. Die Zweitbeschwerdeführerin ist erwerbsfähig.
Der Drittbeschwerdeführer wurde ebenfalls in Basra geboren, wuchs dort auf und besuchte im Irak neun Jahre die Schule. Anschließend arbeitete er auf Baustellen und trug damit finanziell zum Lebensunterhalt der Familie bei. Der Drittbeschwerdeführer lebte vor der Ausreise aus dem Irak bei seiner Familie und stellte hauptsächlich der Erstbeschwerdeführer seinen Lebensunterhalt sicher. Er ist erwerbsfähig.
Der Viertbeschwerdeführer stammt ebenfalls aus Basra. Er besuchte im Irak neun Jahre die Schule und kam bislang der Erstbeschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt auf. Der Viertbeschwerdeführer ist erwerbsfähig.
Der Fünftbeschwerdeführer wurde in Basra geboren und besuchte dort fünf Jahre die Grundschule. Er wurde bislang von seiner Familie versorgt und betreut.
Im Irak leben nach wie vor zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer, jedoch besteht derzeit kein aufrechter Kontakt zu ihren irakischen Familienangehörigen. Der Erstbeschwerdeführer pflegt nach wie vor den Kontakt zu einem Freund im Irak.
In Österreich leben derzeit die zwei Töchter der Erst- und Zweitbeschwerdeführer und besteht regelmäßiger Kontakt. Die ältere Tochter ist mit dem ägyptischen Staatsangehörigen XXXX , standesamtlich verheiratet und hat das Ehepaar zwei gemeinsame Kinder, XXXX und XXXX . Den zwei Kindern kommt jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Österreich zu.
Die jüngere Tochter ist mit dem nunmehr österreichischen Staatsbürger XXXX , standesamtlich verheiratet und hat das Ehepaar zwei Kinder, XXXX , und XXXX , welchen die österreichische Staatsbürgerschaft zukommt.
Die Beschwerdeführer gehen keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Erstbeschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A1 sowie einen Alphabetisierungskurs besucht, wobei er bislang keine Sprachprüfung absolviert hat und im Allgemeinen über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt. Er hat überdies einen Werte- und Orientierungskurs besucht und bereits gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigungsarbeiten in der Stadt XXXX erbracht. Er ist Mitglied in einem Kleintierzuchtverein und züchtet in Österreich Kanarienvögel. In der Zeit von 03.04.2017 bis 15.05.2017 war er in Besitz einer Beschäftigungsbewilligung des AMS und daher zwischen 11.04.2017 und 01.05.2017 als Küchenhilfe tätig. Er verfügt derzeit über zwei Einstellungszusagen – einerseits für eine Beschäftigung in der Gebäudereinigung für 30 Stunden/Woche, andererseits für eine Vollzeitbeschäftigung in einem Restaurant in XXXX .
Die Zweitbeschwerdeführerin hat bislang Deutschkurse auf dem Niveau A1 und einen Alphabetisierungskurs besucht, wobei sie keine Sprachprüfung abgelegt hat. Sie weist keine qualifizierten Deutschkenntnisse auf. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bereits im Verein XXXX Selbstorganisation von und für Migrantinnen und Musliminnen mitgewirkt und Eltern-Empowerment-Gruppen beim Verein XXXX besucht bzw. nimmt sie seit dem September 2018 am Projekt „Elterngruppe“ bei Jugend am Werk teil. Außerdem hat sie im Wintersemester 2018/19 den Sportunterricht Schwimmen besucht. Im Jahr 2017 hat sie einen Werte- und Orientierungskurs besucht und betreut derzeit etwa drei Mal pro Woche ihre ebenfalls in XXXX lebenden Enkelkinder.
Der Drittbeschwerdeführer ist seit November 2019 regelmäßig ehrenamtlich im Vinzimarkt tätig und hat im Verfahren einen unterschriebenen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vom 05.08.2020 vorgelegt. Er hat bereits am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teilgenommen, hat allerdings während seines Aufenthalts in Österreich keinen Deutschkurs besucht und spricht Deutsch auf sehr geringem Niveau.
Der Viertbeschwerdeführer hat von September 2016 bis Juni 2017 zunächst den Lehrgang „Übergangsklasse für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch“ und anschließend die Übergangsstufe an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe der Caritas der XXXX besucht. Zuvor hat er an Deutschkursen für Jugendliche auf dem Niveau A1 teilgenommen und im Jahr 2017 einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF absolviert. Außerdem hat er bereits gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigungsarbeiten verrichtet und ist seit Oktober 2019 regelmäßig ehrenamtlich in einem Vinzimarkt tätig. Er legte einen undatierten Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vor. Der Viertbeschwerdeführer weist gute Deutschkenntnisse auf.
Der Fünftbeschwerdeführer hat in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die Neue Mittelschule besucht, bevor er ab September 2017 in eine Höhere Schule für wirtschaftliche Berufe gewechselt ist. Er hält sich in seiner Freizeit seit dem Jahr 2017 regelmäßig in einem Jugendzentrum auf, wo er bereits an zahlreichen Projekten teilgenommen bzw. freiwillig bei den unterschiedlichen anfallenden Tätigkeiten mitgeholfen hat.
Sämtliche Beschwerdeführer verfügen über (altersadäquate) freundschaftliche Kontakte und Bekanntschaften. In einer Gesamtbetrachtung weisen die Beschwerdeführer allerdings keine Merkmale einer maßgeblichen Integration in beruflicher, kultureller und sozialer Hinsicht auf.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven und der Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Irak aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung existenzbedrohenden Verfolgungshandlungen seitens der dem Staat zurechenbaren Organen oder Privaten ausgesetzt waren oder bei einer Rückkehr in den Irak sein werden.
Die Beschwerdeführer werden im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie in Basra die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur vorherrschenden Situation im Irak wurden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes und von Berichten von EASO und UNHCR folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine Sicherheitslage:
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).
Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/ , Zugriff 13.3.2020
- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/ , Zugriff 13.3.2020
- AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html , Zugriff 13.3.2020
- Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02 , Zugriff 13.3.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020
- FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710 , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html , Zugriff 13.3.2020
- MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/ , Zugriff 13.3.2020
- New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations , Zugriff 13.3.2020
- Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9 , Zugriff 13.3.2020
- Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5 , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html , Zugriff 13.3.2020
Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:
Die Zahl der durch Gewalt ums Leben gekommenen ist zwischen 2017 und 2019 erheblich gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so ist diese Zahl im Jahr 2019 auf rund 2.300 Gewaltopfer gesunken. Im Jahr 2020 gab es nach vorläufigen Schätzungen bis April 384 zivile Todesopfer im Irak (Statista 22.05.2020).
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).
Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020).
Quellen:
- ACCORD (26.2.2020): Irak, 4. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_de.pdf , Zugriff 13.3.2020
- IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html , Zugriff 13.3.2020
Sicherheitslage Südirak:
Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich des Gouvernements Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen, bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018).
Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 gab es im Gouvernement Babil zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten (Joel Wing 2.12.2019), im Dezember 2019 drei Vorfälle mit drei Verletzten (Joel Wing 6.1.2020) und im Februar 2020 zwei Vorfälle mit einem Verletzten (Joel Wing 5.3.2020).
Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, mit Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018).
Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar,Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019).
Quellen:
- CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (28.2.2018): IRAK: Situation sécuritaire dans le sud de l‘Irak, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_irak_situation_securitaire_dans_le_sud_de_lirak_20180228.pdf , Zugriff 13.3.2020
- ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq’s October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html , Zugriff 13.3.2020
- Landinfo - The Norwegian COI Centre (31.5.2018): Irak: Sikkerhetssituasjonen i Sør-Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434620/1226_1528700530_irak-temanotat-sikkerhetssituasjonen-i-syarirak-hrn-31052018.pdf , Zugriff 13.3.2020
Ende 2014 wurden zahlreiche ISF-Mitglieder für den Kampf gegen ISIS aus dem Süden in andere Teile des Landes verlegt. Seitdem haben Berichten zufolge kriminelle Banden, Milizen und Stämme das darauffolgende Sicherheitsvakuum ausgenutzt. Es wird berichtet, dass es häufig zu bewaffneten Überfällen, Entführungen gegen Lösegeld oder zur Einschüchterung, Drogenhandel, Erpressung, Schutzgeldzahlungen sowie Stammesfehden kommt. Stammesfehden involvieren häufig Waffengewalt und sogar den Einsatz schwerer Waffen, wodurch es zu Todesopfern unter Außenstehenden kommt. Es wurde auch über den Einsatz kleiner USBVs als Einschüchterungstaktik, vorwiegend durch Stämme, berichtet. Laut den Ergebnissen einer Umfrageaus dem Jahr 2018 waren viele Zivilisten in Basra im Vorjahr von Gewalt betroffen und ein Großteil, insbesondere Frauen, gaben an, „wahrscheinlich“ oder „eher wahrscheinlich“ in der nahen Zukunft Opfer von Gewalt zu werden.
Im Jahr 2018 brachen in Basra und in anderen südlichen Städten Proteste gegen Korruption, Vernachlässigung durch die Regierung, Arbeitslosigkeit und unzureichenden Dienstleistungen aus, von denen einige Proteste gewalttätig wurden und sowohl unter den Demonstranten als auch unter den Sicherheitskräften zu Todesopfern und Verletzten führten. Es wird berichtet, dass sich die Situation infolge der Stärkung der lokalen Sicherheit und der Einführung einer Ausgangssperre beruhigt hat. Die Organisatoren der Proteste berichteten außerdem von ihrer Entscheidung, auf weitere Demonstrationen zu verzichten, nachdem sie Morddrohungen von Milizen erhalten hatten. Berichten zufolge wurden im September und Oktober 2018 mehrere Anführer der Proteste sowie Aktivisten ermordet. Zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Berichts gehen die Demonstrationen weiter, wobei gelegentliche gewaltsame Zwischenfälle gemeldet werden.
Es wird berichtet, dass es ISIS im überwiegend schiitischen Süden an Einsatzfläche und Unterstützung mangelt, aber dass die Terrororganisation in den vergangenen Jahren gelegentlich und vor allem während religiöser Feiern Großanschläge mit zahlreichen Todesopfern gestartet hat bzw. versucht hat, derartige Anschläge zu starten.
In Bezug auf urbane Gegenden im Südirak ist UNHCR der Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabische Schiiten sind, bei denen es sich entweder um alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer oder kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten gemäß der oben stehenden Beschreibungen handelt. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in urbanen Gegenden im Südirak, in denen die die notwendige Infrastruktur und Möglichkeiten zur Existenzsicherung zur Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse vorhanden sind, ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen.
Quellen:
- UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerwägungen-Irak-2019-korrigiert.pdf , S 24f sowie S 141, Zugriff 16.06.2020
Sicherheitsvorfälle in den südlichen Provinzen Iraks gehen im Wesentlichen auf Streitigkeiten innerhalb von Stämmen oder zwischen Stämmen und/oder kriminelle Aktivitäten zurück und seien zwischen Januar und September 2019 bei Stammeskonflikten in Basra 113 Menschen ums Leben gekommen und 440 verwundet worden.
ACLED meldete insgesamt 156 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 1,9 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Basra im Berichtszeitraum, von denen die meisten als Unruhen kodiert wurden. Schlägereien, Explosionen/Ferngewalt und Gewalt gegen Zivilisten wurden in diesem Zeitraum ebenfalls gemeldet. Sicherheitsvorfälle traten in allen Teilen des Gouvernements auf, wobei die größte Gesamtzahl in Basra verzeichnet wurde. Im Jahr 2019 wurden von UNAMI in der Provinz Basra insgesamt 17 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. In der Zeit von 01.01.2020 bis 31.07.2020 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet (durchschnittlich 0,2 Sicherheitsvorfälle pro Woche für den gesamten Berichtszeitraum). Im Berichtszeitraum verzeichnete die UNAMI insgesamt 12 zivile Opfer (9 Tote und 3 Verletzte) bei Vorfällen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt - es wurden 9 Todesopfer im Jahr 2019 und 3 Opfer in der Zeit von 1. Januar bis 31. Juli 2020 gemeldet. Verglichen mit den offiziellen Zahlen für die Bevölkerung im Gouvernement bedeutet dies weniger als 1 ziviles Opfer pro 100 000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.
Mit Stand vom 15. Juni 2020 waren in Basra 6.528 Binnenvertriebene registriert, von denen die größte Gruppe aus Salah al-Din stammt. Aus Basra stammende Binnenvertriebene wurden in anderen Teilen des Landes nicht registriert. Basra wurde nicht unter den Gouvernements mit einer Präsenz von Rückkehrern aufgeführt. Im Jahr 2019 wurde berichtet, dass Basra zu den südlichen Gouvernements gehört, die am stärksten von Überresten von Streumunition aus dem Golfkrieg 1991 und der Irakinvasion 2003 betroffen sind.
Im Gouvernement Basra ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Basra zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Ein Blick auf die Indikatoren lässt den Schluss zu, dass die wahllose Gewalt im Gouvernement Basra auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein wirkliches Risiko für eine Zivilperson besteht, aufgrund von persönlich von willkürlicher Gewalt. Es müssen jedoch immer einzelne Elemente berücksichtigt werden, die den Antragsteller in risikoerhöhende Situationen bringen können.
Quellen:
- EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, Janurary 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf , S 136f
- EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage, Oktober 2020: https://www.ecoi.net/en/file/local/2044976/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_DE.pdf , S. 212ff
Rechtsschutz/Justizwesen:
Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020).
Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019).
Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).
Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020).
Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausernder sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).
Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020).
Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Al Monitor (12.4.2018): Will Iraq's new 'tribal court' undermine rule of law?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/04/iraq-tribalism-sheikhs-justice-law.html , Zugriff 13.3.2020
- AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf , Zugriff 13.3.2020
- CEDAW - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.9.2019): The Compliance of Iraq with Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women; Alternative Report about the Death Penalty, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared Documents/IRQ/INT_CEDAW_CSS_IRQ_37410_E.DOCX , Zugriff 13.3.2020
- Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/ , Zugriff 13.12.2019
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (25.9.2019): Iraq: Appeals Courts Ignoring Torture Claims, https://www.ecoi.net/de/dokument/2017141.html , Zugriff 13.3.2020
- LIFOS (8.5.2014): Iraq: Rule of Law in the Security and Legal System, https://landinfo.no/asset/2872/1/2872_1.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Stanford - Stanford Law School (2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf , Zugriff 13.3.2020
- TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1 , Zugriff 13.3.2020
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
Sicherheitskräfte und Milizen:
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).
Quellen:
- Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/ , Zugriff 13.3.2020
- GS - Global Security (18.7.2019): Hashd al-Shaabi / Hashd Shaabi, Popular Mobilisation Units / People’s Mobilization Forces, https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hashd-al-shaabi.htm , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF):
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 11.3.2020).
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.1.2019).
Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha’bi:
Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).
Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).
Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.1.2019). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019).
Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vgl. FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).
Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019).
In vielen der irakischen Sicherheitsoperationen übernahm die PMF eine Führungsrolle. Als Schnittstelle zwischen dem Iran und der irakischen Regierung gewannen sie mit der Zeit zunehmend an Einfluss (GS 18.7.2019).
Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vgl. TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vgl GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).
Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 12.1.2019).
Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018).
Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020).
Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020).
Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der „Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak“ wurde später zum „Obersten Islamischen Rat im Irak“ (OIRI), siehe Abschnitt „Politische Lage“]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen (Süß 21.8.2017). Die Badr-Organisation besteht offiziell aus elf Brigaden, kontrolliert aber auch einige weitere Einheiten (FPRI 19.8.2019). Zu Badr und seinen Mitgliedsorganisationen gehören Berichten zufolge die 1., 3., 4., 5., 9., 10., 16., 21., 22., 23., 24., 27., 30., 52., 55. und 110. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Bei den Wahlen 2018 bildete die Badr-Organisation gemeinsam mit Asa‘ib Ahl al-Haqq und Kata‘ib Hizbullah die Fatah-Koalition (Wilson Center 27.4.2018), die 48 Sitze gewann (FPRI 19.8.2019), 22 davon gewann die Badr-Organisation (Wilson Center 27.4.2018). Viele Badr-Mitglieder waren Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). Die Badr-Organisation strebt die Erweiterung der schiitischen Macht in den Sicherheitskräften an, durch Wahlen und durch Eindämmung sunnitischer Bewegungen (Wilson Center 27.4.2018). Badr-Mitglieder und andere schiitische Milizen misshandelten und misshandeln weiterhin sunnitisch-arabische Zivilisten, insbesondere Sunniten im ehemaligen IS-Gebiet (FPRI 19.8.2019).
Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hezbollah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und bis zu seinem Tode 2019 auch angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist (Süß 21.8.2017). Kata’ib Hizbullah bilden die 45. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018). Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von mindestens 400 bis zu 30.000 Mann (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center). Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Ihr Anführer Jamal Jaafar Ibrahimi alias Abu Mahdi al Muhandis war auch stellvertretender Leiter der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission (Al-Tamini 31.10.2017).
Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41., 42. und 43. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018).
Die Harakat Hezbollah al Nujaba (HHN, Bewegung der Partei der Edlen Gottes) ist ein Ableger von Kata’ib Hizbullah und Asa‘ib Ahl al-Haqq, die 2013 zur Unterstützung des Assad Regimes in Syrien von Sheikh Akram al Ka‘abi gegründet wurde. Die pro-iranische HHN hat eigenen Angaben zufolge etwa 9.000 Kämpfer, von denen einige nach wie vor in Syrien aktiv sind. Sie stellt die 12. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017).
Die Kata‘ib Sayyid al Shuhada (KSS, Meister der Märtyrerbrigade), ist eine Miliz, die im Mai 2013 gegründet wurde, um an der Seite des Assad-Regimes in Syrien zu kämpfen. Nach dem Aufstieg des IS im Jahr 2014 dehnte die KSS ihre Operationen auf den Irak aus und war insbesondere im Gouvernement Salah ad-Din, aber auch in Anbar und Ninewa aktiv. Geschätzt auf über 2.000 Kämpfer im Jahr 2017, wird die KSS von den Iranischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guards Corps, IRGC) unterstützt und finanziert (Wilson Center 27.4.2018). Sie stellt die 14. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017).
Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali as-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam sind der militärische Arm der Sairoun Partei (Allianz für Reformen, Marsch in Richtung Reform). Diese ist eine multiethnische, nicht-konfessionelle (wenn auch meist schiitische), parlamentarische Koalition, die sich aus anti-iranischen Schiiten-Parteien, der Kommunistischen Partei und einigen anderen kleineren Parteien zusammensetzt (FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam bilden mindestens drei Brigaden und stellen damit das zweitgrößte Kontingent der PMF. Muqtada as-Sadr verkündete, dass die Saraya as-Salam-Brigaden die Durchführungsverordnung von Premierminister Mahdi sofort annehmen würden und fortan nur noch unter den ihnen zugeteilten Nummern, 313, 314 und 315, bekannt sein würden. Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass Sadr auch weiterhin großen Einfluss auf diese Milizen haben wird (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass schätzungsweise 15.000 weitere seiner Kämpfer außerhalb der PMF-Brigaden organisiert sind (Wilson Center 27.4.2018).
Auch die Kata’ib al-Imam Ali (KIA, Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Sie ist den PMF als 40. Brigade beigetreten (Wilson Center 27.4.2018). Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi stand in engem Kontakt zu Muhandis (bis zu dessen Tod) und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata’ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azra‘el erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Kata’ib al-Imam Ali hat im Dezember 2014 die kleine syriakische (Anm.: aramäisch- assyrisch) Christenmiliz Kata‘ib Roh Allah Issa Ibn Miriam (Die Brigade vom Geist Gottes, Jesus, Sohn der Maria) gegründet und ausgebildet (Wilson Center 27.4.2018).
Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF:
Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).
Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017).
Einige PMF haben sich Einkommensquellen erschlossen, die sie nicht aufgeben wollen, darunter Raub, Erpressung und Altmetallbergung (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass die PMF einen Teil der lokalen Wirtschaft in Ninewa kontollieren, was von diesen zurückgewiesen wird (Reuters 29.8.2019). Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distrikt-Vorsteher und andere Amtsträger auszuüben (ACCORD 11.12.2019). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).
Neben der Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (11.12.2019): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/en/document/2021156.html , Zugriff 13.3.2020
- Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html , Zugriff 13.3.2020
- Al-Tamini - Aymenn Jawad Al-Tamimi (31.10.2017): Hashd Brigade Numbers Index, http://www.aymennjawad.org/2017/10/hashd-brigade-numbers-index , Zugriff 13.3.2020
- Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (6.2018): Power in perspective:Four key insights into Iraq’s Al-Hashd al-Sha’abi, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-06/PB_Power_in_perspective.pdf , Zugriff 13.3.2020
- DIS/Landinfo - Danish Immigration Service; Norwegian Country of Origin Information Center (5.11.2018): Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), https://www.ecoi.net/en/file/local/1450541/1226_1542182184_iraq-report-security-idps-and-access-nov2018.pdf , Zugriff 13.3.2020
- ICG - International Crisis Group (30.7.2018): Iraq’s Paramilitary Groups: The Challenge of Rebuilding a Functioning State, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/188-iraqs-paramilitary-groups-challenge-rebuilding-functioning-state , Zugriff 13.3.2020
- FPRI - Foreign Policy Research Institute (19.8.2019): The Future of the Iraqi Popular Mobilization Forces, https://www.fpri.org/article/2019/08/the-future-of-the-iraqi-popular-mobilization-forces/ , Zugriff 13.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ , Zugriff 13.3.2020
- GS - Global Security (18.7.2019): Hashd al-Shaabi / Hashd Shaabi, Popular Mobilisation Units / People’s Mobilization Forces, https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hashd-al-shaabi.htm , Zugriff 13.3.2020
- MEE - Middle East Eye (16.2.2020): Iran and Najaf struggle for control over Hashd al-Shaabi after Muhandis's killing, https://www.middleeasteye.net/news/iran-and-najaf-struggle-control-over-hashd-al-shaabi-after-muhandis-killing , Zugriff 13.3.2020
- MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/ , Zugriff 13.3.2020
- Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien –Volksmobilisierungseinheiten und andere, per E-mail
- Reuters (29.8.2019): Baghdad's crackdown on Iran-allied militias faces resistance, https://www.reuters.com/article/us-iraq-militias-usa/baghdads-crackdown-on-iran-allied-militias-faces-resistance-idUSKCN1VJ0GS , Zugriff 13.3.2020
- Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 13.3.2020
- TDP - The Defense Post (3.7.2019): Mahdi orders full integration of Shia militias into Iraq’s armed forces, https://thedefensepost.com/2019/07/03/iraq-mahdi-orders-popular-mobilization-units-integration/ , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq , Zugriff 13.3.2020
NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich registrieren (FH 4.2.2020). Mit Stand September 2019 waren laut der irakischen Bundesdirektion für Nichtregierungsorganisationen 4.365 NGOs registriert (USDOS 11.3.2020). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) betrug die Zahl registrierter NGOs 4.300 im Jahr 2008 (USDOS 13.3.2019). In der KRI sind die Registrierungen jährlich zu erneuern (FH 4.3.2020).
Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von NGOs lockert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigt, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt, sowie gerichtliche Kontrollen über die Suspendierung von NGOs schafft (ICNL 26.6.2019). NGOs, die nur in Bagdad registriert waren, konnten nicht in der KRI tätig werden, und vice versa (USDOS 11.3.2020).
Im gesamten Irak existierten allein im Bereich Menschenrechte zuletzt etwa 368 registrierte NGOs. Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, unterliegen in ihrer Registrierung keinen besonderen Einschränkungen. Die schwierige Sicherheitslage und weiterbestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NGOs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft. Zahlreiche NGOs berichten von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden „Besuchen“ durch Vertreter des Ministeriums. Die Präsenz von ausländischen NGOs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor gering. Dies gilt nicht für die KRI, wo viele ausländische NGOs tätig sind, die derzeit aber unter verschärften Kontrollen durch die Zentralregierung in ihrer Arbeit beeinträchtigt sind (AA 12.1.2019).
Nationale und internationale NGOs operieren in den meisten Fällen unter geringer staatlicher Einflussnahme, jedoch gibt es Berichte über staatliche Einmischung, wenn NGOs Menschenrechtsverletzungen von staatlichen Akteuren untersuchen. In Basra im Südirak wurden Berichten zufolge mehrere Menschenrechtsvertreter willkürlich festgenommen und gezwungen Dokumente ihnen unbekannten Inhalts zu unterzeichnen, bevor sie wieder freigelassen wurden (USDOS 11.3.2020). Ende 2019 gibt es im Zuge der Protestbewegung auch Berichte über Entführungen und Ermordungen von regierungskritischen Aktivisten (FH 4.3.2020). Die KRI verfügt über eine aktive Gemeinschaft von meist kurdischen NGOs, viele mit engen Beziehungen zu den politischen Parteien PUK und KDP (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA- Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/resources/civic-freedom-monitor/iraq , Zugriff 13.3.2020
- ICNL – The International Center for Not-for-Profit Law (26.6.2019): Civic Freedom Monitor: Iraq, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/iraq , Zugriff 13.3.2020
- USDOS – US Departement of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS – United States Departement of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html , Zugriff 13.3.2020
Allgemeine Menschenrechtslage:
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020).
Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- I - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf , Zugriff 13.3.2020
- RW - Human Rights Watch (31.1.2020): Iraq: Authorities Violently Remove Protesters, https://www.ecoi.net/en/document/2023934.html , Zugriff 13.3.2020
- SDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020
Religionsfreiheit:
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.1.2019). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht. In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 21.6.2019).
Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.1.2019; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 12.1.2019; vgl. ROI 15.10.2005).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 21.6.2019).
Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 21.6.2019; vgl. UNHCR 5.2019).
Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen (AA 12.1.2019). Die Religionen, die auf dem Antrag für den nationalen Personalausweis angegeben werden können, sind christlich, sabäisch-mandäisch, jesidisch, jüdisch und muslimisch. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Sabäer-Mandäer, Jude oder Christ deklarieren (USDOS 21.6.2019) Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.1.2019). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil als Muslime angeführt werden müssen. Christen, die formell als Muslims registriert sind, aber den christlichen oder einen anderen Glauben praktizieren, berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 21.6.2019; vgl. USCIRF 4.2019).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und Faili Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 12.1.2019).
Institutionelle und gesellschaftliche Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen Minderheitengruppen sind nach Ansicht von Religionsführern und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NGO), die sich auf Religionsfreiheit konzentrieren, nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen in Kirkuk, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) (USDOS 11.3.2020).
Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren (USDOS 11.3.2020).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikane und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 21.6.2019).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html , Zugriff 13.3.2020
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020
Minderheiten:
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.1.2019). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 4.3.2020). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 11.3.2020).
Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 12.1.2019). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt. Zudem ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen – eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.1.2019).
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer-Sabäern, Kaka‘i, Schabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.1.2019).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.1.2019; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der KRI durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017). Es gibt auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Schabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.1.2019).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in dem ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Gouvernement Diyala (AA 12.1.2019). Im Gouvernement Ninewa wurden alle Distriktverwaltungen angeordnet, dem Bundesgesetz von 2017 folge zu leisten und den Familien von PMF-Märtyrern, die im Kampf gegen den IS gefallen sind (zumeist Schiiten), Land zuzuweisen. Diese Anordnung schloss auch Distrikte mit sunnitischer und nicht-muslimischer Mehrheit ein. Es kam zu Widerstand unter Verweis auf das in der Verfassung verankerte Verbot eines erzwungenen demografischen Wandels, insbesondere im mehrheitlich christlichen Distrikt Hamdaniya (USDOS 21.6.2019).
Die territoriale Niederlage des IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräften gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdische Bewohner auszogen, und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber (FH 4.3.2020). Aufgrund der konfliktbedingten internen Vertreibungen und Rückkehrbewegungen hat sich seit 2014 die Demographie einiger Gebiete von mehrheitlich sunnitisch zu mehrheitlich schiitisch bzw. zu konfessionell gemischt entwickelt, insbesondere in den Gouvernements Bagdad, Basra und Diyala. Im Distrikt Khanaqin in Diyala ist die Anzahl der Orte mit einer sunnitischen Mehrheit von 81 auf 73 gesunken, jene mit einer kurdisch-sunnitischen Mehrheit von 20 auf 17. Im Gouvernement Babil sind vormals arabisch-sunnitisch-schiitische Mischstädte wie Jurf al-Sakhr und Musayab vollständig schiitisch geworden. In der KRI hat die Präsenz sunnitischer Araber zugenommen, sodass die Anzahl der Orte mit einer sunnitisch-arabischen Mehrheit seit 2014 von 2 auf 25 angewachsen ist (IOM 2019).
Ebenso wurde ein Rückgang von assyrischen Christen in vormals gemischt-konfessionellen Regionen im Gouvernement Ninewa verzeichnet, sowie von vormals ethnisch-konfessionell gemischten Orten in den Distrikten Mossul, Sinjar und Telfar, in denen die Zahl der kurdischen Sunniten, Jesiden und Schabak zurückging. Im Gouvernement Diyala sind turkmenisch-sunnitische Mischgebiete verschwunden, während sich die turkmenische Präsenz in der Region um Kirkuk verstärkt zu haben scheint (IOM 2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (2016 – Stand Irak: 2014): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf , Zugriff 13.3.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020
- IOM - International Organization for Migration (2019): Integrated Location Assessment IV, IOM Iraq, https://publications.iom.int/system/files/pdf/integrated_location_assessment_4.pdf , Zugriff 13.3.2020
- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (8.2017): Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten in Kurdistan-Irak, http://www.kas.de/wf/doc/kas_50065-1522-1-30.pdf?170918113417 , Zugriff 13.3.2020
- Lattimer, Mark in EASO - European Asylum Support Office (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf , Zugriff 13.3.2020
- MRG - Minority Rights Group International (5.2018): Iraq - Minorities and indigenous peoples, http://minorityrights.org/country/iraq/ , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
Frauen:
In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 12.1.2019). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 12.1.2019; vgl. OHCHR 11.9.2019). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).
Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 4.3.2020). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.1.2019). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.1.2019; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.1.2019). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 4.3.2020). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 4.3.2020).
Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vgl. Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).
Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer. Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Buben (GIZ 1.2020b). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 28.2.2020). Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 28,2% und ist damit etwa doppelt so hoch wie jene von Männern und Buben (13%) (UN Women 12.2018). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate für Mädchen weit niedriger als jene für Buben (GIZ 1.2020b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html , Zugriff 13.3.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020
- Frontline (12.11.2019): How Conflict in Iraq Has Made Women and Girls More Vulnerable, https://www.pbs.org/wgbh/frontline/article/how-conflict-in-iraq-has-made-women-and-girls-more-vulnerable/ , Zugriff 13.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/ , Zugriff 13.3.2020
- K4D - Knowledge, evidence and learning for development (24.11.2017): Women‘s participation in peacebuilding and reconciliation in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/239-Womens-Participation-in-Peacebuilding-Iraq.pdf , Zugriff 13.3.2020
- FIS - Finnisch Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf , Zugriff 13.3.2020
- OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E , Zugriff 13.3.2020
- UN Women - United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women (12.2018): Gender Profile – Iraq,A situation analysis on gender equality and women’s empowerment in Iraq, https://oxfamilibrary.openrepository.com/bitstream/handle/10546/620602/rr-gender-profile-iraq-131218-en.pdf , Zugriff 13.3.2020
Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung:
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 17.1.2019). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 14.1.2020; vgl. FIS 22.5.2018). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, aber noch kein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt verabschiedet (OHCHR 11.11.2019).
Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020). Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als „rechtmäßig“ interpretiert werden können. Nach Artikel 128 Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der „Ehre“ oder „vom Opfer provoziert“ begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden. Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als „normal“ und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (FIS 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vgl. FIS 22.5.2018). Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018).
Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (FIS 22.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020).
Zwischen 2014 und 2017 etablierte der Islamische Staat (IS) ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangsheirat von jesidischen Frauen und Mädchen und anderen Minderheiten. Es wurde jedoch kein IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 14.1.2020). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als „Trophäen“ an IS-Kämpfer übergeben oder nach Syrien „verkauft“ wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 12.1.2019; vgl. USCIRF 4.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020
- FIS - Finnish Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002196.html , Zugriff 13.3.2020
- OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.11.2019): UN women’s rights experts issue findings on Andorra, Bosnia and Herzegovina, Cambodia, Iraq, Kazakhstan, Lithuania, and Seychelles, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25277&LangID=E , Zugriff 13.3.2020
- UNFPA - United Nations Population Fund (2016): The GBV Assessment in Conflict Affected Governorates in Iraq, https://iraq.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/The GBV Assesment.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser:
Der Irak verfügt zurzeit über keinen adäquaten rechtlichen Rahmen, um Frauen und Kinder vor häuslicher, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen (FIS 22.5.2018).
Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen (USDOS 11.3.2020; vgl. FIS 22.5.2018). Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt (USDOS 11.3.2020, vgl. Lattimer EASO 26.4.2017). Per Gesetz genehmigt das Arbeits- und Sozialministerium den Betrieb von Schutzhäusern, hat dies jedoch für NGOs nicht getan. Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen, sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen, um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden (USDOS 11.3.2020).
Im Jahr 2011 wurde vom kurdischen Regionalparlament Gesetz Nr. 8 zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen (PKI 21.6.2011). Auch danach hat die kurdische Regionalregierung ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie drei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 12.1.2019). Nach anderen Angaben gibt es in der KRI ein privat betriebenes und vier staatliche Frauenhäuser. Letztere werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben (USDOS 11.3.2020). Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen einen Gerichtsbeschluss (Lattimer EASO 26.4.2017). Es gibt jedenfalls nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen, die Serviceleistungen sind schlecht (USDOS 11.3.2020).
Vereinzelt werden Frauen „zum eigenen Schutz“ inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 11.3.2020). Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt (USDOS 11.3.2020; vgl. Lattimer EASO 26.4.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- PKI - The Parliament of Kurdistan – Iraq (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_violence_english.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Lattimer, Mark in EASO - European Asylum Support Office (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf , Zugriff 13.3.2020
- FIS - Finnish Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf , Zugriff 13.3.2020
- UNFPA - United Nations Population Fund (20.2.2019): The First Lady of Iraq and the UN SRSG visit the UNFPA-Supported Women Shelter in Baghdad, https://iraq.unfpa.org/en/news/first-lady-iraq-and-un-srsg-visit-unfpa-supported-women-shelter-baghdad ; Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
Ehrenverbrechen an Frauen:
Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien- oder individuellen „Schande“ sein und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen (TCF 7.11.2019).
Sogenannte Ehrenverbrechen sind Gewalttaten, die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden, weil diese „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“. Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015).
Ehrenverbrechen finden in allen Gegenden des Irak statt und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen. Sie werden gleichermaßen von Arabern und Kurden ausgeübt, von Sunniten und Schiiten, wie auch von einigen ethnischen und religiösen Minderheiten. Es ist schwer, das wahre Ausmaß von Ehrenverbrechen und Ehrenmorden im Irak zu erfassen, da viele Fälle nicht angezeigt werden bzw. oft als Selbstmord oder Unfall angeführt werden (MRG 11.2015). Ehrenmorde bleiben auch weiterhin ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 11.3.2020).
Das Strafgesetzbuch sieht für Gewalttaten aus „ehrenhaften Motiven“, inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 4.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). In der Regel werden Ehrenverbrechen nicht angezeigt und auch nicht strafrechtlich verfolgt. Von der Polizei und den zuständigen Behörden werden die Fälle in der Regel als Familiensache erachtet, die dem Ermessen männlicher Familienmitglieder obliegt (MRG 11.2015). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der „Ehre“ als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 11.3.2020). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 4.3.2020). Täter werden oft freigesprochen oder zu sehr milden Strafen verurteilt, selbst wenn eindeutige, belastende Beweise vorliegen (MRG 11.2015).
Quellen:
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html , Zugriff 13.3.2020
- MRG - Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER-2015_WEB.pdf , Zugriff 13.3.2020
- TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1 , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
Weibliche Familienoberhäupter, Witwen, Geschiedene, alleinstehende Frauen:
Die hohe Anzahl an Todesopfern in den Konfliktjahren, die meisten davon männlich, hat zu einem hohen Anteil an Haushalten mit weiblichen Familienoberhäuptern geführt (IOM 4.2019). Einer Studie zufolge haben etwa 8,9% der Haushalte einen weiblichen Haushaltsvorstand (UNICEF 6.12.2018). Gemäß einer anderen Quelle sind allein 10% der irakischen Frauen Witwen und viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien (AA 12.1.2019).
Weiblich geführte Haushalte haben nicht unbedingt Zugang zu Finanzanlagen, Sozialleistungen oder dem öffentlichen Verteilungssystem (PDS). Viele sind auf Unterstützung durch ihre Familien, Behörden und NGOs angewiesen. Während theoretisch die meisten Frauen im Irak theoretisch Anspruch auf öffentliche oder NGO-Hilfe haben, erhalten in der Praxis nur 20-25% von ihnen diese Hilfe. Darüber hinaus deckt die Hilfe nur einen Teil des jeweiligen Haushaltsbedarfs ab (FIS 22.5.2018). Haushalte mit weiblichen Familienoberhäuptern sind besonders anfällig für Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNHCR 11.2018). Aufgrund vieler Hindernisse beim Zugang zu Beschäftigung müssen Frauen auf andere Mittel zurückgreifen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, wie Geld leihen, Essen rationieren und ihre Kinder zur Arbeit schicken (FIS 22.5.2018; vgl. UNHCR 11.2018).
Im Kontext einer Gesellschaft, in der die Erwerbstätigkeit von Frauen traditionell gering ist, sind solche Haushalte mit erhöhten bürokratischen Hindernissen und sozialer Stigmatisierung, insbesondere auch im Rückkehrprozess konfrontiert (IOM 4.2019).
Ohne männliche Angehörige erhöht sich das Risiko für diese Familien, Opfer von Kinderheirat und sexueller Ausbeutung zu werden (AA 12.1.2019). Alleinstehende Frauen und Witwen haben oft Schwierigkeiten, ihre Kinder registrieren zu lassen, was dazu führt, dass den Kindern staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfen und Zugang zum Gesundheitswesen verweigert werden (USDOS 11.3.2020).
Männer können sich einseitig von ihren Ehefrauen scheiden lassen, während Frauen nur aus bestimmten Gründen Scheidungsverfahren einleiten können, wie z.B. die Inhaftierung des Mannes für mehr als drei Jahre, Impotenz oder Unfruchtbarkeit des Mannes (OECD 12.2018; vgl. HRW 25.2.2018), die Abwesenheit des Mannes für mehr als zwei Jahre, oder wenn der Ehemann für vier oder mehr Jahre als vermisst gilt (HRW 25.2.2018). Darüber hinaus haben sowohl Männer als auch Frauen das Recht, aus Gründen wie Untreue, Glücksspiel im Ehehaus oder Gewalt in einer Weise, die das Eheleben unmöglich macht, die Trennung zu verlangen. Frauen können zusätzlich eine „Khula“-Scheidung beantragen, bei der sie ihre Brautgabe zurückgeben und jede zukünftige finanzielle Unterstützung verlieren (OECD 12.2018). 2018 wurde ein Anstieg von Scheidungsanträgen, insbesondere durch Frauen verzeichnet. Obwohl nicht verfolgt wurde, ob es sich dabei um IS-bezogene Scheidungen handelte, wurde insbesondere in sunnitischen Regionen unter vormaliger IS-Herrschaft, wie Anbar und Ninewa, ein Anstieg verzeichnet (NBC 5.7.2018). Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen (AA 12.1.2019). Nach anderen Angaben bleibt eine Scheidung im Irak weiterhin mit starkem sozialen Stigma verbunden (MRG 11.2015; vgl. FIS 22.5.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- FIS - Finnish Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (28.8.2019): Iraq: School Doors Barred to Many Children, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015675.html , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (25.2.2018): Iraq: Families of Alleged ISIS Members Denied IDs, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425202.html , Zugriff 13.3.2020
- IOM - International Organization for Migration (4.2019): reasons to remain: an in-depth analysis of the main districts of displacement, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/IDP_Districts_of_Displacement_Factsheets.pdf , Zugriff 13.3.2020
- MRG - Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER-2015_WEB.pdf , Zugriff 13.3.2020
- NBC News (5.7.2018): Divorce on the rise in Iraq as wives cut ties to ISIS militants, https://www.nbcnews.com/news/world/divorce-rise-iraq-wives-cut-ties-isis-militants-n888541 , Zugriff 13.3.2020
- OECD - Organisation for Economic Co-operation and Development (12.2018): SIGI - Social Institutions & Gender Index 2019 - Iraq, https://www.genderindex.org/wp-content/uploads/files/datasheets/2019/IQ.pdf , Zugriff 13.3.2020
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2018): Humanitarian Needs Overview 2019, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/67416 ; Zugriff 13.3.2020
- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (6.12.2018): 2018 Muliple Indicator Cluster Survey (MICS6) Briefing, https://www.unicef.org/iraq/media/481/file/MICS6.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil:
Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.1.2019). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019).
Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vgl. UNHCR 5.2019).
Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe" für sie vor (GIZ 1.2020b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/ , Zugriff 13.3.2020
- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020
Sunnitisch-schiitische Mischehen:
Bei der Erörterung von Mischehen im Irak während des EASO-Treffens zur praktischen Zusammenarbeit im Irak im April 2017 merkte Mark Lattimer an, dass Mischehen zwischen sunnitischen und schiitischen Muslimen im Irak ziemlich verbreitet sind. Er führt weiter aus, dass „über viele Jahrzehnte hinweg ein großes Übergewicht an Mischehen bestand und es immer noch viele gemischte Familien und gemischte Gemeinden im Irak gibt.“ BBC News berichtete, dass sunnitisch-schiitische Ehen in Ländern mit großer schiitischer Bevölkerung wie dem Irak und dem Libanon üblich sind. Mina al-Lami, Journalistin bei BBC Monitoring, die im Irak in eine sunnitisch-schiitische Ehe hineingeboren wurde, fügte hinzu, dass „es im Irak, insbesondere in Gegenden mit ethnisch gemischter Bevölkerung wie in der Hauptstadt Bagdad, üblich war und ist, Eltern aus verschiedenen Sekten zu haben.“ Laut einem leitenden Irak-Forscher bei Human Rights Watch, der im Januar 2018 von der Forschungsdirektion des IRB kontaktiert wurde, gibt es „eine umfassende anekdotische Evidenz, dass die Zahl der Mischehen in den Jahren rund um den Höhepunkt der sunnitischschiitischen Gewalt in den Jahren 2006-2007 zurückgegangen ist.“ Abgesehen von Ausnahmefällen sind „Mischehen aus unterschiedlichen Sekten im Irak nicht umstritten.“ Der Vertreter der Nahost- und Nordafrika-Programme des Ceasefire Centre for Civilian Rights, der im Januar 2018 von der IRB kontaktiert wurde, gab an, dass Ehen zwischen Sekten „seit 2006 in einigen Gegenden aufgrund der Politisierung der konfessionellen Unterschiede gesellschaftlich weniger akzeptiert wurden.“ Er erklärte ferner: „Das ist von Familie zu Familie und von Ort zu Ort ziemlich unterschiedlich.“ Die BBC Monitoring-Journalistin Mina al-Lami erklärte ebenfalls, dass die sektiererischen Spannungen im Irak seit 2003 zu einem Rückgang der sunnitisch-schiitischen Ehen geführt haben. „Nach wie vor sind sie jedoch nichts Ungewöhnliches.“
Der Vertreter der Nahost- und Nordafrika-Programme des Ceasefire Centre for Civilian Rights erklärte, dass sein Netzwerk aus lokalen Forschern zwischen Februar 2014 und Mai 2015 1 249 Fälle familiärer Gewalt dokumentiert habe. Bei elf dieser Fälle wurde die Mischehe zwischen den Sekten als Faktor für die Gewalt oder den Missbrauch erwähnt. Dieselbe Quelle gab an, dass die Organisation eine Reihe von Fällen dokumentiert hat, in denen sunnitischschiitische Paare nach dem Anstieg der sektiererischen Spannungen durch Druck seitens der Familie oder Gemeinde gezwungen waren, sich scheiden zu lassen. In anderen Fällen waren Frauen in Mischehen, insbesondere, wenn sie mit der Familie des Mannes zusammenlebten, aufgrund der andersartigen Konfession der Mutter häuslichem Missbrauch und Gewalt ausgesetzt. In Scheidungsfällen wurde manchmal den Frauen verwehrt, ihre Kinder zu sehen, weil sich ihre Religion von der ihres früheren Mannes unterschied. Auf die Frage, ob Paare in Mischehen zu Opfern von Gewalt werden könnten, antwortete Mark Lattimer beim Treffen zur praktischen Zusammenarbeit des EASO zum Irak im April 2017, dass dies durchaus passieren könnte. „Sie werden jedoch nicht willkürlich verfolgt. Mischehen haben im Irak eine lange Tradition.“ In Bezug auf Ehrenmorde in der Region Kurdistan fügte dieselbe Quelle hinzu, dass Frauen stärker von Ehrengewalt betroffen sind als Männer, beispielsweise im Fall einer „problematischen Mischehe.“ In einem Bericht von 2011 merkte die IOM Iraq an, dass es unter den Ehen mit gemischten Religionen am häufigsten Scheidungen und Trennungen gab. Der IOM zufolge brechen diese Ehen aufgrund des „familiären Drucks und der Drohungen der Milizengruppen“ auseinander. In einem Artikel aus dem Jahr 2010, der vom Institute for War and Peace Reporting, einer gemeinnützigen Organisation, die mit Medien und der Zivilgesellschaft zusammenarbeitet, um Veränderungen in Konfliktgebieten zu unterstützen, veröffentlicht wurde, beschreibt eine schiitische Frau, die mit einem sunnitischen Mann verheiratet ist, wie sie Morddrohungen erhalten hat, als sie auf dem Höhepunkt des sektiererischen Konflikts im Jahr 2006 in einem sunnitischen Viertel in Bagdad lebte. Im Jahr 2007 berichtete die Washington Post, dass gemischte Paare im Irak Gewalt und Drohungen ausgesetzt waren. Sie wurden von Milizen oder Aufständischen gezwungen, ihre Häuser zu verlassen, weil einer der Partner der falschen Sekte angehört.
Quellen:
- EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019: https://www.ecoi.net/en/file/local/2019413/2019_03_EASO_COI_Report_Iraq_Targeting_of_Individuals_DE.pdf , S. 208f
Kinder:
Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.1.2019). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der vertriebenen Iraker aus (USDOS 11.3.2020). Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes (UNICEF 31.12.2019).
Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.1.2019). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020).
Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen (USDOS 11.3.2020).
Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund der Kinder, auch wenn eine geschiedene Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren erhalten kann. Dies kann per Gerichtsentscheid auch bis zum Alter von 15 Jahren verlängert werden, zu welchem Zeitpunkt das Kind wählen kann, mit welchem Elternteil es leben möchte (USDOS 11.3.2020). Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d.h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D.h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum 13. Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum 15. Lebensjahr (Migrationsverket 15.8.2018).
Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule (UNICEF 19.11.2018). Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 12.1.2019). Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst (USDOS 11.3.2020). Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich (UNICEF 31.12.2019).
Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).
Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 20.6.2019). Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 11.3.2020).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor (USDOS 11.3.2020).
Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern:
Die Regierung und schiitische religiöse Führer verbieten Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich den Kriegsdienst. Es gibt keine Berichte, wonach Kinder von staatlicher Seite zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden. Der Regierung mangelt es jedoch an Kontrolle über einige PMF-Einheiten, sie kann die Rekrutierung von Kindern durch diese Gruppen nicht verhindern, darunter die Asa’ib Ahl al-Haqq (AAH), Harakat Hezbollah al-Nujaba (HHN) und die Kata’ib Hizbollah (KH) (USDOS 11.3.2020). Es gibt auch keine diesbezüglichen Untersuchungen (USDOS 20.6.2019). Die Vereinten Nationen untersuchen die Rekrutierung und Verwendung von 39 Kindern durch die Konfliktparteien, darunter fünf Buben im Alter von zwölf bis 15 Jahren, die von der irakischen Bundespolizei im Gouvernement Ninewa zur Verstärkung eines Kontrollpostens eingesetzt wurden (UN General Assembly 30.7.2019). Berichten zufolge rekrutieren sowohl die Volksverteidigungskräfte (HPG), der militärische Arm der Kurdische Arbeiterpartei (PKK), und die jesidische Miliz Shingal Protection Unit (YBS) nach wie vor Kinder und setzen diese als Soldaten ein. Genaue Zahlen sind zwar nicht verfügbar, aber sie werde auf einige Hundert geschätzt (USDOS 11.3.2020). Seit der territorialen Niederlage des IS im Jahr 2017 gibt es keine neuen Informationen über den Einsatz von Kindern durch den IS (USDOS 11.3.2020). Zuvor hatte der IS ab 2014 tausende Kinder rekrutiert. Diese wurden als Frontkämpfer, Selbstmordattentäter, zur Herstellung und Anbringung von Sprengsätzen, zur Durchführung von Patrouillen, als Wächter und Spione und für eine Vielzahl von Unterstützungsaufgaben eingesetzt (HRW 6.3.2019). Die Zentralregierung sowie die Regierung der Kurdischen Region im Irak verfolgen solche Kinder gemäß ihren Terrorismusbekämpfungsgesetzen. Etwa 1.500 irakische Kinder werden wegen des Vorwurfs einer IS-Angehörigkeit in Gefängnissen festgehalten und gefoltert, um Geständnisse zu erzwingen (The New Arab 8.3.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Es gibt Berichte über Verurteilungen von Kindern als Terroristen (HRW 6.3.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (6.3.2019): “Everyone Must Confess" Abuses against Children Suspected of ISIS Affiliation in Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458729/4792_1552027742_iraq0319-web-1.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Migrationsverket (Schweden) (15.8.2018): Irak - familjerätt och vårdnad, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf , Zugriff 13.3.2020
- New Arab, The (8.3.2019): The Iraq Report: Thousands of children tortured by Iraqi authorities, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/3/8/the-iraq-report-thousands-of-children-tortured-by-authorities , Zugriff 13.3.2020
- UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf , Zugriff 13.3.2020
- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.12.2019): Iraq 2019 Humanitarian Situation Report, https://www.unicef.org/appeals/files/Iraq_Humanitarian_Situation_Report_End_of_Year_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (19.11.2018): Deep inequality continues to shape the lives of children in Iraq, https://www.unicef.org/press-releases/deep-inequality-continues-shape-lives-children-iraq , Zugriff 13.3.2020
- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraq-analysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national , Zugriff 13.3.2020
- UN News – United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace – UNICEF, https://news.un.org/en/story/2018/01/1000811 , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - United States Department of State (20.6.2019): 2019 Trafficking in Persons Report: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010829.html , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html , Zugriff 13.3.2020
Das Schulsystem im Irak:
Das Bildungssystem im Irak ist zentralisiert und alle Bildungseinrichtungen unterstehen dem Bildungsministerium in Bagdad. Trotz der zentralstaatlichen Organisation gibt es Unterschiede im Lehrplan zwischen der Autonomen Region Kurdistan und dem Rest des Landes. Darüber hinaus bestehen auch innerhalb der drei kurdischen Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya Unterschiede im Lehrplan.
Alle Ausbildungsstufen, von der Volksschule bis zur Hochschule, sind kostenlos. Die sechsjährige Volksschule ist verpflichtend, in der Region Kurdistan sind die ersten neun Schuljahre verpflichtend. Nach Abschluss der Volksschule erhalten SchülerInnen ein Volksschulzertifikat (schahada al-ibtida’iya). 12 bis 15-jährige SchülerInnen besuchen anschließend eine dreijährige Mittelschule (al-madrasa al-mutawassita), die mit einer zentralen und landesweit einheitlichen Prüfung abgeschlossen wird. Nach Abschluss der Mittelschule können die SchülerInnen ihren Bildungsweg fortsetzen, indem sie sich entweder für eine allgemeine Sekundarschule (al-i’dadiya) oder eine berufliche Ausbildung in verschiedenen Bereichen entscheiden. In den drei kurdischen Provinzen umfasst die Grundschule neun Jahre und wird mit einer nationalen Prüfung abgeschlossen, mit der auch der mittlere Schulabschluss erreicht wird.
Die allgemeine Sekundarschule, auf die die erfolgreichsten SchülerInnen wechseln, dauert ebenfalls drei Jahre und wird mit einem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen. Die Region Kurdistan vergibt ein eigenes Hochschulreifezeugnis. Nach dem ersten Jahr der allgemeinen Sekundarschule besteht die Wahl zwischen einem naturwissenschaftlichen und einem literarischen Zweig. Die SchülerInnen, die den literarischen Zweig wählen, müssen Abschlussprüfungen in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Geographie und Wirtschaft absolvieren, während die SchülerInnen des naturwissenschaftlichen Zweigs in den Fächern Arabisch, Englisch, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie geprüft werden.
Falls die Ergebnisse der Mittelschulabschlussprüfung nicht für eine Aufnahme auf eine allgemeine Sekundarschule reichen, hat ein/e SchülerIn die Möglichkeit, ein dreijähriges berufsbildendes Programm in den Bereichen Technologie, Handelswirtschaft oder Landwirtschaft an einer berufsbildenden Schule (i’dadiya mihniya) zu durchlaufen. Diese Ausbildung wird ebenfalls mit einer zentralen Prüfung abgeschlossen (Fachmatura), deren Abschluss einen Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Daher sind in dieser Schule die besuchten Kurse ungefähr zur Hälfte theoretischer und zur Hälfte praktischer Natur. Weitere spezialisierte berufsbildende Schulen bilden beispielsweise zukünftige KrankenpflegerInnen, SozialarbeiterInnen oder PolizistInnen aus. Den besten zehn Prozent der SchülerInnen berufsbildender Schulen bietet sich nach erfolgreichem Abschluss die Möglichkeit, sich für einen Studienplatz zu bewerben.
Der Lehrplan der Volksschule beinhaltet Fächer wie Mathematik, Arabisch, islamische Religion, Naturwissenschaft, Sport und Kunst. Ab dem dritten Volksschuljahr wird Englisch eingeführt. In Schulen, in denen mehr als 25 Prozent der SchülerInnen nicht arabischstämmig sind, wird als zusätzliches Fach zweimal pro Woche die Muttersprache (zum Beispiel Kurdisch oder Turkmenisch) unterrichtet. Im sechsten Jahr der Volksschule stehen die Fächer Arabisch, Englisch, Mathematik, Naturwissenschaft, Geschichte, Geographie, islamische Religion und Nationalkunde am Lehrplan. In der Mittelschule, das heißt ab dem siebten Schuljahr, kommen Fächer wie Geschichte, Geographie, Chemie, Physik und Biologie hinzu. Zudem gibt es auch etwa 1.200 private Volksschulen (Stand 2012), die vom Bildungsministerium zugelassen sind und deren Lehrplan dem der öffentlichen Schulen ähnelt. Diese privaten Schulen bieten oft zusätzliche Fächer wie zum Beispiel weitere Fremdsprachen an und haben im Vergleich zu öffentlichen Schulen eine gute Lehrqualität. Sie erfordern jedoch hohe Schulgebühren und sind daher nur der reichen Elite zugänglich.
Der irakische Staat gibt vor, dass der Islam die einzige offizielle Religion ist und daher als einzige in den öffentlichen Schulen vom ersten bis zum letzten Schuljahr unterrichtet werden muss. Der Inhalt dieses Unterrichts kann variieren, je nachdem, ob sich die Schule in einem vornehmlich schiitischen oder sunnitischen Gebiet befindet. Mitgliedern religiöser Minderheiten steht es frei, diesen Unterricht nicht zu besuchen. Die religiösen Minderheiten organisieren ihren Religionsunterricht privat in ihren Kirchen und Tempeln. Für christliche und jesidische Gemeinschaften besteht die Möglichkeit, dass sie in Gebieten, in denen sie die Mehrheitsbevölkerung stellen, Religionsunterricht in der Schule anbieten, jedoch nicht in gleichem Ausmaß wie beim islamischen Religionsunterricht. Aufgrund der konfessionellen Spaltungen zwischen Schiiten und Sunniten im Land hat sich der Einfluss islamischer Kleriker auf die Unterrichtsinhalte auch auf Fächer außerhalb des Religionsunterrichts ausgeweitet. Der Unterricht, der unter dem Baath-Regime Saddam Husseins noch vom Nationalismus geprägt war, wurde nach dem Sturz des Regimes immer stärker von religiösen Inhalten beeinflusst.
Bis zum Fall des Regimes von Saddam Hussein 2003 war die Geschlechtertrennung in Schulen weniger verbreitet. Seither werden mit dem wachsenden Einfluss islamischer Lehren auf das Schulsystem zunehmend Mädchen von Buben im Schulunterricht getrennt. Erst die Hochschulausbildung ist dann wieder koedukativ. Die religiösen Strömungen in der Gesellschaft, die in den letzten Jahren an Stärke gewonnen haben, üben mit ihren religiösen Lehren einen zunehmenden Einfluss auf Lehrpläne und Unterrichtsfächer aus. Darüber hinaus werden mehr und mehr spezifisch sunnitische oder schiitische Schulen gegründet, die eine Alternative zu den überfüllten staatlichen Schulen darstellen sollen.
Unter dem ehemaligen Präsidenten al-Maliki waren aus internationalen Geldern bis zu 825 Millionen US-Dollar für die Verbesserung des Bildungsbereichs und den Bau von Schulen bereitgestellt worden. Bürokratische Hürden bei der Umsetzung führten aber dazu, dass am Ende von al-Malikis Amtszeit 2016 nur 6 Prozent der Projekte umgesetzt worden waren. Der Verzug beim Bau neuer Schulen führt zu großen Schulklassen und wenig direktem Kontakt zwischen einzelnen SchülerInnen und ihrem Lehrer. Laut Angaben von Lehrern in den südlichen Provinzen Babil und Thi Qar umfassen Schulklassen dort 50 bis 70 Kinder. In Thi Qar berichtet ein Lehrer, dass es schwer sei, die SchülerInnen unter Kontrolle zu halten und man daher die Unterrichtsstunden auf weniger als 45 Minuten reduziert habe.
Besonders in den ländlichen Gegenden gestaltet sich der Unterricht schwierig, da die Schulgebäude teilweise heruntergekommen und schwer zu erreichen sind. In ländlichen Gebieten ist auch die Schulabbruchsrate höher, da viele Jugendliche früh anfangen zu arbeiten, um ihre Familien zu unterstützen.
Die Schüler nehmen Unterrichtsstoff mithilfe von Auswendiglernen auf und Kreativität und eigenem Entdecken wird kein Raum gelassen. Laut Angaben eines Lehrers aus dem Jahr 2013 ist das allgemeine Unterrichtsniveau schlecht, und es kommt verbreitet vor, dass Bestechung sowie Nepotismus an den Schulen eingesetzt werden, damit die SchülerInnen ihre Prüfungen bestehen. Darüber hinaus ist der Unterricht noch immer auf traditionellen, rigiden Lehrmethoden aufgebaut, bei denen der Unterrichtsinhalt in einer monotonen und nicht sehr ansprechenden Weise vermittelt wird. Einem weiteren Lehrer zufolge lernen SchülerInnen beispielsweise englische Vokabeln auswendig, können aber keine Texte schreiben oder Englisch sprechen, da die LehrerInnen selbst die Sprache oft nicht fließend beherrschen. Auch diese Aussage stammt aus 2013.
Jahrzehnte von Konflikt und mangelnden Investitionen haben das Bildungssystem stark strapaziert. Jede zweite öffentliche Schule benötigt Renovierungsarbeiten, Klassen sind überfüllt und es mangelt an Lehrern, insbesondere in den stark vom Konflikt mitgenommenen Regionen wie Mossul und Sindschar in der Provinz Ninawa. Während in Ninawa, einer der bevölkerungsreichsten Provinzen des Landes, 9,6 Prozent der Mädchen und 7,2 Prozent der Buben im Volksschulalter keine Schule besuchten, waren es in der Sekundarschule bereits 28 Prozent der Mädchen und 15 Prozent der Buben. In den meisten öffentlichen Schulen treffen 60 Schüler auf einen Lehrer und die Schulen arbeiten in mehreren Schichten pro Tag, wodurch die Schulzeit für jeden Schüler auf drei Stunden pro Tag verkürzt werden muss. In solchen Umständen steigt die Rate der Schulabbrüche. Die Rückeroberung der Gebiete vormals unter Kontrolle der Gruppe Islamischer Staat im Nordwesten des Landes und die daraus resultierende Vertreibung hindert weiterhin den Zugang zu Bildung in diesen Regionen. Der Mangel an funktionierenden Schulen in urbanen und ländlichen Gegenden sowie in Lagern für Binnenvertriebene hat zu starker Überbelegung und Einschränkung von Schulplätzen geführt.
Quellen:
- ACCORD (Mai 2020): Das Schulsystem im Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030026/Schulsystem Irak_2020.pdf ,
Zugang zum Bildungssystem:
Nach neuesten Schätzungen besuchen 14% der Kinder im Schulalter keine Schule im Irak. Eine flächendeckende Sicherung der Grundbildung ist nicht gewährleistet. Das staatliche Bildungssystem ist in allen Stufen kostenfrei. In privaten Bildungseinrichtungen variieren die Gebühren je nach Institution. Die Schulpflicht beginnt ab sechs Jahren. Laut einer im Jahr 2018 UNICE-Umfrage besuchen in Bagdad 92,2% (93,3% in Zentral-Bagdad und 89,6% in den Randzonen) der Kinder die Grundschule; 92,1% (92,7% in Zentral-Bagdad und 90,6% in den Randzonen) der Buben und 92,2% (93,9% in Zentral-Bagdad und 88,6% in den Randzonen) der Mädchen.
Die rückkehrenden Personen benötigen folgende Dokumente für eine Schulanmeldung: Ausweiskopien des Kindes und der Eltern, Food Ration Card und Fotos.
Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert, unter anderem das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
Quellen:
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (11.12.2019): Irak – Zugang zum Bildungssystem, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023839/IRAK_RF_MLD_Zugang zum Bildungssystem_2019_12_11_KE.odt , Zugriff 9.9.2020
Bewegungsfreiheit:
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 11.3.2020).
Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 11.3.2020).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS, zwischen 2014 und 2017, führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2019). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 4.3.2020).
Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 11.3.2020). An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen – auch kurzfristig – gerechnet werden (AA 12.1.2019).
Einreise und Einwanderung in die Kurdische Region im Irak (KRI):
Die Kurdischen Region im Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein (USDOS 11.3.2020). Während die Einreise in die Gouvernements Erbil und Sulaymaniyah ohne Bürgen möglich ist, wird für die Einreise nach Dohuk ein Bürge benötigt. Insbesondere Araber aus den ehemals vom IS kontrollierten Gebieten, sowie Turkmenen aus Tal Afar im Gouvernement Ninewa benötigen einen Bürgen aus Dohuk, es sei denn, sie erhalten eine vorübergehende Reisegenehmigung vom Checkpoint in der Nähe des Dorfes Hatara. Diese Genehmigung wird für kurzfristige Besuche aus medizinischen oder ähnlichen Gründen erteilt (UNHCR 11.2019).
Inner-irakische Migration aus dem Zentralirak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert (AA 12.1.2019). Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden (AA 12.1.2019; vgl. UNHRC 11.2019). Eine Sicherheitsfreigabe ist dabei in allen Regionen der KRI notwendig (UNHCR 11.2019). Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, dass sie einen in der Region ansässigen Bürgen vorweisen können (USDOS 11.3.2020). Eine zusätzliche Anforderung für alleinstehende arabische und turkmenische Männer ist, dass sie eine feste Anstellung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorweisen müssen (UNHCR 11.2019). In Dohuk muss eine Person in Begleitung des Bürgen, der die Einreise ermöglicht, vorstellig werden, um eine Aufenthaltskarte („Informationskarte“) zu erhalten (UNHCR 11.2019). Die Aufenthaltsgenehmigung ist in der Regel einjährig erneuerbar (UNHCR 11.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Personen ohne feste Anstellung erhalten jedoch nur eine einmonatige, erneuerbare Genehmigung (UNHCR 11.2019). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 12.1.2019). Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen (USDOS 11.3.2020).
Die KRI-Behörden wenden Beschränkungen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 11.3.2020).
Einreise und Einwanderung in den Irak unter der Zentralregierung
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Najaf, Qadissiya und Wassit. Für den Zugang zu den Gouvernements Maysan und Muthanna wird hingegen ein Bürge benötigt, der die Person an einem Grenz-Checkpoint in Empfang nimmt, oder mit ihr bei der zuständigen Sicherheitsbehörde für eine Freigabe vorstellig wird. Ohne Bürge wird der Zugang wahrscheinlich verweigert, auch wenn die Sicherheitsbehörden über einen Ermessensspielraum für Ausnahmen verfügen (UNHCR 11.2019).
Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom IS kontrollierten Gebieten unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Eine Ausnahme stellt der Bezirk Khanaqin dar, in dem Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS), und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf , Zugriff 13.3.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020
- FIS - Finnish Migrations Service (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf , Zugriff 13.3.2020
- NYT - New York Times, The (2.4.2018): In Iraq, I Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html , Zugriff 13.3.2020
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2019): Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq (Update I), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019573/5dc04ef74.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- Zeidel, Ronan, al-Hashimis Hisham in Terrorism Research Initiative (6.2019): A Phoenix Rising from the Ashes? Daesh after its Territorial Losses in Iraq and Syria, https://www.jstor.org/stable/26681907 , Zugriff 13.3.2020
IDPs und Flüchtlinge:
Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15% der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Anfang 2019 waren noch etwa 1,8 Millionen Menschen intern Vertrieben (IDPs) (FIS 17.6.2019; vgl. HRW 14.6.2019). Anfang 2020 betrug die Zahl der IDPs noch 1,4 Millionen (IOM 28.2.2020; vgl. UNICEF 31.12.2019; UNOCHA 27.1.2020). Die Zahl der IDPs sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (IOM 28.2.2020); die Zahl der Rückkehrer ist gestiegen (IOM 10.2019). Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Zahlen an IDPs im Irak von März 2014 bis Februar 2020. Das Diagramm mit den blauen Balken links unten veranschaulicht die Verteilung der IDPs auf die jeweiligen Gouvernements (IOM 29.2.2020).
Wie den folgenden Grafiken zu entnehmen ist, sind die Gouvernements mit den höchsten Zahlen an IDPs Ninewa, gefolgt von Anbar, Salah ad-Din, Kirkuk, Diyala, Bagdad, Erbil und Dohuk (IOM 31.12.2019).
Etwa 450.000 bis 500.000 Personen leben in Lagern, die meisten davon seit ungefähr zwei bis drei Jahren (FIS 17.6.2019; vgl. HRW 14.6.2019), während die übrigen in privaten oder informellen Unterkünften leben (HRW 14.6.2019).
Erzwungene Rückkehr und die Blockierung der Rückkehr dauerten im Jahr 2019 an (HRW 14.1.2020). Personen aus vormals vom IS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten werden in vielen Gebieten, wegen mutmaßlicher Nähe zum IS und aus ethno-konfessionellen Gründen, von lokalen Behörden oder anderen Akteuren, wie den Volksmobilisierungskräften (PMF) unter Druck gesetzt oder gezwungen, in ihre Heimatregionen zurückzukehren (UNHCR 11.2019; vgl. USDOS 11.3.2020).
Behörden der Zentralregierung und der Gouvernements unternahmen manchmal Maßnahmen zur Schließung oder Konsolidierung von Flüchtlingslagern, um IDPs zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete zu zwingen. Aufgrund der verordneten Lagerschließungen ist die Zahl der formellen IDP-Lager zwischen August und September 2019 von 89 auf 77 gesunken. Häufig resultierte eine zwangsweise Rückkehr in neuerlicher Vertreibung (USDOS 11.3.2020). So gibt es Berichte über die Ausweisung von tausenden Flüchtlingen aus Lagern in Ninewa, die aus anderen Gouvernements stammten (HRW 4.9.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Ende August 2019 wurden schätzungsweise 1.600 IDPs (300 Haushalte) aus Flüchtlingslagern im Gouvernement Ninewa (Hamam Al Alil (HAA), As Salamiyah und Nimrud) nach Anbar, Kirkuk und Slah ad-Din verbracht. Dabei gab es einen Mangel an Informationsweitergabe an die betroffenen Personen und zwischen den jeweiligen Behörden. Trotz vorangegangener Sicherheitsüberprüfungen wurde einigen IDPs der Zugang zu Lagern in Anbar verwehrt (UN OCHA 15.9.2019).
Rückkehrer riskieren Landminen, Racheangriffe von Nachbarn oder die Zwangsrekrutierung in lokale bewaffnete Gruppen (HRW 14.6.2019). Anfang Juli 2019 begannen Sicherheitskräfte damit hunderte IDPs aus Lagern in Ninewa und Salah ad-Din zwangsweise in deren Heimatgouvernements zu verbringen, ungeachtet der Sicherheitsbedenken (HRW 14.1.2020). Vertreibungen ohne Rücksicht auf die Sicherheit der Personen hat häufig neuerliche Vertreibung zur Folge (UNHCR 11.2019). In vielen Fällen führt erzwungene Rückkehr zu sekundärer oder tertiärer Vertreibungen (USDOS 11.3.2020).
Einige IDPs werden auch an der Rückkehr gehindert und effektiv in Lagern festgehalten (HRW 14.6.2019). Etwa eine Million Menschen aufgrund angeblicher Verbindungen zum IS an einer Rückkehr in ihre Heimat gehindert (FIS 17.6.2019). IDPs, die in ihre Heimat zurückkehren wollen, müssen laut lokalen Organisationen über bestimmte Ausweispapiere verfügen, etwa einen irakischen Personalausweis, eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung und eine Aufenthaltsgenehmigung. Manchmal wird auch ein Reisepass angefordert (FIS 17.6.2019). Manche IDPs konnten verlorene Dokumente wieder einholen (IOM 13.11.2019).
Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, gewähren IDPs Schutz und andere Hilfe. Humanitäre Akteure unterstützen IDP-Lager und gewähren auch IDPs außerhalb der Lager Dienstleistungen, um die Belastung der Ressourcen der Gastgebergemeinden zu begrenzen (USDOS 11.3.2020). Der Großteil der humanitären Hilfe kommt Projekten in den Gouvernements Ninewa und Dohuk zugute, in denen sich auch die meisten IDPs befinden (UN OCHA 15.9.2019). Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich allerdings verringert. Weniger als 10% der IDP-Haushalte berichten, dass sie Hilfe erhalten, meist in Form von Nahrungsmitteln und Wasser durch NGOs (IOM 13.11.2019). Von befragten IDP-Haushalten in Lagern im gesamten Irak wurde am häufigsten der Bedarf an Nahrungsmitteln (76% der Haushalte) angegeben, gefolgt von Beschäftigung (59 %) und medizinischer Versorgung (54%). Der Anteil der Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand in IDP-Lagern lag Mitte 2019 bei etwa 21%. Etwa 90% der befragten IDP-Haushalte gab an, dass sie bei Tageslicht ohne Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit das Lager verlassen und wieder betreten konnten (REACH 8.2019).
Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI), Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten. Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren. Nicht alle IDPs können in jedem Gouvernement auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen, insbesondere nicht in den befreiten Gebieten. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrem eingetragenen Gouvernement einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 11.3.2020).
Die lokalen Behörden entscheiden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung haben. Viele Bürger, die zuvor in den vom IS kontrollierten Gebieten gelebt haben, besitzen keine Personenstandsdokumente, was die Schwierigkeit, einen Ausweis und andere persönliche Dokumente zu erhalten, noch vergrößerte. Laut einem Bericht von Februar 2018 hat die lokale Polizei Ausweispapiere von Personen in Lagern beschlagnahmt, was ihre Bewegungsfreiheit, einschließlich ihrer Möglichkeit das Lager zu verlassen beeinträchtigte (HRW 4.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Vereinten Nationen und andere humanitäre Organisationen unterstützen IDPs bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung bei den Behörden, um den Zugang zu Dienstleistungen und Bezugsrechten zu verbessern (USDOS 11.3.2020)
Die schwierigsten Rückkehrbedingungen finden sich unter anderem in den Distrikten Al-Khalis, Al-Muqdadiya und Khanaqin im Gouvernement Diyala, in den Distrikten Daquq und Kirkuk im Gouvernement Kirkuk, in den Distrikten Al-Ba'aj, Hatra, Sinjar und Telafar im Gouvernement Ninewa und in den Distrikten Balad, Samarra und Tooz im Gouvernement Salah ad-Din. Ninewa (196.644) und Salah ad-Din (154.674) sind die Gouvernements mit der höchsten Anzahl von Rückkehrern, die unter schweren Bedingungen leben. Verbesserungen in der Versorgung mit Elektrizität und Wasser haben die Lebensbedingungen für Rückkehrer in einigen Bezirken, darunter auch Ost-Mossul in Ninewa und Khanaqin in Diyala etwas verbessert (IOM 10.2019).
Massive Zerstörung von Wohnungen und Infrastruktur, die Präsenz konfessioneller- oder parteiischer Milizen, sowie die anhaltende Bedrohung durch Gewalt machten es vielen IDPs schwer, nach Hause zurückzukehren (FH 4.3.2020). In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende Familien sahen sich aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen mit einer neuerlichen Vertreibung konfrontiert. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, belasten die Kapazitäten der lokalen Behörden (USDOS 11.3.2020).
Haushalte mit vermeintlichen Verbindungen zum IS sind stigmatisiert und werden mit einem erhöhten Risiko ihrer Grundrechte beraubt. Probleme bei der Beschaffung der notwendigen Zivildokumente und die häufig vorenthaltenen Sicherheitsfreigaben schränken ihre Bewegungsfreiheit ein, einschließlich ihrer Möglichkeiten zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung, wegen der Gefahr von Verhaftungen und eines Verbots ins Lager zurückzukehren (USDOS 11.3.2020).
Ausländische Flüchtlinge:
Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet (USDOS 11.3.2020). Unter den etwa 335.000 ausländischen Flüchtlingen sind etwa 249.000 Syrer und ca. 40.000 Flüchtlinge aus anderen Gebieten, sowie knapp 50.000 Staatenlose. Ihren Status regelt das „Gesetz über politische Flüchtlinge“, Nr. 51 (1971). Der Entwurf einer Novellierung des Gesetzes wurde bislang nicht verabschiedet. Die Flüchtlinge befinden sich überwiegend in und um Bagdad sowie unmittelbar im Grenzbereich zu Syrien und Jordanien (AA 12.1.2019). Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen im Land Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 11.3.2020).
Seit 2014 hat die KRI mehr als eine Million IDPs aus verschiedenen Teilen des Irak aufgenommen. Es bestehen etwa 39 Lager für IDPs und Flüchtlinge, in denen die Mehrzahl der vertriebenen religiösen Minderheiten leben (OHCHR 11.9.2019). Darunter befinden sich, je nach Quelle auch über 228.000, bis mehr als 240.000 syrische Flüchtlinge (USAID 30.9.2019; vgl. OHCHR 11.9.2019). Es wird erwartet, dass die Zahl der syrischen Flüchtlinge im Zuge des anhaltenden militärischen Konflikts in Nordost-Syrien weiter ansteigen wird (USAID 30.9.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020
- FIS - Finnish Migrations Service (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (4.9.2019): Iraq: Camps Expel Over 2,000 People Seen As ISIS-Linked, https://www.hrw.org/news/2019/09/04/iraq-camps-expel-over-2000-people-seen-isis-linked , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (14.6.2019): Iraq: Not a Homecoming, https://www.ecoi.net/en/document/2011734.html , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (4.2.2018): Families with ISIS relatives Forced into Camps, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423562.html , Zugriff 13.3.2020
- IOM - International Organization for Migration (29.2.2020): Iraq Mission: Displacement Tracking Matrix (DTM): IDPs, http://iraqdtm.iom.int/IDPsML.aspx , Zugriff 13.3.2020
- IOM - International Organization for Migration (31.12.2019): Iraq Mission: Displacement Tracking Matrix (DTM): IDPs, http://iraqdtm.iom.int/DTMReturnDashboards.aspx , Zugriff 13.3.2020
- IOM - International Organization for Migration (13.11.2019): Access to Durable Solutions Among IDPs in Iraq Four Years in Displacement, https://iraq.iom.int/publications/access-durable-solutions-among-idps-iraq-four-years-displacement , Zugriff 13.3.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (10.2019): Return Index, Findings Round Five – Iraq, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/IOM dtm return index_round_5_Oct2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- IOM - International Organization for Migration (4.9.2018): Iraq Displacement Figures Drop Below Two Million for First Time Since 2014; Nearly Four Million Have Returned Home, https://www.iom.int/news/iraq-displacement-figures-drop-below-two-million-first-time-2014-nearly-four-million-have , Zugriff 13.3.2020
- OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E , Zugriff 13.3.2020
- REACH (8.2019): Iraq - IDP Camp Directory, Comparative Dashboard & Camp Profiles Round XII, https://drive.google.com/file/d/1AYaoNcmeGr8bC8PqPHXI8C9PcMxNcBrM/view , Zugriff 13.3.2020
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2019): Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq (Update I), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019573/5dc04ef74.pdf , Zugriff 13.3.2020
- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.12.2019): Iraq 2019 Humanitarian Situation Report, https://www.unicef.org/appeals/files/Iraq_Humanitarian_Situation_Report_End_of_Year_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humantitarian Affairs (27.1.2020): Iraq Humanitarian Response Plan 2020 (January 2020), https://reliefweb.int/report/iraq/iraq-humanitarian-response-plan-2020-january-2020 , Zugriff 13.3.2020
- UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.9.2019): Iraq: Humanitarian Bulletin, August 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016706/humanitarian_bulletin_august_2019_en.pdf , Zugriff 13.3.2020
- USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
Grundversorgung und Wirtschaft:
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).
Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).
Wirtschaftslage:
Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).
Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).
Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).
Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).
Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).
Stromversorgung:
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).
Wasserversorgung:
Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).
Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).
Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm-Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).
Nahrungsmittelversorgung:
Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).
Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020).
Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).
Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).
Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf , Zugriff 13.3.2020
- EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (18.7.2017): Drought in the land between two rives, https://www.epic-usa.org/iraq-water/ , Zugriff 13.3.2020
- Fanack (17.9.2019): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/ , Zugriff 18.2.2020
- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.1.2020): Country Briefs, Iraq, http://www.fao.org/giews/countrybrief/country.jsp?code=IRQ , Zugriff 13.3.2020
- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf , Zugriff 13.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020c): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 13.3.2020
- GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsights.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/ , Zugriff 13.3.2020
- HRW- Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html , Zugriff 13.3.2020
- HRW - Human Rights Watch (22.7.2019): Irak: Wasserkrise in Basra, https://www.hrw.org/de/news/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra , Zugriff 13.3.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 , Zugriff 13.3.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Iraq 2019, Humanitarian Compendium, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/iraq-2019 , Zugriff 13.3.2020
- Joel Wing, Musings on Iraq (18.2.2020): Poverty Rate In Iraq Down But Still Higher Than Pre-War Level, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/poverty-rate-in-iraq-down-but-still.html , Zugriff 13.3.2020
- K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf , Zugriff 13.3.2020
- OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E , Zugriff 13.3.2020
- Rudaw (16.2.2020): ISIS caused massive spike in Iraq’s poverty rate, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/160220201 , Zugriff 13.3.2020
- USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance , Zugriff 13.3.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020
- WB - World Bank, The (12.2019): Unemployment, youth total (% of total labor force ages 15-24) (modeled ILO estimate), Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.1524.ZS?locations=IQ , Zugriff 13.3.2020
- WB - World Bank, The (19.4.2019): Republic of Iraq, http://pubdocs.worldbank.org/en/300251553672479193/Iraq-MEU-April-2019-Eng.pdf , Zugriff 13.3.2020
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html , Zugriff 13.3.2020
Medizinische Versorgung:
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 13.3.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 , Zugriff 13.3.2020
- UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf , Zugriff 13.3.2020
- UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.2.2020): Iraq: Humanitarian Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian-bulletin-january-2020.pdf , Zugriff 13.3.2020
- WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html , Zugriff 13.3.2020
Rückkehr:
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).
Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).
Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).
Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- Ekurd Daily (8.1.2019): Property prices increasing in Iraqi Kurdistan after years of stagnation, https://ekurd.net/property-prices-kurdistan-2019-01-08 , Zugriff 13.3.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 13.3.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 , Zugriff 13.3.2020
- IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf ;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 13.3.2020
- IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635 - Iraq_Returnees_Snapshot-Report - V5.pdf , Zugriff 13.3.2020
- REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017 (1).pdf , Zugriff 13.3.2020
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020
- UNDP - United Nations Development Programme (28.4.2019): UN-Habitat and UNDP Upscale Support on Housing Rehabilitation and Secure Tenure for the Returnees in Sinjar, https://www.iq.undp.org/content/iraq/en/home/presscenter/pressreleases/2019/04/28/un-habitat-and-undp-upscale-support-on-housing-rehabilitation-an.html , Zugriff 13.3.2020
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 12.04.2021 14:02 Uhr, 575.714 bestätigte Fälle und 9.448 bestätigte Todesfälle gemäß EpiG (https://covid19-dashboard.ages.at/ ); im Irak wurden mit Stand 12.04.2021, 10:29 Uhr gesamt 924.946 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 14.713 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/emro/country/iq ).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Dass einer der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%.
Aufgrund der weiterhin stark steigenden Infektionszahlen hat die irakische Regierung für 30.7. bis 9.8.2020 eine neuerliche komplette Ausgangssperre beschlossen (BMEIA 6.8.2020; vgl. GoI 27.7.2020; UNHCR 4.8.2020). Diese Einschränkungen gelten nicht für die KRI (BMEIA 6.8.2020).
Bereits im Juli 2020 gab das Gesundheitsministerium bekannt, dass die Krankenhäuser fast vollständig ausgelastet sind (IRC 2.7.2020). Es herrschen Engpässen bei der Versorgung mit Sauerstoff und mit Schutzausrüstungen (MEMO 3.8.2020).
Nachdem private Kliniken im Juli temporär geschlossen wurden (GoI 7.7.2020), erlaubt die irakische Regierung deren Wiedereröffnung, sofern sie die vom Gesundheitsministerium und dem irakischen Ärzteverband festgelegten Bedingungen erfüllen (GoI 27.7.2020).
Die Sicherheitskräfte sind angewiesen, die Richtlinien zur Schutzmaskenpflicht, zur sozialen Distanzierung und weitere umzusetzen, einschließlich der Verhängung von Geldstrafen und der Beschlagnahme von Fahrzeugen derjenigen, die gegen die Regeln verstoßen (GoI 27.7.2020; vgl. MEMO 3.8.2020).
Seit dem 23.7.2020 sind die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wieder für kommerzielle Linienflüge geöffnet. Sämtliche Flughäfen wurden zuvor am 17.3.2020 geschlossen (Al Jazeera 23.7.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Passagiere müssen vor dem Boarding einen negativen COVID-19 Test vorweisen (Al Jazeera 23.7.2020). Mit der Wiedereröffnung des Internationalen Flughafens Erbil (KRI) am 1.8. wird es auch wieder eine Luftverbindung zwischen Bagdad und Erbil geben (Rudaw 1.8.2020).
Seit Beginn des COVID-19-Ausbruchs im Irak im März 2020 gehören vertriebene Familien zu den am stärksten betroffenen Personen, auch durch sekundäre Auswirkungen, wie mangelnde Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und sozioökonomische Folgendavon (UNHCR 4.8.2020).
Es gilt Schutzmaskenpflicht für sämtliche öffentliche Orte, wie Märkte, Restaurants und andere kommerzielle Einrichtungen, wie Firmen. Bei zuwiderhandeln drohen den Inhabern Geldstrafen und temporäre Zwangsschließungen. Auch Beerdigungen, Hochzeitsfeiern und andere gesellschaftliche Veranstaltungen sind unter Androhung von Geldstrafen verboten (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A). Kliniken und Labore bleiben per Verordnung für14 Tage geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020). Um den steigenden Infektionszahlen im Gouvernement Erbil entgegenzuwirken wurden mittlerweile vier Krankenhäuser als alleinige COVID -19 Behandlungszentren deklariert (Rudaw 3.8.2020B).
Aktuelle Maßnahmen umfassen weiterhin ein Reiseverbot zwischen den kurdischen Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Dohuk und Halabja, sowie ein Reiseverbot innerhalb derselben, ausgenommen bei Notfällen und mit Sondergenehmigungen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A; UNHCR 4.8.2020).
Der Grenzübergang Ibrahim Khalil zur Türkei wurde für den Zeitraum vom 4. bis zum 11.August COVID -19-anlassbezogen für den Personenverkehr geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Garda 4.8.2020). Die Grenzübergänge Haji Omaran und Bashmakh zum Iran sind für Bürger der KRI, die heimkehren wollen geöffnet (Gov.KRD 5.8.2020).
Am 1.8.2020 nahmen die internationalen Flughäfen in Erbil und Sulaymaniyah wieder ihren Betrieb auf (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Personen, die über die Flughäfen einreisen müssen jedoch auf eigene Kosten einen COVID -19-Test machen und sich zur Selbstquarantäne verpflichten, bei deren Verstoß sie mit einem Bußgeld bestraft werden.
Personen, die positiv auf COVID -19 getestet wurden und die die Quarantäne missachten müssen alle anfallenden medizinischen Kosten für evtl. infizierte Personen übernehmen und werden strafrechtlich verfolgt (Artikel 368-369 des geänderten Gesetzes 111 von 1969) (Gov.KRD 5.8.2020).
Die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich im Irak nicht wesentlich verändert; bei bestimmten Gütern kam es jedoch zu standortspezifischen Preisschwankungen. In einer offiziellen Erklärung erklärte das Handelsministerium, dass der Mangel an finanziellen Zuweisungen die Fähigkeit des Ministeriums in Frage stelle, PDS-Güter (Public Distribution System) konsequent zu beschaffen (WFP 2.6.2020).
Quellen:
- WHO: Coronavirus Disease (Covid 19) Dashboard; https://covid19.who.int/ Zugriff 23.02.2021
- Al Jazeera (23.7.2020): Iraq resumes commercial flights despite rise in corona virus cases, https://www.aljazeera.com/news/2020/07/iraq-resumes-commercial-flights-rise-coronavirus-cases-200723120054091.html , Zugriff 6.8.2020
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (6.8.2020): Reiseinformation–Irak, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/irak/ , Zugriff 3.11.2020
- Garda (4.8.2020): Iraq: Kurdish Authorities close border with Turkey on August 4 due to COVID-19 /update 46, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/365991/iraq-kurdish-authorities-close-border-with-turkey-on-august-4-due-to-covid-19-update-46 , Zugriff 6.8.2020
- GoI - Government of Iraq (7.7.2020): Covid-19: Higher Committee for Health and National Safety announces new measures, https://gds.gov.iq/covid-19-higher-committee-for-health-and-national-safety-announces-new-measures/ , Zugriff 6.8.2020
- GoI - Government of Iraq (27.7.2020): Covid-19: Iraqi government imposes total curfew during Eid Al-Adha, permits reopening of private health clinics, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-imposes-total-curfew-during-eid-al-adha-permits-reopening-of-private-health-clinics/ , Zugriff 6.8.2020
- Gov.KRD - Kurdistan Regional Government (5.8.2020): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/ , Zugriff 6.8.2020
- IRC - International Rescue Committee (2.7.2020): Iraq: 600% rise in COVID-19 cases through June means urgent action is needed to slow the spread of the disease, https://www.rescue.org/press-release/iraq-600-rise-covid-19-cases-through-june-means-urgent-action-needed-slow-spread , Zugriff 6.8.2020
- MEMO - Middle East Monitor (3.8.2020): 'Total curfew': Coronavirus cases, deaths rise in Iraq, https://www.middleeastmonitor.com/20200803-total-curfew-coronavirus-cases-deaths-rise-in-iraq/ , Zugriff 6.8.2020
- Rudaw (1.8.2020): Commercial flights to and from the Kurdistan Region resume after months long ban, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/01082020 , Zugriff 6.8.2020
- Rudaw (3.8.2020A): Further travel, social restrictions announced in KRG lockdown update, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/030820201 , Zugriff 6.8.2020
- Rudaw (3.8.2020B): Major Erbil hospital to only treat coronavirus patients as cases surge, https://www.rudaw.net/english/lifestyle/03082020 , Zugriff 6.8.2020
- UNHCR (4.8.2020): IRAQ | UNHCR COVID-19 UPDATE, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR Iraq - COVID-19 Update - 04-08-20.pdf , Zugriff 6.8.2020
- WFP - World Food Programme (2.6.2020): Iraq COVID-19 Food Security Monitor, Weekly Update – Issue 7, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/COVID Weekly Food Security Monitor Iraq_2June2020_EN_final draft.pdf , Zugriff 5.6.2020
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak für die Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es wird weiters festgestellt, dass im Irak für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr von Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine in den Irak abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Die Beschwerdeführer werden im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 50 FPG idgF in ihren Heimatstaat Irak unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der unter Punkt I. festgestellte Verfahrensgang und dessen Ausführungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführer, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, in die Angaben der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2021 sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" sowie in die zitierten Länderberichte. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) eingeholt.
2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit der Erst- bis Viertbeschwerdeführer, zur Minderjährigkeit des Fünftbeschwerdeführers, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Sprach-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln.
Die Identität sämtlicher Beschwerdeführer steht aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten in Form von irakischen Reisepässen bzw. irakischen Personalausweisen zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zur Fluchtroute, zur Einreise und zur Asylantragstellung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet leiten sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde ab. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich des Weiteren die gemeinsame Flucht mit den zwei Töchtern der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie deren Namen und Geburtsdaten. Deren beider Status der subsidiär Schutzberechtigten gründet auf der ergänzenden Einsichtnahme in das IZR sowie den eingeholten Bescheiden der belangten Behörde (OZ 22 zu I417 2168202-1).
Die Beziehungen der Beschwerdeführer zueinander ergeben sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Gesundheit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubhaften Angaben sämtlicher Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 23.02.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Verfahren kam aufgrund vorgelegter ärztlicher Entlassungsbriefe der Abteilung für Innere Medizin bzw. Ambulanten Diskursen der chirurgischen Ambulanz des LKH XXXX (OZ 3, 17 in I417 2168216-1 sowie OZ 17 in I417 2168202-1) hervor, dass der Drittbeschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 je einen Spontanpneumothorax linksseitig erlitten und am 23.01.2018 eine operative Entfernung der Schwachstelle im linken Lungenflügel stattgefunden habe.
Daraufhin wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 19.08.2020, I417 2168216-1/21Z, ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Medizin, Pulmologie in Auftrag gegeben und erstattete der gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. XXXX ein lungenfachärztliches Gutachten datiert mit 28.09.2020 (OZ 23 zu I417 2168216-1). Der Sachverständige kam nach einer Untersuchung des Drittbeschwerdeführers am 19.08.2020 zu folgenden Schlüssen: Zunächst leide der Drittbeschwerdeführer derzeit an keiner messbaren funktionellen oder strukturellen Lungenerkrankung. Er zeige einen unauffälligen altersgemäßen Zustand, dies auch in Hinblick auf das Lungenorgan, und seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als postoperative Beschwerden zu beurteilen. Er habe eine dünnwandige Lungenhaut und sei diese zweimal rupturiert bzw. habe den Pneumothorax zur Folge gehabt. Das entsprechende Lungenstück habe operativ entfernt werden können, sodass eine Rezidiv-Wahrscheinlichkeit linksseitig infolge der durchgeführten operativen Maßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und über ein rechtsseitiges Auftreten keine Prognose getroffen werden könne. Ein Pneumothorax sei allgemein nicht gefährlich, jedoch müsse der Beschwerdeführer im Falle eines weiteren Spannungspneumothorax noch am selben Tag ein Krankenhaus erreichen, um größere Gefahren zu vermeiden. Weitere Behandlungsschritte seien derzeit nicht notwendig und hätte ein völliger Rauchstopp seitens des Beschwerdeführers einen positiven Einfluss auf den weiteren Verlauf der Beschwerden. Aus medizinischer Sicht müsse der Beschwerdeführer keine Medikamente einnehmen, jedoch seien Schmerzmittel bei Bedarf allgemein üblich.
Der Sachverständige wurde zudem in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 einvernommen und verwies dabei zunächst auf seine schriftliche Gutachtenserstattung vom 28.09.2020 (S. 18 ff des Verhandlungsprotokolls). In einer Gesamtschau handelt es sich um ein schlüssiges und nachvollziehbares fachärztliches Gutachten und trat der Drittbeschwerdeführer den Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht weiter entgegen. Aus dem zuvor eingebrachten ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Lungenkrankheiten Dr. XXXX , datiert mit 21.10.2020 (OZ 30 in I417 2168216-1), ergeben sich keine dem Sachverständigengutachten qualifiziert entgegentretenden Umstände – vielmehr wird darin ebenfalls angeführt, dass keine Therapie hinsichtlich des auftretenden Nervenschmerzes im Operationsgebiet erforderlich sei. Regelmäßige Kontrollen sowie insbesondere ein Nikotinverzicht werden darin dringend empfohlen. Der Sachverständige stimmte diesem Therapievorschlag in der Beschwerdeverhandlung zu und führte auf Nachfrage der Rechtsvertretung an, dass der Drittbeschwerdeführer Arbeiten auf der Baustelle durchführen könne, wobei das Heben und Tragen schwerer Lasten vermieden werden solle. Aufgrund der ohnehin hohen Schadstoffbelastung seiner Lungen als Raucher könne er in einer Umgebung mit stark erhöhter Luftverschmutzung normal leben.
Aus dem unter Punkt 1.3. zitierten Länderinformationsbericht geht des Weiteren hervor, dass alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen werde lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - Zugang zum Gesundheitssystem haben. Fast alle Iraker würden etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt leben. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen.
Die erforderliche Erreichbarkeit eines Krankenhauses innerhalb von maximal 24 Stunden wird somit als gegeben angesehen und wurde auch kein entgegenstehendes Vorbringen unter Zuhilfenahme von anderweitigen Länderberichten vorgebracht. Aus den angeführten Gründen ergibt sich somit die Feststellung, dass auch für den Drittbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak keine akut lebensbedrohlichen Umstände vorliegen.
Die Feststellungen hinsichtlich des Geburtsortes, der Schulbildung, der Arbeitserfahrungen und des Verdienstes des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat basieren auf deren jeweils glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht am 23.02.2021. Soweit im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Ungereimtheiten in Bezug auf die Schulbildung der Zweitbeschwerdeführerin auftraten, wurde ihren letzten überzeugten Angaben gefolgt. Die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer Zusammenschau ihrer aufrechten Gesundheit und der erworbenen Schulbildung und Arbeitserfahrung. In Hinsicht auf den Drittbeschwerdeführer ist – wie bereits zuvor ausführt - zudem auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung zu verweisen (S. 18 ff des Verhandlungsprotokolls).
Die bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in ihren Herkunftsstaat sind durch die Angaben der Beschwerdeführer im Administrativverfahren (vgl. AS 67 im Behördenakt betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) und den gleichbleibenden Angaben sämtlicher Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021, ebenso wie der fehlende Kontakt zu den Angehörigen bzw. der Kontakt des Erstbeschwerdeführers zu einem Freund, belegt.
Die Feststellungen betreffend die in Österreich lebenden Töchter der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie deren Familien ergeben sich zweifelsfrei aus den Angaben der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht sowie dem vorgelegten Unterlagenkonvolut beinhaltend die jeweiligen österreichischen Heiratsurkunden sowie Geburtsurkunden der Kinder und Staatsbürgerschaftsnachweise (OZ 18 zu I417 2168202-1). Ergänzend wurden Auszüge aus dem ZMR und dem IZR eingeholt und ergeben sich daraus die weiteren Feststellungen.
Dass die Beschwerdeführer keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, lässt sich dem Betreuungsinformationssystem entnehmen und wurde auch kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Aus den GVS-Auszügen ist weiters belegt, dass die Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen.
Die Feststellungen zu den Aktivitäten der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den jeweiligen glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2021, allgemein gehaltenen Unterstützungsschreiben für die gesamte Familie (vgl. OZ 8 zu I417 2168202-1) sowie folgenden, im Verfahren vorgelegten Integrationsunterlagen (vgl. insbesondere OZ 8, 11, 16, 20, 33 zu I417 2168202-1):
Diese Unterlagen umfassen betreffend den Erstbeschwerdeführer unter anderem eine Teilnahmebestätigung des ÖIF datiert mit 18.10.2017, ein Teilnahmezertifikat Deutsch als Fremdsprache A0.1 von „ XXXX “ datiert mit 25.10.2017, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs – Alphabetisierung von XXXX datiert mit 13.12.2018, eine Teilnahmebestätigung von Jugend am Werk datiert mit 26.06.2020, eine Einladung zur Jahreshauptversammlung des Kleintierzuchtvereins XXXX datiert mit 24.01.2020, eine Beschäftigungsbewilligung des AMS datiert mit 03.04.2017, einen Lohnzettel für den Zeitraum 11.04.2017 bis 01.05.2017, eine Einstellungszusage der XXXX XXXX GmbH datiert mit 17.02.2021 und eine Einstellungszusage des XXXX XXXX datiert mit 20.02.2021.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs – Alphabetisierung von XXXX datiert mit 13.12.2018, Bestätigungen des Vereins XXXX datiert mit 23.07.2018 und 16.07.2019, eine Bestätigung des Vereins XXXX datiert mit 28.11.2018, Bestätigungen für das Projekt „Elterngruppe“ von Jugend am Werk datiert mit 05.12.2018, 30.04.2019 und 09.07.2019, ein Zertifikat über den Besuch des Sportunterrichts Schwimmen vom Institut für Sportwissenschaft der Universität XXXX datiert mit 01.01.2019, eine Teilnahmebestätigung von Jugend am Werk datiert mit 23.11.2020, sowie eine Teilnahmebestätigung des ÖIF datiert mit 18.10.2017 vorgelegt.
Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers langten eine Bestätigung des Vinzimarktes in XXXX datiert mit 12.08.2020, ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung des XXXX XXXX datiert mit 05.08.2020 und eine Teilnahmebestätigung des ÖIF datiert mit 18.10.2017 ein.
Den Viertbeschwerdeführer betreffend wurden unter anderem eine Teilnahmebestätigung des ÖIF datiert mit 18.10.2017, eine Teilnahmebestätigung von Jugend am Werk datiert mit 26.06.2020, eine Bestätigung des Vinzimarktes in XXXX datiert mit 12.08.2020, Unterstützungserklärungen von Mitarbeitern des Vinzimarktes, ein undatierter Antrag auf Beschäftigungsbewilligung des XXXX , Deutschkursbestätigungen des ISOP datiert mit 23.06.2016 und 31.08.2016, eine Bestätigung über den Abschluss der Übergangsstufe datiert mit 30.06.2017 und eine Schulbesuchsbestätigung der Caritas XXXX datiert mit 23.09.2016 vorgelegt.
Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers wurden Schulbesuchsbestätigungen bzw. Schulnachrichten sowie eine ergänzende differenzierte Leistungsbeschreibung der NMS XXXX und XXXX , eine Bestätigung des Vereins XXXX datiert mit 31.07.2020 im Verfahren eingebracht.
Die jeweils festgestellten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer gründen insbesondere auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2021 und werden die bestehende bzw. mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer anhand ihrer protokollierten Antworten auf Deutsch klar ersichtlich.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in die aktuellen Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer gab hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zusammengefasst an, dass drei Milizen von ihm verlangt hätten, dass er bei den dahinterstehenden Parteien Mitglied werde. Nach seinem Ablehnen habe er mehrere Drohbriefe erhalten, sei mündlich bedroht worden und habe ein damit zusammenhängender Entführungsversuch des Viertbeschwerdeführers stattgefunden, woraufhin sich die Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen hätten. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer bezogen sich ebenso auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und führten keine darüberhinausgehenden Fluchtgründe an.
In den angefochtenen Bescheiden kam die belangte Behörde zum Schluss, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsland Irak eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Sie vermochten eine Asylrelevanz in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 23.02.2021 nicht zu begründen:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgeschichte zu großen Teilen lediglich vage und wenig detailgenau geschildert haben. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen der Beschwerdeführer die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen ihre Angaben bei einer Gesamtbetrachtung jedoch auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Es entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten, dies insbesondere bei prägenden Ereignissen.
Einerseits ergibt sich die mangelnde Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens aus den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, wonach er im Irak als Beamter beim Jugend- und Sportministerium gearbeitet habe (AS 101 im Behördenakt betreffend den Erstbeschwerdeführer). Auf Frage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2021 (S. 5 des Verhandlungsprotokolls), womit er seinen Lebensunterhalt im Irak verdient habe, führte er lediglich seine Händlertätigkeiten mit Medikamenten und Autos an. Anschließend wurden ihm seine Angaben auf AS 101 vorgehalten und wurde er gefragt, ob er Beamter im Irak gewesen sei oder nicht, woraufhin er mit „Ja, als Sportler.“ antwortete. Es bedurfte einer Erklärung des Beamtentums durch den erkennenden Richter, woraufhin der Erstbeschwerdeführer präzisierte: „Ich war kein Beamter. Ich habe aber ganz wenig Geld dafür bekommen, als Sportler“. Schließlich erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er als Koordinator tätig gewesen sei und für die Sportler in den Bereichen Karate und Ringen Tickets gebucht und Reisen organisiert habe. Der Erstbeschwerdeführer legte der belangten Behörde unter anderem einen Ausweis (AS 129 im Behördenakt betreffend den Erstbeschwerdeführer) sowie ein übersetztes Schreiben des nationalen irakischen olympischen Komitees Basra (OZ 8 zu I417 2168202-1) zur Bescheinigung seiner Beamteneigenschaft vor. Aus diesen Unterlagen ergibt sich jedoch keine Stellung als hoher Beamter und wird lediglich auf eine unbestimmte Funktion hingewiesen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es mehrere Vorhalte und Fragen in der Beschwerdeverhandlung bedurfte, damit der Erstbeschwerdeführer seine Tätigkeit auf staatlicher Ebene überhaupt erwähnte bzw. näher konkretisierte. Dieser Umstand zeugt bereits von einer mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit und lässt sich überdies aus seinen letztlich getätigten Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen keine besonders exponierte Stellung im Sportministerium erkennen. Damit steht auch seine Aussage in Einklang, wonach er lediglich den Direktor seines Sportverbandes um Hilfe hätte bitten können. Auf explizite Frage des erkennenden Richters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er ansonsten keine einflussreichen Persönlichkeiten – wie dies in der Sportkoordination nach allgemeiner Lebenserfahrung üblicherweise zu erwarten wäre - gekannt habe. Ein zeitgleiches, innerhalb kürzester Zeit manifestiertes Interesse am Beschwerdeführer von mehreren Gruppierungen erscheint damit äußerst unglaubwürdig und entbehrt einer Nachvollziehbarkeit, gerade da der Beschwerdeführer über keine besonderen Kontakte verfügte.
Überdies führte der Erstbeschwerdeführer unter Vorlage eines Schreibens (OZ 8 zu I417 2168202-1) an, dass er aufgrund seiner Flucht seiner Funktion im Ministerium enthoben wurde, weshalb nunmehr – unter Wahrstellung seines Vorbringens – das Interesse der Milizen an seiner Mitgliedschaft in der jeweiligen Partei wegen seiner Beamtenposition bei einer Rückkehr in den Irak nicht mehr bestehen würde. Das vorgelegte Schreiben, welches die Loslösung der Beschwerdeführer vom Stamm XXXX bescheinigen soll, ist angesichts der somit gegenwärtig fehlenden Gefährdungslage ebenso nicht weiter zu thematisieren. Es stellt sich jedoch dahingehend die Frage, wie die Beschwerdeführer in Besitz dieser Schriftstücke gekommen sind, da sie im Verfahren bislang gleichlautend zu Protokoll gegeben haben, seit ihrer Ausreise aus dem Irak keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen zu haben.
Der Erstbeschwerdeführer führte in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass ihn die Milizen dreier Parteien bedrohen würden. Im Zuge dieser Einvernahme benannte er seine Verfolger nicht näher, sondern führte lediglich Verbindungen der Milizen zum Iran an. Im Beschwerdeschriftsatz wurde beispielhaft von „schiitische Milizen“ gesprochen. Auf die erstmalige konkrete Frage des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung, sprach er von der Miliz „AI Daawa Walfadila“ (S. 6 des Verhandlungsprotokolls) und nannte drei ihm namentlich bekannte Mitglieder dieser Miliz (S. 10 des Verhandlungsprotokolls).
In der Beschwerdeverhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge nach der erlebten konkreten Bedrohung gefragt (S. 7 des Verhandlungsprotokolls), worauf er Folgendes anführte: „Sie haben mir mehrere Drohbriefe nachhause geschickt. Bei einem Drohbrief davon war eine Patrone mitgeschickt worden. Einmal haben sie mir einen Drohbrief auf dem Auto hinterlassen. Das habe ich am Anfang nicht ernst genommen. Später haben sie mich persönlich bedroht. Sie haben auch versucht meinen Sohn XXXX vor dem Haus zu entführen. Die Entführung ist ihnen aber Gott sei Dank nicht gelungen, danach haben wir uns entschieden das Land zu verlassen.“ Weiters erklärte er: „Diese Miliz ist wie ein Netzwerk. Sie haben überall Leute, auch in der Behörde.“
In seiner Erzählung wirkt es auffallend, dass er die bedrohenden Milizen in seiner freien Erzählung der erlebten Bedrohungssituation mit „sie“ benannte, ohne eine nähere Konkretisierung vorzunehmen oder den Grund für seine Annahme, die Miliz „AI Daawa Walfadila“ sei für die aufgezählten Bedrohungen verantwortlich, zu erwähnen. Erst nach näherer Recherche während der Beschwerdeverhandlung wurde ein Missverständnis in diesem Sinne aufgeklärt, dass der Erstbeschwerdeführer von Beginn der Verhandlung an tatsächlich die Milizen der zwei politischen Parteien „Al Dawah“ und „Al Fadila“ gemeint hat (S. 10f des Verhandlungsprotokolls).
Diese Auflösung vermochte jedoch nicht die Unstimmigkeit zu seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangen Behörden aufzudecken, als er von drei Milizen gesprochen hatte, welche alle seine Mitgliedschaft erzwingen hätten wollen. Nach abermaliger Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach der dritten Partei benannte der Beschwerdeführer zudem die Milz „AL HAQQ“. Wie der erkennende Richter in der Verhandlung bereits ausführte, erscheint es jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer diese Miliz nicht bereits zuvor auf die entsprechend gestellten Fragen anführte. Insbesondere wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Miliz „AI HAQQ“ von Seiten des Behördenvertreters zur Sprache gebracht und wurde dabei mit den Parteien erörtert, dass der Erstbeschwerdeführer die ihn bedrohende Miliz noch nicht namentlich genannt habe und die kurze Nennung der Miliz Al Haqq auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 03.07.2017 zurückginge. Dort wurde diese Miliz als Bespiel genannt, ohne jedoch einen direkten Bezug zum Erstbeschwerdeführer herzustellen. Der rechtfertigenden Angabe des Erstbeschwerdeführers, er hätte dies bereits am Anfang erwähnt, konnte mangels eines dahingehenden Hinweises nicht gefolgt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich demnach nicht, weshalb der Erstbeschwerdeführer nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit in der Verhandlung in klar verständlicher Art und Weise alle drei, ihn bedrohenden, Milizen/Parteien genannt hat.
Des Weiteren kam aus dem gesamten Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht klar hervor, aus welchem Grund er von der Bedrohung explizit dieser drei Parteien bzw. Milizen ausgegangen sei. Weder er, noch die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gaben gegenüber den österreichischen Behörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sich diese Milizen in irgendeiner Art und Weise namentlich unter Berufung auf ihre politische Partei zu erkennen gegeben hätten. Es widerspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass weder die Zweitbeschwerdeführerin noch der Dritt- oder Viertbeschwerdeführer die ihre Familie bedrohenden Milizen namentlich benennen konnten (S. 15 und 23 des Verhandlungsprotokolls), obwohl sie aufgrund der Bedrohungen dieser Milizen die beschwerliche Flucht nach Österreich angetreten haben. Bis zuletzt klärte der Erstbeschwerdeführer nicht auf, aus welchen Gründen er von der Bedrohung durch die genannten drei Milizen ausgegangen sei. Außerdem kam nicht hervor, welcher dieser drei Milizen die namentlich benannten Mitglieder angehören (S. 10 des Verhandlungsprotokolls).
In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den erhaltenen Drohbriefen näher zu beleuchten. Vor der belangten Behörde schilderte der Erstbeschwerdeführer unter anderem, dass in den Briefen auch explizit dem Viertbeschwerdeführer sowie seiner jüngeren Tochter gedroht worden sei. In der mündlichen Verhandlung war es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich, den Inhalt dieser Briefe, die genaue Anzahl der erhaltenen Schreiben oder die Bedrohung gegen seine Kinder zu nennen. Zudem kam nicht klar hervor, ob die Briefe von einer der drei Milizen unterzeichnet oder anonym gesendet worden waren. In einer Gesamtschau war der Erstbeschwerdeführer letztlich nicht dazu in der Lage, hinsichtlich dieser Drohbriefe eine zusammenhängende und flüssige Erzählung in Form eines Fließtextes zu tätigen. Vielmehr benötigte es zahlreiche Fragen von Seiten des erkennenden Richters und des Behördenvertreters, um einige Details zur ihn treffenden Bedrohung zu erfahren. Ein geschlossenes und in sich stimmiges Gesamtbild konnte der Erstbeschwerdeführer durch seine - im Gesamten - oberflächlichen Ausführungen nicht darlegen und schließt der erkennende Richter aus den genannten Überlegungen, dass eine explizite Bedrohung bezogen auf den Erstbeschwerdeführer nicht stattgefunden hat.
Der Erstbeschwerdeführer erklärte in der Beschwerdeverhandlung überdies lediglich nebensächlich eine persönliche Bedrohung, ohne darauf näher einzugehen und erfolge eine detaillierte Erklärung ebenso nicht in einer Einvernahme im Behördenverfahren. Insgesamt betrachtet vermochte es der Erstbeschwerdeführer weder zum genauen Vorfallszeitpunkt, noch zum Inhalt einer mündlichen Bedrohung oder dessen Urheber konkrete und detaillierte Angaben zu machen, sodass die vorgebrachte mündliche Bedrohung als unglaubhaft erachtet wird.
Hinsichtlich des behaupteten Entführungsversuchs ist zu Beginn anzumerken, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einstimmig zu Protokoll gegeben haben, dass ihre Angst in der generellen Möglichkeit von Kindesentführungen im Irak läge. In ihren niederschriftlichen Einvernahmen erfuhr das bisherige Vorbringen allerdings eine Steigerung, wonach der Viertbeschwerdeführer selbst in einen Entführungsversuch verwickelt gewesen wäre. Hinsichtlich dieser Steigerung ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Des Weiteren tätigten die Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Entführungsversuchs im Laufe des gegenständlichen Asylverfahrens abweichende Angaben. So sagte die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde aus (AS 69 im Behördenakt betreffend die Zweitbeschwerdeführerin): „Ich habe gehört, dass mein Sohn XXXX laut gerufen hat: „Mutter, Mutter, komm heraus, die wollen mich mitnehmen.“ Dann bin ich rausgegangen und habe auch laut geschrien. Bitte helfen sie uns. Daraufhin sind die Nachbarn auch aufmerksam geworden und sind auf die Straße gelaufen. Die beiden Männer sind dann in Richtung ihrer Autos gegangen und die Fahrer der Autos, die in den Autos gewartet haben, sind losgefahren. Es waren vier Männer beteiligt." Die Zweitbeschwerdeführerin leugnete in der mündlichen Verhandlung die nun zitierten Angaben vor der belangten Behörde und erklärte, dass sie selbst Angst gehabt habe und aus welchem Grund sie rausgehen hätte sollte (S. 16 des Verhandlungsprotokolls). Dahingehend ist darauf hinzuweisen, dass der Zweitbeschwerdeführerin ihre Angaben vor der belangten Behörde am Ende der damaligen Einvernahme rückübersetzt worden sind und sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls im Anschluss bestätigt hat. Auch der Erst- und der Drittbeschwerdeführer führten in ihren niederschriftlichen Einvernahmen an, dass die Zweitbeschwerdeführerin aus dem Haus gelaufen sei (vgl. AS 67 im Behördenakt betreffend den Drittbeschwerdeführer). Im gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführer wird angeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin durch das laute Schreien des Viertbeschwerdeführers Kenntnis von dem Vorfall erlangt habe und aus dem Haus gekommen sei (AS 379 in I417 2168202-1). In der Beschwerdeverhandlung erklärten die Viert- und Fünftbeschwerdeführer wiederum unisono, dass die Zweitbeschwerdeführerin diesen Vorfall nicht selbst gesehen und das Haus nicht verlassen hätte. Eine stringente Erzählung konnte in einer Gesamtschau nicht erblickt werden und liegt somit die Vermutung nahe, dass sowohl vor den niederschriftlichen Einvernahmen als auch vor den Einvernahmen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ein jeweils vorangegangener Abgleich ihrer Erzählungen stattgefunden hat.
Der Erstbeschwerdeführer und sowie die Zweitbeschwerdeführerin erklärten beispielsweise in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde, dass die potentiellen Entführer den Viertbeschwerdeführer eine mündliche Nachricht für den Erstbeschwerdeführer ausrichten hätten lassen – der Erstbeschwerdeführer solle um Mitternacht zu ihnen kommen. Der Viertbeschwerdeführer berichtete demgegenüber in der Beschwerdeverhandlung, dass ihm die unbekannten Männer nach seinem Namen gefragt hätten und ihn anschließend mitnehmen hätten wollen. Die explizite Nachfrage des Behördenvertreters, ob er seinem Vater von der Miliz etwas ausrichten habe sollen, verneinte der Viertbeschwerdeführer bestimmt (S. 29 des Verhandlungsprotokolls). Auch der Erstbeschwerdeführer brachte diesen Satz in der mündlichen Verhandlung nunmehr mit einem Drohbrief in Verbindung (S. 9 des Verhandlungsprotokolls).
Soweit in den Aussagen der Viert- und Fünftbeschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zum Entführungsversuch unterschiedliche Details angeführt wurden, handelt es sich dabei um geringe Abweichungen. Auf diese ist nicht näher einzugehen, da der Fünftbeschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt erst 10 Jahre alt gewesen ist und eine genaue Erzählung einer erlebten Situation von einem Kind in diesem Alter im Allgemeinen nicht zu erwarten wäre.
Der erkennende Richter lässt es nicht unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Ereignisses unterschiedliche Angaben zu Protokoll gaben. Darüber hinaus erscheint der Umstand äußerst unglaubhaft, dass unbekannte Personen gegenüber dem Viertbeschwerdeführer auf offener Straße einen Entführungsversuch starten bzw. eine Drohung gegenüber dem Erstbeschwerdeführer aussprechen, ohne sich auf die dahinterstehende Miliz zu berufen. Der Hintergrund einer solchen Aktion erschließt sich dem erkennenden Gericht jedenfalls nicht. Im Besonderen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unkooperativ gezeigt hat. Sie antwortete auf die ihr gestellten Fragen knapp und oberflächlich und benötigte es zahlreiche Nachfragen des erkennenden Richters, um sich überhaupt ein Bild ihrer geschilderten Sachverhalte machen zu können.
Nachdem sich in einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen die Verfolgung der Beschwerdeführer durch mehrere schiitische Milizen als nicht glaubhaft erweist, erübrigt sich in weiterer Folge auch die in der Beschwerde geforderte nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellung und der Aktivitäten von schiitischen Milizen in Basra.
Auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung, was dem Erstbeschwerdeführer konkret passieren würde, wenn er jetzt wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste (S. 8 des Verhandlungsprotokolls), antwortete er Folgendes: „Aktuell kann ich auf gar keinen Fall zurück in den Irak. Der erste Grund ist, dass ich es als Schiit zugelassen habe, dass meine Töchter Sunniten heiraten und das ist bei uns in Basra nicht akzeptabel. Als zweiten Grund habe ich meine Position und meine Arbeit im Irak verloren, ich habe jetzt nichts mehr dort. Zurück zu dem ersten Fluchtgrund: Wir sind im Süden Schiiten, jeder Stamm hat seine Regelung und sie verbieten es, dass Schiitinnen Sunniten heiraten. Manche werden deswegen getötet.“ Daraufhin fragte der erkennende Richter: „Ihre Töchter sind aber hier in XXXX . Woher sollte das irgendjemand wissen? Wie sollten das die Milizen erfahren?“ und antwortete der Erstbeschwerdeführer: „Ich lebe jetzt auch hier. Ich habe mich jetzt auch hier angepasst und möchte hierbleiben. Im Falle einer Rückkehr werde ich umgebracht, weil ich von diesen Milizen geflüchtet bin.“ Soweit sich der Erstbeschwerdeführer auf eine neuerliche Bedrohungssituation wegen der geschlossenen „Mischehen“ (Ehe zwischen schiitischen und sunnitischen Muslimen) seiner Töchter stützte, ist auf die getroffenen Länderfeststellungen unter Punkt 1.3. zu verweisen, wonach diese im Irak ziemlich verbreitet sind und über viele Jahrzehnte hinweg ein großes Übergewicht an Mischehen bestand. Von einer generellen Verfolgung von Paaren in Mischehen oder deren Angehörigen im Irak kann somit nicht ausgegangen werden und sind die in Österreich dauerhaft rechtmäßig aufhältigen Töchter der Erst- und Zweitbeschwerdeführer von der gegenständlichen Rückkehrentscheidung überdies nicht betroffen. Vielmehr wurde in den Verfahren der Töchter der jeweilige Antrag auf Zuerkennung von Asyl als unbegründet abgewiesen.
2.4. Zur Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwH). Insoweit ist gegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer als Ehepaar mit zwei volljährigen Kindern und einem minderjährigen Sohn, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zum Irak im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten im Falle der Beschwerdeführer nicht vorliegen. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Zunächst ergibt sich auf Grundlage der unter Punkt II.1.3. vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist nach der weitgehenden Ausschaltung des IS und der Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr mit der Situation im Jahr 2015, als die Beschwerdeführer ihre Ausreise angetreten hatten, vergleichbar ist.
Die Zahl der im Irak durch Gewalt ums Leben Gekommenen ist in den vergangenen Jahren drastisch gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so belief sich deren Anzahl im Jahr 2019 nur noch auf rund 2.300. Im Jahr 2020 gab es nach vorläufigen Schätzungen bis einschließlich April nur noch 384 zivile Todesopfer im Irak. Insgesamt verzeichnet der Irak gegenwärtig somit die niedrigste Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen).
Auch in Basra, der Heimatstadt der Beschwerdeführer, wo diese bis zu ihrer Ausreise gelebt haben und nach wie vor über ein familiäres Netzwerk verfügen, hat sich die Situation im Einklang mit der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Land weitestgehend stabilisiert. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten in Basra ist zuletzt stetig (weiter) gesunken, sodass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer bloßen Präsenz Opfer von terroristischen Anschlägen oder kriminellen Aktivitäten werden würden, in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht erkannt werden kann. Im Jahr 2019 wurden in Basra insgesamt 17 Sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, welche zu sechs zivilen Todesopfer und drei Verletzten geführt hatten. In der Zeit von Jänner bis Juli 2020 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einer Anzahl von drei Getöteten und keinen Verletzten verzeichnet.
Sofern der VwGH wiederholt auf die Indizwirkung von Empfehlungen internationaler Organisationen für den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess hingewiesen hat (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0686), ist im Hinblick auf eine etwaige Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer an dieser Stelle überdies explizit auf die seitens EASO vertretene Ansicht zu verweisen, wonach es im Gouvernement Basra nur noch derart selten zu willkürlichen, sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, dass nicht automatisch Gründe dafür vorliegen würden, um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Basra zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3. Sicherheitslage Südirak), wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles naturgemäß stets zu berücksichtigen sind.
Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es Personen wie den Beschwerdeführern auch in Basra erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.
Ergänzend ist im vorliegenden Beschwerdefall unstreitig zu beachten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um ein Ehepaar mit zwei volljährigen Söhnen und einem minderjährigen Sohn handelt. Diese besondere Vulnerabilität von Minderjährigen ist bei der Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden würden (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018; 28.11.2019, E 2526-2527/2019).
Die seitens UNHCR vertretene Ansicht in Bezug auf die Lage in der Stadt Basra, wonach lediglich arabisch-schiitische und arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter, ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten, abhängig von den jeweiligen Umständen möglicherweise in der Lage seien, in Basra ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3. Sicherheitslage Südirak). Die Beschwerdeführer werden im Falle ihrer Rückkehr wahrscheinlich in der Lage sein können, auf ein familiäres Netzwerk zurückzugreifen. Es ist bei lebensnaher Betrachtung somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer zumindest temporär wiederum sowohl bei der Familie des Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin in Basra oder Najef werden ansiedeln können und ihnen bei diesen auch eine angemessene Unterkunft sowie eine Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II.1.3. Grundversorgung und Wirtschaft). Sofern die Beschwerdeführer in der Verhandlung am 23.02.2021 vorbrachten, dass sie derzeit keinen Kontakt zu ihren jeweiligen Verwandten hätten, vermögen sie dadurch keine exzeptionellen Umstände aufzuzeigen, wonach die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten - ein etwaiger familiärer Rückhalt wird im Falle einer Rückkehr in den Irak nach den UNHCR-Ausführungen als Unterstützung und nicht als Notwendigkeit gewertet.
Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Irak besser gestellt sind, genügt für die Annahme, sie würden in ihrem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden und fallgegenständlich die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, nicht, zumal von einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben der Erst- bis Viertbeschwerdeführer jedenfalls ausgegangen werden kann (vgl. dazu zuletzt VfGH 24.02.2020, E 3683/2019 u.a.; überdies VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Insbesondere war der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Irak in der Lage, durch mehrere Beschäftigungen den Lebensunterhalt für sich und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sowie seine zwei Töchter zu bestreiten, wenn auch mit Unterstützung des Drittbeschwerdeführers. Mittlerweile hat auch die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen Schulbildung – wenngleich sie bislang lediglich Hausfrau war – die Chance, am irakischen Arbeitsmarkt durch die Besorgung von zumindest Hilfstätigkeiten unterzukommen, da ihre Kinder nicht mehr ihrer täglichen Betreuung bedürfen. Zudem sind der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer volljährig, gesund und erwerbsfähig, sodass sie für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen können.
Der derzeit 16-jährige Fünftbeschwerdeführer unterliegt nicht mehr der Schulpflicht, welche im Irak ab sechs Jahren beginnt. Die Grundschule umfasst im Irak sechs Jahre, gefolgt von einer dreijährigen Mittelschule. Nach Abschluss der Mittelschule können die Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsweg fortsetzen, indem sie sich entweder für eine allgemeine Sekundarschule oder eine berufliche Ausbildung in verschiedenen Bereichen entscheiden. Ausweislich der Feststellungen sind im staatlichen Bildungssystem des Irak alle Ausbildungsstufen kostenfrei, von der Volksschule bis zur Hochschule. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das irakische Schulsystem aufgrund des erhobenen Sachverhaltes mit diversen Problemen zu kämpfen hat. So wird der Unterricht etwa mittels traditioneller, rigider Lehrmethoden abgehalten, bei denen Lerninhalte in einer monotonen und für die Schüler nicht sehr ansprechenden Weise vermittelt werden. Zudem leidet das Schulsystem an einem Investitionsstau im Hinblick auf die Schulgebäude sowie einer Unterbezahlung im Hinblick auf die Lehrkräfte, was fallweise dazu führt, dass der Schulbetrieb in mehreren Schichten abgewickelt wird (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3. Das Schulsystem im Irak, Zugang zum Bildungssystem).
Dessen ungeachtet ist entscheidungswesentlich, dass im Irak ein kostenloses Schulsystem eingerichtet ist und den Feststellungen keine Hinweise auf Diskriminierungen beim Zugang zum Schulsystem entnommen werden können. Ein gegebenenfalls mangelhaftes Unterrichtsniveau oder bauliche Defizite hinsichtlich der Qualität der Schulgebäude kann hingegen nicht als drohende Verletzung von durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten angesehen werden. In Anbetracht des Alters des Fünftbeschwerdeführers steht ihm bei einer Rückkehr in den Irak sowohl die Möglichkeit einer weiterführenden schulischen Ausbildung als auch der Beginn einer Berufsausbildung zur Verfügung, da er mittlerweile in einem arbeitsfähigen Alter ist.
Aufgrund seines Alters von 16 Jahren ist der Fünftbeschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak, insbesondere nach Basra, auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Kinder gerichtete Gewalt - etwa in Form von Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung oder Kinderarbeit – betroffen und wurde dies auch nicht substantiiert behauptet. Vielmehr liegt der Fünftbeschwerdeführer über dem Mindestbeschäftigungsalter und steht es ihm frei, zukünftig – wie es auch in Österreich der Fall ist - einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf geschlechts- oder kinderspezifische Gewalt kann der vorgebrachten und festgestellten Familienstruktur der Beschwerdeführer ebenso wenig entnommen werden, wie ihren anderweitigen diesbezüglichen Ausführungen.
Zudem ist ein reales Risiko einer wie auch immer gearteten Zwangsrekrutierung ebenfalls aufgrund des Lebensalters des Fünftbeschwerdeführers nicht gegeben ist (die Länderberichte sprechen etwa von Rekrutierungen der irakischen Bundespolizei im Gouvernement Ninewa von Buben im Alter von zwölf bis fünfzehn Jahren zur Verstärkung eines Kontrollpostens, vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3. Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern). Zudem sind den Länderberichten auch keinerlei Aktivitäten der Volksverteidigungskräfte (HPG; der militärische Arm der Kurdischen Arbeiterpartei PKK) als auch der jesidischen Miliz Shingal Protection Unit (YBS) im Großraum Basra zu entnehmen. Die HPG unterhält im Irak lediglich Stützpunkte in der autonomen Region Kurdistan, während es sich bei der YBS um eine in Sindschar in der nordirakischen Provinz Ninawa operierende Miliz handelt. Zudem gehören die Beschwerdeführer auch nicht der ethno-religiösen Gruppe der Jesiden an und ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwieweit er sohin der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch eine jesidische Miliz ausgesetzt sein sollten. Das Risiko einer Zwangsrekrutierung des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers in Basra durch die betreffenden Gruppierungen kann sohin im Lichte der getroffenen Feststellungen bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls ausgeschlossen werden.
Sofern die Beschwerdeführer auf die Bedrohungslage für den Fünftbeschwerdeführer bezüglich Kindesentführungen durch den IS zwischen 2014 und 2018 verweisen, wird verkannt, dass die irakische Regierung zwischenzeitlich den militärischen, territorialen Sieg über den IS erringen konnte und dessen Einfluss – insbesondere in urbanen Gebieten wie Basra – nahezu gänzlich zurückgedrängt wurde. Für die Annahme einer tatsächlich gegenwärtig drohenden hohen Gefahr von Kindesentführungen durch andere Gruppierungen kamen keine entsprechenden Hinweise hervor (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen Allgemeine Sicherheitslage, Sicherheitslage Südirak).
Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Irak somit (auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Familiensituation und des Kindeswohles) nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würden. Auch sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Basra nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Zu den verwendeten Quellen wird zudem angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der wesentliche Inhalt der verwendeten Länderberichte und die ergänzenden Dokumente wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Weder die Beschwerdeführer, noch deren Rechtsvertreterin sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendende Rechtslage:
§ 34 Abs. 1, 4 und 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG) lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. …
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochte der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.
Die Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer schlossen sich dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers an und machten keine eigenen Fluchtmotive geltend.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gemäß Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, droht den Beschwerdeführern im Irak keine asylrelevante Verfolgung.
Den Beschwerdeführern droht auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.
Die Abschiebung von Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn sie dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Iraks prekär ist und nicht mit der österreichischen Lage vergleichbar ist. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak ergibt sich jedoch eindeutig, dass im Zentralirak sowie im Südirak verglichen mit dem Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer eine maßgebliche Verbesserung der Sicherheitslage dahingehend eingetreten ist, dass die Milizen des Islamischen Staates militärisch vollständig besiegt und das von diesen Milizen ausgerufene Kalifat beseitigt wurde. Im Gouvernement Basra herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Der gesamte Irak (von unzugänglichen Wüstengebieten an der syrischen Grenze abgesehen), einschließlich der Städte Mossul und Tal Afar, steht unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte sowie abschnittsweise der kurdischen Peschmerga. Die Milizen des Islamischen Staates verfügen damit über kein faktisch von ihnen beherrschtes Territorium mehr, aus dem heraus offene militärische Operationen gegen die irakischen Streitkräfte durchgeführt werden können. Insbesondere ist angesichts der militärischen Niederlage des Islamischen Staates nicht zu befürchten, dass die Milizen des Islamischen Staates weitere Teile des Irak unter ihre Kontrolle bringen und dort Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Dazu tritt, dass mit der militärischen Niederlage des Islamischen Staates ein nachweisbares und den diesbezüglichen in das Verfahren eingeführten Statistiken klar entnehmbares Absinken der terroristischen Anschläge auch in den nicht unmittelbar von Kampfhandlungen verbliebenen Gebieten einhergeht.
Auch unter Berücksichtigung der jüngsten vorkommenden, teils gewalttätigen Demonstrationen bzw. anderer sicherheitsrelevanter Vorfälle unter anderem im Gouvernement Basra, kann eine für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage nicht erblickt werden.
Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Personen der Beschwerdeführer können schließlich nicht erkannt werden und haben weder die Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer alleine schon aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit im Gouvernement Basra mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände Ereignisse ausgesetzt wären.
Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, dies zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen gesunden und erwerbsfähigen Mann handelt, der bereits vor der Flucht aus dem Irak in der Lage war, den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und seine fünf Kinder zu erwirtschaften. Der Erstbeschwerdeführer kann bereits eine weitreichende Berufserfahrung in verschiedenen Sparten vorweisen und zeigt sich kein Grund für die Annahme, dass es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, wieder eine Arbeit zu finden. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer im Irak möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019 u.a.; überdies VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Zudem ist die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls gesund und erwerbsfähig und ist es ihr aufgrund ihrer langjährigen Schulbildung sowie ihrer Erfahrung als Hausfrau und Mutter zumutbar, zumindest Hilfsarbeiten durchzuführen. Da sie aufgrund des Alters ihrer Kinder nicht mehr mit der Kinderbetreuung ausgelastet ist, besteht somit die Möglichkeit, einen finanziellen Beitrag zum Familieneinkommen zu leisten.
Der Fünftbeschwerdeführer ist derzeit sechzehn Jahre alt und blickt auf eine langjährige Schulbildung sowohl im Irak als auch in Österreich zurück. Aufgrund seines Alters ist er gemäß dem irakischen Schulsystem – wie auch in Österreich – dazu in der Lage, eine Berufsausbildung zu beginnen oder eine weiterführende Schule zu besuchen – er gilt als erwerbsfähig. In beiden möglichen Fällen wird es den Erst- und Zweitbeschwerdeführern aus oben genannten Gründen möglich sein, für den Lebensunterhalt des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers aufzukommen.
Im Falle der Dritt- und Viertbeschwerdeführer handelt es sich um arbeitsfähige junge Männer, die beide über eine mehrjährige Schulbildung bzw. der Drittbeschwerdeführer zudem über Berufserfahrung im Irak verfügen. Wie bereits unter Punkt 2.2. ausführlich dargestellt, leidet der Drittbeschwerdeführer derzeit an keiner messbaren funktionellen oder strukturellen Lungenerkrankung, weshalb er keine medikamentöse Behandlung sowie keine Kontrollen benötigt. Bei einem nochmaligen Auftreten eines Spannungspneumothorax ist binnen 24 Stunden ein Krankenhaus aufzusuchen, wobei diese Möglichkeit für den Drittbeschwerdeführer – feststellungsgemäß – im Süd- und Zentralirak besteht.
Laut UNHCR ist es alleinstehenden, körperlich leistungsfähigen Männer - arabischen Schiiten - im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten möglich, ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm im Südirak zu bestehen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihren eigenen Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht bestreiten können sollten.
Diesbezüglich wird der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).
Insbesondere haben die Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über ein großes familiäres Netzwerk im Irak, welches aus deren Brüdern und Schwestern samt Familien besteht. Selbst wenn derzeit kein Kontakt stattfindet, werden die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Familien zurückgreifen können, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtern würde. Zudem ergeben sich aufgrund der Hauptsozialisierung der Beschwerdeführer im Irak sowie ihren vorhandenen Sprachkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen bei ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde.
Es ist den Beschwerdeführern darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Ganz allgemein besteht im Irak bzw. insbesondere in Basra, der Heimatstadt der Beschwerdeführer, derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre und sind im Verfahren auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus den einschlägigen Länderberichten für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würden, dass - bezogen auf die Beschwerdeführer - ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe besteht. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden seitens der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage im Irak (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Auch im Hinblick auf den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse. Es ist von einer gemeinsamen Rückkehr mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern auszugehen und ist eine zeitintensive Betreuung und Beaufsichtigung des Fünftbeschwerdeführers aufgrund seines Alters nicht mehr notwendig. Durch eine seitens seiner Eltern vorzunehmenden Registrierung als irakische Staatsangehörige erhalten sie überdies wieder Zugang zu staatlichen Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung.
Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden und sind sie auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse im Hinblick auf die Beschwerdeführer (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.).
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen waren.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III., erster Satz der angefochtenen Bescheide):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., erster Satz der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen waren.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Satz der angefochtenen Bescheide):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Nachdem die Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von den Antragstellungen am 18.09.2015 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 20.07.2017 eine Dauer von etwa einem Jahr und zehn Monaten. Der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können. Insbesondere fußt ihr – bis zur Beschwerdeverhandlung bereits seit etwa fünf Jahren und fünf Monaten dauernder – Aufenthalt im Bundesgebiet auf unbegründeten Asylanträgen, welche die Beschwerdeführer nach ihrer illegalen Einreise stellten.
Die Aufenthaltsdauer für sich stellt allerdings lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Allerdings nimmt das persönliche Interesse von Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts der Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten (vgl. VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua).
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Der Begriff des ‚Familienlebens‘ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).
Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Die Eheleute haben fünf gemeinsame Kinder - neben zwei Töchtern den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer sowie den Fünftbeschwerdeführer. Einen familiären Anknüpfungspunkt finden die Beschwerdeführer daher in den jeweils anderen Personen. Soweit das Familienleben zwischen den Beschwerdeführern betroffen ist, greift die Entscheidung jedoch nicht in das Familienleben ein (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland), da alle fünf von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037).
Die zwei volljährigen Töchter der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gelten beide als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich, sind verheiratet und haben bereits selbst zwei Kinder. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das zwischen den Beschwerdeführern und ihren Töchtern bzw. Schwestern bestehende Naheverhältnis nicht verkennt, so kann doch auf eine erhebliche Beziehungsintensität nicht geschlossen werden; so wurde - abgesehen von gelegentlichen finanziellen Unterstützungen und regelmäßigen Besuchen - weder eine besondere Abhängigkeit noch ein Zusammenleben behauptet. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Sofern die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, dass sie derzeit etwa drei Mal wöchentlich ihre Enkelkinder beaufsichtige, ist darauf hinzuweisen, dass sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben haben, dass der Zweitbeschwerdeführerin die Obsorge für ihre Enkelkinder zukomme. Die im österreichischen Bundesgebiet geborenen Kinder, welchen der Status der subsidiär Schutzberechtigten bzw. die österreichische Staatsbürgerschaft zukommt, leben im Haushalt ihrer eigenen Eltern und sind auf die Pflege und Fürsorge ihrer Eltern angewiesen. Zudem stehen den ein- bis dreijährigen Kindern aufgrund des jeweiligen Aufenthaltsstatus zahlreiche Möglichkeiten an öffentlichen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen offen. Eine maßgebliche gegenseitige finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit kann somit aufgrund der derzeitigen Betreuungshilfe durch die Zweitbeschwerdeführerin nicht angenommen werden.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer von über fünf Jahren sowie ihrem Kontakt zu den in Österreich lebenden Angehörigen bereits das grundsätzliche Bestehen eines Privatlebens der Beschwerdeführer zu bejahen ist. In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob diesem Privatleben außergewöhnliche oder tiefgreifende integrative Bemühungen zugesprochen und somit von einer Schutzwürdigkeit des Privatlebens ausgegangen werden kann. Soweit die Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, jedoch nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführer hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihnen frei, die Kontakte anderweitig, beispielsweise über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche, aufrecht zu erhalten.
Ihr Privatleben im Bundesgebiet weist auch Sachverhaltselemente auf, aus denen sich eindeutig ihr Bemühen, aber auch die Existenz relevanter Bindungen ergeben. Somit ist ihre Teilnahme am sozialen Leben in Österreich und dabei insbesondere das ehrenamtliche Engagement der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Integration zu ihren Gunsten zu werten. Allerdings vermochten ihre integrativen Bemühungen für sich gesehen nicht die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu bewirken. Insbesondere fällt auf, dass zahlreiche integrativen Tätigkeiten erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 20.07.2017 einzuordnen sind. Dahingehend ist unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur zu berücksichtigen, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn die integrationsbegründenden Schritte (z.B.: gemeinnützige/ ehrenamtliche Arbeiten, Deutschprüfungen, div. Kursbesuche) zu einem Zeitpunkt gesetzt worden sind in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mit Verweis auf VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Ohne Zweifel legten die Viert- und Fünftbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gute Sprachkenntnisse an den Tag, was jedoch im Gegensatz dazu bei den Erst- bis Drittbeschwerdeführern nicht der Fall war. Keiner der Beschwerdeführer absolvierte während dem über fünfjährigen Aufenthalt in Österreich eine Sprachprüfung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten zwar Deutschkurse, wobei aufgrund ihrer nach wie vor mangelhaften Deutschkenntnisse von keinem ernsthaften Bemühen des Erlernens der deutschen Sprache auszugehen ist. Demgegenüber nahm der Drittbeschwerdeführer an gar keinem Deutschkurs teil.
Demgegenüber warteten die Beschwerdeführer mit sozialem Engagement auf, indem sie Mitglieder in verschiedenen Vereinen sind und ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgingen. Ein überdurchschnittliches und nachhaltiges Bemühen um eine soziale Anbindung kann jedoch in ihren Tätigkeiten nicht erkannt werden und in diesem Zusammenhang auch das gänzliche Fehlen einer beruflichen Integration der Erst- bis Viertbeschwerdeführer und die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie ihren Lebensunterhalt im Entscheidungszeitpunkt ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestreiten und somit nicht selbsterhaltungsfähig sind.
Die gegebenen Umstände sind für sich alleine jedenfalls nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen. So geht beispielsweise keiner der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Zweifelsfrei gestaltet sich der Zugang zum Österreichischen Arbeitsmarkt für Asylwerber schwieriger, aber er ist nicht gänzlich unmöglich (vgl. VwGH 28.04.2020, Ro 2019/09/0011). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht das sich aus der erhaltenen Beschäftigungsbewilligung des Erstbeschwerdeführers aus dem Jahr 2017, dem Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung des Drittbeschwerdeführers aus dem Jahr 2020 sowie dem undatierten Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung betreffend den Viertbeschwerdeführer ergebende grundsätzliche Bemühen um die Erlangung einer Beschäftigung, allerdings resultierte daraus bislang noch keine längerfristige berufliche Anbindung. Auch die Einstellungszusagen des Erstbeschwerdeführers vermögen diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeiführen, zumal das erste Monat als Probezeit gilt und sich auch aus einer vorgelegten Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065 mwH). Die mangelnde Erwerbstätigkeit ist dem Fünftbeschwerdeführer – im Gegensatz zu den Erst- bis Viertbeschwerdeführern - aufgrund seiner derzeitigen schulischen Ausbildung nicht nachteilig anzulasten. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer je einen Werte- und Orientierungskurs besucht haben.
In einer Gesamtschau kamen somit keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervor und konnte damit eine besondere integrative Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführer – trotz ihres mehrjährigen Aufenthaltes - nicht angenommen werden.
Demgegenüber verfügen die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie geboren, aufgewachsen sind und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, über sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Von einer vollkommenen Entwurzelung kann nicht ausgegangen werden.
Insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274 ist bezüglich des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers gesondert zu prüfen, inwiefern das Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Nach der hg. Rechtsprechung sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).
Wie Ausführungen zur Lage im Herkunftsstaat zeigen, kehrt der Irak nach Jahren der Spannungen und Unsicherheiten langsam wieder zur Normalität zurück und widmet sich verstärkt dem Wiederaufbau. Auch wenn die Bekämpfung der Korruption, das Wiedererlangen von Vertrauen innerhalb der gespaltenen Gesellschaft, die Beseitigung der Zerstörungen an der Infrastruktur und die Stabilisierung der Sicherheitslage langsam vor sich gehen, spricht dies in Bezug auf das Kindeswohl nicht gegen die Rückkehrmöglichkeit in ihre Heimatstadt Basra.
In weiterer Folge ist bezüglich des Alters des Fünftbeschwerdeführers zu prüfen, ob eine Anpassungsfähigkeit im Falle der Rückkehr besteht (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). In der Rechtsprechung wurde für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Hat die Fremde erst im Alter von zirka zehn Jahren ihr Heimatland verlassen und demnach die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Heimatland erfahren, so ermöglicht dies eine Wiedereingliederung (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mit Verweis auf VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 bis 0146).
Der Fünftbeschwerdeführer wurde im Irak geboren und war bei seiner Ausreise aus dem Irak zehn Jahre alt. Er hat vor seiner Ausreise im Jahr 2015 die Schule im Irak besucht und hat mit seinen Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. In Österreich besucht der sechszehnjährige Drittbeschwerdeführer gegenwärtig die erste Klasse einer Höheren Schule für wirtschaftliche Berufe und verfügt über altersadäquate freundschaftliche Kontakte, dies auch in Bezug auf seinen regelmäßigen Besuch eines Jugendzentrums. Von einer tiefgreifenden Sozialisierung oder Integration des Fünftbeschwerdeführers in Österreich ist mangels entsprechendem Vorbringen jedoch nicht auszugehen. Auch wenn der Fünftbeschwerdeführer gut Deutsch spricht, ist anzunehmen, dass die Hauptkommunikation innert der Familie auf Arabisch basiert, zumal dies die Muttersprache aller fünf Beschwerdeführer ist. Daher ist anzunehmen, dass der Fünftbeschwerdeführer gegenwärtig Arabisch spricht. Von einer vollkommenen kulturellen Entwurzelung kann somit nicht ausgegangen werden, zumal er in einem irakisch-arabisch geprägten Haushalt aufwächst und auch nach wie vor weitere Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Irak leben. Nachdem sein Leben aufgrund seines Alters gerade noch durch ein starkes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie geprägt ist, ist seine Anpassungsfähigkeit jedenfalls zu bejahen. Auch hat der Fünfbeschwerdeführer dies bereits durch seine schnelle Eingewöhnung in das österreichische Schulsystem bewiesen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ihm ein neuerlicher Umstieg in das Schulsystem seines Heimatlandes nicht gelingen sollte.
Der Fünftbeschwerdeführer hat somit seine überwiegende Hauptsozialisierung im Irak erfahren und wird die Wiedereingliederung nunmehr für möglich erachtet. In einer Gesamtabwägung der vorangegangenen Ausführungen steht das Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung somit nicht entgegen.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), da der VwGH davon ausgeht, dass es von Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhalten als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten.
Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ergeben sich dahingehend jedoch keine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“).
Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen allerdings öffentliche Interessen gegenüber:
Dem öffentlichen Interesse daran steht gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung (Dauer des Aufenthaltes, Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes, Ausprägung der Integration, gemeinsame Rückkehr im Familienverband) wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich und vermochte daran auch das vorhandene Kindeswohl nichts zu ändern (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., zweiter Satz der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen waren.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Satz der angefochtenen Bescheide):
3.5.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.).
Da – wie umseits angeführt – keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiären Schutzberechtigten vorliegen, ist iSd oben zitierten, auch unter dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu durchzuführen (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgten daher zu Recht. Die Beschwerden erweisen sich insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., dritter Satz der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen waren.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide)
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden von den Beschwerdeführern nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
