BVwG L519 1411044-1

BVwGL519 1411044-14.3.2020

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L519.1411044.1.00

 

Spruch:

L519 1411044-1/52E

L519 2016246-1/8E

 

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.12.2009, Zl. 0909.832, 790983203, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Vater XXXX als gesetzlichen Vertreter, dieser wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.11.2014, Zl. 14-1044433207, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP2“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Irak. Die bP 1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 17.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Die bP 1 ist der Vater der bP 2. Für die in Österreich geborene bP 2 wurde am 03.11.2014 ein Antrag auf Gewährung desselben Schutzes eingebracht. Vorgelegt wurden die Geburtsurkunde, die Karten für subsidiär Schutzberechtigte der Eltern der bP 2, der Bescheid der Mutter der bP 2 sowie ein Meldezettel.

 

I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 2009 Folgendes vor:

 

Sie sei von Terroristen und kurdischen Parteien mit dem Tod bedroht, da sie für einen Parlamentsabgeordneten der Schabak als Security tätig war.

 

I.2.2. Es wurde am 19.11.2019 ein Schriftsatz eingebracht und irakische Unterlagen zur Beschäftigung im Irak, Fotos, ein Staatsbürgerschaftsausweis, irakische Dokumente in Kopie und Berichte zu Minderheiten bzw. den Schabak Kurden vorgelegt. Ausgeführt wurde, dass extrem viele Schabak wie die bP 1 Drohbriefe erhalten hätten, verfolgt werden würden und die bP 1 als Security von XXXX , der XXXX in der irakischen Übergangsregierung fungierte, Terrorangriffen ausgesetzt gewesen wäre.

 

I.2.3. Auch vor der belangten Behörde (idF auch bB) brachte die bP 1 zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie Drohbriefe erhalten habe und im Jahr 2007 im Rahmen eines Attentates auf ihr Auto geschossen und sie verletzt worden wäre. Zudem sei sie Angehöriger der Volksgruppe der Schabaks und sei es deshalb für sie in Mosul gefährlich.

 

I.2.4. Die bP 2 berief sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

 

I.2.5. Am 14.12.2009 langte ein Schreiben mit dem Ersuchen um Bescheidzustellung ein. Schabaks würden ähnlich verfolgt wie Christen werden und hätte die bP 1 noch dazu eine besondere Stellung als Gefolgsmann des Parlamentariers XXXX .

 

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen (Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde erteilt.

 

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

 

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu aus, dass grundsätzlich die Angaben der bP zu ihrer Beschäftigung und Tätigkeit als Sicherheitsmann für einen Parlamentsabgeordneten glaubwürdig wären. Auch seien die Angaben zu gelegentlichen Problemen in diesem Zusammenhang und dem Vorfall 2007 glaubwürdig. Eine generelle Verfolgung der Person der bP 1 ließe sich daraus aber nicht ableiten, da auch die Familienangehörigen der bP 1 (damals noch Eltern, 3 Brüder und 4 Schwestern) in der Heimat ohne Probleme leben würden. Es sei nur nachwollziehbar, dass die Probleme der bP 1 ausschließlich in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Sicherheitsmann zu Stande gekommen wären.

 

In Bezug auf die bP 2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

 

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Irak traf die belangte Behörde in den beiden Bescheiden ausführliche und schlüssige Feststellungen.

 

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Weiters wurde ausgeführt, dass die bP 1 keine zur Asylgewährung führenden Umstände vorgebracht habe, da das Vorbringen nicht mit einem Konventionsgrund im Zusammenhang stünde.

I.4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz jeweils für die bP 1 und 2 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Vorbringen der bP 1 zu Unrecht als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht entsprechend behandelt worden und seien auch keinerlei Widersprüche im Verfahren hervorgekommen. Die bP 1 habe Drohbriefe gegen sich erhalten und vorgelegt, in welchen die Familie als Schabaks bedroht worden wäre. Die Schlussfolgerung der bB, der bP 1 einerseits mehrfach Glauben zu schenken und andererseits keine Verfolgung zu sehen, sei falsch. Der Staat sei betreffend Übergriffen auf Schabaks nicht schutzfähig und schutzwillig. Es ergäbe sich schon aus den Länderfeststellungen, dass der bP 1 als Schabak Asyl gewähren hätte müssen und sei keine Zukunftsprognose hinsichtlich der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe erstellt worden.

 

In der Beschwerde der bP 2 wurde zudem vorgebracht, dass die Lage der Kinder im Irak sehr schlecht sei.

Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von den bP:

 Die Unterlagen der Maileingabe vom 19.11.2009 in besserer Qualität (Schreiben in arabischer Schrift, Ausweise, Fotos von Auto und Haus)

 

I.5. Mit Telefax vom 03.11.2010 wurde eine Meldung über die Straftat eines Asylwerbers übermittelt. Es wurde Anzeige wegen Diebstahls, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel erstattet. Demnach habe die bP 1 im Freundeskreis einem Opfer die Brieftasche gestohlen. Zudem wurde Anzeige erstattet wegen Sachbeschädigung eines Laptops sowie Körperverletzung seines vermeintlichen Bruders.

 

I.6. Mir Mail vom 06.04.2011 wurde mitgeteilt, dass im Führungszentralregister der ausländische, umgeschriebene Führerschein der bP 1 aufscheint, welchen sie im Asylverfahren nicht vorgelegt hat.

 

I.7. Mit Schreiben vom 16.12.2011 wurde ein Antrag der bP 1 auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorgelegt, da die bP 1 die schwerkranke Mutter im Iran besuchen wollte. Mitgeteilt wurde, dass das Geburtsdatum der bP 1 laut Geburtsurkunde sowie der Name der Mutter nicht mit den im Verfahren geführten Daten übereinstimme. Es wurden Personaldokumente, ärztliche Schreiben und deren Übersetzungen vorgelegt.

 

I.8. Für den 03.12.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt (Kurzinformation der Staatendokumentation vom 20.03. und 30.06.2014 sowie Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.10.2013). Hierzu gab die bP 1 in der Verhandlung keine Stellungnahme ab. Er habe dazu nichts zu sagen und möchte nur weiter mit seiner Familie leben. Der anwesende rechtsfreundliche Vertreter legte diverse Berichte insbesondere zur Minderheit der Shabak vor und wurden Fotos (von Begräbnis eines Freundes des Bruders ua.) vorgelegt.

Zu Beginn der Verhandlung gab die bP 1 an, dass sie Name und Geburtsdatum korrigieren wolle. Ihr Familienname laute XXXX , der bisher geführte Name XXXX sei der des Großvaters. Zudem sei sie am 30. und nicht 31. geboren. Die bP 1 wurde aufgefordert, innerhalb einer Frist von 1 Woche eine Kopie der Geburtsurkunde mit diesen Daten zu übermitteln. Vorgelegt wurden Fotos, wonach das neuere Haus der Familie vom IS beschmiert und in Beschlag genommen worden sei und wonach ein Bruder und drei Schwestern bei einem Unfall 2012 ohne Fremdeinwirkung ums Leben gekommen wären. In der Folge wurde die bP zu ihren persönlichen Lebensumständen und dem Fluchtvorbringen befragt.

I.9. Mit Schreiben vom 11.12.2014 wurde eine Geburtsurkunde der bP 1 vorgelegt, aus welchem der Nachname der bP 1 leserlich hervorgehe.

I.10. Die von der bP 1 vorgelegten Unterlagen wurden einer Übersetzung zugeführt.

I.11. Das Verfahren wurde nach einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und mehreren Unzuständigkeitseinreden mit Entscheidung der Außenstellenleitung Linz vom 10.05.2017 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung abschießend zugewiesen.

I.11. Am 04.08.2017 langte ein Strafantrag gegen die bP gemäß § 127 StGB ein

 

I.11. Mit Mail vom 27.03.2018 wurde mitgeteilt, dass unter anderem gegen die bP 1 wegen Schlepperei – kriminelle Vereinigung ermittelt wird und wurde unter einem der Abschlussbericht vorgelegt. Am 01.08.2018 langte eine Verständigung der LPD über die Anklageerhebung gegen die bP 1 wegen §§ 114 (1), 114 (3) Z1 und Z2, 114 (4) 1. Fall FPG ein.

 

I.12. Am 14.11.2018 erfolgte eine weitere mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen und entscheidenden Richterin.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

Die Beschwerden wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 16.11.2018 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.

In weiterer Folge langte das Urteil betreffend der Verurteilung der bP 1 des XXXX gemäß §§ 114 (1), 114 (3) Z 1,2, 114 (4) 1. Fall FPG § 15 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

 

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

 

II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um irakische Staatsangehörige.

 

Die bP 1 ist in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen, wo sie auch die Schule besuchte und bis zu ihrer Ausreise lebte. Sie war nach einer Ausbildung zum Automechaniker Angestellter des irakischen Parlaments.

 

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen, autistischen bP 2 ist durch deren Eltern gesichert.

 

Die Ehegattin der bP 1 (traditionell verheiratet seit 2012) und Mutter der bP , XXXX , StA. Irak stellte am 25.06.2012 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid der bB vom 05.02.2013 gemäß § 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Ihr wurde gemäß § 8 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobene Beschwerde wurde von ihr am 02.11.2018 durch den rechtsfreundlichen Vertreter zurückgezogen, weshalb das Verfahren vom BVwG mit Beschluss vom 09.11.2018 eingestellt wurde. Sie ist in Österreich gemeldet.

 

Verwandte leben nach wie vor im Irak.

 

Ein Bruder der bP 1 lebt in Österreich.

 

Der BF befand sich von 18.03.2007 bis 27.03.2007 in einem Krankenhaus im Irak wegen einer Schussverletzung in Behandlung.

 

Die bP1 und ihre irakische, schiitische Ehegattin sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat. Die bP 1 ist ein arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit Schulbildung sowie mit im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung

 

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilungen auf:

 

01) BG XXXX

§ 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 04.04.2017

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F. XXXX vom 06.12.2018

 

Seit 17.01.2018 befindet sich die bP 1 in Untersuchungshaft in Wien.

 

Die Identität der bP steht fest.

 

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde (vgl. Bescheid bP 2) an.

 

Zusammenfassend zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage beginnend Anfang 2014 von Konflikten geprägt war und seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet war. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen der sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF) sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Aktuell richten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave südlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 musste der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von Bagdad zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Zuletzt wurden am 13. und 15. Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in Bagdad verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum Bagdad sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet darüber hinaus keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden.

 

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die belangte Behörde Folgendes fest (Gliederung und Umfang der Feststellungen nicht mit dem Original übereinstimmend):

 

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

Abschnitt Politik

Am 30. April 2014 fanden nationale Parlamentswahlen statt, bei denen Premierminister MALIKI mit seiner Koalition bei weitem die meisten Sitze gewann. Er strebt eine dritte Amtszeit an, konnte sich aber keine Mehrheit sichern, weshalb Koalitionsverhandlungen im Gange sind. International wurde der Irak von vielen Seiten dazu aufgerufen, eine Regierung zu bilden, die die Interessen aller IrakerInnen vertritt. MALIKI gilt vielen BeobachterInnen nach dem ISIL-Vorstoß trotz seines guten Wahlergebnisses als Ablösekandidat als Regierungschef. Auch die Haltung von US-Präsident Barack OBAMA, der MALIKI und die anderen politischen Entscheidungsträger in Irak zur Zusammenarbeit und einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Politik aufrief, wird in diese Richtung gedeutet.

Anfang Juli 2014 soll das Parlament zusammentreten und einen neuen Sprecher sowie Staatspräsidenten wählen. Der neue Präsident wird dann gemäß Verfassung einen Regierungschef vorschlagen. Die drei Posten waren seit 2003 jeweils von Sunniten, Kurden und Schiiten besetzt. Ob diese Regelung auch diesmal wieder Anwendung finden wird, ist offen.

Überschattet wurden die Wahlen von der höchsten Gewaltrate seit 2009, die 150 Todesopfer forderte. Die beiden parteiübergreifenden Botschaften im Wahlkampf waren die Einheit im Kampf gegen den Terrorismus und eine Allianz gegen eine dritte Amtszeit MALIKIs. Das Parteiensystem und die Parteienkoalitionen waren von ethnischen und religiösen Differenzen geprägt und trugen damit zur Vertiefung der bestehenden Spaltungen des Landes bei.

In der autonomen Region Kurdistan-Irak wurde Mitte Juni 2014 als Folge der kurdischen Parlamentswahlen im September 2013 eine Regierung gebildet, die erstmals aus Vertretern dreier Parteien besteht. Viele Menschen im Norden hadern mit der autoritären Führung der kurdischen Regierung, mangelnden Freiheitsrechten etwa im Pressebereich und der ausufernden Korruption und Vetternwirtschaft (ÖB 6.2014).

Die Isis-Kämpfer haben am 29.6.2014 die Gründung eines "Kalifats" bekanntgegeben. In einer online veröffentlichten Audiobotschaft verkündete die radikalsunnitische Organisation die Schaffung dieser vor fast hundert Jahren verschwundenen islamischen Regierungsform. Ihren

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Chef Abu Bakr al-Baghdadi ernannte sie zum "Kalifen" und damit zum "Anführer aller Muslime". Zwischen dem siebenten und dem 16. Jahrhundert erlebte das Kalifat seine Blütezeit. Mit dem Zerfall des Osmanischen Reiches 1924 endete das letzte Kalifat. Die Ausrufung des Kalifats dürfte nun für die von der Isis kontrollierten Gebiete im Irak und in Syrien gelten. Die Errichtung des Kalifats sei bei einer Sitzung der Shura (des Rates) der Gruppe beschlossen worden, sagte der Isis-Sprecher Abu Mohammed al-Adnani in der Audiobotschaft. Al-Adnani zufolge nennt sich die Gruppe fortan "Islamischer Staat" - zuvor hatte sie sich "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (Isis) genannt. Die Authentizität der Aufnahme ließ sich jedoch zunächst nicht überprüfen (Der Standard 30.06.2014).

Die Blitzoffensive der ISIS-Kämpfer, die es den Islamisten ermöglichte, binnen weniger Tage die Großstadt Mossul und andere Gebiete einzunehmen, wäre nicht denkbar gewesen, wenn sie nicht die Unterstützung anderer sunnitischer Gruppen gefunden hätten. Schon bei der Eroberung von Falludscha und Teilen Ramadis im vergangenen Januar waren die Dschihadis von sunnitischen Stammeskämpfern unterstützt worden. Was vielfach nun als Offensive von ISIS gesehen wird, ist mithin auch ein Aufstand der Sunniten gegen eine Politik, die sie als gezielte Ausgrenzung ihrer Volksgruppe verstehen (qantara 23.06.2014).

Statt Geschlossenheit zu demonstrieren, treiben die politischen Eliten ihr Spiel im Rahmen eines eskalierenden Bürgerkriegs auf die Spitze. Ein gefährlicher Bestandteil dieses Spiels ist die politische Mobilisierung unter Bezug auf »ethnische« und konfessionelle Identitäten. Denn die drei großen Bevölkerungsgruppen im Irak, arabische Sunniten und Schiiten sowie Kurden, sind keine homogenen Akteure, wie manche Analysen suggerieren. Aus verschiedenen Konfessionen und »Volkszugehörigkeiten« folgt nicht automatisch der Staatszerfall. In den meisten Staaten ist das Gegenteil der Fall. Insofern verstellt die »ethnische Brille« etwas den Blick darauf, inwiefern die politischen Repräsentanten der verschiedenen Gemeinschaften im Irak für die Ereignisse der letzten zwei Wochen verantwortlich sind und welche Dynamiken der jetzigen Eskalation zu Grunde liegen (Zenith 27.06.2014).

Die Dynamiken des irakischen Wahlkampfes, der insbesondere von Nuri al-Malikis Rechtsstaats-Koalition und Mesud Barzanis Demokratischer Partei Kurdistan (KDP) mit einer konfrontativen, nationalistischen Rhetorik geführt wurde, taten ihr Übriges, um die Konflikte weiter anzuheizen. Und noch im Wahlkampf begannen die Maliki-Gegner Gespräche zu führen. Erklärtes Ziel der KDP-Führung um Mesud Barzani war ein breites Anti-Maliki-Bündnis. Dieses sollte neben den kurdischen Parteien und schiitischen Maliki-Gegnern, vor allem den »Sadristen«, auch die führenden Parteien der arabischen Sunniten, insbesondere die Partei von Parlamentssprecher Osama al-Nujaifi sowie die säkulare Nationale Koalition von Iyad Allawi umfassen. Trotz des

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Wahlerfolgs der Rechtsstaats-Koalition, die bei den Wahlen 92 von insgesamt 328 Parlamentssitzen gewann, war Malikis dritte Amtszeit als Ministerpräsident somit gefährdet.

Aus dem Maliki-Lager wurden auch Stimmen laut, die die Auflösung der irakischen Armee in Mossul auf eine sunnitisch-kurdische Verschwörung zurückführen. Im Programm des Fernsehsenders Al-Iraqiya TV, der der Regierung Maliki nahe steht, wurden die Kurdenführung der Kooperation mit ISIS gegen die Zentralregierung bezichtigt. Anführer von schiitischen Milizen, insbesondere der radikalen Miliz Asa'ib Ahl al-Haq, drohen öffentlich, dass sie neben den sunnitischen Aufständischen auch die Kurden bekämpfen werden. KRG-nahe Medien berichten bereits von Übergriffen, bei denen kurdische Taxifahrer von Milizionären von Asa'ib Ahl al-Haq und Soldaten der irakischen Armee misshandelt worden seien (Zenith 27.06.2014).

Die Beschuldigungen aus dem Maliki-Lager schüren wiederum bestehende Ängste bei den Kurden, dass die irakische Armee, wie früher unter Saddam Hussein, ihre Waffen – insbesondere die mit neuen F-16 Kampfjets hochgerüstete Luftwaffe – wieder gegen die Kurden einsetzt.

Auch der im Parlament vertretene Teil der Islamisten steht hinter dem Präsidenten [Anm.: Präsident Masud Barzani]. Geistliche aus den Reihen der Islamischen Union Kurdistan (IUK), die als ein kurdischer Ableger der Muslimbruderschaft bezeichnet werden kann, erließen am selben Tag eine Fatwa, der zufolge jeder, der im Kampf für die Region Kurdistan fällt, ein Märtyrer sei.

Der erstarkende kurdische Nationalismus trägt natürlich nicht dazu bei, die Spannungen mit der Zentralregierung zu entschärfen. Zumal die Kurden die Gunst der Stunde genutzt haben, um in wenigen Tagen alle kurdisch besiedelten Teile in den zwischen Erbil und Bagdad seit Jahren umstrittenen Gebieten militärisch zu besetzen. Mit der Einnahme von Kirkuk am 12. Juni erfüllte sich für viele kurdische Nationalisten ein lang gehegter Traum. Die Kurden rechtfertigen diesen Schritt als Verteidigungsmaßnahme, weil die irakische Armee diese Gebiete schlichtweg verlassen hat. Es mehren sich aber Statements, die darauf schließen lassen, dass die Kurden die eroberten Gebiete dieses Mal auch behalten wollen (Zenith 27.06.2014).

Und die kurdische Regierung geht noch einen Schritt weiter. Direkt nach der Amtseinführung des achten Kabinetts der KRG am 18. Juni vermeldete eine regierungsnahe Nachrichtenagentur, dass die kurdische Präsidentschaft anstrebe, in zwei Jahren ein Referendum über den Verbleib der Region Kurdistan in einem föderalen Irak oder einer kurdischen Unabhängigkeit im Rahmen einer Konföderation abzuhalten. KRG-Präsident Barzani hatte die Idee der Konföderation schon im Wahlkampf aufs Tapet gebracht. Ob sich die Kurden über diesen Weg für unabhängig erklären, hängt entscheidend davon ab, ob sie die nun eroberten Gebiete, allen voran die ölreiche Stadt Kirkuk, halten können. Die Regierung von Nuri al-Maliki hat zumindest vor dem Einmarsch von ISIS alles getan, um genau das zu verhindern.

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Führten politische Vertreter der irakischen Kurden, arabischen Sunniten und Schiiten noch vor wenigen Wochen Verhandlungen mit offenem Ausgang, formieren sich nun Allianzen entlang ethnisch-konfessioneller Linien. ISIS wirkt dabei nur als Katalysator. Ohnehin ist zu erwarten, dass über kurz oder lang Konflikte innerhalb der breiteren sunnitischen Aufstandsbewegung, ähnlich wie in Syrien, gewaltsam eskalieren.

In der Vergangenheit haben schon die taktischen Bündnisse von Al-Qaida-Dschihadisten mit lokalen Milizverbänden nicht lange gehalten. Es darf auch gewettet werden, wie lange es arabische Nationalisten aus den Reihen der alten Baath-Partei mit den Dschihadisten aushalten. Erste Berichte über Spannungen liegen vor. Und schließlich sind die Aufständischen auf den Rückhalt aus der – mehrheitlich sunnitischen aber eben nicht mehrheitlich islamistischen – Bevölkerung angewiesen. Nachdem ISIS in Mossul angeblich sogar verkündet hat, dass jede Person, die das läufige arabische Akronym »Da´ish« verwendet, mit 80 Peitschenhieben zu bestrafen sei, darf auch hier spekuliert werden, wann die Stimmung kippt.

ISIS mag zwar eine militärisch schlagkräftige und finanziell nun bestens ausgestattete Dschihadistentruppe sein. Zahlenmäßig ist sie den Sicherheitskräften sowohl der Zentralregierung als auch der KRG weit unterlegen. Das zentrale Problem in diesem Konflikt ist die Marginalisierung der arabischen Sunniten im Irak. Dieser Konflikt kann letzten Endes nur politisch, nicht militärisch gelöst werden. Mittelfristig mindestens ebenso brisant wie der Kampf gegen ISIS und deren Verbündete sind aber die gegenwärtigen Radikalisierungstendenzen, die den Konflikt zwischen irakischen Schiiten und Kurden anheizen.

Besonders problematisch sind die Verschwörungstheorien, mit denen in diesem Zusammenhang gespielt wird. Die Umstände, unter denen Mossul in die Hände von ISIS fiel, lassen sich von allen Seiten für politische Propaganda ausschlachten. Denn fest steht mittlerweile, dass zumindest bestimmte Einheiten der irakischen Armee Anweisungen erhalten haben, die Stadt zu verlassen – unklar ist nur, wer diese Anweisungen gab (Zenith 27.06.2014).

Quellen:

- Der Standard (Online-Ausgabe) (30.06.2014): Irakischer Armeesprecher: Isis-Kalifat bedroht die ganze Welt: http://derstandard.at/2000002457169/ISIS-Extremisten-rufen-Kalifat-in-Irak-und-Syrien-aus ; Zugriff am 30.06.2014

- Qantara.de (23.06.2014): Ein Verbündeter, aber keine Marionette: http://de.qantara.de/inhalt/irans-rolle-im-irak-konflikt-ein-verbuendeter-aber-keine-marionette ; Zugriff am 30.06.2014

- Zenith (27.06.2014): Eine groteske Tragödie: http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/eine-groteske-tragoedie-004134/ ; Zugriff am 30.06.2014

- ÖB Amman (6.2014): Asylländerbericht – Irak

Abschnitt Sicherheitslage Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der

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sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade – das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014. Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).

Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm. Am 8. Mai 2014 begann das irakische Militär mit mehr als 40.000 Mann eine Großoffensive auf Falluja und Ramadi, die allerdings die beiden Städte nicht wieder komplett unter Regierungsgewalt bringen konnte. Dabei soll die irakische Armee u.a. Fassbomben eingesetzt haben (ÖB 6.2014).

VN und Human Rights Watch beschuldigten die Regierung, die humanitäre Krise in Anbar dadurch verschlimmert zu haben, dass sie BewohnerInnen am Verlassen der umkämpften Gebiete hinderte und Hilfslieferungen nicht in die Städte ließ. Es soll auch zu gezielten Tötungen von flüchtenden Personen aus der Stadt gekommen sein. Die Gegenseite hinderte Flüchtlinge an der Rückkehr in ihre Wohnungen, indem versteckte Sprengsätze angebracht wurden. Besorgniserregend ist außerdem der (zumindest bis zur derzeitigen ISIL Offensive) Rückgang von Spendengeldern für die VN und NGOs, der u.U. zum Einstellen der humanitären Hilfe führen könnte (ÖB 6.2014).

Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kaliphat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum

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Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).

Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014). Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh – oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut. Der schiitische Großajatollah Ali AL-SISTANI rief nach der Einnahme von Mossul die Bevölkerung auf, sich zu bewaffnen, um gegen ISIL zu kämpfen und die schiitischen Heiligtümer – ein erklärtes Angriffsziel der sunnitischen ISIL - zu verteidigen. Den Appellen folgten bereits zahlreiche IrakerInnen v.a. schiitischer Herkunft, weshalb besonders im Ausland die Befürchtung wuchs, dies könnte als ein Aufruf zum Bürgerkrieg ausgelegt werden. SISTANI relativierte seine ursprünglichen Aussagen zuletzt dahingehend etwas, dass die Einheit Iraks zu wahren und von sektiererischen Reden und Taten abzusehen sei (ÖB 6.2014). Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und Bagdad, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar.

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Die Kurden sind derzeit die lachenden Dritten im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).

Präsident Masud Barzani rief am 17. Juni auch alle Peschmerga im Ruhestand auf, sich bei ihren alten Einheiten zu melden und wieder in den aktiven Dienst zu treten. Alle Menschen in der Region Kurdistan sind aufgefordert, die kurdischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Auch der im Parlament vertretene Teil der Islamisten steht hinter dem Präsidenten. Geistliche aus den Reihen der Islamischen Union Kurdistan (IUK), die als ein kurdischer Ableger der Muslimbruderschaft bezeichnet werden kann, erließen am selben Tag eine Fatwa, der zufolge jeder, der im Kampf für die Region Kurdistan fällt, ein Märtyrer sei (Zenith 27.06.2014). Die Anzahl der in Irak schutzsuchenden SyrerInnen beläuft sich auf knapp 220.000, die sich Großteils im Norden aufhalten. Allerdings sollen einige aufgrund der derzeitigen Krise wieder nach Syrien zurückgekehrt sein. Der Bürgerkrieg in Syrien ist einer der Auslöser der derzeitigen Situation im Irak, da der aktuelle ISIL-Vormarsch seinen Ausgang in Syrien nahm, wo die Gruppe das Grenzgebiet zu Irak teilweise kontrolliert und von wo Material und Kämpfer kommen bzw. wohin letztere sich bei Bedarf zurückziehen können (ÖB 6.2014).

Elf Jahre nach Beginn der US-geführten Invasion, zweieinhalb Jahre nach Abzug der letzten US-Truppen und nach drei Jahren Bürgerkrieg im benachbarten Syrien ist Irak ein v.a. entlang ethnischer und religiöser Trennlinien zutiefst gespaltenes, nachhaltig destabilisiertes Land mit einer dramatischen Sicherheitssituation. MALIKI setzte mit seinen zahlreichen Fehlern und seiner akzentuiert anti-sunnitischen (und anti-kurdischen) Politik fort, was die USA unmittelbar nach ihrem Einmarsch in Irak 2003 in Gang gesetzt hatten: eine gezielte und jedes Maß verkennende Strategie der Marginalisierung der Sunniten unter dem Titel der de-baathification. Dabei ging man so weit, dass das Leben derer, die einmal irgendwie etwas mit Saddam HUSSEINs Partei zu tun gehabt hatten, systematisch zumindest wirtschaftlich zerstörte. Das US-Vorgehen in sunnitischen Landesteilen war außerdem besonders hart und Säuberungswellen im öffentlichen Dienst sowie Bevorzugung schiitischer Gebiete bei öffentlichen Leistungen waren der Fall. Von den Sunnis wird etwa vermerkt, dass

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vormals blühende Bagdader Wohngebiete der Mittel- und Oberschicht dem Verfall preisgegeben sind, während in ehemaligen (schiitischen) Armenvierteln sogar vereinzelt Tennisplätze errichtet wurden. Die Reaktion vieler Sunniten darauf war deren weitverbreitete Sympathie und Unterstützung für die Extremisten von al-Kaida ab 2003 und von ISIL ab 2013. Dies führte fast unweigerlich zur religiösen und ethnischen Spaltung des Landes, die der derzeitigen Krise zu Grunde liegt (ÖB 6.2014). Auch im wirtschaftlichen Bereich und beim Kampf gegen die Korruption bleibt ebenso wie bei Justiz und Menschenrechten viel zu tun. Die Versäumnisse der Regierung und des Parlaments bringen die IrakerInnen ungeachtet ihrer ethnischen oder konfessionellen Zugehörigkeit gegen die gesamte politische Klasse auf. Die derzeitige Krise stellt durch die von ISIL gestellten Gebietsansprüche sowie den Sezessionsbestrebungen verschiedener Gruppierungen eine Bedrohung für die gesamte Region dar. Wenn eine Prognose gewagt werden soll, dann kann diese heute nur sein, dass ISIL nicht die Kapazitäten hat, der irakischen Armee das ganze Land streitig zu machen. Andererseits werden die Extremisten auf ihre Gebietsgewinne nicht so leicht wieder verzichten; ebenso wenig wie die Kurden etwa auf Kirkuk. Die vielbeschworene irakische territoriale Integrität ist somit gefährdeter denn je; konnte doch etwa al-Kaida 2006/2007 auf dem Höhepunkt des irakischen Bürgerkriegs nie eine solche territoriale Stärke vorweisen. Als erster Schritt ist es, abgesehen von der militärischen Rückgewinnung der besetzten Gebiete, essentiell, eine Regierung zu bilden, die alle Bevölkerungsteile des Iraks vertritt und die diese Idee in weiterer Folge umsetzt. Nur mit dieser Politik kann der Irak einen Zerfall sowie viele Jahre Bürgerkrieg verhindern (ÖB 6.2014). Quellen:

- ÖB Amman (6.2014): Asylländerbericht - Irak

- Zenith (27.06.2014): Eine groteske Tragödie: http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/eine-groteske-tragoedie-004134/ ; Zugriff am 30.06.2014

Abschnitt Medizinische Versorgung:

1,2 Millionen Menschen wurden seit Jahresbeginn intern vertrieben. Die Verstreuung der IDPs und die Sicherheitslage erschweren die humanitäre Hilfe. Der Mangel an Treibstoff wirkt sich negativ auf den Transport von Medikamenten und die Mobilität von medizinischem Personal und von Ambulanzen aus. Die damit verbundene Stromknappheit (wegen der mit Treibstoff betriebenen Stromgeneratoren) schränken die Operationszeiten ein.

Einige Spitäler in Mossul sind nicht mehr voll in Betrieb, auch wenn sie noch Verwundete von den Kämpfen versorgen. Zwei Spitäler wurden in den Gefechten beschädigt, ebenso wie mehrere Spitäler in Fallujah und Tikrit.

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In der Autonomieregion erreichen die Spitäler aufgrund des Zustroms von IDPs wegen der unter ihnen befindlichen Verwundeten, chronisch Kranken und Schwangeren ihre Kapazitätsgrenzen. Derzeit gibt es Verspätungen bei der Lieferung von Medikamenten aus Bagdad. Deshalb fliegt Weltgesundheitsorganisation Medikamente ein. Die Autonomieregion benötigt Hilfe um neben den [Anm.: 220 000] syrischen Flüchtlingen auch noch die steigende Zahl an intern Vertriebenen medizinisch zu versorgen. Die Autonomieregion hat bereits die UNO um Hilfe gebeten, medizinisches Personal, Vorräte und Medikamente zur Verfügung zu stellen.

Mit Notfallmaßnahmen wie Impfungen und einem mobilen Spital versucht man den Ausbruch von Epidemien von Polio (Polio-Fall in Bagdad), Masern (endemisch in Mossul) sowie Cholera (endemisch in Dohuk – Autonomieregion) trotz aller Hindernisse zu verhindern.

Nahe Checkpoints zwischen dem Zentralirak und der Autonomieregion werden Lager eingerichtet. Aber viele IDPs sind in Dörfern und Städten verstreut und dadurch dringt Hilfe schwerer zu ihnen durch (IRIN News 27.6.2014).

Quellen:

- IRIN News (27.6.2014): Violence and displacement stretch Iraq's health services: E-Mail-Newsletter vom 27.6.2014

Abschnitte IDPs, Rückkehr – Autonomieregion Kurdistan

Die Emigration bleibt hoch und das Rückkehrverhalten – man geht mittlerweile von fast zwei Millionen intern Vertriebenen aus - ist zaghaft. Die Kampfhandlungen in großen Teilen des Landes machen die Flucht einerseits schwierig und andererseits sind Regionen, wie die autonome Region Kurdistan-Irak, wo zu den bereits betreuten Binnenflüchtlingen noch zehntausende dazu kommen, mit ihrer Aufnahme trotz internationaler Hilfe überfordert.

Sehr schwierig bleibt auch die Situation der irakischen ChristInnen. Laut dem Weltverfolgungsindex 2014 der NGO „Open Doors“, der vor der ISIL-Offensive veröffentlicht wurde, bleibt der Irak wie im Vorjahr auf Platz 4 der Länder, in denen ChristInnen am meisten verfolgt werden. Viele von ihnen haben im Nordirak eine sichere neue Bleibe gefunden. Einer ihrer aktivsten Fürsprecher ist der chaldäischen Patriarch, Louis Sako.

VN-Angaben zufolge leben derzeit knapp 220.000 Flüchtlinge aus Syrien im Irak, der Großteil in der autonomen Region Kurdistan-Irak. Sie sind z.T. in Flüchtlingslagern untergebracht oder mieten privat Unterkünfte. Laut Aussagen von kurdischen Politikern wird der Norden von Bagdad mit dem Ansturm völlig allein gelassen. Die VN und andere Organisationen sind allerdings stark präsent. Kontrollen (vor allem an den "Grenzen") sind seit Beginn der Syrienflüchtlingskrise noch strenger als sonst. UNHCR beklagte Anfang 2014 die de-facto-Schließung der Grenze, die zwischenzeitlich nur sporadisch geöffnet wird. Seit Anfang des Jahres werden an manchen Abschnitten entlang der Grenze zu Syrien seitens des Nordiraks Gräben errichtet, um diese abzusichern (ÖB 6.2014).

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Offiziell gibt es keine über die regulären irakischen Zugangsbestimmungen hinausgehende Zugangsregelungen, inoffiziell soll aber sehr wohl und sehr streng vor allem nach Ethnie, Geschlecht und Alter unterschieden werden. Ein alleine reisender junger, männlicher Araber soll kaum Einreisechancen haben, während Familien am ehesten Zugang bekommen.

UNHCR schreibt, dass die autonome Region Kurdistan-Irak für viele IDPs oder Flüchtlinge (zumindest vor der derzeitigen Krise) nicht relevant war, weil die Lebensbedingungen zu schwierig waren. Hauptproblempunkt war die Nichtausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen durch die kurdischen Behörden, was dazu führte, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialleistungen, Bildung und auch langfristiges Anmieten von Immobilien für (Binnen-) Flüchtlinge verwehrt blieb. Der kurdische Minister für Flüchtlingsangelegenheiten erklärte im April 2014, dass die kurdische Regierung nicht in der Lage sei, Lager für die Flüchtlinge aufzustellen oder ihnen Arbeitsgenehmigungen zu geben. Dies soll in einigen Fällen dazu geführt haben, dass Flüchtlinge lieber nach Syrien oder in andere Teile des Iraks zurückkehrten. Immer wieder wird hier der – unbestätigte – Vorwurf laut, dass sich politische Persönlichkeiten in der autonomen Region Kurdistan-Irak dafür einsetzen würden, dass diese Flüchtlinge nach Syrien zurückkehren, um dort etwaige Ansprüche auf kurdische Gebiete aufrechterhalten zu können. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass es im April 2014 auf Druck des Präsidenten der autonomen Provinz Kurdistan-Irak, Masoud BARZANI, zur Gründung einer neuen Partei, der Demokratischen Partei Kurdistan – Syrien, mit dem Ziel die kurdische Einheit in Syrien aufrecht zu erhalten und einen starken, politischen Gegenpol zur dominierenden Demokratischen Unionspartei zu schaffen, kam (ÖB 6.2014).

Der Flüchtlingsstrom – knapp 220.000 SyrerInnen und ein großer Teil der Binnenflüchtlinge – übt auf die Bevölkerung und die Wirtschaft einen großen Druck aus. Manche Orte im ländlichen Bereich verdoppelten ihre Bevölkerungszahl, weil die im Vergleich zu den Städten niedrigeren Mietpreise Flüchtlinge anziehen. Die Miet- sowie Lebensmittelkosten stiegen aber aufgrund der Nachfrage in der sowieso schon im landesweiten Vergleich teuren Region. Deshalb sind viele wohlhabende Binnenflüchtlinge in Kurdistan aufhältig. Die ca. 500.000 Flüchtlinge, die zuletzt aufgrund der Einnahme von Mossul und der Provinz Niniveh zur abrupten Flucht gezwungen wurden, verließen ihr Zuhause aber oft ohne ihre Habseligkeiten und erreichten die „Grenze“ ohne Nahrung, Wasser oder medizinische Versorgung.

Die Flüchtlingskrise scheint derzeit, vermutlich auch aufgrund erhöhter Sicherheitsvorkehrungen der kurdischen Behörden, auf die Sicherheit im Norden des Iraks keine Auswirkungen zu haben.

V.a. jene intern Vertriebenen, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, können sich nicht dauerhaft neu ansiedeln und sind derzeit völlig auf Hilfsorganisationen angewiesen. Während wohlhabende Flüchtlinge aus Syrien oder Binnenflüchtlinge im Allgemeinen genügend Geld haben, um sich am Wohnungsmarkt im Hochpreissegment zu versorgen, bleiben weniger

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Wohlhabende angesichts des nicht existenten sozialen oder zumindest für einfache Menschen leistbaren Wohnbaus auf der Strecke. Besonders schlimm ist es in den Städten wie Erbil; die Behörden verzichten bewusst auf die Ermöglichung einer dauerhaften Ansiedlung, sind aber gleichzeitig mit dem enormen Flüchtlingszustrom überfordert.

Besonders die autonome Region Kurdistan-Irak wird aufgrund der Geographie der Kämpfe und der relativen Sicherheit dort von Flüchtlingen überrannt. Hatten die Behörden schon vor der derzeitigen Krise Probleme mit dem Strom von syrischen Flüchtlingen und jenen aus Anbar, kann man trotz internationaler Hilfe davon ausgehen, dass sich die Situation in absehbarer Zeit nicht verbessern wird. Fraglich ist, wie sich die Situation im Irak weiterentwickeln wird und ob die besetzten Gebiete insoweit zurückerlangt werden können, dass die Sicherheitslage eine Rückkehr der Binnenflüchtlingen erlaubt. Auch der Zeitrahmen dafür ist derzeit vollkommen offen (ÖB 6.2014).

Quellen:

- ÖB Amman (6.2014): Asylländerbericht – Irak

2. Politische Lage

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt dennoch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der „Entbaathifizierung“ ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden (AA 20.10.2013).

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Bei der Parlamentswahl Ende April 2014, die ebenfalls von Anschlägen überschattet war, hatte die Partei des schiitischen Ministerpräsidenten Nuri al-Maliki erneut die meisten Mandate gewonnen, die notwendigen Sitze zur Regierungsbildung aber klar verfehlt. Wegen der Zersplitterung der politischen Landschaft sind die Koalitionsverhandlungen langwierig (Der Standard 28.5.2014).

Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich – mehr oder weniger kaschiert – die Parteienlandschaft gebildet (AA 20.10.2013).

Bereits längere Zeit vorhandene politische Spannungen, welche den Hintergrund für die derzeitige Sicherheitslage und die Offensive von ISIS bilden:

1. Die Spannungen zwischen Sunniten und der Zentralregierung

Die Proteste von Regierungsgegnern begannen bereits 2012 in den überwiegend sunnitischen Teilen im Westen des Landes, in Anbar, Nineveh und Salahadin. (Qantara 22.04.2013) Am 23. Dezember 2012 folgten tausende Iraker im sunnitischen Norden und Westen des Landes dem Aufruf bekannter Politiker, Stammesführer und religiöser Würdenträger zu Massendemonstrationen und Streiks. Die größten Proteste ereigneten sich in der Provinz Anbar, wo die Autobahnverbindung nach Syrien und Jordanien blockiert wurde. Auch in den Provinzen Salahuddin, Niniveh, Diyala und Bagdad wurden in der Folge Kundgebungen abgehalten (Zenith 21.03.2013).

Die Demonstranten beklagten willkürliche Verhaftungen im Namen der Terrorbekämpfung, die Politisierung der Justiz und die Billigung von Korruption durch Premierminister Nuri al-Maliki. Die Menge forderte auch ein Ende der gezielten Verfolgung von Sunniten durch die Regierung. Einige Teilnehmer zeigten ihre Wut und Enttäuschung über den schiitischen Regierungschef durch anti-schiitische Parolen, Sympathiebekundungen für den gestürzten Diktator Saddam Hussein – und drohten mit einem Marsch auf Bagdad (Zenith 21.03.2013).

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Seither schaukelte sich die Situation immer weiter auf (für Bsp. siehe z.B. Zenith 21.03.2013, BBC News 28.04.2013). Im Jänner verlor die Zentralregierung die Kontrolle über Falluja in der Provinz Anbar an ISIS und seine Verbündeten (TAZ 15.6.2014). Zur Eskalation der Lage in Anbar inkl. einer massiven Fluchtwelle aus der Provinz, siehe Abschnitt „Sicherheitslage“

Die Sunniten, einst unter Saddam die Elite des Landes, sind im politischen System des heutigen Irak vollkommen außen vor gelassen. Friedliche Proteste der Sunniten mit der Forderung, diese Ausgrenzung zu ändern, wurden sträflich ignoriert. Al-Maliki hatte Angst, den Sunniten auch nur einen Finger zu reichen, da er befürchtete, sie nähmen mit Bagdad die ganze Hand. Selbst als sich die Sunniten wieder mit Waffengewalt zurückmeldeten und eine Anschlagsserie einsetzte, die allein im Mai 2014 900 Menschen tötete, glaubte al-Maliki immer noch, dies ignorieren zu können (Qantara.de 13.6.2014).

Mossul ist nach nur wenigen Tagen sporadischer Gefechte in die Hände der radikalen Islamisten der ISIS gefallen – eine Stadt größer als Wien, München oder Hamburg. Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann sind zusammengebrochen und haben die Stadt fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. Der ISIS Erfolg bei einem derartigen Zahlenverhältnis lässt sich nur als Ergebnis einer jahrelangen Entfremdung der Sunniten von der Zentralregierung in Bagdad erklären, die von Premier Nouri al-Maliki sowie anderen radikalen schiitischen Parteien geführt wird (Qantara.de 13.6.2014).

2. Die „umstrittenen Gebiete“ – Konfliktherd zwischen der Zentralregierung und der Autonomieregion Kurdistan

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie –förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung) (AA 20.10.2013).

Als Vermittler fehlt Staatspräsident Jalal Talabani, ein Kurde, der nach einem Schlaganfall in einem deutschen Krankenhaus liegt (Der Standard 24.04.2013).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- BBC News (28.04.2013): Iraq Sunni unrest prompts TV channel licence suspension: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-22329641 ; Zugriff am 29.04.2013

- Der Standard (Online-Ausgabe) (28.5.2014): Dutzende Tote bei Anschlägen im Irak: http://derstandard.at/2000001642277/Dutzende-Tote-bei-Anschlaegen-im-Irak ; Zugriff am 30.5.2014

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- Der Standard (Online-Ausgabe) (24.04. 2013): Iraks Sunniten empören sich: http://derstandard.at/1363709087604/Iraks-Sunniten-empoeren-sich ; Zugriff am 25.04.2013

- Qantara.de (Karim El-Gawhari) (13.6.2014): Im Griff der Dschihadisten: http://de.qantara.de/inhalt/der-vormarsch-der-isis-und-die-maliki-regierung-im-griff-der-dschihadisten ; Zugriff am 17.6.2014

- Qantara.de (25.03.2013): Ernüchterung statt Zuversicht: http://de.qantara.de/Ernuechterung-statt-Zuversicht/20846c525/index.html ; Zugriff am 22.04.2013

- TAZ (Online-Ausgabe) (15.6.2014): „Sie werden keinen Staat aufbauen“: http://www.taz.de/Islamwissenschaftler-ueber-Isis-im-Irak/!140368/ ; Zugriff am 17.6.2014

- Zenith (Online-Ausgabe) (21.03.2013): Wut und Ränkespiele im irakischen Frühling: http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/wut-und-raenkespiele-im-irakischen-fruehling-003609/ ; Zugriff am 22.04.2013

3. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Irak kann sich regional sehr schnell ändern. Derzeit ist es zu früh für Informationen über allgemeine Auswirkungen der aktuellen ISIS-Offensive auf die friedlicheren Landesteile, deren BewohnerInnen vor allem Kurden (sowie auch kleinere Minderheiten) und arabische SchiitInnen sind. Diese Bevölkerungsgruppen und deren mehr oder weniger offizielle Sicherheitskräfte sind im Irak Ziel von Anschlägen nicht nur, aber auch von ISIS (z.B. der Anschlag in Erbil vom 29.9.2013).

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO „Iraq bodycount“ allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1.000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser; ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden (AA 20.10.2013 – Details aus aktuelleren Quellen im Zuge des Abschnitts).

Im Jahr 2013 begingen illegale bewaffnete Gruppen mit konfessioneller und ethnischer Ausrichtung, einschließlich Terrorgruppen wie ISIS, tödliche, politisch motivierte Gewaltakte. Sie töteten mit Hilfe von Selbstmordexplosionen, IEDs (improvised explosive devices – improvisierte Sprengsätze) und Schüssen aus fahrenden Autos. Dazu kamen Entführungen und andere Formen von Gewalt. Ziel der Bewaffneten und der Terroristen waren MitbürgerInnen, SchiitInnen, SunnitInnnen, sowie Angehörige von anderen religiösen oder ethnischen Gruppen sowie Sicherheitskräfte, Gebetsstätten, PilgerInnen, Schulen, öffentliche Orte, die Wirtschaftsinfrastruktur und Angestellte der Regierung (USDOS 2014).

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Seit Jahresbeginn 2014 stieg die Zahl der bei Anschlägen getöteten Menschen damit bis zum 28. Mai auf mehr als 4.000. Die Gewalt wird von Spannungen zwischen der sunnitischen Minderheit und der schiitischen Mehrheit, die auch die Regierung stellt, genährt. Viele Sunniten werfen ihr vor, sie in Politik und Wirtschaft auszugrenzen (Der Standard 28.5.2014).

Die derzeitige Entwicklung setzte im Dezember mit der Eroberung von Falluja durch ISIS - "Islamische Staat im Irak und in Syrien" - genauer gesagt in "Sham", was man als Großsyrien oder Levante übersetzen könnte – ein. ISIS will einen islamischen Staat in Syrien und im Irak gründen. Zudem gab es systematische Vorstöße - meist gefolgt von schnellen Rückzügen - in andere Provinzen, etwa Anfang April bis nach Abu Ghraib buchstäblich vor die Tore Bagdads. Vor dem jüngsten Einfall in Mossul (Provinz Niniveh) besetzte die ISIS Teile von Samarra (Provinz Salahuddin), und in der Provinz Diyala, wo ISIS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi seine Stammeswurzeln haben dürfte, hat die ISIS bereits die Wiedererrichtung ihres "Emirates" verkündet (Der Standard 11.6.2014).

ISIS hat Rückendeckung bei lokalen Stammesmitgliedern und nützt den weit verbreiteten Ärger unter sunnitischen AraberInnen aus, welche Premierminister Nouri al-Maliki, einen Schiiten, der Diskriminierung von arabischen Sunniten und der Monopolisierung von Macht beschuldigen. So konnten die Aufständischen sechs Monate nach Falluja die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul angreifen. Laut BBC News legten 30.000 Militärs ihre Waffen nieder und flohen, als sie mit 800 Bewaffneten konfrontiert waren (BBC News 16.4.2014). Möglicherweise ist es auch kein Zufall, dass dies ausgerechnet in Mossul geschehen ist. Die Stadt war stets das Hauptrekrutierungsgebiet für die Offiziere der Armee Saddam Husseins. Dass die ISIS-Kämpfer in den sunnitischen Gebieten teils mit offenen Armen aufgenommen wurden, hat viel mit der politischen Marginalisierung der Sunniten im Irak zu tun. Ganz offensichtlich konnten sich die ISIS-Kämpfer auch darauf verlassen, dass – trotz aller ideologischen Unterschiede – die sunnitischen Ex-Offiziere der einstigen Saddam-Armee ihnen helfend unter die Arme greifen. Vielleicht sogar mehr als das. Manche der militärischen Bewegungen der ISIS-Kämpfer erinnern eher an eine stabsmäßig geplante Militäroffensive, als an das Vorrücken einer Rebellenarmee und tragen die Handschrift ehemaliger Armeeoffiziere Saddams (Qantara.de 13.6.2014).

Ermutigt von dem Erfolg in Mossul wandte sich ISIS mit seinen Verbündeten nach Süden Richtung Hauptstadt Bagdad (BBC News 16.4.2014).

Kämpfe im Zuge der Offensive von ISIS werden mit Stand 17.6.2014 u.a. aus Baquba, die Provinzhauptstadt von Diyala, der Provinz Anbar und Tel Afar gemeldet (BBC News 17.6.2014).

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Wenn Premier Nuri al-Maliki nun die Bürger gegen die Extremisten bewaffnen will, kommt das erstens einem Eingeständnis gleich, dass die regulären Sicherheitskräfte - und ihre im Land verbliebenen amerikanischen Berater - machtlos sind. Zweitens ist es eine Aufforderung zum Bürgerkrieg: Schon seit geraumer Zeit formieren sich auch wieder Schiitenmilizen, wie sie in den schlimmsten Jahren zwischen 2005 bis 2007 omnipräsent waren. Der Vorstoß der ISIS in die Stadt Samarra war eine besonders schwere Provokation. Dort liegt der schiitische Askari-Schrein, der 2006 von den ISIS-Vorgängern in die Luft gesprengt wurde. Sofort gab es schiitische Aufrufe, sich zur Verteidigung zu formieren. Das ist offenbar genau das, was die ISIS beabsichtigt. (Der Standard 11.6.2014)

Denn die schiitische Reaktion verhindert wiederum, dass sich alle Sunniten in den betroffenen Gebieten auf die Seite der Regierung stellen. Die ISIS und andere sunnitische radikale Gruppen können teilweise zumindest auf die Duldung durch Teile der sunnitischen Bevölkerung zählen. Das ist Maliki zuzuschreiben, der in den vergangenen Jahren nicht einmal versucht hat, eine integrative Politik zu machen. (Der Standard 11.6.2014)

Die Stärke der ISIS ist frappierend, umso mehr, als Baghdadi sich ja von der Mutterorganisation Al-Qaida quasi selbstständig gemacht hat. Die ISIS hat offenbar ein substanzielles Rückgrat: einen Mix aus lokaler Unterstützung, erpressten Geldern (Maut, Steuern), Einnahmen durch Kriminalität und Kriegswirtschaft sowie Spenden von außen. Als ihr Sponsor wird verschwörungstheoretisch auch immer wieder das Assad-Regime bezeichnet. Aber so nützlich es für Assad ist, dass sich die Rebellengruppen in Syrien bekriegen, so wenig Interesse kann er daran haben, dass sich der schiitisch geführte Irak destabilisiert. (Der Standard 11.6.2014)

Es stellt sich die Frage, wer nun das entstandene Sicherheitsvakuum ausfüllen kann. Wer wird sich im Irak überhaupt noch den ISIS-Kämpfern effektiv entgegenstellen? Dafür kommen nur zwei Kräfte in Frage: die kurdischen Peschmerga-Kämpfer und die schiitische Milizen. Einer der Peschmerga-Sprecher, Brigadegeneral Halgord Hekmat, hat bereits öffentlich erklärt, dass der Kollaps der irakischen Armee die kurdischen Kämpfer praktisch dazu zwingt aktiv zu werden. Und auch der in politischer Versenkung geglaubte Schiitenprediger Muqtada al-Sadr, kündigte an, angesichts der Schwäche der Armee wieder seine berüchtigten Milizen mobilisieren zu wollen. Damit wäre der Irak den alten Bürgerkriegszeiten und der Drohung der Dreiteilung des Landes wieder gefährlich nahe gekommen. (Qantara.de 13.6.2014)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- BBC News (17.6.2014): Iraq conflict: Clashes on approaches to Baghdad: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27881995 ; Zugriff am 17.6.2014

- BBC News (16.6.2014): Is this the end of Iraq?: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27815618 ; Zugriff am 17.6.2014

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- Der Standard (Online-Ausgabe) (28.5.2014): Dutzende Tote bei Anschlägen im Irak: http://derstandard.at/2000001642277/Dutzende-Tote-bei-Anschlaegen-im-Irak ; Zugriff am 30.5.2014

- Der Standard (Online-Ausgabe) (Gudrun Harrer) (10.6.2014): Einladung zum Bürgerkrieg: http://derstandard.at/2000001908904/Einladung-zum-Buergerkrieg ; Zugriff am 11.6.2014

3.1. Die Autonomieregion Kurdistan (Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaymaniya)

Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser. (AA 20.10.2014; vgl. auch: /USDOS 27.2.2014) Seit 2007 gab es keinen Anschlag mehr (AA 20.10.2014) bis zum 29. September 2013, als ISIS das Hauptquartier der Asayish (der interne Sicherheitsdienst der Autonomieregion) angriff. Der Anschlag forderte mindestens sechs Tote und verwundete mehr als 60 Menschen. ISIS gab an, dass der Angriff die Rache für die Unterstützung der Autonomieregion von syrischen Kurden, die gegen die Al-Nusra-Front [Anm.: mittlerweile kämpfen die syrischen Kurden gegen ISIS – siehe Syrien LIB] kämpften, sei. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22.5.2014

3.2. Die „umstrittenen Gebiete“ im Nordirak – Schwerpunkt Kirkuk und Mosul

Die Autonomieregierung Kurdistan fordert, dass kurdische Siedlungsgebiete in diesen Provinzen ihrer Verwaltung unterstellt werden sollten. Diesen Anspruch untermauert sie seit 2003 mit einer de facto Kontrolle von Teilen dieser Landstriche durch ihre Peshmerga-Milizen. Dagegen beharrt Bagdad auf den Status-Quo der Provinzgrenzen und hält die Position aufrecht, in den umstrittenen Gebieten über weitreichende Kontrollrechte zu verfügen (Zenith 10.12.2012).

Vielmehr ist seit mehreren Jahren zu beobachten, dass Nuri al-Maliki den Konflikt politisch anfeuert, um die arabische Bevölkerung im »nationalen« Widerstand gegen die KRG hinter sich zu vereinen. Allein eine Einigung über die Zugehörigkeit der umstrittenen Grenzgebiete könnte dauerhafte Stabilität schaffen. In der Gegend von Kirkuk leben Kurden, Araber und Turkmenen (Zenith 10.12.2012/ Der Standard 27.04.2013).

Die Provinzen Ninewa (besonders Mosul) und Kirkuk (besonders Kirkuk-Stadt) sahen bereits 2011 und 2012 beide Provinzen mehrere große Angriffe sowie täglich regelmäßige kleinere Angriffe, die meist gegen die irakischen Sicherheitskräfte, die Sahwa und Regierungsinstitutionen gerichtet waren, aber auch gegen Zivilisten. Wie in den vergangenen Jahren gab es 2011 mehrere Bombenanschläge oder versuchte Anschläge auf christliche Kirchen. Weiters bleiben Büros der kurdischen Parteien und Angehörige der kurdischen Armee (Peshmerga) und Sicherheitsdienstes (Asayish) ein Ziel. In beiden Provinzen gab es regelmäßige Entführungen und Hinrichtungen,

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darunter von Angehörigen der irakischen Regierungsbeamte und –angestellte, Angehörige der Sahwa, religiöse und Stammesführer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Schiiten, Turkmenen, Christen, Shabak und Jeziden. In beiden Provinzen gab es häufige Berichte über Angriffe gegen Fachleute (UNHCR 31.05.2012, vgl. Abschnitte zu den Minderheiten mit aktuellen Beispielen). Auch im Jahr 2013 berichteten Minderheiten von Drohungen und Angriffen gegen sie in Gebieten unter de facto-Kontrolle der kurdischen Autonomieregion. Z.B. griff ISIS in Baashiqa am 13. September eine Begräbnisfeier an, bei der primär Shabak anwesend waren. Es gab mindestens 30 Tote und am 17. Oktober folgte ein Angriff auf das Schabak-Dorf al-Mawafaqiah mit 11 Toten und 52 Verletzten (USDOS 27.2.2014).

- Kirkuk

Kirkuk sowie Gebiete in der Umgebung befinden sich derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Militäreinheiten [Anm.: Peshmerga] (The Daily Star 16.6.2014).

Die Peshmerga (die Streitkräfte der kurdischen Autonomieregion) sind derzeit die fähigste Kampftruppe im Irak. Wenn sie in Mossul gegen ISIS eingesetzt worden wären, wäre das anders ausgegangen. Aber stattdessen wandten sich die Peshmerga der Sicherung Kirkuks zu – nicht um ihre arabischen Brüder vor dem ISIS-Angriff zu schützen, sondern um die ölreiche Stadt unter kurdische Kontrolle zu bringen, die lange zwischen Erbil und Bagdad umstritten war. Mangels Präsenz der irakischen Armee und einem Referendum über den Status von Kirkuk in Dauerwartezustand, ist anzunehmen, dass die kurdische Flagge für längere Zeit über Kirkuk wehen wird (Geopolitical Analysis 9.6.2014).

- Hintergrundinformation zum Konflikt um Kirkuk:

Kirkuk liegt in den so genannten "umstrittenen Gebieten", um die ein Territorialkonflikt zwischen der irakischen Regierung und der Autonomen Region Kurdistan schwelt. In dem Konflikt geht es um die Kontrolle über einen Grenzstreifen in den Provinzen Kirkuk, Ninawa und Diyala. Kirkuk wird sowohl von Kurden, Arabern und Turkmenen beansprucht. Außerdem ist die Bevölkerung unterteilt in sunnitische und schiitische Muslime (Zenith 10.12.2012).

Eine Volksabstimmung, die eigentlich schon für das Jahr 2007 geplant war, sollte entscheiden, ob Kirkuk in den kurdischen Norden integriert werden sollte oder unter der Kontrolle von Bagdad bleiben würde. Bevor die Abstimmung jedoch stattfinden kann, müssen laut des kontroversen Artikels 140 der irakischen Verfassung Vorkehrungen getroffen werden, um die Arabisierungsmaßnahmen unter Saddam Hussein wieder auszugleichen. Während die Fristen zur Einhaltung dieser Verpflichtung kommen und gehen, verhärten sich die Fronten über die Jahre immer stärker. Obwohl der Autonomen Region Kurdistan im Norden Iraks die Gewaltwelle nach 2003 erspart wurde und vom wirtschaftlichen Boom profitiert, ist die Sicherheitslage in diesen umstrittenen Gebieten heikel (Qantara 22.04.2013/Qantara 23.08.2011).

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Vom 16. bis zum 26. November 2012 standen sich Einheiten der irakischen Armee und Soldaten der kurdischen Peshmerga in der nordirakischen Provinz Kirkuk feindlich gegenüber. Dabei kam es zu Feuerwechseln mit einem Toten und mehreren Verletzten. Nach Verhandlungen der militärischen Stellen konnte eine weitere Eskalation der Lage schließlich entschärft und ein beidseitiger Rückzug vereinbart werden (Zenith 10.12.2012).

Die Ursache für die bislang dramatischste Konfrontation zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der Kurdischen Autonomen Region (KAR) liegt in dem langjährigen Streit über die Grenzen der Provinzen Niniveh, Salahuddin, Kirkuk und Diyala (Zenith 10.12.2012).

Die Araber sind zwar landesweit die Mehrheit, aber in Kirkuk befinden sie sich in der Minderheit. Sie werfen den kurdischen Sicherheitskräften häufig vor, dass sie gegen arabische Gemeinden vorgehen. Arabische Bewohner von Kirkuk werfen den Provinzbehörden vor, unter dem Vorwand der Terroranschläge Araber ohne Wohnerlaubnis in hauptsächlich arabischen Stadtteilen zu verhaften sowie Razzien gegen ihre Dörfer durchzuführen. Dreimal verhafteten die hauptsächliche kurdischen Sicherheitskräfte in Kirkuk Araber, die angeblich eine Ausgangssperre verletzt hätten, die von der kurdischen Autonomieregierung verhängt worden war: in der ersten Razzia 1.000 Araber, in der zweiten 140 und in der dritten 50 Araber. Viele arabische IDPs können nicht in Kirkuk arbeiten, weil sie dort nicht durch den Zensus von 1957 registriert sind. Dieser wird von der Provinzregierung von Kirkuk als Basis für legale Beschäftigung herangezogen. Araber in Kirkuk beklagten auch Diskriminierung durch kurdische und turkmenische Behördenmitarbeiter in höheren Positionen in der Provinzregierung (USDOS 27.2.2014).

- Mossul

Die zweitgrößte irakische Stadt befindet sich derzeit unter Kontrolle von ISIS (Qantara.de 13.6.2014). Eine Schätzung von IOM belief sich auf 500.000 Menschen, welche aus der Stadt flohen. Zehntausende von ihnen setzten sich Richtung Kurdistan in Bewegung (BBC News 11.6.2014). Die Unsicherheit in Mossul bedeutet beschränkten Zugang für die Hilfsorganisationen und erschwert es ihnen, sich ein klares Bild von der Lage zu machen und festzustellen, wie viele Menschen aus Mossul derzeit intern vertrieben sind (IRIN News 12.6.2014).

- Die Lage in Mossul vor der Einnahme durch ISIS und seine Verbündeten:

Mossul ist traditionell eine der gefährlichsten Städte des Irak und weist eine gemischt ethnische und konfessionelle Bevölkerung auf – sowie eine starke Präsenz von Al Qaida. BewohnerInnen – auch aus der Lokalregierung, die zu den prominentesten Oppositionsparteien gegen Premierminister Nuri al-Maliki gehören, beklagen die Linie der Zentralregierung von Massenverhaftungen und ungesetzlicher Haft, was die Bevölkerung marginalisiere. Ein lokaler Journalist sagte gegenüber Human Rights Watch, dass Mossul zwei Regierungen habe – die Lokalregierung bei Tag und al Qaida bei Nacht (HRW 29.11.2013).

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Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- BBC News (11.6.2014): Islamists force 500,000 to flee Mosul: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27789229 ; Zugriff am 17.6.2014

- Der Standard (Online-Ausgabe) (27.04.2013): Irak: Peschmerga-Milizen marschieren auf: http://derstandard.at/1363709398568/Krise-im-kurdischen-Autonomiegebiet ; Zugriff am 29.04.2013

- Der Standard (Online-Ausgabe) (24.04.2013): Iraks Sunniten empören sich: http://derstandard.at/1363709087604/Iraks-Sunniten-empoeren-sich ; Zugriff am 25.04.2013

- Geopolitical Analysis & Forecasting (Zachary Fillingham) (9.6.2014): Civil War Comes to Iraq: http://www.geopoliticalmonitor.com/civil-war-comes-iraq/ ; Zugriff am 17.6.2014

- IRIN News (12.6.2014): Aid agencies scramble to support Iraq displaced: http://www.irinnews.org/report/100209/aid-agencies-scramble-to-support-iraq-displaced ; Zugriff am 16.6.2014

- HRW - Human Rights Watch (29.11.2013): Iraq: Wave of Journalist Killings, 29. November 2013 http://www.ecoi.net/local_link/263983/390495_de.html (Zugriff am 23. Mai 2014)

- Qantara.de (Karim El-Gawhari) (13.6.2014): Im Griff der Dschihadisten: http://de.qantara.de/inhalt/der-vormarsch-der-isis-und-die-maliki-regierung-im-griff-der-dschihadisten ; Zugriff am 17.6.2014

- Qantara.de (23.08.2011): Zwiespalt in Kirkuk: http://de.qantara.de/Zwiespalt-in-Kirkuk/17002c17487i0p145/index.html , Zugriff am 07.05.2012

- The Daily Star (16.6.2014): Iraq forces blunt ISIS advance, U.S. Embassy bolsters security: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2014/Jun-16/260282-iraq-forces-blunt-isis-advance-us-embassy-bolsters-security.ashx#ixzz34uxdYbYK ; Zugriff am 17.6.2014

- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31.05.2012: https://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338807174_4fc77d522.pdf ; Zugriff am 12.06.2012

- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22.5.2014

- Zenith (Online-Ausgabe) (10.12.2012): Irakisches Roulette: http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/irakisches-roulette-003500/ ; Zugriff am 22.04.2012

3.3. Die Provinz Anbar

ISIS und seine Verbündeten (TAZ 15.6.2014; zur Lage in Anbar siehe auch Karten oben) kontrolliert bereits seit Jahresbeginn Teile der Provinz Anbar, mit der Stadt Falluja. Die ist seitdem so etwas wie ein Niemandsland, auch für die irakische Regierung. (Der Standard 28.5.2014)

Die Kämpfe in dieser Provinz zwischen ISIS, Regierungstruppen und anderen bewaffneten Gruppen vertrieben mehr als 440.000 Menschen. (IRIN News 12.6.2014)

Quellen:

- Der Standard (Online-Ausgabe) (28.5.2014): Dutzende Tote bei Anschlägen im Irak: http://derstandard.at/2000001642277/Dutzende-Tote-bei-Anschlaegen-im-Irak ; Zugriff am 30.5.2014

- IRIN News (12.6.2014): Aid agencies scramble to support Iraq displaced: http://www.irinnews.org/report/100209/aid-agencies-scramble-to-support-iraq-displaced ; Zugriff am 16.6.2014

- TAZ (Online-Ausgabe) (15.6.2014): „Sie werden keinen Staat aufbauen“: http://www.taz.de/Islamwissenschaftler-ueber-Isis-im-Irak/!140368/ ; Zugriff am 17.6.2014

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4. Rechtsschutz/Justizwesen

Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt dennoch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der „Entbaathifizierung“ ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden. (AA 20.10.2013)

Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NGOs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Weiterhin

erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie – oftmals unter Folter gewonnene – Geständnisse. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach

irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. (AA 20.10.2013)

Im Zentrum der von der sunnitischen Demonstrationsbewegung erhobenen Vorwürfe steht eine angeblich einseitige Strafjustiz, die Sunniten als Terroristen verfolgt (AA 20.10.2013) und teilweise auch Familienmitglieder in Haft nimmt, wenn sie der Beschuldigten nicht habhaft werden kann. (AA 20.10.2013; vgl. auch:USDOS 27.02.2014)

In der Praxis sind die Richter unter immensen politischen und konfessionellen Druck geraten und sind Großteils nicht in der Lage, Fällen mit Bezug zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Aktivitäten von Milizen nachzugehen, selbst wenn die Beweislast überwältigend ist. Drohungen und Morde durch konfessionelle, tribale, extremistische und kriminelle Elemente schadeten vielerorts der justiziellen Unabhängigkeit. Richter und ihre Familien waren häufig Todesdrohungen und Angriffen ausgesetzt. (FH Januar 2013/USDOS 19.04.2013) Hinter einer Reihe von

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Rachemorden an Richtern wird Al Qaida im Irak/Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) [arab. Kurzbezeichnung Daash] vermutet. (USDOS 19.04.2013)

Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). In

einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die Kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren, besonders nach der jüngst beschlossenen Zusammenführung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region. Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben

gewöhnlich ohne Ergebnis. (AA 20.10.2013)

Der kurdische Justizrat war zwar laut Gesetz finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der KRG, der Exekutive der Autonomieregion, beeinflusste aber weiterhin Fälle in politisch sensiblen Bereichen wie etwa Rede- und Pressefreiheit. (USDOS 27.02.2014)

Die irakischen Bürger wenden sich oft für die Durchsetzung des Rechts an lokale Milizen und religiöse Gruppen statt an die Behörden, die als korrupt oder ineffektiv betrachtet werden. (FH Januar 2013)

Artikel 136(b) der Strafprozessordnung, die vormals Ministern die Möglichkeit gab, Haftbefehle zu überprüfen und die Umsetzung von Haftbefehlen zu verhindern, die von Richtern bei Strafermittlungen gegen Angestellte in ihren Ministerien ausgestellt wurden, wurde im Juni 2011 aufgehoben. Dies hat keine signifikanten Änderungen in der Zahl und dem Muster der Verhaftungen herbeigeführt. (USDOS 27.02.2014)

Das Iraqi High Tribunal, vormals Iraqi Special Tribunal, machte Personen den Prozess, die Kriegsverbrechen, Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie spezifischer Verbrechen zwischen Juli 1968 und Mai 2003 beschuldigt wurden. Das Tribunal wurde im Juli 2011 aufgelöst, und es waren keine Berufungen anhängig. (USDOS 19.04.2013)

Im Zivilrecht ist die undurchsichtige Vermischung von verschiedenen Rechtssystemen problematisch. Die Scharia wie auch tribale Gesetzgebungen durch Scheichs und Stammesführer werden eingesetzt. Die Vielfalt der Ansätze ist groß, und es kommt zu unterschiedlicher Rechtsprechung innerhalb ethnischen und religiösen Gruppen, urbanen und ruralen Gemeinschaften und den Provinzen. Besonders Frauen werden durch die unterschiedliche Handhabung in zivilrechtlichen Fällen benachteiligt. (SFH 5.11.2009)

Quellen:

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- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- Freedom House (Januar 2013): Freedom in the World 2013: http://www.ecoi.net/local_link/243878/367279_de.html ; Zugriff am 23. April 2013

- SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser): Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update, Bern, 5. November 2009

- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22. Mai 2014

- USDOS - US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Iraq,: http://www.ecoi.net/local_link/245055/368503_de.html ; Zugriff am 30.04.2013)

5. Sicherheitsbehörden

Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-

Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. (AA 20.10.2013)

Im Zuge der Mossul-Offensive von ISIS im Juni 2014 flohen die meisten Militärs aus dem Gebiet unter Zurücklassung ihrer Waffen und ihrer Uniformen. (BBC News 13.6.2014 – siehe auch Abschnitt „Sicherheitslage“) Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann brachen zusammen und haben die Stadt Mossul fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. (Qantara.de 13.6.2014) Die Armee in den eroberten Gebieten war auch deshalb so schwach, weil das nicht die mehrheitlich schiitischen, loyalen Einheiten waren, mit denen Isis bei einem Angriff Bagdads zu tun haben würde. (TAZ 15.6.2014)

Die irakischen Sicherheitskräfte bestehen aus den internen Sicherheitskräften, die administrativ zum Innenministerium gehören, den externen Sicherheitskräften unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums und des Counterterrorism Service (CTS). Die Verantwortlichkeiten des Innenministeriums beinhalten die Durchsetzung des irakischen Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung mit Hilfe der Föderalen Polizei, der Provinzpolizei, des Schutzdienstes für Immobilien und der Abteilung für Grenzschutz. Die konventionellen militärischen Kräfte des Verteidigungsministeriums sind verantwortlich für die externe Verteidigung, aber sie arbeiten oft mit Elementen des Innenministeriums bei der Durchführung von Anti-Terrorismus-Operationen oder Einsätzen zur inneren Sicherheit zusammen. Das CTS berichtet direkt an den Premierminister und beaufsichtigt das Anti-Terrorismus-Kommando, eine Organisation, das drei Brigaden für Spezialoperationen umfasst. (USDOS 27.02.2014)

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. (AA 20.10.2013)

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Die irakische Armee vereint alle Konfessionen und Ethnien. (AA 20.10.2013) Die Armee und die Bundespolizei rekrutieren landesweit und setzen ihre Soldaten und Polizisten in verschiedenen Gebieten ein, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption durch persönliche Verbindungen zu Stämmen oder Milizionären verringert. Probleme der irakischen Polizei hinsichtlich konfessioneller Spaltungen, Korruption, Verbindungen zu Stämmen oder zu militanten Gruppen und die Unwilligkeit, außerhalb des Rekrutierungsgebiets zu arbeiten, halten an. (USDOS 27.02.2014) Bei der Einstellung bei der Polizei werden Schiiten bevorzugt, viele darunter gelten als religiös voreingenommen. (AA 20.10.2013)

Sunnitische Stammesverbände („Erwachungsrat“, „Sahwa“) werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. „Neue Erweckungsräte“, die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten.

Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden. (AA 20.10.2013)

Es gab eine steigende Zahl von Angriffen der AQI (Al Qaida im Irak) auf Sunniten, die mit der Regierung kooperierten – die Söhne des Irak, auch bekannt als Sahwa Bewegung - und gegen sunnitische Stammesführer. Etwa wurden am 29.11.2013 die Leichen von 18 Männern in der Nähe der sunnitischen Stadt Mishahda, 20 Meilen nördlich von Bagdad, gefunden. Laut Augenzeugen waren die Männer zuvor von einer bewaffneten Gruppe „in Militäruniformen“ entführt worden. AQI/ISIL übernahm die Verantwortung für den Angriff und nannte als Grund das Treffen bei einem sunnitischen Stammesführer zur Wiederbelebung der Sahwa-Einheiten. (USDOS 27.02.2014)

Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt. (AA 20.10.2013)

Die Parteien KDP (Demokratische Partei Kurdistan) und PUK (Patriotische Partei Kurdistan) unterhielten im Jahr 2013 weiterhin ihre eigenen Sicherheitsapparate. Laut Verfassung hat die KRG [Kurdish Regional Government] das Recht, „Regional Guard Brigades“ zu unterhalten, die finanziell von der Zentralregierung unterstützt werden, sich aber unter KRG-Kontrolle befinden. Dementsprechend hat die KRG ein Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten eingerichtet. 12 regionale Wächterbrigaden (Infanterie) befinden sich unter Autorität des Ministeriums für

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Peshmerga-Angelegenheiten. Aber die beiden Parteien verfügen zusätzlich über weitere zehntausend Mann starke Truppen mit schwerer Bewaffnung. (USDOS 27.02.2014)

Die KDP unterhielt weiterhin ihre eigene interne Sicherheitseinheit, die Asayish, und ihren eigenen Nachrichtendienst, Parastin. Die PUK unterhielt ihre eigene interne Sicherheitseinheit, auch bekannt als Asayish und ihren eigenen Nachrichtendienst, Zanyari. Die Sicherheitsorganisationen der PUK und die KDP blieben trotz einiger nomineller Schritte Richtung Vereinigung getrennt und wurden effektiv von ihren politischen Anführern durch Parteikanäle kontrolliert. (USDOS 27.02.2014)

Die KRG-Sicherheitskräfte und –Nachrichtendienste hielten Verdächtige in den von der KRG kontrollierten Gebieten fest. Die schlecht definierten Verwaltungsgrenzen zwischen der Region Irakisch-Kurdistan und dem Rest des Landes führten zu Verwirrung über die Jurisdiktion von Sicherheitskräften und Gerichten. (USDOS 27.02.2014)

Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der „Private Security Companies Association of Iraq“ (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität. (AA 20.10.2013)

Es gab weiterhin landesweit Berichte von Fällen von Folter und Misshandlungen in vielen Polizeistationen des Innenministeriums und in den Einrichtungen des Verteidigungsministeriums – besonders während der Verhöre. Das Innenministerium veröffentlichte nicht die Zahl der Offiziere, die während des Jahres bestraft wurden, und es gab keine bekannten Verurteilungen durch Gerichte bezüglich Misshandlungen. Die Regierung unternahm keine breiten Aktionen zur Reform der Sicherheitskräfte für die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes. (USDOS 27.02.2014)

Artikel 136(b) der Strafprozessordnung, die vormals Ministern die Möglichkeit gab, Haftbefehle zu überprüfen und die Umsetzung von Haftbefehlen zu verhindern, die von Richtern bei Strafermittlungen gegen Angestellte in ihren Ministerien ausgestellt wurden, wurde im Juni 2011 aufgehoben. Dies hat keine signifikanten Änderungen in der Zahl und dem Muster der Verhaftungen herbeigeführt. (USDOS 27.02.2014)

754 Polizisten und 447 Soldaten starben im Jahr 2013 im Einsatz im Vergleich zu 440 Polizisten und 376 Soldaten im Jahr 2012. (USDOS 27.02.2014)

Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. (AA 20.10.2013)

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Die Sicherheitskräfte unternahmen begrenzte Bemühungen zur Prävention oder Reaktion auf gesellschaftliche Gewalt. Lokale Polizeistationen in Basra und Kirkuk implementierten „Familienschutzeinheiten“ für Fälle von Anschuldigungen von häuslicher Gewalt gegen Frauen und Kinder. (USDOS 27.02.2014)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- BBC News (13.6.2014): http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838435 ; Zugriff am 17.6.2014

- Qantara.de (Karim El-Gawhari) (13.6.2014): Im Griff der Dschihadisten: http://de.qantara.de/inhalt/der-vormarsch-der-isis-und-die-maliki-regierung-im-griff-der-dschihadisten ; Zugriff am 17.6.2014

- TAZ (Online-Ausgabe) (15.6.2014): „Sie werden keinen Staat aufbauen“: http://www.taz.de/Islamwissenschaftler-ueber-Isis-im-Irak/!140368/ ; Zugriff am 17.6.2014

- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22. Mai 2014

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die „Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)“ unterzeichnet. (AA 20.10.2013)

Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit weit verbreitet von staatlichen Stellen eingesetzt.

Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdischer) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den angewandten Praktiken gehören. (AA 20.10.2013)

Das Personal des Innenministeriums folterte laut Berichten von mehreren Behördenangestellten und Menschenrechtsorganisationen Gefangene zu Tode. Das Menschenrechtsministerium schloss, dass 20 von 117 Todesfällen in Haft im ersten Halbjahr 2013 auf Folter zurückgingen. 85 Fälle hatten medizinische Ursachen. In 12 Fällen blieb die Todesursache ungeklärt. 92 Todesfälle ereigneten sich in Gefängnissen des Justizministeriums, 16 in Einrichtungen des Innenministeriums, drei in Einrichtungen des Verteidigungsministeriums und sechs an “unbekannten" Orten. (USDOS 27.02.2014) Der Bericht des Menschenrechtsministerium über 313 Vorwürfe von Folter, speziell von Gefangenen des Innen- und des Verteidigungsministeriums, demonstrierte ein wachsendes Vermögen der Behörde, glaubwürdige Anschuldigungen von systematischer Folter, Todesfällen in Haft, erzwungene Geständnisse und willkürliche Verhaftungen zu dokumentieren. Allerdings gab es bis Ende 2013 keine Beweise für juristische

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Schritte gegen Verantwortliche, die deswegen beschuldigt wurden. (USDOS 27.02.2014) Viele Verurteilungen basieren auf Geständnissen unter Folter. (AI 29.4.2014)

Abgesehen von dem Anlegen und dem Transfer einiger Akten für mögliches Vorgehen durch die Justiz gab es keine bekannten Entwicklungen in Fällen von Folter und Vorfällen von misshandelnder Behandlung oder Bestrafung aus dem Jahr 2012. (USDOS 27.02.2014)

Den Gefangenen stehen in aller Regel weder eine adäquate medizinische Versorgung noch ein Rechtsbeistand zur Verfügung. Die Verfehlungen des Gefängnispersonals werden häufig weder untersucht noch die Verantwortlichen bestraft. (AA 17.01.2013)

Die Anti-Terror-Gesetze der Autonomieregion Kurdistan erlauben unter bestimmten Bedingungen Misshandlungen in Verhören. Dies wurde auch Berichten zufolge in einigen Hafteinrichtungen der Asayish sowie der Nachrichtendienste Parastin (der KDP) und der Zanyari (der PUK) praktiziert. (USDOS 27.02.2014) Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayish in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der Kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern und systematische Folter abzustellen. Das Strafgefängnis in der nördlichen Stadt Dohuk wird von UNAMI und EU-JUSTLEX als für irakische Verhältnisse vorbildlich eingestuft. (AA 20.10.2013)

Ein irakischer Polizist wurde nahe Mossul von einem Checkpoint der Truppen der Autonomieregion im Bezirk Sinjar [d.h. außerhalb der Autonomieregion] festgenommen und zehn Stunden lang ohne Wasser und Essen gefesselt der heiß brennenden Sonne ausgesetzt. Er wurde beschuldigt, „baathistische Flugblätter“ verteilt zu haben. Nach drei Tagen wurde er ohne Erklärung seiner Verhaftung freigelassen. (USDOS 27.02.2014)

UNAMI berichtet von einem Fall in Kirkuk, in dem ein Richter klare Zeichen von Folter an einem dann Verstorbenen gesehen habe. Die Familie habe im Anschluss keinen Anwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, sie zu vertreten. (AA 20.10.2013)

Auch illegale bewaffnete Gruppen foltern. (USDOS 27.02.2014)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- AA - Auswärtiges Amt (17.01.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: November 2012), Berlin

- AI - Amnesty International (29.4.2014): Iraq: Security failures raise fears of election violence: http://www.amnesty.org/en/news/iraq-security-failures-raise-fears-election-violence-2014-04-29 ; Zugriff am 23.5.2014

- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22.5.2014

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7. Korruption

Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International. Hohe Korruption, aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung, verhindert bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden. (AA 20.10.2013) Der Irak nimmt im Corruption Perceptions Index 2013 den Platz 171 unter 175 untersuchten Staaten ein. (Transparency 2013)

Eine nationale Integritätskommission ist damit beauftragt, die Korruption zu bekämpfen, aber sie führt ihre Ermittlungen im Geheimen und veröffentlicht ihre Ergebnisse nicht bis die Gerichte ihre finalen Entscheidungen gefällt haben. Die überwältigende Mehrheit der Täter erfreut sich der Straflosigkeit, Großteils weil ein Amnestiegesetz Ministern erlaubt, zu intervenieren und Anklagen zu verwerfen. Als Resultat werden Anklagen gegen niedrige und mittlere Staatsangestellte vorgebracht. Während die Integritätskommission zwar an Schwung gewann, war sie mit einer Anzahl von Rückschlägen in den letzten Jahren konfrontiert. Der Vorsitzende der Kommission war gezwungen, zurückzutreten inmitten wachsenden politischen Drucks im Jahr 2011. Kommissionsmitglieder waren in korrupte Waffengeschäfte verwickelt, und es gab zahlreiche Berichte von Regierungsdruck, der darauf abzielte, Enthüller von Korruption zum Schweigen zu bringen. (FH Januar 2013)

Siehe auch Abschnitt „Sicherheitskräfte“.

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- Freedom House: Freedom in the World 2013, Januar 2013: http://www.ecoi.net/local_link/243878/367279_de.html ; Zugriff am 23. April 2013

- Transparency International: Corruption Perceptions Index 2013: http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/#myAnchor1 ; Zugriff am 22.5.2014

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Mit dem – allerdings sehr langsamen – Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa 350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NGOs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NGOs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NGOs. Sie unterliegen der Kontrolle durch das Staatsministerium für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und

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einschüchternden „Besuchen“ durch Vertreter des Ministeriums. (AA 20.10.2013, vgl. USDOS 27.02.2014)

Politische Parteien oder Konfessionen sind die Gründer oder die Sponsoren von Menschenrechtsorganisationen oder beeinflussen viele, wenn auch nicht alle, heimischen Menschenrechtsorganisationen, die als Werkzeuge in der politischen Arena dienen. Internationale NGOs, die sich aus der irakischen Politik heraushielten, berichteten von erzwungenen Delogierungen, Schwierigkeiten beim Verhalt von Visa und Regierungsgenehmigungen, wiederholte und zudringliche Inspektionen sowie bedeutende Verspätungen bei der Registrierung und der Erneuerung der Registrierung. Sie berichteten auch von der Verhaftung und Folter heimischer Angestellter. (USDOS 27.02.2014)

Die NGOs bildeten keine systematischen Bollwerke gegen das Versagen der Regierung und gegen Menschenrechtsverletzungen. (USDOS 27.02.2014)

NGOs, die Menschrechtsfälle untersuchen und ihre Ergebnisse veröffentlichen, sind mit Einmischungen der Regierung konfrontiert, wenn die Anschuldigungen Regierungsaktionen oder religiöse oder ethnische Gruppen betrafen, die mit der Regierung alliiert sind. (USDOS 27.02.2014)

Eine Anzahl von heimischen und internationalen NGOs mit Schwerpunkt humanitäre Probleme konnte mit wenig oder gar keiner Einmischung der Regierung arbeiten. (USDOS 27.02.2014)

NGO-Mitarbeiter werden auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen. (AA 20.10.2013, vgl. USDOS 27.02.2014)

Die Präsenz von ausländischen NGOs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor eher gering, da sich viele Organisationen nach den Anschlägen auf die VN 2003 und auf das Rote Kreuz 2005 aus dem Irak zurückgezogen haben und nur zögerlich zurückkehren. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NGOs ihre Arbeit aufgenommen haben. (AA 20.10.2013)

Die Gebiete unter der Verwaltung der Autonomieregierung Kurdistan beherbergen eine Anzahl aktiver, meist kurdischer, NGOs, die eng mit den regierenden Parteien PUK bzw. KDP verbunden sind und von diesen finanziert werden. Die Autonomieregierung und die Parteien unterstützten generell humanitäre NGO-Aktvitivtäten, die der Gesellschaft zugutekommen und die Reputation der Partei fördern. Parteiunabhängige NGOs erhielten weniger Geld von der Autonomieregierung. Ein am 6.4.2013 beschlossenes Gesetz der Autonomieregion macht den Erhalt von Regierungsgeldern durch NGOs davon abhängig, ob die Programme der NGOs mit denen der Autonomieregierung übereinstimmen. Infolgedessen verloren viele unabhängige NGOs ihre Fördergelder von der Autonomieregierung. Überdies berichteten mehrere NGOS von schwerer Überwachung ihrer Konferenzen oder Veranstaltungen sowie die Belästigung von TeilnehmerInnen durch die Sicherheitskräfte. In einem Fall wurde auch ein Hotelbesitzer durch kurdische Sicherheitskräfte eingeschüchtert, damit er einer NGO sein Hotel als Tagungsort verweigerte. (USDOS 27.02.2014)

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Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22.5.2014

9. Allgemeine Menschenrechtslage

In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg. (AA 20.10.2013)

Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. (AA 20.10.2013)

Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt. (AA 20.10.2013)

Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung. Es hat folgende Schwerpunktaufgaben: Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca. 230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt. (AA 20.10.2013)

Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische

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Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. (AA 20.10.2013)

Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. (AA 20.10.2013) Zusammen mit der Sicherheitslage verschlechterte sich auch die Menschenrechtslage. Die irakischen Sicherheitskräfte reagierten weiterhin auf friedliche Proteste mit Drohungen, Gewalt und Verhaftungen sowie drakonischen Anti-Terror-Maßnahmen. Der Irak wird als das schlimmste Land für JournalistInnen bezeichnet. (HRW 21.1.2014)

Al Qaida im Irak und andere aufständische Gruppen sorgten mit beinahe täglichen Anschlägen dafür, dass 2013 das blutigste Jahr unter den letzten fünf Jahren wurde. Die Selbstmordanschläge, Autobomben und Attentate wurden häufiger und tödlicher. Allein zwischen Mai und August wurden mehr als 3000 Menschen getötet und mehr als 7000 verletzt. In Summe könnten die systematischen Anschläge auf ZivilistInnen wie z.B. solche auf ein Fußballfeld oder ein schiitisches Begräbnis mit anschließendem Anschlag auf die dort eintreffenden Rettungsdienste Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. (HRW 21.1.2014)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/267712/395077_de.html ; Zugriff am 23.5.2014

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das „Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält u.a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der „Diffamierung“ aufrecht, die in ihrem Strafmaß z.T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig. (AA 20.10.2013)

Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von einigen Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Überdies ist die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von „Reporter ohne Grenzen“ ist Irak für Journalisten immer noch eines der gefährlichsten Länder. Irak nimmt zudem seit Jahren in der Statistik des “Committee to Protect Journalists" den weltweit letzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. 2012 starben nach Angaben der irakischen „Gesellschaft für die Verteidigung der Pressefreiheit“ fünf Journalisten in Ausübung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem fünfzig Fälle von z.T. gewaltsamen Übergriffen (Angriffe auf Büros, Hinderung an Berichterstattung). Am 9. Juni 2013 wurde bspw. auf einer Straße in

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West-Bagdad der Leichnam des Journalisten Zamel Ghannam Al-Zoubaie aufgefunden. Ob Parteien und Politiker im Zusammenhang mit den Tötungen stehen, ist nicht nachzuweisen. Am 1. April 2013 wurden in Bagdad vier Zeitungsverlage an einem Nachmittag von Schlägertrupps verwüstet, ohne dass die Polizei einschritt, die nach den Umständen Kenntnis von den Vorgängen gehabt haben muss. (AA 20.10.2013) Die Angreifer legten Feuer und mehrere Angestellte wurden verletzt. (HRW 21.1.2014)

Auch durch Justiz und Verwaltung wird die Pressefreiheit eingeschränkt. In einer klaren Verletzung des Art. 95 der irakischen Verfassung (Verbot von Sondergerichten) wurde im Juli des Jahres 2010 ein Sondergerichtshof für Medien eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, mögliche Verstöße gegen die Pressefreiheit, üble Nachrede und Verleumdung zu untersuchen. Angaben zur genauen Zahl der bisherigen Prozesse und Verurteilungen liegen nicht vor. (AA 20.10.2013)

Aufgrund ihrer kritischen und angeblich „einseitigen“ Berichterstattung über die sunnitischen

Massenproteste hat das „Komitee für Medien und Kommunikation“ Ende April 2013 sieben irakischen und einem kuwaitischen Sender sowie Al-Jazeera die Lizenz im Irak „wegen konfessionalistischen Aufruhrs“ entzogen. Die Entscheidung wurde angefochten und vorläufig außer Kraft gesetzt. Auch 2012 hatten temporäre Schließungen von (kritischen) Radio- und Fernsehstationen durch die „Kommunikations- und Medienkommission“ trotz angeblicher „administrativer Gründe“ einen politischen Beigeschmack. (AA 20.10.2013) Die irakischen Behörden suspendierten die Lizenzen von zehn Satellitenkanälen wegen des Anstiegs an konfessionellen Unruhen. Unter den Kanälen - die meisten in sunnitischem Besitz, denen das „Anstiften von Gewalt“ vorgeworfen wird, waren Al-Jazeera TV und Sharqiya. (BBC News 28.04.2013)

Die Opposition sowie kriminelle und terroristische Gruppen versuchten die Meinungsfreiheit einzuschränken, einschließlich durch Drohungen gegen und Angriffe auf Mitglieder der Medien. Al Qaida im Irak/ISIS griff regelmäßig JournalistInnen, besonders in der Provinz Ninewah an. (USDOS 27.02.2014)

Zwischen Juli und September erschossen Unbekannte mindestens fünf Journalisten in Mossul. Zwei der Opfer hatten für Sharqiya und einer für Mosuleyya gearbeitet. Zwei weitere Opfer waren die Pressesprecher des Gouverneurs von Mossul. Die Regierung gab keine Ergebnisse von Untersuchungen dieser Attentate bekannt. (HRW 21.1.2014)

Seit 2003 wurden mehr als 90 JournalistInnen im Irak ermordet und die Regierung zeigt keinen Willen, die Morde aufzuklären. (HRW 21.1.2014)

JournalistInnen berichteten, dass die Sicherheitskräfte sie vom Zugang zu Demonstrationen gegen die Regierung abhielten und so die Medienberichterstattung de facto einschränkten. Ein TV

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Korrespondent berichtete in diesem Zusammenhang von Drohungen während einer Entführung durch nicht identifizierte Männer in Militäruniformen in Ramadi. (HRW 21.1.2014)

Der Zugang zum Internet unterliegt keinen Beschränkungen. Vorwürfe der Überwachung von

Kommunikation durch die Regierung sind nicht belegt. 2012 gab es keine Verhaftungen im

Zusammenhang mit internetbasierten Aktionen. (AA 20.10.2013)

In der gesamten Autonomieregion Kurdistan kam es zu zahlreichen Versuchen von Morden, Verprügeln, Inhaftierung und Besitzzerstörung, die sich gegen MitarbeiterInnen der Medien richteten. In vielen Fällen trugen die Angreifer Militär- oder Polizeiuniformen. Mit wenigen Ausnahmefällen zielten die Angriffe auch unabhängige und oppositionellen Medien, vor allem Kurdish News Network Television, das mit Goran in Verbindung steht und das unabhängige Nalia Radio and Television waren Ziele statt der Medien unter Kontrolle der regierenden Parteien [KDP, PUK]. (USDOS 27.02.2014)

Am 5.12.2014 ermordeten Unbekannte den Journalisten Kawa Garmiani in der Provinz Sulaymaniyah. Die Behörden der Autonomieregion verhafteten 7 Personen und ließ 6 von wieder frei. Ein Haftbefehl wur den gegen den Politiker Mahmood Sangawi ausgestellt, der im Jahr 2012 in einem in sozialen Netzwerken verbreiteten Video Garmiani bedroht hatte. Der Politiker ignorierte eine Vorladung. Der Prozess hatte bei Jahresende 2013 noch nicht begonnen. (USDOS 27.02.2014)

Die Behörden der Autonomieregion hielten fallweise JournalistInnen für lange Zeit fest, bevor sie sie vor Gericht stellten. (USDOS 27.02.2014)

Die Autonomieregierung Kurdistans veröffentlichte ebenfalls nie Details der Untersuchung des Mordes an Zardasht Osman, der 2010 nach einem satirischen Artikel über KRG-Präsident Massoud Barzani entführt und ermordet worden war. (HRW 31.01.2013)

Ein irakischer Polizist wurde nahe Mossul von einem Checkpoint der Truppen der Autonomieregion im Bezirk Sinjar [d.h. außerhalb der Autonomieregion] festgenommen und zehn Stunden lang ohne Wasser und Essen gefesselt der heiß brennenden Sonne ausgesetzt. Er wurde beschuldigt, „baathistische Flugblätter“ verteilt zu haben. Nach drei Tagen wurde er ohne Erklärung zu seiner Verhaftung freigelassen. (USDOS 27.02.2014)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- BBC News (28.04.2013): Iraq Sunni unrest prompts TV channel licence suspension: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-22329641 ; Zugriff am 29.04.2013

- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/267712/395077_de.html ; Zugriff am 23.5.2014

- HRW - Human Rights Watch (31.01.2013): World Report 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/237032/359904_de.html ; Zugriff am 30. April 2013

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- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22.5.2014

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

11.1. Versammlungsfreiheit

Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung

der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt. (AA 20.10.2013)

Die Proteste gegen die Regierung nahmen nach dem Dezember 2012 zu, nachdem mehrere Leibwächter von FInanzminister Rafie al-Issawi, dem ranghöchsten sunnitischen Araber im Kabinett, aufgrund des Verdachts der Verwicklung in Terrorismus verhaftet worden waren. (IPS 12.4.2014)

Die Sicherheitskräfte reagierten auf friedliche Proteste mit Drohungen, Gewalt und Verhaftungen. Im April 2013 wandten die Armee- und Polizeikräfte tödliche Gewalt gegen Demonstranten an, die sich Großteils friedlich seit fünf Monaten versammelten. Am 23.4.2013 feuerten sie in eine Menge von etwa 1000 Demonstranten in Hawija. (HRW 21.1.2014) Neben mehrmaligen Warnschüssen der Sicherheitskräfte bei Protestversammlungen ist insbesondere die gewaltsame Auflösung der Demonstrationen in Haweja am 23. April 2013 anzuführen, bei der die Demonstranten der Aufforderung der Sicherheitskräfte, „Terroristen“ auszuliefern, die einige Tage zuvor Sicherheitskräfte getötet hatten, nicht nachkamen. Die staatlichen Einheiten töteten dabei mehr als 40 Demonstranten. Inwieweit die Aktion in ihrer konkreten Ausführung auf Unfähigkeit und Überreaktion der Einsatzkräfte oder auf höheren Befehl zurückgehen, ist nicht bekannt. Die irakische Regierung und auch die Vereinten Nationen vor Ort sowie der Internationale Menschenrechtsrat haben Untersuchungen eingeleitet. (AA 20.10.2013)

Ein ministeriales Komitee, das mit der Untersuchung des Angriffs beauftragt wurden, hat bis Jahresende 2013 weder Zeugen noch Teilnehmer befragt oder Mitglieder der Sicherheitskräfte zur Verantwortung gezogen. (HRW 21.1.2014)

Auch wird vielfach über Zugangsbeschränkungen zu Orten der Demonstrationen berichtet, so auch in Bagdad zu Freitagsgebeten im Frühjahr 2013. (AA 20.10.2013)

Auch im August reagierten die Sicherheitskräfte der Polizei, der Armee und der SWAT (Special Weapons and Tactics) auf Proteste in Bagdad und Nasiriya gegen Korruption und Mangel an öffentlichen Leistungen mit Gewalt, verhafteten und schlugen fallweise Protestierende und belangten sie strafrechtlich wegen des „Nichtnachkommens der Befolgung von Befehlen“. (HRW 21.1.2014)

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Das Innenministerium setzte breite und restriktive Regulierungen zu Protesten in Kraft, welche friedlichen Demonstrationen die Genehmigung verweigern – in Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Garantie der Versammlungsfreiheit. (HRW 21.1.2014)

Die [sunnitischen] Proteste für Rechte und gegen die Toten zogen den Westen des Landes in noch nie da gewesenes Chaos seit der Spitze der konfessionellen Gewalt zwischen 2006 und 2008. (IPS 12.4.2014) – Mehr dazu bzw. zu nachfolgenden Entwicklungen siehe “Anbar" im Abschnitt “Sicherheitslage")

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/267712/395077_de.html ; Zugriff am 23.5.2014

- IPS - Inter Press Service - News Agency (12.4.2014): Iraqi Sunnis Seek a Say: http://www.ipsnews.net/2014/04/iraqi-sunnis-seek-say/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=iraqi-sunnis-seek-say ; Zugriff am 26.5.2014

11.2. Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung

der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt. (AA 20.10.2013) Zu Goran siehe auch Abschnitt „Meinungs- und Pressefreiheit“ und „Opposition“.

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

11.3. Opposition

Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten von Einschüchterungen durch staatliche oder paramilitärische Elemente, die z.B. davon abschrecken sollen, neue politische Bewegungen ins Leben zu rufen. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung. (AA 20.10.2013) Siehe auch Meinungs-, Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit.

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Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (17.01.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: November 2012), Berlin

12. Haftbedingungen

Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Rechtsbeistand wird nicht in allen Abschnitten des Verfahrens gewährleistet; Terrorverdächtige dürfen bis zur Anklageerhebung ohne Kontakt zur Außenwelt gehalten werden. Die meisten dieser Häftlinge sind Sunniten aus dem Zentral-, West- und Nordwestirak. UNAMI bemängelt, dass

Untersuchungsgefangene nicht angemessen von anderen Häftlingen getrennt sind. (AA 17.01.2013)

Im Februar 2013 teilte der Stellvertretende Premierminister Hussein al-Shahristani Human Rights Watch mit, dass die Sicherheitskräfte häufig Massenverhaftungen ohne Haftbefehl durchführen. Die Gerichte stützten sich weiterhin auf geheime Aussagen von Informanten und erzwungene Geständnisse für Haftbefehle und Verurteilungen. (HRW 21.1.2014)

Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Aktuell (Juni 2013) sind ca. 40.000 Menschen inhaftiert. Laut UNAMI sind Überfüllung der Haftanstalten sowie Missbrauch und Folter weit verbreitet. Auch der Umstand, dass die Haftanstalten unter der Verantwortung vier verschiedener Ministerien stehen, erschwert die Transparenz. (AA 17.01.2013)

Die Bedingungen in manchen Gefängnissen und Hafteinrichtungen blieben hart und lebensbedrohlich, und es gab unerklärte Todesfälle, Unruhen, Hungerstreiks und Flucht. Essensknappheiten, Überbelegung und inadäquater Zugang zu Sanitäreinrichtungen und medizinischer Versorgung waren bedeutende Probleme. (USDOS 27.2.2014)

In den ICS-Einrichtungen verbesserte sich die Bereitstellung von Elektrizität weiterhin und war besser als für die breite Öffentlichkeit. Das Justizministerium möblierte die Gefängnisse neu und baute neue Anstalten zur Verbesserung der Haftbedingungen. Viele Gefängnisse des Innenministeriums wurden verbessert und in Linie mit internationalen Standards gebracht. UNAMI berichtete über fast keine Anschuldigungen von Misshandlungen von Personen in Gefängnissen des Justizministeriums. Dieses baute die Möglichkeiten für Bildung und handwerkliche Ausbildungen für Insassen in einer Reise von Gefängnissen aus. (USDOS 27.2.2014)

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Das Justiz-, Verteidigungs- und Innenministerium sowie die Anti-Terror-Dienste berichteten, dass die Angestellten in den Gefängnissen Menschenrechtstraining von ihrem jeweiligen Ministerium erhielten. Auch das Menschenrechtsministerium führte Schulungen zu Menschenrechten für Gefangenenwärter und Sicherheitspersonal durch. (USDOS 27.2.2014)

Al Qaida im Irak/ISIS übernahm die Verantwortung für koordinierte Angriffe auf die Gefängnisse von Abu Ghraib und Taji von 21-22. Juli 2013. Dabei wurden 71 Gefangene und Sicherheitspersonal getötet und 800 bis 1.000 Gefangene entkamen aus Abu Ghraib, darunter auch die mittlere Führung von Al Qaida im Irak. Ein parlamentarischer Bericht gab den Innen- und Justizministerien die Schuld für den Mangel an Sicherung des Gefängnisses. Kontakte aus dem Menschenrechtsbereich gaben auch der Korruption innerhalb der Gefängnisse die Schuld, welche die Angriffe ermöglicht hätte. (USDOS 27.2.2014)

ICS-Gefängnisse (Iraqi Corrections Service), die einzige Regierungsbehörde, die legal verurteilte Personen festhalten darf, erlaubte regelmäßige Besuche durch unabhängige NichtregierungsbeobachterInnen. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes hatte Zugang zu einigen Gefängnissen und Haftanstalten der Justiz-, Innen-, Verteidigungs- und Arbeitsministeriums (Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten). Auch UNAMI, Human Rights Watch und UNHCR hatten Zugang. Den Gefängnisüberwachungsteams des Menschenrechtsministeriums wurde routinemäßig der Zugang zu Gefängnissen des Innenministeriums verwehrt. (USDOS 27.2.2014)

Gefängnisse unter Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan

In den Haftanstalten der Region Kurdistan herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. Zwei weitere Gefängnisse der Region wiesen hingegen starke Überbelegung und schlechte hygienische Bedingungen auf. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. (AA 20.10.2013)

Am 4.11.2013 verurteilte der Menschenrechtsrat in einem Statement einen Mangel an Essen im Chamchamal Gefängnis, das sich in der Autonomieregion befindet, aber vom Justizministerium verwaltet wird. Die ungefähr 2.650 Insassen waren vier Tage lang nicht mit Essen versorgt worden und mehrere Insassen mussten deswegen in Spitalsbehandlung. (USDOS 27.2.2014)

Allerdings sind Bemühungen der Kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern und systematische Folter abzustellen. Die Kurdische Regionalregierung ist um Verbesserung der Haftbedingungen und Bau neuer Gefängnisse bemüht. Das Strafgefängnis in der nördlichen Stadt Dohuk wird von UNAMI und EU-JUSTLEX als für irakische Verhältnisse vorbildlich eingestuft. Auch die in den Vorjahren noch beklagte Länge der Untersuchungshaft konnte deutlich reduziert werden und entspricht nun im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben.

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Dennoch seien auch hier schlechte Behandlung und ein Mangel an medizinischer Versorgung an der Tagesordnung. Im März 2012 starb in Sulaymaniya ein Untersuchungshäftling (wegen Korruption festgenommener Bürgermeister) nach wenigen Tagen. Die amtliche Untersuchung ergab Selbstmord durch Erhängen, was von den Familienangehörigen energisch bestritten wurde. UNAMI berichtet von einem Fall in Kirkuk, in dem ein Richter klare Zeichen von Folter an einem dann Verstorbenen gesehen habe. Die Familie habe im Anschluss keinen Anwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, sie zu vertreten. (AA 20.10.2013)

Die Autonomieregion Kurdistan erlaubte allgemein den Zugang internationaler Menschenrechtsorganisationen und zwischenstaatlicher Organisationen, aber verwehrte gelegentlich den Zugang zu einigen Personen – gewöhnlich in sensiblen Fällen mit Involvierung hochrangiger Regierungsangehöriger oder bekannten Persönlichkeiten. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/267712/395077_de.html ; Zugriff am 23.5.2014

- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22.5.2014

13. Todesstrafe

Die Todesstrafe kann u.a. bei Mord, bei Verdacht von staatsfeindlichen Aktivitäten, bei tödlichen Angriffen, bei Vergewaltigung und beim Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere bei terroristischen Aktivitäten verhängt werden. (AA 20.10.2013) Das Anti-Terrorismus-Gesetz deckt in vagen Worten Taten wie das Provozieren, Planen, Finanzieren, Begehen oder Unterstützen von anderen beim Begehen terroristischer Akte ab. Die Regierung argumentiert, dass die Todesstrafe nötig sei wegen der hohen Zahl an Angriffen von bewaffneten Gruppen auf ZivilistInnen. Die Sicherheitslage im Land hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. (AI 27.5.2014)

Seit 2004 wurden geschätzt mehr als 1.000 Menschen hingerichtet, 2012 waren es 129 im Jahr 2013 bis Ende Mai insgesamt 50 Menschen. (AA 20.10.2013) Im dritten Jahr in Folge gab es einen starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen im Irak. Im Jahr 2013 wurden mindestens 169 Menschen hingerichtet – ein Anstieg von mehr als 30 Prozent. Von der großen Mehrheit der Hinrichtungen in den letzten Jahren wird angenommen, dass sie auf Verurteilungen nach Artikel 4 des Anti-Terrorismus-Gesetzes erfolgten. Unter den Hingerichteten waren auch Bürger anderer mehrheitlich arabischer Staaten. (AI 27.5.2014) Nach Angaben des Justizministeriums warten 1.000 Menschen auf die Hinrichtung. (AA 20.10.2013)

Die Todesstrafe stößt in der – nichtsunnitischen – Bevölkerung auf breite Akzeptanz. Häufigste Hinrichtungsart ist der Tod durch den Strang. Die EU, Amnesty International und UNAMI

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kritisieren, dass ein Großteil der Prozesse, die zu Todesurteilen führen, nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entspricht, und es immer wieder zu durch Folter erzwungenen Geständnissen kommt. Folter und nachfolgende Verhängung der Todesstrafe gegen – meist sunnitische – Personen, die terroristischer Akte bezichtigt werden, stehen im Zentrum der Kritik der sunnitischen Massenproteste. Die Protestbewegung fordert insbesondere die Abschaffung einer gesetzlichen Bestimmung, die eine weite Reihe von Tatbeständen unter den Terrorismusbegriff fasst und dafür zwingend die Todesstrafe vorsieht. (AA 20.10.2013)

Der stellvertretende Premierminister Hussein al-Shahristani kündigt seit Jänner 2013 Reformen an in Reaktion zu den verbreiteten Protesten, in welchen Demonstranten eine Reform des mangelhaften Justizsystems verlangten. Aber es ist unklar, ob irgendeines der Versprechen umgesetzt wurde. Statt diese Reformen in Angriff zu nehmen kündigte Justizminister Hassan al-Shimmari Mitte März 2013 die Hinrichtung von 150 Menschen an. Mindesten 50 Personen wurden im März hingerichtet. (HRW 25. April 2013)

Seit die Zunahme an Exekutionen öffentlich bekannt wurde, berichten Häftlinge und ihre Familien, dass Sicherheitskräfte damit drohen, dass die Häftlinge in der Todeszelle landen, wenn sie sich weigern, Verbrechen zu gestehen, Bestechungsgeld zu zahlen oder wenn sie öffentlich über Misshandlungen sprechen. (HRW 25. April 2013)

In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todes-strafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Seit mehreren Jahren wird sie nicht mehr vollstreckt. Es gibt Überlegungen, sie gesetzlich abzuschaffen oder aber die bereits verhängten Todesurteile durch Amnestiegesetz oder Begnadigung in lebenslange Freiheitsstrafe umzuwandeln. (AA 20.10.2013) Seit 2008 gab es keine Hinrichtungen mehr. (AI 27.5.2014)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- AI - Amnesty International (27.5.2014): Death sentences and executions in 2013: http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf ; Zugriff am 26.5.2014

- HRW - Human Rights Watch (25.04.2013): Iraq: Execution Surge but No Action on Reform, http://www.ecoi.net/local_link/245730/369208_de.html ; Zugriff am 30. April 2013

14. Religionsfreiheit

Dieser Bereich kann besonders aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage schnellen Änderungen unterliegen.

Für Informationen siehe auch Abschnitt „Ethnische Minderheiten“.

14.1. Religiöse Gruppen

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Allgemeine Informationen

97 Prozent der IrakerInnen sind Muslime – 60 bis 65 Prozent Schiiten, 32 bis 37 Prozent Sunniten – und drei Prozent sind ChristInnen oder gehören anderen Religionen an. Die schiitischen Muslime sind überwiegend Araber, aber es gibt auch unter den Turkmenen, Kurden (Faili Kurden) und anderen Gruppen Schiiten. 18 bis 20 Prozent sind sunnitische Kurden, 12-16 Prozent sunnitische Araber und die restlichen 1-2 Prozent sind sunnitische Turkmenen. Die etwa 3 Prozent Iraker mit anderer Religionszugehörigkeit als dem Islam umfassen: Christen, Jeziden, Sabäer-Mandäer, Baha’i, Shabak und Kaka’i (Ahl al-Haqq) und ganz wenige Juden. Die Religion der Baha’i ist seit 1970 verboten (ICNL 6.02.2013/USDOS 30.07.2012/USCRIF April 2013)

Die Schiiten leben vor allem im Süden des Landes und im Osten und stellen die Bevölkerungsmehrheit in Bagdad, aber sie haben in den meisten Landesteilen Gemeinden. Die Sunniten stellen die Mehrheit im Westen, im Zentrum und im Norden des Irak. (USDOS 30.07.2012)

Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der

Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jeziden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. (AA 20.10.2013)

Die politischen Parteien sind tendenziell entlang konfessionellen und ethnischen Linien organisiert. Familiäre, tribale und religiöse Überlegungen beeinflussen die politischen Entscheidungen auf allen Ebenen. (USDOS 27.2.2014)

Seit 2003 haben religiöse Minderheiten zunehmend eine bessere Vertretung innerhalb des politischen Systems des Irak erhalten. Der Repräsentantenrat, der im März 2010 gewählt wurde, reservierte 8 von insgesamt 325 Sitzen für Minderheiten, einschließlich 5 Sitzen für ChristInnen und jeweils ein Sitz für die Säbäer-MandäerInnen, JesidInnen und Schabak. Allerdings weisen Berichte darauf hin, dass es als Resultat der Diskriminierung auf Religionsbasis und Vetternwirtschaft Minderheiten oft im öffentlichen Sektor unterrepräsentiert sind, besonders auf Provinzebene und in der städtischen Verwaltung sowie in den irakischen Sicherheitskräften. Jeziden und Christen haben sich über politische Marginalisierung resultierend aus der mangelnden adäquaten Vertretung von Minderheiten in den Provinzräten beklagt. (UNHCR 31.05.2012) Die [Anm.: arabische] sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes

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bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. (AA 20.10.2013)

Im Jahr 2013 nahm die Häufigkeit der konfessionellen und religiös motivierten Anschläge zu, und beeinträchtigte die Sicherheit aller Religionsgruppen. Mitglieder der schiitischen Mehrheitsbevölkerung – auch PilgerInnen beim Feiern hoher Feiertage - waren das primäre Ziel von Gewalt. Z.B. starben über 40 schiitische Pilger in koordinierten Anschlägen. (USCRIF 30.4.2014)

Der Mangel an Vertrauen zwischen den Behörden und den arabischen Sunniten nicht nur von Anbar ist mittlerweile absolut. Diese sind überzeugt, dass die [schiitisch dominierte] Regierung sie verfolgt, und sie sogar aus Teilen des Landes vertreiben möchte. (IRIN 13.5.2014)

Es gab Berichte von gesellschaftlichen Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glaube oder Glaubenspraxis. Konfessionelle Gewalt hatte in vielen Landesteilen – in geringerem Ausmaß in der Region Kurdistan - negative Auswirkungen auf die Möglichkeit aller Gläubigen, ihren Glauben zu praktizieren. Einige islamische Elemente übten weiterhin Druck auf die Gesellschaft aus, sich ihren Interpretationen der Grundsätze des Islam anzupassen. Auch wenn diese Bemühungen alle Bürger betrafen, waren Nicht-Muslime besonders verwundbar bezüglich dieses Drucks und der Gewalt aufgrund ihres Minderheitenstatus und des Mangels an Schutz durch Stammesstrukturen. (USDOS 30.07.2012)

Viele Iraker – Muslime und Nicht-Muslime gleichermaßen – sind zwar Opfer religiöser Gewalt geworden, aber die kleinsten nicht-muslimischen religiösen Minderheiten des Landes sind besonders verwundbar. Ihnen fehlen Milizen oder tribale Strukturen, um sich selbst zu verteidigen, und sie erhalten nicht ausreichenden offiziellen Schutz oder Gerechtigkeit. (USCRIF April 2013)

Besonders Mitglieder der verwundbarsten Minderheiten wie ChaldäerInnen, AssyrerInnen, andere ChristenInnen, Sabäer-Mandäerinnen und JezidInnen fliehen deshalb aus dem Irak. (USCRIF 30.4.2014)

Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen

gegenüber dem „Anderen“ überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein

lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden – begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung – durch Extremisten instrumentalisiert. (AA 20.10.2013)

Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. (AA 20.10.2013) Die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen führt dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. (AA 17.01.2013)

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Im Jahr 2013 versagte die irakische Regierung, der wachsenden Gewalt durch nichtstaatliche Akteure gegen irakische ZivilistInnen Einhalt zu gebieten. Die Angriffe inkludierten PilgerInnen, TeilnehmerInnen an Gebeten, religiöse Stätten und Anführer sowie Einzelpersonen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen religiösen Identität. Während die Syrien-Krise zu den konfessionellen Spannungen beitrug, verstärkten Handlungen der irakischen Regierung die sunnitisch-schiitischen Spannungen, statt diese zu reduzieren, was die fragile Stabilität des Landes bedroht und die Religionsfreiheit allgemein verschlechterte. Besonders der Entwurf für das Personenstandsrecht, das nur auf die schiitischen IrakerInnen angewendet würde, riskiert die Vertiefung der konfessionellen Gräben. (USCRIF 30.4.2014)

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich. (AA 20.10.2013)

Seit 2003 griffen sunnitische bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten auf Basis ihrer religiösen Identität, ihrer (unterstellten) politischen Meinungen oder ihres sozialen Status/Berufs an. JesidInnen und Kaka’i, die oft als ethnische „KurdInnen“ identifiziert werden, werden auch auf Basis ihrer (wahrgenommenen) kurdischen Ethnizität angegriffen. Als Folge anhaltender Angriffe auf religiöse Minderheiten, sanken deren Zahlen stark seit 2003. (UNHCR 31.05.2012) Die meisten Minderheiten leben in Gebieten, die die größte Gewalt seit 2003 erfahren und erfahren haben – besonders in Bagdad, Ninewa (Mossul und die Ninewah Ebene) und Kirkuk. Angriffe auf Mitglieder religiöser Minderheiten sind Berichten zufolge in den letzten drei Jahren im Steigen begriffen aufgrund vermehrter gezielter Angriffe durch bewaffnete Gruppen, besonders al-Qaida im Irak. Laut verschiedenen Berichten suchen besonders bewaffnete sunnitische Gruppen, religiöse Minderheiten im Land auszulöschen. Kleinere religiöse Minderheiten, besonders Nicht-Muslime, sind besonders verwundbar. (UNHCR 31.05.2012) Besonders gefährdet sind die Minderheiten weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. „umstrittenen Gebieten“ (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. (AA 20.10.2013) In den dortigen Rückzugsgebieten der kleinsten Minderheiten stieg die Zahl der Anschläge. (USCRIF 30.4.2014)

Frauen, die zu Minderheiten gehören, sind wahrscheinlich der verwundbarste Teil der irakischen Gesellschaft und sind mit Gewalt und Diskriminierung durch eine Reihe von Akteuren aufgrund ihres Geschlechts und ihrer religiösen Zugehörigkeit konfrontiert. Ihre Bewegungsfreiheit und ihre Freiheit, ihre religiöse Identität durch ihre Kleidung auszudrücken, sind stark eingeschränkt durch die anhaltende Drohung von Gewalt und die wachsende religiöse Intoleranz. Dies wiederum

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schränkt ihren Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Arbeit und Bildung ein. (UNHCR 31.05.2012)

Die irakische Regierung hat sich wiederholt zur Wahrung der religiösen Vielfalt im Irak verpflichtet und öffentlich die Angriffe auf Minderheiten verurteilt, versprach den Opfern Kompensationen und die Strafverfolgung der Angreifer und erhöhte die Sicherheitsmaßnahmen an Orten der Religionsausübung. 2011 stellte die irakische Regierung Land und Geld für eine neue Kirche in Kirkuk zur Verfügung und der Repräsentantenrat schuf einen Minderheitenausschuss, welcher den Schullehrplan reformieren, Diskriminierung beseitigen und die Basisleistungen für Minderheiten verbessern soll. Trotz der Bemühungen der irakischen Regierung weisen Berichte darauf hin, dass Angriffe gegen religiöse Gruppen in Straflosigkeit münden. Die irakischen Sicherheitskräfte sind bedeutenden Risiken ausgesetzt, wenn sie zum Schutz von Minderheiten intervenieren. Mitglieder der Minderheiten sollen auch zögern, Drohungen oder Angriffe den Sicherheitskräften zu melden, weil sie fürchten, dass keine ordentliche Untersuchung stattfinden wird. (UNHCR 31.05.2012) Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jeziden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. (AA 20.10.2013)

Laut UNHCR bedürfen - abhängig von den besonderen Umständen des Falls - Mitglieder von religiösen Minderheiten im Zentral- und Südirak wahrscheinlich des internationalen Flüchtlingsschutzes aufgrund von ihrer Religion, (unterstellter) politischer Meinung oder Mitgliedschaft in einer besonderen sozialen Gruppe. (UNHCR 31.05.2012)

Die Autonomieregion Kurdistan (=Dohuk, Arbil und Sulaymaniyah) und die „umstrittenen Gebiete“ (Streifen entlang obiger Provinzgrenzen)

In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung – die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss – sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer

Jahre nicht rückgängig gemacht wurden. (AA 20.10.2013)

In der Region Kurdistan werden die Rechte der religiösen Minderheiten generell respektiert und die Gruppen können frei ihre Religion ohne Einmischung ausüben. Das KRG-Ministerium für Bildung finanziert öffentliche Schulen auf Elementar- und Sekundarstufe in aramäischer Sprache. Der Curriculum in der Region Kurdistan beinhaltet keine Religion oder Koran-Studien. (UNHCR 31.05.2012) Die überwiegende Mehrheit der nicht-muslimischen Minderheiten, die innerhalb des Irak in den letzten Jahren vertrieben wurden, ging in den Norden, hauptsächlich in die Provinz

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Nineveh und in die drei KRG-Provinzen [Dahuk, Erbil und Sulaymaniyah]. Der Nordirak, vor allem das Gebiet der Nineveh-Ebene im Gouvernement Nineveh, ist die historische Heimat der irakischen christlichen Gemeinde und die Gouvernements Nineveh und Dahuk sind die ursprüngliche Heimat der Jeziden. Die drei KRG-Provinzen sind relativ sicher, doch bleibt die Provinz Nineveh, vor allem in und um die Hauptstadt Mosul, extrem gefährlich. Es wird über die Kontrolle des ethnisch und religiös gemischten Gebietes zwischen der KRG und der irakischen Zentralregierung gestritten. (USCRIF April 2013)

Viele der religiösen (und ethnischen) Minderheiten wie ChristInnen, JesidInnen und Kaka’i leben in der Ninewah Ebene, dem Bezirk SInjar und der Stadt Kirkuk – alles Gebiete, um die KurdInnen und ArabInnen streiten. Deshalb sind sie [die dortigen Minderheiten] politischem Druck und ökonomischer Marginalisierung, Vernachlässigung und zuweilen Belästigungen und Gewalt auf niedrigem Niveau ausgesetzt. (UNHCR 31.05.2012/USCRIF 30.4.2014) Berichten zufolge stehen Minderheiten unter Druck, sich als KurdInnen oder AraberInnen zu identifizieren. (UNHCR 31.05.2012) In diesen Gebieten sind die Minderheiten besonders gefährdet. (AA 20.10.2013) In den dortigen Rückzugsgebieten der kleinsten Minderheiten stieg die Zahl der Anschläge. (USCRIF 30.4.2014)

Während es gezielte Angriffe gegen alle Gruppen gibt, sind Minderheitengruppen besonders vulnerabel aufgrund ihrer fehlenden oder beschränkten politischen Repräsentation und generellen Marginalisierung. In vielen Fällen überschneiden sich ethnische, religiöse und politische Identitäten und mögliche Motive für Angriffe sind entsprechend vielfältig. Shabak, Jeziden, Kaka’i und Kurden wurden sowohl aufgrund ihrer Religion als auch aufgrund ihrer (angenommenen) kurdischen Ethnizität zum Ziel. Shabak, Turkmenen und Faili Kurden, die hauptsächlich Anhänger des schiitischen Islam sind, wurden zum Ziel bewaffneter sunnitischer Gruppen aufgrund ihrer religiösen Identität aber auch aufgrund ihrer Ethnizität. (UNHCR 31.05.2012, vgl. Einzelbeschreibungen)

Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass die KRG-Behören Minderheiten – einschließlich Turkmenen, Araber, Jeziden, Shabak und Assyrer – in den umstrittenen Gebieten diskriminieren. Die Behörden verweigerten einigen Dörfern Leistungen, verhafteten Minderheiten ohne Prozess, brachten sie an geheime Hafttorte und übten Druck auf die Schulen der Minderheiten aus, die kurdische Sprache zu unterrichten. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (6.02.2013): NGO Law Monitor: Iraq: http://www.icnl.org/research/monitor/iraq.html ; Zugriff am 26.04.2013

- IRIN (13.5.2014): Anbar IDPs in Baghdad fear for their safety: http://www.irinnews.org/report/100083/anbar-idps-in-baghdad-fear-for-their-safety ; Zugriff am 16.6.2014

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- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31.05.2012: https://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338807174_4fc77d522.pdf ; Zugriff am 12.06.2012

- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2014): United States Commission on International Religious Freedom - Annual Report 2014 - 15th Anniversary Retrospective: Renewing the Commitment: http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF 2014 Annual Report PDF.pdf; Zugriff am 28.5.2014

- USCRIF - United States Commission on International Religious Freedom (April 2013): Annual Report of the U.S. Commission on International Religious Freedom (Covering January 31, 2012 – January 31, 2013): http://www.uscirf.gov/images/2013 USCIRF Annual Report (2).pdf ; Zugriff am 12.05.2013

- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22.5.2014

- USDOS - US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Iraq,: http://www.ecoi.net/local_link/245055/368503_de.html ; Zugriff am 30.04.2013)

- USDOS – US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 – Iraq, 24.05.2012: http://www.ecoi.net/local_link/217660/338427_de.html ; Zugriff am 12.06.2012

- USDOS - US Department of State (30.07.2012): 2011 International Religious Freedom Report - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/223379/344997_de.html ; Zugriff am 30.04.2013

14.2. Jeziden

Jezidische Führer schätzen die Zahl der Religionsangehörigen auf 550.000 bis 800000. Die Religionsgemeinschaft ist vor allem in der Provinz Niniwah, vor allem in den Gebieten Sinjar und Sheikhan sowie den Dörfern Bahzani und Bashiqa nahe Mossul. 15 Prozent leben in der Provinz Dohuk. (UK 31.12.2013) Die meisten Jeziden sprechen Kurmanji, einen kurdischen Dialekt, aber in Bahzani, Bashiqa und Sinjar sprechen sie oft Arabisch. (UNHCR 31.05.2012)

Seit 2003 sind die Jeziden Ziel von Drohungen, öffentlichen Defamierungskampagnen und von bisher 30 Attentaten. Bewaffnete sunnitische Gruppen greifen Jeziden als „Ungläubige“, (vermeintliche) Unterstützer der US-Invasion und wegen ihrer (wahrgenommenen) kurdischen Volkzugehörigkeit an. Im August 2007 starben im landesweit schwersten Sprengstoffanschlag seit 2003 über 400 JezidInnen in Sinjar. 2009 und 2010 folgten drei weitere schwere Angriffe auf Jeziden. 2011 und 2012 wurden mehere Fälle berichtet, wonach JezidInnen entführt und/oder getötet wurden. (UK 31.12.2013)

Jeziden werden zudem mit dem Verkauf von Alkohol in Verbindung gebracht, was sie ebenfalls zum wahrscheinlichen Ziel für islamistische Gruppen macht. (UK 31.12.2013)

Traditionelle Praktiken wie Zwangsheiraten, „Ehrenmorde“, das Verbot einer Heirat außerhalb der eigenen jezidischen Kaste oder der Heirat eines PartnerIn mit anderer Religionszugehörigkeit kann in schwere Menschenrechtsverletzungen münden, die von der Familie des Opfers oder Gemeinschaft ausgehen. Jezidische Frauen, die von Muslimen entführt oder sexuell angegriffen wurden, sind mit schweren Sanktionen der jezidischen Gemeinschaft konfrontiert wie etwa der Verstoßung aus der Religion und der Gemeinschaft. Manchmal reichen bereits bloße Gerüchte dafür aus. (UNHCR 31.05.2012)

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Von Seiten der Kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jeziden. Jeziden sind sogar als Gruppe im Regionalparlament vertreten. Der kurdische Premierminister Barzani stattete 2012 dem zentralen Heiligtum der Jeziden in Lalish einen offiziellen Besuch ab. Allerdings zeigten sich die latent vorhandenen Spannungen zwischen den religiösen Gruppen erneut Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in der Provinz Dohuk, als nach einem Freitagsgebet überwiegend von Christen und Jeziden betriebene Alkoholgeschäfte zerstört wurden. Am 9. Mai 2013 wurden in Bagdad Betreiber von Alkoholgeschäften von Unbekannten getötet; 10 der 12 Opfer waren Jeziden. (AA 20.10.2013)

Nach wie vor berichten Vertreter jesidischer Gemeinden und ausländische Beobachter glaubhaft von der schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jeziden in ihren Siedlungsgebieten im Nordirak. JesidInnen, die oft als ethnische „KurdInnen“ identifiziert werden, werden auch auf Basis ihrer (wahrgenommenen) kurdischen Ethnizität angegriffen. (AA 17.01.2013/ UNHCR 31.05.2012)

Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass die KRG-Behörden Minderheiten – einschließlich Turkmenen, Araber, Jeziden, Shabak und Assyrer – in den umstrittenen Gebieten diskriminieren. Die Behörden verweigerten einigen Dörfern Leistungen, verhafteten Minderheiten ohne Prozess, brachten sie an geheime Hafttorte und übten Druck auf die Schulen der Minderheiten aus, die kurdische Sprache zu unterrichten. Jezidis in al-Qosh, Bashiqa und Bahzani in den kurdisch-kontrollierten Gebieten der Ninewah-Ebene sagten aus, dass die Schulbildung nur auf Kurdisch und nicht in ihrer eigenen Sprache angeboten würde. Jeziden waren zudem Gegenstand von Hetze durch radikale islamische Geistliche. Einige Jeziden berichteten systematische Drohungen und Gewalt durch kurdische Sicherheitskräfte. (USDOS 27.2.2014) Laut jezidischen Aktivisten wurden seit 2003 etwa 30 jezidische Frauen und Mädchen entführt und mit Mitgliedern der Asayish zwangsverheiratet und ihre Familien wurden bedroht. Laut UNHCR gibt es Berichte, dass Jeziden Schwierigkeiten haben, in die Autonomieregion Kurdistan zu gelangen und eine Zustimmung der Autonomieregion benötigen, um in der Provinz Ninewah Arbeit zu finden. Eine Reihe von jezidischen Führern wurde von den Asayish der Autonomieregion in Ninewah festgehalten und bleibt ein Gegenstand der Beobachtung durch UNAMI. (UK 31.12.2013)

Mitte Oktober 2013 erhielten jezidische StudentInnen an der Universität von Mossul anonyme Warnungen, die Universität zu verlassen oder umgebracht zu werden. Daraufhin stellten viele der beinahe 1.000 jezidischen StudentInnen ihre Studien ein. Am 28.10.2013 genehmigte Ali Said, der Minister der Autonomieregion Kurdistan für höhere Bildung, das Ansuchen jezidischer Füher, den jezidischen StudentInnen zu erlauben, in der Autonomieregion studieren zu dürfen.(USDOS 27.2.2014)

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Die jezidische Gemeinde ist auch Ziel von Entführungen durch Unbekannte, besonders in den umstrittenen Gebieten. Jezidische Aktivisten warfen der Zentralregierung und der kurdischen Autonomieregierung vor, beim Schutz der Rechte der Jeziden zu versagen. (USDOS 27.2.2014)

Zwischen Beginn 2010 und Juli 2011 kam es zu 66 Selbstmorden von Personen im Alter zwischen 18 und 23 Jahren. Fast alle waren Jeziden. IOM führte daraufhin eine psychosoziale Untersuchung im Bezirk Sinjar durch. Gesundheitsexperten zufolge waren gesellschaftliche und kulturelle Faktoren treibend: Mitglieder der jesidischen Gemeinde sind oft mit familiärem Tadel und Missbilligung konfrontiert, wenn sie z.B. ein Mitglied der muslimischen Gemeinde heiraten wollen. Dies sorgt bei vielen jungen Jeziden zusammen mit sekundären Faktoren wie einer vergleichsweise hohen Analphabetismusrate, Arbeitslosigkeit und Armut für ein Gefühl der Unruhe, Isolation, Entfremdungen und Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion. (IOM Iraq (o.D./2012)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- AA - Auswärtiges Amt (17.01.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: November 2012), Berlin

- IOM Iraq (o.D./2012): Displacement Monitoring and Needs Assessments, Final Report 2012: http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Displacement Monitoring and Needs Assessments Final Report 2012.pdf ; Zugriff am 26.04.2013

- UK Home Office (31.12.2013): Operational Guidance Note: Iraq: http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1388655960_document.pdf ; Zugriff am 30.5.2014

- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31.05.2012: https://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338807174_4fc77d522.pdf ; Zugriff am 12.06.2012

- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22.5.2014

15. Ethnische Minderheiten

Dieser Bereich kann aufgrund der Sicherheitslage besonders raschen Änderungen unterliegen.

Siehe auch Informationen zu religiösen Minderheiten.

15.1. Minderheitengruppen

97 Prozent der IrakerInnen sind Muslime – 60 bis 65 Prozent Schiiten, 32 bis 37 Prozent Sunniten – und 3 Prozent sind ChristInnen oder gehören anderen Religionen an. (ICNL 6.02.2013; vgl. USDOS 30. Juli 2012) Die schiitischen Muslime sind überwiegend Araber, aber es gibt auch unter den Turkmenen, Kurden (Faili Kurden) und anderen Gruppen Schiiten. 18 bis 20 Prozent sind sunnitische Kurden, 12-16 Prozent sunnitische Araber und die restlichen 1-2 Prozent sind sunnitische Turkmenen. Die etwa 3 Prozent Iraker mit anderer Religionszugehörigkeit als dem Islam umfassen: Christen, Jeziden, Sabäer-Mandäer, Baha’i, Shabak und Kaka’i (Ahl al-Haqq) und ganz wenige Juden. Berichten zufolge gibt es unter den Turkmenen eine Minderheit von 30.000

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Christen. Gruppen wie christliche Assyrer, Chaldäer und Armenier, Jeziden und Juden betrachten sich selbst oft sowohl als ethnische als auch als religiöse Gruppen. Das Land verfügt auch über eine kleine Gruppe von Roma (Kawliyah) sowie über Bürger afrikanischer Abstammung, die auf mehr als eine Million geschätzt werden. Am 12. November 2012 wurde ein Gesetz aus der Zeit Saddam Husains widerrufen, das Kurden und Turkmenen gezwungen hatte ihre ethnische Zugehörigkeit in „arabisch“ umzuändern. Es ist nun jegliche Handlung, die einen irakischen Bürger zwingen würde, seine oder ihre ethnische Zugehörigkeit zu ändern, verboten. (USDOS 27.2.2014/AA 17.01.2013/UNHCR 31.05.2012)

Die Verfassung sieht Arabisch und Kurdisch als die beiden offiziellen Sprachen des Staates vor. Sie gibt den BürgerInnen das Recht, ihre Kinder in ihrer Muttersprache wie Turkmenisch, Aramäisch, Shabaki oder Armenisch in öffentlichen Schulen zu unterrichten. Andere Sprachen können in Privatschulen verwendet werden. (USDOS 27.2.2014)

Araber, Kurden und Turkmenen, die drei größten ethnischen Gruppen im Irak, erreichten seit 2003 politische Repräsentation auf zentraler und Provinzebene und Minderheiten wie Christen, Shabak und Jeziden erhielten nach einem Quotensystem Sitze. Andere ethnische Gruppen, wie schwarze Iraker oder Kawliyah sollen weiterhin marginalisiert sein und unter politischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Diskriminierung leiden. Während eine Reihe von Faili Kurden seit 2003 in der irakischen Regierung repräsentiert waren, blieben viele andere, die bis jetzt nicht in der Lage waren die irakische Staatsbürgerschaft, die ihnen durch das vorherige Regime willkürlich entzogen wurde, wiederzuerlangen, staatenlos. Viele waren nicht in der Lage ihr Eigentum, das vom vorherigen Regime konfisziert worden war, wiederzuerlangen und haben keine Dokumente, die nötig sind, um grundlegende Rechte und Leistungen zu erhalten. (UNHCR 31.05.2012)

Aus historischen Gründen leben viele der verschiedenen ethnischen Gruppen des Irak in Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah Al-Din, in den Gegenden, die zwischen Kurden und Arabern umstritten sind, aber auch von den Turkmenen. Minderheitengruppen wie Shabak oder die Jeziden werden von arabischen und kurdischen politischen Gruppen unter Druck gesetzt, die versuchen ihren politischen Einfluss und Gebietsansprüche in den umstrittenen Gebieten auszuweiten. Widerstand gegen solche Versuche kann zum Verlust des Zugangs zu Arbeit oder Dienstleistungen führen. Manche Anführer der Shabak überlebten Mordversuche, die Berichten zufolge mit ihrer politischen Opposition in Verbindung standen. (UNHCR 31.05.2012)

Zusätzlich zu diesen politischen Machtkämpfen zielten sunnitische bewaffnete Gruppen auf alle ethnischen Gemeinschaften in den umstrittenen Gebieten in der offenbaren Bestrebung ethnische und religiöse Gewalt anzufachen. Laut Beobachtern werden derartige Gewalttaten großteils ungestraft begangen. (UNHCR 31.05.2012 – siehe auch Sicherheitslage)

Während es gezielte Angriffe gegen alle Gruppen gibt, sind Minderheitengruppen besonders vulnerabel aufgrund ihrer fehlenden oder beschränkten politischen Repräsentation und generellen Marginalisierung. In vielen Fällen überschneiden sich ethnische, religiöse und politische Identitäten

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und mögliche Motive für Angriffe sind entsprechend vielfältig. Shabak, Jesiden, Kaka’i und Kurden wurden sowohl aufgrund ihrer Religion als auch aufgrund ihrer (angenommenen) kurdischen Ethnizität zum Ziel. Shabak, Turkmenen und Faili Kurden, die hauptsächlich Anhänger des schiitischen Islam sind, wurden zum Ziel bewaffneter sunnitischer Gruppen aufgrund ihrer religiösen Identität aber auch aufgrund ihrer Ethnizität. (UNHCR 31.05.2012 – siehe auch Sicherheitslage)

Politische und Regierungsrepräsentanten aller ethnischen Gemeinschaften, darunter auch Mitglieder von politischen Parteien, Regierung und Beamte der Sicherheitskräfte sowie Gemeindeführer wurden ebenfalls zum Ziel, möglicherweise aufgrund ihrer (angenommenen) politischen Meinung und Ethnie. (UNHCR 31.05.2012)

In der Region Kurdistan gab es keine Berichte über die Diskriminierung ethnischer Gruppen und Minderheitengruppen betrieben ihre eigenen Schulen und sind in Parlament und Exekutive der KRG vertreten. (UNHCR 31.05.2012)

Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass die KRG-Behörden Minderheiten – einschließlich Turkmenen, Araber, Jeziden und Assyrer – in den umstrittenen Gebieten diskriminieren. Die Behörden verweigerten einigen Dörfern Leistungen, Verhafteten Minderheiten ohne Prozess, brachten sie an geheime Hafttorte und übten Druck auf die Schulen der Minderheiten aus, die kurdische Sprache zu unterrichten. Einige Jeziden berichteten über systematische Drohungen und Gewalt durch kurdische Sicherheitskräfte. (USDOS 27.2.2014/USDOS 19.04.2013)

Quellen:

- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.05.2012): UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq,: https://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338807174_4fc77d522.pdf ; Zugriff am 12.06.2012

- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22.5.2014

- USDOS - US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/245055/368503_de.html ; Zugriff am 30.04.2013

15.2. Kurden

Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. (AA 20.10.2013) Ein Beispiel dafür war ein Selbstmordanschlag auf eine kurdische Wahlversammlung in Khanaqin nordöstlich von Bagdad mit 30 Toten. (RFE/RL 28.4.2014)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.4.2014): Suicide Bomber Kills 30 At Kurdish Rally In Eastern Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/274925/404031_de.html ; Zugriff am 30.5.2014

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15.3. Kinder

Art. 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur

UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Die Hälfte der Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte, die entweder sie selbst oder Familienmitglieder betrafen, stark traumatisiert. Al-Qaida im Irak schreckt auch vor Anschlägen gegen Schulen nicht zurück, so

am 24. September 2012 in Hit (Provinz Anbar). Kinder und Jugendliche werden von bewaffneten Gruppen rekrutiert und verrichten dort Informanten- und Botendienste, nehmen aber auch an Kampfhandlungen teil. Zahlreiche Jugendliche sind laut UNAMI wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. (AA 20.10.2013)

Der Zusammenbruch und nur langsame Wiederaufbau staatlicher Strukturen betrifft vor allem Familien, die auf Krankenhäuser, Schulen und Lebensmittelhilfen besonders angewiesen sind. Seit März 2003 hat sich der Gesundheitszustand der irakischen Kinder verschlechtert. Ein Fünftel der Kinder ist untergewichtig und ein Drittel chronisch unterernährt. Die Vereinten Nationen vor Ort beklagten im Juni 2013, dass viele Kinder wegen Mangelernährung unter Wachstumsstörungen leiden. Landesweit soll es ca. 800.000 Waisenkinder geben, für die kaum ausreichende Mittel oder Einrichtungen zur Verfügung stehen. Waisenkinder haben einen Anspruch auf eine – sehr geringe – staatliche Unterstützung, der sich allerdings wegen Korruption und Verwaltungsversagens nicht immer durchsetzen lässt. (AA 20.10.2013)

Alleinstehende Frauen und Witwen haben oft Probleme, ihre Kinder registrieren zu lassen. Die Regierung war den Kinderrechten und dem Kindeswohl verpflichtet, aber verweigert Kindern, die nicht irakische StaatsbürgerInnen sind, (Sozial-)leistungen. Deren Familien müssen für Leistungen wie etwa öffentliche Schulen und Gesundheitsversorgung bezahlen, welche sonst kostenlos wären. Nur einige hundert palästinensische Familien, die in den Kriegen von 1948 oder 1967 vertrieben wurden, haben Anspruch auf das nationale Lebensmittelrationenprogramm. (USDOS 27.2.2014)

Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren stark gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Zwar werden 90 % der Kinder eingeschult, aber nur 40 % schließen die Grundschule in der Normalschulzeit ab. Weniger als die Hälfte der Kinder besucht eine Sekundarschule, davon nur wenige Mädchen. In der Region Kurdistan sind fast 100 % des Lesens und Schreibens mächtig. (AA 20.10.2013)

Es fehlt außerdem an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge mittlerweile allerdings meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt. (AA 20.10.2013)

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Besonders im Südirak gibt es zudem die Praxis des „Fasl“ – einer traditionellen Konfliktbeilegung zwischen Stämmen, wobei Familienmitglieder – auch Frauen und Kinder Inhalt des Handels werden. (USDOS 27.2.2014)

Kinderheiraten

Das Mindestalter ist 14 Jahre mit elterlicher Erlaubnis und 18 Jahre ohne. Die Regierung machte wenige Bemühungen, dieses Gesetz durchzusetzen. Eine Tradition von Zwangsheiraten mit Mädchen ab 11 Jahren wurde vor allem auf dem Land fortgesetzt. Laut einer Studie von UNICEF und der irakischen Regierung sind 21 Prozent der Frauen von 15 bis 19 Jahren verheiratet. (USDOS 27.2.2014)

Ein Gesetz der Autonomieregierung Kurdistan verbietet Kinderheirat und das Zwingen von Kindern, mit der Schule aufzuhören. Seit dem Verbot von Zwangsheirat ist laut dem Regionalministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten die Zahl von Zwangsheiraten bemerkbar zurückgegangen. Berichten zufolge fahren seither die BewohnerInnen der Region in die Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniwah, wo es keine Gesetze gegen Kinderheirat gibt, um das Verbot zu umgehen. (USDOS 27.2.2014)

Zudem gibt es auch besonders im Südirak die Praxis der Zwangsscheidung: Ehemänner oder ihre Familien drohen mit der Scheidung von meist früh verheirateten Mädchen (12-16 Jahre alt), um von der Familie des Mädchens mehr Geld zu erhalten. Die Opfer von Zwangsscheidungen werden gezwungen, ihre Ehemänner und seine Familie zu verlassen, aber die gesellschaftlichen Konventionen verhindern ihre Rückkehr zu ihren Familien, was manchmal dazu führt, dass die Jugendlichen auch von diesen verlassen sind. (USDOS 19.04.2013)

Da Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe illegal ist, werden Mädchen, besonders aus Minderheiten, durch Zeitehen sexuell ausgebeutet, wofür die Eltern für die Heiratserlaubnis Geld erhalten. Kinderprostitution stellt ein Problem dar. Da im Zentral- und Südirak das Alter für Strafmündigkeit mit 9 Jahren und in der KRG mit 11 Jahren angesetzt ist, werden die betroffenen Kinder als Kriminelle statt als Opfer behandelt. Die kommerzielle Ausbeutung von Kindern kann mit Strafen von Geldbußen, über Haft bis Todesstrafe sanktioniert werden. Es liegen keine Informationen vor über die Effektivität der Gesetzesdurchsetzung. (USDOS 27.2014)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- FH - Freedom House (Januar 2013): Freedom in the World 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243878/367279_de.html (Zugriff am 23. April 2013)

- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22.5.2014

- USDOS - US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/245055/368503_de.html ; Zugriff am 30.04.2013)

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16. Bewegungsfreiheit

Hinweis: Dieser Abschnitt gibt die Lage vor Juni 2014 wider. Derzeit liegen noch keine allgemeineren Hinweise vor, wie sich die aktuellen Ereignisse auf die Bewegungsfreiheit im Irak allgemein und besonders beim Zugang zur Autonomieregion Kurdistan auswirken.

Irakische BürgerInnen benötigen eine Reihe von Dokumenten, um Zugang zu bestimmten öffentlichen Leistungen zu erhalten bzw. leichter zu erhalten. Nachfolgend wird bei der jeweiligen Provinz auf die Registrierung von internen Vertriebenen Bezug genommen. Diese kann Voraussetzung für eine Niederlassung sein, ist häufig aber ebenso wichtig für den Erhalt von Lebensmittelrationen, ohne die ein Großteil der Iraker nicht überleben würde. Eine Nichtregistrierung hat hauptsächlich den Ausschluss von staatlicher Unterstützung oder von sozialen Leistungen zur Folge. Hierzu gehören: keine Übertragung oder Anerkennung von Dokumenten, keine Versorgung mit Brennmaterial und keinen Zugang zu Arbeitsplätzen, keine Möglichkeit zur Miete oder zum Erwerb von Eigentum, keine Landzuteilung, Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und Bildung. Die Zuzugs- und Niederlassungsmöglichkeiten sind zum Teil durch die örtlichen Verwaltungen oder auch auf Provinzebene eingeschränkt. Es gibt seit Anfang 2010 keine eindeutigen Angaben mehr zu Registrierungsvoraussetzungen der einzelnen Provinzen. Registrierungsvoraussetzungen nach 2008 können je nach Provinz die Vorlage einer Original Aufenthaltsgenehmigung, die Lebensmittelverteilungskarte (PDS Ration Card), die nationale Identitätskarte (Identity Card) oder ein Brief mit der Genehmigung von Gemeinderäten, Bürgermeistern, örtlicher Polizei oder dem Ministerium für Displacement und Migration sein. Nicht auszuschließen ist, dass eine Registrierung je nach religiöser, ethnischer oder Stammeszugehörigkeit versagt wird. (BAMF Juni 2011)

Der Registrierungsprozess ist mit einer Reihe von Herausforderungen für Binnenflüchtlinge verbunden, weil zur Erlangung der Registrierung verschiedene Bedingungen erfüllt werden müssen und der Prozess lokal unterschiedlich gehandhabt wird. Zu potentiellen Faktoren wie ethnischer oder konfessioneller Zugehörigkeit der AntragstellerInnen oder der Zugehörigkeit zu einem Stamm kommen unter Umständen noch praktische Hindernisse wie das nötige Geld für Reisen sowie Sicherheitserwägungen – vor allem für Frauen. (BAA Staatendokumentation 29.12.2011)

Das Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes einzuschränken: nach Ausstellung eines Haftbefehls, in Form einer Ausgangssperre, in Form eines Cordons zur Durchsuchung eines Gebiets oder zur Ergreifung anderer nötiger Sicherheitsmaßnahmen und militärischer Maßnahmen in Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe. (USDOS 27.2.2014)

Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte in den umstrittenen Gebieten – inklusive Peshmerga und Mitgliedern der irakischen Armee – selektiv Regulierungen bezüglich der

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Aufenthaltsgenehmigungen durchsetzten, um Personen aus dem Gebiet unter ihrer Kontrolle zu entfernen. (USDOS 27.2.2014) Dazu kommen Bewegungseinschränkungen für die IDPs aus Anbar in Bagdad, Erbil, Karbala, Kirkuk und Niniwah. Berichten zufolge sollen „Sicherheitskräfte“ in Dhi Qar im Süden des Landes IDPs aus Anbar den Zugang verwehren, außer wenn sie einen lokalen Sponsor in der Provinz haben. Manche Familien betraten die Provinz illegal und sind jetzt aus Angst vor Ausweisung aus der Provinz ständig unterwegs (IRIN 13.5.2014)

- Zutritt und Bewegungsfreiheit innerhalb der Autonomieregion Kurdistan

Die Autonomieregierung Kurdistan schränkte die Bewegungsfreiheit überall in den Gebieten unter ihrer Verwaltung ein, was sie mit administrativen Abläufe und Sicherheitsabläufen begründete. Personen, die nicht in der Autonomieregion wohnten, mussten Genehmigungen für einen begrenzten Aufenthalt in der Autonomieregion einholen. Diese waren generell erneuerbar. (USDOS 27.2.2014)

Behördenmitarbeiter verweigerten Personen, die sie als Sicherheitsbedrohung ansahen, das Betreten der Autonomieregion. Der Zutritt für arabische Männer war Berichten zufolge schwieriger als für andere. Die Offiziere, welche die Checkpoints leiten, können die Einreise verweigern. Aber für die Einreise von TouristInnen aus dem Zentral- und Südirak wurde im Jahr 2013 das Prozedere erleichtert. 316.000 TouristInnen besuchten die Region. (USDOS 27.2.2014)

- Ansiedlung in der Autonomieregion Kurdistan

Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt (vgl. aktuell auch nach Aussage eines IDPs aus Mossul nötig: Kurd Net 14.6.2014). Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. (AA 20.10.2013) Berichten zufolge entmutigten Behörden der Autonomieregion Nicht-KurdInnen von der Ansiedlung in der Autonomieregion. (USDOS 27.2.2014)

Ab Juli 2014 erhöhte die Zentralregierung die Zahl der Checkpoints aufgrund der wachsenden Gewalt und der steigenden Zahl von Anschlägen durch illegale Milizen. Zusätzlich richteten die Behörden Ausgangssperren in Städten nach Gewalt- und Gefängnisausbrüchen ein. Presseberichten zufolge profitierten aber auch bewaffnete Gruppen von dieser Maßnahme, indem

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sie falsche Checkpoints errichteten, welche ihnen Angriffe auf Personen erleichterten. (USDOS 27.2.2014)

Für weitere Hinweise für die Einschränkung von Bewegungsfreiheit und die Lage von IDPs siehe folgenden Abschnitt.

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- BAA Staatendokumentation: Analyse - Das „Public Distribution System“, 30.12.2011

- Kurd Net (14.6.2014): Displaced Iraqis: Paying US $50 a hotel night in Kurdistan until Mosul is safe again: http://www.ekurd.net/mismas/articles/misc2014/6/state8082.htm ; Zugriff am 16.6.2014

- IOM Iraq (o.D.): Displacement Monitoring and Needs Assessments, Final Report 2012: http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Displacement Monitoring and Needs Assessments Final Report 2012.pdf ; Zugriff am 26.04.2013

- IRIN News (13.5.2014): Anbar IDPs in Baghdad fear for their safety: http://www.irinnews.org/report/100083/anbar-idps-in-baghdad-fear-for-their-safety ; Zugriff am 16.6.2014

- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22. Mai 2014

17. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Hinweis: Aufgrund der veränderlichen Sicherheitslage kann nicht auf die Lage der IDP-Gruppen (IDPs aus der Zeit vor 2003, IDPs seit 2003 (besonders ab 2006), IDPs aus Anbar 2013/14, IDPs aufgrund der ISIS-Offensive, (unfreiwillige) RückkehrerInnen besonders aus Syrien u.a.) detailliert eingegangen werden. Kurzfristige Änderungen bei Registrierung, Zugang zu Gebieten etc. aufgrund der Sicherheitslage und der IDP-Ströme sind möglich.

- Zugang zur allgemeinen Registrierung im Irak als Voraussetzung für den Zugang zu Leistungen

Irakische BürgerInnen benötigen eine Reihe von Dokumenten, um Zugang zu bestimmten öffentlichen Leistungen zu erhalten bzw. leichter zu erhalten. Nachfolgend wird bei der jeweiligen Provinz auf die Registrierung von internen Vertriebenen Bezug genommen. Diese kann Voraussetzung für eine Niederlassung sein, ist häufig aber ebenso wichtig für den Erhalt von Lebensmittelrationen, ohne die ein Großteil der Iraker nicht überleben würde. Eine Nichtregistrierung hat hauptsächlich den Ausschluss von staatlicher Unterstützung oder von sozialen Leistungen zur Folge. Hierzu gehören: keine Übertragung oder Anerkennung von Dokumenten, keine Versorgung mit Brennmaterial und keinen Zugang zu Arbeitsplätzen, keine Möglichkeit zur Miete oder zum Erwerb von Eigentum, keine Landzuteilung, Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und Bildung. Die Zuzugs- und Niederlassungsmöglichkeiten sind zum Teil durch die örtlichen Verwaltungen oder auch auf Provinzebene eingeschränkt. Es gibt

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seit Anfang 2010 keine eindeutigen Angaben mehr zu Registrierungsvoraussetzungen der einzelnen Provinzen. Registrierungsvoraussetzungen nach 2008 können je nach Provinz die Vorlage einer Original Aufenthaltsgenehmigung, die Lebensmittelverteilungskarte (PDS Ration Card), die nationale Identitätskarte (Identity Card) oder ein Brief mit der Genehmigung von Gemeinderäten, Bürgermeistern, örtlicher Polizei oder dem Ministerium für Displacement und Migration sein. Nicht auszuschließen ist, dass eine Registrierung je nach religiöser, ethnischer oder Stammeszugehörigkeit versagt wird. (BAMF Juni 2011) Oft bestimmen lokale Behörden, ob IDPs Zugang zu den örtlichen Leistungen haben. (USDOS 27.2.2014)

Der Registrierungsprozess ist mit einer Reihe von Herausforderungen für Binnenflüchtlinge verbunden, weil zur Erlangung der Registrierung verschiedene Bedingungen erfüllt werden müssen und der Prozess lokal unterschiedlich gehandhabt wird. Zu potentiellen Faktoren wie ethnischer oder konfessioneller Zugehörigkeit der AntragstellerInnen oder der Zugehörigkeit zu einem Stamm kommen unter Umständen noch praktische Hindernisse wie das nötige Geld für Reisen sowie Sicherheitserwägungen – vor allem für Frauen. (BAA Staatendokumentation 29.12.2011) UNHCR half durch Rechtshilfe IDPs, ihre Dokumente zu erhalten, und sich bei den Behörden zu registrieren, um ihren Zugang zu Leistungen und Rechten zu verbessern. (USDOS 27.2.2014)

Nicht-registrierte IDPs haben keinen Zugang zu Leistungen wie etwa Schulden oder den PDS-Lebensmittelrationen. (USDOS 27.2.2014) Das „Public Distribution System“ (PDS) ist das bedeutendste Hilfsprogramm im Irak, wobei der Bezug der PDS-Ration an eine erfolgreiche Registrierung gebunden ist. Binnenflüchtlinge, die sich nicht registrieren lassen konnten bzw. danach nicht ihre PDS-Karte an ihren neuen Wohnort transferieren lassen konnten, sind gezwungen, sich ihre Rationen an ihrem Herkunftsort abzuholen. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011/ IOM Iraq o.D./2012 – siehe auch Abschnitt „Public Distribution System“)

Der Zugang zu Beschäftigung und Unterkünften bleibt besonders für IDPs problematisch. Der Anteil an Arbeitslosen und Unterbeschäftigten liegt im Irak bei 28 Prozent und es fehlen zwei Millionen Unterkünfte. Für IDPs in illegalen Siedlungen ist die Lage schlimmer, weil sie in prekären rechtlichen Umständen leben und keine Sicherheit in Bezug auf ihre Unterkunft haben. Sie haben auch nur beschränkten oder gar keinen Zugang zu selbst grundlegenden Einrichtungen und Leistungen und die ihnen zur Verfügung stehende Infrastruktur ist mangelhaft. (IOM Dezember 2013) Sie können jederzeit delogiert werden. Laut UNHCR gibt es 165 informelle Siedlungen in den zentralirakischen Provinzen und 123 in Bagdad, wo IDPs, rückgekehrte Flüchtlinge, Wirtschaftsmigranten sowie vulnerable Familien wohnen. Die Delogierungsbefehle nach schrittweise im Jahr 2013 zu und 26 informelle Siedlungen (16 davon in Bagdad) mit 3.639 Familien liefen in Gefahr der Delogierung. Eine Delogierungsaktion wurde in Bagdad durchgeführt: 219 Familien verloren ihre Unterkünfte und wurden umgesiedelt. (USDOS 27.2.2014)

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Das ICRC bietet daher Lebensmittelrationen, Wasser und Sanitärprojekte sowie medizinische Versorgung für die zahlreichen IDPS, welche keinen Zugang zum Public Distribution System oder zu öffentlichen Schulen haben. IOM, UNHCR und das Welternährungsprogramm organisieren einkommensschaffende Projekte durch öffentliche Arbeiten und Trainingsmöglichkeiten. (USDOS 27.2.2014)

Noch komplexer ist die Lage von den neuesten IDPs, besonders aus Anbar: UNHCR erhielt Berichte, wonach sich von 900 IDP-Familien [es sind sunnitische Araber aus Anbar gemeint] etwa 200 sich aus Angst nicht beim Ministerium für Migration und Vertriebene registrieren ließen. Die registrierte Familie würde dann monatlich 240 US-Dollar Unterstützung erhalten. Aber die Angst vor falschen Terroranklagen, die eine ganze Familie auf die Schwarze Liste bringen könnte, ist weit verbreitet. Aus demselben Grund halten sich die Leute auch von Schulen Gesundheitszentren fern. Weitere Gründe sind, dass manche Angst vor Vergeltungsmaßnahmen ihrer eigenen Gemeinden im Fall einer Rückkehr nach Anbar haben. Andere haben Angst, dass eine Registrierung dazu führen könnte, dass sie wegen ihrer Herkunft aus Anbar zum Ziel von Angriffen durch bewaffnete Gruppen werden. Es gibt Berichte über Übergriffe auf IDPs aus Anbar in Bagdad. (IRIN 13.5.2014)

Wenn Familien sich registrieren lassen, schicken sie oft die Frauen, die Papierarbeit zu erledigen, aus Angst, dass die Männer von den Behörden aufgegriffen werden könnten. (IRIN 13.5.2014)

Andere IDPs aus Anbar haben wiederum Probleme, die nötigen Unterlagen zu erbringen, die belegen, dass sie BewohnerInnen Anbars sind und daher Anspruch auch Unterstützung als IDPs haben. Viele BewohnerInnen von Anbar erhielten in den letzten 20 Jahren ihre Dokumente in Bagdad ausgestellt und können nun nur schwer beweisen, dass sie BewohnerInnen Anbars sind. (IRIN 13.5.2014)

Hintergrund ist der absolute Mangel an Vertrauen zwischen den Behörden und den arabischen Sunniten nicht nur von Anbar. Diese sind überzeugt, dass die [schiitisch dominierte] Regierung sie verfolgt, und sogar sie aus Teilen des Landes vertreiben möchte. Dazu kommen Bewegungseinschränkungen für die IDPs aus Anbar in Bagdad, Erbil, Karbala, Kirkuk und Niniwah. Berichten zufolge sollen „Sicherheitskräfte“ in Dhi Qar im Süden des Landes IDPs aus Anbar den Zugang verwehren, außer wenn sie einen lokalen Sponsor in der Provinz haben. Manche Familien betraten die Provinz illegal und sind jetzt aus Angst vor Ausweisung aus der Provinz ständig unterwegs (IRIN 13.5.2014)

- Aufenthaltsregistrierung in der Autonomieregion Kurdistan

Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur

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als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt (vgl. aktuell auch nach Aussage eines IDPs aus Mossul nötig: Kurd Net 14.6.2014). Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. (AA 20.10.2013) Berichten zufolge entmutigten Behörden der Autonomieregion Nicht-KurdInnen von der Ansiedlung in der Autonomieregion. (USDOS 27.2.2014) In Arbil gibt es Bewegungseinschränkungen für IDPs aus Anbar. (IRIN 13.5.2014)

Die Unsicherheit in Mossul bedeutet beschränkten Zugang für die Hilfsorganisationen und erschwert es ihnen, sich ein klares Bild von der Lage zu machen und festzustellen, wie viele Menschen aus Mossul derzeit intern vertrieben sind. Die Autonomieregierung Kurdistan scheint jedenfalls nicht gewillt, eine große Zahl von arabischen Irakern aus Mossul auf ihr Gebiet zu lassen. Auch wenn im Bezirk Scheikhan, fünf Kilometer südlich von Baadre in Dohuk ein Zeltlager für 2000 Familien vorbereitet wird, so gibt es Rufe, so viele Leute wie möglich im kurdisch kontrollierten Teil von Niniwah unterzubringen. Die UN-Organisationen haben temporäre Durchgangseinrichtungen mit Latrinen in grenznahen Gebieten eingerichtet, um Zehntausende an den Grenzübergängen [zur Autonomieregion] Wartende mit Trinkwasser und medizinischer Versorgung zu versorgen. Viele von diesen kamen zu Fuß ohne Lebensmittel oder anderen Vorräten. Die Hilfsorganisationen, die auch 220 000 syrische Flüchtlinge in der Autonomieregion versorgen sollen, kämpfen schon seit längerem mit Unterfinanzierung. (IRIN News 12.6.2014)

- Die Lage von Internvertriebenen

Die irakische Regierung ist nach Einschätzung von NROs nicht in der Lage, die VN-Richtlinien für Binnenflüchtlinge aus dem Jahr 1998 zu erfüllen. Von den 1,2 Millionen Binnenflüchtlingen leben ca. ein Drittel in slumähnlichen Umständen und sind zudem häufig von (erneuter) Vertreibung aus ihren Ansiedlungen bedroht, da diese sich häufig auf Grundstücken in „öffentlicher“ Hand befinden. (AA 20.10.2013)

Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. (AA 20.10.2013)

Diejenigen, die [in den Zentral- und Südirak] zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-

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Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. (AA 20.10.2013)

Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden. (AA 20.10.2013)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- BAA Staatendokumentation: Analyse - Die Registrierung von Binnenflüchtlingen als Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Leistungen, 29.12.2011

- BAA Staatendokumentation: Analyse - Das „Public Distribution System“, 30.12.2011

- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Irak - Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Informationszentrum Asyl und Migration, Juni 2011)

- IOM – International Migration Organization (Dezember 2013): Internal Displacement in Iraq: Barriers to Integration: http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1389176817_internal-displacement-in-iraq-barriers-to-integration.pdf ; Zugriff am 16.6.2014

- IOM Iraq (o.D.): Displacement Monitoring and Needs Assessments, Final Report 2012: http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Displacement Monitoring and Needs Assessments Final Report 2012.pdf ; Zugriff am 26.04.2013

- IOM – International Organization for Migration, Majority of Displaced and Returnee Families in Iraq Struggle to Rebuild Lives According to IOM Bi-Annual Report, 7.9.2010: http://www.iom.int/jahia/Jahia/media/press-briefing-notes/pbnAF/cache/offonce/lang/en?entryId=28280 ; Zugriff am 22.06.2012

- IRIN News (12.6.2014): Aid agencies scramble to support Iraq displaced: http://www.irinnews.org/report/100209/aid-agencies-scramble-to-support-iraq-displaced ; Zugriff am 16.6.2014

- IRIN News (13.5.2014): Anbar IDPs in Baghdad fear for their safety: http://www.irinnews.org/report/100083/anbar-idps-in-baghdad-fear-for-their-safety ; Zugriff am 16.6.2014

- IRIN News (23.04.2013): Iraq 10 years on: the forgotten displacement crisis: E-Mail-Newsletter vom 23.04.2013

- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html ; Zugriff am 22. Mai 2014

18. Grundversorgung/Wirtschaft

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden. (AA 20.10.2013)

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Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen

versickert sein. (AA 20.10.2013) Nach zehn Jahren war die irakische Erdölproduktion 2013 endlich wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem Krieg. (Qantara.de 25.03.2013)

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5

Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms „Habitat“ gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von „Slums“. (AA 20.10.2013)

Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden. (AA 20.10.2013)

Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom

aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 %

Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag. (AA 20.10.2013)

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen

und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der

Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (AA 20.10.2013)

Die Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen wie Strom oder Müllabfuhr ist noch nicht einmal in Großstädten wie Bagdad wieder hergestellt. (Im Gegensatz dazu verläuft der Wiederaufbau in der Region Kurdistan-Irak mit halsbrecherischer Geschwindigkeit.) Den Irakern steht ein Sommer, in dem Temperaturen von über 50 Grad nicht ungewöhnlich sind, mit allenfalls sporadisch vorhandenem Strom und fließend Wasser bevor. (Qantara.de 25.03.2013)

Inkompetenz und Korruption sind weit verbreitet: Auf der Liste der korruptesten Länder der Welt von Transparency International steht der Irak regelmäßig ganz oben an zehnter Stelle. Die Zahl

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der Arbeitslosen und Unterbeschäftigten in Irak zählt zu den höchsten im Nahen Osten. Je nach Definition von Arbeitslosigkeit liegt diese bei 8 bzw. 11 Prozent, wobei Frauen, junge Leute und Menschen, die am Land leben, besonders von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Die Beschäftigung im öffentlichen Sektor hat sich in den Jahren 2005 bis 2010 verdoppelt: Inzwischen sind ungefähr 60 Prozent der Vollzeitbeschäftigten Staatsangestellte. Ihre Gehälter wurden stark erhöht, was das Entstehen einer gestärkten Mittelklasse fördert. (AA 17.01.2013/ Qantara.de 25.03.2013/IRIN News 24.04.2013)

Der neue Reichtum des Landes gelangt aber nicht nach unten aufgrund der Abhängigkeit des Irak vom Öl, der Korruption der Regierung, mangelnder Fähigkeiten Budgets umzusetzen und dem Scheitern, den Privatsektor zu entwickeln. Die gestiegenen Gehälter vor allem der Staatsangestellten gingen jedoch nicht immer mit wachsender Kaufkraft einher, weil auch die Inflation zunahm. Im Jahr 2006 betrug sie über 50 Prozent. Im Jänner 2013 betrug sie 2,2 Prozent. (IRIN News 24.04.2013)

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Während über 1,5 Mio. Iraker reguläre Gehälter von der Regierung erhalten, leiden viele Iraker unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16%). Der Ölsektor beschäftigt weniger als ein Prozent der Arbeitnehmer. Der traditionell kleine Industrie- und Landwirtschaftssektor stagnierte aufgrund der amerikanischen Liberalisierungspolitik und den damit einhergehenden billigen Importen. (IRIN News 24.04.2013)

Bei der Armutsrate im Irak ist zu berücksichtigen, dass diese durch das schnellere Wirtschaftswachstum in der Autonomieregion Kurdistan verzerrt wird und die Armut z.B. in Qadissiya, Muthanna und Diyala verschleiert. (IRIN News 24.04.2013)

Der Irak hat jedoch das Ziel erreicht, den Anteil absoluter Armut (weniger als US$ 2.50 pro Tag) bis 2015 zu halbieren. Im Jahr 2011 lag der Anteil der absolut armen Bevölkerung bei 11,5 Prozent. Viele Menschen leben an der Armutsgrenze und könnten leicht darunterfallen, aber zahlreiche Menschen könnten mit etwas Hilfe über die Armutsgrenze aufsteigen. (IRIN News 24.04.2013)

Der Zugang zu Beschäftigung und Unterkünften bleibt besonders für IDPs problematisch. Der Anteil an Arbeitslosen und Unterbeschäftigten liegt im Irak bei 28 Prozent und es fehlen zwei Millionen Unterkünfte. Für IDPs in illegalen Siedlungen ist die Lage schlimmer, weil sie in prekären rechtlichen Umständen leben und keine Sicherheit in Bezug auf ihre Unterkunft haben. Sie haben auch nur beschränkten oder gar keinen Zugang zu selbst grundlegenden Einrichtungen und Leistungen und die ihnen zur Verfügung stehende Infrastruktur ist mangelhaft. (IOM Dezember 2013) Staatenlose Personen sind mit ähnlichen Problemen konfrontiert. (UNHCR ohne Datum/BAA/ÖIF 31.01.2012)

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Besonders in der Autonomieregion Kurdistan, wo sich die Wohnungsproblematik aufgrund des Zustroms von IDPs aus anderen Teilen des Irak verschärfte, fehlt es an Wohnungen. Durch staatliche Kredite, öffentlichen Wohnungsbau und Unterstützung des privaten Sektors in Bezug auf Bautätigkeit soll dem Problem begegnet werden. Aufgrund des Mangels an Wohnungen verdoppelten sich die Preise für Häuser und Mieten in den letzten Jahren, dies gilt auch für die Region Kurdistan. (UNHCR ohne Datum/BAA/ÖIF 31.01.2012)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- AA - Auswärtiges Amt( 17.01.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: November 2012), Berlin

- BAA/ÖIF: Länderinformation Nr. 14: Irak. 31.01.2012, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_irak/#c12677 , Zugriff 22.06.2012

- IOM – International Migration Organization (Dezember 2013): Internal Displacement in Iraq: Barriers to Integration: http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1389176817_internal-displacement-in-iraq-barriers-to-integration.pdf ; Zugriff am 16.6.2014

- IRIN News (24.04.2013): Economy grows, but how many benefit?: http://www.irinnews.org/Report/97909/Economy-grows-but-how-many-benefit ; Zugriff am 25.04.2013

- Qantara.de (25.03.2013): Ernüchterung statt Zuversicht: http://de.qantara.de/Ernuechterung-statt-Zuversicht/20846c525/index.html ; Zugriff am 22.04.2013

- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (19.10.2010: UNHCR poll indicates Iraqi refugees regret returning home: http://www.unhcr.org/refworld/docid/4cbfd6562.html ; Zugriff 22.06.2012

- UNHCR – UN High Commission for Refugees (ohne Datum): 2012 UNHCR country operations profile – Iraq: http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e486426 ; Zugriff am 22.07.2012

18.1. Staatliche Unterstützung:

Das „Public Distribution System“ (PDS) ist das bedeutendste Hilfsprogramm im Irak, wobei der Bezug der PDS-Ration an eine erfolgreiche Registrierung gebunden ist. Binnenflüchtlinge, die sich nicht registrieren lassen konnten bzw. danach nicht ihre PDS-Karte an ihren neuen Wohnort transferieren lassen konnten, sind gezwungen, sich ihre Rationen an ihrem Herkunftsort abzuholen. Aufgrund der Abhängigkeit vieler IrakerInnen von den Rationen wird dies z.B. von vielen Binnenflüchtlingen in der Kurdischen Autonomieregion getan. Die monatliche PDS-Ration besteht aus Lebensmitteln (vor allem Mehl und Reis) sowie etwas Waschmittel und Seife. Es sind nicht immer Rationen für alle Bezugsberechtigten verfügbar. Es kommt auch vor, dass die Lebensmittel nicht mehr essbar sind oder unvollständig geliefert werden. Verspätete Lieferungen sind ebenfalls ein Problem. Derzeit erreicht es die verwundbarsten Iraker nicht. Das World Food Program soll deshalb der irakischen Regierung bei der Reform des „Public Distribution System“ helfen. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011/ IOM Iraq o.D./2012)

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Die NGO Harikar hilft laut eigenen Angaben Personen dabei, ihre PDS-Karten und andere persönliche Dokumente in der Autonomieregion Kurdistan zu übertragen und erneut auszustellen. Harikar verfüge über ein spezielles Rechtshilfeprogramm bezüglich dieser Übertragungen und über eine funktionierende Zusammenarbeit mit der Asayish [kurdischer Sicherheitsdienst]. Bezüglich der Übertragung von persönlichen Dokumenten aus den südlichen und zentralen Landesteilen sowie den umstrittenen Gebieten habe Harikar angegeben, dass die Übertragung von PDS-Karten eine komplexe Angelegenheit sei. Die Übertragung von PDS-Karten sei für ChristInnen einfach. Für KurdInnen aus den umstrittenen Gebieten hingegen sei die Übertragung ihrer PDS-Karten sehr schwierig. Dies stehe in Zusammenhang mit politischen Faktoren bezüglich der Zukunft der umstrittenen Gebiete und ob diese Teil der KRI würden. AraberInnen aus den südlichen und zentralen Landesteilen oder aus den umstrittenen Gebieten würden zur Übertragung ihrer PDS-Karten eine Sicherheitsbestätigung von der Asayish benötigen. Dieses Verfahren sei langwierig und könne bis zu zwei Monate dauern. Shokhr Yaseen Yaseen vom Innenministerium in Erbil habe angegeben, dass die Übertragung von PDS-Karten im Irak eine heikle Angelegenheit sei, sowohl politisch als auch wirtschaftlich. Die Übertragung von PDS-Karten verändere den demografischen Aufbau der Gouvernements und Provinzen, da die PDS-Karte auch als Registrierungskarte bei Wahlen gelte (UKBA/DIS März 2012).

Es gibt Sozialhilfeprogramme der irakischen Zentralregierung für eine Reihe von Personengruppen, die auch in der Autonomieregion Kurdistan (KRG) umgesetzt werden. Diese Programme sind allerdings nur bedingt als effektiv und zielgerichtet zu bezeichnen. Der Zugang von IDPs zu Arbeit, Versorgung sowie zu den Lebensmittelhilfen des Public Distribution System (PDS) aber auch der Erwerb von Eigentum hängen von der Registrierung ab, die unter Umständen auch aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit verweigert wird. (BAA/ÖIF 31.01.2012)

Für nähere Informationen siehe auch Abschnitte: „Binnenflüchtlinge - IDPs“, „Behandlung nach der Rückkehr“

Quellen:

- BAA Staatendokumentation: Analyse - Das „Public Distribution System“, 30.12.2011

- IOM Iraq (o.D.): Displacement Monitoring and Needs Assessments, Final Report 2012: http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Displacement Monitoring and Needs Assessments Final Report 2012.pdf ; Zugriff am 26.04.2013

- UKBA/DIS - UK Border Agency/Danish Immigration Service (März 2012): Joint Report Of The Danish Immigration Service/ UK Border Agency Fact Finding Mission To Erbil And Dahuk, Kurdistan Region Of Iraq (KRI), Conducted 11 to 22 November 2011, März 2012 (veröffentlicht von DIS): http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6F71106D-2B7B-49F4-B870-EF2E95E33BE5/0/IraqKRIFFMReportPUBLICATION.pdf ; Zugriff am 17.6.2014

19. Medizinische Versorgung

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Derzeit liegen noch keine verallgemeinerbare Informationen vor, wie sich die Sicherheitsentwicklungen auf die Verfügbarkeit und den Zugang zu medizinischer Versorgung auswirken. Der Fokus der Berichterstattung über das Gesundheitssystem liegt bei IDPs und Flüchtlingen aus Syrien und weniger bei einer allgemeinen Bestandaufnahme.

Trotz einiger Verbesserungen ist der Zugang zu Gesundheitsleistungen begrenzt und geographisch unausgeglichen mit einem starken Stadt-Land-Gefälle. 2009 gab es 1,3 Spitalsbetten auf 1000 Iraker. Auch wenn einige Basisgesundheitsleistungen von der Regierung zur Verfügung gestellt warden, so sind die Verfügbarkeit und die Qualität fraglich, zumal der Irak kein Gesundheitsversicherungssystem hat. (BTI 2014)

Fast ein Drittel der 1.809 öffentlichen Gesundheitszentren ist durch mangelnde Instandhaltung, Fehlen von Vorräten und von qualifizierten MitarbeiterInnen sowie durch unzureichenden Unterstützungsleistungen eingeschränkt. (IOM Dezember 2013)

Die medizinische Versorgungssituation bleibt daher angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben. (AA 20.10.2013, vgl. BAA Staatendokumentation 30.12.2011) Ein besonderes Problem stellt der Mangel an Hygiene dar, der zu einem erhöhtem Infektionsrisiko selbst bei relativ harmlosen Gesundheitsproblemen führen kann. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011)

Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. (AA 20.10.2013) Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden. (AA 17.01.2013)

Tendenziell ist die Situation in den Provinzhauptstädten Arbil, Dahuk und Sulaymaniyah besser, doch auch dort können komplizierte Behandlungen nicht immer vorgenommen werden. Die Einschätzung der Qualität der medizinischen Leistungen ist widersprüchlich – mit Ausnahme der sehr guten Augen- und Zahnmedizin. Der Zugang zu letzterer hängt jedoch von den finanziellen

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Möglichkeiten der PatientInnen ab. Verschiedene Gesundheitsindikatoren im Irak wie z.B. die Kindersterblichkeit zeigen eine Verbesserung in den letzten Jahren. Aber bei potentiell heilbaren Krebsarten lag 2011 die Heilungschance im Irak bei 10 bis 20 Prozent, während in anderen Ländern die Überlebenschancen bei über sechzig Prozent liegen können. Diese geringe Heilungsrate sowie das Ausmaß grundsätzlicher infrastruktureller Probleme wie die Wasserversorgung, die auch die Gesundheit der IrakerInnen außerhalb der Krankenhäuser beeinträchtigen, verdeutlichen den noch langen der Weg beim Wiederaufbau. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011)

Besonders für Binnenflüchtlinge ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung schwierig. (FCO 10.4.2014) Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist noch immer für 26 Prozent vulnerabler IDPs, Rückkehrer und aufnehmende Gemeinden eine Priorität. In vulnerablen Gemeinden beeinflussen Sicherheitsbedenken die Reise zu medizinischer Versorgung. In Ninewah werden Angehörige der Minderheiten der Christen, Schabak und Jeziden davon abgehalten, medizinische Versorgung in Mossul zu erreichen. Sie sind gezwungen, für medizinische Versorgung nach Kurdistan zu fahren – auch in Notfällen, in denen die Versorgungsgeschwindigkeit wichtig ist. In vulnerablen Gemeinden und in abgelegenen, ländlichen Gebieten sind Frauen mit einem Mangel an Ärztinnen mit den Spezialrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe konfrontiert. Viele dieser Frauen haben kein Geld für Behandlungen in der nächsten Stadt und erhalten daher keine Versorgung für medizinische Probleme und Zugang zur Brustkrebskontrolle. (IOM Iraq (o.D./2012)

Spezialisten in mentaler Gesundheitsversorgung sowie psychiatrische Abteilungen stehen vulnerablen Gemeinden oft nicht zur Verfügung. (IOM Iraq (o.D./2012)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: November 2012), Berlin, den 17.01.2013

- BAA Staatendokumentation: Analyse - Die medizinische Versorgung im Irak, 30.12.2011

- Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014; Iraq Country Report, 2014: http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Iraq.pdf; Zugriff am 17.6.2014

- FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/273699/402736_de.html ; Zugriff am 17.6.2014

- IOM Iraq (Dezember 2013): Internal Displacement in Iraq: Barriers to Integration: http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1389176817_internal-displacement-in-iraq-barriers-to-integration.pdf ; Zugriff am 17.6.2014

20. Behandlung nach Rückkehr

Informationen darüber, wie sich die verschärfte Sicherheitslage auswirken wird, liegen noch nicht vor.

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Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebene. Ehemals heterogene Wohngebiete sind – teilweise auch durch Vertreibung – ethnisch entmischt. (AA 7.10.2013)

Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer „Rückkehrwelle“ gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. (AA 7.10.2013)

Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden. (AA 7.10.2013)

Bereits am 22.10.2011 empfahl das Europäische Gericht für Menschenrechte, Abschiebungen nach Bagdad aufgrund der steigenden Gewalt einzustellen. Am 16.11.2011 kritisierte der Europäische Rat einige europäische Staaten für die Fortsetzung der Abschiebungen. Es gibt Berichte, dass einige Abgeschobene bei ihrer Ankunft verhaftet oder misshandelt wurden und anderen die Einreise aufgrund von Identitäts- oder Staatsbürgerschaftsirrtümer verweigert wurde. (UNAMI Human Rights Office/OHCHR Januar 2011)

Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in

die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. (AA 7.10.2013)

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Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (7.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin

- UNAMI Human Rights Office/OHCHR (JANUAR 2011): 2010 Report on Human Rights in Iraq, Bagdad: https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1313060722_unami-hr-report-1aug11-en.pdf ; Zugriff am 7.05.2013

 

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP 1 den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. die bP 1 und 2 im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären.

 

2. Beweiswürdigung

 

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

 

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form von nationalen Identitätsdokumenten.

 

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu.

 

Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

 

Auch die in der Beschwerde und der Verhandlung 2014 zitierten Berichte sowie die in der Stellungnahme vom 19.11.2009 (Berichte aus den Jahren UNHCR Positionspapier aus 2005) sind von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BFA zum Irak in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Berufung in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die bP ergeben soll.

 

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

 

II.2.4.1. Nachvollziehbar hielt die belangte Behörde zum Vorbringen der bP 1 fest, dass keine Asylrelevanz im Vorbringen der bP 1 selbst zu erkennen war.

 

Die bP 1 vermochte es nicht, im Verfahren vor der bB sowie dem BVwG ein konsistentes Vorbringen zu erstatten. Vielmehr verwickelte sie sich in zahlreiche Widersprüche, tätigte nicht nachvollziehbare Aussagen und war das Fluchtvorbringen Großteils absolut unplausibel.

 

Insbesondere steigerte die bP 1 ihr Vorbringen auch mehrfach im Verlauf des Verfahrens. Während sie erstbefragt noch lediglich angab, von Terroristen und kurdischen Parteien mit dem Tode bedroht worden zu sein, da sie für einen Parlamentsabgeordneten der Schabak als Security tätig gewesen wäre, führte sie vor der bB schon eine Bedrohung wegen der Angehörigkeit zu einer Minderheit (Schabak) ins Treffen, welche sie letztlich in der Verhandlung – wie noch darzulegen ist – nicht schlüssig vorbrachte. Demgegenüber brachte sie in der Verhandlung 2014 erstmalig vor, dass sie letztlich wegen einem gegen sie gerichteten Gerichtsverfahren im Irak wegen der verlorenen Dienstwaffe geflohen sei und bediente sich damit letztlich je nach Befragung verschiedener Fluchtgründe.

 

In der Verhandlung 2018 beantwortete die bP 1 vorerst diverse Fragen nach den persönlichen Lebensumständen in Österreich und im Irak. Nach den Fluchtgründen befragt führte die bP 1 zwar vorerst aus, dass alle Angaben bisher zum Fluchtgrund der Wahrheit entsprächen, konkret nachgefragt, wer sie verfolge gab die bP 1 jedoch lediglich vage an, dass sie von allen Seiten verfolgt werden würden. Nachgefragt blieben die Angaben nebulös, ausweichend sowie undetailliert und verhielt sich die bP 1 in der Folge währen der Verhandlung auch aggressiv und nicht kooperativ. Hierzu wird das weitere Verhandlungsprotokoll auszugsweise wiedergegeben:

 

RI wiederholt die Frage.

P: Damals war es die Al Qaida.

RI: Wer ist es heute?

P: Die Milizen, die im Irak sind.

RI: Es gibt im Irak sehr viele Milizen. Welche?

P: Die schiitischen Milizen, die kurdischen Milizen.

RI: Weshalb hat Ihre Frau ihre Beschwerde zurückgezogen?

P: Ich weiß es nicht ganz genau, aber was ich weiß, wegen meinem Sohn. Er ist 4 Jahre alt, er braucht einen Mann, der ihn festhält und betreut.

RI: Weshalb hat Ihre Frau die Beschwerde zurückgezogen und Sie nicht?

P: Ich kontaktiere meine Frau durchschnittlich 2 Mal in der Woche, ich weiß es nicht.

RI klärt die P über Sach- und Rechtslage auf.

RI: In welchem Stand befindet sich Ihr Strafverfahren?

P: Es ist noch nicht fertig.

RI: Haben Sie ein Geständnis abgelegt?

P: Ich war nicht schuldig.

RI: Die Lage in Mossul ist weitgehend befriedet. Der IS ist vertrieben. Es läuft der Wiederaufbau. Weshalb sollten Sie nicht nach Mossul zurückkehren können?

P: Mossul ist noch immer von den Milizen besetzt. Vor 2 Tagen gab es einen Bericht auf Plus4, dass die Milizen die irakische Armee angegriffen haben. Ein Auto ist explodiert.

 

RI: Was hat das mit Ihnen zu tun?

P: Ich komme von einer Minderheit, welche sehr unterdrückt ist. Viele von diesen Minderheiten leben in Österreich und haben Asyl.

RI: Den vorliegenden Länderberichten ist aber nicht zu entnehmen, dass es eine Gruppenverfolgung dieser Minderheiten gibt.

P: Es ist egal, jetzt und in den nächsten hundert Jahren sind wir verfolgt.

RI: Ziehen Sie Ihre Beschwerde zurück oder bestehen Sie auf eine Entscheidung?

P: Sie können mich ablehnen, mir ist es egal, ich kann schon in einem anderen Land leben.

Die Verhandlung wird um 08:40 Uhr zur Beratung der P mit ihrer Rechtsvertretung unterbrochen und um 08:46 Uhr fortgeführt.

P: Ich habe keine Aussage gegeben und ich werde nicht unterschreiben.

P: Wozu wird rückübersetzt, ich habe nichts gesagt.

RI: Verzichten Sie auf eine Rückübersetzung?

P: Ich verzichte nicht.

RI ersucht die anwesenden Justizwachebeamten der P aufgrund ihres aggressiven Verhaltens die Handschellen anzulegen.

P: Ich war nicht aggressiv, ich bin seit einem Jahr im Gefängnis, ich habe keine Probleme gemacht.

Nach Rückübersetzung gibt die P an: Das ist keine Aussage hier. Ich habe lange auf die Verhandlung gewartet, damit ich alles vor Ihnen übertragen und sagen kann, aber Sie haben mir keine Zeit gegeben.

 

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).

 

Auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

 

Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

 

Die bP 1 hat in der letzten mündlichen Verhandlung durch ihr aggressives und nicht kooperatives Verhalten die Mitwirkung verweigert, sodass letztlich die Verhandlung auch vorzeitig beendet und die Entscheidung verkündet wurde.

 

II.2.4.2. In der Verhandlung 2018 behauptete die bP 1 über den Verbleib ihres Reisepasses befragt vorerst, dass dieser in der Justizanstalt sei. Mehrfach nachgefragt führte die bP 1 dann aus, dass sie nie einen irakischen Reisepass besessen habe. Demgegenüber wurde noch in der Verhandlung 2014 von der bP 1 angegeben, dass sie schon früher einen Reisepass gehabt habe, nunmehr jedoch – da nach ihr gefahndet werde – über keinen Reisepass mehr verfüge.

 

Zum angeblichen Attentat auf die bP 1 im Jahr 2007 ist festzuhalten, dass die bP 1 nicht einmal den Tag dieses einschneidenden Erlebnisses konsistent schildern konnte (Beschwerde und vorgelegte Unterlagen 18.03.2007; Verhandlung 17.03.2007) Erstinstanzlich führte sie zudem aus, Anzeige habe sie aus Angst vor den Terroristen vorerst keine gemacht, da sie keine Ahnung gehabt hätte, wer dahinter stecke. Da die Bedrohungen jedoch nicht aufgehört hätten, habe der Bruder der bP 1 am 02.07.2008 eine Anzeige erstattet. Vorgelegt wurde von der bP 1 jedoch demgegenüber eine von ihr selbst ca. 1 Jahr nach dem Vorfall erstattete Anzeige, wonach sie von Unbekannten ins Spital gebracht worden wäre. Weiters wurde von der bP 1 erstinstanzlich erwähnt, dass Parlamentsabgeordnete Anzeige wegen dem Attentat erstattet hätten, da die Waffe sowie andere Gegenstände der bP 1 aus dem Auto gestohlen worden wären. Demgegenüber behauptete die bP 1 dann vor dem BVwG 2014, dass keine Anzeige wegen der Waffe erstattet worden wäre und steigerte das Vorbringen befragt von der Richterin zum Vorfall im Jahr 2007, bei welchem es zu einem Schusswechsel zwischen einer Spezialeinheit und Terroristen gekommen wäre, bei welchem die bP und ihr Bruder sich auf den Dächern befunden hätten. In diesem Zusammenhang wurde auch der Name eines nunmehr in Österreich aufhältigen Zeugen genannt, von welchem sich auch ein Schreiben in Übersetzung im Akt befindet, welches andere Fakten als die von der bP 1 angegebenen bestätigt. Dass sich die bP 1 im Jahr 2007 im Krankenhaus wegen einer Schussverletzung befand, ergibt sich zwar aus den vorgelegten Bestätigungen, die genauen Umstände dieser Verletzung konnten jedoch von ihr nicht klar und glaubwürdig dargelegt werden.

Zusammengefasst brachte die bP 1 also erstbefragt lediglich vor, dass sie wegen ihrer Security Tätigkeit für einen Parlamentsabgeordneten verfolgt werde. Über Nachfrage in der Einvernahme vor der bB, ob ihre Probleme nur mit der Tätigkeit als Sicherheitsmann in Zusammenhang stehen führte die bP dann aus, dass der Hauptgrund ihrer Probleme sei, dass sie zu den Schabaks gehöre und es diesbezüglich in Mosul gefährlich sei. Nachgefragt warum sie nicht dort - wo die anderen Familienmitglieder leben - selbst leben könne führte die bP aus, dass sie dort aufgrund ihrer Arbeit nicht leben könne. Explizit verneinte die bP 1 alle Fragen nach Problemen mit staatlichen Behörden im Irak. Sie gab an zu befürchten, von den Arabern oder Kurden getötet zu werden. Im Falle der Rückkehr befürchte sie keine Probleme mit Polizei oder Behörden. Auch in der Beschwerde wurde im Westenlichen das Fluchtvorbringen wiederholt, wobei in der ersten Verhandlung vor dem BVwG 2014 plötzlich ganz andere Fluchtgründe vorgebracht und das Vorbringen gesteigert wurde. So führte die bP 1 in der Verhandlung 2014 befragt nach den Fluchtgründen spontan vorerst aus, dass sie im Jahr 2007 aufgrund der Tätigkeit terrorisiert worden sei und bei dem Vorfall ihre Dienstwaffe verloren hätte. Der Parlamentsabgeordnete, für den sie gearbeitet hätte, habe den Vorfall nicht gemeldet (vgl. erstinstanzliche Angabe, dass Parlamentsabgeordnete den Vorfall angezeigt hätten) und sei die bP deshalb von der irakischen Regierung verfolgt worden. Die bP 1 erwähnte zwar wiederum 2014 die Ermordung des Bruders sowie Drohbriefe, letztlich stützte sie sich in dieser Verhandlung jedoch darauf, dass sie wegen der in Verlust geratenen Waffe vor Gericht erscheinen, Strafe zahlen und für 1 ½ Jahre in Haft gehen müsste. Obwohl sie ihr Leben fast verloren hätte, werde sie jetzt vom Staat verfolgt.

 

Völlig unplausibel und widersprüchlich in der Verhandlung waren auch die Angaben der bP 1 dazu, ob jetzt der Arbeitsvertrag mit dem Parlamentsabgeordneten bis zur Ausreise aufrecht war und warum der Vorfall nicht gemeldet worden wäre. Befragt dazu, warum sie diese Umstände nicht schon vor der bB geschildert habe führte die bP 1 an, dass sie Probleme mit dem Dolmetscher gehabt habe. Unterlagen zu diesem Vorfall könne sie nicht vorlegen, und erscheinen diese Dolmetscherprobleme von der bP 1 lediglich vorgebracht worden zu sein, um das ausgetauschte Fluchtvorbringen plausibler erscheinen zu lassen. Später in der Verhandlung wurde das Vorbringen in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund des Bekannten Erledigungsdruck der bB noch unplausibler, indem die bP 1 angegeben hat, der Dolmetscher habe ihr aufgetragen, nur kurz zu erzählen und seien ihr nur jede halbe Stunde eine bis 2 Fragen gestellt worden. Jedenfalls wurde das Protokoll der bP vor der bB rückübersetzt und von ihr unterschrieben, sodass das spätere Vorbringen zu Dolmetscherproblemen lediglich als Schutzbehauptung zu sehen ist.

 

In der Verhandlung 2014 gab die bP 1 auch an, dass sie von 2004 bis 2007 in Bagdad gelebt habe, aber auch oft zu Hause gewesen sei. In Bagdad habe sie auch nie Drohungen erhalten.

Demgegenüber hat die bP 1 vor der bB angegeben, jeweils einen Drohbrief in den Jahren 2006 und 2007 erhalten zu haben und steigerte ihr Vorbringen auch diesbezüglich in der Verhandlung 2014, indem sie angab, drei Drohbriefe 2006, zwei oder drei 2005 erhalten zu haben.

 

Auch der Umstand, dass die bP 1 bereits nach der Verletzung im Jahr 2007 beschlossen hat, den Irak zu verlassen, tatsächlich jedoch erst im August 2009 ausgereist ist, spricht gegen eine gegründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise. In der Verhandlung 2014 gab sie zudem vorerst an, den Irak wegen der Gerichtsverhandlung nicht früher verlassen zu haben, um über Vorhalt, dass diese schon im Mai 2008 stattgefunden hat, umzuschwenken und anzugeben, dass sie keinen Pass gehabt habe. Schließlich behauptete die bP sogar, dass gegen sie ein Festnahmeauftrag erlassen worden wäre, da sie nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sei. Reisepass habe sie keinen erhalten, da sie auf der Fahndungsliste gestanden sei.

 

In das Gesamtbild fügt sich der Umstand, dass die bP 1 vor dem BVwG 2014 befragt zur Ausstellung der zwei Fremdenpässe angegeben hat, dass dies aufgrund seiner Tätigkeit, der Beförderung von Kunden von Zürich und München passiert sei. Nachgefragt, warum die Ehegattin dann einen Pass benötige, führte die bP 1 aus, dass sie zeitweise nach Deutschland fahren würden und wäre ihr eigener erster Pass auch für eine Tätigkeit im Hotel ausgestellt worden. Demgegenüber ergibt sich explizit aus dem entsprechenden Antragsformular, dass die bP 1 ausführte, dass die Fremdenpassausstellung dazu diene, die kranke Mutter im Irak zu besuchen. Die bP 1 hatte daher auch schon im Verfahren zur Fremdenpassausstellung falsche Angaben gemacht und stellte sich nach mehrfachen, ausweichenden Antworten der bP 1 heraus, dass sie die Mutter gar nicht besucht hat. Der Zusammenhang mit dem Verfahren gegen die bP 1 wegen Schlepperei wirft ein weiteres, schlechtes Licht auf das Verhalten der bP 1.

 

Insoweit die bP 1 mit den Aussagen die Ausreisegründe nicht glaubhaft darzustellen vermochte, so war auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente zu keinem abweichenden Ergebnis zu gelangen. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das BVwG darauf hinzuweisen, dass die bP 1 mit diesen Dokumenten offenbar lediglich versucht, der Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen. Es stellt aber eine notorische Tatsache dar, dass ihm Irak jedwede verfälschte Urkunde, sei es als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit vom Aussteller versehenem unrichtigen Inhalt, gegen Entgelt erhältlich ist, wie dies auch vom Deutschen Auswärtigen Amt in seinen regelmäßigen Länderberichten zum Irak wiederkehrend festgestellt wird, sodass eine solche Urkundenvorlage stets grundsätzlich mit größter Skepsis und jedenfalls nur in der Zusammenschau mit anderen Beweisquellen wie persönlichen Aussagen oder länderkundlichen Informationen zu würdigen ist, nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass es außerhalb der Möglichkeiten der österreichischen Behörden und Gerichte liegt eine Verifizierung ihres Inhalts vor Ort durchführen zu lassen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorlage der Dokumente aufgrund der nicht überprüfbaren Authentizität ohne das Dazutreten weiterer plausibler Aspekte im Vorbringen des Asylwerbers nicht geeignet, eine individuelle Gefährdung oder Verfolgung durch nichtstaatliche oder staatliche Akteure glaubhaft zu machen. Solche plausiblen Aspekte konnten dem Vorbringen der bP 1 - wie vorstehend eingehend erörtert - nicht entnommen werden, sodass die erwähnte Vorlage das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer anderslautenden Beweiswürdigung veranlasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass die Dokumente nicht als authentisch anzusehen sind bzw. lediglich über Veranlassung der bP 1 ausgestellt wurden und demnach auch nicht zum Beweis des Vorbringens geeignet sind.

 

Zudem ist festzuhalten, dass der Schilderung der als Zeugen genannten Person (Mitarbeiter des irakischen Innenminsiteriums), welche angeblich zum Haus der Familie gekommen wäre, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass der Cousin der bP 1 ermordet worden sei, nicht zum Vorbringen der bP 1 passt. Der Person sei dann vom Bruder der bP 1 berichtet worden, dass ein Anschlag auf die bP 1 verübt worden sei, während er das Elternhaus aufsuchen wollte. Gemäß Mitarbeiter habe er die Polizei informiert und sei die bP 1 mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht worden. Auch weiter, nunmehr auszugsweise widergegebene Dokumente wiesen Widersprüche zum Vorbringen der bP 1 auf.

 Schreiben, dass der Staatsanwalt dem Antrag der bP 1 stattgegeben hat, wonach sie am 18.03.2007 in einem Feuergefecht von unbekannten Personen an der rechten Hand verletzt worden wäre.

 Protokoll eines Polizeioffiziers vom 02.7.2008 von der bP 1, deren Beruf mit Kraftfahrer angegeben ist dazu, dass am 18.03.2007 zufällig auf ihn geschossen wurde und er eine Entschädigung wolle

 Anzeige der bP 1 bei der Staatsanwaltschaft gegen unbekannt – bisher aus Sicherheitsgründen keine Anzeige erstattet– darin scheint auf, dass nach einem Schussattentat auf das Auto eine unbekannte Person die bP 1 am 17.03.2007 ins Krankenhaus gebracht habe,

 Schreiben eines Gerichts zum Vorfall am 17.03.2007 – darin wird festgehalten, dass die bP 1 als Taxifahrer unterwegs war

 2 Zeugenaussagen zu Vorfall am 18.03.2007 – keine eigenen Wahrnehmungen von Vorfall

 2 Zeugenaussagen zu Vorfall, einmal mit Wahrnehmung, dass es zu einem Schusswechsel zwischen bewaffneten Personen und den Sicherheitskräften gekommen sei

 Bericht an den Untersuchungsrichter vom 02.07.2008 unter Anschluss von diversen Ermittlungsergebnissen

 

Vor dem Hintergrund des Ausgeführten kann zwar angenommen werden, dass die bP 1 tatsächlich im Jahr 2007 im Krankenhaus wegen Schussverletzungen war (vgl. Schreiben des Krankenhauses diesbezüglich), die genauen Umstände dieses Vorfalles konnten jedoch nicht festgestellt werden. Insbesondere hat die bP 1 auch keinerlei weitere Vorfälle bis zur Ausreise geschildert, welche die Annahme einer Verfolgung begründen würden und gab es letztlich nur behauptete Übergriffe während dem aktiven Dienst der bP 1 für den Parlamentarier, was jedoch kein asylrelevantes Merkmal bzw. einen Anknüpfungspunkt an die GFK darstellt.

 

II.2.4.3. Soweit die bP 1 in der Verhandlung 2014 behauptete, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit keinen Arbeitsplatz gefunden hätte ist festzuhalten, dass sie gerade beim Minister, welcher auch für Minderheiten zuständig war, gearbeitet hat. Zudem hat die bP 1 noch in der Verhandlung angegeben, dass diverse Verwandte im Irak an verschiedenen Plätzen, teilweise durch die UNO betreut, leben und sie auch noch regelmäßigen Kontakt habe.

 

Zudem behauptete die bP in der Verhandlung 2014, dass es den Shabak nicht möglich wäre, ein Haus zu besitzen, sprach aber andererseits bereits in dieser Verhandlung mehrmals von „ihrem Haus“ bzw. dem Haus der Familie. In der Verhandlung 2018 schließlich gab sie an, dass sie bei ihrer Familie im Haus ihrer Eltern vor der Ausreise gelebt hätte, was wiederum den erstinstanzlichen Angaben zum Leben bei einer Tante in Al XXXX widerspricht. Über das Haus der Eltern habe sie seit 2014 gemäß Angaben in der Verhandlung keine Informationen mehr, sie selbst habe auch ein Haus besessen, welches jedoch zerstört worden sei, was die Behauptung der bP 1 wiederlegt, es sei Schabak nicht möglich, ein Haus zu besitzen.

 

Auch der Umstand, dass die bP 1 das Elternhaus wegen der Gefährdung verlassen hätte, um der Verfolgung zu entgehen und bei einem Freund zu leben, wurde ebenfalls in der Verhandlung 2018 dahingehend relativiert, dass die bP 1 nunmehr angab, für lediglich ca. 2 Monate bei Verwandten in Al XXXX gelebt zu haben. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass die bP vor der bB angegeben hat, dass sie nach dem Schussattentat 2007 zuerst zu Hause geblieben sei, dann unregelmäßig gearbeitet und seit März 2008 nicht mehr zur Arbeit gegangen sei. Bis zur Ausreise sei sie dann zu Hause geblieben und sei es von März 2008 bis zur Ausreise im August 2009 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben hierzu bis zur Verhandlung 2018 hat die bP 1 in der Verhandlung 2018 - obwohl in den mit Hilfe der rechtsfreundlichen Vertretung erstellten Schriftsätzen immer wieder auf die Gefährdung der Schabak hingewiesen wurde - selbst dazu kein hinreichendes Vorbringen erstattet. Vielmehr hat sie bereits über mehrfache Befragung in der Verhandlung 2014 beispielsweise durch den rechtsfreundlichen Vertreter nach den Verfolgungsgründen des Bruders befragt mehrere Antworten gegeben, jedoch keine, welche im Zusammenhang mit einer Verfolgung als Minderheit zu bringen war (Bruder verfolgt wegen Stelle als Bäcker beim Militär bzw. Zugehörigkeit zum Militär). Erst beim zweiten Bruder, welcher angeblich von der Badr Organistation mitgenommen worden wäre, vermutete die bP 1 dann über Befragung durch den rechtsfreundlichen Vertreter, dass sie denke, weil der Bruder Schabak ist. Der Bruder habe niemals mit Militär oder Politik zu tun gehabt und akzeptiere der Südirak ihre Volksgruppe nicht als Schiiten.

 

Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der Minderheit der Schabak kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich auch daraus ergibt, dass Familienangehörige der bP 1 den Feststellungen zufolge nach dessen Ausreise und teilweise auch gegenwärtig im Irak aufhältig sind und diesbezügliche Schwierigkeiten nicht (glaubwürdig) vorgebracht wurden. Dass ein Bruder der bP 1 nur wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. weil er Polizist gewesen sei, umgebracht worden wäre, stellt eine bloße Behauptung dar, welche die bP 1 weder konsistent vorbrachte, noch näher belegen konnte.

 

Ein genereller Ausschluss von Mitgliedern der Schabak vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass im Irak diese auch im irakischen Parlament repräsentiert sind. So war auch die bP gerade für den Minister für Minderheiten tätig und hat zudem angegeben, weder bei der Arbeit noch sonst in einer Art und Weise selbst persönliche Probleme aufgrund seiner Minderheitszugehörigkeit – abgesehen von den unglaubwürdigen Drohungen – gehabt zu haben.

 

Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der Mitglieder der Schabak im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es im Irak nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen kommt. Jedoch nicht in einem Ausmaß und gezielt systematisch auf alle Mitglieder der Schabak, sodass diesen Schutz zu gewähren wäre. Bei einer Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern, der Bevölkerungszahl andererseits ist indes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht davon auszugehen, dass sämtliche Schabak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. Die nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

 

II.2.4.4. Soweit in der Beschwerde der bP 2 ausgeführt wird, dass Kinder Opfer von kriegerischen Auseinandersetzungen wären ist festzuhalten, dass nicht erkannt werden kann, dass speziell Kinder im Vergleich zur übrigen Bevölkerung überproportional mehr von Gewaltakten betroffen wären. Es kann keine besondere, asylrelevante Gefährdung der bP 2 aufgrund ihres Alters erkannt werden.

 

Grundsätzlich ist abschließend auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl wie auch etwaige bessere Behandlungsmöglichkeiten für die bP 2 nicht zu rechtfertigen.

 

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

 

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

 

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Zu A) (Spruchpunkt I)

 

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.

dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.

der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

  

...“

 

Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können.

 

Im Ergebnis kann auch eine innerstaatlichen Fluchtalternative – für den Fall der hypothetischen Wahrunterstellung – angenommen werden:

 

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen –mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem „Ausschlusscharakter“ der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und –möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes („Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.

 

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

 

Im gegenständlichen Fall müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - bei Annahme der Unterstellung von Asylrelevanz - auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht den bP frei, sich an einem anderen Ort im Irak- konkret bspw. Bagdad - niederzulassen und wird dies auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes für zumutbar gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann ferner nicht erkennen, dass den bP aus individuellen Erwägungen ein Aufsuchen Bagdads nicht zumutbar wäre und hat die bP 1 dort auch schon gemäß eigenen Angaben für einige Jahre unbehelligt gelebt. Die bP 1 ist kein sog. "high-profile-target", das sich in einer so exponierten Lage befindet, dass es im gesamten Irak gefunden werden würde bzw. im ganzen Irak Verfolgung drohen würde. Die bP 1 ist jung, gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, den Lebensunterhalt für sich und die Familie bestreiten können. Zur Sicherheitslage in Bagdad ist auszuführen, dass diese nach der Quellenlage verglichen relativ stabil ist. Anschläge finden vereinzelt statt. Dass es vereinzelt zu Anschlägen kommt ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als annehmbar, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Die im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bringen jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die irakischen Sicherheitskräfte für eine ausreichend stabile Sicherheitslage sorgen.

Dass Bagdad im Luftweg erreichbar ist, ergibt sich aus der insoweit unbestritten gebliebenen Quellenlage. Gegenteiliges wurde im Verfahren nicht vorgebracht.

 

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

 

II.3.3. Die bP 1 war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass sie aus den von ihr im gg. Verfahren behaupteten Gründen bzw. einer asylrelevanten Verfolgung den Herkunftsstaat verlassen hat oder aus diesen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

 

Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

 

Da in Bezug auf alle bP eine spruchgemäß identische Entscheidung erging, können auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland keine anderslautenden Erkenntnisse erlassen werden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienlebens abgeht.

 

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

 

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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