VwGH Ra 2017/01/0418

VwGHRa 2017/01/041830.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des A A S in W, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2017, Zl. W221 2170232-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

32011L0095 Status-RL Art13;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §34 Abs4;
AsylG 2005 §34 Abs6 Z2 idF 2012/I/087;
AsylG 2005 §34;
AsylG 2005 §35 Abs1 idF 2016/I/024;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
EURallg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010418.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Syriens und stellte am 21. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2 Als Fluchtgründe brachte er im Wesentlichen vor, sowohl die syrische Regierung als auch kurdische Milizen (YPG) hätten ihn als Kämpfer rekrutieren wollen. Er sei deshalb gemeinsam mit seinem Sohn geflüchtet.

3 Mit Bescheid vom 2. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 34 Abs. 3 AsylG 2005 zu (II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (III.).

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Oktober 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG statt, erkannte dem Revisionswerber gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (B).

5 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass dem minderjährigen Sohn des Revisionswerbers mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung zuerkannt worden sei. Daher sei auch dem Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar seien.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Zum "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten"

7 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" gemäß § 3 AsylG 2005 sowie auf gesonderte Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 verletzt.

8 Zu diesem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht bringt die Revision zusammengefasst vor, es fehle im Hinblick auf das Erkenntnis VwGH 24. März 2015, Ra 2014/19/0063, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch dann ein Anspruch auf originäre Statuszuerkennung (hier: Asyl) bestehe, wenn der gleiche Status von einem Familienangehörigen abgeleitet werden könne. Relevant sei der Unterschied zwischen der originären Zuerkennung und der Zuerkennung gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 insbesondere im Hinblick auf § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005. Der Rechtsnachteil des Revisionswerbers liege darin, dass dieser nicht als "Ankerperson" für Anträge gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 für seine derzeit im Irak aufhältige Frau gelten könne.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung kommt dem Revisionspunkt bei der Prüfung einer angefochtenen Entscheidung entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichthof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives öffentliches Recht einer revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung sie behauptet; durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung gebunden ist; wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. VwGH 7.7.2017, Ra 2017/03/0003, mwN).

10 Der Revisionswerber konnte im geltend gemachten "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" gemäß § 3 AsylG 2005 (sowie auf gesonderte Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005) nicht verletzt werden, weil ein solches Recht aufgrund nachstehender Erwägungen nicht besteht:

11 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 24/2016) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

12 Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 87/2012) hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in der von der Revision angesprochenen Entscheidung VwGH 24. März 2015, Ra 2014/19/0063, mwN, festgehalten, dass die Behörde bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde.

14 Diese Aussagen sind vor dem Hintergrund der mit VwGH 24. März 2015, Ra 2014/19/0063, entschiedenen Rechtssache zu sehen: In dieser Rechtssache hatte die Behörde nicht geprüft, ob der (dortigen) Revisionswerberin - bei Vorliegen eigener Gründe - nicht auch der Status der Asylberechtigten zu gewähren gewesen wäre, und dieser im Wege des Familienverfahrens bloß den bereits ihren Eltern gewährten subsidiären Schutz zuerkannt.

15 In dieser Hinsicht war entscheidend, dass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht und subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nur zuerkannt werden kann, wenn der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten negativ entschieden wird. In diese Richtung sind die Aussagen in VwGH 24. März 2015, Ra 2014/19/0063, zu verstehen, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet ist und daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind.

16 In der vorliegenden Rechtssache wurde dem Revisionswerber jedoch bereits der Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 zuerkannt.

17 Darüber hinaus differenziert das Gesetz beim Status des Asylberechtigten jedoch nicht. Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art. 13).

18 Eine Differenzierung erfolgte in der vorliegenden Rechtssache zunächst in der Formulierung des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses. Dort wurde der Status des Asylberechtigten "iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005" zuerkannt. Eine solche Differenzierung ist wie ausgeführt vom Gesetz nicht vorgesehen und daher rechtlich unbeachtlich.

19 Eine weitere Differenzierung ergibt sich aus der Begründung des Erkenntnisses, wo näher ausgeführt wird, dass der Status dem Revisionswerber im Familienverfahren zuerkannt wurde.

20 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070, bereits auf die Bedeutung und die Grenzen der Rechtskraft einer Statuszuerkennung hingewiesen:

"Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, Zl. 2012/08/0138, mwN).

Bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 und der Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2015, Zl. Ro 2015/19/0001, mwN).

Eine rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz ist daher als solche zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, weil § 11 AsylG 2005 deren Annahme nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/20/0181).

Aus welchen näheren Gründen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist jedoch Gegenstand der Begründung, die für sich keine Bindungswirkung entfaltet".

21 Das Gleiche gilt im vorliegenden Zusammenhang für die Gewährung des Status des Asylberechtigten: Eine rechtskräftige Gewährung dieses Status ist als solche zu beachten. Aus welchen näheren Gründen der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, ist jedoch Gegenstand der Begründung, die für sich keine Bindungswirkung entfaltet.

22 Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung Ra 2014/19/0063 auf die Materialien zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 , 22. GP, 54) verwiesen hat. Danach dient § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (§ 2 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen.

23 Ist einem Familienangehörigen - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen.

24 Es trifft nun zu, dass gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 87/2012) die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Nach den Materialien (der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009) zu § 34 Abs. 6 AsylG 2005 (RV 330 BlgNR 24. GP , 24) soll damit

"verhindert werden, dass es zu sogenannten ‚Ketten-Familienverfahren' und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiären Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht".

25 Vorliegend ist jedoch allein zu prüfen, ob der Revisionswerber im geltend gemachten Recht verletzt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl. I Nr. 24/2016) alleine der Familienangehörige einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen kann (vgl. zu § 35 AsylG 2005 etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, und VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131 bis 0133, jeweils mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 37). Jedenfalls besteht kein Recht des Asylberechtigten auf Erteilung eines Einreisetitels für seine Familienangehörigen nach § 35 AsylG 2005, sodass mit diesem Vorbringen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht dargetan wird.

26 Der Revisionswerber konnte daher durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem ihm ohnedies der Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde, im geltend gemachten "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" gemäß § 3 AsylG 2005 (sowie auf gesonderte Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005) nicht verletzt werden. Ein solches Recht besteht nicht.

"Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung"

27 Der Revisionswerber erachtet sich darüber hinaus im "Recht

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung" verletzt.

28 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche

stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den

Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den vom

Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzung handelt es sich

daher nicht um einen Revisionspunkt, sondern um Revisionsgründe,

die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-

rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend

vorgebracht werden können. Werden die Revisionspunkte - wie im

gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie

auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht

mehr zugänglich (vgl. zur Nichtdurchführung einer mündlichen

Verhandlung VwGH 17.1.2018, Ra 2017/20/0347-0352, mwN).

Ergebnis

29 Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG

gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

30 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 30. April 2018

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