Normen
BFA-VG 2014 §9 Abs2;
BFA-VG 2014 §9 Abs3;
B-VG Art130;
FrPolG 2005 §52;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §29;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200371.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, sohin soweit eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist russischer Staatsangehöriger. Er stellte am 22. September 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), dem im Instanzenzug vom (damaligen) Asylgerichtshof keine Folge gegeben wurde. Unter einem wurde gegen ihn eine Ausweisung erlassen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieb erfolglos.
2 Am 14. April 2015 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und der diesbezügliche Ausspruch mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verbunden.
3 Der Revisionswerber stellte am 2. Mai 2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei verwies er unter anderem auch darauf, dass seine Mutter und Geschwister in Österreich subsidiären Schutz erhalten hätten und er diese nicht alleine lassen könne.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28. April 2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Unter einem sprach es aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde. dass seine Abschiebung nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach § 55a Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.).
5 Die Behörde stellte - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - fest, dass der Revisionswerber keine "krankheitswertige psychische Störung" aufweise. Er leide an Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie und Hepatopathie. Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex schienen drei Eintragungen auf. Diese bezögen sich auf: 1. Diebstahl (Tatzeit 14. Oktober 2016), 2. Gebrauch fremder Ausweise (Tatzeit 25. November 2017), und 3. Vorsätzliche Gemeingefährdung (Tatzeit 24. April 2018). Seinen Antrag habe der Revisionswerber damit begründet, dass seine Mutter und Geschwister subsidiären Schutz erhalten hätten und er in Russland niemand mehr habe. Er befürchte Verfolgung in Russland, weil sein mittlerweile verstorbener Onkel ein Partisane gewesen sei. In Österreich verfüge der Revisionswerber über "folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte": Mutter, Bruder, Schwester, ein Cousin und eine Tante. Er lebe aber mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Es bestehe zu seinen Verwandten auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Revisionswerber sei am 21. September 2012 unrechtmäßig in Österreich eingereist und halte sich seitdem hier auf.
6 Der Revisionswerber habe keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Die geltend gemachten Gründe seien bereits in früheren Verfahren geprüft worden. Zudem seien seine diesbezüglichen Angaben nicht glaubwürdig. Sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Russland nicht entgegen. Den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch ein geordnetes Fremdenwesen komme ein hoher Stellenwert zu. Der Revisionswerber habe zu keiner Zeit erwarten dürfen, in Österreich zu bleiben. Im gegenständlichen Fall bestehe kein durch besondere Umstände gekennzeichnetes privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Es komme angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthalts auch dem Umstand, dass der Revisionswerber in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen habe, kein entscheidendes Gewicht zu. Den größten Teil seines Lebens habe er in seinem Heimatland verbracht. "Allfällige sich aus (d)em Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten" seien in jener Zeit entstanden, als dem Revisionswerber sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Aus den "Verwandtschaftsverhältnissen" ergäben sich keine einer Außerlandesbringung entgegenstehenden Aspekte. Er lebe mit den Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt. Es bestünden "offensichtlich" keine Abhängigkeiten und auch keine "besondere Beziehungsintensität". Der Revisionswerber habe angegeben, "unabhängig zu sein". Der Kontakt zu den Verwandten könne, wenn auch in eingeschränkter Form, etwa durch Telefonate, E-Mails und Briefe, von Russland aus aufrechterhalten werden.
7 In seiner dagegen erhobenen Beschwerde, in der der Revisionswerber ausdrücklich auch die Durchführung einer Verhandlung und die Vernehmung näher genannter Zeugen beantragte, verwies er in Bezug auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung auf seinen seit dem Jahr 2012 währenden Aufenthalt im Bundesgebiet. Er brachte in diesem Zusammenhang vor, "in Tschetschenien nur bis zu seinem sechsten oder achten Lebensjahr gelebt" zu haben, bevor er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Baku verzogen und in der Folge als Minderjähriger nach Österreich gekommen sei. Er beherrsche die deutsche Sprache ausgezeichnet, was sich auch daran zeige, dass die Vernehmung ohne Beiziehung eines Dolmetschers habe stattfinden können. Er habe im Jahr 2016 die Pflichtschule erfolgreich abgeschlossen. Sämtliche Verwandte seien mittlerweile zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Seiner Mutter und seinem Bruder komme sogar der der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Weiters lebe der Revisionswerber in einer Lebensgemeinschaft mit einer Fremden, die aufgrund einer ihr erteilten Rot-Weiß-Rot-Karte plus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Er verfüge auch über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung, die er in Kopie der Beschwerde beilegte. Seine Mutter, mit der er "Zeit seines Lebens zusammen gelebt" habe, sei psychisch schwer belastet. Dies sei auch der Grund, warum ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Es sei dem Revisionswerber derzeit nur deswegen verwehrt, gemeinsam mit seiner Mutter zu leben, weil er wegen des laufenden Asylverfahrens einer Gebietsbeschränkung unterliege. Er besuche sie aber zweibis dreimal pro Woche. Diese Besuche seien für die Stabilisierung des psychischen Status der Mutter unerlässlich. Somit liege zwischen ihnen beiden aber auch ein Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Revisionswerber habe sein Heimatland als kleines Kind verlassen. Seine Sozialisierung habe er hingegen in Österreich erfahren. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung hätte die Behörde somit zum Ergebnis kommen müssen, dass die familiären und privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwögen. Zum Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens beantragte der Revisionswerber neben seiner eigenen Vernehmung auch jene seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter. Zudem verwies er darauf, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsverfahren nicht mängelfrei geführt habe und der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes durch das Gericht im Rahmen einer Verhandlung nach der Rechtsprechung besonderes Gewicht zukomme.
8 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde, ohne die beantragte Verhandlung durchzuführen, ab.
9 Nach weitwendiger Wiedergabe der bisherigen Verfahren und des Inhalts früherer Entscheidung (bis S. 127 des angefochtenen Erkenntnisses) legte das Verwaltungsgericht zunächst dar, weshalb der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zurückgewiesen worden sei.
10 Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts enthält keinen strukturellen Aufbau in Form einer Trennung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung. Aus den Erwägungen zur rechtlichen Beurteilung betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Mutter und die Geschwister des Revisionswerbers "aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG bzw. aufgrund der Erteilung von subsidiären Schutz" in Österreich lebten. Zu diesen stehe der Revisionswerber gelegentlich in Kontakt. Er lebe mit ihnen aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgemeinschaft mit der in der Beschwerde angeführten russischen Staatsangehörigen könne nicht berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen unterliege dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG. Der Revisionswerber hätte dieses Vorbringen schon am 23. Jänner 2018 im Rahmen seiner Vernehmung erstatten müssen. Das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft würde aber ohnedies nichts an der Zulässigkeit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ändern, weil sie - falls sie tatsächlich bestehe - im Wissen um eine aufrechte Rückkehrentscheidung und eines bloß asylrechtlichen vorübergehenden Aufenthaltsrechts eingegangen worden sei. Der Revisionswerber sei unbescholten, habe aber seinen Lebensunterhalt weitgehend aus staatlichen Mitteln bestritten und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe in Österreich einen Schulabschluss erworben, spreche gut deutsch und zeige sich bemüht, zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts beizutragen. In einer Gesamtbetrachtung sei aber zum Ergebnis zu kommen, dass er ein besonderes Maß einer Integration nicht dargetan habe. Die nach wie vor bestehenden Bindungen zu Russland überwögen die in Österreich bestehenden Bindungen eindeutig. Er spreche die russische Sprache und habe den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Er könne dort wieder Fuß fassen.
11 Das Absehen von der Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber in der Beschwerde lediglich das vor der Behörde erstattete Vorbringen wiederholt habe. Das Vorbringen zur Lebensgemeinschaft widerspreche dem Neuerungsverbot. Den Erwägungen der Behörde sei nicht in substantiierter Form entgegen getreten worden. Er habe auch nicht dargelegt, welche Ausführungen er im Rahmen einer Verhandlung hätte machen wollen. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt sei nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen.
12 Die Revision sei nicht im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der gegenständliche Fall lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig gewesen sei.
13 Die dagegen erhobene Revision bekämpft ausdrücklich nur jenen Ausspruch, mit dem über die Erlassung der Rückkehrentscheidung abgesprochen wurde, sowie jene Aussprüche, die rechtlich davon abhängen.
14 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision samt den Verfahrensakten vorgelegt. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde das Vorverfahren eingeleitet. Es wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
16 Die Revision erweist sich im Hinblick auf das zu ihrer Zulässigkeit erstattete Vorbringen als zulässig und berechtigt, weil das Bundesverwaltungsgericht - wie im Folgenden gezeigt wird -
in maßgeblicher Weise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.
17 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0026, mwN).
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 leg. cit. den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Bei der Anwendung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften ist die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Angesichts ihrer sich aus Art. 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach § 29 VwGVG dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 17.9.2018, Ra 2018/03/0049; 25.10.2018, Ra 2017/20/0513, 0514, jeweils mwN).
19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0597, mwN).
20 Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht abgewichen. So enthält das angefochtene Erkenntnis keinen getrennten Aufbau im Sinn der obigen Ausführungen. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betreffend die Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung finden sich - allerdings bloß kursorisch und völlig unzureichend - Ausführungen, die (auch) als Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts gewertet werden können. Dem gesamten Erkenntnis sind jedoch dazu wiederum keine beweiswürdigenden Überlegungen zu entnehmen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in maßgeblicher Weise seinen Erwägungen das sachverhaltsbezogene Vorbringen des Revisionswerbers gerade nicht zugrunde legt. Ausführungen dazu, warum das Beschwerdevorbringen zu der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Lebensgemeinschaft vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bestimmung des § 20 BFA-VG (vgl. dazu etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/18/0036) widersprechen würde, fehlen zur Gänze.
21 Das Erkenntnis entzieht sich somit in Bezug auf die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung (im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung) vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.
22 Dem Verwaltungsgericht ist zudem vorzuwerfen, dass es sich zum Teil mit Behauptungen und Beweisanträgen des Revisionswerbers, wie etwa seinem - insbesondere auch sachverhaltsbezogen - näher begründeten Vorbringen zum Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und seiner Mutter sowie der aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Notwendigkeit ihrer Betreuung durch ihn, nicht auseinandergesetzt hat.
23 Nach dem Gesagten leidet das angefochtene Erkenntnis an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig darstellt. Zudem hat das Verwaltungsgericht Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Somit war es schon aus diesen Gründen im angefochtenen Umfang - hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Entscheidungen, die ihre rechtliche Grundlage verlieren - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen musste sohin nicht weiter eingegangen werden.
24 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und Z 5 VwGG abgesehen werden.
25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Dezember 2018
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