AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W210.2193406.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2019 und 17.04.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen, mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides statt "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" "gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005" zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Ehefrau XXXX (W210 2193408-1) und der gemeinsamen minderjährigen (mj.) Tochter
XXXX (W210 2193407-1) unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 01.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2015 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinem Fluchtgrund befragt. Hier gab er an, von der Familie seiner Ehefrau verfolgt zu werden, weil er diese gegen den Willen ihrer Familie heimlich geheiratet habe. Außerdem habe er für seine Tochter im Iran keine Zukunft gesehen.
3. Am 28.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der geschlechtlichen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen festgenommen; am 30.04.2017 wurde über ihn die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr verhängt.
4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 mitgeteilt.
5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.08.2017, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 Abs. 1 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 11.01.2018 XXXX , als unzulässig zurückgewiesen.
6. Am 07.03.2018 wurde der Beschwerdeführer in der Haftanstalt vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier wiederholte er im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari seinen Fluchtgrund aus der Erstbefragung und erklärte zudem, nunmehr katholisch zu sein. Er habe bereits einen Taufvorbereitungskurs absolviert, zu seiner Taufe sei es aber nichtmehr gekommen, da er einen Tag davon verhaftet worden sei.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch einen ihm amtswegig beigegebenen Rechtsberater, die gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerde wurde gemeinsam mit der Ehefrau und der mj. Tochter des Beschwerdeführers erhoben, deren Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls mit Bescheiden des BFA abgewiesen wurden. Zum Fluchtgrund verweist die Beschwerde vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren Vorgebrachte und führt aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum, jedenfalls aber aufgrund seines Abfalls vom islamischen Glauben, Verfolgung in Afghanistan drohe. Eine Rückkehr nach Afghanistan scheide aus, da dem Beschwerdeführer und seiner Familie unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und mangels eines hinreichenden sozialen Netzwerks in Afghanistan keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung stehe. Vorbringen zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zur erlassenen Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist wurde nicht erstattet.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. In weiterer Folge wurden der Taufschein des - mittlerweile bedingt aus der Haft entlassenen - Beschwerdeführers, eine Bescheinigung über den Austritt des Beschwerdeführers aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, mehrere Unterstützungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer und seine Familie sowie zwei Zwischenberichte des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers vorgelegt.
10. Am 07.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, wobei unter anderem auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 zur Situation von Konvertiten und Apostaten in Afghanistan verwiesen wurde.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprachen Dari und Farsi und der (damaligen) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Familienverfahren einvernommen und die stellig gemachten Zeugen befragt wurden. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Mit der Ladung zur Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 29.06.2018 übermittelt.
12. Am 26.02.2019 und 12.04.2019 langten ergänzende Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein.
13. Nach Setzung weiterer Ermittlungsschritte führte das Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprachen Dari und Farsi und der (damaligen) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine (fortgesetzte) mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer und seine Ehefrau neuerlich einvernommen und die weiteren Zeuginnen befragt wurden. Vertreter der belangten Behörde sind nicht erschienen. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eine Aktualisierung der Sicherheitslage per 01.03.2019 zum Länderinformationsblatt zu Afghanistan übermittelt.
14. Aufgrund im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgekommener Zweifel an den tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnissen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der mj. Tochter wurde mit hg. Beschluss vom 09.05.2019 - nach Einräumung eines Parteiengehörs hierzu - eine Sachverständige mit der Durchführung einer Abstammungsabgleichung und der Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse der im Familienverfahren als Beschwerdeführer geführten Personen beauftragt.
15. Das daraufhin erstattete Sachverständigengutachten vom 25.06.2019 ergab, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers und die Mutterschaft seiner Ehefrau XXXX zur mj. Tochter XXXX "praktisch erwiesen" sei. Zudem betrage die Wahrscheinlichkeit, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau ein Verwandtschaftsverhältnis als Cousin und Cousine 1. Grades besteht, 84 %. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
16. Mit Eingabe vom 25.07.2019 erklärte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers die Niederlegung ihrer Vollmacht im Beschwerdeverfahren.
17. Bis zum heutigen Tage langten keine Stellungnahmen zum Gutachten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hiergerichtlichen Akt betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter; insbesondere in die Befragungsprotokolle und in die durch das BFA in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2019 und 17.04.2019, durch Einvernahme der stellig gemachten Zeugen, durch Einholung neuer Länderberichte zu Afghanistan, Einholung von Stellungnahmen zu diesen Berichten und Berücksichtigung der dort und in der Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung zitierten Berichte und Judikate sowie durch Einholung eines DNA-Gutachtens.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Leben in Afghanistan, im Iran und Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Seine Muttersprache ist Dari, seine gesprochene Sprache ist Farsi. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit XXXX (W210 2193408-1). Die Ehe wurde im Jahr 2011 traditionell im Iran geschlossen. Dieser Ehe entstammt die gemeinsame, am XXXX im Iran geborene und somit minderjährige Tochter XXXX (W210 2193407-1). Weitere Kinder hat der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , geboren, zog aber bereits im Alter von einem Jahr gemeinsam mit seinen Eltern in den Iran, wo er im Verband seiner afghanischen Familie aufwusch und sich bis zu seiner Ausreise nach Europa im Sommer 2015 aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer erhielt im Iran eine zwölfjährige, abgeschlossene Schulbildung und war anschließend bis zu seiner Ausreise als Bauarbeiter tätig, wobei er zunächst Fliesen- und Steinlegerarbeiten verrichtet und später auch eigene Bauaufträge übernommen hat.
Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der afghanischen Provinz XXXX , halten sich aber aktuell gemeinsam mit den Geschwistern des Beschwerdeführers in Deutschland auf. In Afghanistan, in XXXX lebt noch die Großmutter des Beschwerdeführers mütterlicherseits. Ein Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits und zwei Tanten seiner Ehefrau leben in Kabul. In Herat hält sich eine Tante des Beschwerdeführers väterlicherseits auf.
Der Beschwerdeführer reiste im August 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er mit einer Verfolgung seiner Person durch die Familie seiner Ehefrau, da er diese gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und hierdurch deren geplante Verehelichung mit ihrem Cousin vereitelt habe.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet auf, bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, ist nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Er besuchte vor seiner Inhaftierung einen A1-Deutschkurs und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Sprachzertifikate legte der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Seit Februar 2019 besucht der Beschwerdeführer einen Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss Erwachsener. Er verrichtete gegen Erhalt von Dienstleistungschecks Hilfstätigkeiten in der XXXX XXXX . Nennenswerte Sozialkontakte oder intensive Bindungen zu in Österreich aufhältigen Personen außerhalb seiner Kernfamilie bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten: Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.08.2017, GZ: XXXX , wegen der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 Abs. 1 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zugleich wurde er schuldig erkannt, der Privatbeteiligten einen Schmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 500,- zu bezahlen.
Seiner Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer XXXX - die oben beschriebene Handlung vorgenommen hat.
In der Hauptverhandlung verantwortete sich der Beschwerdeführer zunächst dahingehend, dass XXXX , die Handlungen waren seiner Ansicht nach unbeabsichtigt. Das erkennende Schöffengericht führte zum einen aus, dass das XXXX Opfer altersentsprechend gekleidet war, auch dem Entwicklungsstand einer XXXX entsprochen hatte und legte zum anderen dar, dass eine durch das Opfer beabsichtigte Herbeiführung der Handlungen (" XXXX "), nicht vorgelegen hatte. Das Gericht führte weiter aus, dass die Dauer der Handlungen und die Ankündigungen des Beschwerdeführers an das Opfer, dass er XXXX , und sein Ausruf, nachdem es dem Opfer gelungen war, sich loszureißen (" XXXX !") den Schluss zuließen, dass die Handlungen geplant und bewusst erfolgten.
Für die Strafzumessung wurde mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein teilweises "- wenngleich bagatellisierendes -" Tatsachengeständnis sowie der Umstand, dass die Taten mit dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers in auffallendem Widerspruch stehen, berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet.
Die gegen das Urteil angemeldete Berufung des Beschwerdeführers wurde nicht ausgeführt und infolge mit Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 11.01.2018, XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.08.2017, GZ: XXXX , ist mit 11.01.2018 in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Tat am 28.04.2017 festgenommen, befand sich beginnend mit 30.04.2017 in Untersuchungshaft, wurde nach seiner Verurteilung in Strafhaft überstellt und - unter Berücksichtigung der Vorhaftanrechnung - am 27.04.2018 unter gleichzeitiger Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Während seiner Haft bezog der Beschwerdeführer "Sonderkost Moslem" auf eigenen Wunsch und hat keinen regelmäßigen Besuch von einem katholischen Seelsorger. Seit seiner Haftentlassung ist der Beschwerdeführer nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten.
Der Beschwerdeführer wohnt seit seiner bedingten Haftentlassung wieder gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner siebenjährigen Tochter in einem Flüchtlingsquartier der Caritas. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers befinden sich in staatlicher Grundversorgung. Seine Ehefrau kümmerte sich während der Haft des Beschwerdeführers alleine und selbständig um ihren Alltag und die Betreuung ihrer mj. Tochter. Während seiner Haft wurde der Beschwerdeführer zweimal von seiner Ehefrau besucht, sie telefonierten gelegentlich kurz, ihr Verhältnis zueinander ist seither angespannt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage, GZ: W210 2193408-1/39E, wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 aufgrund XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Seiner Tochter wurde mit hg.
Erkenntnis vom selben Tag, GZ: W210 2193407-1/38E,im Familienverfahren mit ihrer Mutter ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
In Österreich lebt, abgesehen von seiner Ehefrau und seiner mj. Tochter, ein Verwandter des Beschwerdeführers, den der Beschwerdeführer "Onkel" nennt, zu diesem besteht aber kein Kontakt. Weitere Verwandte oder Familienangehörige hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht.
Der Beschwerdeführer ist gesund, befindet sich nicht in medizinscher Behandlung und benötigt keine Medikamente.
Der Beschwerdeführer entstammt einer schiitisch-muslimischen Familie und wurde als schiitischer Moslem erzogen. Er wurde in Österreich nach Absolvierung eines Vorbereitungskurses am 05.08.2018 römisch-katholisch getauft und ist mit 20.07.2018 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten. Er besucht den Gottesdienst und verfügt über Grundwissen über die katholische Lehre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist und sich aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben bekennt.
Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung, sei es durch staatliche Organe oder durch Private, aufgrund seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) ausgesetzt. Er hat eine solche im Falle seiner Rückkehr auch nicht zu erwarten.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Allgemeine Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Im Zeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 wurden 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, dies bedeutet einen Rückgang von 2% (Kurzinformation der Staatendokumentation vom 01.03.2019 - KI 01.03.2019, S. 1). Bis Oktober 2018 fanden die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt (KI 01.03.2019, S. 1). Die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen blieben mit Stand Dezember 2018 unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (KI 01.03.2019, S. 2). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2018 wurden 10.993 zivile Opfer registriert, das bedeutet eine Steigerung von 5% (KI 01.03.2019, S. 6). Die im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl im Oktober 2018 am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul (KI 01.03.2019, S. 2).
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 08.01.2019 - LIB 08.01.2019, S.44).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 08.01.2019, S.44).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 08.01.2019, S.47).
Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 08.01.2019, S.55).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 08.01.2019, S.48).
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben. Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 08.01.2019, S.48 ff.).
Es gibt kein Meldewesen in Afghanistan (LIB 08.01.2019, S. 331 f.)
Zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - Ghazni:
Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans, liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und an der Autobahn Kabul-Kandahar. Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara (LIB 01.08.2019, S. 108).
Ghazni zählt zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes und grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv. In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen. Miliärische Operationen und Luftangriffe werden in der Provinz Ghazni durchgeführt; Aufständische werden getötet und festgenommen. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für den Zeitraum 1.1.- 15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet (LIB 08.01.2019, S. 109 ff.).
Zur Provinz Balkh und der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif:
Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 08.01.2019, S. 87). Mazar-e Sharif ist auf dem Straßenweg mitttels Bus erreichbar, eine Fahrt kostet zwischen 400 und 1.000 Afghani (LIB 08.01.2019, S.243). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt über den Luftweg von Kabul sicher zu erreichen ist (LIB 08.01.2019, S. 88, 246). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 08.01.2019, S.88). Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 08.01.2019, S. 88f.).
Zur Provinz Herat:
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler, etwa 10 km außerhalb von Herat-Stadt (LIB 08.01.2019, S. 246) und ein militärischer in Shindand. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken. Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz. Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (LIB 08.01.2019, S.124 f.)
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Es gibt interne Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen. Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (LIB 08.01.2019, S. 125).
Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (LIB 08.01.2019, S.125).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 08.01.2019, S. 125 und 126).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden Luftangriffe verübt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt. In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (LIB 08.01.2019, S. 126).
Medizinische Versorgung:
Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Eine begrenzte Zahl staatlich geförderter öffentlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (LIB 08.01.2019, S. 342 f.)
Wirtschaft:
Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 08.01.2019, S. 338). Mehr als 60% der afghanischen Arbeitskräfte arbeiten im Landwirtschaftssektor, dieser stagniert. Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. 55% der afghanischen Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 08.01.2019, S. 338 f., UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Seite 19 und 20).
Rückkehr:
Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kehrten mit Stand
21.3. 1.052 Personen aus den an Afghanistan angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (LIB 08.01.2019, S. 351).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 08.01.2019, S. 352 f.)
IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (LIB 08.01.2019, S. 353 f.).
Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (LIB 08.01.2019, S. 355 f.).
Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB 08.01.2019, S. 355 f.).
Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 08.01.2019, S. 356).
Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 08.01.2019, S. 357).
Ethnische Minderheiten und die Volksgruppe des Beschwerdeführers (Hazara):
In Afghanistan leben mehr als 34.1 Millionen Menschen. Es sind ca. 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten, wo diese mehrheitlich gesprochen werden, eingeräumt (LIB 08.01.2019, S. 299).
Hazara:
Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild; andererseits gehören ethnische Hazara hauptsächlich dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (LIB 01.08.2019, S. 301).
Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (LIB 01.08.2019, S. 302).
Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (LIB 01.08.2019, S. 302).
So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Es existiere in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Hazara beschweren sich über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft. Arbeitsplatzanwerbung erfolgt hauptsächlich über persönliche Netzwerke; Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (LIB 01.08.2019, S. 302 f.).
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf; soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangs-rekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (LIB 01.08.2019, S. 303).
Zur Religionsfreiheit, zu Christen, Konvertiten und vom Islam abgefallenen Personen sowie Apostaten:
Allgemein:
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 08.01.2019, S. 289 ff.).
Schiiten:
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt. Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara. Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (LIB 08.01.2019, S. 292).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit (LIB 08.01.2019, S. 292).
Die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen; dennoch kommt es zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (LIB 08.01.2019, S. 292 f.).
Christen:
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte - sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (LIB 08.01.2019, S. 294).
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß der Auslegung des islamischen Rechts durch das Gericht mit dem Tod bestraft. Betroffene Personen haben vor Gericht drei Tage Zeit die Apostasie zu widerrufen. Widerrufen sie nicht, so haben sie die für die Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Richter könne zudem geringere Strafen verhängen, wenn Zweifel am Vorliegen von Apostasie bestehen (Anfragebeantwortung von ACCORD, Apostaten, Christen vom 01.06.2017, S. 4f). Geistig zurechnungsfähige Bürger die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Sie könne von der Familie und der Gesellschaft zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren (Anfragebeantwortung von ACCORD, Apostaten, Christen vom 01.06.2017, S. 6).
Es gibt heute eine ganze Reihe von Afghanen die zum Christentum übergetreten sind. Diese geben weitgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie ihren Glaubensübertritt bekannt (Anfragebeantwortung von ACCORD, Apostaten, Christen vom 01.06.2017, S. 8f). Mitglieder religiöser Minderheiten, wie etwa Christen, vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verfolgung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Mitglieder der kleinen christlichen Gemeinden, von denen viele im Ausland zum Christentum konvertiert sind, halten aus Angst vor Diskriminierung oder Verfolgung weiterhin alleine oder in kleinen Gruppen in Privathäusern Gottesdienste ab. Es gibt keine öffentlichen Kirchen in Afghanistan. Die einzige bekannte Kirche in Afghanistan ist auf dem Gelände der italienischen Botschaft (Anfragebeantwortung von ACCORD, Apostaten, Christen vom 01.06.2017, S. 8, 10).
Apostaten (Abfall vom Islam):
Apostasie und Blasphemie stellen Kapitalverbrechen dar, bei denen Todesstrafe droht. In beiden Fällen haben die Betroffenen vor Gericht drei Tage Zeit um ihre "Tat" zu widerrufen (Anfragebeantwortung von ACCORD, Apostaten, Christen vom 01.06.2017, S. 14).
Für gebürtige Muslime ist ein Leben in der afghanischen Gesellschaft möglich, ohne, dass sie den Islam praktizieren würden und auch dann, wenn sie Apostaten oder Konvertiten sind. Solche Personen sind dann in Sicherheit, wenn diese Stillschweigen bewahren. Es kann zu einer Gefährdung kommen, wenn öffentlich bekannt wird, dass diese aufgehört haben an den Islam zu glauben (Anfragebeantwortung von ACCORD, Apostaten, Christen vom 01.06.2017, S. 7).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person und zum Leben des Beschwerdeführers:
Der im Spruch angeführte Name und das im Spruch wiedergegebene Geburtsdatum des Beschwerdeführers dienen mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente ausschließlich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Diese Daten wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt, was in der Beschwerde unbeanstandet blieb.
Die übrigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, sohin zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunftsprovinz, Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Leben im Iran, sowie zu seiner Muttersprache, seiner gesprochenen Sprache und seinem Familienstand, gründen sich allesamt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Iran basieren ebenfalls auf seinen eigenen Angaben (BVwG-Akt, OZ 17, S. 7 f.).
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Afghanistan und dem Aufenthalt seiner übrigen Familienangehörigen außerhalb Afghanistans entspringen wiederum den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (BVwG-Akt, OZ 17, S. 5 f., S. 9 f.).
Die Feststellungen zur traditionellen Verehelichung des Beschwerdeführers im Iran mit XXXX (W210 2193408-1) und zum Jahr der Eheschließung gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren (BVwG-Akt, OZ 17, S. 9 f.).
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Integrationsunterlage in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und hg. eingeholten Auszügen aus der Speicherdatenbank des Grundversorgungssystems und des Zentralen Melderegisters (ZMR).
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers, zu den seiner Verurteilung zugrundeliegenden Tatumständen, zur Strafhöhe und zu den Strafzumessungsgründen sind dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.08.2017, GZ: XXXX (BVwG-Akt, OZ 48), zu entnehmen. Aus diesem ergeben sich auch die Tathandlung und die Entscheidungsgründe des Landesgerichte für Strafsachen, das darin auch zum Ausdruck brachte, dass der Beschwerdeführer in seinem Geständnis seine Handlung auch bagatellisierte. Die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 11.08.2017 ergibt sich aus dem dem Akt ebenfalls einliegenden Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 11.01.2018 (BVwG-Akt, OZ 48). Daraus und aus der eingeholten Strafregisterauskunft resultiert zudem das Datum der Rechtskraft der Verurteilung des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Haftdauer, der bezogenen Kost sowie hinsichtlich der Seelsorge im Gefängnis sind der vorgelegten Haftbestätigung und Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX (BVwG-Akt, OZ 24 und 25) sowie der hg. eingeholten Strafregisterauskunft (BVwG-Akt, OZ 16) zu entnehmen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil sind dem im Akt einliegenden Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX (BVwG-Akt, OZ 48) und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung zu entnehmen, in der er angab, kein Geld für einen Anwalt gehabt zu haben und die Berufung "zurückgezogen" zu haben, da ihm Mithäftlinge erklärt hätten, dass auch die Strafe hinaufgesetzt hätte werden können (BVwG-Akt, OZ 17).
Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsame mj. Tochter Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem. Daraus und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mangels Erwerbstätigkeit selbst nicht selbsterhaltungsfähig ist, resultiert, dass kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau besteht. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung wieder mit seiner Frau und seiner mj. Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in einem Flüchtlingsquartier wohnt, gaben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau übereinstimmend an. Aus der Aussage seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung ergibt sich weiter, dass diese ihren Alltag während der Haft des Beschwerdeführers selbstständig bewältigt hat, erklärte diese doch, sich damals um alles alleine gekümmert, selbst die Einkäufe und den Haushalt erledigt und alle Termine alleine wahrgenommen zu haben (BVwG-Akt, OZ 17, S. 23). Auch die Feststellungen zum (angespannten) Verhältnis des Beschwerdeführers und seiner Frau seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe basieren auf den insoweit glaubwürdigen Angaben seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Diese gab an, ihren Mann in der Haft nur zwei Mal besucht zu haben und nicht sehr viel mit ihm gesprochen zu haben, wenn er sie manchmal angerufen habe. Nach seiner Entlassung hätten sie die ersten sechs, sieben Monate kein gutes Verhältnis gehabt. Jetzt komme es immer noch vor, dass sie miteinander diskutieren und streiten, wenn sie ihn frage, warum er "das" gemacht habe (BVwG-Akt, OZ 17, S. 24).
Der Beschwerdeführer gab an, dass es in Österreich - abgesehen von seiner Frau und seiner Tochter - noch einen Verwandten gebe, den er "Onkel" nenne, zu welchem aber kein Kontakt bestehe (BFA-Akt, AS 149). Anhaltspunkte für weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht hervorgekommen. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens und der Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Der Beschwerdeführer wurde im Laufe des Verfahrens vier Mal niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Er hatte somit ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen. Er wurde mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die erkennende Richterin konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung an zwei Verhandlungstagen zudem einen umfassenden persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen.
Das ursprüngliche Fluchtvorbringen kann aus folgenden Überlegungen nicht den Feststellungen zugrundegelegt werden:
Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund konsistent eine Bedrohung durch die Familie seiner Ehefrau an, weil er und seine Ehefrau, die bereits ihrem Cousin väterlicherseits versprochen gewesen sei, gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet hätten (BFA-Akt, AS 142; BVwG-Akt, OZ 17, S. 11). Dieses Vorbringen ist als nicht glaubwürdig zu qualifizieren:
Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass seine Ehe im Jahr 2011 geschlossen worden sei (BVwG-Akt, OZ 17, S. 10). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst im Juli 2015 aus dem Iran ausgereist ist, ist nicht nachvollziehbar, dass er und seine Familie im Iran - wo sich nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers auch seine Schwiegerfamilie aufgehalten habe - über drei Jahre unbehelligt gelebt haben will und nie persönlich bedroht worden sein soll (BFA-Akt, AS 143). Dies begründete er vor dem BFA sodann damit, dass ihn seine Schwiegereltern im Iran nicht gefunden und die an ihn gerichtete Drohung gegenüber seinen Eltern ausgesprochen hätten (BFA-Akt, AS 143). Vermeint der Beschwerdeführer diesbezüglich, in der mündlichen Verhandlung, im Iran alle zwei Jahre umgezogen zu sein (BVwG-Akt, OZ 17, S. 7), erklärt dies die ausgebliebene persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers und dessen Unversehrtheit nicht. Zum einen ist im Hinblick auf die angeführte Frequenz der Umzüge (bloß alle zwei Jahre) nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in diesen doch großen Zeitfenstern nicht ausfindig gemacht werden konnte. Zum anderen ist die Behauptung der häufigen Wohnsitzverlegung nicht glaubwürdig, war der Beschwerdeführer doch nicht in der Lage, die vollständigen Adressen seiner vorherigen Wohnsitze im Iran zu nennen (BVwG-Akt, OZ 17, S. 7).
Weiter gab der Beschwerdeführer selbst an, dass seine Schwiegereltern jedenfalls früher im Iran gelebt haben, wo sie jetzt seien, wisse er nicht (BFA-Akt, AS 145). Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Bedrohung von seinen im Iran aufhältigen Schwiegereltern zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer behauptet vor dem BFA zwar zu vermuten, dass seine Schwiegereltern wieder nach Afghanistan zurückgekehrt seien, weil diese denken würden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch dort seien. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Mutmaßung, für die es keine weiteren Anhaltspunkte gibt. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer schließlich an, das letzte Mal im Jahr 2011 Kontakt mit seinen Schwiegereltern gehabt zu haben und gar nicht zu wissen, ob diese noch leben. Ebenso wenig wisse er, wo sich seine Schwäger derzeit aufhielten (BVwG-Akt, OZ 17, S. 10).
Eine Einsicht in das öffentlich zugängliche Profil des Beschwerdeführers in den sozialen Netzwerken und die daraus generierten, in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Screenshots ergaben letztlich, dass der Beschwerdeführer auf Fecebook mit zwei Personen namens XXXX und XXXX befreundet ist (Beilage ./2 zu OZ 17). Bei diesen Kontakten besteht eine auffällige Namensgleichheit mit zwei der angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers aus der Familie seiner Ehefrau (BVwG-Akt, OZ 17, S. 10), nämlich zum einen mit seinem Schwager XXXX (BVwG-Akt, OZ 17, S. 18) und zum anderen mit dem Cousin seiner Ehefrau namens XXXX , mit dem seine Ehefrau angeblich hätte zwangsverheiratet werden sollen (BVwG-Akt, OZ 17, S. 20). Die Erklärung des Beschwerdeführers, die genannten Facebook-Kontakte nicht zu kennen und sich lediglich zu bedanken, wenn ihm auf Facebook jemand eine Nachricht schicke, überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund nicht, dass der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem Iran auf die Bedrohung durch Mitglieder der Familie seiner Ehefrau namens XXXX stützt. Es kann keineswegs nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch die Familie XXXX beliebige Facebook-Nutzer mit den Nachnamen seiner angeblichen Verfolger zu seinen Kontakten hinzufügt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den genannten Facebook-Kontakten des Beschwerdeführers tatsächlich um den Bruder und den Cousin der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, der Beschwerdeführer mit diesen somit zumindest über soziale Netzwerke nach wie vor in Kontakt steht und die vorgebrachte Bedrohung durch diese Personen daher absolut unglaubwürdig erscheint. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch wahrheitswidrig erklärte, seit zwei Jahren keine aktiven Facebook-Account mehr zu haben (BVwG-Akt, OZ 17, S. 16). Auch dies trübt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der im Verfahren mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, beträchtlich.
Zur Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, die auf die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens durchschlägt, ist schließlich zu bemerken, dass der Beschwerdeführer eine Verwandtschaft zu seiner Ehefrau (vor Eheschließung) verneinte, das eingeholte DNA-Gutachten jedoch eine Wahrscheinlichkeit von 84 % für das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als Cousin und Cousine ersten Grades und somit einen "sicheren Hinweis" auf dieses Verwandtschaftsverhältnis ergab (BVwG-Akt, OZ 43).
Auch der Zusatz des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung, wonach er "außerdem" im Iran keine Zukunft für seine Tochter gesehen habe (BFA-Akt, AS 25), deutet insbesondere vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auf die eigentliche Motivation des Beschwerdeführers für seine Ausreise aus dem Iran.
Nach gesamtheitlicher Würdigung des Fluchtvorbringens und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Auch die behauptete Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner behaupteten Konversion zum Christentum kann dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden:
Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung im August 2015 noch angab, Moslem zu sein (BFA-Akt, AS 15). Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA im März 2018 erklärte er sodann, nunmehr katholisch geworden zu sein. Er habe bereits eineinhalb Jahre an einem Taufvorbereitungskurs teilgenommen, zu seiner Taufe sei es (damals) bislang aber nicht gekommen, weil er einen Tag davor verhaftet worden sei (BFA-Akt, AS 140). Hierbei fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer gemäß der im Akt einliegenden Vollzugsinformation der zuständigen Justizanstalt bei seinem Haftantritt einen Tag vor seiner Taufe als Religionsbekenntnis "Moslem" angegeben hat (BVwG-Akt, OZ 24). Eine Auskunft der zuständigen Justizanstalt vom 27.02.2019 ergab weiter (BVwG-Akt, OZ 25), dass der Beschwerdeführer während der gesamten Haftdauer "Sonderkost Moslem" bezogen hat. Die Ernsthaftigkeit der behaupteten inneren Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ist daher bereits aus diesem Grund in Zweifel zu ziehen. Im Falle einer tatsächlichen Zuwendung zum Christentum wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer einen Tag vor seiner römisch-katholischen Taufe und nach Absolvierung eines eineinhalbjährigen Vorbereitungskurses ein entsprechendes Religionsbekenntnis ablegt und sich auch in der Öffentlichkeit nicht weiterhin zu jenem Glauben bekennt, von welchem er sich angeblich nachhaltig und mit innerer Überzeugung abgewendet haben will. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, seinen Entschluss zur Konversion bereits zwei bis drei Monate vor seinem (ursprünglichen) Tauftermin gefasst zu habe (BVwG-Akt, OZ 35, S. 6).
Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, sich während seiner Haft mit dem christlichen Glauben befasst zu haben, erwies sich als nicht zutreffend. Danach befragt, wie der Pfarrer der Justizanstalt geheißen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dessen Namen vergessen zu haben und beschrieb diesen sodann dahingehend, dass er alt mit weißen Haaren, aber sehr nett gewesen sei (BVwG-Akt, OZ 14). Der Beschwerdeführer versuchte hierdurch augenscheinlich, das Gericht in dem Glauben zu lassen, während seiner Haft mit dem Seelsorger der Justizanstalt in Kontakt gestanden zu sein. Die hg. eingeholte Auskunft der Justizanstalt ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer keine Dienste des dortigen Seelsorgers in Anspruch genommen hat (BVwG-Akt, OZ 24). Zwar bestätigt ein Schreiben vom 23.05.2017, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Haft von Frau XXXX in ihrer Funktion als Seelsorgerin besuchte wurde (BFA-Akt, AS 77). Dies bezeugt aber keinesfalls, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Haft ernsthaft und aus innerer Überzeugung mit dem christlichen Glauben befasst hat, zumal weitere Besuche von Frau XXXX bis zur (bedingten) Haftentlassung des Beschwerdeführers am 27.04.2018 weder behauptet noch bestätigt wurden und XXXX im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme selbst angab, seit ihrem Besuch in der Haftanstalt keinen Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt zu haben (BVwG-Akt, OZ 35, S. 4). Zudem gab die Zeugin Nahid JALALIFAR in der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung am 17.04.2019 in ihrer Funktion als pastorale Mitarbeiterin und entsendete Katechistin zur Frage der Taufvorbereitung des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer zwar von April 2016 bis zu seiner Festnahme einen Vorbereitungskurs besucht habe, seine Aufnahme in den Katechumenat aber verschoben habe werden müssen, weil ihr von Mitbewohnern aus dem Flüchtlingsheim des Beschwerdeführers, welche selbst den Katechumenat absolviert hätten, berichtet worden sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an seinem alten Glauben festhalte (BVwG-Akt, OZ 35, S. 4).
Der Beschwerdeführer wurde nach seiner (bedingten) Haftentlassung nachweislich am 05.08.2018 römisch-katholisch getauft und hat am 20.07.2018 nachweislich seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinsacht in Österreich erklärt. Bei dem vorgelegten Taufschein und der Austrittserklärung handelt es sich jedoch bloß um äußere Umstände, die für sich alleine genommen keinesfalls ausreichen, um eine innere Konversion glaubhaft zu machen.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann im Rahmen der mündlichen Verhandlung an zwei Verhandlungstagen im Februar und April 2019 Gelegenheit gegeben, seine innere Überzeugung vom christlichen Glauben darzulegen. Der Beschwerdeführer wurde dabei eingehend zu den Beweggründen für seinen Glaubenswechsel einvernommen. Die Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere die auf die innere Überzeugung und tiefere Bedeutung der christlichen Religion gerichteten Fragestellungen der erkennenden Richterin, ergab, dass der christliche Glaube auch in diesem Zeitpunkt noch nicht zu einem festen Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist.
Es wird hierbei nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage war, die an ihn gestellten Fragen rund um die christliche Lehre in Ansätzen - wenn auch teilweise nur sinngemäß - richtig zu beantworten und etwa auch das Glaubensbekenntnis (auf Farsi) aufzusagen. Der Beschwerdeführer erweckte dabei durchaus den Eindruck, sich mit der christlichen Lehre befasst zu haben und jedenfalls über ein Grundwissen über das Christentum zu verfügen. Dem Beschwerdeführer wird hierbei auch nicht abgesprochen, dass er - wie auch in den vorgelegten Unterstützungsschreiben bestätigt - an Gottesdiensten teilnimmt. Vor dem Hintergrund der Antworten und Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben im Entscheidungszeitpunkt bereits verinnerlicht hat. Vielmehr zeigt die Einvernahme des Beschwerdeführers, dessen Ausführungen insgesamt zu vage gehalten waren und nur ansatzweise auf die Spezifika der christlichen Religion zurückzuführen sind, dass von einer Verinnerlichung der christlichen Werte und Grundhaltungen in Form einer tiefen Verbundenheit beim Beschwerdeführer noch nicht gesprochen werden kann.
Diesen Eindruck bestätigte auch der in seiner Funktion als Priester zum Thema der Konversion des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommene XXXX , welcher in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2019 angab, dass er es unterstützen würde, wenn der Beschwerdeführer sein Glaubenswissen weiter vertiefe, da es seines Erachtens noch an genauerem Wissensstand zu den Sakramenten und Weiterem fehle (BVwG-Akt, OZ 17, S. 30).
Die erkennende Richterin konnte sich somit - unter Berücksichtigung der glaubwürdigen Zeugenaussagen - ein umfassendes eigens Bild von der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers machen und kommt zu dem Ergebnis, dass der christliche Glaube im Entscheidungszeitpunkt noch nicht derart verinnerlicht ist, dass er zu einem fest verwurzelten Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden wäre. An diesem Eindruck vermochten auch die vorgelegten Unterstützungsschreiben vom 24.01.2019 bzw. 11.02.2019 nichts zu ändern, welche ausführen, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben ernst nehme (BVwG-Akt, OZ 13; Beilage ./2 zu OZ 17), zumal diese nicht mit den übrigen Ergebnissen der Ermittlungsverfahrens in Einklang zu bringen sind.
Soweit die Beschwerde vermeint, dass dem Beschwerdeführer - für den Fall der nicht glaubhaft gemachten Konversion - aber jedenfalls eine Verfolgung aufgrund eines Abfalls vom islamischen Glauben drohe, ist dazu folgendes zu erwägen:
So wurde zu keiner Zeit behauptet, dass sich der Beschwerdeführer Islam-kritisch äußern oder gar spezifisch gegen den Islam gerichtet auftreten würde. Zudem wurde weder vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Beharren auf den Glaubensabfall im öffentlichen Raum noch ein öffentliches Kundtun der behaupteten inneren Einstellung, was zu einer Verfolgung führen könnte, vorgebracht noch kam im Verfahren Vergleichbares zu tage. Den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zufolge gibt es zudem eine klare Differenzierung zwischen Personen, die vom Islam "abgefallen" sind oder gar "Kritik am Islam äußern" einerseits und Personen, die sich lediglich "nicht an die Regeln des Islam halten" andererseits. So gibt es in Afghanistan viele Muslime, die nicht regelmäßig zur Moschee gehen. Eine Person, die nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnimmt, wird nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen (vgl. ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 zu Apostaten ua.). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, in das Verfahren eingebrachte Berichtsmaterial. Das erkennende Gericht zog zur Beurteilung der gegenwertigen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 mit Aktualisierungen zur Sicherheits- und Versorgungslage bis einschließlich 01.03.2019 heran. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer hat zu diesen Berichten Stellung genommen, legte aber keine substantiierten Gründe dar, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im seinem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Dass sich seit der Durchführung der mündlichen Verhandlung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers allgemein und insbesondere für den hier zu beurteilenden Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich im Hinblick auf die aktuellsten Länderberichte diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Berichtslage zu Afghanistan versichert hat.
Die Feststellungen zu Konvertiten, Apostaten sowie zu Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten gründen sowohl auf dem Länderinformationsblatt vom 29.06.2018, als auch auf der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 zur Situation vom Islam abgefallener Personen, christlicher Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußerten, Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und Rückkehrern aus Europa. Die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 wurde zudem vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeergänzung selbst in das Verfahren eingebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Beschwerdegegenstand ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX . Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Sie ist aber nicht begründet:
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Eingangs ist festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers ( XXXX ) mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ: W210 2193408-1/39E, gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 sowie der mj. Tochter des Beschwerdeführers mit hg. Erkenntnis vom selben Tag, GZ: W210 2193407-1/38E, im Familienverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und 4 iVm § 34 AsylG 2005 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer ist als Ehemann von XXXX , deren Ehe bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet bestanden hat, "Familienangehöriger" iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3). Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen sind (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).
Der Beschwerdeführer ist jedoch straffällig geworden; die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 liegen somit nicht vor. Eine (von seiner Ehefrau abgeleitete) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren scheidet gegenständlich daher aus.
Es bleibt somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten originär zuzuerkennen ist. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Gemäß § 6 Abs. 2 leg.cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob ein Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom 11.08.2017, GZ: XXXX , wegen § 202 Abs. 1 StGB (geschlechtliche Nötigung) und § 207 Abs. 1 StGB (sexueller Missbrauch von Unmündigen) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist am 11.01.2018 (nach Zurückweisung der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers durch das Oberlandesgericht) in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß dem mit "Geschlechtliche Nötigung" überschriebenen § 202 Abs. 1 StGB ist derjenige, der außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Gemäß dem mit "Sexueller Missbrauch von Unmündigen" überschriebenen § 207 Abs. 1 StGB ist derjenige, der außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 17 Abs. 1 StGB legt fest, dass Verbrechen vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Sohin ergibt sich, dass Taten nach § 202 Abs. 1 StGB und § 207 Abs. 1 StGB aus strafrechtlicher Sicht als Verbrechen iSd § 17 StGB einzustufen sind. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/18/0531 mwN.).
Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist zudem gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss.
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 05.04.2018, Ra 2017/18/0531, mwN.).
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Zweifel daran, dass es sich beim (auch) durch § 207 Abs. 1 StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. So hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C- 193/16 , ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Die Verletzung des von § 207 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgutes führt somit dazu, dass typischerweise von einem "besonders schweren Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist (VwGH 05.04.2018, Ra 2017/18/0531).
Es gibt keine hinreichenden Hinweise dafür, dass dies hier fallbezogen anhand der konkret festgestellten Tathandlungen anders zu sehen wäre. Im gegenständlichen Fall ist daher ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Straftat (sexueller Missbrauch einer Unmündigen) ein "besonders schweres" Verbrechen verübt hat. Er wurde hierfür, wie bereits dargelegt, auch bereits rechtskräftig verurteilt.
Im Fall des Beschwerdeführers ist zudem - ungeachtet dessen, dass dieser eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen konnte (vgl. die Ausführungen unter Punkt II.2.2. und 3.2.1. weiter unten) - die vom Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im Fall einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat genannte Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit erfüllt:
Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; ferner VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531).
Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zunächst aus der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Taten, wobei der Beschwerdeführer, der selbst Vater einer unmündigen minderjährigen Tochter ist, ein elf Jahre altes Mädchen unter Anwendung von Gewalt ( XXXX ) zur Duldung der Vornahme geschlechtlicher Handlungen - XXXX - nötigte.
Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch seine Taten in die objektiv besonders geschützten Rechtsgüter der geschlechtlichen Selbstbestimmung und der sexuellen Integrität von Unmündigen eingegriffen.
Durch das gesetzte Verhalten wird in hohem Maße der Unwille des Beschwerdeführers zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Wie sich aus dem Urteil zudem ergibt, setzte der Beschwerdeführer bewusst Gewalt ( XXXX ) ein, um die von ihm gewollten geschlechtlichen Handlungen durchzusetzen.
Zwar wurden mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, dessen teilweises - wenn auch bagatellisierendes - Tatsachengeständnis sowie der Umstand, dass die Taten mit dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers in auffallendem Widerspruch stehen berücksichtigt. Erschwerend wurde jedoch das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet. Hierbei handelt es sich keineswegs um ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, das eine günstige Zukunftsprognose unterstützen könnte.
Weiter gründet sich die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers auch auf den Umstand, dass dieser eine Distanzierung von seiner Tat nicht glaubhaft erkennen lässt und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens nicht glaubhaft einsieht. So wurde im Urteil beweiswürdigend festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer zunächst gänzlich leugnend zeigte und auch im weiteren Strafverfahren lediglich eine teilweise tatsachengeständige Verantwortung für seine Tat übernahm, wobei er seine Tat bis zuletzt bagatellisierte. Der Beschwerdeführer wurde auch von der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht mit seiner Verurteilung konfrontiert, hat aber im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde im März 2018 - sohin zwei Monate nach Rechtskraft seiner Verurteilung - jede Verantwortung von sich gewiesen. Er zeigte sich weder einsichtig noch reumütig und gab an, dass die Verfahrensbeteiligten gelogen hätten, ihm aber nicht geglaubt worden sei (BFA-Akt, AS 149). Von einer glaubwürdigen Verantwortungsübernahme geschweige denn einem Unrechtsbewusstsein kann hier folglich nicht die Rede sein.
Gab sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren sodann zunächst geläutert, indem er sich selbst als "schuldig" bezeichnet und erklärte, alles dafür zu tun, damit sich "so etwas" in seinem Leben nicht wiederhole (BVwG-Akt, OZ 17, S. 12), ist auch darin ein ausreichendes Unrechtsbewusstsein und eine glaubwürdige Verantwortungsübernahme für seine Tat nicht erkennbar. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Beschwerdeführer nach seinem Zugeständnis ergänzte, zwar nicht alles abzustreiten, aber auch nicht zu sagen, dass alles, was ihm vorgeworfen werde, richtig sei (BVwG-Akt, OZ 17, S. 13). Auch erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht wahrheitswidrig, seine Berufung gegen das Strafurteil aus freien Stücke zurückgezogen zu haben (BVwG-Akt, OZ 17, S. 13). Tatsächlich wurde seine Berufung jedoch vom zuständigen Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen. Auch die Einschätzung seines Bewährungshelfers, welcher dem Beschwerdeführer in seinen Zwischenberichten eine Bereitschaft zu einem ordentlichen Lebenswandel attestiert, vermag nichts an der negativen Zukunftsprognose des Beschwerdeführers zu ändern.
Darüber hinaus ist bei der Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers, dh. das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen, zu prüfen (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 22.10.2003, 2001/20/0148), zu prüfen (vgl. VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416).
Aus den unter Punkt II.2.2. dargelegten Gründen konnte im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Gefährdung festgestellt werden:
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).
Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen wurde vom Beschwerdeführer mit keinem seiner Vorbringen glaubhaft dargelegt. Der Fluchtgrund, wonach dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Familie seiner Ehefrau infolge ihrer Eheschließung mit dem Beschwerdeführer und der hierdurch vereitelten, arrangierten Verehelichung mit ihrem Cousin drohe, kommt keine Glaubwürdigkeit zu (vgl. Punkt II.2.2.). Doch selbst im Falle einer Wahrunterstellung ist diesem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zu entnehmen. Der Beschwerdeführer stützte seine behauptete Furcht vor Verfolgung nämlich auf rein private Umstände.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private kann asylrelevanten Charakter haben, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/20/0030, mwN und auch VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Verfolgungshandlungen hintanzuhalten, wurde weder behauptet und ist zudem gerade in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif, auf die der Beschwerdeführer bei seiner Rücker zu verweisen ist, nicht zu gewärtigen.
Letztlich ist in Erinnerung zu rufen, dass § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Familie seiner Ehefrau fehlt jedoch - neben einem glaubhaften Kern und einer Asylrelevanz infolge einer bloß privaten Verfolgung - zudem ein glaubhafter Konnex zu einer Bedrohung in seinem Herkunftsstaat, lag doch der Lebensmittelpunkt sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Schwiegerfamilie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers nach Europa stets im Iran und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen plausibel darzulegen, dass sich eine im Iran entstandene Verfolgung auf seinen Herkunftsstaat erstrecken würde. Dies insbesondere deshalb, als der Beschwerdeführer zuletzt selbst angab, gar nicht zu wissen, wo sich seine angeblichen Verfolger aktuell aufhalten, geschweigenden - hinsichtlich seiner Schwiegereltern - ob diese überhaupt noch am Leben seien (vgl. Punkt II.2.2.).
Auch mit dem im weiteren Verfahren geltend gemachten Nachfluchtgrund seiner Konversion zum Christentum bzw. seines behaupteten Abfalls vom islamischen Glauben konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen (vgl. Punkt II.2.2.2).
In Ermangelung einer vom Beschwerdeführer dargelegten individuell drohenden Verfolgungshandlung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland auf Grund von generalisierenden Merkmalen - wie die von ihm vorgebrachte Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.
Für das Vorliegen einer solchen Gruppenverfolgung ist es nach der Judikatur des VwGH nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Aufgrund der ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderberichte ist von einer Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der schiitischen Hazara jedoch nicht auszugehen, EASO legt auch dar, dass diese beiden Profile zusammen zu prüfen sind:
Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, (weiterhin) von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen sind. Festzuhalten ist aber auch, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wiederaufleben. Dies entspricht auch den Ermittlungsergebnissen in den aktuellen Länderberichten. Allerdings ergibt sich aus einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials, dass diese Gefährdung insgesamt nicht jenes Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan als gegeben zu erachten. Somit ist nicht anzunehmen, dass die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.
Auch die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 bestätigen diese Einschätzung (UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, Seite 106) ebenso wie EASO Country Guidance Notes vom Juni 2018 und Juni 2019, die eine Verfolgung alleine aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit explizit verneinen (EASO Country Guidance Notes, Juni 2018, Seite 61 im englischen Original: "Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish will-founded fear of persecution. Being a Hazara in itself would normally not lead to a well-founded fear of persecution."; so auch EASO Country Guidance Notes, Juni 2019, Seite 70 ). Ausschlaggebend ist nach den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, EASO und UNHCR eine Einzelfallprüfung, wobei UNHCR in seinen Richtlinien festhält, dass "zu den relevanten Erwägungen bei der Beurteilung, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, [...] die Frage [gehört], ob die ethnische Gruppe eine Mehrheit oder eine Minderheit im Herkunftsgebiet bildet." (UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, S. 110). EASO nennt als weitere Kriterien, die Arbeit, den Beruf, die Religionsausübung und etwaigen politischen Aktivismus, zumal tatsächlich erfolgte Entführungen oder Tötungen von Hazara in der Vergangenheit mit deren Zugehörigkeit zum afghanischen Militär, Streitigkeiten in Gemeinden, Anstellungen bei der Regierung oder bei einer NGO im Zusammenhang standen, weshalb diese Kategorien ebenso zu prüfen sind.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, wo neben Paschtunen und Tadschiken hauptsächlich Hazara leben (vgl. Feststellungen zu Ghazni unter II.1.2) und hielt sich seit seinem zweiten Lebensjahr durchgehend im Iran auf. Er besuchte zwölf Jahre eine Schule im Iran und arbeite dort im Baubereich. Eine besondere Gefährdung im Zusammenhang mit der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers hat sich im Verfahren nicht ergeben. Eine spezifische politische Exposition des Beschwerdeführers wurde im Verfahren weder behauptet noch kam eine derartige Stellung zutage. Somit ergibt aber auch eine Überprüfung des Einzelfalls, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara vorliegt.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 5.7.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Auch der VwGH hat ausdrücklich das Vorhandensein einer Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan verneint (VwGH 15.12.2016, Ra 201/18/0329).
Da eine Gruppenverfolgung - im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich auch aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten.
Da eine Verfolgung im Sinne der GFK somit nicht glaubhaft gemacht wurde, konnte eine Auseinandersetzung mit der innerstaatliche Fluchtalternative entfallen (vgl. etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/01/0338).
Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Schließlich ergibt sich auch aus der Prüfung der Rückkehrentscheidung (vgl. unten Punkt II.3.2.4.), dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht ausreichend gewichtig sind, dass sie einer Rückführung des Beschwerdeführers entgegenstehen könnten.
Die Güterabwägung führt sohin zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu seinen privaten Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat durch seine rechtskräftige Verurteilung wegen des "besonders schweren" Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 Abs. 1 StGB) somit einen Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gesetzt.
Die belangte Behörde stützte die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird.
3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK fordert somit für die Verletzung dieser Norm das Vorhandensein "einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen" (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, stellt sich die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Ghazni), die der Beschwerdeführer bereits im Alter von einem Jahr verlassen und sodann im Iran gelebt hat, im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts als vergleichsweise instabil und volatil dar. Angesichts der Ermittlungsergebnisse wäre dem Beschwerdeführer - auch vor dem Hintergrund der unzulänglichen Informationslage betreffend die Erreichbarkeit der Provinz Ghazni unter sicherheitsbezogenen Aspekten - eine Rückführung an den Ort seiner Geburt erschwert oder sogar verunmöglicht.
Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer kann - vor dem Hintergrund der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur sowie unter Berücksichtigung der Länderberichte, der von ihm dargelegten persönlichen Lebensumstände und der von UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 sowie der von EASO in seiner Country Guidance-Note von Juni 2018 aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer "internen Flucht,- Neuansiedlungs- oder Schutzalternative" für Afghanistan - aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Herat und Mazar-e Sharif, verwiesen werden:
Zur Sicherheitslage in Mazar-e Sharif, das in der Provinz Balkh liegt, ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es sich bei der Provinz Balkh um eine der stabilsten und sichersten Provinzen Afghanistans handelt. Balkh ist - in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer - die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Obwohl es auch dort zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte kommt, gehört die Provinz gesamthaft betrachtet, auch im Lichte der in den Länderberichten verzeichneten Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle dennoch zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans. Auch die Provinz Herat und insbesondere die Hauptstadt Herat-Stadt zählen den Länderberichten nach zu den relativ friedlichen und entwickelten Regionen Afghanistans.
Die lokale Sicherheitslage in Mazar-e Sharif und Herat stellt zum Entscheidungszeitpunkt demnach kein Hindernis einer Rückkehr des Beschwerdeführers dar.
Sowohl Herat als auch Mazar-e Sharif sind prinzipiell von Kabul aus erreichbar, dieser Weg ist auch hinreichend sicher. Zudem verfügen beide Provinzen über internationale Flughäfen und sind daher auch über den Luftweg via Kabul zu erreichen, was vor allem die sichere Erreichbarkeit der Städte für den Fall der Unpassierbarkeit der Straßen während der Wintermonate gewährleistet.
Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Afghanistan häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif und Herat dennoch zumindest grundlegend gesichert. Zu den Provinzen Balkh und Herat ist im Speziellen festzuhalten, dass Balkh als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten bekannt ist und es sich auch bei Herat um eine vergleichsweise entwickelte Provinz Afghanistans handelt. In der Provinz Balkh existiert zudem ein Flüchtlingscamp, das auch den eigenen Staatsangehörigen Schutz bietet. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Mazar-e Sharif sowie Herat erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Zwar ist die Situation, insbesondere in Herat, wegen der Zahl der Binnenvertriebenen und der im April 2018 aufgetretenen Dürre, auf welche im März 2019 starke Regenfälle folgten, die mit Zerstörungen in einzelnen Distrikten Herats einhergegangen sind, angespannt. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Mazar-e Sharif oder Herat generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Die Versorgung des Beschwerdeführers ist somit sowohl in Mazar-e Sharif als auch in Herat-Stadt jedenfalls grundlegend gewährleistet.
Ausgehend von den zu den Provinzen Herat und Balkh getroffenen Feststellungen liegt trotz einiger Missstände und Risiken keine menschenrechtswidrig prekäre Allgemein- und Sicherheitslage vor; es gibt keine Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und auch nicht für die Annahme einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Falle seiner bloßen Anwesenheit in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif.
Somit liegt es an der Person des Beschwerdeführers, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine insbesondere dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fordert das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK fordert somit für die Verletzung dieser Norm das Vorhandensein "einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen" (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Gemäß den Ausführungen von EASO und UNHCR ist auf die individuellen Umstände im Einzelfall abzustellen; hierbei sind insbesondere Herkunft, Alter, Gesundheit, Familie und wirtschaftliche Fortkommensmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Falle einer Rückführung nach Kabul Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne Sorgepflichten in Afghanistan, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er ist in Afghanistan geboren, lebte zwar seit seinem ersten Lebensjahr im Iran, ist dort aber im Verband seiner afghanischen Familie aufgewachsen und hat seine Sozialisierung somit innerhalb des afghanischen Kulturkreises erfahren. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes ausreichend vertraut ist. Auch spricht der Beschwerdeführer jedenfalls eine Landessprache Afghanistans muttersprachlich. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige, abgeschlossene Schulbildung und war anschließend bis zu seiner Ausreise aus dem Iran als Bauarbeiter tätig, wobei er zunächst Fliesen- und Steinlegerarbeiten verrichtete und später sogar eigene Bauaufträge übernommen hat. Vor diesem Hintergrund ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Stande sein wird, sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif selbstständig für ein ausreichendes Auskommen zu sorgen. Er hat die Möglichkeit, in den genannten Städten an seine frühere Erwerbstätigkeit anzuknüpfen oder - insbesondere aufgrund seiner umfassenden Schulbildung - in einem verwandten Berufsfeld tätig zu sein. Letztlich ist der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage, sich allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern.
Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls in Herat oder Mazar-e Sharif für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Da Rückkehrer zudem verschiedene Unterstützungsleistungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nehmen können, ist eine erste Versorgung des Beschwerdeführers jedenfalls gewährleistet.
Folglich ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine ausweglose, existenzbedrohliche Lage geraten könnte.
Für den Fall mangelnder familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Herat oder Mazar-e Sharif ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - anders als der Beschwerdeführer - nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat (vgl. VfGH 12.12.2017, E2068/2017). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat - bezüglich einer innerstaatlichen Schutzalternative in Mazar-e Sharif - jüngst ausgesprochen, dass das Vorhandensein eines sozialen Netzwerks für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann sowohl nach dem EASO-Leitfaden vom Juni 2018 als auch nach den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 keine Voraussetzung für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative ist (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0717-8). Der Beschwerdeführer ist zwar verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter, insofern also nicht als alleinstehend zu bezeichnen, hat jedoch in Afghanistan keine Sorgepflichten, da sich seine Ehefrau und seine Tochter ebenfalls in Österreich aufhalten, wo diesen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Situation des Beschwerdeführers ist daher - bezogen auf seine Rückkehr nach Afghanistan - mit jener eines alleinstehenden Mannes iSd eben wiedergegebenen Judikatur vergleichbar.
Darüber hinaus darf im gegenständlichen Fall nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich jedenfalls einen Onkel in Kabul, eine Tante in Herat und eine Großmutter, verfügt.
Unter Berücksichtigung der dargelegten allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere unter sicherheitsbezogenen Aspekten in den Städten Herat und Mazar-e Sharif - und der aufgezeigten persönlichen Umstände des Einzelfalls des Beschwerdeführers erscheint es insgesamt möglich, dass er in Afghanistan Fuß fasst und in Herat oder Mazar-e Sharif ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen.
Auch eine drohende Verletzung seiner Rechte unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Überlegungen, etwa in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Zurückführung in eine ausweglose Situation geriete, kann vor dem Hintergrund des Beschwerdesachverhalts nicht bejaht werden. Es bestehen folglich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan - trotz seines langjährigen Aufenthalts im Iran - nicht in der Lage sein wird, für sich eine Existenzgrundlage zu sichern.
Abschließend ist darauf hinzuweise, dass eine schwierige Lebenssituation für den Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, primär gestützt auf mangelnde tragfähige Beziehungen in Großstädten, oder eine schwierige Situation bei der Wohnraum, -oder Arbeitsplatzsuche, nach der Judikatur des VwGH explizit nicht ausreicht, um die Voraussetzungen zur Erlangung von subsidiärem Schutz glaubhaft zu machen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es keine begründeten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Es ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist somit abzuweisen.
Da die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen ist, erübrigt sich eine Prüfung nach § 8 Abs. 3a leg. cit. dahingehend, ob im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verurteilung zudem ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.2.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt in Österreich geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung i. S. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516/2005 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).
Der Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.
Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegenstünde.
In seiner Entscheidung Bajsultanov gg. Österreich, 12.06.2012, 54.131/10, die eine Asylaberkennung betraf, hielt der EGMR schließlich fest, dass für die Frage, ob die Ausweisung verhältnismäßig ist, insbesondere auf die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthaltes, die seit den Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen und die familiäre Situation, wie etwa die Dauer der Ehe, eingegangen werden muss. Weiters sei zu beachten, ob die Gattin vor der Familiengründung über die Straftaten Bescheid wusste, ob es Kinder aus der Ehe gibt, wie alt diese sind und ob es möglich sei, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen. Zudem seien die Interessen und das Wohl der Kinder zu berücksichtigen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.02.2017 aus, dass das "Kindeswohl" bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen ist (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Überdies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auch auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).
Der Beschwerdeführer hat eine unmündige, minderjährige Tochter im Alter von sieben Jahren, der im Familienverfahren mit ihrer Mutter in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sodass von einem relevanten Familienleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung und des "besonders schweren" Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, aus welcher er im April 2018 bedingt unter gleichzeitiger Anordnung einer Bewährungshilfe entlassen wurde. Seither lebt der Beschwerdeführer wieder mit seiner unmündigen Tochter und ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt.
Die verübte Straftat richtete sich gegen ein (im Tatzeitpunkt) elfjähriges Mädchen aus der Nachbarschaft bzw. dem erweiterten Bekanntenkreis des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer drückte dabei - unter Anwendung von Gewalt ( XXXX ) - die XXXX . Die Tat des Beschwerdeführers indiziert eine generelle sexuelle Neigung zur Vornahme geschlechtlicher Handlungen an Mädchen im Alter des Opfers. Wie im Rahmen der Ausführungen zum Vorliegen eines Asyl-Ausschlussgrundes bereits erörtert, kann von einer glaubwürdigen Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für seine Tat geschweige denn von einem Unrechtsbewusstsein - jedenfalls außerhalb des Strafverfahrens - auch keine Rede sein (vgl. Punkt II.3.2.1.).
Die Weiterführung des Familienlebens mit seiner Tochter, welche selben Geschlechts wie das Opfer des Beschwerdeführers ist und in absehbarer Zeit ebenfalls das Entwicklungsstadium der Pubertät erreicht, das mit der Ausprägung der sekundären Geschlechtsmerkmale einhergeht, würde diese vor dem Hintergrund der begangenen Straftat des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrer ungestörten sexuellen und allgemeinen psychischen Entwicklung beeinträchtigen und somit das Kindeswohl gefährden.
Einem allfälligen Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familienlebens in Österreich steht daher entschieden das Kindeswohl seiner siebenjährigen und somit unmündigen minderjährigen Tochter entgegen.
Seine Ehefrau und seine Tochter leben in Österreich aktuell von der Grundversorgung. Es besteht derzeit kein finanzielles- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, wobei der Beschwerdeführer allfälligen Unterhaltspflichten auch aus dem Ausland aus nachkommen können wird. Es ist nach Abwägung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Umstände nicht konkret absehbar, ob eine künftige Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seiner siebenjährigen Tochter im Hinblick auf die begangenen Straftaten des Beschwerdeführers dem Kindeswohl seiner Tochter entsprechen würde. Allerdings besteht hierzu jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit im Wege der Nutzung technischer Medien, wie dem Telefon und dem Internet.
Auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor:
Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 01.08.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich somit seit vier Jahren in Österreich auf. Er verfügte in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens; sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft am 30.04.2017 gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ex lege verloren, sodass ihm seither gemäß § 13 Abs. 3 AsylG 2005 bloß ein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 leg.cit. zukam. Sein Asylantrag hat sich als unberechtigt erwiesen. Die Dauer des Verfahrens überstieg nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058-8; 25.4.2018, Ra 2018/18/0187, jeweils mwN).
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem insbesondere sein straffälliges Verhalten, die damit zum Ausdruck gebrachte Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer, wie bereits an anderer Stelle dargelegt, wegen der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung gemäß § 202 Abs. 1 StGB und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2.1. und die darin wiedergegebene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.04.2018, Ra 2017/18/0531, zu verweisen, wonach die vom Beschwerdeführer begangene Straftat des sexuellen Missbrauchs Unmündiger ein "besonders schweres" Verbrechen und somit einen Asyl-Ausschlussgrund iSd des Asylgesetzes darstellt.
Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Einreise nach Österreich von der staatlichen Grundversorgung bzw. in Haft. Er ist in Österreich nie einer regelmäßigen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Die überschaubaren sozialen Kontakte in Österreich sind nicht besonders ausgeprägt.
Auch vor dem Hintergrund der Zeitspanne, die der Beschwerdeführer in Haft verbracht hat (insgesamt ein Jahr), ist sein Familien- und Privatleben als nicht besonders intensiv zu werten. Durch die lange Haftdauer ist das Familienleben des Beschwerdeführers relativiert. Dasselbe gilt für das Privatleben des Beschwerdeführers.
Auch wenn die vorgelegten Unterstützungsschreiben, die zwar auf Zeitpunkte nach der Verurteilung des Beschwerdeführers datieren, diesen als "freundlich, friedlich und hilfsbereit" beschreiben und der Beschwerdeführer auch in den Berichten seines Bewährungshelfers als "kooperativ und verlässlich" bezeichnet wird, kann im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung und des "besonders schweren" Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, für die der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichts weder im Strafverfahren noch vor der belangten Behörde oder im Beschwerdeverfahren ein ausreichendes Verantwortungs- und Unrechtsbewusstsein gezeigt hat, keinesfalls von einer gelungenen Integration in Österreich gesprochen werden.
Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 11.08.2017 seine Tat bagatellisierte, versuchte, die Schuld auf das Opfer zu schieben, in dem er behauptete, das Opfer habe ihn "geil gemacht". In der Befragung durch die belangte Behörde am 07.03.2018 warf er dem Opfer und den Zeugen vor, gelogen zu haben und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2019 meinte der Beschwerdeführer, er habe vor dem Strafgericht nicht alles vorbringen können und es sei nicht alles richtig, was ihm vorgeworfen worden sei. Darin kann aber keinesfalls die vollinhaltlich Übernahme der Verantwortung für die Tat, für die er rechtskräftig verurteilt wurde, erkannt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das volle Unrecht seiner Tat erfasst hat.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen zweier Verbrechen und das dieser Verurteilung zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers stehen seinen unternommenen Integrationsbemühungen, die sich in der Teilnahme an einem A1-Deutschkurs, durchschnittlichen Deutschkenntnissen, dem Besuch eines Vorbereitungslehrgangs zum Pflichtschulabschluss und in vereinzelten Hilfstätigkeiten für eine Pfarrgemeinde erschöpfen, gewichtig entgegen.
Demgegenüber kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan ausgegangen werden, zumal er dort geboren ist, eine der Landessprachen Afghanistans muttersprachlich sprich, auch während seines Aufenthalts im Iran stets im afghanischen Familienverband gelebt hat und in Afghanistan nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Tante, seines Onkels und seiner Großmutter verfügt. Weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in seinen Herkunftsstaat möglich ist.
Den - schwach ausgeprägten - familiären bzw. privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber, welchen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die Abwägung fällt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
3.2.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, BGBl 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch in den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) - Zulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
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