BVwG G313 2196013-1

BVwGG313 2196013-11.6.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:G313.2196013.1.00

 

Spruch:

 

G313 2196013-1/14E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2021 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 13.04.2018 wurde der gegenständliche Antrag des BF vom 24.09.2015 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 sein Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 22.05.2018 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit Beschwerdevorlage wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Am 27.04.2021 wurde mit dem BF und seiner Rechtsvertreterin im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt – ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger vom Irak, sunnitischer Moslem, gehört der arabischen Volksgruppe an und stammt aus einer bestimmten Stadt in der Provinz Salah ad Din.

1.2. Er hat keine Kinder. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, er wisse nicht, wo sich seine Ehefrau aufhalte, vermute jedoch ihren Aufenthalt im Irak. (VH-Niederschrift, S. 4). Ob der BF tatsächlich verheiratet ist, konnte mangels Nachweises dafür nicht festgestellt werden.

Der BF hat im Irak noch einen Bruder, der mit seiner Frau und seinen Schwiegereltern in Kurdistan, Sulaymanyiah, lebt und dort in der Bäckerei seiner Schwiegereltern mitarbeitet. Mit diesem hält der BF den Kontakt über das Internet aufrecht.

Der BF hat im Irak zudem seine Mutter, die bei ihrem Bruder in Kirkuk lebt, drei ebenso in Kirkuk lebende – jeweils verheiratete – Schwestern, und eine weitere – ebenso verheiratete – Schwester, die in der Heimatstadt in der Provinz Salah ad Din verblieben ist – ihr Mann ist nach Deutschland aufgebrochen.

In Österreich hat der BF hingegen keine Familienangehörigen. Ein Neffe des BF lebt in Deutschland.

1.3. Der BF konnte sich im Irak – über verschiedenartige Erwerbstätigkeiten – stets seinen Lebensunterhalt bestreiten.

1.4. Er reiste am 01.09.2015 mit dem Bus von seiner Heimatstadt in der Provinz Salah ad Din in den Norden Iraks und von Sulaymanyiah legal mit dem Flugzeug in die Türkei nach Istanbul, wo er an demselben Tag angekommen ist, und dann von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn teils schlepperunterstützt bis nach Österreich. Die Anhaltung des BF in Mazedonien belief sich auf ca. fünf Stunden. Der BF wurde des Weiteren ca. neun Tage lang in Griechenland angehalten. Einen Asylantrag hat er dort nicht gestellt.

Wann sich der BF genau zur Ausreise aus dem Irak entschlossen hat, war aufgrund diesbezüglich schwankender Angaben des BF im Zuge des Verfahrens nicht feststellbar.

Fest steht, dass das Zielland des BF von Anfang an Österreich war.

1.5. Das Fluchtvorbringen des BF, nach Entführung und Tötung zweier seiner Brüder im Jahr 2013 und nach Bedrohung und Tötung eines weiteren Bruders und dem Erhalt eines Drohbriefes im Jahr 2015 aus dem Irak ausgereist zu sein, war aufgrund zahlreicher widersprüchlicher Angaben dazu nicht glaubwürdig.

Feststellbar war vielmehr, dass der BF nach längeren, zumindest einige Monate langen, Ausreisevorbereitungen am 01.09.2015 von seiner in der Provinz Salah ad Din gelegenen Heimatstadt aufgebrochen, mit dem Bus in den Norden Iraks gefahren und von Sulaymanyiah in der Region Kurdistan vom Irak in die Türkei geflogen und dann nach Österreich gereist ist, um im österreichischen Bundesgebiet eine bessere Lebenssituation als in seinem Herkunftsstaat vorzufinden.

1.6. Der BF, mangels gegenteiligen Vorbringens bzw. Nachweises gesund, ist grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitswillig und hat in seiner Einvernahme vor dem BFA mit seinen Angaben, die (deutsche) Sprache zu lernen, um arbeiten zu können, und alles machen zu können, Arbeit sei Arbeit für ihn (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 8), seine Arbeitswilligkeit kundgetan.

Er hat in Österreich manchmal in seiner Wohnortgemeinde mitgearbeitet, 2019, 2020 an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe einen Vorbereitungslehrgang und 2020 eine bestimmte Zeit lang in einem Seniorenheim ein Praktikum absolviert.

Fest steht, dass der BF in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erhält und davon lebt.

Der BF konnte in Österreich einige Sozialkontakte knüpfen, was auch aus vorgelegten Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, darunter einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin eines Integrationsvereins hervorgeht, und sich über sein Wohnumfeld bzw. sein soziales Umfeld während des Besuchs einer Schule für Sozialbetreuungsberufe, während seines Praktikums in einem Seniorenheim und seiner Mitarbeit bei der Gemeinde sowie über den Besuch von Sprachkursen Deutschkenntnisse bis zu B1-Sprachniveau aneignen. Der BF legte vor dem BVwG Deutschkenntnisse bescheinigende Prüfungszeugnisse des Österreichischen Integrationsfonds vor, darunter ein „Prüfungszeugnis Deutsch-Test für Österreich“ über eine am 02.02.2018 bestandene Prüfung, Niveaustufe B1.

Bezüglich der Deutschkenntnisse des BF bleibt festzuhalten, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG teilweise auf Deutsch antworten konnte, was im VH-Protokoll niederschriftlich festgehalten wurde (VH-Niederschrift, S. 10).

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zwar an, er sei ein offener und aufgeschlossener Mensch (VH-Niederschrift, S. 10). Dies konnte jedoch nicht festgestellt werden, zumal er in seiner Einvernahme vor dem BFA, nachdem er davon berichtet hatte, in Österreich eine irakische Familie zu kennen, jedoch keine Iraker zu mögen und nicht mit Irakern in Kontakt sein zu wollen, hätten doch Iraker seine Brüder getötet, auch nach Vorhalt, „aber nicht alle Iraker“ (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 7), bei seinem Standpunkt geblieben ist und angegeben hat:

„Da haben Sie recht aber ich bin so, das ist meine Einstellung. Ich will ein neues Leben mit Österreichern anfangen. Mir ist es lieber unter Österreichern zu sein.“ (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 7)

Dieses Vorbringen vor dem BFA am 06.02.2018 lässt jedenfalls nicht auf die innerhalb der aneinandergereihten Sätze vor dem BVwG, mit den Zeugen Jehowas in die Kirche zu gehen, ein offener und aufgeschlossener Mensch und nach wie vor Moslem zu sein (VH-Niederschrift, S. 10), kundgetane Offenheit und Aufgeschlossenheit des BF schließen.

Es lässt vielmehr die in der westlich orientierten Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert einnehmende mit Offenheit grundsätzlich einhergehende Toleranz gegenüber anderen Menschen, bzw. gegenüber Staatsangehörigen aus dem eigenen Herkunftsland, aus anderen Ländern sowie Staatenlosen, vermissen.

2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

2.1. Sicherheitslage

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

 ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/ , Zugriff 13.3.2020

 ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/ , Zugriff 13.3.2020

 AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf , Zugriff 13.3.2020

 Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html , Zugriff 13.3.2020

 Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html , Zugriff 13.3.2020

 Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html , Zugriff 13.3.2020

 Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02 , Zugriff 13.3.2020

 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020

 FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710 , Zugriff 13.3.2020

 Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html , Zugriff 13.3.2020

 Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html , Zugriff 13.3.2020

 MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/ , Zugriff 13.3.2020

 New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations , Zugriff 13.3.2020

 Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9 , Zugriff 13.3.2020

 Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5 , Zugriff 13.3.2020

 USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html , Zugriff 13.3.2020

2.1.1. Islamischer Staat (IS)

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020).

Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).

Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungsziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).

Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wiederaufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).

Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020).

Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020).

Quellen:

 ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/ , Zugriff 13.3.2020

 ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview – Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/ , Zugriff 13.3.2020

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes 27. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

 BBC News (23.12.2019): Isis in Iraq: Militants 'getting stronger again', https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50850325 , Zugriff 13.3.2020

 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020

 Garda World (3.3.2020): Iraq Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/iraq , Zugriff 13.3.2020

 Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html , Zugriff 13.3.2020

 Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html , Zugriff 13.3.2020

 Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html , Zugriff 13.3.2020

 Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html , Zugriff 13.3.2020

 Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-along-syrian-border/ , Zugriff 13.3.2020

 NINA - National Iraqi News Agency (17.1.2020): ISIS Elements executed a herd of buffalo by firing bullets northeast of Baquba. http://ninanews.com/Website/News/Details?key=808154 , Zugriff 13.3.2020

 PGN - Political Geography Now (11.1.2020): Iraq Control Map & Timeline - January 2020, https://www.polgeonow.com/2020/01/isis-iraq-control-map-2020.html , Zugriff 13.3.2020

 Portal, The (9.10.2019): Iraq launches a new process of “Will to Victory", http://www.theportal-center.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/ , Zugriff 13.3.2020

 Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9 , Zugriff 13.3.2020

 UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf , Zugriff 13.3.2020

 USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

 USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html , Zugriff 13.3.2020

2.1.2. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak

Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten (Joel Wing 3.2.2020), so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen (Joel Wing 2.12.2019).

In den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt (Rudaw 31.5.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).

Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (Crisis Group 14.12.2018). Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der „umstrittenen Gebiete“ ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die „umstrittenen Gebiete“ umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (Crisis Group 14.12.2018).

Gouvernement Ninewa

Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus (Joel Wing 3.5.2019). Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen (Joel Wing 5.6.2019). Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten (ISW 19.4.2019).

Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninewa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninewa ereigneten sich im Süden des Gouvernements (Joel Wing 3.2.2020).

Quellen:

 Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries , Zugriff 13.3.2020

 ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019, https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html , Zugriff 13.3.2020

 Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html , Zugriff 13.3.2020

 Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html , Zugriff 13.3.2020

 Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html , Zugriff 13.3.2020

 Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html , Zugriff 13.3.2020

 Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html , Zugriff 13.3.2020

 Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new-offensive.html , Zugriff 13.3.2020

 Kurdistan24 (7.8.2019): ISIS increases activity in Iraq's disputed territories, https://www.kurdistan24.net/en/news/16f3d2f2-8395-40b8-94f3-ebbd183f398d , Zugriff 13.3.2020

 Rudaw (31.5.2019): Iraqi Security Forces ignore ISIS attacks on Kakai farmlands, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/31052019 , Zugriff 13.3.2020

 USIP - United States Institute of Peace (2011): Iraq‘s Disputed Territories, https://www.files.ethz.ch/isn/128591/PW69.pdf , Zugriff 13.3.2020

2.2. Sicherheitskräfte und Milizen

Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019).

Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019).

Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).

Quellen:

 Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/ , Zugriff 13.3.2020

 GS - Global Security (18.7.2019): Hashd al-Shaabi / Hashd Shaabi, Popular Mobilisation Units / People’s Mobilization Forces, https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hashd-al-shaabi.htm , Zugriff 13.3.2020

 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

2.2.1. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 11.3.2020).

Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.1.2019).

Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

2.2.2. Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha’bi

Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).

Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).

Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.1.2019). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019).

Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vgl. FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).

Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019).

In vielen der irakischen Sicherheitsoperationen übernahm die PMF eine Führungsrolle. Als Schnittstelle zwischen dem Iran und der irakischen Regierung gewannen sie mit der Zeit zunehmend an Einfluss (GS 18.7.2019).

Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vgl. TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vgl GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).

Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 12.1.2019).

Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).

Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018).

Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020).

Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020).

Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der „Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak“ wurde später zum „Obersten Islamischen Rat im Irak“ (OIRI), siehe Abschnitt „Politische Lage“]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen (Süß 21.8.2017). Die Badr-Organisation besteht offiziell aus elf Brigaden, kontrolliert aber auch einige weitere Einheiten (FPRI 19.8.2019). Zu Badr und seinen Mitgliedsorganisationen gehören Berichten zufolge die 1., 3., 4., 5., 9., 10., 16., 21., 22., 23., 24., 27., 30., 52., 55. und 110. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Bei den Wahlen 2018 bildete die Badr-Organisation gemeinsam mit Asa‘ib Ahl al-Haqq und Kata‘ib Hizbullah die Fatah-Koalition (Wilson Center 27.4.2018), die 48 Sitze gewann (FPRI 19.8.2019), 22 davon gewann die Badr-Organisation (Wilson Center 27.4.2018). Viele Badr-Mitglieder waren Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). Die Badr-Organisation strebt die Erweiterung der schiitischen Macht in den Sicherheitskräften an, durch Wahlen und durch Eindämmung sunnitischer Bewegungen (Wilson Center 27.4.2018). Badr-Mitglieder und andere schiitische Milizen misshandelten und misshandeln weiterhin sunnitisch-arabische Zivilisten, insbesondere Sunniten im ehemaligen IS-Gebiet (FPRI 19.8.2019).

Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hezbollah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und bis zu seinem Tode 2019 auch angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist (Süß 21.8.2017). Kata’ib Hizbullah bilden die 45. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018). Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von mindestens 400 bis zu 30.000 Mann (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center). Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Ihr Anführer Jamal Jaafar Ibrahimi alias Abu Mahdi al Muhandis war auch stellvertretender Leiter der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission (Al-Tamini 31.10.2017).

Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41., 42. und 43. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018).

Die Harakat Hezbollah al Nujaba (HHN, Bewegung der Partei der Edlen Gottes) ist ein Ableger von Kata’ib Hizbullah und Asa‘ib Ahl al-Haqq, die 2013 zur Unterstützung des Assad Regimes in Syrien von Sheikh Akram al Ka‘abi gegründet wurde. Die pro-iranische HHN hat eigenen Angaben zufolge etwa 9.000 Kämpfer, von denen einige nach wie vor in Syrien aktiv sind. Sie stellt die 12. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017).

Die Kata‘ib Sayyid al Shuhada (KSS, Meister der Märtyrerbrigade), ist eine Miliz, die im Mai 2013 gegründet wurde, um an der Seite des Assad-Regimes in Syrien zu kämpfen. Nach dem Aufstieg des IS im Jahr 2014 dehnte die KSS ihre Operationen auf den Irak aus und war insbesondere im Gouvernement Salah ad-Din, aber auch in Anbar und Ninewa aktiv. Geschätzt auf über 2.000 Kämpfer im Jahr 2017, wird die KSS von den Iranischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guards Corps, IRGC) unterstützt und finanziert (Wilson Center 27.4.2018). Sie stellt die 14. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017).

Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali as-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam sind der militärische Arm der Sairoun Partei (Allianz für Reformen, Marsch in Richtung Reform). Diese ist eine multiethnische, nicht-konfessionelle (wenn auch meist schiitische), parlamentarische Koalition, die sich aus anti-iranischen Schiiten-Parteien, der Kommunistischen Partei und einigen anderen kleineren Parteien zusammensetzt (FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam bilden mindestens drei Brigaden und stellen damit das zweitgrößte Kontingent der PMF. Muqtada as-Sadr verkündete, dass die Saraya as-Salam-Brigaden die Durchführungsverordnung von Premierminister Mahdi sofort annehmen würden und fortan nur noch unter den ihnen zugeteilten Nummern, 313, 314 und 315, bekannt sein würden. Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass Sadr auch weiterhin großen Einfluss auf diese Milizen haben wird (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass schätzungsweise 15.000 weitere seiner Kämpfer außerhalb der PMF-Brigaden organisiert sind (Wilson Center 27.4.2018).

Auch die Kata’ib al-Imam Ali (KIA, Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Sie ist den PMF als 40. Brigade beigetreten (Wilson Center 27.4.2018). Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi stand in engem Kontakt zu Muhandis (bis zu dessen Tod) und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata’ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azra‘el erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Kata’ib al-Imam Ali hat im Dezember 2014 die kleine syriakische (Anm.: aramäisch- assyrisch) Christenmiliz Kata‘ib Roh Allah Issa Ibn Miriam (Die Brigade vom Geist Gottes, Jesus, Sohn der Maria) gegründet und ausgebildet (Wilson Center 27.4.2018).

Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF

Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).

Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017).

Einige PMF haben sich Einkommensquellen erschlossen, die sie nicht aufgeben wollen, darunter Raub, Erpressung und Altmetallbergung (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass die PMF einen Teil der lokalen Wirtschaft in Ninewa kontollieren, was von diesen zurückgewiesen wird (Reuters 29.8.2019). Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distrikt-Vorsteher und andere Amtsträger auszuüben (ACCORD 11.12.2019). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).

Neben der Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017).

Quellen:

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 Al-Tamini - Aymenn Jawad Al-Tamimi (31.10.2017): Hashd Brigade Numbers Index, http://www.aymennjawad.org/2017/10/hashd-brigade-numbers-index , Zugriff 13.3.2020

 Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (6.2018): Power in perspective:Four key insights into Iraq’s Al-Hashd al-Sha’abi, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-06/PB_Power_in_perspective.pdf , Zugriff 13.3.2020

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 ICG - International Crisis Group (30.7.2018): Iraq’s Paramilitary Groups: The Challenge of Rebuilding a Functioning State, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/188-iraqs-paramilitary-groups-challenge-rebuilding-functioning-state , Zugriff 13.3.2020

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 TDP - The Defense Post (3.7.2019): Mahdi orders full integration of Shia militias into Iraq’s armed forces, https://thedefensepost.com/2019/07/03/iraq-mahdi-orders-popular-mobilization-units-integration/ , Zugriff 13.3.2020

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2.3.Sunnitische Araber

Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019).

Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

 USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

 USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html , Zugriff 13.3.2020

2.4. Grundversorgung und Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).

Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).

Wirtschaftslage

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).

Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).

Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).

Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).

Wasserversorgung

Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).

Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).

Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).

Nahrungsmittelversorgung

Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).

Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020).

Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).

Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).

Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

 Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf , Zugriff 13.3.2020

 EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (18.7.2017): Drought in the land between two rives, https://www.epic-usa.org/iraq-water/ , Zugriff 13.3.2020

 Fanack (17.9.2019): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/ , Zugriff 18.2.2020

 FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.1.2020): Country Briefs, Iraq, http://www.fao.org/giews/countrybrief/country.jsp?code=IRQ , Zugriff 13.3.2020

 FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf , Zugriff 13.3.2020

 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020c): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 13.3.2020

 GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsights.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/ , Zugriff 13.3.2020

 HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html , Zugriff 13.3.2020

 HRW - Human Rights Watch (22.7.2019): Irak: Wasserkrise in Basra, https://www.hrw.org/de/news/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra , Zugriff 13.3.2020

 IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 , Zugriff 13.3.2020

 IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Iraq 2019, Humanitarian Compendium, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/iraq-2019 , Zugriff 13.3.2020

 Joel Wing, Musings on Iraq (18.2.2020): Poverty Rate In Iraq Down But Still Higher Than Pre-War Level, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/poverty-rate-in-iraq-down-but-still.html , Zugriff 13.3.2020

 K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf , Zugriff 13.3.2020

 OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangID=E , Zugriff 13.3.2020

 Rudaw (16.2.2020): ISIS caused massive spike in Iraq’s poverty rate, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/160220201 , Zugriff 13.3.2020

 USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance , Zugriff 13.3.2020

 USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

 WB - World Bank, The (12.2019): Unemployment, youth total (% of total labor force ages 15-24) (modeled ILO estimate), Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.1524.ZS?locations=IQ , Zugriff 13.3.2020

 WB - World Bank, The (19.4.2019): Republic of Iraq, http://pubdocs.worldbank.org/en/300251553672479193/Iraq-MEU-April-2019-Eng.pdf , Zugriff 13.3.2020

 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html , Zugriff 13.3.2020

2.5.Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).

Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).

Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).

Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

 Ekurd Daily (8.1.2019): Property prices increasing in Iraqi Kurdistan after years of stagnation, https://ekurd.net/property-prices-kurdistan-2019-01-08 , Zugriff 13.3.2020

 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ , Zugriff 13.3.2020

 IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 , Zugriff 13.3.2020

 IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf ;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 13.3.2020

 IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635 - Iraq_Returnees_Snapshot-Report - V5.pdf , Zugriff 13.3.2020

 REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017 (1).pdf , Zugriff 13.3.2020

 USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

 UNDP - United Nations Development Programme (28.4.2019): UN-Habitat and UNDP Upscale Support on Housing Rehabilitation and Secure Tenure for the Returnees in Sinjar, https://www.iq.undp.org/content/iraq/en/home/presscenter/pressreleases/2019/04/28/un-habitat-and-undp-upscale-support-on-housing-rehabilitation-an.html , Zugriff 13.3.2020

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Die im Sprucheinleitungssatz angeführte Alias-Identität des BF ging aus dem Akteninhalt hervor und dient der Verfahrensführung.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde im VH-Protokoll eingangs niederschriftlich festgehalten, dass der BF gemeinsam mit dem Dolmetscher die Schreibweise seines Namens insofern kritisiert, als der Name offenbar von einer Behörde bereits zu Beginn falsch geschrieben worden sei und richtigerweise (…) lauten müsste. Seitens der verhandelnden Richterin wurde daraufhin festgehalten, dass der BF die Änderung der Schreibweise seines Namens selbst beantragen muss.

Die Änderung der Schreibweise des Nachnamens wurde von ihm nicht beantragt. Der BF konnte zudem kein diesen Namen mit der von ihm angeführten Schreibweise bescheinigendes Identitätsdokument vorlegen.

Hingewiesen wird an dieser Stelle auch darauf, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.02.2018 befragt nach seinem Namen nicht den von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angeführten Namen, sondern den im Sprucheinleitungssatz angeführten völlig anderslautenden Aliasnamen angegeben hat (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 3)

Der vom BF vor dem BFA angegebene Name wurde auch im Erstbefragungsprotokoll angeführt. Der BF hat zudem am Ende der ohne Verständigungsprobleme verlaufenen niederschriftlichen Erstbefragung unter dem Namen und der Unterschrift des Dolmetschers neben dem auf dem Protokoll geschriebenen Namen des Antragstellers bzw. des BF mit unverkennbar in Großbuchstaben geschriebenem Nachnamen seine Unterschrift gesetzt.

Im Sprucheinleitungssatz wurde daher die sich aus dem Akteninhalt ergebende Aliasidentität des BF angeführt. Diese dient der gegenständlichen Verfahrensführung.

Festgehalten wird zudem, dass sich der BF bezüglich des Aufenthaltsortes seines Reisepasses insofern widersprochen hat, als er in seiner Erstbefragung angab, sein Reisepass sei in Kroatien verloren gegangen, er würde ihn gerne wiederhaben (Niederschrift über Erstbefragung, S. 4), in seiner Einvernahme vor dem BFA davon berichtete, seinen Reisepass im Wasser verloren und Originaldokumente gehabt zu haben, die er bei der Insel Samos verloren habe (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 3), in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hingegen befragt danach, ob er heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen könne, die seine Angaben zu seiner Identität belegen (z.B. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde), Folgendes angegeben hat:

„Ich habe meinen Reisepass bei der Überfahrt verloren, ich glaube ich habe ihn im Meer verloren.“ (VH-Niederschrift, S. 5)

Aus all dem geht hervor, dass der BF offenbar Bedacht darauf ist, seine wahre Identität vor den Behörden in Österreich verborgen zu halten.

Dass der BF jedenfalls irakischer Staatsbürger ist, aus der Provinz Salah ad Din im Irak stammt, der arabischen Volksgruppe und sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung angehört, konnte aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Akteninhalts festgestellt werden.

2.2.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF, im Irak noch seine Mutter, einen Bruder und vier Schwestern, in Österreich hingegen keine Familienangehörigen und in Deutschland einen Neffen zu haben, beruht auf seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.04.2021 (VH-Niederschrift, S.10).

Der BF berichtete in seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.02.2018 zudem glaubhaft davon, dass sich die Mutter des BF bei ihrem Bruder in Kirkuk aufhält, ein Bruder des BF zusammen mit seiner Frau und den Schwiegereltern in Sulaymanyiah in Kurdistan lebt und dort mit seinen Schwiegereltern, die eine Bäckerei haben, mitarbeitet, sich drei – verheiratete – Schwestern des BF in Kirkuk befinden, und eine weitere – ebenso verheiratete – Schwester des BF in der Heimatstadt (in der Herkunftsprovinz Salah ad Din) verblieben ist, wobei vom BF hinzugefügt wurde, „ihr Mann ist wahrscheinlich schon in Deutschland“. (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 4, 5).

2.2.3. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA glaubhaft an, im Irak die Volks-, Haupt- und bis 1991 die Mittelschule besucht, dann zwei Jahre lang bis 1993 ein technisches Institut besucht, von 1994 bis 1996 den Wehrdienst absolviert und dann im Zeitraum von 1996 bis 2005 in verschiedenen Bereichen erwerbstätig gewesen zu sein, „z.B. zwei Jahre Hühnerzucht, ein Jahr in einer Fabrik in (…) für Joghurt, ca. 1,5 Jahre mit Unterbrechungen auf einer Baustelle tätig“, und fügte hinzu, dass er 2005 bis 2014 Polizist gewesen ist (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 8).

Befragt, was sein Tätigkeitsbereich – bei der Polizei – gewesen ist, gab der BF an:

„Ich war Wache für das größte Polizeilager für Autoersatzteile“ in Salah ad Din. (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 8).

Befragt, „das war ein Offiziersposten?“, gab der BF an:

„Ich war Offiziersstellvertreter. Ich war der zweite nach dem Offizier.“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 8).

Dass der BF im Irak seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, ergab sich daraus, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, womit er sich in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt verdient habe bzw. wer für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sei, mit „ich war Polizist“ geantwortet hat (VH-Niederschrift, S. 5), ohne irgendeine zusätzliche Angabe gemacht zu haben, welche daran zweifeln ließe, dass er sich im Irak tatsächlich seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte.

2.3. Zur Ausreise des BF und der Reiseroute

Der BF gab in seiner Erstbefragung befragt danach, wann und womit er seine Heimat verlassen habe, an:

„Am 01.09.2015 mit einem Bus.“ (Niederschrift über Erstbefragung des BF, S. 3)

Dann in der Erstbefragung aufgefordert, die konkrete Reiseroute mit Nennung der Verkehrsmittel von der Heimat des BF bis nach Österreich anzugeben, gab der BF Folgendes an (Anmerkung: die in der Niederschrift angeführten Provinznamen werden wie in der übrigen Entscheidungsbegründung angeführt):

„Ich bin am 01.09.2015 mit einem Bus von Salah ad Din in den Nordirak nach Sulaymaniyiah. Von dort flog ich mit einem Flugzeug in die Türkei nach Istanbul. Ich bin dann mit dem Bus nach Izmir gefahren und von dort mit einem schlepperunterstützten Boot zur griechischen Insel Samos. Dort meldete ich mich bei einem Camp, dort wurden mir Fingerabdrücke abgenommen. Ich stellte jedoch keinen Asylantrag. Ich fuhr dann mit dem Schiff nach Athen und einem Bus zur mazedonischen Grenze. Die Grenze überquerte ich zu Fuß. In Mazedonien gelangte ich in ein Camp. Ich erhielt dort einen Landesverweis. Ich bin dann weiter mit dem Zug zur serbischen Grenze gefahren, die ich zu Fuß überquerte. Ich bin dann mit einem Bus über Belgrad zur kroatischen Grenze gefahren. Ich bin dann von Kroatien bis zur ungarischen Grenze gefahren. Diese überquerte ich zu Fuß. In Ungarn fuhr ich dann mit einem Zug zur österreichischen Grenze, die ich zu Fuß überquerte. In Österreich wurde ich dann von der Polizei angehalten und man konnte mit einem Bus in ein Camp gebracht. Von dort nahm ich einen Zug bis nach Wien. Mit einem Taxi fuhr ich nach Traiskirchen und meldete mich bei der Polizei.“ (Niederschrift über Erstbefragung des BF, S. 4)

In seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, den Irak „am 01.09.2015 mit dem Flugzeug“ verlassen zu haben (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 8), bzw. am 01.09.2015 in Richtung Türkei ausgereist zu sein und an demselben Tag dort angekommen zu sein (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 9).

Aufgrund diesbezüglich glaubhafter Angaben des BF wurde festgestellt, dass der BF am 01.09.2015 seine Heimatstadt – in der Provinz Salah ad Din – mit dem Bus verlassen hat, in den Nordirak gefahren und von Sulaymanyiah mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist ist.

Sein Vorbringen vor dem BFA, die letzte Nacht in seiner Heimatstadt im Juli (2015) verbracht zu haben (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 9), war bereits deswegen nicht glaubhaft, weil der BF vor dem BFA zuvor befragt danach wie er zum Flughafen gekommen sei, zunächst „mit dem Taxi“ und nach Vorhalt seiner Angabe in der Erstbefragung, doch „mit dem Bus“ zum Flughafen gekommen zu sein, angegeben hat, von seiner Heimatstadt bis Kirkuk mit dem Bus und von dort mit dem Taxi weiter gefahren zu sein (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 8), und in seiner Erstbefragung glaubhaft angegeben hat, am 01.09.2015 seine Heimat mit dem Bus verlassen zu haben und dann von Sulaymanyiah in die Türkei geflogen zu sein.

Aufgrund diesbezüglich glaubhafter Angaben konnte daher festgestellt werden, dass der BF am 01.09.2015 seine in der Provinz Salah ad Din gelegene Heimatstadt mit dem Bus verlassen und bis nach Sulaymanyiah gefahren ist, von wo aus er aus dem Irak ausgereist ist.

Dass der BF, der vor dem BFA angab, im Zeitraum von Juni (2015) bis zur Ausreise immer zwischen Kirkuk und seiner Heimatstadt gewesen zu sein – „einmal bei Onkeln mütterlicherseits oder Freunden von mir“, zuletzt im Juli (2015) in seiner Heimatstadt übernachtet haben soll (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 9), war vor dem Hintergrund seiner Angabe zuvor vor dem BFA, am 01.09.2015 direkt von seiner Heimatstadt zum Flughafen gefahren zu sein (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 8), nicht glaubhaft.

Wann sich der BF zur Ausreise aus dem Irak entschlossen hat, war aufgrund seiner diesbezüglich schwankenden Angaben im Verfahren nicht feststellbar. In seiner Erstbefragung sprach er davon, seinen Ausreiseentschluss konkret am 02.05.2015 gefasst zu haben (Niederschrift über Erstbefragung, S. 3). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.02.2018 gab er auf die Frage, wann er sich genau dazu entschlossen habe, den Irak zu verlassen, hingegen nur mehr unbestimmt an:

„Ca. zwischen Mai und Juni 2015 habe ich beschlossen, dass ich das Land verlassen müsse.“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am 06.08.2018, S. 8).

2.4. Zum Fluchtvorbringen des BF

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.02.2018 aufgefordert dazu, seine Ausreisegründe von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß zu schildern brachte der BF bezüglich einer Entführung und Tötung zweier seiner Brüder im Jahr 2013 und einer Bedrohung und Tötung eines weiteren Bruders sowie eines am 10.02.2015 erhaltenen Drohbriefes Folgendes vor:

„In (…) war die Mehrheit sunnitisch. Dann kamen 2011 die schiitischen Milizen und haben dort regiert. Sie nahmen die Behördenaufgaben, Polizei, Magistrat usw. wa(erg.: „h“)r. 2013 geschah das Unglück, dass (…) zu Besuch bei den Eltern war und er und (…) wurden entführt. Sie kamen die wieder zurück. Nach 10 Tagen fand die Polizei die Leichen in einem Teich. Nach der Identifizierung wurden wir benachrichtigt. (…) war ein sehr bekannter Anwalt. Auf (…) wurde darüber geschrieben. Ich und (…) waren Polizisten in Salahadin. Ende 2014, Anfang 2015 eskalierte die Situation, weil der IS in der Umgebung von (…) marschierte. Von da an, wurden viele getötet. Der IS wollte (…) nehmen und begannen die Stadt mit Raketen zu beschießen. Eine traf unser Haus. Dadurch kam unsere Schwester um. Andere Familienangehörige wurden verletzt. Ende 2014 Anfang 2015 begannen auch die schiitischen Milizen zu warnen. Bei meinem Bruder (…) schrieben sie groß an die Wand, dass er verschwinden sollte. Er wollte das machen aber er konnte mit seinen 9 Kindern nicht so schnell weg. Er kaufte eine Waffe. Letztlich wurde er ermordet, weil er den Ort nicht verließ. Danach bekam ich einen Drohbrief. Darauf steht zwar 09.02.2015 aber ich sah ihn erst am 10.02.2015 unter der Eingangstür. Vielleicht haben sie ihn erst einen Tag vorher geschrieben. Der Hauptsitz der Miliz ist in Bagdad aber auch eine Außenstelle in (…). (…) bekam die Drohung auf der Wand 10 Tage bevor ich den Drohbrief bekam. Ich nahm den Drohbrief und ging zu einem Clan, der die Bader-Miliz kennt und fragte, was sie gegen mich hätte. Ich war damit nicht allein. Es gab viele. Manche kamen davon und manche wurden ermordet. Nach einer Woche, am 13.02.2015 schickten sie einen Boten, der mittelte, dass das nicht von der Bader-Miliz sei, da kein Stempel der Miliz drauf war. Wir wussten aber, dass es die Miliz war, denn das war eine Masche der Miliz zu sagen, dass das Schreiben nicht von ihnen wäre. Ca. 3 Monate nach dem Boten wurde mein Bruder (…) umgebracht. Wir sind auch ein großer Clan. Viele Menschen kamen. Ein ehemaliger Arbeitskollege von der Polizei kam auch zu der Trauerfeier und sagte, dass ich gehen sollte, sonst würde ich der Nächste sein. Ab diesem Zeitpunkt habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen und begann mit den Vorbereitungen. Ich verkaufte meine Waffe und mein Auto. Vom Begräbnis meines Bruders bis zu meiner Ausreise, vergingen ca. 4 Monate. Das waren meine Gründe. Ich kann nicht mehr zurück, wie die sich immer noch dort befinden.“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor dem BFA, S. 10, 11)

Danach befragt, ob der BF noch weitere Fluchtgründe habe, gab dieser an:

„Nein. Das sind alle meine Gründe.“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor dem BFA, S. 11)

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF befragt nach seinen Ausreisegründen Folgendes an:

„Da wir Sunniten sind, wurden 4 meiner Brüder getötet, auch eine meiner Schwestern wurde getötet. Da wir in (…) gelebt haben, wurde unsere Region besetzt und wie gesagt meine Geschwister getötet. Unser Dorf hat (…) geheißen. Der Bezirk heißt (…), die Stadt heißt (…) und gehört zur Provinz Salahaddin.“ (VH-Niederschrift, S. 5)

Im Folgenden wird der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zwischen dem BF und der verhandelnden Richterin („VR“) danach stattgefundene Wortwechsel wiedergegeben:

„VR: Wann sind sie getötet worden?

BF: Mein Bruder (…) und mein Bruder (…) wurden am 06.11.2013 entführt. Bei meinem Bruder (…) handelte es sich um einen bekannten Anwalt im Irak. Sie wollten eigentlich nur (…) entführen, aber (…) war auch zu Hause und wurde mitentführt.

Anmerkung zum Protokoll nach Rückübersetzung: 10 Tage später haben wir sie bei einer großen Wasseranlage tot aufgefunden.

VR: Aus welchem Grund wollten sie (…) entführen?

BF: (…) war ein berühmter irakischer Anwalt und wurde deswegen entführt.

VR: Nur durch seine Berühmtheit liegt nicht ein Entführungsgrund vor, was hätten die Entführer sich dadurch für einen Vorteil verschafft?

BF: Sie wollten einfach ethnische Säuberungen machen.

VR: Wen hat Ihr Bruder als Anwalt verteidigt? Wofür war er berühmt?

BF: Er hat alle Verfahren in vielen Bereichen gewonnen?

VR: In welchen Bereichen?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Wenn er so berühmt war, wieso wissen Sie das nicht?

BF: Als er getötet wurde, wurde über seinen Tod im Fernsehen berichtet.

VR: Das hat im Jahr 2013 stattgefunden, Sie sind 2015 aus dem Irak ausgereist. Welchen Zusammenhang sollte jetzt der Tod Ihres Bruders mit Ihrer Fluchtgeschichte haben?

BF: Als 2014 der IS in den Irak marschiert ist, haben sie bis zur Grenze alles übernommen. Die irakischen Streitkräfte, die Polizisten und die Armee, haben sich zurückgezogen. Mein Bruder (…) und ich waren Polizisten und die Schiiten versuchten alles zu machen, um uns aus dem Verkehr zu ziehen.

VR: Warum genau Sie und Ihr Bruder? Gab es einen besonderen Grund?

BF: Auf der Hausmauer von meinem Bruder stand geschrieben: Du musst das Land verlassen.

VR: Wer hat das aufgeschrieben?

BF: Ich weiß es nicht, ich glaube es waren Milizen.

VR: Sie glauben es nur, aber haben keinen Beweis dafür?

BF: Ich weiß, dass es Milizen waren.

VR: Sie waren selbst Polizisten, was haben Sie als Polizei dagegen unternommen?

BF: Nachdem wir das festgestellt haben, habe ich auch einen Drohbrief erhalten.

(…)

VR: Wann haben Sie den Drohbrief bekommen und wo haben Sie diesen gefunden?

BF: Ich habe diesen vor dem Haustor gefunden.

VR: Wann genau haben Sie diesen gefunden? Zu welcher Tageszeit und wo ist er gelegen?

BF: 10 Tage nach der Bedrohung meines Bruders habe ich den bekommen.

VR: Wo haben Sie ihn gefunden?

BF: Er lag am Boden vor dem Haustor.

VR: Wenn also jemand anderer den Brief genommen hätte oder der Wind ihn weggeweht hätte, wäre er nicht bei Ihnen angekommen?

BF: Bei uns gibt es keinen starken Wind, außerdem war ein Stein auf dem Brief.

VR: Von wem genau war dieser Drohbrief?

BF: Ich weiß, dass das die schiitischen Milizen geschrieben haben.

VR: Woher wollen Sie das wissen, es könnte auch ein persönlicher Feind von Ihnen gewesen sein?

BF: In dem Schreiben stand genau, wer der Verfasser war. Ich habe den Brief nicht mehr gut im Kopf. Es steht, wir sind Schiiten, Du und Dein Bruder müsst das Land verlassen.

Angemerkt wird von der VR an den BF, dass nicht in der Verhandlung der Inhalt eines Briefes gelesen werden soll, da ein einprägendes Erlebnis, das zu einer Flucht führt, auch wenn es längere Zeit zurückliegt noch im Gedächtnis sein sollte.

VR: Sie wissen ja, wer der Verfasser ist?

BF: Soweit ich mich erinnern kann stand im dem Schreiben: Ihr kommt genauso wie Eure Geschwister dran, Ihr habt uns in der Zeit von Saddam Hussein sehr viele Schmerzen zugefügt, jetzt sind wir dran, Rache zu nehmen.

VR: Was haben Sie nach Erhalt des Drohbriefes gemacht?

BF: Wir wandten uns an einen Bekannten von uns, der Beziehungen zu den schiitischen Milizen hatte. Wir zeigten ihm das Schreiben und sagten, dass wir bedroht werden.

VR: Warum sind Sie, nachdem Sie Polizist waren, nicht zu Ihrer Dienststelle gegangen und haben diesen Brief dort vorgewiesen und um die weitere Vorgehensweise gefragt?

BF: Zu dieser Zeit gab es keine Polizei mehr, es war schon alles zerstört.

VR: Was ist dann weiter passiert?

BF: Wir haben dann die Nachricht erhalten, dass es sich nicht um die Personen handelt, die wir verdächtigt haben. Wir gingen davon aus, dass die Verfasser dieses Schreibens turkmenische Schiiten haben. Aber sie haben es dementiert.

VR: Was haben Sie dann mit dem Brief gemacht?

BF: Wir wussten dann, dass wir in Gefahr sind.

VR: Ich möchte wissen, was Sie mit dem Brief gemacht haben?

BF: Ich habe es kopiert und das Original ist zu Hause geblieben.

VR: Sonst haben Sie nichts gemacht mit dem Drohbrief?

BF: Ich habe nichts mehr gemacht, ich wusste nicht, was ich machen sollte.

VR: Sie gaben vor der Erstbehörde an, dass Sie mit diesem Brief zur Badermiliz gegangen sind; stimmt das so nicht mehr?

BF: Ich ging davon aus, dass diese Miliz die größte Macht in der Region hat, deshalb habe ich das bei der Befragung angegeben.

VR: Jetzt sagen Sie, sie haben damit nichts gemacht, bei der Behörde haben Sie angegeben, Sie seien mit dem Brief selbst hingegangen?

BF: Ich habe erwähnt, dass wir zu dieser bekannten Person gegangen sind. Wir durften uns gar nicht bei den Milizen melden, wir waren Sunniten.

VR: Im Akt (11/158) des Bescheides steht: Ich nahm den Drohbrief und bin zu einem Clan, der die Badermiliz kennt, fragte was sie gegen mich hätten, ich war damit nicht allein …..

BF: Gemeint war diese bekannte Person, die Beziehungen zu den schiitischen Milizen hatte.

VR: Es hat sich aber später herausgestellt, dass er doch nicht von der Badermiliz stammte?

BF: Wir haben ihn schon länger gekannt, auch in der Zeit von Saddam Hussein.

VR: Lt. Akt haben Sie den Drohbrief am 09.02.2015 bekommen uns sind am 01.09.2015 ausgereist, d.h. 7 Monate später. Warum sind Sie dann nicht sofortausgereist, wenn Sie sich so bedroht gefühlt haben und haben 7 Monate weiterhin an derselben Wohnadresse gelebt?

BF: Es war nicht leicht, die Reise anzutreten, weil wir erstens kein Geld hatten und zweitens war die Organisation nicht einfach.

VR: Wie sind Sie zum Flughafengekommen?

BF: Für einen Araber war es sehr schwer nach Kurdistan zu gelangen. Ich habe jemanden gefunden, der mich nach Sulaymanyiah gebracht hat.

VR: Es sind also Sie und der Schlepper zum Flughafen gefahren?

BF: Ja.

VR: Wo haben Sie die Flugtickets gekauft?

BF: Ich habe diese in Kirkuk gekauft.

VR: Das war kein Problem?

BF: Nein, es gab keine Probleme.

VR: Für welches Ziel haben Sie diese Tickets gekauft?

BF: Für die Türkei natürlich.

VR: Aber warum haben Sie dann nicht in der Türkei einen Asylantrag gestellt?

BF: Ich dachte schon bei meiner Ausreise über Österreich nach.

VR: Warum gerade über Österreich?

BF: Schon als ich in die Grundschule gegangen bin hatte ich einen Lehrer, der von Österreich schwärmte, aus diesem Grund habe ich mir gedacht nach Österreich zu kommen.

(…).“ (VH-Niederschrift, S. 5ff)

Es machte auf die verhandelnde Richterin den Eindruck, dass der BF das Fluchtvorbringen einstudiert hat, sollen doch seine beiden entführten Brüder zehn Tage nach ihrer Entführung tot in einem Teich, wie er vor dem BFA angab, bzw. tot bei einer großen Wasseranlage, wie er vor dem BVwG angab, aufgefunden worden sein (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 10; VH-Niederschrift, S. 6), und soll der BF zehn Tage, nachdem ein weiterer Bruder des BF auf seiner Hauswand ein Drohschreiben vorgefunden haben soll, einen Drohbrief erhalten haben (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 10; VH-Niederschrift, S. 7), demnach jeweils in einem genau 10-Tagesabstand.

Der BF hat sich diesbezüglich zudem insofern widersprochen, als laut seinem Vorbringen vor dem BFA seine Brüder von der Polizei tot aufgefunden worden sein sollen und der BF erst nach Identifizierung der Leichen davon benachrichtigt worden sein soll (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 10), laut seinem Vorbringen vor dem BVwG seine toten Brüder jedoch unter anderem auch vom BF aufgefunden worden sein sollen, wurde doch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG folgende Aussage des BF nach Rückübersetzung des Protokolls nachgetragen:

„10 Tage später haben wir sie bei einer großen Wasseranlage tot aufgefunden.“ (VH-Niederschrift, S. 10)

Während der BF vor dem BFA angab, den Drohbrief nach der Ermordung seines Bruders erhalten zu haben (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 10), gab er vor dem BVwG an, in dem Drohbrief, den er erhalten habe, sei gestanden, sie seien Schiiten und wörtlich, „Du und Dein Bruder müsst das Land verlassen“ (VH-Niederschrift, S. 7).

Wenn der Bruder des BF tatsächlich bereits, wie der BF vor dem BFA angab, bevor der BF den Drohbrief erhalten habe, ermordet worden sein soll, wäre eine auch an den Bruder des BF gerichtete Drohung bzw. Aufforderung, das Land zu verlassen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Brief gestanden, und hätte der BF außerdem nicht mehr mit seinem Bruder zusammen wie folgt vorgehen können:

„Wir wandten uns an einen Bekannten von uns, der Beziehungen zu den schiitischen Milizen hatte. Wir zeigten ihm das Schreiben und sagten, dass wir bedroht werden.“ (VH-Niederschrift, S.8)

Der BF hat sich außerdem bereits insofern innerhalb seiner Angaben vor dem BFA widersprochen, als er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zunächst angab, sein Bruder sei, bevor der BF den Drohbrief am 10.02.2015 erhalten habe, ermordet worden (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 10), dann jedoch davon berichtete, sein Bruder sei „ca. 3 Monate“, nachdem am 13.02.2015 ein Bote gekommen sei, umgebracht worden (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 11). Der BF brachte vor dem BFA vor, nachdem er nach Erhalt des Drohbriefs zu einem Clan, der die Bader-Miliz kenne, gegangen sei und gefragt habe, was sie gegen ihn hätten (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 10, 11), hätten sie einen Boten geschickt, welcher mitgeteilt habe, „dass das nicht von der Bader-Miliz sei, da kein Stempel der Miliz darauf war.“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 11).

Im Widerspruch dazu gab der BF vor dem BVwG an, er habe sich zusammen mit seinem Bruder – nicht an einen Clan, sondern – an einen Bekannten, welcher Beziehungen zu den schiitischen Milizen gehabt habe, gewandt (VH-Niederschrift, S.8).

Während der BF vor dem BFA angab, nach der vom Boten erhaltenen Nachricht, der Drohbrief stamme nicht von der Bader-Miliz, dennoch gewusst zu haben, „dass es die Miliz war, denn das war eine Masche der Miliz zu sagen, dass das Schreiben nicht von ihnen wäre“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 11), sprach er vor dem BVwG nicht mehr davon, nach erhaltener Nachricht vom Boten gewusst zu haben, dass es die (Bader-) Miliz war, sondern führte er da an:

„Wir gingen davon aus, dass die Verfasser dieses Schreibens turkmenische Schiiten haben (Anmerkung: statt „haben“ im Protokoll offenbar „sind“). Aber sie haben es dementiert.“ (VH-Niederschrift, S. 8).

Der BF gab dann an:

„Wir wussten dann, dass wir in Gefahr sind.“ (VH-Niederschrift, S. 8).

Während er vor dem BVwG zudem befragt danach angab, er habe ansonsten – außer, dass er den Brief kopiert und den Originaldrohbrief zuhause lassen habe – nichts mehr mit dem Drohbrief gemacht (VH-Niederschrift, S. 8), erklärte vor dem BFA, er habe den Drohbrief – laut dieser Aussage den Originaldrohbrief, und keine Kopie davon – genommen und sei zu einem Clan gegangen, welcher die Bader-Miliz kenne (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 10).

Der BF hat sich bezüglich des angeblichen Drohbriefs auch insofern widersprochen, als er diesen laut seinem Vorbringen vor dem BFA „unter der Eingangstür“, laut seinem Vorbringen vor dem BVwG hingegen „am Boden vor dem Haustor“ gefunden haben soll (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 10; VH-Niederschrift, S. 7).

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nach Vorhalt, dass der Drohbrief, wenn jemand anderer den Brief genommen oder der Wind ihn weggeweht hätte, dieser nicht bei ihm angekommen wäre, Folgendes an:

„Bei uns gibt es keinen starken Wind, außerdem war ein Stein auf dem Brief.“ (VH-Niederschrift, S. 7)

Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF, wenn er tatsächlich den Drohbrief „am Boden vor dem Haustor“ liegend erhalten hätte, darauf mit einem bloßen „ja“ geantwortet hätte, stimmt es doch im Allgemeinen, dass ein am Boden liegender Brief auch von jemandem anderen an sich genommen oder vom Wind weggeweht werden können hätte, wenn kein Stein darauf gelegen wäre. Das Vorbringen des BF auf diesen Vorhalt, „bei uns gibt es keinen starken Wind, außerdem war ein Stein auf dem Brief“ (VH-Niederschrift, S. 7), deutet jedoch darauf hin, dass der BF zwanghaft nach einem Ausschlussgrund für diesen Vorhalt gesucht hat, um keinen Zweifel an seinem Vorbringen, einen Drohbrief am Boden vor dem Haustor gefunden zu haben, aufkommen zu lassen. Es muss keinen starken Wind geben, damit ein am Boden liegender Brief weggeweht werden kann, reicht dafür doch auch bereits ein leichter Wind aus. Wenn tatsächlich ein Stein auf dem Brief gelegen wäre, hätte sich der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nur darauf berufen, und nicht vorweg angeführt, es gebe bei ihnen keinen starken Wind, wäre es in diesem Fall doch nicht notwendig gewesen, dies anzuführen, wollte der BF doch mit seiner Angabe „außerdem war ein Stein auf dem Brief“ glaubhaft machen, dass der Brief deswegen, weil ein Stein darauf gelegen sei, ohnehin nicht weggeweht werden können hätte – auch nicht durch einen starken Wind.

Befragt, von wem genau der Drohbrief gewesen sei, gab der BF an:

„Ich weiß, dass das die schiitischen Milizen geschrieben haben.“ (VH-Niederschrift, S. 7)

Daraufhin befragt, woher er das wissen wolle, könnte es doch auch ein persönlicher Feind des BF gewesen sein, gab der BF an, in dem Schreiben sei genau gestanden, wer der Verfasser gewesen sei und fügte er hinzu, „den Brief nicht mehr gut im Kopf“ zu haben.

Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Wortlaut eines fluchtauslösenden Drohbriefes dem Bedrohten zumindest im Wesentlichen in Erinnerung bleibt. Dies war beim BF nicht der Fall, sprach dieser doch zunächst nur davon, es sei im Brief gestanden, sie seien Schiiten, „Du und Dein Bruder müsst das Land verlassen“ (VH-Niederschrift, S. 7), bevor er nach Vorhalt durch die verhandelnde Richterin, ein einprägendes Erlebnis, das zu einer Flucht führt, sollte, auch wenn es längere Zeit zurückliegt, noch im Gedächtnis sein, und der BF wisse ja, wer der Verfasser des Briefes sei, Folgendes angeführt hat:

„Soweit ich mich erinnern kann stand im dem Schreiben: Ihr kommt genauso wie Eure Geschwister dran, Ihr habt uns in der Zeit von Saddam Hussein sehr viele Schmerzen zugefügt, jetzt sind wir dran, Rache zu nehmen.“ (VH-Niederschrift, S. 8).

Von einer Aufforderung, dass der BF und sein Bruder das Land verlassen müssten, war da keine Rede mehr.

Das Aussageverhalten des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ließ erkennen, dass der BF stets darauf Bedacht war, auf ihm gestellte Fragen erwartungsgemäß zu antworten. Er gab nach Angabe, zu wissen, dass schiitische Milizen den Drohbrief geschrieben haben, befragt danach, woher er das wissen wolle, könnte es doch auch ein persönlicher Feind gewesen sein, an, dass in dem Schreiben genau gestanden sei, wer der Verfasser gewesen sei. Nachdem der BF angegeben hatte, den Brief nicht mehr gut im Kopf“ zu haben, bzw. es stehe darin, sie seien Schiiten, und der BF und sein Bruder müssten das Land verlassen, und ihm daraufhin von der verhandelnden Richterin vorgehalten worden war, dass „ein einprägendes Erlebnis, das zu einer Flucht führt, auch wenn es längere Zeit zurückliegt noch im Gedächtnis sein sollte, und der BF ja wisse, wer der Verfasser des Briefes sei, führte er einen ausführlicheren von seiner anfänglichen kurzgehaltenen Angabe, sein Bruder und er müssten das Land verlassen, unterscheidenden Briefinhalt an.

Dieses Aussageverhalten lässt nur auf das Bestreben des BF, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, nicht jedoch auf tatsächliche fluchtauslösende Fluchtgründe schließen.

Hingewiesen wird zudem darauf, dass der BF keinen triftigen Grund dafür anführen konnte, warum gerade der BF und sein Bruder, die beide laut seinem Vorbringen vor dem BVwG im Irak Polizisten gewesen sein sollen, von den Schiiten aus dem Verkehr zu ziehen versucht worden seien.

Befragt nach dem Grund dafür gab der BF keinen Grund dafür, sondern Folgendes an:

„Auf der Hausmauer von meinem Bruder stand geschrieben: Du musst das Land verlassen.“ (VH-Niederschrift, S. 6)

Daraufhin befragt, wer dies draufgeschrieben habe, gab der BF an, zu glauben, dass es Milizen waren (VH-Niederschrift, S. 6). Nach Vorhalt, er glaube dies nur, habe jedoch keinen Beweis dafür, gab der BF – um keine Unsicherheit im Raum stehen zu lassen – von sich aus notgedrungen an:

„Ich weiß, dass es Milizen waren.“ (VH-Niederschrift, S. 6)

Genauso wie der BF vor dem BVwG keinen Grund dafür anführen konnte, warum gerade er und sein Bruder von Schiiten bedroht worden sein sollen, konnte er auch keinen triftigen Grund für die Entführung und Tötung seiner beiden anderen Brüder anführen, sondern gab er nur an, einer seiner beiden Brüder sei ein berühmter Anwalt gewesen, ohne anführen können zu haben, in welchen Bereichen dieser tätig gewesen wäre und welchen Vorteil sich die Schiiten diesbezüglich erhofft hätten.

Der BF gab vor dem BFA an, ca. drei Monate, nachdem am 13.02.2015 ein Bote gekommen sei und mitgeteilt habe, der vom BF erhaltene Drohbrief stamme nicht von der Bader-Miliz, sei sein Bruder umgebracht worden. Es sei auch ein ehemaliger Arbeitskollege von der Polizei zur Trauerfeier gekommen. Dieser habe dem BF gesagt, dass er gehen sollte, sonst würde er der Nächste sein (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 11).

Der BF gab dann an:

„Ab diesem Zeitpunkt habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen und begann mit den Vorbereitungen. (…) Vom Begräbnis meines Bruders bis zu meiner Ausreise vergingen ca. 4 Monate. (…).“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 11)

Dieses Vorbringen des BF, bei einer Trauerfeier Mitte Mai 2015 herum habe ihm ein ehemaliger Arbeitskollege den Ratschlag erteilt, er solle weggehen, um nicht der Nächste zu sein, woraufhin sich der BF zur Ausreise entschlossen habe, widerspricht seiner Angabe in der Erstbefragung, sich (bereits) am „02.05.2015“, zur Ausreise entschlossen zu haben (Niederschrift über Erstbefragung des BF, S. 3).

Darauf hingewiesen wird zudem darauf, dass der BF zuvor vor dem BFA befragt danach, wann er sich genau dazu entschlossen habe, den Irak zu verlassen, unbestimmt angab, „ca. zwischen Mai und Juni 2015“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 8).

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der BF nach Vorhalt, dass er laut Akt den Drohbrief am „09.02.2015“ (laut Angabe des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA einen mit „09.02.2015“ datierten Drohbrief am „10.02.2015“, Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S 10) bekommen habe und am 01.09.2015, d.h. sieben Monate später, ausgereist sei, gefragt, warum er, wenn er sich so bedroht gefühlt habe, nicht sofort ausgereist sei, sondern sieben weitere Monate an derselben Wohnadresse gelebt habe.

Der BF antwortete darauf:

„Es war nicht leicht, die Reise anzutreten, weil wir erstens kein Geld hatten und zweitens war die Organisation nicht einfach.“ (VH-Niederschrift, S. 9)

Der BF berichtete dann davon, mit einem Schlepper zum Flughafen gefahren zu sein und das Flugticket in Kirkuk gekauft zu haben. Probleme habe er dabei keine gehabt. (VH-Niederschrift, S. 9)

Der BF konnte somit problemlos seine Ausreisevorbereitungen treffen und in Kirkuk sein Flugticket für seine Ausreise in die Türkei kaufen.

Dass sich der BF nach angeblichem Erhalt eines Drohbriefes am 10.02.2015 bis zu seiner Ausreise am 01.09.2015 etwas weniger als sieben Monate lang ohne weitere Probleme im Irak aufhalten konnte, zeugt jedenfalls nicht von einer tatsächlichen Bedrohungssituation für den BF, weswegen er sofort ausreisen müssen hätte.

Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, wird darauf hingewiesen, dass der BF in seiner Erstbefragung befragt nach seinen Fluchtgründen auf keine konkrete persönliche Bedrohung Bezug nahm, sondern von der Verletzung und Tötung von Familienangehörigen und der schlechten Sicherheitslage vor Ort berichtete, und zwar mit folgenden Angaben:

„Ich flüchtete, da es keine Sicherheit im Irak gibt. Zwei Brüder wurden von den schiitischen Milizen entführt und umgebracht, da sie Sunniten sind. Ein Bruder von mir wurde von der Schiitischen Miliz bei einer Tankstelle umgebracht. Die Terrororganisation IS feuerte eine Rakete auf unser Haus ab. Dadurch starb eine Schwester. 8 Familienangehörige wurden dadurch verletzt. Das Haus eines meiner Brüder wurde zerstört. Da die IS nach Salahaldin („Salah ad Din“) kam, musste ich flüchten. Da ich Sunnite bin, ist es für mich im Irak wegen den schiitischen Milizen sehr gefährlich.“ (Niederschrift über Erstbefragung des BF, S. 5).

Der BF gab in der Erstbefragung somit an, aufgrund der schlechten Sicherheitslage vor Ort ausgereist zu sein bzw. führte an, nach der Besetzung seiner Herkunftsprovinz durch den IS und aufgrund der von schiitischen Milizen ausgehenden Gefahr ausgereist zu sein. Davon, mittels Drohbriefs bedroht worden zu sein, wie er vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, war da nicht die Rede.

Festzuhalten bleibt, dass aufgrund zahlreicher widersprüchlicher Angaben im Zuge des Asylverfahrens jedenfalls nur die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF festgestellt werden konnte.

Hingewiesen wird zudem darauf, dass der BF auf die ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gestellte Frage, was ihm konkret passieren würde, wenn er jetzt wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, Folgendes geantwortet hat:

„Ich würde in Haft genommen werden, weil ich vom Polizeidienst desertiert bin. Ansonsten würde ich sowieso getötet werden.“ (VH-Niederschrift, S. 11)

Das erstmalige Vorbringen des BF vor dem BVwG über eine ihm bei einer Rückkehr drohende Inhaftnahme aufgrund einer Desertion vom Polizeidienst unterliegt dem Neuerungsverbot und ist außerdem bereits deswegen nicht glaubhaft, weil der BF vor dem BFA angegeben hat, bis 2014 im Irak Polizist gewesen und am 1. September des Jahres 2015 seine Heimatstadt verlassen und aus dem Irak ausgereist zu sein, und nicht angeführt hat, dass der BF nach dem behaupteten Erhalt des Drohbriefs am 10.02.2015 bis zur Ausreise von irgendjemandem aufgesucht oder bedroht, oder seine in seiner Heimatstadt zurückgebliebene Schwester oder irgendjemand anderer aus seiner Familie im Irak jemals nach dem BF gefragt worden wäre.

In seiner Einvernahme vor dem BFA befragt danach, ob er in einem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht habe, gab der BF an:

„Nein, weder Asyl noch sonst irgendeinen Aufenthalt.“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 7).

Das ist bei einer tatsächlichen Bedrohungssituation im Herkunftsstaat unvorstellbar, ist doch bei einer solchen anzunehmen, dass die nächste sich bietende Gelegenheit für ein Ansuchen um internationalen Schutz genützt wird.

Der BF hat auf seiner Reise bis nach Österreich nirgendwo, auch nicht in Griechenland, wo er laut seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung ca. neun Tage lang angehalten wurde, einen Asylantrag gestellt. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF spätestens in Griechenland, wenn nicht bereits in der Türkei direkt nach seiner Ausreise, um internationalen Schutz angesucht hätte, wenn in seinem Herkunftsstaat eine tatsächliche fluchtauslösende Bedrohungssituation für ihn bestanden hätte.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zudem befragt danach, für welches Land er das Ticket gekauft habe, an „für die Türkei natürlich“ (VH-Niederschrift, S. 9), und berichtete dann befragt danach, warum er dann nicht in der Türkei einen Asylantrag gestellt habe, davon, bereits bei seiner Ausreise über Österreich nachgedacht zu haben. (VH-Niederschrift, S. 9).

Auf die Frage, „warum gerade über Österreich“ (VH-Niederschrift, S. 9), antwortete der BF Folgendes:

„Schon als ich in die Grundschule gegangen bin hatte ich einen Lehrer, der von Österreich schwärmte, aus diesem Grund habe ich mir gedacht nach Österreich zu kommen.“ (VH-Niederschrift, S. 10)

Vor dem BFA befragt danach, ob Österreich das Ziel seiner Reise gewesen sei bzw. was das Ziel seiner Reise gewesen sei und warum, gab der BF zudem Folgendes an:

„Ja, das war von Anfang an mein Ziel. Mein Volksschullehrer besuchte Österreich und hat uns davon erzählt. Seit meiner Kindheit habe ich das in meinem Kopf und wollte immer schon nach Österreich.“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 7).

Das Vorbringen des BF, von Anfang an Österreich als Zielland im Visier gehabt und seit seiner Volksschulzeit immer schon an Österreich gedacht zu haben, zeugt von einer bereits länger geplanten Ausreise, um im Zielland „Österreich“ bessere Lebensbedingungen bzw. eine bessere Lebenssituation als in seinem Herkunftsstaat vorzufinden.

Festzuhalten bleibt, dass der BF aufgrund seiner zahlreichen widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben im Asylverfahren eine ihm bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat drohende Verfolgung bzw. Bedrohung nicht glaubhaft machen konnte.

Der BF gab vor dem BFA befragt danach, ob im Irak lebende Familienangehörige oder Freunde verfolgt oder bedroht worden seien, Folgendes an:

„Die drohen nicht, sondern machen das ganz spontan oder drohen vorher ein, zweimal und dann machen sie die Drohung wa(erg.: „h“)r. Sie sind unberechenbar. Deshalb gingen wir weg. Sie haben starken Rückhalt.“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 11).

Der BF hat mit dem Vorbringen „die drohen nicht, sondern machen das ganz spontan oder drohen vorher ein, zweimal und dann machen sie die Drohung wahr“ auf die allgemein unsichere Lage vor Ort Bezug genommen, und fügte hinzu, „deshalb gingen wir weg“.

Aufgrund dieses Vorbringens in Zusammenschau mit den glaubhaften Angaben des BF zuvor vor dem BFA, dass seine Mutter bei ihrem Bruder in Kirkuk lebt, sich drei jeweils verheiratete Schwestern des BF ebenso in Kirkuk aufhalten und einer seiner Brüder zusammen mit seiner Frau und den Schwiegereltern in Kurdistan, Sulaymanyiah, lebt (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 4, S. 5), konnte vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass der Heimatort des BF in der Herkunftsprovinz Salah ad Din zu den „umstrittenen Gebieten“ im Irak zählt, festgestellt werden, dass die genannten Familienangehörigen des BF aufgrund der unsicheren Sicherheitslage in ihrer in der Provinz Salah ad Din gelegenen Heimatstadt diese verlassen und sich anderorts im Irak – in Kurdistan und Kirkuk – niedergelassen haben.

Der BF gab vor dem BFA befragt danach, was ihn konkret erwarten würde, wenn er jetzt in den Irak zurückkehren müsste, an:

„Mich erwartet der Tod. Ich weiß, wenn ich zurückgehe, bringen sie mich um und auch meine Neffen.“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 11).

Nach Vorhalt, der BF könnte doch in eine sichere, derzeit ungefährliche Provinz im Irak gehen, befragt danach, was er dazu sage, gab der BF an:

„Ich will mit diesem Land nichts mehr zu tun haben.“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 12).

Mit dieser Antwort hat der BF zugegeben, dass er in den Irak – in eine andere als seine Herkunftsprovinz – zurückkehren könnte, jedoch nicht mehr in sein Herkunftsland zurückkehren wolle.

Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass der BF vor dem BFA von seinem in Kurdistan lebenden Bruder berichtete und angab, „Kurdistan ist sicherer“ – als seine Heimatstadt (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 5).

In der Beschwerde wurde unter anderem Folgendes vorgebracht:

„Aufgrund des (damaligen) Vordringens des IS in dessen Wohngebiet und zahlreicher, militant-schiitischer Milizen, die vor Ort – nach der glaubhaften Darstellung des BF – ihr Unwesen trieben, leider auch sunnitische Angehörige des BF selbst getötet haben, hat er seinen Heimatstaat in Richtung Europa verlassen. Es war für den BF nur mehr die logische Konsequenz.“ (Beschwerdevorbringen, S. 5)

Wie aus dem Vorbringen des BF im Asylverfahren glaubhaft hervorgehend, musste der BF den Irak jedenfalls nicht fluchtartig verlassen, sondern ist er, nachdem er in Ruhe und problemlos Ausreisevorbereitungen getroffen und in Kirkuk ein Flugticket für die Türkei gekauft hatte, von Sulaymanyiah aus auf legalem Weg mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist.

2.5. Zur allgemeinen Lage im Irak:

Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das aktuell gültige Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Länderberichten aus Quellen staatlicher und nichtstaatlicher Natur.

2.6. Zum Privatleben und allfälligen Integrationsschritten des BF in Österreich:

Der BF legte Nachweise über die positive Absolvierung von Deutschprüfungen beim österreichischen Integrationsfonds vor, darunter ein „Prüfungszeugnis ÖIF-Test, Niveaustufe A2“ vom 18.05.2017 und ein vom ÖIF ausgestelltes „Prüfungszeugnis Deutsch-Test“ vom 02.02.2018, mit welchem bescheinigt wurde, dass der BF in „Hören/Lesen“ die Niveaustufe A2, und in „Schreiben“ und „Sprechen“ jeweils die Niveaustufe B1, und insgesamt die Niveaustufe B1 erreicht hat, jeweils in Form einer Kopie.

Bezüglich Deutschkenntnisse des BF bleibt festzuhalten, dass sich der BF während seiner über fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich über sein soziales Umfeld einige Deutschkenntnisse aneignen und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch teilweise auf Deutsch antworten konnte, was im VH-Protokoll niederschriftlich festgehalten wurde (VH-Niederschrift, S. 10).

Dass der BF in Österreich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebt, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach bejaht.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft an, „manchmal in der Gemeinde“ zu arbeiten. (VH-Niederschrift, S. 10)

Dass der BF 2019, 2020 einen Vorbereitungslehrgang an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe absolviert hat, hat er durch vorgelegte dies bescheinigende Zeugnisse nachgewiesen. Dass er vom 01.07.2020 bis 31.08.2020 und vom 06.11.2020 bis 23.12.2020 als Praktikant in einem Seniorenheim tätig war, hat der BF durch vorgelegte „positive Arbeitszeugnisse“ bzw. Unterstützungsschreiben bescheinigt.

Der BF hat während seines nunmehr mehr als fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet über sein Wohnumfeld und sein soziales Umfeld während des Besuchs der Schule für Sozialbetreuungsberufe, seiner Mitarbeit bei der Gemeinde und seines eine Zeit lang im Jahr 2020 in einem Seniorenheim nachgegangen Praktikums einige Sozialkontakte knüpfen können.

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG einige Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vorgelegt hat. Ein Unterstützungsschreiben von dem vor dem BFA mit Vornamen angeführten Freund, mit welchem er, wie er vor dem BFA angab, auch Zeit verbringe (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 7), war nicht darunter.

Die verhandelnde Richterin hinterfragte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die vormalige Angabe des BF, evangelische Gottesdienste zu besuchen. Der BF gab vor dem BFA an, jeden Sonntag in die evangelische Kirche zu gehen (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 7).

Der BF antwortete auf die Frage der verhandelnden Richterin Folgendes:

„Ich gehe mit den Zeugen Jehowas in die Kirche. Ich bin ein offener und aufgeschlossener Mensch. Ich bin nach wie vor Moslem.“ (VH-Niederschrift, S. 10)

Seine Angabe, mit den Zeugen Jehowas in die Kirche zu gehen, steht mit seinem angeblichen Besuch von evangelischen Gottesdiensten in keinem Zusammenhang, hat das eine mit dem anderen doch nichts zu tun.

Nachdem dem BF das VH-Protokoll rückübersetzt worden war, wurde folgende Anmerkung des BF hinzugefügt:

„Ich gehe weiterhin in die evangelische Kirche und zu allen anderen katholischen Kirchen.“ (VH-Niederschrift, S. 11)

Der BF hat dabei die evangelische und katholische Kirche bzw. diese beiden Konfessionen des Christentums vermischt.

Wie aus den zuvor wiedergegebenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hervorgehend, hat sich der BF mit den in Österreich staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften jedenfalls nicht näher auseinandergesetzt.

Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, er sei ein offener und aufgeschlossener Mensch (VH-Niederschrift, S. 10), wird darauf hingewiesen, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA nach seiner Angabe, in Österreich eine irakische Familie zu kennen, jedoch keine Iraker zu mögen und nicht mit Irakern in Kontakt sein zu wollen, hätten doch Iraker seine Brüder getötet, auch nach Vorhalt, „aber nicht alle Iraker“ (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 7) bei seinem Standpunkt geblieben ist und angegeben hat:

„Da haben Sie recht aber ich bin so, das ist meine Einstellung. Ich will ein neues Leben mit Österreichern anfangen. Mir ist es lieber unter Österreichern zu sein.“ (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 7)

Dieses Vorbringen vor dem BFA am 06.02.2018 lässt jedenfalls nicht auf die innerhalb der aneinandergereihten Sätze vor dem BVwG, mit den Zeugen Jehowas in die Kirche zu gehen, ein offener und aufgeschlossener Mensch und nach wie vor Moslem zu sein (VH-Niederschrift, S. 10), behauptete Offenheit und Aufgeschlossenheit des BF schließen.

Es lässt vielmehr die in der westlich orientierten Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert einnehmende mit Offenheit grundsätzlich einhergehende Toleranz gegenüber anderen Menschen, bzw. gegenüber Staatsangehörigen aus dem eigenen Herkunftsland, aus anderen Ländern sowie Staatenlosen, vermissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Der BF konnte sein Fluchtvorbringen, nach Entführung und Tötung zweier seiner Brüder im Jahr 2013 und nach Bedrohung und Tötung eines weiteren Bruders und dem Erhalt eines Drohbriefes im Jahr 2015 aus dem Irak ausgereist zu sein, aufgrund zahlreicher widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben nicht glaubhaft machen.

Das Fluchtvorbringen des BF war unglaubwürdig.

Ein zeitlicher Konnex zwischen dem behaupteten Erhalt eines Drohbriefes am 10.02.2015 und der Ausreise nur etwas weniger als sieben Monate später am 01.09.2015 war außerdem auch nicht feststellbar.

Festgestellt wurde, dass der BF am 01.09.2015 aufgrund der allgemein unsicheren Lage vor Ort seine in der Herkunftsprovinz Salah ad Din gelegene Heimatstadt verlassen hat, in den Norden Iraks gereist und von Sulaymanyiah in der Region Kurdistan auf legalem Weg mit dem Flugzeug aus dem Irak in die Türkei ausgereist ist, um nach Österreich weiterzureisen und da bessere Lebensbedingungen als in seinem Herkunftsstaat vorzufinden.

Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht.

Eine generelle, zielgerichtete und systematische Verfolgung von Arabern mit sunnitischer Glaubensrichtung im Irak war vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen auch nicht erkennbar.

Der BF konnte keine ihm bei einer Rückkehr in den Irak drohende Verfolgung iSv Art. 1 Abschnitt A der GFK glaubhaft machen, und es war eine solche Gefahr auch von Amts wegen aus dem gesamten Akteninhalt vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen nicht erkennbar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).

Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung.

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Von einer im Irak herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Der BF hat seine Heimatstadt in der Herkunftsprovinz Salah ad Din aufgrund der unsicheren Lage vor Ort verlassen. Während der BF am 01.09.2015 aus dem Irak ausgereist ist, sind Familienangehörige des BF im Irak verblieben, darunter eine Schwester des BF in der Heimatstadt in der Provinz Salah ad Din, wobei ihr Mann nach Deutschland aufgebrochen ist.

Drei weitere verheiratete Schwestern des BF leben in Kirkuk, ebenso wie seine bei ihrem Bruder lebende Mutter. Der BF hat zudem einen Bruder, der zusammen mit seiner Frau und seinen Schwiegereltern in Sulaymanyiah, Kurdistan, lebt und dort mit seinen Schwiegereltern in ihrer Bäckerei mitarbeitet. Mit diesem hält der BF den Kontakt über das Internet aufrecht.

 

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass, wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit und den Verhältnissen vor Ort.

Es wird dem BF aufgrund der unsicheren Lage an seinem Heimatort in der Herkunftsprovinz Salah ad Din, welcher laut Länderfeststellungen zu den „umstrittenen Gebieten“ im Irak zählt, nicht zugemutet, dorthin zurückzukehren, von wo aus er am 01.09.2015 mit dem Bus seine Reise nach Kurdistan, Sulaymanyiah, angetreten ist, bevor er von dort mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist ist, und wo er keine männlichen Familienangehörigen mehr hat, die ihm bei einer Rückkehr hilfreich unterstützend zur Seite stehen könnten.

Es gibt für den BF jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative, wird er sich doch bei einer Rückkehr in den Irak bei seinem Bruder in Kurdistan, Sulaymanyiah, niederlassen können. Er hat mit seinem Bruder, dessen Frau und Schwiegereltern in Sulaymanyiah ein familiäres Auffangbecken und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – zumindest anfangs bzw. vorübergehend, bis er eine eigene Unterkunft gefunden hat – bei Ihnen Unterkunft nehmen und von ihnen auch (finanziell sowie bei der Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft) unterstützt werden können.

Es ist zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der grundsätzlich gesunde, arbeitsfähige und arbeitswillige BF, der bereits vor seiner Ausreise über verschiedenartige Erwerbstätigkeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte und sich in seiner Einvernahme vor dem BFA mit den Worten, „ich kann alles machen; Arbeit ist Arbeit für mich“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 8) als arbeitsmäßig flexibel dargestellt hat, nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und einer Niederlassung in der Aufenthaltsstadt seines Bruders bei der Arbeitssuche aufgrund der laut Länderfeststellungen allgemein schwierigen Arbeitsmarktsituation im Irak auftauchende Hürden alsbald überwinden, erfolgreich und selbsterhaltungsfähig sein wird.

In Gesamtbetrachtung aller sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umstände kann vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage somit nicht erkannt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 13 8/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher ist in Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände bzw. angesichts der individuellen Rückkehrsituation des BF vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet folgendermaßen:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. (…),

2. (…),

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(…) oder

5. (…)

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(…).“

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. (…),

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(…).

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(…).“

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

(…),

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (…).“

3.4.2. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts dazu angeführt.

Im Zuge einer Interessensabwägung wird nunmehr geprüft, ob im vorliegenden Fall die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerechtfertigt ist:

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist etwa zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Im gegenständlichen Fall hat der BF im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, in seinem Herkunftsstaat hingegen seine Mutter und seine Geschwister – eine in der Heimatstadt verbliebene Schwester, deren Mann nach Deutschland aufgebrochen ist, drei weitere verheiratete Schwestern in Kirkuk, seine Mutter, die bei ihrem Bruder in Kirkuk lebt, und einen Bruder in Sulaymanyiah in Kurdistan, der dort zusammen mit seiner Frau und seinen Schwiegereltern lebt.

Ein in Österreich bestehendes Familienleben iSv Art. 8 EMRK liegt nicht vor.

Es war vielmehr eine familiäre Bindung des BF in den Irak erkennbar, wo er in Sulaymanyiah einen Bruder hat, mit welchem er den Kontakt über das Internet aufrecht hält.

Der BF hält sich seit seiner Einreise im September 2015 im österreichischen Bundesgebiet auf und ist seit seiner Asylantragstellung am 23.09.2015 in Österreich nur vorläufig aufenthaltsberechtigt bzw. hat seither einen unsicheren Aufenthaltsstatus und während seines Asylverfahrens nie auf ein weiteres Bleiberecht vertrauen dürfen.

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der BF in seinem Asylverfahren ein von zahlreichen widersprüchlichen Angaben durchzogenes Fluchtvorbringen erstattet hat und dieses folglich nur für unglaubwürdig gehalten werden konnte.

Der BF ist nach längeren, zumindest monatelangen, Ausreisevorbereitungen am 01.09.2015 legal und problemlos mit dem Zielland Österreich im Visier mit dem Flugzeug von Sulaymanyiah aus dem Irak ausgereist, und dies nicht aufgrund einer bestimmten fluchtauslösenden Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation im Irak, sondern, um im österreichischen Bundesgebiet eine bessere Lebenssituation als in seinem Herkunftsstaat vorzufinden.

Er trat in Österreich unter verschiedenen Aliasnamen auf und kritisierte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die Schreibweise des im VH-Protokoll festgehaltenen Nachnamens (VH-Niederschrift, S. 2), obwohl er vor dem BFA befragt danach, wie er heiße, den unter anderem im Sprucheinleitungssatz angeführten völlig anderslautenden Alias-Nachnamen angegeben hat (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 3).

Der BF machte im Zuge des Asylverfahrens zudem unterschiedliche Angaben zum Aufenthaltsort seines Reisepasses. Während er in seiner Erstbefragung angab, sein Reisepass sei in Kroatien verloren gegangen, er würde ihn gerne wiederhaben (Niederschrift über Erstbefragung, S. 4), berichtete er in seiner Einvernahme vor dem BFA davon, seinen Reisepass im Wasser verloren und Originaldokumente gehabt zu haben, die er bei der Insel Samos verloren habe (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 3), und gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, ob er heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen könne, die seine Angaben zu seiner Identität belegen (z.B. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde), wiederum zu seinen vormaligen Angaben widersprüchlich an, seinen Reisepass bei der Überfahrt verloren zu haben und zu glauben, ihn im Meer verloren zu haben. (VH-Niederschrift, S. 5)

Der BF wollte offenbar vor den österreichischen Behörden seine wahre Identität verborgen halten und, ohne wahre Fluchtgründe zu haben, mit einer Asylantragstellung in Österreich zu einem Bleiberecht gelangen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen.

Die während seines nunmehr etwas mehr als fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritte bzw. entstandenen privaten Interessen haben bei der Interessensabwägung daher nur stark gemindertes Gewicht.

Zunächst ist anzuführen, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren ohne weitere maßgebliche Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN).

Der BF hält sich seit seiner Einreise und Asylantragstellung in Österreich am 23.09.2015 etwas mehr als fünfeinhalb Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet auf und damit nicht viel länger als die laut VwGH für die Beurteilung, ob einem inländischen Aufenthalt hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung maßgebliche Bedeutung zukommt, relevante Fünfjahresgrenze.

Der BF konnte in Österreich einige Sozialkontakte knüpfen, was auch aus vorgelegten Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, darunter einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin eines Integrationsvereins, hervorgeht, und sich über sein Wohnumfeld bzw. sein soziales Umfeld während des Besuchs einer Schule für Sozialbetreuungsberufe, während seines Praktikums in einem Seniorenheim und seiner Mitarbeit bei der Gemeinde sowie über den Besuch von Sprachkursen einige Deutschkenntnisse, bis zu B1-Sprachniveau, aneignen. Der BF legte seine Deutschkenntnisse bescheinigende Prüfungszeugnisse des Österreichischen Integrationsfonds vor, darunter ein „Prüfungszeugnis Deutsch-Test für Österreich“ über eine am 02.02.2018 bestandene Prüfung, Niveaustufe B1.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde im VH-Protokoll niederschriftlich festgehalten, dass der BF teilweise auf Deutsch antworten konnte (VH-Niederschrift, S. 10).

Hinsichtlich der vom BF in Österreich erworbenen Deutschkenntnissen und geknüpften Sozialkontakten ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Über sprachliche und soziale Integrationsschritte hinausgehende besonders berücksichtigungswürdige Integrationsschritte des BF in Österreich waren nicht erkennbar.

Der BF arbeitet manchmal in seiner Wohnortgemeinde mit und hat nach Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe 2019, 2020 im Jahr 2020 ein Praktikum in einem Seniorenheim absolviert.

Fest steht, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und in Österreich stets von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gelebt hat.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass der BF, ein Mann mittleren Alters, den Großteil seines Lebens im Irak verbracht hat, dort geboren ist, was vom BF vor dem BFA glaubhaft angegeben wurde (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 3), dort die Schule besucht und verschiedenartigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, was der BF ebenso vor dem BFA glaubhaft gemacht hat (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 8), und dorthin noch eine maßgebliche (familiäre) Anbindung hat sowie sich nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mithilfe seines in Sulaymanyiah aufhältigen Bruders und dessen Familie alsbald wieder in die irakische Gesellschaft integrieren können wird.

In Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände überwiegen im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen und da vor allem das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens eindeutig die privaten Interessen des BF, wobei hervorgehoben wird, dass der BF in Österreich stets darauf Bedacht war, seine wahre Identität vor den österreichischen Behörden verborgen zu halten, und ohne wahre Fluchtgründe über ein Asylverfahren in Österreich zu einem Bleiberecht zu gelangen, weshalb seinen während seines unsicheren Aufenthaltsstatus im österreichischen Bundesgebiet gesetzten, außerdem ohnehin nicht besonders berücksichtigungswürdigen, Integrationsschritten nur ein stark gemindertes Gewicht beigemessen werden konnte.

Es war daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zwar an, er sei ein offener und aufgeschlossener Mensch (VH-Niederschrift, S. 10). Dies konnte jedoch nicht festgestellt werden, zumal er in seiner Einvernahme vor dem BFA, nachdem er davon berichtet hatte, in Österreich eine irakische Familie zu kennen, jedoch keine Iraker zu mögen und nicht mit Irakern in Kontakt sein zu wollen, hätten doch Iraker seine Brüder getötet, auch nach Vorhalt, „aber nicht alle Iraker“ (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 7), bei seinem Standpunkt geblieben ist und angegeben hat:

„Da haben Sie recht aber ich bin so, das ist meine Einstellung. Ich will ein neues Leben mit Österreichern anfangen. Mir ist es lieber unter Österreichern zu sein.“ (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 7)

Dieses Vorbringen des BF bzw. die aus seiner Angabe, keine Iraker zu mögen, hervorgehende strikte Ablehnung von (anderen) Irakern lässt die in der westlich orientierten Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert einnehmende mit Offenheit grundsätzlich einhergehende Toleranz gegenüber anderen Menschen vermissen.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Es wird dem BF aufgrund der unsicheren Lage an seinem Heimatort in der Herkunftsprovinz Salah ad Din, welcher laut Länderfeststellungen zu den „umstrittenen Gebieten“ im Irak zählt, nicht für zumutbar gehalten, dorthin zurückzukehren, von wo aus er am 01.09.2015 mit dem Bus seine Reise nach Kurdistan, Sulaymanyiah, angetreten ist, bevor er von dort mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist ist, und wo er keine männlichen Familienangehörigen mehr hat, die ihm bei einer Rückkehr hilfreich unterstützend zur Seite stehen könnten.

Der BF hat im gegenständlichen Fall jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative, wird er sich doch bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bei seinem Bruder in Kurdistan, Sulaymanyiah, niederlassen können. Er hat dort mit seinem Bruder, dessen Frau und Schwiegereltern jedenfalls ein familiäres Auffangbecken und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – zumindest anfangs bzw. vorübergehend, bis er eine eigene Unterkunft gefunden hat – bei ihnen Unterkunft nehmen und von ihnen auch (finanziell sowie bei der Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft) unterstützt werden können.

Es ist zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der grundsätzlich gesunde, arbeitsfähige und arbeitswillige BF, der bereits vor seiner Ausreise über verschiedenartige Erwerbstätigkeiten seinen Lebensunterhalt im Irak bestreiten konnte und sich in seiner Einvernahme vor dem BFA mit den Worten, „ich kann alles machen; Arbeit ist Arbeit für mich“ (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 8) als arbeitsmäßig flexibel dargestellt hat, nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und einer Niederlassung in der Aufenthaltsstadt seines Bruders bei der Arbeitssuche aufgrund der laut Länderfeststellungen allgemein schwierigen Arbeitsmarktsituation im Irak auftauchende Hürden alsbald überwinden, erfolgreich und selbsterhaltungsfähig sein wird.

Ein Abschiebungshindernis für den BF bzw. eine ihm bei einer Rückkehr in den Irak drohende Art. 2 oder Art. 3 EMRK – Verletzung war in der individuellen Rückkehrsituation des BF vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht erkennbar.

3.4.4. Die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (hinsichtlich Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG), gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (hinsichtlich Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG) und gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (hinsichtlich Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF gemäß § 52 Abs. 9 FPG) wird daher jeweils als unbegründet abgewiesen.

3.5. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Da im vorliegenden Fall keine besonderen bei Regelung der persönlichen Verhältnisse des BF zu berücksichtigenden Umstände, die die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführten Gründe überwiegen, feststellbar waren, war gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen und die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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