VwGH Ra 2017/01/0121

VwGHRa 2017/01/012120.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der N G in W, vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG, in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. Jänner 2017, Zl. VGW-151/065/10846/2016-29, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: MA 35 Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen (im Säumniswege ergangenen) Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen des Iran, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und seit 2006 rechtmäßig in Österreich aufhältig. Sie habe sich im Zeitraum 2014 bis 2016 insgesamt 19,5 Monate im Ausland aufgehalten. Die nach § 11a Abs. 1 StbG geforderte Verleihungsvoraussetzung des sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - sei daher nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Z 3 leg. cit. nicht erfüllt. Nach der letztgenannten Bestimmung werde die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach dem StbG unterbrochen, wenn sich der Fremde innerhalb der relevanten Frist länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe; bei der zu erfüllenden sechsjährigen Frist des § 11a Abs 1 dürften somit nicht mehr als 14,4 Monate im Ausland verbracht werden. Im Übrigen liege auch der rechtmäßige und ununterbrochene zehnjährige Aufenthalt nach § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs 1 Z 3 StbG nicht vor, weil sich die Revisionswerberin in den Jahren 2007 bis 2016 33,5 Monate im Ausland aufgehalten habe und somit die zulässige Dauer der Auslandsaufenthalte von maximal 24 Monaten deutlich überschritten habe.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Entgegen dem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung sowohl zu § 10 Abs. 1 Z 1 StbG als auch zu § 11a Abs. 1 StbG bereits wiederholt klargestellt, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung der durchgehende legale Aufenthalt des Verleihungswerbers im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde (hier: des Verwaltungsgerichts) ist (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2012, 2010/01/0003, vom 19. September 2012, 2010/01/0016,vom 22. Mai 2014, 2013/01/0108, und vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/01/0016, sowie zuletzt den hg. Beschluss vom 6. Juli 2016, Ra 2016/01/0089). Aus § 15 Abs. 1 Z 3 StbG ergibt sich, dass eine tatsächliche Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet von mindestens vier Fünftel des (hier: sechsjährigen) Zeitraumes erforderlich ist (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis 2010/01/0003).

6 Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Ausgehend vom festgestellten - unstrittigen - Sachverhalt hat es zutreffend angenommen, dass die Revisionswerberin infolge ihrer erwähnten Auslandsaufenthalte weder die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 1 noch des § 11a Abs 1 jeweils iVm § 15 Abs. 1 Z 3 StbG erfüllt hat.

7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2017

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