VwGH Ra 2017/01/0233

VwGHRa 2017/01/023316.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der P K in W, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Mai 2017, Zl. VGW-152/065/593/2017-25, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §15 Abs1 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Säumniswege ergangenen, Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

2 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden als - ausdrücklich als solche bezeichnete - Revisionspunkte geltend gemacht: "Unvollständige Beweisaufnahme" sowie "Unterlassene Nicht-Einvernahme (sic!) dreier Zeugen".

3 Mit diesen Ausführungen hat die Revisionswerberin das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte; § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet.

4 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den von der Revisionswerberin geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2015/01/0228, und die dort angeführten Hinweise auf die ständige hg. Rechtsprechung).

5 Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (vgl. auch dazu den erwähnten hg. Beschluss).

6 Darüber hinaus erweist sich die Revision noch aus einem weiteren Grund als unzulässig:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Das Verwaltungsgericht stützte die Abweisung des Verleihungsantrages der Revisionswerberin auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 3 StbG. Begründend traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass sich die Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitraum April 2007 bis April 2017 insgesamt "weit über 24 Monate" im Iran aufgehalten habe. Diese Feststellung stützte das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung.

9 Aus § 15 Abs. 1 Z 3 StbG ergibt sich, dass eine tatsächliche Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet von mindestens vier Fünftel des (hier: zehnjährigen) Zeitraumes erforderlich ist (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0121, mwN).

10 Die Revision zeigt in den Zulässigkeitsausführungen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.

11 Entgegen dem Revisionsvorbringen begegnet die Beweiswürdigung zur maßgeblichen Gesamtdauer der Auslandsaufenthalte der Revisionswerberin keinen Bedenken. Die seit 2002 in Österreich aufhältige Revisionswerberin beherrscht die deutsche Sprache auf B1-Niveau (des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Mit dem Vorbringen, dass die Revisionswerberin die Frage zur Aufenthaltsdauer (infolge einer Depression) falsch verstanden habe, zeigt die Revision keinen (krassen) Fehler der Beweiswürdigung auf; sie enthält auch kein konkretes Vorbringen zur Dauer der Auslandsaufenthalte.

12 In der Revision werden somit auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. August 2017

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