VwGH Ra 2017/20/0347

VwGHRa 2017/20/034717.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision 1. des A K,

2. der K K, 3. des A K, 4. der M K, 5. des I K, 6. der I K, alle in T, alle vertreten durch Dr. Bernhard Schatz, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 9-13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2017, Zlen. 1) W147 2012494-5/2E (hg. Zl. Ra 2017/20/0347),

2) W147 2012428-5/2E (hg. Zl. Ra 2017/20/0348), 3) W147 2012424- 5/2E (hg. Zl. Ra 2017/20/0349), 4) W147 2012429-5/2E (hg. Zl. Ra 2017/20/0350), 5) W147 2012427-5/2E (hg. Zl. Ra 2017/20/0351) und 6) W147 2117743-4/2E (hg. Zl. Ra 2017/20/0352), betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §35
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200347.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig. Sie stellten in den Jahren 2012 bis 2017 insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz, die alle rechtskräftig abgewiesen wurden, wobei die beiden Folgeanträge jeweils binnen weniger Wochen nach Rechtskraft des jeweils vorangegangenen Verfahrens gestellt worden waren.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 4. August 2017 wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 10. Mai 2017, mit denen gegenüber den Revisionswerbern gemäß § 35 AVG Mutwillensstrafen verhängt worden waren, als unbegründet abgewiesen.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die als Revisionspunkt die Verletzung der Revisionswerber "in ihren subjektiven Rechten auf Parteiengehör infolge der Nichtabhaltung einer mündlichen Verhandlung" geltend macht.

4 Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht im Grunde des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist. Soweit die Revision ausdrücklich davon ausgeht, dass es sich bei der gegenständlichen Mutwillensstrafe um eine Verwaltungsstrafsache handle, weshalb die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig sei und schon der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückzuweisen gewesen wäre, genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts handelt (vgl. schon VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).

5 Die Revision erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als unzulässig:

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

7 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den von den Revisionswerbern geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 16.8.2017, Ra 2017/01/0233, 24.11.2016, Ro 2016/07/0012, 17.10.2016, Ro 2014/17/0085, 1.10.2015, Ra 2015/19/0208, 17.11.2015, Ra 2015/01/0228, jeweils mwN).

8 Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (vgl. wiederum VwGH 16.8.2017, Ra 2017/01/0233, 17.10.2016, Ro 2014/17/0085, 1.10.2015, Ra 2015/19/0208, 17.11.2015, Ra 2015/01/0228).

9 Die Revision erweist sich daher schon in Ermangelung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig, sodass auf das Zulässigkeitsvorbringen nicht mehr einzugehen war.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Jänner 2018

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