VwGH 2012/22/0239

VwGH2012/22/023926.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde 1. des A, 2. der H und 3. der A, sämtliche in W, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. November 2010, Zlen. E1/407101/2010, E1/410430/2010 und E1/407091/2010, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
MRK Art8;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 idF 2009/I/029;
MRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführer (ein Ehepaar und ein gemeinsames Kind, alle armenische Staatsangehörige) gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Erstbeschwerdeführer am 16. August 2002 illegal eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe, der zweitinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. Mai 2009 abgewiesen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am 9. Mai 2007 illegal eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der in zweiter Instanz im Mai 2009 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 18. Februar 2008 sei in Wien die Drittbeschwerdeführerin geboren worden. Ihr Asylerstreckungsantrag sei zweitinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. Mai 2009 abgewiesen worden. Alle Beschwerdeführer hielten sich unrechtmäßig in Österreich auf. Vorher sei der Aufenthalt durch eine Berechtigung nach dem Asylgesetz nur vorläufig gestattet gewesen.

Die Ausweisung stehe unter dem Vorbehalt des § 66 FPG. Das in Österreich bestehende Familienleben der Beschwerdeführer sei insoweit zu relativieren, als alle Familienmitglieder ausgewiesen würden und das gemeinsame Familienleben im Ausland weiterführen könnten und müssten. Beim Erstbeschwerdeführer sei ein gewisser Grad der Integration anzunehmen. Es bestünden aber starke Bindungen zum Heimatstaat, als dort einige engste Verwandte lebten. Berufliche Bindungen in Österreich bestünden nicht. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Beeinträchtigung dieses öffentlichen Interesses sei unter Berücksichtigung der genannten Umstände von solchem Gewicht, dass die allenfalls vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführer nicht höher zu bewerten seien. Die Ausweisung der Beschwerdeführer stelle im Hinblick auf die vorhandenen familiären Bindungen im Herkunftsland (Eltern bzw. Schwiegereltern) keine unverhältnismäßige Härte dar.

Der eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen hindere nicht die Ausweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im November 2010 die Bestimmungen des FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 anzuwenden sind.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass ihre Asylanträge rechtskräftig abgewiesen wurden und sie behaupten nicht, über Aufenthaltsberechtigungen für Österreich zu verfügen. Demnach hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.

Es kann aber auch das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nach § 66 FPG nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer liegt wegen der gemeinsamen Ausweisung nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/22/0221 bis 0223). Zu integrationsbegründenden Umständen bringen die Beschwerdeführer lediglich vor, dass sie hervorragend deutsch sprächen und "strafrechtlich und verwaltungsrechtlich unbescholten" seien.

Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde zwar insoweit Verfahrensfehler vor, als diese die tatsächlichen familiären Bindungen oder andere als private oder familiäre Interessen der Beschwerdeführer hätte feststellen müssen. Dieser Verfahrensrüge ist aber schon deswegen der Boden entzogen, weil die Relevanz nicht dargestellt wird. In der Beschwerde wird nämlich in keiner Weise dargelegt, welche konkreten Tatsachen die belangte Behörde hätte feststellen können, die zu einem für die Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätten führen können. Der Vorwurf einer Verletzung der Manuduktionspflicht ist nicht zielführend, umfasst doch diese Verpflichtung nicht eine Vorgangsweise der Behörden, die Antragsteller zu unterweisen, wie sie ihr Vorbringen inhaltlich zu gestalten haben, um den angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2010, 2009/22/0039) .

Entgegen der Beschwerdebehauptung besteht im Berufungsverfahren vor der Sicherheitsdirektion nicht die Verpflichtung, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/22/0215). Den Beschwerdeführern wäre freigestanden, ein entsprechendes Vorbringen über integrationsbegründende Umstände in den Berufungen zu erstatten.

Zu Recht verwies die belangte Behörde auf das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich Fremde nach Abweisung ihrer Asylanträge verpflichtet, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen. Die gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführer weisen keine solche Intensität auf, dass die Ausweisung zur Durchsetzung öffentlicher Interessen unverhältnismäßig zu werten wäre.

Letztlich ist nicht zu sehen, warum die belangte Behörde in Ausübung ihres Ermessens von der Ausweisung der Beschwerdeführer hätte Abstand nehmen müssen.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Februar 2013

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