BWG §2 Z75
BWG §40 Abs2a Z1
BWG §40 Abs2a Z3
BWG §40 Abs2e
BWG §40 Abs8
BWG §98 Abs5a Z3
BWG §99d
FMABG §2 Abs1
FMABG §22 Abs10
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22 Abs8
FM-GwG §2
FM-GwG §34
FM-GwG §34 Abs1 Z2
FM-GwG §35
FM-GwG §38
FM-GwG §6 Abs1
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §32 Abs2
VStG 1950 §9 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §43 Abs1
VwGVG §52 Abs2
WiEReG §2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W230.2195157.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER sowie den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
I.1. Zu entfallen haben:
* In Spruchpunkt I.2. die Wortfolge "Von 27.10.2010"
* In Spruchpunkt I.4. die Wortfolge "Von 10.06.2011"
* In Spruchpunkt I.6. die Wortfolge "Von 12.04.2013"
* In Spruchpunkt I.7. die Wortfolge "Von 16.03.2012"
* In Spruchpunkt II.2. die Wortfolgen "frühestens am 10.12.2010" und "von 10.12.2010"
* In Spruchpunkt II.4. die Wortfolgen "am 16.03.2012" und "von 12.04.2013"
* In Spruchpunkt II.5. die Wortfolge "am 16.03.2012" und "von 16.03.2012"
I.2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses werden eingefügt:
I.2.1. anschließend an die von 1. bis 6. nummerierte Aufzählung von Dokumenten in Spruchpunkt I.1. die folgenden Passage:
"7. ‚Certificate of Directors' vom 09.06.2016 betreffend die XXXX
8. ‚Certificate of Directors' vom 09.06.2016 betreffend die XXXX "
I.2.2. am Ende des Ausspruchs über die Schuld (S. 15 des Straferkenntnisses), unmittelbar vor dem Satz "Die erwähnten Beilagen bilden einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses." die folgende Passage:
"Dabei handelte es sich konkret um folgende Personen während dieser Tatzeiträume in jeweils folgendem zeitlichen Ausmaß als Vorstandsmitglieder:
Das Vorstandsmitglied XXXX vom 27.10.2015 bis zum 18.03.2017 (Ende seiner Vorstandsfunktion) als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG
und als Vorstandsmitglieder, sohin zur Vertretung nach außen berufene Organe (unter Ausklammerung des soeben genannten Zeitraums, in dem XXXX als verantwortlicher Beauftragter bestellt war):
von 01.01.2014 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (Letzterer bis 31.10.2017).
von 01.01.2014 bis 18.03.2017: XXXX .
von 01.01.2014 bis 31.03.2015: XXXX .
von 18.03.2017 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX .
von 01.07.2015 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX ."
I.3. In dem die "Tatzeiträume" umschreibenden Absatz auf S. 15 des Straferkenntnisses wird die Wortfolge "01.01.2014 bis 15.09.2017 (II.2.)" ersetzt durch "01.01.2014 bis 26.04.2017 (II.2.)"
II. Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von €
549.600,- zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 4
I. Verfahrensgang und Vorbemerkungen: 6
1. Verfahrensgang 6
2. Vorbemerkungen 6
2.1. Abkürzungsverzeichnis und Anonymisierungsübersicht 6
2.2. Wiedergabe des Bescheidspruchs 6
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 6
1. Feststellungen 6
1.1. Allgemein 6
1.2. Zu den einzelnen Kundenbeziehungen (jeweils mit Bezugnahme auf den Spruchpunkt des Straferkenntnisses) 6
1.2.1. Zu I.1. ([HE] Limited) 6
1.2.2. Zu I.2. ([IV]) 6
1.2.3. Zu I.3. ([KT] Limited) 6
1.2.4. Zu I.4. ([CI]) 6
1.2.5. Zu I.6. ([AT]) 6
1.2.6. Zu I.7. ([AI]) 6
1.2.7. Zu II.1. ([IV]) 6
1.2.8. Zu II.2. ([CI]) 6
1.2.9. Zu II.4. ([AT]) 6
1.2.10. Zu II.5. ([AI]) 6
1.3. Zu den unternehmensinternen Anweisungen und Schulungen 6
1.3.1. Anweisungen allgemein 6
1.3.2. Spezifische unternehmensinterne Maßnahmen 6
1.3.2.1. Spezifische Prüfprozesse und Kontrollmaßnahmen im Compliance-Bereich 6
1.3.2.2. "Spezifische Kohärenzprüfung" bei Offshore-Kunden 6
1.3.2.3. Offshore-Monitoring-Prozess 6
1.3.3. Schulungen 6
1.4. Zu Korrespondenz und Treffen zwischen Verantwortlichen der [BF] und der belangten Behörde 6
1.5. Vor-Ort-Prüfung im Zeitraum 30.11.2015-04.12.2015 und Prüfbericht vom 09.03.2016 6
2. Beweiswürdigung 6
2.1. Allgemeines 6
2.2. Identität und Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder; verantwortlicher Beauftragter: 6
2.3. Zu den ergänzend begehrten Feststellungen 6
2.4. Zu den einzelnen Spruchpunkten 6
2.4.1. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkt I.1. des Straferkenntnisses ([HE]) 6
2.4.2. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkt I.2. des Straferkenntnisses ([IV]) 6
2.4.3. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkt I.3. des Straferkenntnisses ([KT]) 6
2.4.4. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkt I.4. des Straferkenntnisses ([CI]) 6
2.4.5. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkten I.6. und I.7. des Straferkenntnisses ([AT] und [AI]) 6
2.4.6. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkt I.7. des Straferkenntnisses 6
2.4.7. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkt II.1. des Straferkenntnisses 6
2.4.8. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkten II.2., II.4. und II.5. des Straferkenntnisses 6
2.4.9. Abschließend 6
2.5. Zum "Anweisungswesen", Schulungen und zur Kommunikation zwischen Behörde und [BF] 6
3. Rechtliche Beurteilung 6
Zu A) Abweisung der Beschwerde und Spruchkorrekturen 6
3.1. Anwendbare Rechtsnormen 6
3.1.1. Zu Spruchpunkten I.1. bis I.7. des angefochtenen
Straferkenntnisses: 6
3.1.2. Zu Spruchpunkten II.1. bis II.5. des angefochtenen
Straferkenntnisses: 6
3.1.3. Zur jeweils anwendbaren Strafnorm (Strafdrohung) und Strafbarkeit der juristischen Person: 6
3.1.4. Zur Verhängung einer "einzigen" Verwaltungsstrafe für mehrere Verwaltungsübertretungen: 6
3.2. Beurteilung des Beschwerdefalles anhand der Rechtslage 6
3.2.1. Zur Einhaltung verfahrensrechtlicher Fristen, deren Überschreitung die Aufhebung oder Einstellung zur Folge hätte: 6
3.2.1.1. 15-Monats-Frist gem. § 43 VwGVG: 6
3.2.1.2. Verfolgungsverjährungsfrist: 6
3.2.1.3. Strafbarkeitsverjährungsfrist: 6
3.2.2. Zu den behaupteten Feststellungsmängeln 6
3.2.3. Zu Tatzeit und -ort: 6
3.2.3.1. Tatort: 6
3.2.3.2. Tatzeit: 6
3.2.4. Zur behaupteten Konsumption des Vorwurfs laut Spruchpunkt I. durch den Vorwurf laut Spruchpunkt II. (Beschwerde S. 36) 6
3.2.5. Zur Überprüfung von "Treuhandverhältnissen in der Eigentümerstruktur" 6
3.2.6. Zur Bezugnahme auf die FMA-Rundschreiben 6
3.2.7. Zu allgemeinen Beschwerdeausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit (Beschwerde S 36): 6
3.2.8. Zur objektiven Tatbestandsmäßigkeit der einzelnen im angefochtenen Straferkenntnis festgestellten Pflichtverletzungen. 6
3.2.8.1. Zu den in Spruchpunkt I.1. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [HE] 6
3.2.8.2. Zu den in Spruchpunkt I.2. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [IV] 6
3.2.8.3. Zu den in Spruchpunkt I.3. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [KT] 6
3.2.8.4. Zu den in Spruchpunkt I.4. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [CI] 6
3.2.8.5. Zu den in Spruchpunkt I.6. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [AT] 6
3.2.8.6. Zu den in Spruchpunkt I.7. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [AI] 6
3.2.8.7. Zu Spruchpunkt II.1. des angefochtenen Bescheides 6
3.2.8.8. Zu Spruchpunkt II.2. des angefochtenen Bescheides 6
3.2.8.9. Zu Spruchpunkt II.4. des angefochtenen Bescheides 6
3.2.8.10. Zu den in Spruchpunkt II.5. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [AI] 6
3.2.8.11. Zur Spruchkorrektur 6
3.2.9. Einstufung von Tatvorwürfen als schwerwiegend iSd. § 34 Abs. 2 FM-GwG 6
3.2.9.1. Beurteilung der belangten Behörde 6
3.2.9.2. Vorbringen der [BF] 6
3.2.9.3. Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts 6
3.2.10. Zurechnung zur juristischen Person (und "Verschuldenskomponente") 6
3.2.10.1. Verantwortung der Vorstände 6
3.2.10.2. Der Führungsebene zurechenbare und für die konkreten Pflichtverstöße (mit)kausale Sorgfaltswidrigkeiten im Anweisungswesen 6
3.2.10.3. Einfluss von Handlungen der FMA auf die Beurteilung des der [BF] zuzurechnenden Verschuldens? 6
3.2.10.4. Verfahrensrechtskonformität im Lichte von VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023 6
3.2.11. Strafbemessung 6
3.2.11.1. Anwendbarer Strafrahmen 6
3.2.11.2. Strafbemessung innerhalb des berechneten Strafrahmens 6
Zu B) Zulässigkeit der Revision: 6
I. Verfahrensgang und Vorbemerkungen:
1. Verfahrensgang
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23.03.2018 verhängte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) über die XXXX (im Folgenden: [BF]) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.748.000,00 (samt Verfahrenskostenbeitrag) wegen einer Mehrzahl von Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 20.04.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, in der die [BF] die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, an deren Ende die Parteien auf eine fortgesetzte mündliche Verhandlung verzichteten. Darauf folgte ein mehrfacher Schriftsatzwechsel zwischen den Parteien.
2. Vorbemerkungen
2.1. Abkürzungsverzeichnis und Anonymisierungsübersicht
Das Bundesverwaltungsgericht gibt nachfolgend eine Übersicht über die in dieser Entscheidung zur Anonymisierung verwendeten Abkürzungen (für natürliche Personen werden Kleinbuchstaben verwendet, für juristische Personen oder sonstige Gebilde Großbuchstaben):
XXXX ............................ [ACT]
XXXX ........................... [AT] Limited oder [AT]
XXXX ......................... [ar]
XXXX .......................................... [az]
XXXX ............................... [AC] Limited oder [AC]
XXXX .............................. [AH] Limited oder [AH]
XXXX ..................... [AI] Limited oder [AI]
XXXX ............... [BB]
XXXX .................. [CI] Limited oder [CI]
XXXX ................................... [CN]
XXXX .................................... [di]
XXXX ............................... [dt]
XXXX .............................................. [db]
XXXX ......... [DT] Limited
XXXX ..................... [FT] Limited
XXXX ................................. [gv]
XXXX . ........................ [GI]
XXXX ...... [GL]
XXXX ...................... [HE] Ltd oder [HE]
XXXX ................................... [HF]
XXXX ............................... [IV] Ltd. oder [IV]
XXXX ................................................. [io]
XXXX . ............................... [KA]
XXXX ........................ [KH]
XXXX .... [KT]
XXXX .............................. [KR]
XXXX .............................................. [LS] Stiftung
XXXX ........................................... [mk]
XXXX .............................................. [nv]
XXXX ...................................... [OF]
XXXX ..................................... [pk]
XXXX ................................................. [pek]
XXXX ................................................ [rs]
XXXX ............. [BF]
XXXX .................................... [ra]
XXXX ....................................... [SI]
XXXX .............................................. [ss]
XXXX ........................................... [Z] Ltd.
XXXX .......................... [ZM] Ltd.
2.2. Wiedergabe des Bescheidspruchs
Im Spruch des Straferkenntnisses legte die belangte Behörde der [BF] Folgendes zur Last (Auszug):
"Die [BF], ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift [...] hat als juristische Person ab 01.01.2014 folgende Verstöße zu verantworten:
I. Die [BF] hat die Eigentums- und Kontrollstruktur der folgenden Hochrisikokunden (mit Bezug zu mindestens einem Offshore-Finanzzentrum) in den jeweils angeführten Zeiträumen lediglich anhand der jeweils angeführten Dokumente und Unterlagen überprüft und daher keine angemessenen und risikobasierten Maßnahmen ergriffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen. Sie konnte daher jedenfalls bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung (Punkte I.2. und I.4.) beziehungsweise bis Erhalt des angeführten Dokuments (Punkt I.3.) beziehungsweise bis 15.09.2017 (Punkte I.1., I.6. und I.7.) nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der folgenden Kunden ist:
1. Jedenfalls von 01.01.2014 bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [HE], eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY), ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [HE] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen:
1.-6. ... [Aufzählung von Dokumenten]
Bis 15.09.2017 hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise (1) für das Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [ZM] Ltd., (2) dafür, dass [pk] befugt ist, für die [ZM] Ltd. eine Declaration of Trust abzugeben, (3) dafür, wer Inhaber der Anteile der [ZM] Ltd. ist sowie (4) dafür, ob es natürliche Personen gibt, unter deren Kontrolle die [ZM] Ltd. steht und wer diese Personen gegebenenfalls sind, (5) für das Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [Z] Ltd, (6) dafür, dass [PK] befugt ist, für die [Z] Ltd. eine Declaration of Trust abzugeben, (7) dafür, wer Inhaber der Anteile der [Z] Ltd. ist sowie (8) dafür, ob es natürliche Personen gibt, unter deren Kontrolle die [Z] Ltd. steht und wer diese Personen gegebenenfalls sind, eingeholt. Sie kann daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der [HE] ist.
2. Von 27.10.2010 bis 01.03.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [IV], eine juristische Person mit Sitz auf den Seychellen (im Folgenden auch SC), ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen:
1.-18. ... [Aufzählung von Dokumenten]
Bis 01.03.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise für das Treuhandverhältnis zwischen [gv] und [io] eingeholt. Sie konnte daher bis dahin nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der [IV] ist.
3. Jedenfalls von 01.01.2014 bis 01.09.2016 (Erhalt des angeführten Dokuments) hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [KT], eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu drei Offshore-Finanzzentren, ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [KT] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen:
1.-17. ... [Aufzählung von Dokumenten]
Jedenfalls bis Erhalt des E-Mails von [ss] (siehe Beilage 3/18) am 01.09.2016 hat die [BF] keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, (1) um zu prüfen, ob die [LS] Stiftung eine Stiftung des Typs ist, bei dem die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden oder eine Stiftung des Typs ist, bei dem aus einer Gruppe potentiell Begünstigter die künftigen Begünstigten noch nicht bestimmt wurden, sowie (2) um zu prüfen, ob es abgesehen von jenen natürlichen Personen, die Mitglieder des "foundation boards" der [LS] Stiftung sind, weitere natürliche Personen gibt, die - etwa weil sie Inhaber bestimmter Funktionen mit entsprechenden Befugnissen innerhalb der [LS] Stiftung sind - Kontrolle über Vermögen der [LS] Stiftung ausüben. Sie konnte daher jedenfalls bis 01.09.2016 nicht überzeugt sein, zu wissen, wer die wirtschaftlichen Eigentümer der [KT] sind.
4. Von 10.06.2011 bis 26.04.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [CI], eine juristische Person mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (im Folgenden auch VG) und Bezug zu zwei Offshore-Finanzzentren, ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [CI] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen:
1.-12. ... [Aufzählung von Dokumenten]
Bis 26.04.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht, wer der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer des [HF] ist/sind. Sie kann daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer der [CI] ist/sind.
5. (...)
6. Von 12.04.2013 bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [AT] Limited, eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu sechs Off-shore-Finanzzentren, ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AT] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen:
1.-46. ... [Aufzählung von Dokumenten]
Bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht, (1) welchen Inhalt das zwischen der [SI] und der [GL], der [AH] Limited und der [AI] Limited abgeschlossene "shareholder¿s agreement" vom 20.03.2008 hat, (2) dass die natürlichen Personen, die das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [BB] beziehungsweise die [CN] Limited unterzeichnet haben, befugt sind, das Trust Deed vom 14.01.2004 für
die [BB] beziehungsweise für die [CN] Limited abzuschließen, ... (4)
wer durch das Halten der Anteile der [CN] Limited rechtlicher Eigentümer der [CN] Limited (...) ist, (...) (6) wer durch das Halten der Anteile an der [GI] rechtlicher Eigentümer der [GI] und wer (...) durch das Ausüben von Kontrolle über die Geschäftsleitung der [GI] auf andere Weise wirtschaftlicher Eigentümer der [GI] ist. Sie kann daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer der [AT] ist.
7. Von 16.03.2012 bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [AI] Limited, eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu fünf Offshore-Finanzzentren, ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AI] Limited auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen:
1.-29. ... [Aufzählung von Dokumenten]
Bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht, (1) dass die natürlichen Personen, die das Trust Deed vom 14.01. 2004 für die [BB] beziehungsweise die [CN] Limited unterzeichnet haben, befugt sind, das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [BB] beziehungsweise für die [CN] Limited abzuschließen, (2) dass [dt] befugt ist, die Bestätigung vom 02.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [CN] Limited beziehungsweise dass [rs] und [nv] befugt sind, die Bestätigung vom 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01. 2004 für die [AC] zu erteilen, (3) wer durch das Halten der Anteile der [CN] Limited rechtlicher Eigentümer der [CN] Limited (...) ist, (...) wer durch das Halten der Anteile an der [GI] rechtlicher Eigentümer der [GI] und wer (...) durch das Ausüben von Kontrolle über die Geschäftsleitung der [GI] auf andere Weise wirtschaftlicher Eigentümer der [GI] ist. Sie kann daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer der [AI] Limited ist.
II. Die [BF] hat, dadurch, dass sie vorgegangen ist, wie im Folgenden dargestellt, in den jeweils angeführten Zeiträumen nicht gewährleistet, dass die jeweiligen zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der folgenden Hochrisikokunden (mit Bezug zu mindestens einem Offshore-Finanzzentrum) erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen stets - im Fall von Hochrisikokunden zumindest jährlich - aktualisiert werden:
1. Betreffend ihre Kundin [IV], eine juristische Person mit Sitz auf den Seychellen (im Folgenden auch SC), hat die [BF] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [IV] ist, zuletzt frühestens am 19.03.2014 ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 12.03. 2014 (siehe Beilage 2/15) herangezogen und erst frühestens am 09.06.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 07.06.2016 (siehe Beilage 2/17), eingeholt. Folglich hat die [BF] jedenfalls von 19.03.2014 bis 01.03.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert.
2. Betreffend ihre Kundin [CI], eine juristische Person mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (im Folgenden auch VG) und Bezug zu zwei Offshore-Finanzzentren, hat die [BF] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KH] Limited ist, frühestens am 10.12.2010 ausschließlich eine Kopie des Registers of Members der [KH] Limited (siehe Beilage 4/01) herangezogen und erst frühestens am 13.06.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 13.06.2016 betreffend die [KH] Limited (siehe Beilage 4/11), eingeholt. Folglich hat die [BF] jedenfalls von 10.12.2010 bis 26.04.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [CI] erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert.
3. (...)
4. Betreffend ihre Kundin [AT], eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu sechs Offshore-Finanzzentren, hat die [BF]
1. (...)
2. zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AH] Limited ist, zuletzt am 23.11.2015 ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 23.11.2015 (siehe Beilage 6/13) herangezogen und erst frühestens am 21.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate betreffend die [AH] Limited vom 21.07.2017 (siehe Beilage 6/14), eingeholt.
3. zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AI] Limited ist, zuletzt am 13.10.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 12.10.2015 (siehe Beilage 6/19) herangezogen und erst frühestens am 28.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate betreffend die [AI] Limited vom 21.07.2017 (siehe Beilage 6/21), eingeholt.
4. zum Nachweis des Treuhandverhältnisses zwischen der [AC] Limited und der [CN] Limited am 16.03.2012 ausschließlich das Trust Deed vom 14.01.2004 (siehe Beilage 6/23) herangezogen und erst frühestens am 11.08.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich die Bestätigungen vom 02. und 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 (siehe Beilage 6/25), eingeholt.
5. zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AC] Limited ist, zuletzt am 27.11.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 26.11. 2015 (siehe Beilage 6/29) herangezogen und erst frühestens am 25.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 25.07.2017 (siehe Beilage 6/30), eingeholt.
6. zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KA] ist, zuletzt am 20.08.2014 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 20.08.2014 (siehe Beilage 6/34) herangezogen und erst frühestens am 25.11.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 22.11.2016 (siehe Beilage 6/35), eingeholt.
Folglich hat die [BF] jedenfalls von 12.04.2013 bis 22.08.2017 zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AI] erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert.
5. Betreffend ihre Kundin [AI] Limited, eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu fünf Offshore-Finanzzentren, hat die [BF]
1. zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AI] Limited ist, zuletzt am 13.10.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 12.10.2015 (siehe Beilage 6/19) herangezogen und erst frühestens am 28.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate betreffend die [AI] Limited vom 21.07.2017 (siehe Beilage 6/21), eingeholt.
2. zum Nachweis des Treuhandverhältnisses zwischen der [AC] Limited und der [CN] Limited am 16.03.2012 ausschließlich das Trust Deed vom 14.01.2004 (siehe Beilage 6/23) herangezogen und erst frühestens am 11.08.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich die Bestätigungen vom 02. und 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 (siehe Beilage 6/25), eingeholt.
3. zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AC] Limited ist, zuletzt am 27.11.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 26.11.2015 (siehe Beilage 6/29) herangezogen und erst frühestens am 25.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 25.07.2017 (siehe Beilage 6/30), eingeholt.
4. zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KA] Inc. ist, zuletzt am 20.08.2014 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 20.08.2014 (siehe Beilage 6/34) herangezogen und erst frühestens am 25.11.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 22.11.2016 (siehe Beilage 6/35), eingeholt.
Folglich hat die [BF] jedenfalls von 16.03.2012 bis 11.08.2017 zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AI] Limited erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert.
Die Verantwortlichkeit der [BF] ergibt sich folgendermaßen:
Die in den Tatzeiträumen [01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.1.),
01.01.2014 bis 01.03.2017 (I.2.), 01.01.2014 bis 01.09.2016 (I.3.),
01.01.2014 bis 26.04.2017 (I.4.), 01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.6.) und 01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.7) sowie 19.03.2014 bis 01.03.2017 (II.1.), 01.01.2014 bis 15.09.2017 (II.2.), 01.01.2014 bis 22.08.2017 (II.4) und 01.01.2014 bis 11.08.2017 (II.5.)] zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der [BF] (siehe Beilage 0) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die [BF] tätige Person ermöglicht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Allgemein
Zur [BF]
Die [BF] war zum Stichtag 31.12.2016 als Tochtergesellschaft der XXXX Teil der XXXX , einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1
BWG.
In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2016 hat die [BF] auf Soloebene die Betriebserträge mit 1.226.161.712,64 Euro, das Betriebsergebnis mit 566.884.057,02 Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit 139.533.463,36 Euro sowie den Jahresüberschuss mit 44.830.677,58 Euro ausgewiesen. Zum Stichtag 31.12.2016 betrugen die Eigenmittel 9.570.000.000 Euro, der Eigenmittelüberschuss 7.259.000.000 Euro und die Gesamtkapitalquote 33,13%.
In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2017 hat die [BF] auf Soloebene die Betriebserträge mit 1.953.762.695,35 Euro, das Betriebsergebnis mit 1.239.094.293,94 Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit 1.034.595.124,68 Euro sowie den Jahresüberschuss mit 959.810.681,46 Euro ausgewiesen. Zum Stichtag 31.12.2016 betrugen die Eigenmittel 10.022.000.000 Euro, der Eigenmittelüberschuss 7.347.000.000 Euro und die Gesamtkapitalquote 29,97%.
XXXX Stichtag 31.12.2018 war die [BF] daher eine Muttergesellschaft gemäß § 35 Abs. 3 fünfter Satz FM-GwG, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat. Die [BF] hat den konsolidierten Abschluss zum Stichtag 31.12.2018 nach IFRS erstellt.
Folgende Personen waren während der Tatzeiträume in jeweils folgendem zeitlichen Ausmaß Vorstandsmitglieder der [BF]:
Von (jedenfalls) 01.01.2014 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (Letzterer bis 31.10.2017).
Von (jedenfalls) 01.01.2014 bis 18.03.2017: XXXX .
Von (jedenfalls) 01.01.2014 bis 31.03.2015: XXXX .
Von 18.03.2017 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX .
Von 01.07.2015 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX .
Das Vorstandsmitglied XXXX (im Folgenden: Dr. [S]) war vom 27.10.2015 bis zum 18.03.2017 (Ende seiner Vorstandsfunktion) gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im BWG, konkret für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 40 BWG), vereinfachte
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (§ 40a BWG), verstärkte
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (§ 40b BWG), unzulässige Geschäftsbeziehungen (§ 40d BWG) und Meldepflichten (§ 41 Abs. 1 bis 4 BWG), als verantwortlicher Beauftragter bestellt. Sein Vorstandsmandat endete am 18.03.2017 und damit auch seine Funktion als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG, auch wenn der Widerruf seiner Bestellung erst am 07.04.2017 erfolgte (dazu siehe die rechtliche Würdigung).
Dr. XXXX wurde mit Vorstandsbeschluss vom 01.09.2014 mit Wirkung vom 01.01.2015 als Geldwäschereibeauftragter bestellt, Dr. XXXX wurde mit Vorstandsbeschluss vom 27.07.2015 zum stellvertretenden Geldwäschebeauftragten bestellt.
Zur "Offshore Policy" der [BF]
Die "Offshore Policy" der [BF] ist im "Compliance Manual" festgehalten. Darin definiert die [BF] unter Punkt 5.1.2. den Begriff "Offshore" wie folgt:
"Definition von ‚Offshore'
Der Terminus ‚Offshore' kann für Offshore Investments, für natürliche oder juristische Personen verwendet werden, welche sich in einer Jurisdiktion befinden, gewöhnlich eine Insel, in der es weniger steuerliche Vorschriften und gesetzliche Offenlegung-Verpflichtungen gibt, als in anderen Ländern. Aufgrund dieser niedrigen Regulierungsstandards können Offshore Jurisdiktionen für unerlaubte Zwecke wie Geldwäscherei und Steuerhinterziehung benutzt werden.
Viele Länder, Territorien und Jurisdiktionen verfügen über Offshore Finanzzentren (OFCs). Diese Offshore Finanzzentren spezialisieren sich auf die Bereitstellung von gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Dienstleistungen für nicht ansässige Unternehmen, für Investments von Offshore Fonds und FIs/non-bank FIs. Die Ausprägung der regulatorischen Standards und der Transparenz unterscheiden sich weitgehend innerhalb der einzelnen OFCs.
Juristische Personen mit Sitz in Offshore Destinationen treten oft in der Form von Limited Liability Companies - LLCs, Trusts, etc. auf, die ihr registriertes Domizil (registrierte Adresse) und den aktuellen Ort der tatsächlichen Verwaltung des Firmensitzes (Adresse der Hauptverwaltung) in verschiedenen Jurisdiktionen aufweisen.
Unternehmen in einer Offshore Gerichtsbarkeit weisen häufig keine physische Präsenz in einem Land auf, in welchem sie registriert sind und haben oft auch keine Geschäftstätigkeit."
Betreffend die Risikoeinstufung von Offshore-Kunden ist in der "Offshore-Policy" festgehalten:
"Aus Geldwäschegesichtspunkten werden grundsätzlich alle Offshore-Kundengruppen als hohes Risiko für die Zwecke von Geldwäscherei missbraucht zu werden, kategorisiert, da die Informationen über ihre Eigentümerschaft und über ihre Transaktionen leicht vor Behörden und Gerichten zu verschleiern sind. Sogar die Einschätzungen der OECD/globales Forum für Transparenz, Financial Secrecy Index, Moneyval, FATF Mutual Country Evaluations implizieren, dass Offshore Jurisdiktionen ein höheres Geldwäscherisiko in sich bergen."
Überdies ist der "Offshore Policy" zu entnehmen, dass die [BF] Offshore-Kunden in folgende zwei Kategorien einteilt:
"5.1.3 zwei Kategorien von Offshore Kunden
Diese Policy ist für zwei Kunden-Kategorien anwendbar (eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Offshore Destinationen wird nicht getroffen):
1. Kategorie: Echter Offshore Kunde
Ein Kunde ist dann ein echter Offshore Kunde, wenn das Registrierungsland oder das Sitzland gemäß der Liste in Annex 4-1 als ‚offshore' definiert ist (= Offshore Land). Dieser Kunde wird im IT-System mit einem ‚offshore flag' gekennzeichnet und als Hochrisikokunde kategorisiert.
2. Kategorie: Onshore (Festland) Kunde mit einer relevanten Offshore Verbindung/Verknüpfung
Ein ‚Onshore Kunde' wird als Hochrisikokunde eingestuft, aber nicht als ‚echter Offshore Kunde', wenn
* der wirtschaftliche Eigentümer oder Begünstigte unseres Kunden
ODER
* mindestens eine Einheit in der Eigentümerkette zwischen unserem Kunden und seinem wirtschaftlichen Eigentümer eine juristische Person mit Sitz in Offshore ist.
Dieser Kunde wird im IT-System nicht mit einem ‚offshore flag' gekennzeichnet. Er ist jedoch auf jeden Fall als Hochrisikokunde eingestuft."
Bei den im Folgenden dargestellten Kunden der [BF] handelt es sich ausschließlich um Kunden der Kategorie "Echter Offshore Kunde" (1. Kategorie).
Der unter Punkt 5.1.3. der "Offshore Policy" erwähnte Annex 4 - 1 des Compliance Manuals der [BF] trägt den Titel "Country Risk / Länderrisiko" und führt per Stand 12.08.2016 unter der Überschrift "High Risk / Hohes Risiko" folgende "HIGH RISK COUNTRIES" an:
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Unter der Überschrift "Offshore Zusammenfassung / Offshore summary:" qualifiziert die [BF] im Annex 4 - 1 des Compliance Manuals auf Basis der Einschätzung des Internationalen Währungsfonds sowie nach eigener Einschätzung per Stand 12.08.2016 folgende Länder und Gebiete als "Offshore":
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1.2. Zu den einzelnen Kundenbeziehungen (jeweils mit Bezugnahme auf den Spruchpunkt des Straferkenntnisses)
1.2.1. Zu I.1. ([HE] Limited)
Die [HE] Limited steht seit 08.10.2002 in einer Geschäftsbeziehung mit der [BF]. Sie ist Inhaberin eines Depots sowie von Verrechnungskonten für Wertpapiergeschäfte in USD und EUR. Das durchschnittliche Volumen der über die vier Konten der [HE] abgewickelten Transaktionen betrug im Betrachtungszeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2016 bei einer Anzahl von 443 Transaktionen 18.515.761.73 Euro, wobei sich die höchste Transaktion auf 123.011.941,90 Euro belief.
Betreffend ihre Kundin [HE] hat die [BF] zum Stichtag 23.12.2016 in ihrem Kernbankensystem folgende Stammdaten erfasst:
Kundenname: [HE]
Kundennummer: [...]
Wohnsitzstaat/Firmensitz: CY
Nationalität/Registrierungsland CY
Rechtsform: Ges.m.b.H.
Industriesektor: Sonstige Finanzdienstleistungen a.n.g.
Begründung der Geschäftsbeziehung: 08.10.2002
Status der Geschäftsbeziehung: ACTIVE
Beendigung der Geschäftsbeziehung: ---
Risikoeinstufung: High Risk (special case)
Zum Stichtag 23.12.2016 hat die [BF] [az] (Nationalität RU) als wirtschaftlichen Eigentümer der [HE] erfasst.
Aufgrund der von der [BF] festgestellten und teilweise überprüften Informationen lässt sich die Eigentums- und Kontrollstruktur der [HE] graphisch wie folgt darstellen:
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Zur Überprüfung der von der [HE] gemachten Angaben zu ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur hat die [BF] bis 15.09.2017 ausschließlich folgende Dokumente und Unterlagen herangezogen:
1. Declaration of Trust vom 01.01.2008
2. Declaration of Trust vom 01.01.2008
3. Inquiry Regarding the Beneficial Owner betreffend die [HE] vom 16.04.2015
4. Certificate of Incumbency betreffend die [HE] vom 14.04.2015
5. Certificate vom 20.05.2016 betreffend die [HE]
6. KYC Questionnaire vom 26.05.2016,
weiters
7. "Certificate of Directors" vom 09.06.2016 betreffend die [Z]
8. "Certificate of Directors" vom 09.06.2016 betreffend die [ZM]
Die [ZM] Limited und die [Z] Limited sind in der Republik Zypern ansässig.
Beteiligung an der [HE]
Der Umstand, dass die [ZM] Limited und die [Z] Limited je 500 Anteile ("ordinary shares") mit einem Nennwert von je EUR 1,71 an der [HE] halten, ergab sich für die [BF] aus dem vom "Registrar of Companies", "Ministry of Energy Commerce, Industry and Tourism", "Departement of Registrar of Companies and Official Receiver", Nicosia, ausgestellten und damit aus einer unabhängigen Quelle stammenden Certificate vom 20.05.2016 betreffend die [HE].
Davor verfügte die [BF] zur Dokumentation der Beteiligung an der [HE] nur über die Declarations of Trust vom 01.01.2008 und das Certificate of Incumbency betreffend die [HE] vom 14.04.2015. Die Declarations of Trust vom 01.01.2008 stammen von der betreffenden Anteilsinhaberin ([ZM] Limited bzw [Z] Limited) und das Certificate of Incumbency betreffend die [HE] vom 14.04.2015 hat die Secretary der [HE], bei der es sich ebenfalls um eine der Anteilsinhaberinnen handelt, nämlich die [Z] Limited, ausgestellt.
Somit hat die [BF] jedenfalls von 01.01.2014 bis jedenfalls 31.05.2016 (Datum der Apostille auf dem Certificate vom 20.05.2016 betreffend die [HE]) über keinen angemessenen Nachweis dafür verfügt, dass die [ZM] Limited und die [Z] Limited je 500 Anteile an der [HE] halten.
Treuhandverhältnis zwischen [az] und [ZM] Limited (1)
Als Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [ZM] Limited lag der [BF] lediglich eine einseitige Erklärung der Treuhänderin [ZM] Limited (Declaration of Trust vom 01.01.2008) vor. Eine die Angaben der Treuhänderin bestätigende Erklärung des Treugebers [az] oder zB einen von [az] und der [ZM] Ltd. unterfertigten Treuhandvertrag hat die [BF] nicht eingeholt.
Aus dem Umstand, dass [az] im KYC Questionnaire vom 26.05.2016 mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er wirtschaftlicher Eigentümer der [HE] ist, konnte die [BF] nicht ableiten, welche der möglichen Fallgruppen von wirtschaftlichem Eigentum vorliegt. Einen Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [az] und [ZM] Limited konnte sie daraus nicht ableiten.
Da das Bestehen des Treuhandverhältnisses vom Treugeber [az] nicht bestätigt war, sowie aufgrund des Umstandes, dass die Vertretungsbefugnis des [pk], der die Declaration of Trust vom 01.01.2008 in Vertretung für die [ZM] Ltd. unterfertigt hat, bis 09.06.2016 nicht nachgewiesen war, verfügte die [BF] jedenfalls von 01.01.2014 bis 15.09.2017 über keine angemessenen Nachweise für das Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [ZM] Limited.
Befugnis, für die [ZM] Limited eine Declaration of Trust abzugeben
(2)
[pk] hat in Vertretung für die [ZM] Limited die Declaration of Trust vom 01.01.2008 unterfertigt. Erstmals mit der Urkunde vom 09.06.2016 hat die [BF] einen Nachweis in Form eines Auszuges aus einem vom "Departement of Registrar of Companies and Official Receiver", "Ministry of Energy Commerce, Industry and Tourism", Republik Zypern, online geführten Registers vom 09.06.2016, aus dem sich ergibt, dass [pk] "Director" der [ZM] Limited ist.
Davor ist der [BF] dieser Nachweis nicht vorgelegen. Sie hat daher von 01.01.2014 bis 09.06.2016 über keinen Nachweis dafür verfügt, dass [pk] befugt ist, für die [ZM] Limited eine Declaration of Trust abzugeben.
Beteiligung an der [ZM] Limited (3)
Die [BF] hat nicht festgestellt und überprüft, wer Inhaber der Anteile der [ZM] Limited ist. Die [ZM] Limited ist Teil der Eigentumsstruktur der [HE].
Ausübung von Kontrolle auf die [ZM] Limited (4)
Da die [BF] nicht festgestellt und überprüft hat, wer Inhaber der Anteile der [ZM] Limited ist, hat sie auch nicht überprüft, wer Kontrolle durch das Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten der [ZM] Limited oder Kontrolle über die Geschäftsleitung der [ZM] Limited ausübt und solcherart wirtschaftlicher Eigentümer der [HE] ist.
Die [BF] hat jedenfalls von 01.01.2014 bis 15.09.2017 keine angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht, ob es natürliche Personen gibt, unter deren Kontrolle die [ZM] Limited letztlich steht und wer diese Personen gegebenenfalls sind.
Treuhandverhältnis zwischen [az] und [Z] Limited (5)
Als Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [Z] Limited liegt der [BF] lediglich eine einseitige Erklärung der Treuhänderin [Z] Limited (Declaration of Trust vom 01.01.2008) vor. Eine die Angaben der Treuhänderin bestätigende Erklärung des Treugebers [az] oder einen von [az] und der [Z] Limited unterfertigten Treuhandvertrag, hat die [BF] nicht eingeholt.
Aus dem Umstand, dass [az] im KYC Questionnaire vom 26.05.2016 mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er wirtschaftlicher Eigentümer der [HE] ist, kann nicht darauf geschlossen werden, welche der möglichen Fallgruppen von wirtschaftlichem Eigentum vorliegt. Insbesondere kann dies nicht als geeignete Überprüfung oder als Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [az] und [Z] Limited gewertet werden.
Da das Bestehen des Treuhandverhältnisses seitens des Treugebers [az] nicht bestätigt ist, sowie aufgrund des Umstandes, dass die Vertretungsbefugnis des [pk], der die Declaration of Trust vom 01.01.2008 in Vertretung für die [Z] Ltd. unterfertigt hat, bis 09.06.2016 nicht nachgewiesen war, verfügte die [BF] jedenfalls von 01.01.2014 bis 15.09.2017 über keine angemessenen Nachweise für das Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [Z] Ltd.
Befugnis, für die [Z] Limited eine Declaration of Trust abzugeben
(6)
[pk] hat in Vertretung für die [Z] Limited die Declaration of Trust vom 01.01.2008 unterfertigt. Erstmals mit der Urkunde vom 09.06.2016 hatte die [BF] einen Nachweis in Form eines Auszuges aus einem vom "Departement of Registrar of Companies and Official Receiver", "Ministry of Energy Commerce, Industry and Tourism", Republik Zypern, online geführten Registers vom 09.06.2016, aus dem sich ergibt, dass [pk] "Director" der [Z] Limited ist.
Davor ist der [BF] dieser Nachweis nicht vorgelegen. Sie hat daher von 01.01.2014 bis 09.06.2016 über keinen Nachweis dafür verfügt, dass [pk] befugt ist, für die [Z] Limited eine Declaration of Trust abzugeben.
Beteiligung an der [Z] Limited (7)
Die [BF] hat nicht festgestellt und überprüft, wer Inhaber der Anteile der [Z] Limited ist. Die [Z] Limited ist Teil der Eigentumsstruktur der [HE].
Die [BF] hat jedenfalls von 01.01.2014 bis 15.09.2017 über keine angemessenen Nachweise dafür verfügt, wer Inhaber der Anteile der [Z] Limited ist.
Ausübung von Kontrolle auf die [Z] Limited (8)
Da die [BF] nicht festgestellt und überprüft hat, wer Inhaber der Anteile der [Z] Limited ist, hat sie auch nicht überprüft, wer Kontrolle durch das Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten der [Z] Limited oder Kontrolle über die Geschäftsleitung der [ZM] Limited ausübt und solcherart wirtschaftlicher Eigentümer der [HE] ist.
Die [BF] hat jedenfalls von 01.01.2014 bis 15.09.2017 keine angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht, ob es natürliche Personen gibt, unter deren Kontrolle die [Z] Limited letztlich steht und wer diese Personen gegebenenfalls sind.
1.2.2. Zu I.2. ([IV])
Die [IV] Limited ist von 27.10.2010 bis 01.03.2017 in einer Geschäftsbeziehung mit der [BF] gestanden. Sie war Inhaberin von zwei Konten. Das durchschnittliche Volumen der über die zwei Konten der [IV] abgewickelten Transaktionen betrug im Betrachtungszeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2016 bei einer Anzahl von 131 Transaktionen 274.005,84 Euro, wobei sich die höchste Transaktion auf 4.391.357,81 Euro belief.
Betreffend ihre Kundin [IV] hat die [BF] zum Stichtag 23.12.2016 in ihrem Kernbankensystem folgende Stammdaten erfasst:
Kundenname: [IV]
Kundennummer: [...]
Wohnsitzstaat/Firmensitz: SC
Nationalität/Registrierungsland SC
Rechtsform: Ges.m.b.H.
Industriesektor: Sonstige Finanzdienstleistungen a.n.g.
Begründung der Geschäftsbeziehung: 27.10.2010
Status der Geschäftsbeziehung: ACTIVE
Beendigung der Geschäftsbeziehung: -
Risikoeinstufung: High Risk (special case)
Zum Stichtag 23.12.2016 hat die [BF] [ar] (Nationalität SC) und [gv] (Nationalität UA) als wirtschaftliche Eigentümer der [IV] erfasst.
Aufgrund der von der [BF] festgestellten und teilweise überprüften Informationen lässt sich die Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] graphisch wie folgt darstellen:
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Zur Überprüfung der von der [IV] gemachten Angaben zu ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur hat die [BF] bis 01.03.2017 ausschließlich folgende Dokumente und Unterlagen herangezogen:
1. Resolutions of Directors in Writing vom 08.11.2007
2. Declaration of Trust vom 16.11.2007
3. Certificate of Incumbency betreffend die [IV] vom 07.06.2016
4. Inquiry Regarding the Beneficial Owner of [IV] vom 06.09.2010
5. Certificate of Collation vom 22.06.2011
6. Certificate of Incorporation vom 07.11.2007
7. Resolution of Members in Writing vom 20.06.2011
8. Transfer of the Shares of the Company [IV] vom 20.06.2011
9. [IV], Share Certificate No. 2 vom 20.06.2011
10. Declaration of Trust vom 20.06.2011
11. Resolution of Directors in Writing vom 20.06.2011
12. General Power of Attorney vom 20.06.2011
13. Declaration of Trust vom 03.03.2014
14. Resolution of Directors in Writing vom 05.03.2014
15. Certificate of Incumbency vom 12.03.2014
16. General Power of Attorney vom 03.08.2015
17. Certificate of Incumbency vom 07.06.2016
18. Know-Your-Customer (KYC) Information vom 22.06.2016
Der [BF] lagen im relevanten Zeitpunkt zu folgenden Teilen der Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] folgende Informationen vor:
Beteiligung an der [IV]
Der Umstand, dass [io] 5.000 Anteile ("shares") mit einem Nennwert von je USD 1,00 an der [IV] hält, ergab sich für die [BF] glaubwürdig aus dem Certificate of Incumbency vom 12.03.2014 und wurde durch das Certificate of Incumbency betreffend die [IV] vom 07.06.2016 neuerlich belegt.
Treuhandverhältnis zwischen [gv] und [io]
Als Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [gv] und [io] ist der [BF] jedenfalls von 01.01.2014 bis 01.03.2017 lediglich eine einseitige Erklärung des Treuhänders [io] (Declaration of Trust vom 03.03.2014) vorgelegen. Eine die Angaben des Treuhänders bestätigende Erklärung des Treugebers [gv] oder einen von [gv] und [io] unterfertigten Treuhandvertrag hat die [BF] jedenfalls von 01.01.2014 bis 01.03.2017 nicht eingeholt.
Aus dem Umstand, dass [gv] in der KYC Information vom 22.06.2016 mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er wirtschaftlicher Eigentümer der [IV] ist, kann nicht darauf geschlossen werden, welche der möglichen Fallgruppen von wirtschaftlichem Eigentum vorliegt. Insbesondere kann dies nicht als Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [gv] und [io] gewertet werden.
Die mit der Rechtfertigung vom 14.11.2017 als Beilagen ./A.II.2.2. (Schreiben vom 30.06.2015 samt Beilage) und ./A.II.2.3. (Certificate of Incumbency betreffend die [IV] vom 21.07.2015) vorgelegten Unterlagen, sind der [BF] von 27.10.2010 bis 01.03.2017 nicht vorgelegen.
[io] ist Staatsbürger der Republik Seychellen.
1.2.3. Zu I.3. ([KT] Limited)
Die [KT] Limited steht seit 16.11.2007 in einer Geschäftsbeziehung mit der [BF]. Sie ist Inhaberin von acht Konten. Das durchschnittliche Volumen der über die acht Konten der [KT] abgewickelten Transaktionen betrug im Betrachtungszeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2016 bei einer Anzahl von 247 Transaktionen 265.734,18 Euro, wobei sich die höchste Transaktion auf 13.980.000,00 Euro belief.
Betreffend ihre Kundin [KT] hat die [BF] zum Stichtag 23.12.2016 in ihrem Kernbankensystem folgende Stammdaten erfasst:
Kundenname: [KT]
Kundennummer: [...]
Wohnsitzstaat/Firmensitz: CY
Nationalität/Registrierungsland CY
Rechtsform: Ges.m.b.H.
Industriesektor: [...]
Begründung der Geschäftsbeziehung: 16.11.2007
Status der Geschäftsbeziehung: ACTIVE
Beendigung der Geschäftsbeziehung: ---
Risikoeinstufung: High Risk (special case)
Zum Stichtag 23.12.2016 hat die [BF] keine natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer der [KT] erfasst.
Aufgrund der von der [BF] festgestellten und teilweise überprüften Informationen lässt sich die Eigentums- und Kontrollstruktur der [KT] graphisch wie folgt darstellen:
Bild kann nicht dargestellt werden
Zur Überprüfung der von der [KT] gemachten Angaben zu ihrer Eigentums- und Kontroll-struktur hat die [BF] bis 01.09.2016 ausschließlich folgende Dokumente und Unterlagen, die dem Straferkenntnis als Beilagen beigefügt waren, herangezogen:
1. Übersetzung des Certificate of Incorporation vom 14.03.2007
2. Übersetzung des Certificate of Change of Name vom 24.05.2007
3. Certificate betreffend die [KT] vom 07.04.2014
4. Certificate betreffend die [KT] vom 07.04.2014
5. Certificate betreffend die [KT] vom 07.04.2014
6. Inquiry regarding the Beneficial Owner of your Trust/Foundation und Schreiben ([LS], Liechtenstein) vom 05.12.2013, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Stuttgart) an [BF]
7. Schreiben (Legal Opinion) vom 13.11.2015 [...] an [BF]
8. Kopie des Certificate betreffend die [KT] vom 13.11.2015
9. Kopie des Certificate betreffend die [KT] vom 13.11.2015
10. Kopie des Certificate betreffend die [KT] vom 13.11.2015
11. Minutes of the Board of Directors Meeting vom 02.11.2015
12. Guarantee Facility Agreement zwischen [BF] und [KT] vom 05.11.2015
13. Know-Your-Customer (KYC) Information vom 10.06.2016
14. Certificate betreffend die [KT] vom 13.06.2016
15. Certificate of Fact betreffend die [DT] Limited vom 04.01.2016
16. Schreiben ([LS], Liechtenstein) vom 07.06.2016 [...] an [BF]
17. Schreiben (Confirmation) vom 15.07.2016, [LS]
Die [DT] Limited ist auf der Isle of Man und die [LS] im Fürstentum Liechtenstein ansässig. Die [LS] ist nach liechtensteinischem Recht errichtet worden.
Der [BF] lagen im relevanten Zeitpunkt zu folgenden Teilen der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [KT] folgende Informationen vor:
Beteiligung an der [KT]
Der Umstand, dass die [DT] Limited 1.773.105 Anteile ("ORDINARY") mit einem Nennwert von je EUR 1,00 an der [KT] hält, ergab sich für die [BF] erstmals glaubwürdig aus dem vom "Registrar of Companies", "Ministry of Commerce, Industry and Tourism", "Departement of Registrar of Companies and Official Receiver", Nicosia ausgestellten und damit aus einer unabhängigen Quelle stammenden Certificate betreffend die [KT] vom 07.04.2014 und wurde ihr durch die Certificates betreffend die [KT] vom 13.11.2015 und 13.06.2016 neuerlich belegt.
Beteiligung an der [DT] Limited
Die Umstände, dass sich das "Share Capital" der [DT] Limited in 50.000.000 "ordinary shares" ("ORD") mit einem Nominalwert ("Nominal Value") von je EUR 1.00 unterteilt, dass davon 25.000.000 "ordinary shares" ("ORD") ausgegeben wurden sowie dass die [LS] Inhaber dieser 25.000.000 "ordinary shares" ("ORD") ist, ergab sich erstmals glaubwürdig aus dem Certificate of Fact betreffend die [DT] Limited vom 04.01.2016.
Natürliche Personen, die Kontrolle über das Vermögen der [LS] ausüben
Die [LS] ist eine nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein errichtete Stiftung. Die [BF] hat nicht nachgewiesen, dass sie die Rechtsquellen des liechtensteinischen Stiftungsrechts erhoben hat. Auch hatte sie keine Einsicht in die Statuten ("statutes") und "by-laws" der [LS].
Ihr lag zunächst lediglich ein Schreiben der Ernst & Young GmbH aus Stuttgart vom 05.12.2013 vor, das angibt, die aktuelle Version der Statuten der [LS] ("statutes") und die aktuelle Version der "by-laws" der [LS] erhalten zu haben, aus denen sich ergibt, dass die [LS] über ein "foundation board" verfügt, dem näher genannte natürliche Personen angehören. Dazu hat die Ernst & Young GmbH aus Stuttgart in dem angeführten Schreiben die Rechtsmeinung geäußert, dass das "foundation board" Kontrolle über die [LS] ausübt ("[B]eneficial ownership is with the persons who control the foundation. In the case at hand this is the foundation Board.").
In einem weiteren aktuelleren Schreiben der Ernst & Young GmbH aus Stuttgart vom 07.06.2016, das der [BF] ebenfalls vorliag, bestätigt die Ernst & Young GmbH aus Stuttgart unter Berufung auf die ihr vorliegende aktuelle Version der Statuten der [LS] ("statutes") und der "by-laws" der [LS] die von ihr erteilten Informationen über die [LS] und die von ihr geäußerte Rechtsmeinung zum "Foundation Board" der [LS]. Überdies gibt sie in diesem Schreiben an, dass [mk] senior, geboren 1897, "settlor" der [LS] sei.
Weiters wurde in diesem Schreiben angegeben, dass in diesem Fall die Stiftung keinen Eigentümer habe und alle Vermögenswerte der Stiftung durch sie selbst gehalten werden. Folglich liege das wirtschaftliche Eigentum bei den Personen, die Kontrolle über die Stiftung ausübten. Vorliegendenfalls sei dies das Foundation Board (Namen der Boardmitglieder werden angeführt). Gemäß den By-laws der Stiftung erstrecke sich der Kreis der Begünstigten der Stiftung auf 1. die ehelichen Nachkommen in direkter Linie des [pek], 2. [pek] selbst ist ausgeschlossen, 3. wenn von den potentiellen Begünstigten nach
1. niemand mehr lebt, wird der Begünstigtenkreis auf alle ehelichen Nachkommen in direkter Linie des Großvaters des [pek], mit Ausnahme des [pek] selbst, ausgedehnt.
Die Ernst & Young GmbH aus Stuttgart ist eine glaubwürdige und unabhängige Quelle. Die [BF] konnte sich daher darauf verlassen, dass die Ernst & Young GmbH aus Stuttgart ausreichend geprüft hat, dass die ihr vorliegenden Statuten ("statutes") und "by-laws" der [LS] tatsächlich aktuell sind und die von der Ernst & Young GmbH aus Stuttgart wiedergegebenen Informationen über die [LS] enthalten.
Ob die von der Ernst & Young GmbH aus Stuttgart geäußerte Rechtsmeinung betreffend das "Foundation Board" der [LS] richtig ist, lässt sich nur anhand des liechtensteinischen Stiftungsrechts beurteilen. Dies zu prüfen, hat die [BF] unterlassen.
Den Schreiben der Ernst & Young GmbH aus Stuttgart war nicht zu entnehmen, ob es weitere natürliche Personen gibt, die, etwa weil sie Inhaber bestimmter Funktionen innerhalb der [LS] sind, gemäß § 2 Z 75 lit b sublit. cc BWG Kontrolle über 25 % oder mehr der Zuwendungen der [LS] ausüben. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die [BF] in ihrer Rechtfertigung vom 14.11.2017 (siehe ON 18 Seite 23) vorbringt, "dass es sich bei der [LS] um eine "Discretionary Foundation" nach liechtensteinischem Recht handelt, bei der zunächst nur ein Kreis von potentiell Begünstigten festgelegt wird, deren wirtschaftliche Berechtigung im Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen zu diesem Zweck ernannten Person steht" und dass "die Personen aus dem Begünstigtenkreis bei diskretionären Stiftungen [...; Anmerkung: vor Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses durch die dazu Befugten] keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung aus der Stiftung [haben]", besonders relevant, weil nach diesem Vorbringen jenen Personen, die bestimmen können wem aus dem Kreis der potentiell Begünstigten Zuwendungen aus dem Vermögen der [LS] zufließen sollen und daher befugt sind, einen Ausschüttungsbeschluss zu fassen, Kontrolle über die Zuwendungen der [LS] ausüben und daher als wirtschaftliche Eigentümer der [LS] festzustellen und zu überprüfen wären. Die [BF] hätte daher eruieren müssen, welcher bzw welchen natürlichen Personen (Stiftungsrat oder andere zu diesem Zweck ernannte Person) diese Befugnis zukommt.
Die [BF] hat daher jedenfalls von 01.01.2014 bis jedenfalls 01.09.2016 keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, um zu prüfen, welche natürlichen Personen Kontrolle über 25 % oder mehr der Zuwendungen der [LS] ausüben.
Begünstigte der [LS]
In dem oben erwähnten aktuelleren Schreiben der Ernst & Young GmbH aus Stuttgart gibt diese weiters an, wer gemäß den "by-laws" der [LS] dem Kreis der Begünstigten der [LS] ("circle of beneficiaries") angehört. Anhand dieses Schreibens war es der [BF] erstmals möglich, ihr allenfalls vorliegende Informationen über den Kreis der Begünstigten der [LS] zu überprüfen.
Ein Nachweis dafür, dass die [LS] tatsächlich eine Stiftung jenes Typs ist, bei dem zunächst nur ein Kreis von potentiell Begünstigten festgelegt wird, deren Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung aus der Stiftung erst zu einem späteren Zeitpunkt von einer zu diesem Zweck ernannten Person durch Ausschüttungsbeschluss begründet wird, lag der [BF] nicht vor.
Das Schreiben der Ernst & Young GmbH aus Stuttgart [siehe Schreiben betreffend [LS] vom 07.06.2016; Beilage 3/06] enthält keinen Hinweis darauf, dass die Personen, die dem Kreis der Begünstigten angehören, erst durch Fassung eines sie betreffenden Ausschüttungsbe-schlusses einen durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung aus der Stiftung erhal¬ten.
Die [BF] konnt jedenfalls von 01.01.2014 bis jedenfalls 01.09.2016 nicht überzeugt sein, zu wissen, wer die Begünstigten der [LS] sind.
1.2.4. Zu I.4. ([CI])
Die [CI] Limited ist von 10.06.2011 bis 26.04.2017 in einer Geschäftsbeziehung mit der [BF] gestanden. Sie war Inhaberin von drei Konten. Das durchschnittliche Volumen der über die drei Konten der [CI] abgewickelten Transaktionen betrug im Betrachtungszeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2016 bei einer Anzahl von 710 Transaktionen 3.265.282,00 Euro, wobei sich die höchste Transaktion auf 191.089.091,60 Euro belief.
Betreffend ihre Kundin [CI] hat die [BF] zum Stichtag 23.12.2016 in ihrem Kernbankensystem folgende Stammdaten erfasst:
Kundenname: [CI]
Kundennummer: [...]
Wohnsitzstaat/Firmensitz: VG
Nationalität/Registrierungsland VG
Rechtsform: Ges.m.b.H.
Industriesektor: Beteiligungsgesellschaften
Begründung der Geschäftsbeziehung: 10.06.2011
Status der Geschäftsbeziehung: ACTIVE
Beendigung der Geschäftsbeziehung: ---
Risikoeinstufung: High Risk (special case)
Zum Stichtag 23.12.2016 hat die [BF] [ra] als wirtschaftlichen Eigentümer der [CI] erfasst.
Aufgrund der von der [BF] festgestellten und teilweise überprüften Informationen lässt sich die Eigentums- und Kontrollstruktur der [CI] graphisch wie folgt darstellen:
Bild kann nicht dargestellt werden
Zur Überprüfung der von der [CI] gemachten Angaben zu ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur hat die [BF] bis 26.04.2017 ausschließlich folgende Dokumente und Unterlagen, die einen integrierten Bestandteil der Feststellungen bilden und dem Straferkenntnis als Beilagen beigefügt sind, herangezogen:
1. Kopie des Registers of Members der [KH] Limited
2. Inquiry Regarding the Beneficial Owner betreffend die [KH] Limited vom 09.02.2011
3. Kopie des Registers of Members der [CI]
4. Kopie des Trust Deed vom 23.11.2010
5. Schreiben (Confirmation) vom 20.02.2014 an [BF]
6. Schreiben (Confirmation) vom 24.02.2014 an [BF]
7. Kopie des Registers of Directors der [KH] Limited und Certificate of Good Standing vom 23.03.2015 betreffend die [KH] Limited
8. Certificate of Incumbency and Membership vom 19.01.2015 betreffend die [CI]
9. Kopie des Certificate of Incumbency and Membership vom 30.06.2015 betreffend die [CI]
10. Certificate of Incumbency and Membership vom 20.05.2016 betreffend die [CI]
11. Certificate of Incumbency vom 13.06.2016 betreffend die [KH] Limited
12. Schreiben (Confirmation of Trust Construction) vom 28.06.2016 an
[BF]
Die [KH] Limited ist auf den Britischen Jungferninseln, die [FT] ist in der Republik Zypern und das [HF] in der Republik Zypern ansässig.
Zum Treuhandverhältnis zwischen [HF] und einem Treugeber lag der [BF] die Kopie des Trust Deeds vom 23.11.2010 vor. Dabei handelt es sich um einen schriftlichen Treuhandvertrag. Die Treuhandvereinbarung besteht laut Trust Deed zwischen "[di] as trustee of the [HF]" als Treugeber ("Grantor") und der [FT] Limited als Treuhänder ("Trustee"). Aus der Formulierung "[di] as trustee of the [HF]" lässt sich nicht erschließen, wer in dieser Treuhandbeziehung tatsächlich die Funktion des Treugebers innehat.
Denkbar ist zum einen, dass [di] (Variante 1) und zum anderen, dass das [HF], vertreten durch [di] (Variante 2), Treugeber ("Grantor") ist.
Betreffend die Variante 1 könnte vermutet werden, dass ein weiteres Treuhandverhältnis vorliegt, in dem [di] die Funktion des Treuhänders ("trustee") und [HF] die Funktion des Treugebers innehat.
Betreffend die Variante 2 könnte vermutet werden, dass [HF] eine juristische Person und der "trustee" ([di]) ein Organ des [HF] ist.
Dem Trust Deed sind zwar Angaben zum Treugut [10.000 Anteile ("shares") mit einem Nennwert von je USD 1,00 an der [KH] Limited] sowie die Rechte und Pflichten der Parteien zu entnehmen, jedoch - abgesehen von deren Adresse - keine weiteren Informationen zu den Parteien zu entnehmen.
Die im Schreiben (Confirmation) vom 20.02.2014 einer Rechtsanwaltskanzlei aus Zypern, ausgestellt nach Durchsicht des "Trust Deed signed between [FT] ..., and [di] as Trustee of the [HF] dated 23 November 2010, relating to the shares of [KH] Limited" geäußerte Rechtsmeinung lässt die Variante 2 insofern plausibler erscheinen, als es nahelegt, dass das [HF] der Treugeber der [FT] Limited ist. Es lässt allerdings völlig offen, welche Rolle [di] in diesem Zusammenhang spielt. Überdies bleibt die Aussage auch deshalb überprüfungsbedürftig und daher als Nachweis fragwürdig, weil [HF] als wirtschaflicher Eigentümer bezeichnet wird, obwohl es sich dabei um keine natürliche Person handelt.
Das nur wenige Tage später verfasste Schreiben (Confirmation) dieser Rechtsanwaltskanzlei vom 24.02.2014 bezieht sich nunmehr auf das "[HF] Deed dated 23 November 2010" und bestätigt, "[ra] is the sole beneficiary of the [HF]", wobei keine näheren Angaben zu der Bezug habenden Urkunde gemacht werden und nicht dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände [ra] als wirtschaftlicher Eigentümer des [HF] bezeichnet wurde. Aus diesem Grund und auch vor dem Hintergrund, dass noch in der Bestätigung vom 20.02.2014 eine juristische Person als wirtschaftlicher Eigentümer bezeichnet wurde, musste auch das zweite Schreiben aufklärungsbedürftig erscheinen.
Bis jedenfalls 28.06.2016 hat die [BF] keinerlei Schritte unternommen, um die offenen Fragen zu klären.
Frühestens seit 28.06.2016 lag der [BF] ein Schreiben eines Unternehmens vor, das von einem US-amerikanischen Attorney unterzeichnet wurde. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um den "legal counsel" des [ra]. In diesem Schreiben listet das Unternehmen fünf Dokumente bzw Unterlagen auf und erklärt unter Bezugnahme auf § 2 Z 75 lit. b BWG - unter dem Vorbehalt, dass es sich nicht zur Ausübung eines Rechtsberufs in Österreich befugt erachtet - dass der "ultimate beneficial owner" des [HF] [ra] ist und dass der "ultimate beneficial owner" der [ACT], die [Anmerkung: nunmehr] "trustee" des [HF] ist, [di] ist. Schließlich teilt das Unternehmen mit Vorbehalt ("although not clear whether this could be covered under the Austrian banking regulations") in dem Schreiben mit, dass näher bezeichnete Personen "protectors" des [HF] sind und das "right to replace [ACT] Limited as trustee of the [HF]" haben.
Die dieser Bestätigung des Attorneys zugrunde liegende Anforderung durch die [BF] wurde in einem E-Mail einer Mitarbeiterin der [BF] an diesen Anwalt vom 17.06.2016 wie folgt schriftlich zusammengefasst (Auszug Beilage ./6 der Stellungnahme vom 08.04.2019, auf der Beilage selbst allerdings mit "7" beschriftet):
"Dear Mr ...
...
Thank you for sending us the KYC letter for [KT] which will cover
the companies ... [CI], ...., ... and ...
The KYC-letter is OK. Please let it be signed by the director of [KT] and send me via Email back. Please also confirm (just to understand correctly) that according to Austrian / [BF] definition Mr. [ra] has a control over the entity.
As I have informed you we have Financial Market Authority Examination and therefore we would need following documents as
verification of shareholder structure for the companies ... [CI],
..., ... and ...:
- A copy of Trust Deed between [HF] and [di], signed by both. Passport copy of the person who has signed on behalf of [HF]
- A copy of Trust Deed between [ACT] and Mr [ra], also signed by directors of Trustee and Mr [ra]. This document has to be notarised to identify the signatures on it and apostiled after that or we need passport copies of these persons,
- Certificate of Good Standing of [HF], apostiled,
- Certificate of Shareholders of [HF], apostiled
Alternatively to Trust Deeds as verification of Beneficiary you can issue a letter confirming that you have examined all existing Trust Deeds and Mr [ra] exercises Control over the Trust. Please note that this letter should have an official letter head of your law office.
Thank you in advance for your kind assistance.
---"
Die an das Unternehmen gerichtete Rechtsfrage ist in dem Schreiben des Attorneys nicht wiedergegeben. Nähere Informationen zur Funktion und Befugnis der [ACT] Limited, die - was der [BF] bis jedenfalls 28.06.2016 nicht bekannt war - offenbar am 29.12.2014 die Funktion von [di] als "trustee" übernommen haben soll, lagen der [BF] im Tatzeitraum nicht vor.
1.2.5. Zu I.6. ([AT])
Die [AT] Limited steht seit 12.04.2013 in einer Geschäftsbeziehung mit der [BF]. Sie ist Inhaberin von zwei Konten. Das durchschnittliche Volumen der über die zwei Konten der [AT] abgewickelten Transaktionen betrug im Betrachtungszeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2016 bei einer Anzahl von 86 Transaktionen 2.797.068,68 Euro, wobei sich die höchste Transaktion auf 32.644.476,96 Euro belief.
Betreffend ihre Kundin [AT] hat die [BF] zum Stichtag 23.12.2016 in ihrem Kernbankensystem folgende Stammdaten erfasst:
Kundenname: [AT]
Kundennummer: [...]
Wohnsitzstaat/Firmensitz: CY
Nationalität/Registrierungsland CY
Rechtsform: Aktiengesellschaft.
Industriesektor: Beteiligungsgesellschaften
Begründung der Geschäftsbeziehung: 12.04.2013
Status der Geschäftsbeziehung: ACTIVE
Beendigung der Geschäftsbeziehung: ---
Risikoeinstufung: High Risk (special case)
Zum Stichtag 23.12.2016 hat die [BF] [db] als wirtschaftlichen Eigentümer der [AT] erfasst.
Aufgrund der von der [BF] festgestellten und teilweise überprüften Informationen ließ sich die Eigentums- und Kontrollstruktur der [AT] Limited graphisch wie folgt darstellen:
Bild kann nicht dargestellt werden
Zur Überprüfung der von der [AT] gemachten Angaben zu ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur hat die [BF] bis 15.09.2017 ausschließlich folgende Dokumente und Unterlagen herangezogen:
1. Certificate betreffend die [AT] Limited vom 11.02.2016
2. Know-Your-Customer (KYC) Information vom 17.06.2016
3. Beteiligungsstruktur vom 17.06.2016
4. Certificate betreffend die [AT] Limited vom 02.08.2017
5. Registerauszug betreffend die [AT] Limited vom 25.08.2017
6. Know-Your-Customer (KYC) Information vom 27.07.2017
7. Beteiligungsstruktur vom 26.07.2017
8. Certificate of Incumbency betreffend die [SI] vom 12.10.2015
9. E-Mail (KYC) vom 22.02.2016 ... an [BF]
10. Certificate of Incumbency betreffend die [SI] vom 21.08.2017
11. Registerauszug betreffend die [SI] vom 25.08.2017
12. E-Mail vom 30.10.2013 ... an [BF]
13. Certificate of Incumbency betreffend die [AH] Limited vom 23.11.2015
14. Certificate betreffend die [AH] Limited vom 21.07.2017
15. Registerauszug betreffend die [AH] Limited vom 10.08.2017
16. Certificate of Incumbency betreffend die [AI] Limited vom 01.03.2012
17. Inquiry Regarding the beneficial owner of [AI] Limited vom 05.03.2012
18. Inquiry Regarding the beneficial owner of [AI] Limited vom 15.03.2012
19. Certificate of Incumbency betreffend die [AI] Limited vom 12.10.2015
20. Know-Your-Customer (KYC) Information vom 27.07.2017
21. Certificate betreffend die [AI] Limited vom 21.07.2017
22. Registerauszug betreffend die [AI] Limited vom 25.08.2017
23. Trust Deed vom 14.01.2004
24. Registerauszug betreffend die [CN] Limited vom 07.08.2017
25. Bestätigungen vom 02. und 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004
26. Certificate of Incorporation betreffend die [AC] Limited vom 16.05.2008
27. The Companies Act - Laws of Gibraltar, [AC], 23.05.2014
28. E-Mail ([AC] Limited) vom 20.08.2014, an [BF]
29. Certificate of Incumbency betreffend die [AC] Limited vom 26.11.2015
30. Certificate of Incumbency betreffend die [AC] Limited vom 25.07.2017
31. The Companies Act - Laws of Gibraltar, [AC] Limited, 26.07.2017
32. Schreiben (Confirmation of the UBO) vom 24.07.2013 an [BF]
33. Certificate of Incumbency betreffend die [KA] Inc. vom 26.08.2013
34. Certificate of Incumbency betreffend die [KA] Inc. vom 20.08.2014
35. Certificate of Incumbency betreffend die [KA] Inc. vom 22.11.2016
36. [KA] Inc, Share Certificate No 2 vom 20.07.2004
37. Trust Agreement No 15Kt-7-2006 zwischen [KA] Inc. als Trustee und den Beneficiaries samt Appendum No 1
38. Certificate of Incumbency betreffend die [KA] Inc. vom 25.08.2017
39. Certificate of Good Standing betreffend die [GI] vom 25.07.2017
40. Kopie des Nominee Agreements vom 30.12.2014 zwischen der [GI] als Nominee und [OF] als Principal
41. Kopie der Statutes of [OF], 31.12.2014
42. Kopie des BY-LAW der [OF], 31.12.2014
43. Schreiben (Confirmation) vom 15.04.2016, [AC] Limited an [BF]
44. Legal Opinion betreffend die [OF] vom 22.08.2017
45. [SI], Consolidated financial statements, 31.12.2015
46. [SI], Consolidated financial statements, 31.12.2016
Die [SI], die [AH] Limited, die [AI] Limited und die [CN] Limited sind in der Republik Zypern, die [GL] auf den Cayman Islands, die [AC] Limited in Gibraltar sowie die [KA] Inc und die [GI] auf den Britischen Jungferninseln ansässig. Die [OF] ist nach liechtensteinischem Recht errichtet.
Die mit Rechtfertigung vom 19.01.2018 als Beilagen ./A.II.6.3. (Handelsregisterauszug vom 18.05.2017; siehe Beilage 6/47), ./A.II.6.9. (The Companies Ordinance - Laws of Gibraltar, ..., 16.04. 2004; siehe Beilage 6/48), ./A.II.6.10. (Certificate betreffend die [CN] Limited vom 10.12. 2004; siehe Beilage 6/49) und ./A.II.6.11. (Registerauszug betreffend die [CN] Limited vom 08.01.2018; siehe Beilage 6/50) sowie ./B.II.4.13. (Certificate of Incumbency betreffend die [AI] Limited vom 19.04.2016; siehe Beilage 6/51) vorgelegten Unterlagen sind der [BF] jedenfalls bis 15.09.2017 nicht vorgelegen.
Zur Eigentums- und Kontrollstruktur der [AT] waren der [BF] im Tatzeitraum die folgenden Umstände bekannt bzw. unbekannt:
Beteiligung an der [AT] Limited
Der Umstand, dass die [SI] am 11.02.2016 1.000 "Shares" der [AT] Limited ("ORDINARY") mit einem Nennwert von je EUR 1,71 hielt, ergibt sich erstmals glaubwürdig aus dem Certificate betreffend die [AT] Limited vom 11.02.2016 und wird für den 02.08.2017 durch das Certificate betreffend die [AT] vom 02.08.2017 bestätigt.
Beteiligung an der [SI]
Dass das "Issued share capital" der [SI] 900.000 USD zerlegt in 90.000.000 Anteile ("ordinary shares") mit einem Nennwert von je USD 0,01 beträgt und am 12.10.2015 die [AH] Limited 67.499.997 Anteile (75%), der [GL] 22.499.998 Anteile (25%) sowie 5 natürliche Personen je einen Anteil an der [SI] gehalten haben, ergibt sich glaubwürdig aus dem Certificate of Incumbency betreffend die [SI] vom 12.10.2015 und wird im Wesentlichen für den 31.12.2015 und den 31.12.2016 durch Ausführungen in den Consolidated Financial Statements der [SI] bestätigt.
Zu einem späteren Zeitpunkt hat der [GL] einen Teil seiner Anteile an der [SI] an die [AI] abgegeben, so dass jedenfalls am 21.08.2017 die [AH] Limited 67.499.997 Anteile (75%), der [GL] 16.462.431 Anteile (18,29%), die [AI] 6.037.567 Anteile (6,71%) sowie 5 natürliche Personen je einen Anteil an der [SI] hielten, was sich glaubwürdig aus dem Certificate of Incumbency betreffend die [SI] vom 21.08.2017 sowie dem Certificate of Incumbency betreffend die [SI] vom 21.08.2017 angehängten "Share Certificates" der [SI] ergibt.
"Shareholders Agreement" zwischen [SI], [AH] Limited und [AI] Limited (1)
Im Certificate of Incumbency betreffend die [SI] vom 21.08.2017 ist auch festgehalten, dass es ein durchsetzbares "shareholders' agreement" zwischen der [SI], der [GL], der [AH] Limited sowie der [AI] Limited vom 20.03.2008 ("dated 20.03.2008 as further amended") gibt. Diese Information nahm die [BF] nicht zum Anlass, weitere Informationen und Nachweise über den Inhalt dieses "shareholders' agreement" einzuholen, um prüfen zu können, ob das "shareholders' agreement" Auswirkungen auf die Kontrollstruktur der Kundin hat. Insbesondere unterblieb dadurch eine Überprüfung, ob aufgrund "shareholder¿s agreements" natürliche oder juristische Personen, insbesondere der [GL] oder die [AI] Limited, in die Lage versetzt werden, (allein oder gemeinsam) über 25 % der Aktien oder der Stimmrechte der [SI] zu kontrollieren.
Die [BF] hat von 22.08.2017 (Datum der Apostille auf dem Certificate of Incumbency) bis jedenfalls 15.09.2017 keine Maßnahmen ergriffen um zu klären, ob aufgrund des "shareholder¿s agreements" natürliche oder juristische Personen, insbesondere der [GL] oder die [AI] Limited, in die Lage versetzt werden, (allein oder gemeinsam) über 25 % der Aktien oder der Stimmrechte der [SI] zu kontrollieren.
Beteiligung an der [AH] Limited
Der Umstand, dass 1.000 Anteile ("shares") der [AH] Limited mit einem Nennwert von je EUR 1,00 ausgegeben wurden und die [AI] Limited am 23.11.2015 diese 1.000 "shares" der [AH] Limited hält, ergibt sich glaubwürdig aus dem Certificate of Incumbency betreffend die [AH] Limited vom 23.11.2015 und wird für den 21.07.2017 durch das Certificate betreffend die [AH] Limited vom 21.07.2017 (siehe Beilage 6/14) bestätigt.
Beteiligung an der [AI] Limited
Der Umstand, dass 10.000 Anteile ("shares") der [AI] Limited mit einem Nennwert von je EUR 1,71 ausgegeben wurden und die [CN] Limited am 01.03.2012 diese 10.000 "shares" der [AI] Limited hält, ergibt sich glaubwürdig aus dem Certificate of Incumbency betreffend die [AI] Limited vom 01.03.2012 und wird für den 12.10.2015 durch das Certificate of Incumbency betreffend die [AI] Limited vom 12.10.2015 sowie für den 21.07.2017 durch das Certificate betreffend die [AI] Limited vom 21.07.2017 bestätigt.
Beteiligung an der [CN] Limited (4)
Die [BF] verfügte im Tatzeitraum über keine Informationen und Nachweise dafür, wer durch das Halten der Anteile der [CN] Limited rechtlicher Eigentümer der [CN] Limited ist.
Die [BF] hat daher jedenfalls von 01.01.2014 bis 15.09.2017 keine Informationen und Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht, wer durch das Halten der Anteile der [CN] rechtlicher Eigentümer der [CN] Limited ist.
Treuhandverhältnis zwischen der [AC] Limited und der [CN] Limited
Zum Treuhandverhältnis zwischen der [AC] Limited [Anmerkung: Die [AC] Limited ist ein ursprünglich [BB] genanntes Unternehmen, dessen Name durch eine mit 16.04.2008 datierte "Special Resolution" in [AC] geändert wurde] und der [CN] Limited lag der [BF] die Kopie des Trust Deeds vom 14.01.2004 vor. Dabei handelt es sich um einen schriftlichen Treuhandvertrag, demzufolge die [CN] Limited die 10.000 "shares" der [AI] Limited seit 14.01.2004 treuhändig für die [Rechtsvorgängerin der AC] hält.
Der Treuhandvertrag ist über neun Jahre vor Begründung der Geschäftsbeziehung mit der [AT] abgeschlossen worden. Der [BF] lag bei Begründung der Geschäftsbeziehung am 12.04.2013 mit der [AT] und weiterhin bis jedenfalls 09.08.2017 kein Nachweis dafür vor, dass der Treuhandvertrag in der im Trust Deed vom 14.01.2004 festgehaltenen Form noch Bestand hat. Von 14.12.2013 (Begründung der Geschäftsbeziehung mit der [AT]) bis jedenfalls 15.09.2017 verfügte die [BF] über keinen Nachweis, dass die natürlichen Personen, die den Treuhandvertrag unterfertigt haben, befugt waren, für die [Rechtsvorgängerin der AC] Limited bzw für die [CN] Limited einen Treuhandvertrag abzuschließen (siehe dazu unten Befugnis, das Trust Deed vom 14.01.2004 zu unterzeichnen).
Befugnis, das Trust Deed vom 14.01.2004 zu unterzeichnen (2)
Die Unterschriften auf dem Trust Deed vom 14.01.2004 sind nur schwer lesbar. In ihrer Rechtfertigung vom 19.01.2018 gibt die [BF] erstmals an, dass das Trust Deed für die [CN] von [dt] und für die [BB] von [zwei anderen natürlichen Personen] unterfertigt wurde.
Die [BF] hat von 14.12.2013 (Begründung der Geschäftsbeziehung mit der [AT]) bis jedenfalls 15.09.2017 über keinen Nachweis verfügt, dass [dt] am 14.01.2004 befugt war, das Trust Deed namens der [CN] zu unterzeichnen. Erst mit ihrer Rechtfertigung vom 19.01.2018 legt die [BF] ein nach 15.09.2017 erhaltenes Certificate betreffend die [CN] vom 10.12.2004 vor, aus dem sich ergibt, dass [dt] jedenfalls bis 10.12.2004 "Director" der [CN] war, was als ausreichender Nachweis dafür zu werten ist, dass [dt] in dieser Funktion befugt war, das Trust Deed vom 14.01.2004 namens der [CN] zu unterzeichnen.
Die [BF] hat außerdem von 14.12.2013 (Begründung der Geschäftsbeziehung mit der [AT]) bis jedenfalls 15.09.2017 über keinen Nachweis verfügt, dass [die vorhin genannten Personen] am 14.01.2004 befugt waren, das Trust Deed namens der [Rechtsvorgängerin der AC] zu unterzeichnen. Erst mit ihrer Rechtfertigung vom 19.01.2018 legt die [BF] ein nach 15.09.2017 erhaltenes Dokument mit der Bezeichnung "The Companies Ordinance - Laws of Gibraltar" vom 16.04.2004 vor, aus dem sich ergibt, dass [diese Personen] jedenfalls bis 16.04.2004 "Directors" der [Rechtsvorgängerin der AC] waren, was als ausreichender Nachweis dafür zu werten ist, dass [diese Personen] in dieser Funktion befugt waren, das Trust Deed vom 14.01.2004 namens der [Rechtsvorgängerin der AC] zu unterzeichnen.
Es lagen der [BF] im Tatzeitraum zur Überprüfung der Information, dass die [CN] Limited 10.000 voll eingezahlte Anteile an der [AI] Limited treuhändig für die [BB], (nunmehr [AC]) hält, keine geeigneten Nachweise vor.
Beteiligung an der [AC]
Die Umstände, dass am 22.05.2014 das "issued nominal share capital" der [AC] Limited GBP 3.296,00 zerlegt in 3.296 Anteile ("ORDINARY shares") mit einem Nennwert von je GBP 1,00 betrug und die [KA] am 22.05.2014 diese Anteile der [AC] Limited hält, ergeben sich glaubwürdig aus dem Dokument mit der Bezeichnung "The Companies Act - Laws of Gibraltar" vom 23.05.2014 und werden für den 26.11.2015 durch das Certificate of Incumbency betreffend die [AC] Limited vom 26.11.2015, für den 25.07.2017 durch das Certificate of Incumbency betreffend die [AC] Limited vom 25.07.2017 sowie für den 26.07.2017 durch das Dokument mit der Bezeichnung "The Companies Act - Laws of Gibraltar" vom 26.07.2017 bestätigt.
Beteiligung an der [KA]
Die Umstände, dass 10.000 Anteile ("shares") der [KA] mit einem Nennwert von je USD 1,00 ausgegeben wurden und die [GI] am 26.08.2013 diese 10.000 "shares" der [KA] hielt, ergeben sich glaubwürdig aus dem Certificate of Incumbency betreffend die [KA] vom 26.08.2013 und werden für den 22.11.2016 durch das Certificate of Incumbency betreffend die [KA] vom 22.11.2016 sowie für den 25.08.2017 durch das Certificate of Incumbency betreffend die [KA] vom 25.08.2017 bestätigt.
Beteiligung an der [GI] (6)
Die [BF] hat von 01.01.2014 bis 15.09.2017 über keine Informationen und Nachweise dafür verfügt, wer durch das Halten der Anteile der [GI] rechtlicher Eigentümer der [GI] ist.
Treuhandverhältnis zwischen der [OF] und der [GI]
Bis 22.08.2017 ist der [BF] kein Nachweis für das Treuhandverhältnis zwischen der [OF] und der [GI] vorgelegen.
Seit 22.08.2017 liegt der [BF] zum Treuhandverhältnis zwischen der [OF] und der [GI] die Kopie des Nominee Agreements vom 30.12.2014 vor, versehen mit Bestätigungen, dass "as of August, 17, 2017 this copy is up-today [sic!], unaltered, complete and valid copy of the original". Das Nominee Agreement vom 30.12.2014 ist ein schriftlicher Treuhandvertrag, demzufolge die [GI] die 10.000 "shares" der [KA] seit 30.12.2014 treuhändig für die [OF] hält.
Zur Zuverlässigkeit dieses Nachweises ist anzumerken, dass die [BF] weder über einen Nachweis dafür verfügt, dass die natürlichen Personen, die das Nominee Agreement vom 30.12.2014 unterfertigt haben, noch, dass die natürlichen Personen, die die Bestätigungen, dass "as of August, 17, 2017 this copy is up-today [sic!], unaltered, complete and valid copy of the original" unterfertigt haben, befugt waren, für die [OF] bzw die [GI] einen Treuhandvertrag abzuschließen bzw Bestätigungen dieser Art auszustellen.
Aus diesem Grund stellt die Einholung der vorliegenden Kopie des Nominee Agreements vom 30.12.2014 keine angemessene Maßnahme zur Überprüfung der Information dar, dass die [GI] die 10.000 "shares" der [KA] seit 30.12.2014 treuhändig für die [OF] hält.
Ausüben von Kontrolle auf die Geschäftsleitung der [GI] (6)
Die [GI] ist aufgrund des Nominee Agreements vom 30.12.2014 im Innenverhältnis zwischen ihr und der [OF] verpflichtet, bei der Ausübung der mit den Anteilen an der [KA] verbundenen Rechte entsprechend den Weisungen der [OF] vorzugehen (zur rechtlichen Qualifikation dieses Umstandes s die rechtliche Beurteilung).
Die [BF] hat nicht überprüft, wem die Willensbildung der [OF] in Bezug auf die Ausübung der mit den Anteilen an der [KA] verbundenen Rechte obliegt, um zu wissen, wer Kontrolle auf die Geschäftsleitung der [GI] in Bezug auf die Ausübung der mit den Anteilen an der [KA] verbundenen Rechte ausübt.
In "Article 10" der Statutes der [OF], Vaduz, 31.12.2014 ist festgehalten, dass zu den Verwaltungsorganen der [OF] das "Board of Foundation", der "Legal Representative", der "Controlling Body", der "Auditor" und der "Protector" gehören sowie dass das "Board of Foundation" weitere Verwaltungsorgane schaffen kann. In "Article 11" der Statutes der [OF], Vaduz, 31.12.2014 wird dargelegt, dass das "Board of Foundation" das höchste Verwaltungsorgan der [OF] und als solches befugt ist, alle Rechte und Befugnisse, die gesetzlich dem obersten Verwaltungsorgan einer juristischen Person zukommen und nicht ausdrücklich einem bestimmten Verwaltungsorgan vorbehalten sind, auszuüben.
Die [BF] hat nicht eruiert, welchem Verwaltungsorgan die Befugnis zukommt, den Willen der [OF] in Bezug auf die Ausübung der mit den Anteilen an der [KA] verbundenen Rechte zu bilden, und welche natürlichen Personen die Organwalter des betreffenden Organs sind.
Sie konnte daher im Tatzeitraum nicht überzeugt sein zu wissen, wer durch das Ausüben von Kontrolle auf die Geschäftsleitung der [GI] wirtschaftlicher Eigentümer der [GI] und dadurch auch wirtschaftlicher Eigentümer der [AT] ist.
1.2.6. Zu I.7. ([AI])
Die [AI] Limited steht seit 16.03.2012 in einer Geschäftsbeziehung mit der [BF]. Sie ist Inhaberin von zwei Konten. Das durchschnittliche Volumen der über die zwei Konten der [AI] Limited abgewickelten Transaktionen betrug im Betrachtungszeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2016 bei einer Anzahl von 244 Transaktionen 166.854,81 Euro, wobei sich die höchste Transaktion auf 2.105.734,77 Euro belief.
Betreffend ihre Kundin [AI] Limited hat die [BF] zum Stichtag 23.12.2016 in ihrem Kernbankensystem folgende Stammdaten erfasst:
Kundenname: [AI] Limited
Kundennummer: [...]
Wohnsitzstaat/Firmensitz: CY
Nationalität/Registrierungsland CY
Rechtsform: Ges.m.b.H.
Industriesektor: Beteiligungsgesellschaften
Begründung der Geschäftsbeziehung: 16.03.2012
Status der Geschäftsbeziehung: ACTIVE
Beendigung der Geschäftsbeziehung: ---
Risikoeinstufung: High Risk (special case)
Zum Stichtag 23.12.2016 hat die [BF] [db] als wirtschaftlichen Eigentümer der [AI] Limited erfasst.
Zur Überprüfung der von der [AI] Limited gemachten Angaben zu ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur hat die [BF] bis 15.09.2017 ausschließlich folgende Dokumente und Unterlagen herangezogen:
1. Certificate of Incumbency betreffend die [AI] Limited vom 01.03.2012
2. Inquiry Regarding the beneficial owner of [AI] Limited vom 05.03.2012
3. Inquiry Regarding the beneficial owner of [AI] Limited vom 15.03.2012
4. Certificate of Incumbency betreffend die [AI] Limited vom 12.10.2015
5. Know-Your-Customer (KYC) Information vom 27.07.2017
6. Certificate betreffend die [AI] Limited vom 21.07.2017
7. Registerauszug betreffend die [AI] Limited vom 25.08.2017
8. Trust Deed vom 14.01.2004
9. Registerauszug betreffend die [CN] Limited vom 07.08.2017
10. Bestätigungen vom 02. und 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004
11. Certificate of Incorporation betreffend die [AC] Limited vom 16.05.2008
12. The Companies Act - Laws of Gibraltar, [AC] Limited, 23.05.2014
13. E-Mail ([AC] Limited) vom 20.08.2014, ... an [BF]
14. Certificate of Incumbency betreffend die [AC] Limited vom 26.11.2015
15. Certificate of Incumbency betreffend die [AC] Limited vom 25.07.2017
16. The Companies Act - Laws of Gibraltar, [AC] Limited, 26.07.2017
17. Schreiben (Confirmation of the UBO) vom 24.07.2013, ... an [BF]
18. Certificate of Incumbency betreffend die [KA] Inc. vom 26.08.2013
19. Certificate of Incumbency betreffend die [KA] Inc. vom 20.08.2014
20. Certificate of Incumbency betreffend die [KA] Inc. vom 22.11.2016
21. [KA] Inc, Share Certificate No 2 vom 20.07.2004
22. Trust Agreement No 15Kt-7-2006 zwischen [KA] Inc. als Trustee und den Beneficiaries samt Appendum No 1
23. Certificate of Incumbency betreffend die [KA] Inc. vom 25.08.2017
24. Certificate of Good Standing betreffend die [GI] vom 25.07.2017
25. Kopie des Nominee Agreements vom 30.12.2014 zwischen der [GI] als Nominee und [OF] als Principal
26. Kopie der Statutes of [OF], Vaduz, 31.12.2014
27. Kopie des BY-LAW der [OF], 31.12.2014
28. Schreiben (Confirmation) vom 15.04.2016, [AC] Limited an [BF]
29. Legal Opinion betreffend die [OF] vom 22.08.2017
Die [CN] Limited ist in der Republik Zypern, die [AC] Limited in Gibraltar sowie die [KA] Inc und die [GI] auf den Britischen Jungferninseln ansässig. Die [OF] ist nach liechtensteinischem Recht errichtet.
Die mit Rechtfertigung vom 19.01.2018 als Beilagen ./A.II.6.3, ./A.II.6.9., ./A.II.6.10. und ./A.II.6.11. sowie ./B.II.4.13. vorgelegten Unterlagen sind der [BF] jedenfalls bis 15.09.2017 nicht vorgelegen.
Aufgrund der der [BF] festgestellten und teilweise überprüften Informationen lässt sich die Eigentums- und Kontrollstruktur der [AI] graphisch wie folgt darstellen:
Bild kann nicht dargestellt werden
Im Übrigen wird hierzu auf die Feststellungen zum Kunden [AT] (Punkt 1.2.5. zu Spruchpunkt I.6.) verwiesen.
1.2.7. Zu II.1. ([IV])
Betreffend ihre Kundin [IV] hat die [BF zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [IV] ist, zuletzt frühestens am 19.03.2014 ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 12.03.2014 herangezogen und erst frühestens am 09.06.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 07.06.2016 eingeholt.
Das mit der Rechtfertigung vom 14.11.2017 erstmals vorgelegte Certificate of Incumbency betreffend die [IV] vom 21.07.2015 lag der [BF] von 27.10.2010 bis 01.03.2017 nicht vor. Folglich hat die [BF jedenfalls von 19.03.2014 bis 01.03.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert.
1.2.8. Zu II.2. ([CI])
Betreffend ihre Kundin [CI], eine juristische Person mit Sitz auf den Britischen Jung-ferninseln (im Folgenden auch VG) und Bezug zu zwei Offshore-Finanzzentren, hat die [BF] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KH] ist, frühestens am 10.12.2010 ausschließlich eine Kopie des Registers of Members der [KH] herangezogen und erst frühestens am 13.06.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 13.06.2016 betreffend die [KH], eingeholt.
Die [BF] hat jedenfalls von 10.12.2010 bis 26.04.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [CI] erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert.
1.2.9. Zu II.4. ([AT])
- Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AH] ist
Betreffend ihre Kundin [AH], eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu sechs Offshore-Finanzzentren, hat die [BF] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AH] ist, zuletzt am 23.11.2015 ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 23.11.2015 herangezogen und erst frühestens am 21.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate betreffend die [AH] vom 21.07.2017, eingeholt.
- . Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AI] ist
Betreffend ihre Kundin [AT] hat die [BF] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AI] ist, zuletzt am 13.10.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 12.10.2015 herangezogen und erst frühestens am 28.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate betreffend die [AI] vom 21.07.2017, eingeholt.
- Nachweis für das Treuhandverhältnis zwischen der [AC] und der [CN]
Betreffend ihre Kundin [AT] hat die [BF] zum Nachweis des Treuhandverhältnisses zwischen der [AC] und der [CN] am 16.03.2012 ausschließlich das Trust Deed vom 14.01.2004 herangezogen und erst frühestens am 11.08.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich die Bestätigungen vom 02. und 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004, eingeholt.
Soweit die [BF] Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden eine schriftliche Bestätigung einer juristischen Person herangezogen hat (wie etwa die Bestätigungen vom 02. und 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004), war nicht sichergestellt und überprüft, dass diese Bestätigungen von einer für die juristische Person vertretungsbefugten Person unterfertigt waren.
Die [BF] hat von 02.08.2017 bis jedenfalls 08.01.2018 über keinen aktuellen Nachweis darüber verfügt, dass [dt] am 02.08.2017 befugt war, die Bestätigung betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [CN] zu erteilen. Erst mit ihrer Rechtfertigung vom 19.01.2018 (siehe ON 26) hat die [BF] zum einen ein Certificate betreffend die [CN] vom 10.12.2004 und zum anderen einen Registerauszug betreffend die [CN] vom 08.01.2018 vorgelegt. Sie hat daher erst frühestens seit 08.01.2018 über Nachweise dafür verfügt, dass [dt] von 10.12.2004 bis jedenfalls 08.01.2018 "Director" der [CN] war, die als ausreichende Nachweise dafür zu werten sind, dass [dt] in dieser Funktion befugt war, die Bestätigung vom 02.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [CN] zu erteilen.
Die [BF] hat außerdem von 09.08.2017 bis jedenfalls 15.09.2017 über keinen Nachweis darüber verfügt, dass [rs] und [nv] am 09.08.2017 befugt waren, die Bestätigung betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [KR] zu erteilen und diese wiederum befugt war, die Bestätigung für die [AC] auszustellen. Erst mit ihrer Rechtfertigung vom 19.01.2018 hat die [BF] einen Handelsregisterauszug betreffend die [KR] vom 18.05.2017 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass [rs] und [nv] jedenfalls bis 18.05.2017 gemeinsam für die [KR] zeichnungsberechtigt waren. Dass die [KR] jedenfalls bis 25.07.2017 Secretary der [AC] war, ergibt sich wiederum aus dem Certificate of Incumbency betreffend die [AC] vom 25.07.2017. In Zusammenschau können diese Dokumente als ausreichender Nachweis für die Befugnis von [rs] und [nv] gewertet werden, die Bestätigungen betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 seitens der [AC] zu erteilen.
- Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AC] ist
Betreffend ihre Kundin [AT] hat die [BF] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AC] ist, zuletzt am 27.11.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 26.11.2015 herangezogen und erst frühestens am 25.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 25.07.2017, eingeholt.
- Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KA] ist
Betreffend ihre Kundin [AT] hat die [BF] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KA] ist, zuletzt am 20.08.2014 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 20.08.2014 herangezogen und erst frühestens am 25.11.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 22.11. 2016, eingeholt.
Das von der RBI erstmals mit ihrer Rechtfertigung vom 19.01.2018 vorgelegte Certificate of Incumbency betreffend die [KA] vom 24.11.2015 enthält keine Informationen zu den [KA].
1.2.10. Zu II.5. ([AI])
Hierzu wird auf die Feststellungen zum Kunden [AT] (Punkt 1.2.9.) verwiesen.
1.3. Zu den unternehmensinternen Anweisungen und Schulungen
Die [BF] verfügte über unternehmensinterne Handbücher (Manuals), die sie im Bestreben einsetzte, gesetzliche Vorgaben und korrespondierende Rundschreiben der belangten Behörde unternehmensintern umzusetzen. Diese Handbücher wurden vom Leiter Group Compliance gemäß dem ihm vom Vorstand erteilten Auftrag verfasst und waren gemäß ihrem Anwendungsbereich für alle Mitarbeiter verbindliche Handlungsanleitungen, dh. für die mit den Kunden befassten Mitarbeiter während des Tatzeitraums vorhanden (vgl. StN v. 13.03.2019).
1.3.1. Anweisungen allgemein
Inhaltlich finden sich unternehmensinterne Anweisungen und Vorgaben zum Thema der Feststellung und risikobasierten Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers im Wesentlichen an folgenden Stellen:
- In der Arbeitsanweisung "Corporate Directive [BF] Compliance Manual V1.0" vom 27.09.2010, Punkt C2 1.6.2. "Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers", wobei sich Punkt 1.6.2.3 mit der Verifizierung im Fall von Hochrisiko-Kunden befasst.
- Inhaltlich blieben diese Vorgaben (abgesehen von unterschiedlicher Nummerierung des Manuals) im Wesentlichen auch in der Anweisung vom 05.08.2013 identisch, ebenso auch in der Arbeitsanweisung vom 03.02.2014, die zusätzlich den "Beneficial Owner Letter" einführte und in Punkt 5.1.6.2.3. genauere Vorgaben zur Verifizierung traf. Diese Vorgaben wurden weiter auch in der Arbeitsanweisung vom 07.01.2015 gleichbleibend übernommen, dies mit der Maßgabe, dass unter Punkt 5.1.9.1.1. Anwendungsfälle der vereinfachten Sorgfaltspflicht geregelt wurden. Die bisherigen Inhalte wurden auch in die Neufassung vom 09.11.2015 übernommen, die zusätzlich jedoch detailliertere Vorgaben zur Überprüfung durch qualifizierte Dritte enthielt. Die Arbeitsanweisung vom 02.05.2017 verwies schließlich im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf das Dokument "LAW Anti Money Laundering", welches in Punkt 7.3. spezifische Vorgaben enthält, dabei die bisherigen Vorgaben jedoch mit Ausnahme des Umstandes unverändert ließ, dass der "Beneficial Owner Letter" zum "KYC Kundenbrief" wurde (vgl. StN v. 13.3.2019 S. 13).
Zur Eigentums- und Kontrollstruktur von Kunden enthielten diese unternehmensinternen Vorgaben im Wesentlichen Folgendes:
Die Arbeitsanweisung des Compliance Bereichs vom 27.09.2010 befasst sich in Punkt C2 1.6.2.3. "Verifikation von Kundenangaben" mit der Eigentums- und Kontrollstruktur von Kunden und regelt diese für Kunden, bei denen ein hohes Geldwäscherisiko besteht (Hochrisiko-Kunden). Diese Vorgaben blieben bis zur Arbeitsanweisung vom 05.08.2013 (richtig: 07.08.2013) identisch, danach befasst sich der Punkt 5.1.6.2.3. "Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers" mit der Eigentums- und Kontrollstruktur, in der nachfolgenden Arbeitsanweisung vom 3.2.2014 (richtig: 12.02.2014) war diese Regelung detaillierter, wobei neue Vorgaben zu grundlegenden und spezifischen Anforderungen an die Dokumentation enthalten waren. Die bisherigen Inhalte wurden auch in der Arbeitsanweisung vom 07.01.2015 und vom 09.11.2015 fortgeführt und blieben bis zum 02.05.2017 identisch. (Beweis: StN v. 13.03.2019, S. 13-14).
Konkret lauteten diese Vorgaben auszugsweise wie folgt:
Bis Februar 2014 (hier: relevanter Auszug aus der Arbeitsanweisung vom 27.09.2010, "Corporate Directive [BF] Compliance Manual V1.0", Beilage ./9 zur Stellungnahme vom 13.3.2019):
"1.4. Definitions
1.4.1. Identification
Determination of the identity data of a customer, of an authorised signatory or a benefical owner
1.4.2. Verification
Examination of information provided by the customer about the beneficial owner with the help of risk-based measures (using information and registration documents, internet research, customer visit, etc.).
[...]
1.4.4. Beneficial Owner
The ‚beneficial owner(s)' is/are the natural person(s) under whose ownership or control the customer ultimately is and/or the natural person on whose behalf a transaction or activity is performed. The term beneficial owner includes at least the following:
o for companies:
- the natural person(s) who ultimately own(s) a legal person by directly or indirectly holding or controlling a sufficient percentage of shares or voting rights of that legal person, including interests in the form of bearer shares, other than a company traded on a regulated market that is subject to disclosure requirements consistent with Community legislation or subject to equivalent international standards; a percentage of 25% plus one share is considered sufficient to fulfil this criterion;
- the natural persons) who exercise control over the management of a legal person by other means;
o for legal persons such as foundations and for legal arrangements such as trusts that manage or distribute monies
- if the future beneficiaries have already been designated, the natural person(s) who is/are the beneficiary/beneficiaries of 25% or more of the asssets of a legal arrangement or legal person
? if the individuals who are the beneficiaries of the legal arrangement or legal person have not yet been designated, the group of persons in whose main interest the legal arrangement or legal person acts or was established;
- the natural person(s) who exercise(s) control over 25% or more of the assets of a legal arrangement or legal person
...
1.6.2.3 Verification of Customer Information
For high-risk customers the information provided by the customer concerning the identity of the beneficial owner must be verified. The verification is performed on the basis of the following documentation in particular:
* Confirmation of the beneficial owner structure by the beneficial owner(s) himself/themselves (by letter with signature)
* Confirmation of the beneficial owner structure by trust/trustee if a trust construction/escrow agreement is existing and confirmation of the beneficial owner structure by the beneficial owner(s) himself/themselves (by letter with signature) (Remark: Both need to confirm the same owner structure)
* Confirmation by the financial auditor
* Notarisation
* Corporate tax declaration
* Deed of foundation (Stiftungsurkunde) and deed appendix (Stiftungszusatzurkunde): Disclosure of beneficiaries
* Confirmation by third party (reputable banks)
* Media
In these cases, the verification must, in all circumstances, be performed down to the level of the natural person meeting the criteria of beneficial owner even if the control is indirect.
The documents requested from the customer for verification purposes must be forwarded to the Compliance Office for the purpose of performing the verification
1.6.3. additional Measures if there is a High Risk of Money Laundering
If the Risk assessment shows legal persons present a high risk of money laundering (see C1 - Money laundering and Terrorism Financing), the following must additionally be checked. However, these criteria can be adapted on the national level after consulting with [BF] Group Compliance.
1.6.3.1 Companies
* Compliance Check-Corporate (CC-CO)
* Personal contact with the customer (call report)
* List of authorised signatories
* Curriculum Vitae of the management
* Certificate of good standing
* Most recent audited annual financial statements
* Two letters of reference from banks and other business partners
* Attested and certified translations of all documents
* Web search for the company and individuals
* Source and allocation of funds (plausibility based on documents)
* Expected turnover
1.6.3.2 Financial Institutions
[...]
1.6.3.3 Foundations, Trusts, Unregulated Charitable Institutions, and Non-Profit Organisations
* Personal contact with the customer (call report)
* Compliance Check-Corporate (CC-CO)
* Web search for persons
* Source and allocation of funds (plausibility check based on documents)
* Expected turnover
1.6.3.4. PEPs
[...]"
Nach Februar 2014 (hier: relevanter Auszug aus der Arbeitsanweisung vom 12.02.2014, "Corporate Directive [BF] Compliance Manual V1.6", Beilage ./14 zur Stellungnahme der [BF] vom 13.03.2019):
"4.5. Avoidance of Money Laundering and Fraud
4.5.1 Prevention
The most effective measure to avoid money laundering and fraud is preventing it. Thus, special emphasis is placed on the rules relating to entry into business relations (...).
In accordance with the ‚Know Your Customer' principle the account manager is obligated:
* To collect such information, depending on the kind and scope of the customer relationship;
* To constantly keep in touch with the customer
* To collect other information from third parties (other business partners, newspapers, Reuters, Internet, etc.) which also takes into consideration the personal situation of the customer (especially the political situation in the country of the customer's business activitites).
In the event that the bank employee on the basis of his/her observations and of established unusual circumstances believes or suspects that there is an instance of money laundering or fraud, the relevant facts must immediately be reported to Compliance.
4.5.1.1 Compliance Check
[...]
4.5.1.2 Cash Transactions
[...]
5.1.6.2 Identification of the Beneficial Owner
Before entering into a business relationship with a legal person, the beneficial owner must be identified as follows:
1. All shareholders (natural persons and legal entities) who either individually or jointly with other shareholders, with whom they have agreed on a uniform exercise of voting rights, hold a direct participation in the company with regard to capital or voting rights of more than 25 percent.
2. All trusts who either indivually or jointly with others, with whom they have agreed on a uniform exercise of voting rights, hold a direct participation in the company with regard to capital or voting rights of at least 25 percent.
3. All natural persons who indirectly hold a participation in the company, provided that the participation quota on each level of participation amounts to more than 25 percent (beneficial owner); for the calculation of the participation quota, agreements regarding the uniform exercise of voting rights shall be taken into account also in this context.
4. All natural persons who in any way other than through a participation or the holding of voting rights exercise control over the management of the company at least to the same extent as a shareholder whose participation amounts to more than 25 percent; control can be exercised through any kind of influence on the management of the legal entity, in a way that decisions by the management are taken in the interest of the person exercising such influence. Should control as described herein be exercised on any level of the chain of participation, this should be taken into account accordingly.
[...]
5.1.6.2.1 Exception for the Identification of the Beneficial Owner
The identification of the beneficial owner may only be omitted in the cases listed in the Annex 4-2.
5.1.6.2.2 Establishment of the Beneficial Owner Information (Identification)
As a general principle, the beneficial owner as defined above is established for all risk categories (high, standard, low) upon demanding a written statement via given letter (Beneficial Owner Letter; [...]). The Beneficial Owner Letter has to be signed by authorized signatories of the company. The power of attorney of the signed persons must be confirmed either by an excerpt of a register of directors or a company register or a SWIFT confirmation by Fis. In addition a copy of a passport to confirm the signature must be obtained or for Fis draft from list of signatures. For high risk companies the Beneficial Owner Letter must be signed not only by authorized signatories of the company but also by the Beneficial Owner himself. Beyond that for offshore companies a personal contact between the relationship manager and Beneficial owner is mandatory. This contact must be mentioned in the visit report and archivated [...]. For FIs the signature of the Beneficial Owner Letter by the Beneficial Owner and the personal contact with the Beneficial Owner is optional for all risk categories.
Requirement with identification of the Beneficial Owner via Beneficial Owner Letter
[...]
For high risk customers (see risk matrix model) the verification of the Beneficial Owner statement always is mandatory (see the next chapter). The Beneficial Owner according to the customer's statement must be documented in the customer information systems [...] intended for this purpose. It is not permissible to enter into a business relationship without sufficient information concerning the beneficial owner.
5.1.6.2.3 Verification of the Beneficial Owner Information
For high-risk customers the information concering the identity of the beneficial owner provided by the customer must be verified. All information concerning the identity of the Beneficial Owner incl. the whole ownership structure is based on the following documentation in particular:
General requirements:
a. Extract of the share register or share certificate(s) of the whole ownership structure and
b. Declaration of trust, in the case there is a trust relationship within the ownership structure and
c. Certificate of incumbency and certificate of directors, in case the directors are not stated in the certificate of incumbency of the authorized person(s) who signed the documents (a, b) and
d. Copy of passports of the authorized person(s) who signed the documents (a, b)
Mandatory verification of the above documents:
1. Notarised and apostilled or
2. Personally identified by the relationship manager.
Specific requirements:
In case the company is registered in EEA or equivalent third countries*
a. Extract of the commercial register or
b. A written confirmation with regard to the mentioned Beneficial Owner and the whole announced ownership structure by qualified parties according FMA ‚Circular on Identification and Verification of Identity for Credit Institutions':
1. An external auditor
2. a notary
3. a reliable bank
4. a lawyer
all situated in an EEA-country or equivalent third countries*
*) FMA Notification on Third Countries Equivalence with Requirements for the Fight against Money Laundering and Terrorist Financing (http://www.fma.gv.at/en/special-topics/money-laundering-terrorist-financing/lists-of-countries-and-sanctions/equivalent-third -countries.html)
In case of a trust/foundation
a. Copy of the deed of foundation and the supplementary deed of foundation which states the Beneficiaries or
b. Copy of the tax declaration or the corporate declaration which states the Beneficiaries (only for Austrian trusts) or
c. Confirmation by the fiscal authorities according to § 5 Privatstiftungsgesetz which states the Beneficiaries (only for Austrian trusts)
In case of a trust construction or escrow agreement:
a. Confirmation of the Beneficial Owner by trust/trustee and
b. Documentation of the trust agreement
Mandatory verification of the above documents:
1. Notarised and apostilled or
2. Personally identified by the relationship manager
In these cases, the verification must, in all circumstances, be performed down to the level of the natural person meeting the criteria of beneficial owner even if the control is indirect.
The documents requested from the customer for verification purposes must be forwarded to the Compliance.
5.1.6.3 Additional Measures if there is a High Risk of Money Laundering
If the risk assessment shows legal or natural persons to present a high risk of money laundering (see 4 - Money Laundering and Terrorism Financing), the following must additionally be checked. However, these criteria can be adapted on the national level after consulting with [BF] Compliance:
5.1.6.3.1 Corporates
* Compliance Check-Corporates (CC-CO)
* Personal contact with the customer
* Beneficial Owner Letter incl. Verification
* Certificate of good standing (for Offshore Companies)
* Most recent audited annual financial statements (depending on the requested bank products)
* Two letters of reference from banks or other business partners
[...]
* Attested and certified translations of all documents
* Web search for the company and individuals
* Source and allocation of funds (plausibility check based on documents)
* Expected turnover
5.1.6.3.2 Financial Institutions
[...]
5.1.6.3.3 Exchange Houses
[...]
5.1.6.3.4 Payment Service Providers
[...]
5.1.6.3.5 Foundations, Trusts, Unregulated Charitable Institutions, and Non-profit Organisations
* Personal contact with the customer (call report)
* Compliance Check-Corporate (CC-CO)
* Beneficial Owner letter / Beneficiary incl. Verification
* Attested and certified translations of all documents
* Web search for the company and individuals
* Source and allocation of funds (plausibility check based on documents), including incoming and outgoing funds
* Expected turnover
5.1.6.3.6 PEPs
[...]
5.1.6.3.7 Natural Persons
[...]"
Zum Vorgehen bei periodischer Aktualisierung von Daten, Informationen und Unterlagen von Kunden findet sich in der Arbeitsanweisung des Compliance-Bereichs vom 09.01.2012 die Vorgabe, dass die vorhandenen Dokumente und Informationen jährlich zu aktualisieren sind; diese Vorgabe blieb bis zur Anweisung vom 02.05.2017 unverändert. Zusätzliche Vorgaben enthielt die Arbeitsanweisung vom 07.01.2015 in Punkt 5.1.7.3.9. ("kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung"). (vgl. StN v. 13.3.2019, S. 14).
1.3.2. Spezifische unternehmensinterne Maßnahmen
Für Off-shore-Kunden sah die [BF] intern spezifische Maßnahmen vor, nämlich
- Spezifische Prüfprozesse und Kontrollmaßnahmen im Compliance-Bereich (im Folgenden: 1.3.2.1.)
- Spezifische Kohärenzprüfung bei Offshore-Kunden (im Folgenden: 1.3.2.2.)
- Eine Offshore-Policy zur Festschreibung von Vorgehensweisen bei Offshore-Kunden (im Folgenden: 1.3.2.3.)
- Einen Offshore-Monitoring-Prozess (im Folgenden 1.3.2.4.)
Weiters führte die [BF] Gespräche mit der belangten Behörde (im Folgenden: 1.4.)
1.3.2.1. Spezifische Prüfprozesse und Kontrollmaßnahmen im Compliance-Bereich
Diese sahen, beginnend mit den Arbeitsabläufen in Compliance aus 2008, und im Wesentlichen gleichbleibend auch danach (Regelungen von
Arbeitsabläufen in Compliance vom 07.05.2013, Regelungen von
Arbeitsabläufen in Compliance vom 01.07.2015, Regelungen von Arbeitsabläufen in Compliance vom 12.01.2016) vor, dass spezifische Prozesse im Rahmen der Begründung einer Geschäftsbeziehung mit Offshore-Kunden und eine Beurteilung der Geschäftsstruktur inklusive Prüfung des wirtschaftlichen Eigentümers und dessen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit, aber auch eine Prüfung der konkreten On/Offshore-Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit einer operativen Geschäftstätigkeit des Kunden stattfinden. Nach diesen Arbeitsabläufen erfolgte bei allen Offshore Kunden sechs Monate nach der Begründung der Geschäftsbeziehung eine Überprüfung dahingehend, ob das vom Kunden bei der Begründung der Geschäftsbeziehung bekannt gegebene Transaktionsverhalten tatsächlich in der vom Kunden angekündigten Art erfolgte. Gleichbleibende Vorgaben fanden sich auch in den Fassungen aus 2013, 2015 und 2016 (Vorbringen StN 13.03.2019, S.15-17, Beilagen zur StN vom 13.03.2019 Nummern ./21 bis ./25).
Konkret ergibt sich - soweit hier relevant - aus diesen mit "Arbeitsabläufe in Compliance" betitelten Unterlagen im Wesentlichen Folgendes (Beilagen zur StN vom 13.03.2019 Nummern ./21 bis ./25):
Die beschriebenen Arbeitsabläufe regeln vorwiegend Prozesse, Zeitpunkte, Fristen, formale Dokumentations- und Ablagemodalitäten und Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens, die bei der Kundenneuanlage und danach intern vorgesehen sind.
Zu den inhaltlichen Kriterien der Definition und Anforderungen bei Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers, insbesondere bei mehrgliedrigen und komplexen Eigentums- und Kontrollstrukturen, finden sich in diesen Arbeitsabläufen keine näheren Angaben. Im Folgenden wird - exemplarisch - ein Auszug aus der "Regelung von Arbeitsabläufen in Compliance Stand 07.05.2013" wiedergegeben (Beilage ./22 zur Stellungnahme vom 13.3.2019). Der hier wiedergegebene Inhalt entspricht im Wesentlichen dem der späteren Versionen dieses Dokuments (also der "Arbeitsanweisung Regelung von Arbeitsabläufen in Compliance Stand 01.07.2015" Beilage ./23 ). Diese enthalten dazu Folgendes (Interpunktions- und andere Grammatikfehler des Originals wurden nicht ausgebessert):
"... 3.3.3. BO Identifikation/Verifizierung
Aufgrund der 3. EU Geldwäscherichtlinie innerhalb des EU-Raums ist jede Bank verpflichtet, vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, beim Kunden Daten über dessen wirtschaftlichen Eigentümer (Beneficial Owner) anzufordern.
Bestimmte Ausnahmen in welchen Fällen keine BO Daten einzuholen sind, sind im Compliance Handbuch ausdrücklich definiert und aufgelistet.
Wann ist ein Beneficial Owner ein zu identifizierender Beneficial Owner nach BWG:
Corporates/ FIs: >25%
Stiftungen/Trusts: >= 25%
3.3.3.1. Generell:
Bei Low & Standard Risk Kunden, ist das bekannt sein des Beneficial Ownern notwendig.
Ist dem Kundenbetreuer der Beneficial Owner bekannt so ist dies zu dokumentieren, ist der BO dem Kundenbetreuer nicht bekannt, so kann er den Kunden fragen und auf dessen Informationen abstellen - solange keine Zweifel an der Plausibilität dieser Information bestehen.
- Falls der Kundenbetreuer keine Möglichkeit hat, den Kunden direkt zu kontaktieren, so kann er die Daten schriftlich via BO Letter einholen. Es muss mit der Kundenanlage bis zum Eintreffen des retournierten BO-Letters gewartet werden.
Bei High-Risk Kunden (=> Offshore-Gesellschaften, Stiftungen, Non Profit Organisationen, High Risk Kunden aufgrund sonstiger Kriterien), müssen die Informationen stets schriftlich eingeholt werden (identifiziert) zusätzlich entweder;
a) durch Unterschrift eines der identifizierten Beneficial Ownern selbst oder
b) durch dritte Quellen (z.B. Anwalt, Notar, Referenzschreiben anderer Banken, Medien, Stiftungsurkunden)
bestätigt (verifiziert) werden.
3.3.3.2 Identifikation/Verifikationspflichten bezogen auf bestimmte Kundengruppen
Corporates/FI's
siehe bitte dem [sic] generellen Prozess Stiftungen
bei Stiftungen müssen die BO Daten stets durch
Identifikation (Einholung der Informationen auf schriftlicher Basis), sowie
Verifikation durch;
a) Unterschrift eines der identifizierten wirtschaftlich Begünstigten selbst oder
b) dritte Quellen (Anwalt, Notar, Referenzschreiben (anderer Banken), Medien, Stiftungszusatzurkunde)
c) Kopie der Meldung an das Finanzamt gemäß § 5 PSG, in welcher alle Begünstigten der Privatstiftung an das Finanzamt gemeldet wurden.
eingeholt werden.
Eine Stiftungszusatzurkunde in welcher [sic] die Begünstigten hervorgehen, reicht sowohl als Identifikation, als auch Verifikation aus.
Wer gilt als Begünstigter bei Stiftungen?
Als BO werden die aktuell begünstigten Personen dokumentiert. Jene Personen welche im Fall des Ablebens erwähnt werden, sind zum Zeitpunkt der Erhebung nicht als BO zu dokumentieren - da nach Ableben der aktuell Begünstigten die Stiftungsurkunde meist neu aufgesetzt/aktualisiert wird und bei Änderungen (gemäß BO Letter) der Kunde zudem aufgefordert ist uns jegliche Änderungen bekanntzugeben - somit sollte zudem sichergestellt werden, dass wir zum jeweiligen Zeitpunkt die "aktuellen" BOs der [BF] bekannt gegeben werden.
Fonds
[...]
Vereine
[...]
Kommanditgesellschaften:
[...]
3.3.3. Varianten der Verifikation inkl. Bezug auf firmenmäßige Fertigung
a) Kunden/Unternehmen
Low & Standard Risk | Firmenmäßige Fertigung notwendig | High Risk | Firmenmäßige Fertigung notwendig |
[...] |
|
|
|
[...] | Nein! | a) BO unterschreibt selbst | Nein! |
[...] | Ja | b) Vertretungsbefugte des Unternehmens unterschreiben den BO-Letter Diese Angaben müssen jedeoch durch dritte Quellen verifiziert werden (=> siehe Merkblatt) | Ja |
|
| c) Wenn es keinen BO gibt, ist eine firmenmäßige Fertigung eines Vertreters des Unternehmens ausreichend | Ja |
b)
Stiftungen / Trusts (generell high risk)
Begünstigte größer gleich(2) 25% | Firmenmäßige Fertigung notwendig | Keine Begünstigten | Firmenmäßige Fertigung notwendig |
a) Einer der genannten Begünstigten (größer gleich 25%) unterschreibt selbst | Nein | a) Vorstand des Unternehmens / Stiftungsvorstand unterschreibt selbst den BO-Letter und bestätigt, dass es keine Begünstigten gibt | Ja |
b) Kunde bringt Stiftungszusatzurkunde - diese gilt zugleich auch als Verifikation alleine => Kein BO-Letter mehr notwendig (Wenn die Stiftung selbst unser unmittelbarere Kunde ist und wie die Stiftungszusatzurkunde bereits haben, so brauchen wir keinen BO-Letter separat verschicken Anders jedoch: Falls jedoch unser Kunde ein Unternehmen ist und im Hintergrund eine Stiftung steht, so benötigen wir noch den BO Letter um die gesamte Kette zwischen Kunden und Stiftung nachverfolgen zu können bzw. sollte im Firmenbuch vorab die Kette gegebenenfalls abgefragt/dokumentiert werden.) |
|
|
|
c) Kundenbetreuer nimmt in Stiftungszusatzurkunde Einsicht und bestätigt die Angaben auf dem BO-Letter (BO Letter muss dann nicht mehr zwingend vorhanden sein, schriftl. Bestätigung/Vermerk des KB bzgl. der Begünstigten ausreichend) |
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|
|
d) in schwierigen Fällen (wenn man Stiftungsurkunde/Einsicht nicht bekommt) ist es einfacher: ein Wirtschaftsprüfer/-treuhänder, bestätigt wer Begünstigte(r) der Stiftung sind. Man braucht aber dennoch entweder; einen BO-Letter (für corporate's) wo hervorgeht welche Unternehmen zwischen Kunde und Stiftung sind oder wenn öffentlich zugänglich, zumindest externe Quellen welche die Angaben des Wirtschaftsprüfers identifizieren/bestätigen => Organigramme, Firmenbuchauszug,, etc.) |
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e) Compliance bekommt die Identifikation vom Kunden/Unternehmen/Firma (vertretungsbefugten Personen) via BO - Letter und die Verifikation der Angaben auf dem BO-Letter erfolgt über öffentliche Medien (weil Stiftung zB öffentlich so bekannt ist und man weiß wer dahinter steht; Google, APA, Pressemeldungen, etc.) | Ja |
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f) Schriftliche Bestätigung des Stiftungsvorstandes über die Begünstigten der Stiftung | Ja |
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g) Kopie der Meldung an das Finanzamt gemäß §5 PSG, in welcher alle Begünstigten der Privatstiftung an das Finanzamt gemeldet werden |
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[Es folgen Angaben dazu, wann
Kundendaten konzernintern weitegegeben werden dürfen]
[...]"
Aus der nachfolgenden Version der "Arbeitsabläufe in Compliance" ergeben sich etwas präzisere Vorgaben, die - soweit hier relevant - wie folgt lauten ("Arbeitsanweisung Regelung von Arbeitsabläufen in Compliance Stand 12.01.2016", Beilage ./24 zur Stellungnahme vom 13.3.2019):
"3.3.3. BO Identifikation/Verifizierung
die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß oben genannter Definition erfolgt in allen Risikokategorien (Hoch, Mittel, niedrig) grundsätzlich mittels vorgegebenen Briefes (KYC-Kundenbrief); [...] oder authentisierte SWIFT-Nachricht bei FIs. Der Beneficial Owner Letter ist firmenmäßig zu unterfertigen oder kann bei FIs mittels authentisierter SWIFT- Nachricht beantwortet werden. Die Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Personen muss entweder durch einen Auszug des Direktorenverzeichnisses, oder des Firmenbuchs, oder durch eine SWIFT- Bestätigung bei Fis nachgewiesen werden. Weiters muss eine Passkopie zwecks Unterschriftsprüfung der unterzeichnenden eingeholt werden, bei FIs kann alternativ das UVZ herangezogen werden. Der Brief kann im Original oder auch in Kopie beigebracht werden. Kunde muss den KYC-Kundenbrief firmenmäßig unterfertigen und an die Bank retournieren. Die Unterschrift des wirtschaftlichen Eigentümers ist nicht erforderlich.
Die Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer hat risikobasiert zu erfolgen. Bei Hochrisiko Kunden nach der AML-Risikoeinstufung (s. Risiko-Matrix-Modell) sind die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zwingend durch die Einholung beweiskräftiger aktueller Dokumente zu verifizieren. Dabei muss die gesamte Eigentümerkette mit Dokumenten belegt werden um diese zu verifizieren. Der wirtschaftliche Eigentümer gem. Kundenangaben ist in den dazu vorgesehenen Kundeninformationssystemen [...] zu dokumentieren.
BO Daten dürfen nur dann konzernintern weitergegeben werden,
[...]
3.3.3.1. Identifikation/Verifikationspflichten bezogen auf bestimmte Kundengruppen
Corporates/FI's
folgende Dokumente können z.B. je nach Landesüblichkeit zur Überprüfung herangezogen werden, falls sich daraus die wirtschaftlichen Eigentümer ergeben:
Corporates
generelle Anforderungen:
a. Auszug aus dem offiziellen Firmenbuch
b. Certificate of Incumbency
c. Share Register oder Certificate of Share(s)
der gesamten Eigentümerkette.
Die oben angeführten Dokumente müssen grundsätzlich folgender Form vorliegen:
Notariell beglaubigt und apostilliert (wobei die Einholung einer Kopie ausreichend ist, sofern keine Zweifel an der Echtheit bestehen). Dieses Erfordernis kann beim Abruf über einen direkten Zugang auf das Firmenbuch oder Handelsregister entfallen.
Überprüfung durch qualifizierte Dritte:
Im Falle, dass die Gesellschaft in einem EWR-Land oder einem gleichwertigen Drittland registriert ist, kann die Überprüfung auch auf folgende Weise erfolgen:
Schriftliche Bestätigung mit Bezug auf den/die genannten wirtschaftlichen Eigentümer in Bezug auf die gesamte Eigentümerkette* von qualifizierten Dritten nach dem FMA ‚Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute' durch:
1. Einen Wirtschaftsprüfer
2. einen Notar
3. eine renommierte Hausbank
4. einen Anwalt
diese müssen in dem jeweiligen EWR-Land oder den [sic] jeweiligen gleichwertigen Drittland registriert sein.
* Ausnahmen: Beim letzten Teil der Eigentümerkette, ausländischen Stiftungen/Trusts, Off Shore Gesellschaften:
Es ist darauf zu achten, dass die letzte Einheit in der Eigentümerkette zum ultimativen wirtschaftlichen Eigentümer nicht von einem qualifizierten Dritten bestätigt werden darf. (Bei österreichischen Stiftungen ist wiederum die Bestätigung durch einen qualifizierten Dritten möglich (siehe dazu [...]). Weiters kann die Überprüfung von ausländischen Stiftungen/Trusts und Off Shore Gesellschaften (juristische Person mit Sitz in einer Off Shore Destination) (auch wenn diese z.B. nur in der Eigentümerkette vorkommen) nicht durch qualifizierte Dritte erfolgen. Hier müssen immer die landesüblichen Dokumente für die Überprüfung eingeholt werden.
Die Dokumente müssen grundsätzlich in folgender Form vorliegen:
Notariell beglaubigt und apostilliert (wobei die Einholung einer Kopie ausreichend ist, sofern keine Zweifel an der Echtheit bestehen). Dieses Erfordernis kann beim Abruf über einen direkten Zugang auf das Firmenbuch oder Handelsregister entfallen.
Financial Institutions
[...]
Stiftungen
im Falle einer österreichischen Stiftung:
a. Kopie der aktuellen Stiftungsurkunde (aus dieser sind jedenfalls die Stifter ersichtlich. In seltenen Fällen werden auch die Begünstigten angeführt).
und sofern die Begünstigten nicht aus der Stiftungsurkunde Kunde hervorgehen, entweder:
b. Kopie der aktuellen Stiftungszusatzurkunde, aus denen [sic] die Begünstigten hervorgehen oder
c. Einsichtnahme in die aktuelle Stiftungszusatzurkunde und Erstellung eines schriftlichen Aktenvermerks über die Begünstigten, falls die Erstellung einer Kopie vom Kunden verweigert wird und die Begünstigten ohne Zweifel in der Urkunde erkennbar sind oder
d. Eine Kopie der aktuellen Steuererklärung bzw. Körperschaftserklärung [sic], sofern die Begünstigten der Stiftung zu entnehmen sind (Achtung: Nicht die Mitteilung an das Finanzamt gemäß § 5 Privatstiftungsgesetz) oder
e. eine aktuelle Bestätigung durch einen nachweislich registrierten österreichischen Rechtsanwalt/Notar/Wirtschaftsprüfer über die Begünstigten und sonstigen Personen mit Kontrolle über die Stiftung und/oder Einfluss auf die Stiftungsvorstände. Der bestätigende Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftsprüfer darf nicht gleichzeitig auch Stiftungsvorstand, Stifter oder wirtschaftlicher Eigentümer sein.
Im Falle einer ausländischen (nicht-österreichischen) Stiftung (Trust)/Foundation:
a. Kopie der aktuellen Stiftungsurkunde/Trusturkunde und ggf. sonstigen landesüblichen Dokumenten, aus denen die Begünstigten hervorgehen
in folgender Form: notariell beglaubigt und apostilliert (wobei die Einholung einer Kopie ausreichend ist, sofern keine Zweifel an der Echtheit bestehen). Dieses Erfordernis kann beim Abruf über einen direkten Zugang auf das Firmenbuch oder Handelsregister entfallen.
Fonds
[...]
Vereine
[...]
Kommanditgesellschaften
[...]"
Zusätzliche interne Vorgaben inhaltlicher Natur zu Themen der Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur finden sich in diesen Arbeitsabläufen nicht.
1.3.2.2. "Spezifische Kohärenzprüfung" bei Offshore-Kunden
Die [BF] tätigte weiters eine Kohärenzprüfung bei Offshore-Kunden innerhalb von 6 Monaten nach Geschäftsbeziehung (StN vom 13.3.2019 S. 17, Blg. ./22 bis ./24 zu dieser StN). "1.3.2.3. "Offshore-Policy" zur Festschreibung von Vorgehensweisen bei Offshore-Kunden
Ab 2014 wurde die bisherige Praxis der Vorgangsweise bei Off-Shore-Kunden in Durchführung eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses zusammenfassend festgelegt. Darin sind unter anderem die Definition von Off-Shore, allgemeine "Vorabvoraussetzungen" für Kundenbeziehungen, Rahmenbedingungen und Überprüfungsschritte beschrieben. Im November 2015 wurde diese Off-Shore-Policy in einer adaptierten Version in Kraft gesetzt und 2016 noch einmal überarbeitet und in das Compliance Manual inkorporiert. (Vorbringen StN 13.03.2019, S. 17; Beilage ./26, ./27 und ./28 zu dieser StN ).
Aus den von der [BF] dazu vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass diese Festlegung in der Weise erfolgte, dass entsprechende Passagen in die jeweiligen Fassungen des Compliance Manuals aufgenommen wurden. In Bezug auf die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers für den Bereich von Off-Shore-Kunden lauteten diese (hier Wiedergabe der Version 1.7 vom 12.12.2014 = Beilage ./26 zur Stellungnahme vom 13.3.2019):
"5.1.7.3.7. Identification und [sic] Verification of the Beneficial Owner
1. The disclosure of the complete ownership/shareholder structure > 25% (in case if trusts/foundations = 25% and more) in case of multi-level ownership structure until ultimate BO is mandatory, so that the complete ownership chain can be proved on documentary evidence. This is provided by way of using the BO-Letter (Identification) and the obtaining of the documentary proof of ownership/shareholder structure for each level of the structure).
2. For verification of the ownership/shareholder structure is to be applied documentary evidence issued by legitimate Authority or reliable Registered Office / Agent:
a) Extract of the share register or share certificate(s) of the whole ownership structure (notarised and apostilled in original)
b) Declaration of Trust, in case there is a trust relationship within the ownership structure (notarised and apostilled in original)
In both cases the power of representation of the signatories of the documents mentioned above must be verified by a certificate of incumbency and certificate of directors (notarised and apostilled in original), including a copy of passports of the authorized person(s) (notarised and apostilled in original)
In case there are persons, [sic] who control or influence the management to the extent of over 25% than [sic] additionally one of the following verification possibilities must be applied:
a) An external auditor
b) Notary
c) Reliable renowned bank (freom the EEA or from hte country of similar standard)
d) Lawyer
For Offshore companies of Categories A and B the single structure levels in-between in the chain between the customer and Beneficial Owner can be provided risk based by third party [sic], which is classified as a reliable (documentary evidence is required). This can be a renowned lawyer, auditor or notary. The required assessment has to consider that this third party has a good reputation on the market and can loose [sic] this reputation in case of possible incorrect / inaccurate statements. Therefore the company lawyers are generally not excluded, but the respective assessment needs to be of the quality/objectivity of an independent lawyer.
The ultimate BO must be always proved based on documentary evidence.
5.1.7.3.8. Understanding of Type, Nature and Pupose [sic] of the Business Relationship
[...]
5.1.7.3.9 Continuous Monitoring of Business Relationship, all related transactions and periodical Update of all relevant documents, Data and Information
[...]
5.1.7.4 Additional Measures for the Customers related to Category C and D
In case in the BO / ownership / shareholder multi-level structure there is an Offshore company registered in Category C or D jurisdiction all preconditions for category A and B are to be applied + additionally the following measures:
5.1.7.4.1 Criteria for Offshore Corporates
Following criteria reg. the Offshore companies registered in Category C and D have to be met:
1. Stock listing: Customer issues financial instruments, which are admitted to a regulated market in one or more Member States of the EEA or in one of the following third countries (see FMA letter from 5.6.2012 regarding "Mitteilung über Drittländer mit gleichwertigen Anforderungen in der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung"), OR
2. Borrower: Customer is a bank's borrower, the account manager knows the customer's business activity from investigations, which have occured in this context and no indication of suspicions AML/terrorist financing activities have been shown, OR
3. Major accounts: the customer fulfills at least two of the following criteria:
i. Balance sheet total of at least € 20 million
ii. Net turnover of at least € 40 million
iii. Own funds of at least € 2 million
Furthermore the bank knows the customer's business activity from the existing business relationship well and there has not been an evidence of suspicious AML/terrorist financing activities, OR
4. Subsidiary: Customer is an operating subsidiary of a customer, which fulfills the mentioned requirements and the client advisor knows the customer's business activity well from the existing business relationship and no indication of suspicious AML / terrorist financing activities has been shown.
5.1.7.4.2. Proof of ownership Structure (until the ultimate BO) based on documentary Evidence
The disclosure of the complete ownership / shareholder structure until ultimate BO using the BO-Letter (Identification) and proof of ownership /shareholder structure for each level of the structure is mandatory for the Category C and D.
For verification of the ownership / shareholder structure is to be applied [sic] documentary evidence issued by legitimate Authority or reliable Registered Office / Agent. The verification possibilities are provided in the aforementioned Chapter "Indentification [sic] and Verification of the Beneficial Owner
5.1.7.4.3 Approval/Assessment of the intended resp. termination of existing Offshore Business by Credit Committee
[...]
5.1.7.4.4 Yearly Obtaining of additional Information from Offshore Customers
[...]
5.1.7.4.5 Obtaining of the Confirmations from Offshore Customer
Based on the fact that Offshore jurisdictions of the Category C and D currently don't provide the required degree of transparency and legal certainty reg. identification and verification of BO/Beneficiary resp partially have serious deficiencies reg. reliability of the registration information, the following confirmations must be obtained from the customer:
- No further corporate directos / corporates are present in the ownership structure
- All trusts as shareholder are disclosed
- No nominee services for the directors, shareholders, BO's are used
- No bearer shares are issued
5.1.8 Escrow Transactions with offshore Companies
[...]
5.1.9 Identification of the Beneficial Owner
Before entering into a business relationship with a legal person, the beneficial owner must be identified as follows:
1. All shareholders (natural persons and legal entities) who either individually or jointly with other shareholders, with whom they have agreed on a uniform exercise of voting rights, hold a direct participation in the company with regard to capital or vting rights of more than 25 percent
2. All trusts either individually or jointly with others, with whom they have agreed on a uniform exercise of voting rights, hold a direct participation in the company with regard to capital or voting rights, hold a direct participation in the company with regard to capital or voting rights of at least 25 percent.
3. All natural persons who indirectly hold a participation in the company, provided that the participation quota on each level of participation amounts to more than 25 percent (beneficial owner); for the calculation of the participation quota, agreements regarding the uniform exercise of voting rights shall be taken into account also in this context
4. All natural persons who in any way other than through a participation or the holding of voting rights exercise control over the management of the company at least to the same extent as a shareholder whose participation amounts to more than 25 percent; control can be exercised through any kind of influence on the management of the legal entity, in a way that decisions by the management are taken in the interest of the person exercising such influence. Should control as described herein be exercised on any level of the chain of participation, this should be taken into account accordingly.
[...]
If a potential or existing customer is not willing to provide the Bank with sufficient information regarding his beneficial owner, no relationship can be set up or rather has to be stopped. Compliance has to be informed about this.
[...]"
In der nachfolgenden Version des Compliance Manuals, dh. in dem Dokument mit dem Titel "Corporate Directive [BF] Compliance Manual V1.8", Stand 22.10.2015, fand sich - soweit hier relevant - Folgendes (= Auszug aus der Beilage ./27 zur Stellungnahme vom 13.3.2019):
"5.5 Identification and Verification of Offshore companies
Identification of offshore companies is divided into two steps:
ascertaining the identity and verifying the identity.
* Ascertaining the identity means obtaining information on the identity of the legal or natural person to be identitfied
* Verifying the identity means validating the information on identity obtained against meaningful supporting documents and information
Ascertaining and verifying the identity may be performed simultaneously, and thus it is not always possible to clearly separate these two procedures.
Documents which are required for the identification of an offshore company and their representatives
* Are according to local standards based on legal opinions or investigations done by Compliance
* Have to be set up in certified form. Private deeds (original copy) have to be notarized and apostilled, deeds by authorities only have to be apostilled.
* Are sufficient as (scanned) copies. This also applies to documents of legal entitites in the ownership chain directly at the customer as well as between the last link in the chain of ownership and the ultimate beneficial owner. If there is a suspicion that the document might be falsified or not an exact copy of the original document, the original documents have to be obtained by the relationship manager. This only refers to all customers in all risk categories (low/mid/high risk customers)
The documents to ascertain and verify the identity of the offshore company depend on legal opinions (local standards) and can be e.g.:
* Extract of the commercial register or comparable conclusive verification documents
* Registration documents: (Certificate of Incorporation / Certificate of Formation /Trust Indenture/Trust Deed; Certificate of Good Standing / Certificate of Status; Memorandum of Association / Articles of Association / Bylaws)
* Documents of authorized company representatives:
o Personally identified by the relationship manager through presenting a valid identification card (other identification possibilitites for natural persons see section "Identification")
o Certificate of Incumbency (is a centralisation of several documents and are issued by a registered agent) / Certificate of Directors / Minutes of the Meeting (a document which confirms that the directors were duly appointed)
o Power of Attorney incl. the copy of passport of the Power of Attorney
o Certified copies of passports of the authorized company representatives
o Copy of passports of the authorized person(s) who signed the identification and verification documents
o Copy of passports of the authorized person(s) who signed the identification and verification documents
o Certified copies of the passports of authorized signatories
The document to ascertain the identity of the beneficial owner Beneficial Owner Letter duly signed on behalf of the company by the customer in original or in copy (the signature of the beneficial owner is not required)
* The beneficial Owner Letter is part of KYC-Set obtained from the customer incl. statutory letter and trust inquiry. This KYC-Set is valid for all risk categories (all risk categories low, standard, high risk)
The documents to verify the identity of the beneficial owner of trusteeship are depending on legal opinions (local standards) and are e.g.:
* In existence of trusteeship: (see also section trusteeship)
A trusteeship has to be disclosed by the customer and proven with a "Trust Agreement" signed by trustee and trustor (Caution: the settlor must not be identical wird the beneficial owner). Only a unilateral declaration ("Declaration of Trust") of trustee or trustor alone is not sufficient. Both documents (in original) must be notarized and apostilled. These documents may be submitted in copy, as long as no fraud or falsification is suspected. Provided it complies with local standards
Other documents can be accepted.
Further the trustee / trust has to disclose the beneficial owner (that will normally be the trustor) and confirm in writing that the beneficial owner has been personally identified by the trustee/trust or by reliable guarantee people such as government agencies, notaries, lawyers and third parties within the meaning of Art 40 para. 9 BWG,
* Identification and certification of the beneficial owner and the ownership structure;
To identify and verify the beneficial owner a company deed, share registry [sic] or certificate of shareholders throughout the ownership chain can be accepted as a copy if the original form is notarized and apostilled.
However, the entire ownership structure of the customer can also be verified by a qualified third party within the meaning of Art 40 para. 8 BWG (i.e. notaries, lawyers, financial institutions, external auditors within the EEA or equivalent third countries with comparable standards), unless there is a legal entity registered in an offshore destination within the ownership chain. In this case, in addition to a confirmation (i.e. from an auditor or other qualified parties independent of the EEA, or equivalent third country) additional documents like a Certificate of Good Standing" and "share certificate" of all offshore members in the ownership chain are needed (Confirmation of holdings and ownership).
It is important that the last unit in the ownership chain down to the ultimate beneficial owner must not be identified by a qualified third party within the meaning of Art 40 para. 8 BWG. In this case the appropriate documents must be provided by the customer or obtained by the relationship manager. These can be submitted in copy as long as described above, provided no suspicion of falsification. The relationship manager shall pay particular attention on this matter. Further it is important that documents presented as local standard are examined and checked concerning this issue.
Personal contact with the beneficial owner is recommended, but not mandatory.
Documentation of reasons for Offshore Nexus:
The customer relationship manager must obtain the following information and reasons for the offshore construction in the internal KYC-Form for new and existing customers such as
* Economic reasons such as lower registration/administration/regulatory costs for companies, possibilities for financing etc.
* Fear of political repression
* Fear of expropriation"
Vergleichbare Aussagen zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers bei Kunden mit mehrgliedriger Eigentümer- oder Kontrollstruktur finden sich im Nachfolgedokument (Blg. ./28 zur Stellungnahme vom 13.03.2019: "Corporate Directive [BF] Compliance Manual V1.9" vom 12.08.2016) nicht mehr.
1.3.2.3. Offshore-Monitoring-Prozess
Neben den bestehenden Prüfungen von Off Shore Kunden etablierte die [BF] im Jänner 2015 im Rahmen der bestehenden Prüfung von Hochrisiko-Kunden einen spezifischen Prozess für eine gesonderte Prüfungsabteilung Customer Data Service (CDS), der insbesondere folgende Ziele hatte: Periodische Überprüfung der Registrierung von Off-Shore Firmen und ihrer Vertretungsbefugten, Dokumentation aktualisierter KYC-Unterlagen im Kundenakt. Die Prüfung bezieht sich auf Kunden, die in Off Shore Destinationen registriert sind und ein Konto oder Depot bei der [BF] unterhalten. Verantwortlichkeiten dafür bestanden einerseits in der Abteilung CDS, aber auch in der Kundenbetreuung. Der Compliance-Bereich war als Kontrollabteilung für die Prozessüberwachung und die Festlegung der weiteren Vorgehensweise im Fall der Nichtbeibringung durch den Kunden zuständig. (Vorbringen StN 13.03.2019, S. 18).
Konkret wurde unternehmensintern zu diesem Prozess Folgendes vorgesehen (Beilage./29 zu Stellungnahme vom 13.3.2019, "Offshore Monitoring by Customer Data Services Stand Jänner 2015"):
"I. Ziele des Monitoring
* jährliche Überprüfung hinsichtlich offiziell gültiger Registrierung von Offshore Firmen (Kunden) und deren vertretungsbefugten (Direktoren und sonstige vertretungsbefugten Personen gemäß Vollmacht)
* die aktualisierten KYC-Unterlagen wie Registrierungsnachweis, Vertretungsbefugnis (Direktoren und Bevollmächtigte) sind im Kundenakt bzw. in den jeweiligen Banksystemen wie AKK etc. zu dokumentieren
* Zentralisierung des Offshore-Monitorings in der Abteilung CDS
II. überwachte Kunden
* Kunden (Firmen u. Finanzinstitute), die in Offshore Destinationen registriert sind und ein Giro-und/oder Kreditkonto und/oder Wertpapierdepot bei [der BF] unterhalten, sind vom Offshore Monitoring umfasst. Die Offshore Destinationen sind im Compliance Handbuch im Annex (Länderlisten) abrufbar.
III. überwachte Dokumente
* Certificate of Incorporation/Certificate of Good Standing (=Registrierungsnachweis). Gemäß [BF]-interner Regel, weist dieses Certificate eine gültige Registrierung von 1 Jahr auf. Nach Ablauf eines Jahres ist erneut ein Registrierungsnachweis durch ein Certificate of Good Standing einzuholen.
* Certificate of Directors (Auszug aus dem Direktorenregister) oder Certificate of Incumbency wird ebenfalls auf jährlicher Basis aktualisiert
* Power of Attorney (= Vollmacht): Überwacht wird die Gültigkeit der Power of Attorney, die in der Power of Attorney selbst festgelegt ist.
Begriffserklärung:
[...]
IV. der Prozess
Verantwortungen im Prozess (Verantwortlichkeiten):
A) Abteilung CDS:
- Prüfung der Dokumente: Certificate of Incorporation/Certificate of Good Standing, Certificate of Directors/ Certificate of Incumbency, Power of Attorney
- Einforderung der Dokumente vom Kunden - zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit inkl. 2 Reminder gemäß Prozessbeschreibung
Quartalsreports
B) Kundenbetreuung:
- Eskalation durch Kundenbetreuung (3. Reminder gemäß Prozessbeschreibung)
- Kündigung der Konto Beziehung/Geschäftsbeziehung
- Sicherstellung, dass Kündigungsrecht auch bei Krediten gegeben ist, sofern die Dokumente nicht vorgelegt werden.
Compliance:
- Überwachung des Prozesses (stichprobenweise) anhand des erstellten Reports
- CDS bindet Compliance ein im Fall von Nichtbeibringung der Unterlagen (Eskalationemail an den KB wird in Kopie an den Due-Diligence Mail-in gesendet)
Prozessbeschreibung:
Folgende Dokumente:
Certificate of Incorporation/Certificate of Good Standing, Certificate of Directors/ Certificate of Incumbency und Power of Attorney werden laufend auf ihre aktuelle Gültigkeit überprüft. Die Abteilung CDS schickt 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Dokuments den 1. Reminder (via E-Mail) an den Kunden mit der Bitte um Aktualisierung des jeweiligen Dokuments. Ein 2. Reminder wird seitens CDS nach einem Monat versendet (= 1 Monat vor Ablauf der Gültigkeit), wenn das angeforderte Dokument noch nicht in der Abt. CDS eingelangt ist. Siehe dazu Prozessablauf
Darüber hinaus wird der Kundenbetreuer (1 Monat vor Ablauf der Gültigkeit der Dokumente) per E-Mail gesondert informiert, dass der jeweilige Kunde bei Nichtbeibringen der zu aktualisierenden Unterlagen bis spätestens 2 Monate nach Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Dokumente gelöscht werden muss (Kunde wird auf aktiv gestellt).
Der Kundenbetreuer wird zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des jeweiligen Dokuments - wenn dieses noch nicht eingelangt ist - von der Abt. CDS darüber informiert und wir E-Mail aufgefordert, den Kunden direkt zu kontaktieren. Das/die Geschäftsbeziehung/Kündigung des Kontovertrages/Konto Schließung anzudrohen (KB-Urgenz). Kann das angeforderte Dokument bis zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Dokuments nicht vom Kunden beigebracht werden, dann wird die Abt. CDS den Kundenbetreuer auffordern, jeweilige Kundenbeziehung zu beenden. Falls der Kundenbetreuer einer Kontoschließung nicht nachkommt, eskaliert CDS den Fall an Compliance.
Neue Offshore-Kunden der [BF] werden laufend im Offshore Monitoring ergänzt. Die Aktualisierung der Liste der überwachten Offshore-Kunden erfolgt anhand des Girokonto-Eröffnungsreports, welcher im System automatisch generiert und für Kredit- und Depotkunden erweitert wird.
Die Erweiterung um Kreditkonten und/oder Wertpapierdepots für Aufforderung wird gemeinsam mit der IT bis (Datum) erstellt werden. (Abt. CDS ist in Abstimmung mit IT).
Prozessablauf:
[Grafische Darstellung]
V. Offshore Monitoring Report
Dieser Report erscheint im ersten Monat zu Quartalsbeginn für das vorangegangene Quartal. In diesem Report sind alle Offshore-Kunden angeführt, bei denen zumindest eines der unter III. angeführten Dokumente zu aktualisieren ist. Weiters erscheint der jeweilige Reminderstatus und in Zukunft auch das voraussichtliche Kündigungsdatum/Konto Schließungsdatum (Ablaufdatum des gewaltigen Dokuments +2 Monate).
[...]"
1.3.3. Schulungen
Die [BF] hat ihre Mitarbeiter zum Thema der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschult. Aus den Schulungsunterlagen (für 2012, Blg. ./31 zur Stellungnahme vom 13.03.2019) geht - jedenfalls für 2012 - im Zusammenhang mit der Prüfung des wirtschaftlichen Eigentümers unter anderem hervor, dass im Hochrisikobereich eine Überprüfung durch "Selbstbestätigung durch Unterschrift des wirtschaftlichen Eigentümer" erfolgen kann. Dass bei Verfügbarkeit eines Nachweises über offizielle Register auf dieses zurückzugreifen ist und nicht auf Privaturkunden wie ein Certificate of Incumbency oder share Register, geht aus den Schulungsunterlagen nicht hervor (Schulung 2014; Bei der Schuldung 2015 deutet die Folie 53 eine Gleichwertigkeit dieser Nachweismodalitäten an; vgl. Beilage ./33 zur Stellungnahme vom 13.02.2019), ebenso war nicht durchgängig klar und deutlich kommuniziert, welche Anforderungen (zB beidseitige Fertigung) an die Nachweisbarkeit von Treuhandverhältnissen zu stellen sind (Schulung 2014, Beilage ./33 zur Stellungnahme vom 13.02.2019), dies wurde deutlicher erstmals in der Schulung 2015 erklärt (Folie 55 in Beilage ./34 zur Stellungnahme vom 13.02.2019). Es lässt sich nicht feststellen, dass in Schulungen ein höheres Niveau an Sorgfalt vermittelt wurde als dies durch den Inhalt der Anweisungen (siehe oben Pkt. II.1.3.1. und II.1.3.2.) vorgegeben war; vielmehr verweisen die Schulungen für Näheres auf das Compliance Handbuch.
1.4. Zu Korrespondenz und Treffen zwischen Verantwortlichen der [BF] und der belangten Behörde
(vgl. Vorbringen StN 13.03.2019 S 18-19 f, Beilage ./30 zur Stellungnahme vom 13.3.2019)
Die [BF] hat im Jahr 2015 proaktiv das Gespräch mit der belangten Behörde gesucht. Aus diesem Grund kam es zu einem Besprechungstermin mit Vertretern der belangten Behörde am 27.05.2015.
Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde dort zu verstehen gegeben hätte, dass die dort gegebenen Auskünfte als verbindliche und fallspezifisch zur Lösung einzelner Kundenfälle geeignete Anleitungen verstanden werden können. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde anlässlich dieser Besprechung spezifisch auch in Bezug auf Hochrisikokunden eine Meinung in dem Sinn geäußert hätte, dass hinsichtlich der Anforderungen bei der Überprüfung des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) bei den einzelnen Stufen der Eigentums- und Kontrollkette jedenfalls ein geringerer Standard angesetzt werden dürfe als beim Kunden selbst bzw. beim letzten Glied der Kette. Vielmehr erfolgte schon einleitend eine generelle Klarstellung der belangten Behörde in dem Sinne, dass "bei steigendem Risiko auch die Beweiskraft steigen" müsse. Zwar wurde eine Äußerung in dem Sinn
getätigt, dass "bei den Anforderungen ... zwischen Kontoinhaber und
Eigentümerkette bis zum wirtschaftlichen Eigentümer" unterschieden werde, wobei "die Anforderungen in der Kette geringer sind als beim Kunden selbst und bei der letzten Verbindung zum wirtschaftlichen Eigentümer", diese Äußerung muss aber als grundsätzliche Anmerkung verstanden werden, deren Relevanz vom involvierten Risiko abhängig ist. Dabei wurde auch festgehalten, dass "offshore-Konstruktionen" grundsätzlich "hohes Risiko" darstellen. Auch die [BF] selbst ist dabei davon ausgegangen, dass nach österreichischem Recht grundsätzlich "vollständige Unterlagen zur Eigentümerkette" einzuholen sind, "insbesondere bei Offshore-Bezug in der Eigentümerkette", wo Dokumente mit Apostillierung einzuholen sind. Sie kritisierte dementsprechend gegenüber der belangten Behörde die Meinung, dass im Unterschied dazu in anderen EU-Mitgliedstaaten hiefür "geringere Anforderungen" gelten würden (S. 6 des von der BF als Beilage ./30 zur Stellungnahme vom 13.3.2019 vorgelegten Besprechungsprotokolls).
Die belangte Behörde teilte in der Besprechung zwar die Auffassung mit, dass es auch bei Offshore-Kunden bzw. bei Kunden, die eine komplexe Eigentumsstruktur haben, im Ermessen des Unternehmens stehe, diese Kunden im Rahmen einer Einzelfallprüfung in Bezug auf das Kundenrisiko anders einzustufen als in der Hochrisikokategorie.
Weiters teilte die belangte Behörde in dieser Besprechung auch mit, dass bei Offshore-Konstruktionen eine Plausibilitätsprüfung und Kohärenzprüfung vorzunehmen ist, wobei sich die Bank erklären lassen müsse, warum die jeweilige Konstruktion gewählt wurde, woher die Mittel kommen, wo das operative Geschäft stattfindet und das operative Unternehmen tätig ist.
Schließlich äußerte die belangte Behörde in der Besprechung, dass Treuhandverhältnisse entsprechend zu dokumentieren sowie dass einseitige Treuhanderklärungen zu wenig sind und vielmehr das Einholen eines zweiseitigen Dokuments (zB Treuhandvertag) als Nachweis geboten ist (S. 5 des von der BF als Beilage ./30 zur Stellungnahme vom 13.3.2019 vorgelegten Besprechungsprotokolls).
Am 05.10.2017 hat eine Besprechung stattgefunden, die von der Wirtschaftskammer Österreich organisiert wurde und an der Vertreter der [BF], weiterer Kreditinstitute der belangten Behörde teilgenommen haben. Die Besprechung diente dem Austausch von Ansichten aus Anlass der Vorbereitung eines neuen Rundschreibens der belangten Behörde zum Thema der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Am 09.10.2017 hat eine Besprechung zwischen Vertretern der [BF] und dem Vorstand der belangten Behörde stattgefunden.
1.5. Vor-Ort-Prüfung im Zeitraum 30.11.2015-04.12.2015 und Prüfbericht vom 09.03.2016
Die belangte Behörde führte im Zeitraum 30.11.2015-04.12.2015 bei der [BF] eine Vor-Ort-Prüfung gem. § 3 Abs. 9 BWG durch und erstellte dazu am 09.03.2016 einen Prüfbericht. Laut Prüfbericht
waren "zu überprüfen ... die implementierten Systeme und
Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sinne der §§ 40-41 BWG" und stützen sich die Feststellungen des Prüfberichts "vornehmlich auf mündliche Auskünfte der vom Institut genannten Ansprechpartner, auf vor Ort eingesehene Geschäftsunterlagen sowie auf von der [BF] ... übermittelte Unterlagen" (Beilage ./15 zur Verhandlungsniederschrift Rz. 4). In der "zusammenfassende[n] Beurteilung" des Berichts wird ausgeführt: "Die [BF] hat personelle sowie strukturelle Maßnahmen gesetzt, um der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entgegen zu wirken. Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen erfolgt einerseits mittels IT-Systemen, andererseits wurde ein Programm aus manuellen Kontrollen implementiert, die durch den GWB selbst, dessen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiter der [BF] durchgeführt werden. Im Zusammenhang mit der kontinuierlichen Überwachung ist anzumerken, dass hinsichtlich der definierten Indizien Verbesserungspotenzial besteht, da u.a. Einzelne Indizien fehlen, um bestimmte Geldwäschetypologien zu erkennen" (aaO Rz 112, 113). Mit dem Inhalt der Anweisungen und allgemeinen unternehmensinternen Handlungsanleitungen zur Identifikation und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers setzt sich der Prüfbericht nicht vertiefend und im Detail auseinander, er erwähnt die Anweisungen zum Stand 2015 und beruht in der Frage der Überprüfung der Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer auf Angaben der [BF] (vgl. die Formulierung "angabegemäß", zB aaO Rz. 75 - "die Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer sind von der [BF] angabegemäß in weiterer Folge risikobasiert zu überprüfen. Bei Hochrisiko Kunden sind die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern zwingend durch die Einholung beweiskräftiger aktueller Dokumente zu verifizieren. Dabei muss die gesamte Eigentümerkette mit den entsprechenden Dokumenten belegt werden, um auch die zwischen Gesellschaften verifizieren zu können. Angabegemäß erfolgt in den anderen Risikoklassen eine Überprüfung der Zwischenebenen auf risikobasierte Grundlage ...."). Zum Teil finden sich im Prüfbericht Aussagen zu den ihm zugrundeliegenden Angaben der [BF], die sich mit dem Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht vereinbaren lassen, so z. B. in der Frage, inwieweit für die Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers auf qualifizierte Dritte zurückgegriffen wird, wozu der Bericht die Aussage der [BF] wiedergibt, wonach bei Kunden die Feststellung und Überprüfung der Identität durch Mitarbeiter der [BF] erfolge und es bei Konsortialfinanzierungen zur Identifizierung des Kunden durch den Konsortialführer komme, wenn dieser als qualifizierter Dritter im Sinne des § 40 Abs. 8 BWG anzusehen sei. Außerdem sei in einem Einzelfall eine vertretungsbefugte Person einer Kundin durch einen österreichischen Notar identifiziert worden, ansonsten komme es zu keinem Rückgriff auf qualifizierte Dritte oder sonstige Gehilfen (aaO Rz. 84 und 85).
2. Beweiswürdigung
2.1. Allgemeines
Die Feststellungen wurden, soweit sie unbestritten blieben, im Wesentlichen aus dem angefochtenen Straferkenntnis übernommen und sprachlich sowie durch Anonymisierungen angepasst. Die in den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Klammerausdrücke mit Verweisen auf Aktenstücke (zB Beilagen in Stellungnahmen) wurden der leichteren Lesbarkeit halber aus dem Text weitgehend entfernt. Jene Aussagen, die in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Straferkenntnisses aufscheinen, der Sache nach aber den Charakter von Tatsachenfeststellungen haben, wurden - soweit unbestritten und mit den Ermittlungsergebnissen (Akteninhalt) vereinbar - an jeweils passender Stelle in die Feststellungen übernommen. Die Feststellung der (stellvertretenden) Geldwäschebeauftragten erfolgte aufgrund des Vorbringens und im Schriftsatz vom 12.04.2019 und der diesem beigefügten Unterlagen.
2.2. Identität und Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder; verantwortlicher Beauftragter:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend die Zeiträume, während derer Vorstandsfunktionen ausgeübt wurden, nur soweit fest, als diese innerhalb des vorgeworfenen Tatzeitraums liegen, das heißt für den Zeitraum von 01.01.2014 (Beginn der Tatzeiträume nach allen Spruchpunkten außer Spruchpunkt II.1.) bis 15.09.2017 (Ende der zuletzt endenden Tatzeiträume, nämlich jener nach Spruchpunkten I.1., I.6., I.7. und II.2.).
Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese Feststellungen - soweit sie im Einzelnen strittig waren - nicht tragend auf das Firmenbuch, sondern greift ergänzend auf das Parteienvorbringen und vorgelegte Urkunden als Beweismittel zurück, weil für die Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufene Person iSd. § 9 Abs. 1 VStG nicht die Eintragung im Firmenbuch entscheidungswesentlich ist, sondern die Dauer der Organfunktion (VwGH 06.06.2018, Ra 2018/03/0041; 30.08.2018, Ra 2017/17/0662; 21.09.2018, Ra 2017/17/0719).
Im Wesentlichen ergeben sich die Funktionsdauer und Inhaber der Vorstandsmandate bereits aus der als Beilage ./20 zur Verhandlungsniederschrift von der [BF] vorgelegten Unterlage; sie lassen sich auch unter Bedachtnahme auf weitere Beweismittel verifizieren:
Dass die Vorstandsmitglieder XXXX [=Dr. S], XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jedenfalls bereits beginnend mit (spätestens) 01.01.2014 Vorstandsmitglieder waren, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen historischen Firmenbuchauszug, aus dem folgt, dass ihre Vorstandsmitgliedschaft bereits wesentlich früher begonnen hat, im Übrigen war auch nicht strittig, dass diese Vorstandsmitglieder (jedenfalls) ab diesem Zeitpunkt ihre Funktion innehatten.
Dass das Vorstandsmitglied Dr. [S] mit 18.03.2017 aus dem Vorstand ausschied, ergibt sich aus dem als Beilage ./10 zur Urkundenvorlage der [BF] vom 12.04.2019 vorgelegten Jahresfinanzbericht 2017 der [BF] (S. 117: "Mit 18. März 2017 legte Dr. [S] seine Funktion als Vorstandsvorsitzender zurück").
Dass das Vorstandsmitglied Dr. [S] von 27.10.2015 bis 18.03.2017 als verantwortlicher Beauftragter bestellt war, ergibt sich aus Folgendem: Eine entsprechende Vorstandssitzung fand am 26.05.2015 statt, darüber hinaus eine Aufsichtsratssitzung am 16.09.2015, eine Zustimmungserklärung des Betreffenden vom 27.10.2015 liegt vor (Beilagen ./15, ./16 und ./17 zur Stellungnahme der [BF] vom 12.04.2019). Dass das Enden dieser Funktion mit dem Enden der Vorstandsfunktion zusammenfällt, wird in der rechtlichen Würdigung (Pkt. II. 3.2.1.2 b.) näher dargelegt.
Dass das Vorstandsmitglied XXXX mit 31.05.2015 ausschied, ergibt sich aus dem als Beilage ./9 zur Stellungnahme der [BF] vom 28.05.2019 vorgelegten Auszug aus dem Geschäftsbericht 2015, wo das Ende der Funktionsperiode mit 31.05.2015 datiert wird (dass eine Weiterbestellung nicht erfolgte, indiziert auch der Firmenbuchauszug, wo das Funktionsende am 20.05.2015 eingetragen wurde).
Dass die Vorstandsmitglieder XXXX , XXXX und XXXX , XXXX und XXXX ihre Funktion noch zum Ende der am spätesten endenden Tatzeiträume (15.09.2017) inne hatten, ergibt sich aus dem als Beilage ./10 zur Urkundenvorlage der [BF] vom 12.04.2019 vorgelegten Jahresfinanzbericht 2017 der [BF], wo für die genannten Vorstandsmitglieder eine Funktionsperiode bis über das Jahr 2017 hinaus dokumentiert ist. Für XXXX ergibt sich aus diesem Beweismittel, dass er seine Funktion am 31.10.2017 zurücklegte (so dass auch für ihn festgestellt werden konnte, dass er die Funktion "bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume" inne hatte).
Dass die Vorstandsfunktion des XXXX am 18.03.2017 und jene des XXXX am 01.07.2015 begonnen hatte, ergibt sich aus dem als Beilage ./10 zur Urkundenvorlage der [BF] vom 12.04.2019 vorgelegten Jahresfinanzbericht 2017 der [BF].
2.3. Zu den ergänzend begehrten Feststellungen
Die [BF] begehrt ergänzende Tatsachenfeststellungen mit Bezug auf die Risikoeinstufung der einzelnen in den Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses angesprochenen Kundenbeziehungen. Im Folgenden werden diese Rügen und Alternativfeststellungen exemplarisch so wiedergegeben, wie sie bezüglich des Kunden [HE] formuliert wurden. Inhaltlich im Wesentlichen gleichartige Ergänzungen beantragte die [BF] auch für die anderen Kundenbeziehungen (auf S. 2-4 der Beschwerde für Spruchpunkt I.1., auf S. 6-9 der Beschwerde für Spruchpunkt I.2., auf S. 11-13 der Beschwerde für Spruchpunkt I.3., auf S. 15-17 der Beschwerde für Spruchpunkt I.4., auf S. 17-20 der Beschwerde für den Spruchpunkt I.6., auf S. 22-24 der Beschwerde für Spruchpunkt I.7.).
Die belangte Behörde habe es unterlassen, "Feststellungen zu risikomindernden Faktoren der jeweiligen Kunden zu treffen". Stattdessen begehrte die [BF] Alternativfeststellungen im Wesentlichen wie folgt (hier werden die begehrten Feststellungen exemplarisch wiedergegeben, ähnliche Alternativfeststellungen wurden zu allen Kunden begehrt): Der [BF] seien die Struktur des Kunden sowie die Beweggründe für das Sitzland des Kunden "transparent und plausibel" dargestellt worden. Beweggründe seien gewesen, dass im Sitzland niedrigere Gründungs- und laufende Verwaltungskosten bestünden und sich ein Vorteil für die Kundin daraus ergebe, dass die Umrechnung von US-Dollar in russische Rubel nur einmal jährlich aus Anlass der jährlichen Ausschüttung erfolge und nicht wie bei Gesellschaften in Russland üblich, bei jedem Geschäft. Dadurch werde das Währungsrisiko ("Besteuerung von unterjährigem Scheingewinn") zumindest auf den Gewinnausschüttungszeitpunkt beschränkt und das Management des Risikos von Fremdwährungsverlusten (zB durch Hedges) erleichtert. Die BF habe vor Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit [HE] "risikobasierte Überprüfungsschritte" gesetzt, wie die Anfrage des Firmennamens inklusive vertretungsbefugter Personen/wirtschaftlich Berechtigte in diversen Datenbanken (International Chamber of Commerce-Datenbank (ICC), Warnliste (UKV), World-Check, FiSa/PEP Check, interne Unterschriften-Proben Datenbank, um bereits angeführte Zeichnungsberechtigte festzustellen). Darüber hinaus sei der bereits beschriebene Zweck der Offshore-Gesellschaft, ihr Bezug zur Onshore-Gesellschaft (und deren aktive Geschäftsaktivitäten), Hauptzweck der beabsichtigten Kontoverbindung bei der [BF], die Herkunft der Mittel sowie die Mittelverwendung (eingehende und ausgehende Zahlungen), durchschnittliche Höhe der zu erwartenden Transaktionen, Referenzen, Verbindungen zu einer der Netzwerkbanken der [BF] und Bezug zu einer Gruppe verbundener Kunden, untersucht und auf Plausibilität geprüft worden. Zum Zeitpunkt der Kundenanlage hätten die Recherche- und Prüfungsergebnisse der [BF] keine Auffälligkeiten gezeigt und die Angaben des Kunden seien kohärent und plausibel gewesen.
Das Erfordernis solcher ergänzenden Feststellungen begründete die [BF] damit, dass der in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zugrunde zu legende risikobasierte Ansatz es verlange, das Risiko jedes Kunden individuell zu beurteilen und dass dabei die Faktoren der Anhänge II und III des FM-GwG für potentiell geringes bzw. potentiell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen seien. Dies bedeute, dass nicht nur - wie von der belangten Behörde im Straferkenntnis angenommen - die Domizilierung in einem bestimmten Drittstaat und die mehrgliedrige Eigentums- und Kontrollstruktur relevant seien, sondern sehr wohl auch die Hintergründe für diese Umstände und das geschäftliche Umfeld des Kunden, d. h. risikoerhöhende oder risikomindernde Faktoren jeder Geschäftsbeziehung individuell zu berücksichtigen seien. Dies sei von der [BF] in den jeweiligen Geschäftsbeziehungen gesetzeskonform erfolgt und die [BF] habe darauf aufbauend die beschriebenen und aus Risikosicht relevanten Prüfungshandlungen zu Beginn der Geschäftsbeziehung gesetzt.
Darüber hinaus begehrte die [BF] zu den einzelnen Kundenbeziehungen eine Feststellung, wonach PwC eine Transaktionsprüfung beim betreffenden Kunden durchgeführt habe, die ergeben habe, dass die Transaktionen "unauffällig und kohärent mit den zum Kunden vorhandenen Informationen und der Risikoeinstufung des Kunden" gewesen seien. Die Relevanz der so begehrten Feststellung begründet die [BF] damit, dass die Transaktionen - ungeachtet ihrer Höhe - entgegen den Annahmen der belangten Behörde für den Kunden üblich seien und keinerlei risikoerhöhendes Moment beinhalten würden.
Die so beantragten Ergänzungen nimmt das Bundesverwaltungsgericht mangels rechtlicher Relevanz nicht in seine Feststellungen auf. Zur Begründung wird dafür auf die rechtliche Würdigung verwiesen.
Auch soweit die [BF] Vorbringen und Beweismittel zu den im Unternehmen eingerichteten Kontrollen erstattet und vorlegt, erübrigen sich dazu nähere Feststellungen, weil das Bundesverwaltungsgericht - wie in der rechtlichen Wüdigung näher dargelegt wird - schon auf Ebene des allgemeinen Anweisungswesens von relevanten Mängeln ausgeht, so dass selbst bei Unterstellung einer durchgängigen und effektiven Kontrolle der Einhaltung ihrer unternehmensinternen Anweisungen für sie nichts gewonnen ist.
Die Feststellungen zu den unternehmensinternen Anweisungen beruhen im Wesentlichen auf dem von der [BF] dazu erstatteten Vorbringen, soweit dieses durch die (in Klammern bei den Feststellungen jeweils zitierten) vorgelegten Urkunden gestützt ist. Nicht festgestellt wird hingegen, was auf unter Pkt. D.6. der Stellungnahme vom 08.04.2019 als nicht näher substantiierte, pauschale Bestreitung und ohne zusätzlich genannte oder vorgelegte Nachweise behauptet wird (Behauptung entsprechender organisatorischer Vorkehrungen dafür, dass "im Fall einer Treuhandschaft durch eine juristische Person [im Rahmen der Kontrollkette]" der wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wird; Behauptung, dass "jeweils landesübliche Urkunden mit ausreichender Beweiskraft eingeholt" worden seien, aus denen sich der Nachweis der Treuhandbeziehungen" ergeben habe; Behauptung, dass "ausreichende organisatorische Vorkehrungen" bzw, "eine Anordnung" erteilt worden seien, die Vertretungsbefugnis der Personen zu überprüfen; Behauptung dass ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden seien, die ausreichend sichergestellt hätten, in Fällen nach dem Recht des jeweiligen Landes errichteter Stiftungen oder Trusts allgemeine Informationen zum anzuwendenden Recht einzuholen).
2.4. Zu den einzelnen Spruchpunkten
2.4.1. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkt I.1. des Straferkenntnisses
([HE])
Abgesehen vom Begehren auf ergänzende Feststellungen zu risikomindernden Umständen und zur Transaktionsprüfung, bestreitet die [BF] die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zum Kunden [HE], wonach sie "Zur Überprüfung der von der [HE] gemachten
Angaben zu ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur ... bis 15.09.2017
ausschließlich die Dokumente und Unterlagen ... herangezogen" habe,
die auf S. 23 des Bescheides aufgezählt sind. Sie behauptet, im Tatzeitraum - entgegen der Feststellungen - zusätzlich auch ein
"Certificate of Directors vom 09.06.2016 betreffend die [Z]" und ein
"Certificate of Directors vom 09.06.2016 betreffend die [ZM]" herangezogen zu haben.
Ihre gegenteiligen Feststellungen begründete die belangte Behörde damit, dass sich der Umstand, dass der [BF] die mit Rechtfertigung vom 14.11.2017 als Beilagen ./A.II.1.1. (Registerauszug betreffend die [ZM] vom 09.06.2016, Beilage 1/7 zum Straferkenntnis) und ./A.II.1.2. (Registerauszug betreffend die [Z] vom 09.06.2016, Beilage 1/8 zum Straferkenntnis) vorgelegten Unterlagen von 01.01.2014 bis 15.09.2017 nicht vorgelegen seien, aus der Tatsache ergebe, dass die [BF], obwohl ihr die belangte Behörde anlässlich der Übermittlung des Berichtes über die Vor-Ort-Prüfung am 23.12.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, diese Unterlagen nicht vorgelegt habe. In ihrer Stellungnahme vom 17.02.2017 zum Prüfbericht, die in Reaktion auf das Schreiben der FMA vom 23.12.2016 ergangen sei, sowie in ihrer Rechtfertigung vom 14.11.2017 habe die [BF] detailliert festgehalten, welche Dokumente und Unterlagen sie zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur der [HE] herangezogen habe und darunter hätten sich die als Beilagen ./A.II.1.1. (Registerauszug betreffend die [ZM] vom 09.06.2016, Beilage 1/7 zum Straferkenntnis) und ./A.II.1.2. (Registerauszug betreffend die [Z] vom 09.06.2016, Beilage 1/8 zum Straferkenntnis) vorgelegten Unterlagen nicht befunden. Die von der [BF] später erhobene Behauptung, dass sie "bereits ein Certificate of Directors vom 09.06.2016 sowohl für die [ZM] (Beilage ./A.II.1.1.) als auch für die [Z] (Beilage ./A.II.1.2.) vorgelegt" habe, entspreche schlicht und einfach nicht den Tatsachen, was schon daran erkennbar sei, dass die [BF] immer dann, wenn sie in ihrer Rechtfertigung auf bereits vorgelegte Unterlagen Bezug nehme, die von der FMA für diese Beilage verwendete Bezeichnung zitiere.
Die [BF] bekämpft diese Beweiswürdigung und begründet dies mit einem Hinweis darauf, dass sie die mit ihrer Rechtfertigung vom 14.11.2017 als Beilage ./A.II.1.1. (Certificate of Directors betreffend die [ZM] vom 09.06.2016, Beilage 1/7 zum Straferkenntnis) und Beilage ./A.II.1.2. (Certificate of Directors betreffend die [Z] vom 09.06.2016, Beilage 1/8 zum Straferkenntnis) vorgelegten Unterlagen bereits am 22.06.2016 an PwC übermittelt habe. In der "Gutachterlichen Stellungnahme" von PwC vom 23.12.2016 finde sich ein Beilagennummerierungsblatt zur Kundin [HE], in welchem unter der Kennnummer C/1 das Certificate of Directors der [Z] vom 09.06.2016 und unter der Kennnummer C/2 das Certificate of Directors der [ZM] vom 09.06.2016 festgehalten seien. Die beiden vorgenannten Certificate of Directors zählten somit zu den Unterlagen, welche für die Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur relevant gewesen und daher von der [BF] bis 15.09.2017 zur Überprüfung der von der [HE] gemachten Angaben zu ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur herangezogen worden seien.
In Reaktion auf dieses Vorbringen hielt die belangte Behörde ihre Ansicht in diesem Punkt nicht mehr aufrecht und gestand der [BF] in einer Äußerung vom 21.03.2019 zu, dass die genannten Unterlagen der [BF] bereits frühestens am 09.06.2016 vorgelegen seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Darstellung der [BF] in diesem Punkt für glaubhaft und durch den PwC-Bericht belegt, trifft daher die in diesem Punkt begehrte Feststellung und modifiziert die daraus weiter resultierenden Feststellungen entsprechend. Im Übrigen können die Feststellungen zum Kunden [HE] auf die unbedenklichen und durch Urkunden belegten Ausführungen des angefochtenen Bescheides gestützt und von diesem übernommen werden.
Die von der [BF] in der Stellungnahme vom 08.04.2019 (S. 2) angeführte Written Resolution and Power of Attorney vom 02.10.2013 und die Powers of Attorney vom 11.09.2014 und vom 02.10.2015 zum Beweis dafür, dass [pk] als Director der [HE] eine Power of Attorney für [az] ausgestellt habe, sind nicht geeignet, die hier getroffenen Feststellungen zu beeinflussen, wie ldiesen nicht die von der [BF] geltend gemachte Beweiskraft zukommt.
2.4.2. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkt I.2. des Straferkenntnisses
([IV])
Abgesehen vom Begehren auf ergänzende Feststellungen zu risikomindernden Umständen und zur Transaktionsprüfung, bestreitet die [BF] die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zum Kunden [IV], wonach sie "Zur Überprüfung der von der [IV] gemachten
Angaben zu Ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur ... bis 01.03.2017
ausschließlich jene Dokumente und Unterlagen herangezogen habe, die in der Aufzählung von 1.-18. auf S. 24-25 des angefochtenen Bescheides aufscheinen. Stattdessen begehrt sie die Feststellung:
"Zur Überprüfung der von der [IV] gemachten Angaben zu ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur hat die [BF] bis 01.03.2017
ausschließlich folgende Dokumente und Unterlagen ... herangezogen:
[Aufzählung der Dokumente 1.-18.], 19. Schreiben vom 30.06.2015 samt Beilage; siehe Beilage 2/19; 20. Certificate of Incumbency betreffend die [IV] vom 21.07.2015; siehe Beilage 2/20".
Die belangte Behörde hatte ihre anderslautende Feststellung auf S. 38 des Bescheides beweiswürdigend damit begründet, dass sich der Umstand, dass der [BF] die mit der Rechtfertigung vom 14.11.2017 als Beilagen ./A.II.2.2. (Schreiben vom 30.06.2015 samt Beilage) und ./A.II.2.3. (Certificate of Incumbency betreffend die [IV] vom 21.07.2015) vorgelegten Unterlagen von 27.10.2010 bis 01.03.2017 nicht vorgelegen seien, aus der Tatsache ergebe, dass die [BF], obwohl ihr die FMA anlässlich der Übermittlung des Berichtes über die Vor-Ort-Prüfung am 23.12.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe und sie mit Schreiben vom 12.07.2017 sogar ausdrücklich zur "Übermittlung von aktuellen und beweiskräftigen Dokumenten [...], aus denen Art und Umfang des (direkten und indirekten) wirtschaftlichen Eigentums (Anmerkung: an der [IV]) auf allen Ebenen der Eigentümer- und Kontrollstruktur hervorgeht" aufgefordert habe, diese Unterlagen nicht vorgelegt habe. In ihrer Stellungnahme vom 17.02.2017 zum Prüfbericht (siehe ON 08 Seite 52 ff), die in Reaktion auf das Schreiben der FMA vom 23.12.2016 (siehe ON 05) ergangen sei, habe die [BF] detailliert festgehalten, welche Dokumente und Unterlagen sie zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] herangezogen habe; darunter hätten sich die als Beilagen ./A.II.2.2. (Schreiben vom 30.06.2015 samt Beilage) und ./A.II.2.3. (Certificate of Incumbency betreffend die [IV] vom 21.07.2015) vorgelegten Unterlagen nicht befunden. Überdies habe die [BF] in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass - abgesehen von den erwähnten Maßnahmen - "aus risikobasierter Sicht im Jahr 2015 keine weiteren Aktualisierungsmaßnahmen geboten waren", sowie dass "[i]m Jahr 2016 [...] risikobasiert wiederum die gesamte Aktualisierung der vom Kunden vorgelegten KYC Dokumente [erfolgte]" (siehe ON 08 Seite 53 f). In ihrer Stellungnahme vom 05.09.2017 (siehe ON 10 Seite 5 f), die in Reaktion auf das Schreiben der FMA vom 12.07.2017 (siehe ON 09 Seite 4) ergangen sei, habe die [BF] bezüglich der Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] auf ihre Stellungnahme zum Prüfbericht vom 17.02.2017 verwiesen.
Die [BF] tritt diesen Überlegungen mit der folgenden Argumentation entgegen:
Das mit der Prüfung betraute Unternehmen PwC habe anlässlich der Vor-Ort-Prüfung im Zeitraum 04.05.2016 bis 30.11.2016 bezüglich der Stichprobe [IV] lediglich das aktuelle Update aus 2016 angefordert. Dieses sei PwC vollständig übermittelt worden. In der "1. Fragenliste zur Stichprobe bezüglich Offshore Geschäft" (siehe ./N.1.2.1) - von PwC übermittelt am 21.07.2016 - seien von PwC keine weiteren beweiskräftigen Unterlagen zur Eigentümerkette der [IV] angefordert worden. Auch in der persönlichen Vor-Ort-Schlussbesprechung am 20.10.2016, an welcher sowohl Vertreter der FMA als auch von PwC teilgenommen hätten, seien von PwC oder der FMA ebenfalls keine weiteren Dokumente angefordert worden. Erst anlässlich der Aufforderung, zur "Gutachterlichen Stellungnahme" von PwC vom 23.12.2016 Stellung zu nehmen, sei der [BF] erstmals mitgeteilt worden, dass beweiskräftige Unterlagen zur Eigentümerkette aus den Aktualisierungsperioden vor 2016 vorzulegen gewesen wären. Wenn die FMA nunmehr im Straferkenntnis annehme, sie hätte die [BF] mit Schreiben vom 12.07.2017 (ON 09 S. 4) sogar ausdrücklich zur "Übermittlung von aktuellen und beweiskräftigen Dokumenten aufgefordert, aus denen Art und Umfang des (direkten und indirekten) wirtschaftlichen Eigentums (Anmerkung: an der [IV]) aus allen Ebenen der Eigentümer- und Kontrollstruktur hervorgeht, so sei dieses Schreiben der FMA hier nicht relevant. Die [BF] sei in diesem Schreiben zur Vorlage aktueller Dokumente aufgefordert worden und es stelle sich daher die Frage, warum die [BF] der FMA aufgrund einer Aufforderung zu aktuellen Dokumenten Unterlagen aus der Aktualisierungsperiode 2015 hätte zur Verfügung stellen sollen. Ein aktuelles Update aus dem Jahr 2017 habe der FMA in Beantwortung des Schreibens vom 12.07.2017 jedoch aufgrund des Umstandes der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der [IV] am 01.03.2017 nicht übermittelt werden können. Aus diesen Gründen verweise die [BF] in ihrer Stellungnahme vom 05.09.2017 (ON 10 S. 5 f) auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der [IV] und die bereits erfolgten Ausführungen in der Stellungnahme zum Prüfbericht vom 17.02.2017 (ON 08 S. 52ff). Daraus ergebe sich, dass für die [BF] - entgegen der Annahme der FMA in ihrer Beweiswürdigung - bis zur Rechtfertigung vom 14.11.2017 kein Anlass bestanden und es auch zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Aufforderung gegeben habe, Dokumente aus 2015 vorzulegen. Das Certificate of Incumbency vom 21.07.2015 und das Schreiben vom 30.06.2015 samt Beilage seien erstmals in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.09.2017 problematisiert und demgemäß gemeinsam mit anderen Kundenunterlagen als Beilagen der Rechtfertigung vom 14.11.2017 der FMA vorgelegt worden.
In ihrer Stellungnahem vom 21.03.2019 wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass die [BF] in der Beschwerde (S 10 und 28) selbst angegeben habe, dass bereits "anlässlich der Aufforderung zur ‚Gutachterlichen Stellungnahme' vom PwC vom 23.12.2016 ... Stellung zu nehmen, erstmals mitgeteilt [wurde], dass beweiskräftige Unterlagen zur Eigentümerkette aus den Aktualisierungsperioden vor 2016 vorzulegen gewesen wären".
Als ihr der Vorsitzende dies in der mündlichen Verhandlung vorhielt, entgegnete Beschwerdevertreterin, dass sich die [BF] daran gehalten habe, was konkret angefordert war. Das habe sich auch schon an der Anforderungsliste gezeigt, die von PwC gestellt worden sei. Auch hier sei stets gemäß Anforderung vorgegangen worden. Selbst wenn die belangte Behörde ein umfassendes Auskunftsrecht habe, sei es aufgrund der Sorgfaltspflichten der [BF] geboten, exakt auf die gestellte Frage und das konkrete Auskunftsersuchen zu reagieren, ohne weiterführende Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdevertreterin legte sodann die von ihr erwähnte Anforderungsliste vor (Beilage ./6 zur Niederschrift).
Die belangte Behörde ergänzte in der mündlichen Verhandlung, dass grundsätzlich bei der Überprüfung zunächst aktuelle Unterlagen, also 2016 und 2015 angefordert worden sein. In Fällen, in denen anhand dieser Unterlagen die Zusammensetzung der Eigentümerstruktur durchgängig klar gewesen sei, habe man auch keine weiteren Unterlagen angefordert, dort aber, wo es Mängel gegeben habe, habe man weiter zurückgehende Unterlagen angefordert. Auch die Antworten, die die [BF] hinsichtlich der anderen Testfälle abgegeben habe, wo ältere Unterlagen vorgelegt worden seien, würden zeigen, dass die [BF] die Anforderungen auch ganz genau so verstanden habe.
Die von der [BF] als Anforderungsliste bezeichnete Beilage ./6 zur Verhandlungsniederschrift ist datiert mit 03.06.2016 und enthält unter den Spalten "Kategorie" und "Dokumente" die folgenden Anforderungen:
"(Kategorie:) Identifizierungsunterlagen; (Dokumente:) Firmenunterlagen.
(Kategorie:) wirtschaftlicher Eigentümer; (Dokumente:) Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers, Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers".
Diese Anforderungsliste zeigt, dass die Anforderung des Prüfers nicht auf bestimmte Jahre beschränkt war, sondern allgemein eine Dokumentation der Prüfung des wirtschaftlichen Eigentümers angefordert wurde. Aus dem Prüfbericht zeigt sich, dass die [BF] hinsichtlich der [IV] ein Certificate of Incumbency aus dem Jahr 2016 und ein Certificate of Incumbency aus dem Jahr 2008 vorgelegt hat. Gerade der Umstand, dass dazwischen keine Aktualisierungen stattgefunden hätten, war Teil des Vorwurfs im Prüfbericht ("gutachterliche Stellungnahme vom 23.12.2016"). Darin war - allgemein - der Vorwurf enthalten, dass anhand der vorliegenden Dokumentation eine Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht möglich sei und die [BF] nicht habe überzeugt sein können zu wissen, wer der/die wirtschaftlichen Eigentümer ist/sind. Insbesondere wurde unter anderem festgehalten, dass das Certificate of Incumbency vom 22.05.2008, welches am 22.05.2009 apostilliert worden sei, im Jahr 2016 durch das Dokument "Certificate of Incumbency" vom 07.06.2016 aktualisiert worden sei und sohin keine Dokumente für den Zeitraum Mai 2009 bis Juni 2016 vorgelegt worden seien. Zudem handle es sich bei diesen Dokumenten um Unterlagen, die insgesamt keine Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers der [IV] ermöglichten.
Bereits mit der - nicht auf bestimmte Zeiträume eingeschränkten, sondern die Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers als solche betreffenden - Anforderung des Prüfers, spätestens aber angesichts der in den Feststellungen des Prüfberichts ("gutachterliche Stellungnahme vom 23.12.2016") enthaltenen Bemängelung der zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers vorhandenen Nachweise und des Umstandes, dass diesbezüglich "keine Dokumente für den Zeitraum Mai 2009 bis Juni 2016 vorgelegt worden" seien, hätte die [BF] veranlasst sein müssen, im Detail und vollständig entsprechende gegenteilige Behauptungen aufzustellen und hiefür die ihr vorliegenden Nachweise vorzulegen. Die Notwendigkeit, die Prüffeststellungen zu widerlegen, hat die [BF] auch durchaus erkannt, was sich daran zeigt, dass sie mit ihrer mit 17.02.2017 datierten Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme auf die Certificates of Incumbency vom 2009 und 2016 Bezug nahm und unter dem Titel "kontinuierliche Überwachung der
Geschäftsbeziehung" vorbrachte, dass "im Jahr 2014 ... eine
risikobasierte Aktualisierung der Kundenbeziehung durch Einholung eines Certificates of Incumbency und einer Declaration of Trust vom 03.03.2014" erfolgt sei. Zum Beleg dafür legte sie die Kopie eines mit 12.03.2014 datierten und am 19.03.2014 apostillierten Certificates of Incumbency vor (Beiage ./9 zur Stellungnahme der [BF] vom 17.02.2017). Weitere Behauptungen, etwa in dem Sinn, dass auch im verbleibenden Zeitraum des im Prüfbericht immerhin bis 2016 angelasteten Mangels eine weitere Überprüfung durch Einholung eines weiteren Certificates of Incumbency stattfand, stellte die [BF] in dieser Stellungnahme nicht auf. Vielmehr ist es zutreffend, wenn die belangte Behörde dazu ausführt, dass die [BF] in dieser Stellungnahme ausgeführt hat, dass - abgesehen von den erwähnten Maßnahmen - "aus risikobasierter Sicht im Jahr 2015 keine weiteren Aktualisierungsmaßnahmen geboten waren", sowie dass "[i]m Jahr 2016 [...] risikobasiert wiederum die gesamte Aktualisierung der vom Kunden vorgelegten KYC Dokumente [erfolgte]".
Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der Tatsache, dass die Kopien, von denen die [BF] behauptet, sie seien ihr bereits 2015 vorgelegen, ("19. Schreiben vom 30.06.2015 samt Beilage; siehe Beilage 2/19; 20. Certificate of Incumbency betreffend die [IV] vom 21.07.2015; siehe Beilage 2/20"), im Unterschied zu den übrigen die [IV] betreffenden Certificates of Incumbency (2008, 2014 und 2016) keine Apostillierung aufweisen, ist das Vorbringen der [BF] in diesem Punkt nicht glaubhaft.
Diesen Überlegungen steht auch die unter anderem in der Stellungnahme vom 08.04.2019 (S. 4-5) vorgebrachte Tatsache nicht entgegen, dass PwC (mit Fragenliste vom 21.07.2016 und vom 18.08.1016) für manche Kundenbeziehungen auch "historische updates" angefordert hatte. Daraus lässt sich - entgegen der Auffassung der [BF] - nicht der Gegenschluss ziehen, dass bezüglich aller anderen Kundenbeziehungen ausschließlich die "jüngsten updates" angefordert waren. Im Übrigen ändert dieses Vorbringen nichts daran, dass - wie oben ausgeführt - es der [BF] spätestens nach Konfrontation mit den Ausführungen der "gutachterlichen Stellungnahme vom 23.12.2016" oblegen gewesen wäre, vollständige Nachweise über die Aktualisierungen zu diesem Kunden vorzulegen.
Dazu kommt Folgendes:
Die [BF] hat in ihrem Schriftsatz vom 28.05.2019 (auf S. 2, im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zum Kunden [HE]) Folgendes vorgebracht: "Die Dokumentation von im Haus eingegangenen Unterlagen wird in der [BF] von der Abteilung Customer Data Service übernommen. Diese ist sowohl für Prüfung von eingelangten Dokumenten als auch für deren Ablage inklusive entsprechende Dokumentation zuständig. Zentrales System der Ablage bildete im Tatzeitraum das Dokumentenmanagementsystem AKK, welches im Jahr 2018 in eine neue Applikation überführt wurde. Dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen keineswegs [,] wie von der FMA in ‚Spruchpunkt I.1. - [HE]' moniert[,] um neue Urkunden handelt, lässt sich am Beispiel der Beilage ./1 der Urkundenvorlage vom 08.04.2019 veranschaulichen. So wurde das Datum, der 02.10.2013, dokumentiert, mit welchem die Power of Attorney für Herrn [az] in Kraft tritt (...). Weiters wurde das Datum der Versorgung der Power of Attorney für Herrn [az] im historischen Dokumentenmanagementsystem AKK mit dem 31.10.2013 (...) dokumentiert. Der Nachweis dafür, dass es sich nicht[,] wie von der FMA vermutet[,] um ‚neue Urkunden' handelt, ist somit vollumfänglich und unzweifelhaft erbracht".
Daraus ergibt sich, dass die [BF] ein Dokumentenmanagementsystem verwendet hat, in dem der Zeitpunkt, in dem ihr ein bestimmtes Dokument vorliegt, nachweisbar dokumentiert wird. Der Umstand, dass sie von dieser Möglichkeit zwar (in Bezug auf den Kunden [HE]) zum Nachweis des Zeitpunkts des Vorliegens einer Power of Attorney für Herrn [az] Gebrauch gemacht hat, nicht aber auch im hier gegebenen Zusammenhang des behaupteten Vorliegens des Schreibens vom 30.06.2015 (Beilage 2/19 zum Straferkenntnis) und des Certificate of Incumbency betreffend die [IV] vom 21.07.2015 (Beilage 2/20 zum Straferkenntnis), spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Behauptung.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher in diesem strittigen Punkt, aber auch in den nicht strittigen Punkten, das Ergebnis der - auch ansonsten auf unbedenkliche Beweismittel gestützten - Beweiswürdigung der belangten Behörde.
2.4.3. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkt I.3. des Straferkenntnisses
([KT])
Abgesehen vom Begehren auf ergänzende Feststellungen zu risikomindernden Umständen und zur Transaktionsprüfung, bestreitet die [BF] die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zum Kunden [CI] insofern, als sie die Streichung der Feststellung beantragt, wonach die [BF] zum Stichtag 23.12.2016 "keine natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer der [KT] erfasst habe" und stattdessen die Feststellung begehrt, sie habe zum genannten Stichtag "alle relevanten natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt und erhoben".
Diesem Ansinnen kann deswegen nicht beigetreten werden, weil die Frage, wer eine "relevante" natürliche Person wäre, eine Rechtsfrage ist und es eine im Verfahren ansonsten nicht substantiiert bestrittene Tatsache ist, dass die [BF] zum genannten Zeitpunkt keine natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer erfasst hat; so hat die [BF] etwa keine bestimmte natürliche Person namhaft gemacht, von der sie behauptet, dass diese als aus ihrer Sicht "relevante" natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst worden sei. Ausgehend davon, bleibt in diesem Zusammenhang nur die Rechtsfrage zu klären, ob es zulässig war, keine natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer zu erfassen. Das weitere Vorbringen der [BF] betrifft die Frage, wie die Schreiben von Ernst & Young qualifiziert werden und damit eine Rechtsfrage. Der Inhalt dieser Schreiben ist als solcher nicht strittig und kann daher - als Grundlage der späteren rechtlichen Beurteilung - in die Feststellungen aufgenommen werden.
In der Verhandlung und in der Stellungnahme vom 08.04.2019 bestritt die [BF] implizit die Feststellung des angefochtenen Bescheides, wonach sich der Umstand, dass die [LS] Inhaber von 25.000.000 "ordinary shares" ("ORD") der [DT] ist, erstmals glaubwürdig aus dem Certificate of Fact betreffend die [DT] vom 04.01.2016 (siehe Beilage 3/15 zum Straferkenntnis) ergeben habe. Sie hält dem zwei in der mündlichen Verhandlung (Beilage ,./8 zur Niederschrift) vorgelegte Dokumente entgegen, die als "[KT] Consolidated Report and Financial Statements 30 September 2014" und "[KT] Consolidated Report and Financial Statements 30 September 2015" überschrieben sind (auf diese beruft sie sich wiederum im Schriftsatz vom 28.05.2019). Bei diesen Jahresabschlüssen kann, wie sich aus der Formulierung des Bestätigungsvermerks ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass - über die Angaben der geprüften Gesellschaft hinausgehend - gerade auch in dieser Fragestellung vom Prüfer anhand geeigneter Nachweise überprüft wurde, ob [DT] Inhaberin der Anteile an der [KT] ist. Derartige Jahresabschlüsse werden nicht zum gleichen Zweck und mit den gleichen Nachweiserfordernissen erstellt wie die Prüfung des wirtschaftlichen Eigentümers durch ein verpflichtetes Unternehmen. Vor diesem Hintergrund kann auch offen bleiben, ob die unterfertigende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (von der nicht ersichtlich ist, dass sie in einem bestimmten Rechtsverhältnis zur [BF] steht, womit die Voraussetzungen des § 40 Abs. 8 BWG gewährleistet wären) für den Zweck der hier vorzunehmenden Prüfung überhaupt als qualifizierter Dritter in Betracht kommt.
2.4.4. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkt I.4. des Straferkenntnisses
([CI])
Zu diesem Spruchpunkt begehrt die [BF] ergänzende Feststellungen zu risikomindernden Umständen und zur Transaktionsprüfung; diesem Begehren wird jedoch aus Relevanzgründen, die in der rechtlichen Würdigung näher ausgeführt sind, nicht entsprochen.
In Reaktion auf eine Aufforderung des Vorsitzenden (in der Verhandlung vom 29.03.2019) legte die [BF] in ihrer Stellungnahme vom 08.04.2019 als Beilagen 4, 5 und 6 Anfragen vor, die sie zur Aktualisierung von Nachweisen an den Kunden bzw. dessen Gruppe gerichtet hatte. Aus diesen geht hervor, dass sich die [BF] dabei auf "Aktualisierungsanfragen" von 2013 beruft, dass darin die Kunden zu Nachweisen (verification) nur im Fall von Änderungen aufgefordert wurden und den Kunden zudem die Möglichkeit überlassen wurde, sich mit einer selbst abgegebenen Erklärung darüber zu begnügen, dass sich keine Änderungen ergeben hätten ("for each company where there are no changes, please confirm this by answering this E-Mail ....", vorgelegte Blg. 5, die handschriftlich im beigelegten Dokument aber mit " 6" beschriftet ist). Bei der Beilage 5 (handschriftlich mit "6" beschriftet) zur Stellungnahme vom 08.04.2019 handelt es sich um einen Fragebogen (inquiry), der vom Kunden Informationen zur Eigentümerstruktur anfragt, aber keine Nachweise einfordert.
Bei Beilage 6 (in den Beilagen allerdings handschriftlich mit "7" beschriftet) zur erwähnten Stellungnahme (E-Mail an einen anglo-amerikanischen Rechtsanwalt vom 17.06.2016) handle es sich laut Stellungnahme vom 08.04.2019 um ein E-Mail zum Beweis dafür, dass "hinsichtlich der Bestätigung des Anwalts", die als Beilage 4/12 zum Straferkenntnis beigelegt wurde, die [BF] "eine umfassende Aufklärung zur Erhebung des wirtschaftlichen Eigentümers nach österreichischer Rechtslage stattgefunden habe". Es habe ein ausführliches Telefonat mit diesem Rechtsanwalt stattgefunden, bei dem die zum damaligen Zeitpunkt geltende Definition des wirtschaftlichen Eigentümers im Detail erläutert worden sei. Ebenso sei die Eigentümerkette des ehemaligen Kunden [CI] im Detail erörtert worden. Im Anschluss an dieses Gespräch seien die Gesprächsergebnisse zu Dokumentationszwecken "an den Kunden" per E-Mail übermittelt worden. In diesem E-Mail finde sich im zweiten Absatz klar der Verweis auf die österreichische Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, ebenso wie im letzten Absatz der Verweis auf die Möglichkeit, durch Einsichtnahme in die zur Erhebung des wirtschaftlichen Eigentümers relevanten Dokumente, den wirtschaftlichen Eigentümer des [HR], Herrn [ra] zu bestätigen. Der Inhalt dieser E-Mail wurde in die Feststellungen aufgenommen. Seine weitere Bewertung findet sich in der rechtlichen Beurteilung.
2.4.5. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkten I.6. und I.7. des Straferkenntnisses ([AT] und [AI])
Abgesehen vom Begehren auf ergänzende Feststellungen zu risikomindernden Umständen und zur Transaktionsprüfung bringt die [BF] in diesem Zusammenhang vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur Ausübung der Kontrolle durch die [OF] in Bezug auf die Ausübung der mit den Anteilen an der [KA] verbundenen Rechte zu treffen. Sie begehrt daher eine ergänzende
Feststellung dahingehend, dass "[d]er Stiftungsrat der [OF] ... ein
Weisungsrecht gegenüber der [GI] in Bezug auf das Halten der Anteile an der [KA]" habe. Das Erfordernis dieser ergänzenden Feststellung begründe sich damit, dass dieses Weisungsrecht für die Überprüfung der hier bestehenden Kontrolle und somit für die Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin wesentlich sei.
Weiters bekämpft die [BF] die Feststellung, wonach ihr die mit Rechtfertigung vom 19.01.2018 als Beilagen ./A.ll.6.3. (Handelsregisterauszug betreffend die [KR] vom 18.05.2017; siehe Beilage 6/47 zum Straferkenntnis), ./A. 11.6.9. (... [BB], 16.04.2004; siehe Beilage 6/48 zum Straferkenntnis), ./A.II.6.10. (Certificate betreffend die [CN] vom 10.12.2004; siehe Beilage 6/49 zum Straferkenntnis) und ./A.ll.6.11. (Registerauszug betreffend die [CN] vom 08.01.2018; siehe Beilage 6/50 zum Straferkenntnis) sowie ./B.ll.4.13. (Certificate of Incumbency betreffend die [AI] vom 19.04.2016; siehe Beilage 6/51 zum Straferkenntnis) vorgelegten Unterlagen der [BF] jedenfalls bis 15.09.2017 nicht vorgelegen seien.
Sie begründet dies damit, dass ihr die Dokumente zur Vertretungsbefugnis der Treuhandgesellschaften zwar vorgelegen seien, jedoch seien diese für die Ermittlung und Erhebung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht als relevant angesehen worden. Sie seien deswegen im Laufe des Prüfverfahrens auch nicht übermittelt worden, sondern erst im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung, als Reaktion auf die "entsprechende erstmalige Aufforderung der FMA und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht des Vorhandenseins derartiger Dokumente" vorgelegt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die [BF] mit diesem Vorbringen nicht allen Argumenten der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu diesem Faktum entgegengetreten ist. Diese Beweiswürdigung stützte sich nämlich zusätzlich auf den Umstand, dass die [BF] in ihrer Stellungnahme vom 17.02.2017 zum Prüfbericht, die in Reaktion auf das Schreiben der FMA vom 23.12.2016 ergangen ist, detailliert festgehalten hat, welche Dokumente und Unterlagen sie zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AT] herangezogen habe: Darunter haben sich die als Beilagen ./A.II.6.3. (Handelsregisterauszug betreffend die [KR] vom 18.05.2017; siehe Beilage 6/47), ./A.II.6.9. (The Companies Ordinance - Laws of Gibraltar, [BB], 16.04.2004; siehe Beilage 6/48), ./A.II.6.10. (Certificate betreffend die [CN] vom 10.12.2004; siehe Beilage 6/49), ./A.II.6.11. (Registerauszug betreffend die [CN] vom 08.01.2018; siehe Beilage 6/50), ./B.II.4.13. (Certificate of Incumbency betreffend die [AI] vom 19.04.2016; siehe Beilage 6/51) vorgelegten Unterlagen nicht befunden. Weiters stützte die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung in diesem Punkt darauf, dass die [BF] in ihrer Rechtfertigung vom 19.01.2018 auch lediglich behauptete, dass ihr die mit Rechtfertigung vom 19.01.2018 erstmals vorgelegten Unterlagen vorlägen, aber zu keiner dieser Unterlagen - zur Entkräftung der Vorwürfe erforderliche - Angaben dazu machte, seit wann ihr diese Unterlagen vorliegen. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass, wären der [BF] die Unterlagen bereits im Tatzeitraum vorgelegen, sie Angaben dazu gemacht hätte, seit wann ihr die Unterlagen vorliegen und Beweise angeboten, die diese Angaben belegen.
Zusätzlich verwies die belangte Behörde darauf, dass sich betreffend die Beilagen ./A.II.6.3. (Handelsregisterauszug betreffend die [KR] vom 18.05.2017; siehe Beilage 6/47), ./A.II.6.9. (The Companies Ordinance - Laws of Gibraltar, [BB], 16.04.2004; siehe Beilage 6/48), ./A.II.6.10. (Certificate betreffend die [CN] vom 10.12.2004; siehe Beilage 6/49), ./A.II.6.11. (Registerauszug betreffend die [CN] vom 08.01.2018; siehe Beilage 6/50) zur Rechtfertigung vom 19.01.2018 das Nichtvorliegen dieser Urkunden im Tatzeitraum auch aus dem Umstand ergebe, dass die [BF] - wie von ihr selbst vorgebracht -- die Auffassung vertrete, dass sich "weder aus dem Gesetz noch aus den FMA-Rundschreiben zur Identifizierung, die Verpflichtung ableiten lässt, auch die Vertretungsbefugnis in der Eigentümerkette eines Kunden zu überprüfen" und daher auch keine Veranlassung gehabt habe, diese Unterlagen im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 15.11.2017) einzuholen.
Wenn die [BF] in der mündlichen Verhandlung zur Bekräftigung ihres Standpunkts darauf Bezug nimmt, das es "der Logik des Geschäftslebens" widerspreche, dass man eine Unterlage, aus 2004 13 Jahre später das erste Mal erhält, ist dem zu erwidern, dass es nicht lebensfremd erscheint, dass von einer ausländischen Gesellschaft Kopien von Certificates auch aus früheren Perioden angefordert werden können. Es ist auch nicht lebensfremd anzunehmen, dass eine Gesellschaft solche Urkunden aus früheren Perioden auch längere Zeit aufbewahrt. Denkbar ist auch, dass solche (älteren) Certificates dieser Gesellschaft nachträglich von anderen Personen oder Institutionen wie zB Bankinstituten (denen diese Urkunden schon früher vorlagen und die diese aufbewahrt haben) eingeholt werden. Die [BF] ist auch dem Vorbringen der belangten Behörde in der Verhandlung nicht weiter entgegengetreten, dass es nach Erfahrung der belangten Behörde sehr wohl so sei, dass Corporate Service Providers und Secretaries derartige Dokumente auch aufbewahren würden. Die Vorlage einer solchen Kopie im Verwaltungsstrafverfahren, die nicht mit einem Eingangsstempel (o.ä.) der [BF] versehen ist, bietet daher keinen gesicherten Nachweis darüber, seit wann diese Urkunde bei der [BF] vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet den Überlegungen der belangten Behörde, die sich auf mehrere die Feststellung stützende Aspekte gründen, auch bei. Dazu kommt, wie bereits unter Punkt 2.4.2. erwähnt, dass die [BF] ein Dokumentenmanagementsystem verwendet hat, in dem der Zeitpunkt, in dem ihr ein bestimmtes Dokument vorliegt, nachweisbar dokumentiert wird. Der Umstand, dass sie von dieser Möglichkeit (mit Schriftsatz vom 28.05.2019) zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Vorliegens einer Power of Attorney für Herrn [az] Gebrauch gemacht hat, nicht aber im Zusammenhang der hier strittigen Behauptung, spricht gegen deren Glaubhaftigkeit.
2.4.6. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkt I.7. des Straferkenntnisses
Dazu ist auf den vorstehenden Punkt zu verweisen.
2.4.7. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkt II.1. des Straferkenntnisses
Zu diesem Spruchpunkt hält die belangte Behörde fest, dass die [BF] betreffend den Kunden [IV] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [IV] ist, zuletzt frühestens am 19.03.2014 ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 12.03.2014 (Beilage 2/15 zum angefochtenen Straferkenntnis) herangezogen habe und erst frühestens am 09.06.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis eingeholt habe, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 07.06.2016 (Beilage 2/17 zum angefochtenen Straferkenntnis).
Dem hält die [BF] ein Certificate of Incumbency vom 21.07.2015 entgegen, das ihr bereits zeitnah vorgelegen sei. Der Vorwurf ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht aufrechtzuerhalten, zum Einen weil dem vorgelegten Certificate vom 21.07.2015 eine Apostillierung fehlt, was die Beweiskraft hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem dieses von der [BF] eingeholt worden ist, relativiert. Im Unterschied zu diversen Dokumenten im Zusammenhang mit der Kundin [HE] hat die [BF] in Bezug auf dieses Dokument auch keine Auszüge aus dem Dokumentenmanagementsystem vorgelegt, die als Hinweis dienen könnten, wann ihr das Dokument vorgelegen sei. Weiters ist auf die Ausführungen der [BF] in der Beantwortung des Schreibens der FMA vom 23.12.2016 hinzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auch auf seine Ausführungen unter Pkt. II.2.4.2. (Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkt I.2. des Straferkenntnisses). Der Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das Bundesverwaltungsgericht auch für die hier getroffenen Feststellungen an.
2.4.8. Beweiswürdigung iZm. Spruchpunkten II.2., II.4. und II.5. des Straferkenntnisses
In diesen Punkten bestreitet die [BF] die getroffenen Feststellungen in ihrer Beschwerde nicht, das Bundesverwaltungsgericht teilt die beweiswürdigenden Ausführungen des Bescheides. Die [BF] erstattet dazu zusätzliches Vorbringen, das das Bundesverwaltungsgericht aus rechtlichen Gründen verwirft (dafür wird auf die rechtliche Würdigung verwiesen).
2.4.9. Abschließend
Die Ausführungen in S. 5 des Schriftsatzes vom 08.04.2019, wonach das als Beilage 3/16 zum Straferkenntnis beigelegte Dokument doppelseitig sei, sowie die Beilagen 2/03 und 2/17 identisch seien, stehen den hier dargelegten Überlegungen nicht entgegen.
Dasselbe gibt für die darin enthaltenen Ausführungen auf S. 6-8 und die darin erwähnten Urkunden, die den Stellungnahmen vom 14.11.2017 und vom 19.01.2018 beigelegt waren.
Betreffend [IV]: Weder für das Stattfinden der notwendigen Überprüfung des Treuhandverhältnisses zwischen [gv] und [io] (Vorwurf Spruchpunkt I.2.) noch für entsprechende ausreichende Aktualisierungsschritte hinsichtlich der Anteilsinhaberschaft an der [IV] (Vorwurf Spruchpunkt II.1.) bieten diese Unterlagen einen Anhaltspunkt (Beilage ./A.II.2.1. Auftrag zur Kontenschließung 19.02.2017, Beilage ./B.II.1.1. Certificate of Good Standing [IV] 2014, jeweils zur Stellungnahme vom 14.11.2017). Im Übrigen ist es nicht zutreffend, dass der angefochtene Bescheid auf die zweitgenannte Urkunde nicht Bedacht nahm.
Betreffend [KT]: Für die hier zu beurteilenden Vorwürfe der Überprüfung des Typs der Stiftung und weiterer als Kontrollausübende in Betracht kommende Organwalter der [LS] (Vorwurf Spruchpunkt I.3.) bieten die im genannten Schriftsatz erwähnten Urkunden keinen Anhaltspunkt (Beilage ./A.II.3.1. [KT] Grp Struct 2017, Beilage ./A.II.3.2. [KT] Webrahmen System Auszug, Beilage ./A.II.3.3. Schreiben des Stiftungsvorstandes der [LS], jeweils zur Stellungnahme vom 14.11.2017). Denn der Feststellung, dass die [BF] zum Stichtag 23.12.2016 keine natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer der [LS] erfasst hatte, steht der Inhalt dieser Urkunden nicht entgegen, zumal sich aus der Beilage ./A.II.3.2. nur ergibt, dass näher bezeichnete natürliche Personen zum Teil bis 02.08., 27.09. oder 06.10.2011, zum Teil bis 14.04. oder 22.04.2014 als wirtschaftliche Eigentümer erfasst waren (und dieser Inhalt weist auch nichts zum Vorgang der Überprüfung der so erfassten Angaben nach). Die - mit 18.10.2017 datierte - Beilage ./A.II.3.3. liegt zudem außerhalb des relevanten Zeitraums für diesen Tatvorwurf.
Betreffend [CI]: Für die hier relevanten Vorwürfe, dass keine risikobasierten Überprüfungen dazu stattgefunden haben, wer der wirtschaftliche Eigentümer des [HF] ist (Vorwurf Spruchpunkt I.4.), und dass die [BF] erst frühestens am 13.06.2016 einen aktuelleren Nachweis zur Anteilsinhaberschaft an der [KH] als jenen vom des Register of Members vom Dezember 2010, Beilage 4/01 zum Straferkenntnis, hatte (Vorwurf Spruchpunkt I.2.), tragen die in der Stellungnahme vom 08.04.2019 angeführten Unterlagen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nach näherer Durchsicht nichts bei. Bei diesen Unterlagen, die jeweils der Stellungnahme der [BF] vom 14.11.2017 beigelegt waren, handelt es sich um: Beilagen A.II.4.1. Kontoschließungsauftrag 2017, Beilage ./A.II.4.2. [CI] Due Diligence Formular, Beilage ./B.II.2.1. Certificate of Good Standing [CI] 2014, Beilage ./B.II.2.2. [CI] List of authorized signatories 2014, Beilage ./B.II.2.3.[CI] Resolutions / Minutes of the Board 2014, Beilage ./B.II.2.4. [CI] Certificate of Good Standing 2015, Beilagen ./B.II.2.5. bis ./B.II.2.7. [CI] Powers of Attorney 2015, Beilage ./B.II.2.8. [...] Attorney detail 2016, Beilage ./B.II.2.9. [FT] Certificate of Good Standing 2016, Beilage ./B.II.2.10. [FT] Certificate of Directors 2016, Beilage ./B.II.2.11. [KH] Certificate of Good Standing 2016, Beilage ./B.II.2.12. [CI] Shareholder Structure 2016, Beilage ./B.II.2.13. KYC-Letter [KH] 2016.
Betreffend [AT]: Für die hier zu beurteilenden Vorwürfe laut Spruchpunkt I.6. und II.4. tragen die im Schriftsatz vom 08.04.2019 ins Treffen geführten Urkunden, die der Stellungnahme vom 19.01.2018 beigelegt waren, nichts bei. Die Vorwürfe zu Spruchpunkt I.6. lauteten, die [BF] habe keine risikobasierten und angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht,
- welchen Inhalt das "shareholder¿s agreement" vom 20.03.2008 hat,
- dass die natürlichen Personen, die das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [BB] beziehungsweise die [CN] unterzeichnet haben, befugt sind, das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [BB] beziehungsweise für die [CN] abzuschließen,
- wer durch das Halten der Anteile der [CN] rechtlicher Eigentümer der [CN] ist,
- wer durch das Halten der Anteile an der [GI] rechtlicher Eigentümer der [GI] und wer durch das Ausüben von Kontrolle über die Geschäftsleitung der [GI] auf andere Weise wirtschaftlicher Eigentümer der [GI] ist. Sie kann daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer der [AT] ist.
Nach Durchsicht der in der Stellungnahme vom 08.04.2019 (auf S. 7 unten bis 8 oben) aufgezählten, bereits mit Stellungnahme vom 19.01.2018 vorgelegten Unterlagen, kann auch das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass diese einen Anhaltspunkt für das Vorbringen der [BF] in diesen Punkten liefern.
2.5. Zum "Anweisungswesen", Schulungen und zur Kommunikation zwischen Behörde und [BF]
Die Feststellungen zu den unternehmensinternen Anweisungen und Schulungen beruhen auf den von der [BF] dazu vorgelegten Unterlagen und dem von ihr dazu erstatteten Vorbringen (das auch in Klammern zitiert wurde), soweit es nicht durch die Unterlagen widerlegt erschien. Die Feststellungen zur Vor-Ort-Prüfung und dem dazu ergangenen Prüfbericht vom 09.03.2016 stützen sich auf den Inhalt dieses von der [BF] vorgelegten Prüfberichts (Beilage ./15 zur Verhandlungsniederschrift). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den mit Schriftsatz vom 12.04.2019 vorgelegten Annexen zum Compliance Manual 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015, bei denen es sich im Wesentlichen um Muster für Fragebögen an den Kunden handelt, die keine näheren oder präzisiserenden Vorgaben zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur beinhalten.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde und Spruchkorrekturen
3.1. Anwendbare Rechtsnormen
3.1.1. Zu Spruchpunkten I.1. bis I.7. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers lautete bis 31.12.2016 in § 2 Z 75 BWG:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
...
75. Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der §§ 40ff: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:
a) bei Gesellschaften:
aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt;
ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;
b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben;"
Seit 01.01.2017 findet sich die relevante Definition nach § 2 Z 3 FM-GwG -
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:
...
3. wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG. § 2 Z 1 WiEReG ist nicht auf börsenotierte Gesellschaften anzuwenden, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 122 Abs. 10 BörseG 2018 durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind."
- in Verbindung mit § 2 WiEReG:
"Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
§ 2. Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.
bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.
Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer.
Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.
Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.
Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.
b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:
aa) bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
bb) bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer.
cc) bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
2. bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 17:
a) der Settlor/Trustor;
b) der/die Trustee(s);
c) der Protektor, sofern vorhanden;
d) die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;
e) jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.
3. bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 18, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter
Z 2 genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei
a) Privatstiftungen (§ 1 Abs. 2 Z 12):
aa) die Stifter;
bb) die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;
cc) die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
b) bei Stiftungen und Fonds (§ 1 Abs. 2 Z 15 und 16):
aa) die Gründer;
bb) die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands;
cc) den Begünstigtenkreis;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert."
Die Spruchpunkte I.1. bis I.7. betreffen jeweils die unterlassene konkrete Überprüfung der Identität der/s wirtschaftlichen Eigentümer/s des Kunden, einschließlich risikobasierter und angemessener Maßnahmen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen. Die dafür relevanten Vorschriften des BWG und, seit 01.01.2017, des FM-GwG laute(te)n wie folgt:
Im BWG:
"Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
§ 40
...
(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters
1. den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,
...
(2e) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 40 ff zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.
...
(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten,
...
Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden.
..."
"
Im FM-GwG:
"Umfang der Sorgfaltspflichten
§ 6. (1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:
1. ...
2. Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;
...
Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten
§ 7. (1) Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers, des Treugebers und des Treuhänders (§ 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 5) und die Einholung und Überprüfung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und über die Herkunft der eingesetzten Mittel (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung und vor Ausführung einer gelegentlichen Transaktion zu erfolgen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person (§ 6 Abs. 1 Schlussteil) hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.
...
(6) Die Verpflichteten haben die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern.
....
Ausführung durch Dritte
Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte
§ 13. (1) Die Verpflichteten können zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.
(2) Die Verpflichteten haben bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unverzüglich einzuholen. Sie haben weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihnen unverzüglich auf ihr Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann."
3.1.2. Zu Spruchpunkten II.1. bis II.5. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die für Spruchpunkt II.1. bis II.5. des Straferkenntnisses (Vorwurf nicht gewährleisteter Aktualisierung der Dokumente, Daten und Unterlagen) relevanten Normen des BWG und des FM-GwG laut(et)en wie folgt:
Im BWG:
"Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
§ 40
...
(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters
1. ...
2. ...
3. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden."
Im FM-GwG:
§ 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG iVm. § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG:
"Umfang der Sorgfaltspflichten
§ 6. (1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:
1. - 6. ...
7. regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.
..."
3.1.3. Zur jeweils anwendbaren Strafnorm (Strafdrohung) und Strafbarkeit der juristischen Person:
Die für alle hier betroffenen Tatvorwürfe relevanten Bestimmungen zur Strafbarkeit der juristischen Person fanden sich zunächst in §§ 98 Abs. 5a Z 3, 99d BWG und wurden dann durch §§ 34, 35 FM-GwG ersetzt. Diese Vorschriften lauten wie folgt:
§ 98 Abs. 5a Z 3 BWG und § 99d lauteten (für den Beschwerdefall anwendbar bis 31.12.2016):
"§ 98 ...
(5a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes
1. ...
2. ...
3. die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d oder 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
...
§ 99d. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."
§§ 34 und 35 FM-GwG (in Kraft seit 01.01.2017):
"8. Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
Pflichtverletzungen
§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß
1. § 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
2. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
3. § 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
4. § 16 bis § 17 (Meldepflichten),
5. § 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
6. § 20 (Verbot der Informationsweitergabe),
7. § 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,
8. § 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),
9. § 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle) oder
10. § 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen)
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
...
Strafbarkeit von juristischen Personen
§ 35. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34 Abs. 1 bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei
Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis zu 150 000 Euro und bei
Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 ZaDiG, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, einen AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 oder um ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind."
3.1.4. Zur Verhängung einer "einzigen" Verwaltungsstrafe für mehrere Verwaltungsübertretungen:
Im Finanzmarktaufsichtsrecht gilt seit 03.01.2018 eine Modifikation des verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzips und die Pflicht zur Erlassung einer Gesamtstrafe ("einzige[n] Verwaltungsstrafe"):
Das FMABG sieht, abweichend vom Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 2 VStG, seit 03.01.2018 (BGBl. I 107/2017) Folgendes vor:
In § 2:
"§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die
1.- 18. ...
19. im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016,
20. - 21. ...
geregelt und der FMA zugewiesen sind."
In § 22 Abs. 8 bis 10:
"Verfahrensbestimmungen
§ 22. (1) - (7) ...
(8) Wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß einem oder mehreren der in § 2 genannten Bundesgesetze begangen wurden oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht.
(9) Wurde gemäß Abs. 8 eine Verwaltungsstrafe verhängt und soll nunmehr eine weitere Verwaltungsstrafe verhängt werden, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte verhängt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach Abs. 8 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere Strafe als die in dem früheren Verfahren ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
(10) Ein Erschwerungsgrund für die Zumessung der Strafe ist es, wenn mehrere Verwaltungsübertretungen derselben oder verschiedener Art begangen worden sind."
3.2. Beurteilung des Beschwerdefalles anhand der Rechtslage
3.2.1. Zur Einhaltung verfahrensrechtlicher Fristen, deren Überschreitung die Aufhebung oder Einstellung zur Folge hätte:
3.2.1.1. 15-Monats-Frist gem. § 43 VwGVG:
§ 43 Abs. 1 VwGVG normiert für das verwaltungsstrafrechtliche Beschwerdeverfahren eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten "ab Einlangen der Beschwerde". Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde am 20.04.2018 eingelangt. Die Frist würde daher am 20.07.2019 ablaufen. Dabei handelt es sich um einen Samstag, weshalb das Fristende am darauf folgenden Montag, 22.07.2019, eintritt (vgl. dazu, dass die entsprechende Fristenablaufhemmung nach Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, und nach § 33 Abs. 2 AVG auch auf die 15-Monats-Frist nach § 43 VwGVG anwendbar ist, VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0104, mit Hinweisen auf VwGH 18.12.1991, 91/02/0111 und VwGH 02.09.1992, 92/02/0172). Die Frist des § 43 VwGVG ist daher zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung gewahrt.
3.2.1.2. Verfolgungsverjährungsfrist:
a) Rechtsnormen und Judikatur
Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist (§ 31 Abs. 1 VStG).
§ 36 FM-GwG sieht eine - von der im VStG allgemein normierten Frist (§ 31 Abs. 1, 2) abweichende - Verfolgungsverjährungsfrist von drei Jahren vor. Diese Regelung ist seit 01.01.2017 in Kraft (§ 42 FM-GwG, BGBl I 118/2016, kundgemacht am 30.12. 2016) und hat folgenden Wortlaut: "Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre". Das vor In-Kraft-Treten dieser Regelung für den einschlägigen Sachverhalt anwendbare BWG sah ebenfalls eine vom VStG abweichende, mit 18 Monaten bemessene Verfolgungsverjährungsfrist vor (§ 99b BWG).
Gemäß § 31 Abs. 1 zweiter Satz VStG ist diese Frist "von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt".
Die nach § 32 Abs. 2 VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist nur dann im Sinne einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird (zB VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093).
Im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine juristische Person ist es folgerichtig, dass die juristische Person als Beschuldigte nach § 32 VStG anzusehen ist, wenn sie im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung zu verantworten zu haben und die Behörde gegen sie eine Verfolgungshandlung richtet (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rn. 21).
Die Bestrafung der juristischen Person nach der in Rede stehenden Bestimmung setzt voraus, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person (Führungsperson) eine Straftat begangen hat. Der Strafbarkeit der juristischen Person nach § 99d Abs. 1 und 2 BWG (nunmehr § 35 FM-GwG) liegt dabei der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die dort angeführten "Verpflichtungen verstoßen" (Abs. 1) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Abs. 2) (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rn. 25).
Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit gemäß § 99d BWG (nunmehr § 35 FM-GwG) eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson. Demgemäß ist für die Wirksamkeit der gegen die juristische Person gerichteten Verfolgungshandlung die genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person vonnöten (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rn. 29, mit Hinweis auf VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwN).
b) zur Wirksamkeit der Bestellung des XXXX (Dr. [S]) als verantwortlicher Beauftragter
Wie festgestellt, war das Vorstandsmitglied Dr. [S] vom 27.10.2015 (Datum seiner Zustimmungserklärung nach entsprechenden Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüssen) bis zum 18.03.2017 (Enden seiner Vorstandsfunktion) gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im BWG, konkret für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 40 BWG), vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (§ 40a BWG), verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (§ 40b BWG), unzulässige Geschäftsbeziehungen (§ 40d BWG) und Meldepflichten (§ 41 Abs. 1 bis 4 BWG), als verantwortlicher Beauftragter bestellt.
Das Vorstandsmandat des Dr. [S] endete am 18.03.2017. Anders als die [BF] in ihrem als "Urkundenvorlage" bezeichneten Schriftsatz vom 12.04.2019 meint, war für das Ende seiner Stellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG nicht der Widerruf der Übernahme dieser Funktion (mit Schreiben des Vorstands vom 07.04.2017, Beilage ./19 zur zitierten Urkundenvorlage) konstitutiv, sondern bereits das Ausscheiden des Dr. [S] aus dem Vorstand mit 18.03.2017. Dies geht darauf zurück, dass schon der Inhalt der Bestellungsurkunde auf der Prämisse beruhte, dass dieser Verantwortliche Vorstandsmitglied ist und auch, weil damit eine Stellung einhergeht, mit der auch entsprechende Anordnungs- und Kontrollbefugnisse verbunden sind und kein Hinweis dafür vorliegt, dass ihm für den Zeitraum nach Enden seiner Vorstandsfunktion entsprechende Befugnisse eingeräumt worden sind. Auch wenn der Widerruf seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter erst am 07.04.2017 erfolgte, war in rechtlicher Hinsicht ab Beendigung der Vorstandsfunktion nicht mehr von einer Wirksamkeit der Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter auszugehen.
c) fallbezogene Konsequenzen
Zur Frage der Verfolgungsverjährungsfrist und ausreichenden Bestimmtheit der gesetzten Verfolgungshandlungen ist Folgendes auszuführen:
Die [BF] beruft sich darauf, dass gegenüber ihren zur Vertretung berufenen Organen bzw. dem für einen Teil des vorgeworfenen Tatzeitraums bestellten verantwortlichen Beauftragten teilweise Verjährung eingetreten sei. Die vorliegendenfalls gemäß § 9 VStG in Betracht kommenden Personen teilen sich auf den Tatzeitraum nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei (und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens) wie folgt auf:
• Erste Phase von 1.1.2014 (Beginn des Tatvorwurfs) bis 26.10.2015:
Mitglieder des Vorstands als zur Vertretung nach außen Berufene (es lag keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor).
Während dieser Phase waren Vorstandsmitglieder: XXXX (im Folgenden:
Dr. [S], XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX (nur bis 31.03.2015) und XXXX (erst ab 13.11.2015).
• Zweite Phase von 27.10.2015 bis 18.03.2017: Das während dieses Zeitraums als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG bestellte Vorstandsmitglied Dr. [S].
• Dritte Phase von 19.03.2017 bis zum Ende der in den einzelnen Spruchpunkten vorgeworfenen Tatzeiträume: Mitglieder des Vorstands als zur Vertretung nach außen Berufene (es lag wiederum keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor). Während dieser Phase waren Vorstandsmitglieder: XXXX, XXXX. XXXX, XXXX, XXXX (nur bis 31.10.2017) und XXXX.
Die [BF] macht in diesem Zusammenhang geltend (mit "Urkundenvorlage" bezeichneter Schriftsatz vom 12.04.2019), dass die Aufforderungen zur Rechtfertigung als relevante Verfolgungshandlungen teilweise außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen seien. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG und darauf, dass demnach die günstigere Verfolgungsverjährungsfrist von 18 Monaten gem. § 99d BWG zur Anwendung komme und nicht die ungünstigere, seit 1.1.2017 in Kraft stehende dreijährige Verfolgungsverjährungsfrist des § 36 FM-GwG.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: § 1 Abs. 2 VStG steht einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war. Ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht ableiten (vgl. VwGH 20.06.1990, 89/02/0120; VwSlg. 19.107 A/2015; VwSlg. 19.453 A/2016 Rn. 18; EuGH 08.09.2015 [Große Kammer] Rs. C-105/14 Taricco Rn. 57, siehe auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 31 Rz. 2 [Stand 1.5.2017, rdb.at]).
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der längeren Verfolgungsverjährungsfrist des § 36 FM-GwG (01.01.2017) ist für alle Tathandlungen, die bis frühestens 18 Monate davor (also bis 01.07.2015) noch nicht abgeschlossen waren, noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Das heißt, dass jedenfalls auch das Verhalten von Vorstandsmitgliedern, die zum 01.07.2015 noch in dieser Funktion und verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich waren, von der am 01.01.2017 eintretenden Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist betroffen war.
Gegenüber den in dieser ersten Phase eine Vorstandsfunktion innehabenden Personen hätte der Lauf der (zunächst kürzeren 18-monatigen) Verjährungsfrist frühestens mit dem Abschluss der Tat jedenfalls aber mit dem Ende ihrer Verantwortlichkeit nach § 9 VStG beginnen können. Das (vorläufige) Enden der individuellen Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder in der ersten Phase war in jenem Zeitpunkt bewirkt, in dem die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit dieser Organe kraft Bestellung des Dr. [S] zum verantwortlichen Beauftragten auf diesen überging, also zum 27.10.2015, für Dr. [S], der mit seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten die alleinige Zuständigkeit übernahm, naturgemäß später. Hinsichtlich des Vorstandsmitglieds XXXX wäre hingegen eine allfällige individuelle Tatbeteiligung bereits am 31.03.2015 beendet gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt aus dem Vorstand ausschied. Ihm gegenüber war daher Verfolgungsverjährung bereits unter dem Regime der früher geltenden, 18-monatigen Frist am 01.01.2017 eingetreten, so dass ihm gegenüber auch die Verlängerung der Frist nicht wirksam werden konnte. Bei allen hier in Frage kommenden Delikten handelt es sich um Dauerdelikte. Die kürzere Verfolgungsverjährungsfrist des § 99d BWG (18 Monate) war gegenüber den bis 27.10.2015 aktiven Vorstandsmitgliedern für Dauerdelikte, die bis zu diesem Zeitpunkt (27.10.2015) angedauert haben, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der verlängerten Verfolgungsverjährungsfrist des § 36 FM-GwG (01.01.2017) noch nicht abgelaufen. Für solche Dauerdelikte galt daher ab 01.01.2017 aufgrund der Neuregelung die neue dreijährige Verfolgungsverjährungsfrist, die im Jahr 2017 jedenfalls noch lief.
Daher erfolgten die am 19.09.2017 (der [BF] zugestellt am 22.09.2017) und am 15.11.2017 (der [BF] zugestellt am 16.11.2017) erlassenen Aufforderungen zur Rechtfertigung jedenfalls hinsichtlich aller als Zurechnungspersonen in Betracht kommenden Vorstandsmitglieder innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, dies jedoch - wie erwähnt - mit Ausnahme des Vorstandsmitglieds XXXX .
Gegen die Anwendbarkeit der verlängerten Verjährungsfrist auf bei In-Kraft-Treten des FM-GwG noch nicht verjährte Sachverhalte kann auch nicht eingewendet werden, dass der Gesetzgeber die längere Verjährungsfrist des § 36 FM-GwG durch Verwendung des Artikels "diesem" ("Verwaltungsübertretungen gemäß DIESEM Bundesgesetz") ausdrücklich Sachverhalte ausgeklammert hat, die - wenngleich materiellrechtlich gleichzuhalten - noch dem BWG unterlagen: Dass der Gesetzgeber des FM-GwG dadurch Tathandlungen, die noch im zeitlichen Geltungsbereich der - inhaltlich gleich geregelten - Vorgängerbestimmungen des BWG gesetzt wurden, jedoch bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht verjährt waren, vom Anwendungsbereich der Fristverlängerung ausnehmen wollte, würde dem Gesetz eine Regelungslücke unterstellen, die - ausweislich der Gesetzesmotive - als unbeabsichtigt angesehen werden muss, zumal die parlamentarischen Materialien darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber dem Problem begegnen wollte, dass "gerade bei Kredit- und Finanzinstituten regelmäßig besonders schwierige Sachfragen auftreten" und dass "eine effektive Aufsicht durch die FMA auch eine Verlängerung der allgemeinen Fristen des VStG [erfordere,] um eine entsprechende Ahndung von Pflichtverletzungen zu ermöglichen" (RV 1335 BlgNR 25. GP , 18). Diese auf die aktuelle Anwendungspraxis hindeutende Überlegung macht deutlich, dass der Gesetzgeber am 01.01.2017 gerade (auch) Fallkonstellationen der Gegenwart vor Augen hatte, also solche, die gerade zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (und des In-Kraft-Tretens) dieses Gesetzes in der Praxis zu bewältigen waren. In Bezug auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, zu denen auch jene über die Verjährung gehören (EGMR, 22.06.2000, Beschw.Nr. 32492/96 u.a., Coëme u.a. gg. Belgien, Rn. 149), findet das strafrechtliche Analogieverbot keine Anwendung (OGH 13.07.1994, 15 Os 102/94; 07.11.1996, 15 Os 155/96). Aus diesen Gründen kann das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch einer Argumentation nicht beitreten, wonach der Wortlaut des § 99b BWG es ausschließe, dass die darin normierte 18-monatige-Verfolgungsverjährungsfrist auch für die Bestrafung juristischer Personen gem. § 99d BWG gelte. Der Gesetzgeber hat bei Einfügung von Normen über die Strafbarkeit der juristischen Person für im BWG bereits definierte Verwaltungsübertretungen keine eigenen flankierenden Verfahrensvorschriften vorgesehen, sondern ist von der prinzipiellen Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen zur Verfolgung der erfassten Verwaltungsübertretungen gegenüber natürlichen Personen ausgegangen (vgl. VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rn. 15 ff), weshalb der Wortlaut des - als Verjährungsnorm verfahrensrechtliche Inhalte regelnden - § 99b BWG nicht als Argument dafür ins Treffen geführt werden kann, dass diese Frist für die Strafbarkeit der juristischen Person unanwendbar wäre (so aber offenbar die Argumentation einer mitbeteiligten Partei in dem Revisionsverfahren zu Ro 2018/02/0028, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem dazu ergangenen Erkenntnis im Übrigen - aus anderen Gründen - nicht teilte).
Unabhängig davon ist auch noch Folgendes zu berücksichtigen: Für Zwecke der Beurteilung der Verjährung bei einem einer juristischen Person zuzurechnenden Dauerdelikt kann es keinen Unterschied machen, ob mehrere Personen nacheinander, also aufgeteilt auf einzelne Phasen des Tatzeitraums sukzessive die Eigenschaft als Entscheidungsträger (Führungspersonen) innehaben, wodurch die Zurechnung der Tat zur juristischen Person je nach Phase jeweils über unterschiedliche Zurechnungspersonen erfolgt. Würde man daraus einen Unterschied in der Verjährungsfrage ableiten, so fiele das Verwaltungsstrafrecht für juristische Personen im Vergleich zum Verwaltungsstrafrecht für natürliche Personen (für die der Zwischenschritt einer Zurechnung über Organe ausscheidet und eine solche zeitliche Aufteilung daher nicht eintreten kann) in unsachlicher Weise günstiger aus. Bereits dieser Gesichtspunkt spricht dafür, dass der Verjährungsbeginn bei Beurteilung von Pflichtverletzungen, die eine juristische Person zu verantworten hat, von Fragen des Verjährungsbeginns für Verwaltungsübertretungen, die ihre Organe oder Entscheidungsträger individuell zu verantworten haben, losgelöst zu betrachten ist. Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit einer natürlichen Person nach § 9 VStG nur für den Zeitraum besteht, für den sie (satzungsmäßig oder durch Bestellung als verantwortlicher Beauftragter) bestellt ist (VwGH 27.06.2006, 2004/05/0113 =VwSlg. 16.953 A/2006), steht dem nicht entgegen. Dieser Grundsatz betrifft die individuelle Rechtsposition dieser natürlichen Personen und ist aufgrund des Schuldprinzips durch den zeitlichen Umfang des ihr vorwerfbaren Verhaltens gerechtfertigt. Soweit ersichtlich, lässt sich aber aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einen nicht ableiten, dass die zitierte Judikatur darüber hinaus auch Konsequenzen für die Frage des Verjährungsbeginns hat, etwa in dem Sinn, dass für frühzeitig aus der Funktion ausgeschiedene Verantwortliche nach § 9 VStG bei einem Dauerdelikt, das auch nach ihrem Ausscheiden noch weiter verwirklicht wurde, die Verjährungsfristberechnung bereits mit Enden ihrer Funktion und nicht erst mit Abschluss der Tathandlung insgesamt (auch durch die nachfolgend agierenden Verantwortlichen) beginnt. Zum Anderen legt die Parallele zur Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei Anstiftungs- und Beitragstäterschaft (VwSlg. 3478 A/1954) vielmehr die gegenteilige Sichtweise nahe, nämlich, dass die Verjährungsfrist in einem solchen Fall erst nach Abschluss des (gesamten) Dauerdelikts zu laufen beginnt. Losgelöst davon, wie diese Frage des Verjährungsbeginns im Verhältnis mehrerer natürlicher Person zueinander zu lösen wäre (worüber hier nicht zu entscheiden ist), müssen derartige Überlegungen umso mehr für die Frage der Berechnung des Verjährungsbeginns bei der juristischen Person gelten. Es ergibt sich nämlich schon aus dem Wesen der Rechtstechnik der Zurechnung, dass die Tathandlung der juristischen Person gegenüber grundsätzlich als - vom personellen Zuständigkeitswechsel innerhalb des Kreises der Zurechnungspersonen losgelöst zu sehende - Einheit zu betrachten ist, was auch im Hinblick auf die Verjährung für eine einheitliche Betrachtungsweise spricht. Selbst wenn daher individualstrafrechtlich zu Gunsten einer der Zurechnungspersonen wegen des frühzeitigen Endens ihrer Funktion deren Strafbarkeit als natürliche Person nur für ihren Anteil am Tatgeschehen eintreten kann und ihr gegenüber eventuell sogar schon der Lauf der Verjährungsfrist bereits mit Funktionsende beginnen sollte (was - wie oben ausgeführt - nicht zwingend erscheint), erscheint es nicht sachlich gerechtfertigt, diese - allein der individualstrafrechtlichen Beurteilung der natürlichen Person geschuldete - Verjährungsrechtsfolge auch zu Gunsten der juristischen Person durchschlagen zu lassen. Ergänzend ist mit Blick auf das gerichtliche Verbandsstrafrecht zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof anerkannt hat, dass die Fristen für die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit und für die Verjährung der Strafbarkeit der Tat des Entscheidungsträgers gesondert ab- oder fortlaufen können (OGH 13.03.2019, 13 Os 119/18a).
Die Verfolgungshandlungen (Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 19.09.2017 und vom 15.11.2017) waren auch ausreichend bestimmt und haben die Verfolgungsverjährungsfrist jedenfalls gegenüber der [BF] als juristische Person insgesamt gewahrt. Dies bestreitet die [BF] einerseits unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, und andererseits mit Hinweis auf den Umstand, dass für einen maßgeblichen Teil des vorgeworfenen Tatzeitraums als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG Dr. [S] bestellt gewesen sei, weshalb für diesen Zeitraum allein ihn ein Vorwurf treffen könne (während die Aufforderungen zur Rechtfertigung auf das Verhalten der Vorstandsmitglieder als solche abgestellt hatten). Die [BF] leitet daraus weiters ab, dass für den Zeitraum davor die Verfolgungshandlung auf den Gesamtvorstand hätte Bezug nehmen müssen (kraft Stellung als satzungsgemäß Vertretungsbefugte).
Zu den Implikationen des Erkenntnisses vom 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, bringt die [BF] in ihrem Schriftsatz vom 12.04.2019 ("Urkundenvorlage") vor, dass es diesem Erkenntnis zufolge für die Strafbarkeit der juristischen Person eines "tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalte[n]s einer Führungsperson" bedürfe und dass in der Verfolgungshandlung die "genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person" vonnöten sei (Hinweis auf Rz. 29 des Erkenntnisses). Diesem Erfordernis sei durch die Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 19.09.2017 und vom 15.11.2017 nicht entsprochen worden, weil hier "bloß abstrakte Tatvorwürfe ohne jeglichen Bezug zum konkreten Verhalten einer natürlichen Person geäußert" worden seien. Auch ein den Aufforderungen zur Rechtfertigung beigelegter Firmenbuchauszug, aus welchem sich die zur Vertretung nach außen berufenen Personen ergeben, vermöge diesen Mangel nicht zu sanieren, da es "weiterhin an der Beschreibung einer konkreten Tathandlung der vertretungsbefugten Person" mangle und weil "darüber hinaus auf etwaige verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG nicht Bezug genommen werde". Dies wäre jedoch aufgrund der Bestellung von Dr. [S] zum verantwortlichen Beauftragten wesentlich gewesen, weil dieser "zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.09.2017 nicht mehr Mitglied des Vorstands der Beschwerdeführerin und somit auch nicht von dem mit der Aufforderung zur Rechtfertigung beigelegten Firmenbuchauszug war". Auch sei "in Entsprechung des aktuellen Judikats des VwGH [Hinweis auf Rn. 31 aaO] die bloße Bestimmbarkeit der natürlichen Person, z.B. aufgrund eines Firmenbuchauszugs, nicht ausreichend für eine rechtmäßige Verfolgungshandlung.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der Hinweis, dass Dr. [S] bei Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr Vorstandsmitglied gewesen sei, übersieht, dass es auf die Bekleidung einer Organ- oder Verantwortlichenfunktion für die juristische Person zum Tatzeitpunkt ankommt; ein nachträglicher Verlust und das Fehlen dieser Funktion im Verfolgungszeitpunkt vermag an der einmal gemäß § 9 VStG eingetretenen Verantwortlichkeit des Organs selbstverständlich nichts zu ändern (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 11, mit Hinweis auf VwGH 01.04.1993, 90/06/0209).
Da sich die Zurechnung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zur juristischen Person daraus ableiten kann (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023), dass "eine ihre zurechenbare natürliche Person (Führungsperson) eine Straftat begangen hat" (aaO Rn. 25) und es sich bei dieser Führungsperson um einen nach § 9 VStG Verantwortlichen handeln kann (aaO Rn. 30), sind diese Grundsätze zum relevanten Zeitpunkt der Funktionsträgerschaft auch für Zwecke der Verfolgung der juristischen Person übertragbar.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 29.02.2012, 2009/03/0032) ist eine (die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd. § 44a Z 2 VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd. § 9 VStG zu verantworten (VwGH 08.09.2011, 2011/03/0130). Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung ist somit eine korrekte Festlegung, in welcher Eigenschaft einen Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, noch nicht erforderlich. Dieser Gedanke ist auf die Bestimmtheit der Zurechnungspersonen bei der Anschuldigung einer juristischen Person übertragbar: Es ist daher nicht erforderlich, dass die Verfolgungshandlung eine Qualifikation dahingehend enthält, ob eine Zurechnungsperson kraft Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter oder kraft Vorstandsfunktion angesprochen wird.
Im Übrigen enthielten die Aufforderungen zur Rechtfertigung auch eine ausreichend bestimmte Bezeichnung der Vorstandsmitglieder, einschließlich des Dr. [S], deren Handeln und/oder Unterlassen eine Zurechnung zur juristischen Person begründen kann. Entgegen der Auffassung der [BF] war der u.a. auf Dr. [S] bezogene Vorwurf in diesen Aufforderungen nicht nur bestimmbar, sondern ausreichend bestimmt. Die belangte Behörde hat sich nämlich nicht damit begnügt, durch eine der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht beigeschlossene Urkunde auf das "Firmenbuch" zu verweisen und hat folglich keine Vorgangsweise gewählt, die die für die Zurechnung herangezogenen Führungspersonen als bloß "bestimmbar" erscheinen ließe, was nach dem Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2019, Ro 2018/02/0023 (Rn. 31), keine ausreichend konkrete Verfolgungshandlung gegen die juristische Person wäre. Vielmehr hat sie den Aufforderungen zur Rechtfertigung als "integrierenden" Bestandteil einen historischen Firmenbuchauszug als "Beilage 0" beigelegt und im Text der Aufforderungen erwähnt, dass sich die Verantwortlichkeit der [BF] daraus ergäbe, dass die in den (näher konkret bezeichneten) Tatzeiträumen "zur Vertretung nach
außen berufenen Mitglieder des Vorstandes ... (siehe Beilage 0)"
selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen bzw. durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die [BF] tätige Person ermöglicht hätten. Aus der Gesamtschau auf die konkret umschriebenen Tatzeiträume einerseits und die im beigeschlossenen historischen Firmenbuchauszug für diese Tatzeiträume als Vorstandsmitglieder aufscheinenden Personen ergibt sich, dass unter anderem Dr. [S] für diese Tatzeiträume eindeutig als Vorstand, dessen Handeln der juristischen Person zugrechnet und zur Last gelegt wird, angeführt wurde. Die Verantwortlichkeit der juristischen Person wurde daher sowohl in den Aufforderungen zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis eindeutig bestimmt über das Verhalten (u.a.) dieser Person begründet und der juristischen Person vorgeworfen.
Es ist unschädlich, dass die Aufforderungen zur Rechtfertigung (und das Straferkenntnis) die Verantwortlichkeit der juristischen Person für jenen Zeitraum, in dem Dr. [S] als verantwortlicher Beauftragter bestellt war, nicht auf das Verhalten des Vorstandsmitglieds Dr. [S] beschränkt hatten, sondern auf alle Vorstandsmitglieder Bezug genommen hatten. Der Vorwurf der Mittäterschaft mehrerer Personen inkludiert nämlich zumindest auch den Vorwurf der alleinigen Täterschaft einer dieser Personen, so dass es keine Auswechslung des Tatvorwurfs oder Überschreitung der "Sache" bedeutet, wenn für den Zeitraum, in dem Dr. [S] bestellt war, die Begründung der Zurechnung vom Kreis mehrerer Vorstände auf ein einzelnes Vorstandsmitglied eingeengt wird. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich herausgestellt, dass Dr. [S] im Zeitraum von 27.10.2015 bis 18.03.2017 nicht nur Vorstandsmitglied gewesen ist, sondern auch als verantwortlicher Beauftragter für die hier in Betracht kommenden Delikte bestellt war. Dass die Aufforderungen zur Rechtfertigung und das Straferkenntnis noch von einer Zurechnung kraft Vorstandsfunktion des Dr. [S] und nicht kraft seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter ausgegangen sind, führt nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht dem nicht Rechnung tragen könnte oder dabei eine Auswechslung des Tatvorwurfs oder Überschreitung der "Sache" beginge. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd. § 32 VStG ohne Einfluss ist (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0011; 14.10.2016, Ra 2016/09/0093). Es ist für eine wirksame Verfolgungshandlung - auch gegen den verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG (vgl. § 32 Abs. 3 erster Satz VStG) - nicht entscheidend, ob die Organfunktion (korrekt) angegeben ist (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2017/17/0886). Sinngemäß übertragen muss dies im Verfahren gegen die juristische Person gelten, so dass es ohne Belang ist, ob die zur Zurechnung angesprochene(n) Führungsperson(en) die Tat als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat.
Vor diesem Hintergrund kann daher die Rechtsfrage dahingestellt bleiben, ob - so die Position der [BF] - die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten dazu führt, dass der juristischen Person ausschließlich verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten dieses verantwortlichen Beauftragten zugerechnet werden kann (während die satzungsmäßig zur Vertretung nach außen Berufenen keine Zurechnung begründen können) oder aber - wie von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vertreten - eine solche Bestellung an der Verantwortlichkeit und der Zurechnung über die satzungsmäßig zur Vertretung nach außen Berufenen nichts ändert.
3.2.1.3. Strafbarkeitsverjährungsfrist:
Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) legt § 36 FM-GwG mit fünf Jahren fest. Diese durch das FM-GwG bewirkte spezialgesetzliche Abweichung von der im VStG (sowohl nach der Fassung BGBl. I 33/2013 als auch nach der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018) mit drei Jahren normierten Frist ist am 01.01.2017 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 118/2016). Auch die Strafbarkeitsverjährungsfrist "ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat".
Wie bereits unter Punkt II.3.2.1.2. im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährungsfrist ausgeführt wurde, steht § 1 Abs. 2 VStG einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war. Ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht ableiten (vgl. VwGH 20.06.1990, 89/02/0120; VwSlg. 19.107 A/2015; VwSlg. 19.453 A/2016 Rn. 18; EuGH 08.09.2015 [Große Kammer] Rs. C-105/14 Taricco Rn. 57).
Wie ebenfalls bereits unter Punkt II.3.2.1.2. dargelegt wurde, führt der Wortlaut des § 36 FM-GwG ("nach DIESEM Bundesgesetz") nicht dazu, dass - im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verlängerung (des § 36 FM-GwG) noch nicht verjährte - Sachverhalte, die bis dahin dem BWG unterlagen, von der verlängerten Verjährungsfrist ausgenommen wären.
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Regelung, mit der die Strafbarkeitsverjährungsfrist von 3 auf 5 Jahre verlängert wurde (am 01.01.2017) wäre die Strafbarkeit wegen Verwaltungsübertretungen (Tathandlungen) verjährt gewesen, die am 01.01.2014 oder schon früher abgeschlossen waren. Sämtliche hier vorgeworfenen Tathandlungen enden nach dem 01.01.2014; dies gilt im vorliegenden Beschwerdefall auch dann, wenn man auf die einzelnen Tatbeiträge einzelner Vorstandsmitglieder als Zurechnungspersonen abstellen sollte. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Frist war daher für den hier zu beurteilenden Sachverhalt Strafbarkeitsverjährung nicht eingetreten.
Im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts liegt Strafbarkeitsverjährung ebenfalls nicht vor, weil diese bei Anwendung der neu geregelten Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 36 FM-GwG nur für Tathandlungen eingetreten sein kann, die fünf Jahre vor dem gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt (oder früher), also vor Juli 2014 bereits abgeschlossen waren. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Tatzeiträume begannen jeweils am 01.01.2014 beziehungsweise (für Spruchpunkt I.7.) am 19.03.2014. Wie aus den Feststellungen und dem (mit dem vorliegenden Erkenntnis korrigierten) Spruch ersichtlich, endeten die Tatzeiträume unter Zugrundelegung einer einheitlich auf die juristische Person bezogenen Betrachtung am 15.09.2017 (Spruchpunkte I.1., I.6. und I.7.), am 01.03.2017 (Spruchpunkte I.2. und II.1.), 01.09.2016 (Spruchpunkt I.3.), 26.04.2017 (Spruchpunkte I.4. und II.2.), 22.08.2017 (Spruchpunkt II.4.) und 11.08.2017 (Spruchpunkt II.5.). Unabhängig davon, ob eine nach einzelnen Zurechnungspersonen aufgeteilte Beurteilung der Strafbarkeitsverjährung vorzunehmen sein sollte oder ob die - oben in Punkt I.3.2.1.2. näher begründete - Sichtweise zutreffen sollte, wonach der Verjährungsbeginn bei Beurteilung einer Pflichtverletzung, die eine juristische Person zu verantworten hat, von Fragen des Verjährungsbeginns für Verwaltungsübertretungen, die ihre Organe oder Entscheidungsträger individuell zu verantworten haben, losgelöst zu betrachten ist, ist im Beschwerdefall keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Denn selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Vorstandsmitglied XXXX am 31.03.2015 aus dem Vorstand ausgeschieden ist, liegt dieses Datum nach Juli 2014, so dass in keiner Hinsicht (auch nicht bei Abstellen auf einzelne Vorstandsmitglieder) Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.
3.2.2. Zu den behaupteten Feststellungsmängeln
Die [BF] erblickt einen Mangel des angefochtenen Straferkenntnisses darin, dass es die belangte Behörde zu den in den Spruchpunkten jeweils erwähnten Kundenbeziehungen unterlassen habe, jeweils eine Reihe von "risikomindernden Faktoren" festzustellen. Sie begehrt entsprechende, in der Beschwerde näher ausformulierte Feststellungen, beispielsweise dazu
- dass ihr die Eigentümerstruktur des Kunden und das Sitzland des Kunden "transparent und plausibel" dargestellt worden seien und dass es legitime Gründe für die gewählte Konstruktion gebe, wie etwa Vorteile bei den Modalitäten der Dividendenausschüttungen (Spruchpunkt I.1.) oder Restriktionen und Devisenbeschränkungen im Land der operativen Tätigkeit eines Unternehmens der (als solche benannten) wirtschaftlichen Eigentümer, sowie geringe Gründungs- und Verwaltungskosten und vorteilhafte rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen im Off-Shore-Sitzland (Spruchpunkt I.2.),
- dass der Kunde Teil einer Unternehmensgruppe sei, die hauptsächlich am ukrainischen Markt im Handel und in der Immobilienentwicklung tätig sei, und innerhalb der Gruppe eine Finanzierungs- und Consultingfunktion wahrnehme (Spruchpunkt I.2.),
- dass die BF bei Begründung der Geschäftsbeziehung eine Reihe von Untersuchungsschritten vorgenommen habe, wie Abfrage des Firmennamens inklusive vertretungsbefugter Personen, wirtschaftliche Eigentümer in diversen Datenbanken, Warnlisten etc, interne Unterschriftenprobendatenbank, Detektei etc.,
- dass der Zweck der Offshore-Gesellschaft und der Bezug zu Onshore-Gesellschaften, der Zweck der Kontoverbindung, die Herkunft der Mittel und Mittelverwendung, durchschnittliche Höhe der zu erwartenden Transaktionen usw. untersucht und auf Plausibilität überprüft worden seien, wobei es "keinen Grund" gegeben habe, "an den Angaben des Kunden zu zweifeln, so dass die Geschäftsbeziehung begründet werden konnte".
Die Berücksichtigung der von der [BF] als "risikomindernd" bezeichneten Faktoren bedeute, dass nicht nur die Domizilierung des Kunden und eine mehrgliedrige (oder komplexe) Eigentums- und Kontrollstruktur relevant seien, sondern auch die Hintergründe für diese Umstände und das geschäftliche Umfeld des Kunden, dh. es seien risikoerhöhende und risikomindernde Faktoren in jeder Geschäftsbeziehung individuell zu berücksichtigen.
Weiters erblickt die [BF] auch einen Mangel des Straferkenntnisses darin, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die Transaktionsprüfung durch PwC festzustellen. Solche Feststellungen seien relevant, weil damit aufgezeigt wäre, dass die Transaktionen der jeweiligen Kunden für diese Kunden üblich seien und "keinerlei risikoerhöhendes Moment" beinhaltet. Demgemäß sei die auf die Transaktionshöhe aufbauende Beurteilung der FMA, wonach die Transaktionshöhe ein Faktor sei, der bei der Beurteilung der Pflichtverletzungen erschwerend zu berücksichtigen sei, verfehlt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die begehrten Ergänzungen der Feststellungen aus folgenden Gründen nicht für relevant und den Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde daher für unberechtigt:
§ 6 FM-GWG regelt den "Umfang der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden eines Verpflichteten. In seinen Absätzen 1 bis 3 regelt § 6 FM-GwG, welche Schritte von den Sorgfaltspflichten umfasst sind und regelt diese näher. § 6 Abs. 5 leg.cit. bestimmt:
"(5) Die Verpflichteten können den Umfang der in Abs. 1 bis 3 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in Anlage I aufgeführten Variablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Verpflichteten müssen der FMA gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen sind."
§ 8 FM-GwG erlaubt es, "vereinfachte Sorgfaltspflichten" anzuwenden, "[w]enn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht". Demgegenüber verlangt § 9 FM-GwG die Anwendung "verstärkter Sorgfaltspflichten" unter anderem bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.
Die durch § 6 Abs. 5 FM-GwG ermöglichte unternehmensautonome Bestimmung des Umfangs der in § 6 Abs. 1 bis 3 FM-GwG genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bezeichnet der Gesetzgeber an anderer Stelle ausdrücklich als "Risikoklassifizierung auf Kundenebene (§ 6 Abs. 5)".
Die Anlage I zum FM-GwG (zu § 6) enthält die folgende Liste als eine "nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen":
"1. Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
2. Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
3. Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung."
Die Anlage II zum FM-GwG enthält die folgende Liste als eine "nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringes Risiko nach § 8 Abs. 1":
"1. Risikofaktoren bezüglich Kunden:
a) börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 122 Abs. 10 BörseG 2018 durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind
b) öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,
c) Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringem Risiko nach Z 3.
2. Risikofaktoren bezüglich Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle:
a) Lebensversicherungsverträge mit niedriger Prämie,
b) Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,
c) Rentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise vergleichbare Systeme, wie beispielsweise die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbstständigenvorsorgebeiträgen durch Betriebliche Vorsorgekassen, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,
d) Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem (‚financial inclusion') anbieten,
e) Produkte, bei denen die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z. B. bestimmten Arten von E-Geld).
3. Risikofaktoren in geographischer Hinsicht:
a) Mitgliedstaaten,
b) Drittländer mit gut funktionierenden Systemen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,
c) Drittländer, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind,
d) Drittländer, deren Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen."
Schließlich regelt die Anlage III zum FM-GwG die nachstehende Liste einer "nicht erschöpfenden Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell erhöhtes Risiko" nach § 9 Abs. 1 leg.cit.:
"1. Risikofaktoren bezüglich Kunden:
a) außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,
b) Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Z 3 ansässig sind,
c) juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen,
d) Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,
e) bargeldintensive Unternehmen,
f) angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens;
2. Risikofaktoren bezüglich Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanälen:
a) Banken mit Privatkundengeschäft,
b) Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,
c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie z. B. elektronische Unterschriften,
d) Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,
e) neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte;
3. Risikofaktoren in geographischer Hinsicht:
a) unbeschadet des § 2 Z 17, ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verfügen,
b) Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind,
c) Länder, gegen die beispielsweise die Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben,
d) Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind."
Nach den Feststellungen hat die [BF] die Kunden, auf die sich die im angefochtenen Straferkenntnis festgehaltenen Vorwürfe beziehen, als "echte Offshore-Kunden" bezeichnet und die Kunden nach ihrer internen Risikokategorisierung als "Hochrisikokunden" kategorisiert.
Wenn die [BF] in ihrer Beschwerde nun diverse Umstände bezüglich der konkreten Kundenbeziehung (wie zB die Plausibilität der Wahl des Sitzstaates durch den wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder die Plausibilität der wirtschaftlichen Vorteile einer bestimmten zivil- und gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung der Eigentums- und Kontrollverhältnisse oder der on-shore realisierten Geschäfte der jeweils involvierten on-shore Gesellschaft) nennt und darauf aufbauend behauptet, die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht hätten diese Umstände bei der Anwendung der Vorschriften zu den gebotenen Sorgfaltspflichten aufgrund des dem Gesetz zugrunde liegenden risikobasierten Ansatzes als "risikomindernde Faktoren" zu berücksichtigen (gehabt), übersieht sie Folgendes:
Bereits anlässlich der von ihr selbst vorzunehmenden Risikoklassifizierung hatte die [BF] die Gelegenheit (und Aufgabe), das für die betreffenden Kunden zutreffende Risikopotential zu erheben und zu bewerten. Wie die [BF] auf S. 41 ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, hat jedes Kreditinstitut einerseits für sein Unternehmen im Rahmen der Erstellung der Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4 FM-GwG), aber auch individuell in jeder Geschäftsbeziehung mit einem Kunden das jeweils konkret bestehende Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko zu analysieren und bewerten und darauf aufbauend angemessene und den erhobenen Risiken entsprechende Maßnahmen zu definieren, dies unter anderem bezogen auf die Einholung der erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente zum Kunden und zu dessen wirtschaftlichen Eigentümern, einschließlich deren Aktualisierung. In Umsetzung ihrer diesbezüglichen Verantwortung hat sie die betreffenden Kundenbeziehungen durchwegs in die höchste ihrer Risikokategorien eingestuft und diese Klassifizierung der betreffenden Kundenbeziehungen auch während der Dauer der Kundenbeziehung aufrecht erhalten. Dass ihr eigenes Risikoklassifizierungssystem als solches ungeeignet oder nicht den Gegebenheiten ihres Unternehmens oder ihrer Kunden adäquat gewesen wäre oder dass nach diesem System für die Bewertung der fraglichen Kundenbeziehungen andere (mildere) Abstufungen vorgesehen und anzuwenden gewesen wären, behauptet die [BF] nicht (auch in der mündlichen Verhandlung wurde bestätigt, dass es im internen Anweisungswesen der [BF] eine generelle Abbildung von Abstufungen nicht gegeben habe. Der Vertreter der [BF] verwies sodann auf vorbeugende zusätzliche Maßnahmen, die unternehmensintern für offshore-Kunden vorgesehen seien. Unternehmensinterne Überlegungen dazu, unter welchen generalisierend und im Vorhinein definierten Umständen für bestimmte Fallgruppen innerhalb der Hochrisikokategorie abgeschwächte Maßstäbe vorgesehen wurden, sind im Verfahren nicht aufgezeigt worden). Die [BF] bringt also nicht vor, dass die von ihr nunmehr als "risikomindernd" behaupteten Umstände in der von ihr verwendeten Systematik eine andere Risikoklassifizierung der Kunden erfordert hätten, dass unternehmensintern innerhalb des Hochrisikobereichs eine eigene Kategorie eingezogen worden wäre, für die anhand prädeterminierter Kriterien in geordneter und systematisierter Weise "abgeschwächte" Maßnahmen vorgesehen waren, oder dass ihr auf die Kunden angewendetes internes Risikoklassifizierungssystem als solches mangelhaft gewesen wäre. Eine solche Mangelhaftigkeit wurde auch von der belangten Behörde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung des risikobasierten Ansatzes in rechtlicher Hinsicht - entsprechend der eigenen unternehmensinternen Klassifizierung durch die [BF] selbst - jene Maßstäbe zur Anwendung kommen müssen, die für Hochrisikokunden angemessen sind. Anhand dieses Maßstabs ist die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den konkret vorgeworfenen Fällen zu messen. Den nachträglich als "risikomindernd" vorgebrachten Tatsachen mangelt es daher ebenso an Relevanz wie dem vorgebrachten Umstand, dass die Transaktionsprüfung keine "risikoerhöhenden" Umstände aufgezeigt hätte.
Entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Auffassung steht dem auch nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.09.2013, 2011/17/0336, ausgesprochen hat, dass "[e]ine bloße Verletzung [einer] bankinternen Anweisung an die Mitarbeiter [...] keinen von den Verwaltungsstrafbehörden zu ahndenden Tatbestand" darstellt. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die vorliegende Bestrafung erfolgt wegen Nichtbeachtung der bei dem gegebenen Risikoniveau gebotenen Sorgfaltspflichten, die das Gesetz vorsieht, nicht aber wegen einer Missachtung interner Vorgaben. Dass das festgestellte Risikoniveau vorliegt, ergibt sich aus den obigen Ausführungen, die nicht eine Anwendung interner Anweisungen implizieren, sondern von einer Beurteilung des Risikoniveaus im Einklang mit jener Beurteilung ausgehen, die das Unternehmen selbst für die konkreten Kunden und in Einklag mit der Gesetzeslage vorgenommen hat, und von deren Zutreffen im Lichte des Vorgesagten ausgegangen werden kann.
3.2.3. Zu Tatzeit und -ort:
Die Beschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit der angenommenen Tatzeiten (Beschwerde S. 34-35) und die Mangelhaftigkeit der angeführten Tatzeiträume (Beschwerde S. 37) sowie die mangelhafte Angabe eines Tatorts im Spruch.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078; 29.03.2019, Ra 2019/02/0013).
Ungenauigkeiten haben bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl. VwGH 23.03.2012, 2011/02/0360; 24.05.2017, Ra 2017/02/0097).
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch überdies geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt. Das an die Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 08.09.2004, 2003/03/0031, mwH).
3.2.3.1. Tatort:
Die Beschwerde behauptet, ein Tatort sei dem Spruch überhaupt nicht zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende die Beschwerdevertreter auf den im Spruch ersichtlichen Hinweis auf die "Geschäftsanschrift" der [BF] hin, woraufhin einer der Vertreter vorbrachte, dass mit diesem Hinweis nicht ausdrücklich angeführt worden sei, dass es sich dabei um den Tatort handle.
Dazu ist auszuführen:
Im Fall der Übertretung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist in der Regel der Sitz des Kreditinstituts (Verpflichteten) der Tatort, denn dort wird über die für die Handhabung von Kundenbeziehungen relevanten allgemeinen Leitlinien an Mitarbeiter und allgemeinen Vorgehensweisen des Unternehmens entschieden und verpönt sind hier Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens, so dass im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist (vgl. ähnlich zu Übertretungen des AuslBG VwGH 07.07.2016, Ro 2016/09/0006; zu Übertretungen des AZG VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0005, mwN). Die Personen, deren Handlungen und Unterlassungen eine Zurechnung zum Verband begründen können, agieren von dort aus; Gegenteiliges - etwa dass die tatsächliche Leitung des Unternehmens anderswo stattfindet - wurde auch nicht behauptet.
Die belangte Behörde hat sowohl im Straferkenntnis als auch bereits in den Aufforderungen zur Rechtfertigung den Tatort dadurch präzisiert, dass sie vorgeworfen hat, die [BF] habe die Verstöße als Kreditinstitut "mit Geschäftsanschrift XXXX, XXXX" zu verantworten. Aus den Beilagen zu den Aufforderungen zur Rechtfertigung und zum Straferkenntnis ergibt sich zudem eindeutig, dass es sich bei dieser Geschäftsanschrift um den Gesellschaftssitz der [BF] handelt. Auch wenn diese Adresse, wie von den Vertretern der [BF] in der Verhandlung bemängelt, nicht explizit als "Tatort" bezeichnet wurde, ist dies bei gesamthafter Betrachtung des Spruches eindeutig zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits bei Unterlassungsdelikten, beispielsweise nach dem GütbefG, die Angabe eines Unternehmenssitzes als ausreichende Tatortangabe eingestuft, "auch wenn dieser Sitz nicht ausdrücklich als Tatort bezeichnet ist" (vgl. VwGH 08.09.2004, 2003/03/0031; zur hinreichenden Tatortkonkretisierung bei gleichartiger Formulierung s weiters zB VwGH 16.06.2014, 2012/11/0159). Im vorliegenden Fall ist mit der Erwähnung der Geschäftsanschrift daher dem Erfordernis einer ausreichenden Tatortangabe entsprochen, zumal im Straferkenntnis (in den Aufforderungen zur Rechtfertigung) auch keine sonst in Betracht kommenden Ortsangaben aufscheinen und durch die Nennung der Geschäftsanschrift der Tatort jedenfalls so weit abgegrenzt ist, dass die [BF] weder in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.
3.2.3.2. Tatzeit:
Im Straferkenntnis werden die der [BF] vorgeworfenen Tatzeiträume ausdrücklich wie folgt umschrieben:
"... in den Tatzeiträumen [01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.1.),
01.01.2014 bis 01.03.2017 (I.2.), 01.01.2014 bis 01.09.2016 (I.3.),
01.01.2014 bis 26.04.2017 (I.4.), 01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.6.) und 01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.7) sowie 19.03.2014 bis 01.03.2017 (II.1.), 01.01.2014 bis 15.09.2017 (II.2.), 01.01.2014 bis 22.08.2017 (II.4) und 01.01.2014 bis 11.08.2017 (II.5.)] ..."
In den Aufforderungen zur Rechtfertigung waren diese Tatzeiträume zum Teil identisch, in folgenden Punkten jedoch für weiterreichende Zeiträume formuliert:
01.01.2014 bis 19.09.2017 (Spruchpunkt I.4.),
12.4.2013 bis 15.11.2017 (Spruchpunkt I.6),
16.3.2012 - 15.11.2017 (Spruchpunkt I.7),
15.3.2015 bis 1.3.2017 (Spruchpunkt II.1.),
01.01.2014 bis 19.9.2017 (Spruchpunkt II.2.),
16.3.2012 bis 22.8.2017 (Spruchpunkt II.4),
16.3.2012 bis 22.8.2017 (Spruchpunkt II.5.)
Die belangte Behörde hat daher die vorgeworfenen Tatzeiträume sowohl in den Aufforderungen zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis ausreichend präzise und eindeutig definiert. Gegenüber den noch in den Aufforderungen zur Rechtfertigung erwähnten Zeiträumen erfolgten mit dem angefochtenen Straferkenntnis zum Teil zeitliche Einschränkungen. Die Anforderungen des § 44a VStG stehen dem nicht entgegen. Die wiedergegebene Passage des Bescheidspruchs bezeichnet die darin genannten Zeiträume zudem ausdrücklich als "Tatzeiträume" und ordnet sie den einzelnen Teilvorwürfen jeweils zu. Die von der belangten Behörde angenommenen Tatzeiträume sind damit ausreichend zum Ausdruck gebracht und hinreichend konkretisiert Dem Umstand, dass die belangte Behörde in den einzelnen Tatumschreibungen im Spruch Daten genannt hat, die teilweise im Vergleich zu den den ausdrücklich als "Tatzeiträume" genannten Daten nicht hinreichend deutlich wirken könnten, wird mit dem vorliegenden Erkenntnis durch eine entsprechende Anpassung des Spruchs Rechnung getragen.
3.2.4. Zur behaupteten Konsumption des Vorwurfs laut Spruchpunkt I. durch den Vorwurf laut Spruchpunkt II. (Beschwerde S. 36)
Die Beschwerde bringt vor, dass (der Vorwurf gemäß) Spruchpunkt II. durch Spruchpunkt I. konsumiert sei, und führt dazu aus, dass ein Unterlassungsdelikt, dass darin bestehe, dass bestimmte Informationen nicht eingeholt worden sind, nicht nochmals gleichzeitig dadurch begangen werden könne, dass diese Informationen nicht regelmäßig aktualisiert bzw. deren Aktualität nicht regelmäßig überprüft wurde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gesetz einerseits pönalisiert, dass ein Unternehmen keine geeignete Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Kunden vornimmt, so dass es nicht überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden ist (Spruchpunkte I.1. bis I.7.) und andererseits, dass ein Unternehmen die zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen nicht regelmäßig aktualisiert (Spruchpunkte II.1. bis II.5.). Der von dem einen Delikt erfasste Unrechtsgehalt ist vom anderen aber nicht vollständig mitumfasst.
Dies zeigt sich auch in der Anwendung der beiden Delikte auf den konkreten Fall: Beim Kunden [IV] wurde die [BF] wegen des erstgenannten Delikts aufgrund unvollständig erfasster und überprüfter Unterlagen zur Kontroll- und Eigentumsstruktur bestraft, wobei die belangte Behörde die Feststellung und Überprüfung der Inhaber von Anteilen an der [IV] anhand des das Certificate of Incumbency vom 12.03.2014 noch als ausreichend erachtete und festhielt, dass dessen Inhalt durch das später erlangte Certificate of Incumbency dessen Inhalt bestätigte: Die bemängelten Lücken bei der Überprüfung erblickte die belangte Behörde hier in einem anderen Punkt, nämlich dem mangelhaften Nachweis für ein Treuhandverhältnis. Demgegenüber erfolgte die Bestrafung wegen nicht ausreichender Aktualisierung im Hinblick auf die nicht rechtzeitige Aktualisierung des Nachweises für die Anteilsinhaberschaft an der [IV], sohin nicht für einen Unrechtsgehalt, der bereits durch Spruchpunkt I.1. umfasst war.
Ähnliches gilt auch bezüglich der Vorwürfe zum Kunden [AT], somit im Verhältnis zwischen Spruchpunkt I.6. und II.4. und zum Kunden [AI], dh. im Verhältnis zwischen Spruchpunkt I.7. und II.5.:
Bezüglich der Kunden [AT] und [AI] wurde der [BF] die mangelhafte Aktualisierung gemäß Spruchpunkt II.4. und II.5. des Straferkenntnisses deshalb vorgeworfen, weil keine ausreichenden Aktualisierungen erfolgten
- hinsichtlich des Nachweises dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AH] (betrifft nur Spruchpunkt I.6. und II.4.), an der [AI], an der [AC] und an der [KA] ist: Bezüglich dieser Stufen der Eigentums- und Kontrollstruktur erfolgte ein Vorwurf nur hinsichtlich der Aktualisierung (Spruchpunkt II.4. bzw. II.5.), nicht aber hinsichtlich der ursprünglichen Überprüfung (Spruchpunkt I.6.), so dass insofern schon deshalb keine Konsumption vorliegen kann
sowie
- zum Nachweis des Treuhandverhältnisses zwischen der [AC] und der [CN]. Diesbezüglich stützt sich der Vorwurf bei Spruchpunkt I.6. darauf, dass schon bei Begründung der Kundenbeziehung der Nachweis für diese Treuhandbeziehung nicht nur veraltet, sondern auch insofern ungeeignet war, als nicht überprüft worden war, ob die unterzeichnenden Personen zur Vertretung der juristischen Personen, in deren Namen sie unterzeichnet hatten, befugt waren. Dieser Unrechtsgehalt ist durch den in Spruchpunkt II. dazu festgehaltenen Vorwurf der mangelnden Aktualisierung im weiteren Zeitverlauf nicht konsumiert, weil der Vorwurf hinsichtlich der Aktualisierung einen unterschiedlichen (weil zB von den Vertretungsbefugnisse zu trennenden) und außerdem auf einen zusätzlichen Aspekt abstellt, nämlich den der Periodizität der Aktualisierung und den der mit zunehmendem Zeitablauf stets gravierender werdenden Inaktualität.
3.2.5. Zur Überprüfung von "Treuhandverhältnissen in der Eigentümerstruktur"
Die [BF] bestreitet die Auffassung der FMA, dass ein "Treuhandverhältnis in der Eigentümer- und Kontrollkette", zumal bei Hochrisikokunden, durch einen geeigneten Nachweis zu überprüfen und dokumentieren ist (StN 13.3.2019, S. 8-10).
Sie beruft sich dafür auf die Vorschrift des § 40 Abs. 2 BWG bzw. § 6 Abs. 3 FM-GwG und die korrespondierenden Ausführungen des Rundschreibens "Sorgfaltspflichten" vom 18.01.2018 (Rz 167), die für den Fall der Begründung von Kundenbeziehungen oder Transaktionen mit Kunden, die treuhändig namens eines Treuhänders handeln, Näheres zu den einzuhaltenden Modalitäten zur Verpflichtung der Identifizierung und Überprüfung des Treugebers regeln. Die [BF] weist darauf hin, dass sich aus diesen Bestimmungen ergebe, "dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei Begründung einer Geschäftsbeziehung bzw. bei Durchführen einer Transaktion auf fremde Rechnung einzig und allein auf das Verhalten und die Informationen des Treuhänders abgestellt wird", dieser habe "gegenüber dem Kreditinstitut Angaben zu machen und zu dem von ihm genannten Treugeber beweiskräftige Urkunden zur Verfügung zu stellen". In diesen Vorschriften sei "eine Vorgehensweise vorgesehen, die allein auf die Informationen und das Verhalten des Treuhänders abstellt, ohne dass es einer nachweislichen Involvierung des Treugebers bedarf". Bei diesen gesetzlichen Anforderungen gehe es "inhaltlich ausschließlich um die Identifizierung des Treugebers (durch den Treuhänder oder verlässliche Gewährspersonen), nicht jedoch um einen darüber hinaus gehenden Nachweis des Treuhandverhältnisses". Die [BF] weist darauf hin, dass nach diesen Bestimmungen ein "Nachweis zum Treuhandverhältnis bzw. ein Nachweis dazu, dass der Treugeber dem Treuhänder tatsächlich die von diesem gegenüber dem Kreditinstitut angegebenen Befugnisse eingeräumt bzw. Gelder zur Verfügung gestellt hat, durch entsprechende - korrespondierende - Erklärung des Treugebers" nicht vorgesehen sei. Betrachte man diese Anforderungen im Vergleich mit jenen, die im angefochtenen Straferkenntnis zu Treuhanderklärungen bei Treuhandschaften in der Eigentums- und Kontrollstruktur vertreten werden, so würde dies bedeuten, dass bei treuhändig gehaltenen Gesellschaftsanteilen "ein strengerer Maßstab anzulegen wäre, als wenn ein Kunde direkt eine Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion treuhändig durchführt". Dies sei aber "unter Zugrundelegung des Wortlautes der relevanten Bestimmung nicht Intention des Gesetzgebers und auch mit dem Ziel der zugrundeliegenden Bestimmungen, nämlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, nicht in Einklang zu bringen".
Dazu ist anzumerken, dass sich die zitierten Vorschriften spezifisch auf die Begründung von Kundenbeziehungen zu (oder Transaktionen mit) Treuhändern beziehen und dazu näher regeln, welche Verpflichtungen - insbesondere bei der Überprüfung der Identität des Treuhänders und Treugebers - einzuhalten sind, wobei die Regelungen in diesem spezifischen Punkt keinen nach Risikograd differenzierenden Spielraum vorsehen; diese Regelungen sind daher als Anforderungen zu sehen, die nicht unterschritten werden dürfen, also mit einem Mindesterfordernis vergleichbar sind. Sie lassen keine Aussage darüber zu, ob nicht vertiefende Maßnahmen bei hohem Risiko geboten sind. Anzumerken ist, dass die [BF] sogar selbst in ihren internen Anweisungen als ergänzende Maßnahme zu diesen gesetzlichen Vorschriften (bzw. Rundschreiben) Vorgaben festgelegt hat, nach denen das Treuhandverhältnis mit geeigneten Dokumenten nachweislich zu dokumentieren ist, wobei sie als Regelfall vorsah, dass der Kunde einen Brief vorlegen soll, in dem der Treugeber den Treuhänder zur Eröffnung eines Treuhandkontos beauftragt (Beilage ./9 zur Stellungnahme der [BF] vom 13.03.2019, "Corporate Directive [BF] Compliance Manual V1.0", S. 64: "Proof of the fiduciary relationship has to be furnished by corresponding documents. The submission of voluminous documentation should be avoided, preferably, the customer should be requested to submit a letter of the trustor to the trustee instructing the trustee to open an escrow account", gleichlautend weiters die Nachfolgeregelungen in späteren internen Anweisungen [Blg. ./10 zur Stellungnahme der [BF] vom 13.03.2019, S. 76]). Darüber hinaus sind gesetzliche Vorschriften zu Kunden, die als Treuhänder auftreten, nicht vergleichbar mit Regelungen zum angemessenen Maßstab der Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstrukturen des Kunden, weil diese Vorschriften nicht die Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden regeln, sondern die Identifizierung eines Treugebers (der nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentümer identisch sein muss bzw. nicht notwendigerweise der einzige wirtschaftliche Eigentümer ist). Eine auf diesen Vergleich gestützte Argumentation geht daher von einer fehlerhaften Prämisse aus und er erlaubt daher keine verwertbaren Aussagen zum Umfang der "Überprüfung" von Eigentums- und Kontrollstrukturen des Kunden. Wenn die "Überprüfung" von Kontroll- und Eigentumsstrukturen aufgrund des relevanten Risikos eine Überprüfung anhand "geeigneter" Nachweise erfordert, kann dies außerdem nicht auf die Nachweisbarkeit von Anteilsinhaberschaften etc. beschränkt sein, sondern muss sich auch auf behauptete Treuhandkonstruktionen erstrecken: Auch bei über Treuhandschaften vermitteltem (insofern indirektem) wirtschaftlichen Eigentum muss eine Überprüfung anhand geeigneter Nachweise erfolgen.
Zur (Organisations‑)Verschuldenskomponente in diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen weiter unten zu verweisen.
3.2.6. Zur Bezugnahme auf die FMA-Rundschreiben
Die Beschwerde kritisiert den Stellenwert, den die belangte Behörde im Straferkenntnis ihrem Rundschreiben "zum risikobasierten Ansatz" und ihrem Rundschreiben "Identifizierung" aus dem Jahr 2011 beigemessen habe. Sie bringt vor, den Rundschreiben könne keine rechtlich verbindliche und verwaltungsstrafrechtlich verfolgbare Vorgabe entnommen werden. Die belangte Behörde verweise in der Bescheidbegründung auf das Rundschreiben Identifizierung, schließe aber daraus zu Unrecht, dass die Länge der Eigentümerkette eines Kunden und die Art der Glieder anhand von Nachweisen aus eine zuverlässigen Quelle überprüft werden müssen (S. 47, 48 der Beschwerde). Zudem seien in den Rundschreiben nur generelle Aussagen zu allgemeinen Vorgehensweisen in generellen Themen getroffen, es gebe hingegen zu den Bestimmungen des BWG oder FM-GwG keine "ausreichend konkrete[n] Aussagen, Anleitungen oder Publikationen der FMA zu deren Erwartungserhaltung betreffend die Anforderung der FMA an das Verstehen der Eigentums- und Kontrollstruktur". Zudem sei die FMA in einzelnen Punkten ihrer Rundschreiben von deren Inhalten in ihrer Aufsichtspraxis auch wieder abgerückt (die Beschwerde nennt Beispiele, die erst nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum liegen, wie eine im Jahr 2018 getätigte Äußerung, oder die für die hier entscheidungsrelevanten Pflichtverletzungen nicht unmittelbar einschlägig sind, wie die Prüfung von Vertretungsbefugten auf PEP-Eigenschaft sowie die Forderung eines vier-Augen-Prinzips bei der Einsichtnahme in KYC-Dokumente). Die FMA leite jedoch aus der Nichtbeachtung ihrer "Erwartungshaltung" das Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes ab.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die Subsumtion der vorgeworfenen Tatsachen unter die gesetzlichen Bestimmungen und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass der objektive Tatbestand verwirklicht ist, aus dem Gesetz abgeleitet wird, ohne dass den zitierten Rundschreiben dabei entscheidend Relevanz zukommt. Eine "rechtlich verbindliche und verwaltungsstrafrechtlich verfolgbare Vorgabe" wird dem Rundschreiben daher nicht beigemessen. Anhaltspunkte dafür, dass Rundschreiben der belangten Behörde in bestimmten hier strittigen Punkten das Vertrauen auf eine günstigere Rechtslage hervorgerufen hätten und insofern verschuldensmindernd wirken könnten, sind nicht hervorgekommen.
3.2.7. Zu allgemeinen Beschwerdeausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit (Beschwerde S 36):
Allgemein behauptet die Beschwerde (S. 43 ff der Beschwerde), dass die [BF] ausreichende risikobasierte Maßnahmen in Bezug auf das Verstehen der Eigentums- und Kontrollstruktur gesetzt habe. Die belangte Behörde lasse außer Acht, dass Zweck der von einem Kreditinstitut geforderten Erhebungen zur Eigentums- und Kontrollstruktur sei, dass verhindert wird, dass das Kreditinstitut zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht wird. Wende man den Gedanken an diesen Gesetzeszweck auf das in Rede stehende Thema des Verstehens der Eigentums- und Kontrollstruktur an, so ergebe sich daraus das differenzierte Bild, dass nicht - wie von der belangten Behörde - auf "dokumentäre Umstände" abzustellen sei, sondern "in der Evaluierung und Beurteilung der korrekten Vorgehensweise auf eine risikoorientierte Gesamtsituation des Kunden abzustellen" sei.
Sodann stellt die [BF] den Wortlaut der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 FM-GwG (betreffend die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden) jenem des § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG gegenüber. Sie betont, dass diese Bestimmungen die Anforderungen an die Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden nicht mit jenen an die Überprüfung der Identität des Kunden selbst identisch sind. Die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden habe so zu erfolgen, dass das Kreditinstitut "angemessene Maßnahmen" ergreift, so dass es "überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden ist". Hier seien "individuelle und subjektive Elemente" im Überprüfungsvorgang enthalten. Diese würden - wie sich auch aus § 6 Abs. 5 FM-GwG ergebe - auf einem "risikobasierten Gesamtkonzept" basieren (S. 44, 45 der Beschwerde). Die von der FMA "als verpflichtend angesehene Vorgehensweise zur Gleichschaltung des risikobasierten Vorgehens [zum Verständnis der Eigentümer- und Kontrollstruktur] bei Kunden im hohen Risiko mit der formalistisch geregelten Vorgehensweise bei der Identifikation des Kunden selbst" sei nicht nur rechtlich verfehlt, sondern auch in ihrer Auslegung überschießend (Beschwerde S. 47). Entgegen der belangten Behörde könne eine risikobasierte Vorgehensweise auch bei Kunden mit hohem Risiko "nicht zu einer Gleichschaltung der in Bezug auf den Kunden bestehenden Pflichten mit jenen betreffend den wirtschaftlichen Eigentümer oder die Eigentums- und Kontrollstruktur eines Kunden" führen (Beschwerde u.a. S. 46, 51).
Zu diesem Vorbringen ist auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Tatbestandsmäßigkeit der einzelnen Pflichtverletzungen zu verweisen.
Die Beschwerde bringt weiters vor, das individuelle Kundenrisiko könne weder aus der bloßen Domizilierung des Kunden sowie den damit einhergehenden Gründungsdokumenten eine juristischen Person, noch an von diesem bei Begründung der Geschäftsbeziehung beabsichtigten oder in der Folge getätigten Transaktionen, sondern nur anhand einer risikobasierten Gesamtbetrachtung, die auch die Einbindung des Kunden in eine operative Unternehmensgruppe sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe der Gruppenstruktur und der Domizilierung des Kunden berücksichtigt, beurteilt werden. An dieser risikobasierten Gesamtbetrachtung seien die vom Kreditinstitut zu treffenden Überprüfungshandlungen in Bezug auf die Eigentums- und Kontrollstruktur sowie den wirtschaftlichen Eigentümer zu orientieren. Die Überprüfungshandlungen seien daher individuell festzulegen und der Gesetzgeber bringe dies bewusst zum Ausdruck (Beschwerde S. 45, 46). Dazu ist auf die Ausführungen unter Pkt. II.3.2.2. (zu den behaupteten Feststellungsmängeln) zu verweisen.
In S 50 des Straferkenntnisses gehe die belangte Behörde verfehlterweise davon aus, dass bei der Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden auch verbundene Unternehmen einzubeziehen seien (S. 48 der Beschwerde). Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass Unternehmen in der einen oder anderen Weise miteinander verbunden sind, Anhaltspunkte auf eine Kontrollausübung liefern kann, bei deren Kenntnis vom Kunden nähere Überprüfungsschritte indiziert sind, um die Eigentums- und Kontrollstruktur kennen und verstehen zu können.
Zum Vorbringen, wonach Maßnahmen der Selbstauskunft in der Praxis der [BF] nicht Ersatz für Prüfungshandlungen, sondern als Ergänzung zur Plausibilisierung einer Zusammenschau aller zu einem Kunden vorhandenen Informationen üblich seien, wird auf die Feststellungen verwiesen.
3.2.8. Zur objektiven Tatbestandsmäßigkeit der einzelnen im angefochtenen Straferkenntnis festgestellten Pflichtverletzungen.
3.2.8.1. Zu den in Spruchpunkt I.1. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [HE]
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die [BF] die Eigentums- und Kontrollstruktur nicht vollständig überprüft hat, weil sie
- erst in Form von offiziellen Registerauszügen vom 20.05.2016 (Datum der Apostille 31.05.2016) einen unabhängigen Nachweis über die Inhaber der Beteiligungen an der [HE] hatte, da die der [BF] vor diesem Zeitpunkt verfügbaren "Declarations of Trust" und "Certificates of Incumbency" nicht von einer unabhängigen Quelle stammen und daher für einen Nachweis ausscheiden würden.
- Als Nachweis für das Treuhandverhältnis zwischen einerseits [az] und [ZM] Ltd (als mutmaßliche Anteilsinhaberin der [HE]) und andererseits [az] und [Z] Ltd (als mutmaßliche zweite Anteilsinhaberin der [HE]) nur eine einseitige Erklärung der jeweiligen Treuhänderin hatte und der Umstand, dass [az] das KYC-Questionnaire vom 25.06.2016 damit beantwortete, dass er "wirtschaftlicher Eigentümer der [HE]" sei, keine geeignete Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur oder des behaupteten Treuhandverhältnisses bieten konnte, weil diese Angabe keine Aussage darüber zulässt, welche Form von wirtschaftlichem Eigentum gemeint sei.
- bezüglich jener Person [pk], die eine Declaration of Trust für die [ZM] Ltd und die [Z] Ltd unterfertigt habe, nicht die Vertretungsbefugnis überprüft habe, weil ihr erst mit einem Registerauszug vom 09.06.2016 die Stellung dieser Person als "Director" der betreffenden Gesellschaften nachgewiesen war (die belangte Behörde geht davon aus, dass dieser Nachweis der [BF] im Tatzeitraum überhaupt nicht vorlag, sondern erst nachträglich beschafft wurde.
- da die [BF] die Inhaber der Anteile an der [Z] Ltd und der [ZM] Ltd nicht festgestellt und überprüft hat, auch nicht festgestellt und überprüft hat, wer Kontrolle durch Halten von Anteilen oder Stimmrechten an der [Z] Ltd und/oder [ZM] Ltd oder Kontrolle über die Geschäftsleitung der [Z] Ltd und/oder [ZM] Ltd wirtschaftliches Eigentum an der [HE] hat.
Angesichts der in den Feststellungen näher dargestellten bekannten Informationen über die Eigentumsstruktur der Kundin [HE] leitete die belangte Behörde aus diesen Mängeln ab, dass die [BF] keine angemessenen und risikobasierten Maßnahmen ergriffen hat, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin [HE] zu verstehen (S. 61 des Straferkenntnisses).
Zur Behauptung der Rechtswidrigkeit zu diesem Spruchpunkt bringt die [BF] vor:
a) zur Überprüfung, der [ZM] Ltd und der [Z] Ltd als Inhaber der Anteile an der [HE] (Vorbringen S. 54f der Beschwerde)
Dazu bringt die [BF] vor, dass sie über die Certificates of Incumbency verfügt habe, bei denen es sich um ein "landesübliches Dokument" handle. Dieses würde die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften auf Zypern ausweisen und werde in der Regel vom Company Secretary ausgestellt. Aufgrund der Tatsache, dass die Company Secretary in diesem Fall auch Anteilsinhaberin sei, ergebe sich nicht, dass Dokument nicht aus einer zuverlässigen und unabhängigen Quelle stammt. Dies insbesondere deswegen, weil es sich bei der [Z] Ltd um eine landesübliche Treuhandgesellschaft handle, deren einziger Zweck es sei, Anteile für Dritte zu halten. Auch sei zu berücksichtigen, dass Company Secretaries "landesüblich" derartige Certificates of Incumbency" ausstellten, d. h. dass dieses Dokument auch von niemand anderem stammen könne. Über das reine Halten der Anteile hinaus komme der [Z] Ltd keinerlei Einfluss oder Kontrolle über die [HE] zu und es gebe auch sonst keine Hinweise, die eine Unabhängigkeit infrage stellen würden. Der Auszug aus dem Registry of Companies 20.05.2016 bestätige alle Angaben der bis dahin vorliegenden Certificates of Incumbency. Es habe daher für die [BF] kein Zweifel bestanden, dass es sich bei den Certficates of Incumbency um eine glaubwürdige und verlässliche Quelle handle, die die Eigentumsverhältnisse an der Kundin korrekt wiederspiegeln. Dies treffe sinngemäß auch auf die Declarations of Trust zu, die noch dazu durch die Unterzeichnung des Treugebers und wirtschaftlichen Eigentümers Herrn [az]) auf dem KYC Fragebogen bestätigt seien. Der Vorwurf, die [BF] habe jedenfalls vom 01.01.2014 bis jedenfalls 3105.2016 über keine angemessenen Nachweise dafür verfügt, dass die [ZM] Ltd und die[Z] Ltd je 500 Anteile an der [HE] halten, sei somit nicht zutreffend.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 10.10.2014, Ro 2014/02/0020, zu § 40 Abs. 1 BWG ausgeführt:
"Soll eine juristische Person mit einem Kreditinstitut in eine dauernde Geschäftsbeziehung treten, ist ihre Identität anhand ‚beweiskräftiger Urkunden' festzustellen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Person landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Das Kreditinstitut hat daher bei ausländischen Gesellschaften zunächst zu prüfen, welche Dokumente in dem betreffenden Land zum Nachweis der Existenz der Gesellschaft landesüblich verwendet werden bzw. verfügbar sind. Das wird in erster Linie ein Auszug aus einem entsprechenden Register sein (...). Nur wenn das Kreditinstitut feststellt, dass die landesüblichen Rechtsstandards anderes vorsehen, hat die Feststellung und Überprüfung der Identität der ausländischen juristischen Person anhand der sonst dafür üblichen Urkunden zu erfolgen.
Zur ‚Beweiskraft' der Urkunden, die die Identität der juristischen Person bescheinigen sollen, gehört neben der ‚landesüblichen' Verfügbarkeit auch eine entsprechende Aktualität der Urkunden. Diese sollen den Schluss zulassen, dass die juristische Person im Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung mit dem Kreditinstitut - noch - existiert. Je näher der Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde zur Begründung der Geschäftsbeziehung liegt, um so ‚beweiskräftiger' ist die Urkunde. Soweit Register öffentlich oder zumindest für die betreffende juristische Person zugänglich sind, wovon grundsätzlich auszugehen ist, kann im Einzelfall schon ein nur mehrere Tage alter Registerauszug als nicht ‚beweiskräftig' angesehen werden. Jedes Abweichen von der ‚landesüblich' möglichen Zeitnähe für die Ausstellung und Beschaffung der Urkunden ist zu begründen. Die ‚Landesüblichkeit' hat das Kreditinstitut für jede juristische Person mit Sitz im Ausland einzeln zu prüfen, wobei der Aktualität der Urkunden besonderes Augenmerk beizumessen ist. Urkunden sind demnach zum Nachweis der Identität einer juristischen Person nur dann beweiskräftig, wenn sie - soweit "landesüblich" - von einem öffentlichen Register stammen und entsprechende Aktualität aufweisen. Nur dieser Umstand gewährleistet, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Eröffnung einer Geschäftsbeziehung und dem Nachweis der Existenz einer juristischen Person besteht. Das Kreditinstitut kann sich mit geringeren Anforderungen an die Beweiskraft der Urkunden nur dann begnügen, wenn dies ‚landesüblich' ist, was vom Kreditinstitut zu prüfen und darzulegen ist. Dabei sind nicht nur öffentliche oder (öffentlich) beglaubigte Urkunden als ‚beweiskräftig' anzusehen, das Gesetz fordert solche Qualifikationen nicht. Allerdings steigen die Anforderungen an die ‚Beweiskraft' von Urkunden mit größer werdendem Risiko (‚risikobasiert'), sodass im Einzelfall mit privaten oder nicht beglaubigten Urkunden allenfalls nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann, wobei es wiederum auf die ‚Landesüblichkeit' ankommt."
Angemessene Maßnahmen der Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers eines Kunden schließen die Überprüfung der Angaben über die Inhaber der Anteile an diesem Kunden ein. Dem Gesetzgeber ist zu unterstellen, dass er bei dieser Überprüfung im Fall von ausländischen Gesellschaften grundsätzlich von ähnlichen Grundsätzen ausgeht, wie sie für die Überprüfung der Identität eines im Ausland domizilierten Kunden gelten, das heißt, dass er im Ausland ausgestellte Urkunden grundsätzlich als geeignet anerkennt, dass diese jedoch gemäß dem lokalen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind und "beweiskräftig" sein müssen. Die [BF] vernachlässigt mit ihrem Vorbringen, dass in Zypern - wie in EU-Staaten üblich - der Nachweis der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch einen Auszug aus einem öffentlichen (speziell diesem Zweck dienenden) Register geführt werden kann und es sich daher im Sinne des zitierten Erkenntnisses bei einem solchen Registerauszug um eine "landesüblich verwendete bzw. verfügbare" Form des Nachweises für die Anteilsinhaberschaft an einer Kapitalgesellschaft in Zypern handelt. Jedenfalls aber geht aus dem Vorbringen der [BF] und den Ermittlungsergebnissen nicht hervor, dass diese eigene Überprüfungen vorgenommen hätte, die Hinweise zur Landesüblichkeit bestimmter Nachweise für eine solche Anteilsinhaberschaft in Zypern ergeben hätten oder gar darauf hingewiesen hätten, dass ein bloßes Certificate of Incumbency in Zypern landesüblich einen zum Registerauszug gleichwertigen Nachweis bilden würde.
b) Zur Überprüfung des vom Kunden angegebenen Treuhandverhältnisses zwischen [az] und [ZM] Ltd und des Treuhandverhältnisses zwischen [az] und [Z] Ltd (Vorbringen S. 55f, 59f der Beschwerde)
Dem Vorwurf, sie hätte sich zur Bestätigung des Treuhandverhältnisses lediglich eine einseitige Erklärung ("Declaration of Trust") eingeholt, hält die [BF] entgegen, dass eine solche einseitige unterschriebene Erklärung in Zypern als landesübliches Dokument für eine Treuhandschaft anzusehen sei und daher "auf [gemeint wohl: auch] ohne Unterschrift des Treugebers Gültigkeit" habe. Sie verweist diesbezüglich auf ein entsprechendes Rechtsgutachten aus Zypern. Die Eigenschaft des [az] als wirtschaftlicher Eigentümer der [HE] ergebe sich aus den vom Kunden vorgelegten Dokumenten. Durch die "Declaration of Trust" und den Questionnaire würden zwei übereinstimmende separate Dokumente und Erklärungen vorliegen, welche die Treuhandschaft explizit nachweisen. Gerade darin liege daher die von der belangten Behörde geforderte Zweiseitigkeit durch die Information und Bestätigung zum Treuhandverhältnis in völlig unterschiedlichen Dokumenten. Zudem könnten von Kunden keine Dokumente angefordert werden, die nicht landesüblich seien. Das von der FMA verlangte Formerfordernis sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch wäre es in einem Rundschreiben verlangt.
Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Beantwortung des KYC-Questionnaires (Beilage 1/06 zum angefochtenen Straferkenntnis, datiert mit 26.5.2016) war gefertigt von [az] mit Unterschrift (als Vertreter) namens des Kunden [HE], versehen mit Firmenstempel der [HE]. Darin ist angegeben, [az] sei "Beneficial Owner" der Kundin [HE]. Mit der Bestätigung einer Person, sie sei "wirtschaftlicher Eigentümer" eines Kunden, wird nicht nachweisbar gemacht, dass diese Person Treugeber in einem innerhalb der Eigentums- und Kontrollstruktur irgendwo vorkommenden Treuhandverhältnis ist. Denn die Auskunft, wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, sagt nichts Näheres darüber aus, durch welche Eigentums- und Kontrollverhältnisse dieses wirtschaftliche Eigentum konstituiert ist und kann daher auch nicht als Nachweis zur Überprüfung einzelner Stufen in solchen Verhältnissen dienen. Da die Bestätigung des [az], wirtschaftlicher Eigentümer der Kundin [HE] zu sein, nichts darüber aussagt, ob [az] auch jeweils Treugeber bei den beiden Treuhandverhältnissen ist, die mit einseitigen Erklärungen (Declarations of Trust) jeweils nahezu wortgleich namens der [ZM] Ltd und die [Z] Ltd bestätigt wurden, kann die Beantwortung des KYC-Questionnaires - entgegen dem Vorbringen der [BF] nicht dahin gewertet werden, dass damit von einer "zweiseitigen" Bestätigung und nicht nur von einer einseitigen Bestätigung des Treuhandverhältnisses (nur durch die jeweiligen potentiellen Treuhänder, dh. [ZM] und[Z] Ltd) auszugehen ist.
Soweit die [BF] die Landesüblichkeit einer Declaration of Trust als Nachweis behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, dass "Landesüblichkeit" nicht als einziges Kriterium und in jeder Hinsicht die Eignung als Nachweis zur Überprüfung von Elementen der Eigentums- und Kontrollstruktur hervorrufen kann: Es genügt daher auch nicht, wenn Landesüblichkeit für irgendeinen Zweck (wie zB den Zweck der privatrechtlichen Rechtsverfolgung inter partes) vorliegt. Es mag zwar als "beweiskräftig" im zivilrechtlichen Verhältnis gelten, wenn der Beweis jemandem, der eine einseitige (ihn zivilrechtlich selbst verpflichtende Erklärung) abgegeben hat, ihm in einem zivilrechtlichen Verfahren beweiskräftig entgegengehalten kann. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche Urkunde auch gegenüber Dritten und auch unter Berücksichtigung der Zwecksetzung der Geldwäscheprävention als "beweiskräftig" angesehen werden kann. Daher sind auch die Ausführungen des zu diesem Thema vorgelegten Rechtsgutachtens nicht geeignet, die einseitig erklärten Declarations of Trust als ausreichend zur Überprüfung der Treuhandverhältnisse erscheinen zu lassen.
c) Zur Überprüfung der Befugnis des [pk], für die [ZM] Ltd und die [Z] Ltd Erklärungen abzugeben (Vorbingen S. 56f, 60f der Beschwerde)
In diesem Punkt folgt das Bundesverwaltungsgericht auf der Tatsachenebene dem Beschwerdevorbringen und hat festgestellt, dass die [BF] über den Nachweis der Vertretungsbefugnis in Form eines öffentlichen Registerauszugs vom 09.062016 "Certificate of Directors vom 09.06.2016" (Beilage 1/07 und 1/08 zum Straferkenntnis) verfügt hatte. Davor verfügte sie über diese Nachweise in dieser Form jedoch nicht, so dass die Feststellungen in diesem Punkt abzuändern waren.
Es verbleibt aber jedenfalls für einen Teil des vorgeworfenen Tatzeitraums der Vorwurf, dass die [BF] hinreichende Überprüfungsschritte für die Befugnis des [pk], die [Z] Ltd und die [ZM] Ltd zu vertreten, unterlassen hat und dass daher eine ausreichende Überprüfung der von diesen Gesellschaften abgegebenen Bestätigungen zum Nachweis einzelner Elemente der Eigentümer- und Kontrollstruktur der Kundin [HE] bis 09.06.2016 auch in dieser Hinsicht unterblieben ist. Denn es ist ersichtlich, dass ein solcher Registerauszug verfügbar ist und keine Hinweise dafür eingeholt wurden, dass etwa Urkunden mit idR geringerer Beweiskraft (private Urkunden) dafür landesüblich wären.
In rechtlicher Hinsicht bestreitet die [BF] die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Nachweis der Vertretungsbefugnis des Organs der [Z] Ltd und der [ZM] Ltd überhaupt erforderlich gewesen wäre. Unter anderem bringt sie vor, dass es "auch in den Rundschreiben der FMA keinen Hinweis darauf [gebe], dass die Vertretungsbefugnis in der Eigentümerkette zu prüfen wäre".
Dem ist entgegenzuhalten, dass es zutrifft, dass die Vertretungsbefugnis der Organe von Gesellschaften, die in der Eigentümerkette vorkommen, im Regelfall nicht näher beleuchtet werden muss, etwa dann, wenn für eine Zwischengesellschaft sowohl deren Existenz als auch deren Anteilsinhaber und deren eigene Beteiligungen an Tochtergesellschaften nachgewiesen ist, etwa durch Registerauszüge, aus denen die Anteilsinhaber jeweils beweiskräftig hervorgehen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es aber darum, dass die Überprüfung für eine bestimmte Stufe der Eigentümer- und Kontrollstruktur der Kundin, nämlich die darin vorkommenden, das wirtschaftliche Eigentum des Treugebers - eventuell - vermittelnden Treuhandschaften der [ZM] Ltd und der [Z] Ltd für einen in den Declarations of Trust (einseitig: siehe oben) näher benannten Treugeber, nicht anders versucht wurde als durch eben diese Declarations of Trust, die einseitig von den betreffenden Gesellschaften ausgestellt wurden. Nicht zuletzt wegen des Umstands, dass es sich dabei um einseitige Erklärungen handelt (siehe oben), ist es zur Erreichung entsprechender Beweiskraft geboten, dass auch überprüft ist, ob diese die Gesellschaften verpflichtenden Erklärungen auch tatsächlich durch eine zum Handeln namens der Gesellschaft befugte Person abgegeben worden sind.
d) Zum Vorwurf, die [BF] habe die Inhaber der Anteile (oder Kontrollausübung) an der [Z] Ltd und der [ZM] Ltd nicht festgestellt und überprüft (Vorbringen S. 57-59, 61-62 der Beschwerde)
Zum Vorwurf, die [BF] hätte keine risikobasierten und angemessenen Nachweise erbracht, um festzustellen, wer Inhaber der Anteile der [ZM] und [Z] ist oder ob es natürliche Personen gibt, unter deren Kontrolle die [ZM] bzw. [Z] steht, bringt die Beschwerde vor, dass der [BF] die Struktur des Kunden im Detail bekannt gewesen sei und es keine Hinweise dafür gegeben habe, dass über die [ZM] Ltd (oder die [Z] Ltd) eine anderweitige Kontrolle ausgeübt wird. Auch der Kunde habe eine solche anderweitige Kontrolle nicht angeführt und es habe keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass der Kunde gegenüber der [BF] nicht vollständig transparent agierte, die zu weiteren Nachforschungen Anlass gegeben hätten. In diesem Zusammenhang sei zur Korrektheit der Vorgehensweise auch zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung des wirtschaftlichen Eigentümers bei Treuhändern in Form von juristischen Personen gebe bzw. gegeben habe. Ein derartiges Vorgehen habe auch die belangte Behörde in ihrem Rundschreiben "Identifizierung" nicht gefordert, in dessen Rz 79 bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung nur auf den Treugeber abgestellt werde. Ergänzend sei hier insbesondere auch auf die aufsichtsrechtliche Auslegung in Deutschland zu verweisen, wo beispielsweise für das wirtschaftliche Eigentum auf den hauptsächlich Begünstigten einer fremdnützigen Gestaltung wie folgt verwiesen werde: "Wenn bekannt ist, dass ein Gesellschafter Gesellschaftsanteile treuhänderisch für einen Dritten (Treugeber) hält, gilt insoweit die Regelung für Treuhandverhältnisse (...), d.
h. es ist dann auf den Treugeber abzustellen, auf Treugeber ist wB)". Unklar sei, warum die belangte Behörde in diesem Fall unterstelle, dass sich diese Auslegung nicht auch auf die Fallgruppe "Halten ausreichender Anteile" bezieht, da die Auslegung sogar explizit auf "treuhändisches Halten von Geschäftsanteilen" und den Treugeber als wirtschaftlichen Eigentümer abstelle. Die Auslegung in Deutschland sei im gegenständlichen Fall besonders relevant, weil es - anders als von der belangten Behörde behauptet - im Rundschreiben "Identifizierung" keinen Abschnitt zu Treuhandschaften in der Eigentümerkette gebe, und es sich hierbei jedenfalls um einen Sonderfall handle, der explizit hätte behandelt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Zu bekräftigen sei, dass bei Treuhandkonten die Erfassung der Treugeber als ausreichend erachtet werde.
Dieses Vorbringen mag eventuell für den Fall einer Anteile am Kunden haltenden natürlichen Person, die diese Anteile als Treuhänder hält, weiterführend sein, es vernachlässigt aber, dass eine Anteile am Kunden haltende und zugleich als Treuhänder eingesetzte juristische Person (im Unterschied zur natürlichen Person) jemandem anderen wirtschaftliches Eigentum nicht in erster Linie im Wege des Treuhandverhältnisses vermitteln könnte, sondern dass wirtschaftliches Eigentum bei juristischen Personen selbstverständlich (!) auch jenen vermittelt werden kann, die Inhaber von (ausreichenden) Anteilen an diesen juristischen Personen sind oder in anderer Weise auf diese juristische Personen Kontrolle ausüben. Das Vorbringen vernachlässigt auch den Umstand, dass Rechtsverhältnisse so gestaltet sein können, dass mehrere Personen als wirtschaftliche Eigentümer in Betracht kommen können. Wenn vorgebacht wird, dass in Rundschreiben keine eigene Passage für den Sonderfall enthalten sei, dass eine juristische Person die Anteile am Kunden als Treuhänderin hält, ist zu erwidern, dass die Eigentumsstruktur, also die Inhaber von (relevanten) Anteilen an Gesellschaften, die ihrerseits (relevante) Anteile des Kunden halten, schon nach allgemeinen Grundsätzen zu überprüfen ist und dieses grundlegende (und daher im Rundschreiben nicht gesondert wiederholungsbedürftige) Erfordernis durch den Umstand, dass eine juristische Person ihre Anteile am Kunden treuhändig hält, nicht beseitigt wird.
e) Zusammenfassende Beurteilung zu Spruchpunkt I.1. des Straferkenntnisses:
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die belangte Behörde die Mängel bei der Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin [HE] zutreffend festgestellt hat, dies mit der Einschränkung, dass sich der Aspekt der nicht ausreichenden Überprüfung der Vertretungsbefugnis des [pk] zur Abgabe der Declarations of Trusts nur bis 19.06.2016 als Mangel ausgewirkt hat, dass sich aber in Summe aus den konstatierten Mängeln ergibt, dass die [BF] die Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin [HE] bis zum Ende des festgestellten Tatzeitraums mangelhaft vorgenommen und dadurch das objektive Tatbild verwirklicht hat. Die zu Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Straferkenntnisses (S. 61) gezogene Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die [BF] "keine angemessenen und risikobasierten Maßnahmen ergriffen hat, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der [HE] zu verstehen" und folglich "auch nicht überzeugt sein [konnte], zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der [HE] ist", trifft daher zu.
3.2.8.2. Zu den in Spruchpunkt I.2. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [IV]
Die Beschwerde bringt (auf Seite 63) vor, dass dem Vorwurf der belangten Behörde, die [BF] habe zur Bestätigung des Treuhandverhältnisses zwischen [gv] und [io] lediglich eine einseitige Declaration of Trust eingeholt, zu erwidern sei, dass eine solche einseitig unterschriebene Declaration of Trust in den Seychellen als landesübliches Dokument für eine Treuhandschaft anzusehen sei und daher auch ohne Unterschrift des Treugebers Gültigkeit habe. Unverständlich sei, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der vom Treugeber unterschriebene KYC Questionnaire (Beilage 2/18 zum Straferkenntnis) nicht als Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [vg] und [io] angesehen werden könne. Durch die Declaration of Trust und den KYC Questionnaire würden zwei übereinstimmende separate Dokumente und Erklärungen vorliegen, welche die Treuhandschaft explizit nachweisen bzw. bestätigen würden, sodass die von der belangten Behörde monierte Einseitigkeit kein Thema sein könne. Insbesondere seien im KYC Questionnaire, anders als von der belangten Behörde angeführt, auch alle Fallgruppen des wirtschaftlichen Eigentums, darunter die Stimmrechte und Kontrolle - wie von der belangten Behörde erwartet - abgefragt worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass von Kunden keine Dokumente angefordert werden könnten, die nicht landesüblich seien, so dass die Forderung der belangten Behörde nach einer landesüblichen, jedoch zweiseitigen Treuhanderklärung mangels Existenz derartiger landesüblicher Dokumente nicht erfüllbar sei und somit ins Leere gehe. Schließlich sei auch zu betonen, dass das von der belangten Behörde verlangte Formerfordernis weder gesetzlich vorgeschrieben sei noch in den Rundschreiben der belangten Behörde in dieser Form verlangt werde. Die [BF] sei daher aufgrund der vorgelegten Dokumente stets davon überzeugt gewesen zu wissen, dass [gv] der wirtschaftliche Eigentümer der [IV] war und ist.
Dazu, dass die Bestätigung vom 30.06.2015 der [BF] im Tatzeitraum nicht vorlag, wird auf die Beweiswürdigung verwiesen. In rechtlicher Hinsicht ist auf die sinngemäß übertragbaren, bereits unter Punkt
3.2.8.1. b) dargelegten Ausführungen zu verweisen. Auch im Fall der Kundin [IV] wies die Beantwortung des KYC-Questionnaires, auf das die [BF] sich beruft, keinen Inhalt auf, der darauf schließen ließe, aufgrund welcher Rechtsverhältnisse (und etwa über welche Zwischenstufen etc) dem [gv], der diesen Questionnaire namens des Kunden unterfertigt hat und sich darin selbst als wirtschaftlichen Eigentümer (ultimate beneficial owner) des Kunden [IV] bezeichnet hat, dieses wirtschaftliche Eigentum zukommt. Bei der gegebenen Beweislage ist daher die Schlussfolgerung der belangten Behörde zu Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides (aaO S. 63) zutreffend, dass ein "entsprechender Nachweis für das Treuhandverhältnis zwischen [gv] und [io] gefehlt" hat, und dies deutlich macht, "dass die [BF] in diesem Zeitraum keine angemessenen und risikobasierten Maßnahmen ergriffen hat, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] zu verstehen" und die [BF] folglich auch nicht überzeugt sein konnte, "zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der [IV] ist".
3.2.8.3. Zu den in Spruchpunkt I.3. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [KT]
Die [BF] bringt zu diesem Spruchpunkt vor, sie habe sich bei der Erhebung und Feststellung der Begünstigten dieser Kundin eines qualifizierten Dritten im Sinne des § 40 Abs. 8 BWG bedient. Auch die belangte Behörde habe zugestanden, dass die in Anspruch genommene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine glaubwürdige und unabhängige Quelle sei und die [BF] davon ausgehen konnte, dass diese Gesellschaft als qualifizierter Dritter die Statuten und By-Laws der [LS] ausreichend geprüft habe. Die von der belangten Behörde geäußerte Ansicht, die [BF] hätte die von diesem qualifizierten Dritten wiedergegebene Rechtsmeinung überprüfen müssen, ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Rundschreiben "Identifizierung". Das Rundschreiben der belangten Behörde sei zudem seit Erstellung im Jahr 2011 nie aktualisiert worden. Die [BF] habe daher berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass ein Wirtschaftsprüfer, der für eine Stiftung in Liechtenstein tätig ist, auch die rechtlichen Gegebenheiten in Liechtenstein kenne und dieses Faktum nicht gesondert zu überprüfen sei. Die belangte Behörde bemängelte zudem, diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätte in ihrem Schreiben nicht angeführt, ob es weitere natürliche Personen gibt, etwa weil sie Inhaber bestimmter Funktionen innerhalb der [LS] sind, die gemäß § 2 Z 75 lit. b sublit. cc BWG Kontrolle über 25 % oder mehr der Zuwendungen der [LS] ausüben. Dieser Vorwurf sei deswegen verwunderlich, weil die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Foundation Board der [LS] als wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt habe, dies deswegen, weil das Foundation Board Kontrolle über das Vermögen ausübe. Das zitierte Vorbringen, wonach die wirtschaftliche Berechtigung der potentiell Begünstigten im Ermessen des Stiftungsrates stehe, untermauere die Erklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde hier von einer Nichterfüllung von Pflichten ausgeht. Die [BF] habe daher bezüglich der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der [LS] ihre gesetzmäßigen Pflichten vollständig erfüllt.
Bezüglich der Begünstigten der [LS] pflichtet die [BF] der belangten Behörde bei, dass es gemäß § 2 Z 75 lit. b sublit bb BWG zulässig ist, bei Stiftungen, bei denen zunächst nur ein Kreis von potentiell Begünstigten festgelegt wird, deren Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung aus der Stiftung erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet wird, bis zur Fassung des Ausscheidungsbeschlusses ausreicht, die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Stiftung hauptsächlich errichtet wurde, als wirtschaftliche Eigentümer anzusehen. Diesbezüglich erhebe die belangte Behörde den Vorwurf, die [BF] hätte keinen Nachweis dafür erbracht, dass die [LS] tatsächlich eine Stiftung dieses Typs sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass der [BF] von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowohl im Schreiben vom 07.06.2016 als auch bereits am 05.12.2013 bestätigt worden sei, dass es sich bei der [LS] um einen "discretionary fund" handle. Beide Schreiben seien bereits im Prüfverfahren an PwC übermittelt worden. Die Rechtsfigur des discretionary fund nach liechtensteinischem Recht sei der [BF] wohlbekannt gewesen. Sie habe ihre Grundlage im liechtensteinischen Personen-und Gesellschaftsrecht ("PGR"), dessen Art. 552 die Vorschriften für Stiftungen enthalte. § 7 dieses Artikels beschreibe exakt die Figur des Ermessensbegünstigten. Dieser sei eine Person, die dem Kreis der Begünstigten angehöre, aber erst durch Fassung eines sie betreffenden Ausschüttungsbeschlusses, der im Ermessen des Stiftungsrates stehe, einen durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung aus der Stiftung erhalte. Die [BF] sei daher stets in Kenntnis dieser rechtlichen Rahmenbedingungen eines discretionary fund gemäß PGR gewesen, d.h. sie sei aufgrund entsprechender rechtlicher Wertung der Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stets davon überzeugt gewesen, zu wissen, wer die wirtschaftlichen Eigentümer der [LS] waren und sind.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern. Gemäß § 40 Abs. 8 BWG, nunmehr § 13 FM-GwG, können die verpflichteten Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden auf qualifizierte Dritte zurückgreifen. Die Materialien sprechen in diesem Zusammenhang auch von einem "Auslagern" der Verpflichtung und begründen die Regelung mit der Erleichterung, die darin besteht, dass dadurch "die Identität des Kunden nicht nochmals festgestellt und überprüft werden muss" (RV 1335 BlgNR 25. GP , 11). Die diesen Regelungen zugrunde liegenden unionsrechtlichen Normen gehen zurück auf die Richtlinie 2005/60/EG , deren Erwägungsgrund 27 die Regelungsmotive wie folgt darlegt:
"Um eine wiederholte Feststellung der Identität von Kunden zu vermeiden, die zu Verzögerungen und Ineffizienz bei Geschäften führen würde, ist es angebracht, unter der Voraussetzung angemessener Sicherungsmaßnahmen auch die Einführung von Kunden zuzulassen, deren Identität bereits andernorts festgestellt worden ist. In Fällen, in denen ein dieser Richtlinie unterliegendes Institut oder eine dieser Richtlinie unterliegende Person auf Dritte zurückgreift, liegt die endgültige Verantwortung für die Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden bei dem Institut oder der Person, bei dem bzw. der der Kunde eingeführt wird. Auch der Dritte, d. h. die einführende Partei, bleibt, soweit er eine unter diese Richtlinie fallende Beziehung zu dem Kunden unterhält, weiterhin für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen verantwortlich."
Vorliegendenfalls wurde die in Rede stehende Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht direkt von der [BF] selbst in Auftrag gegeben oder von der [BF] beim Dritten angefordert, sondern nach Anfrage durch die [BF] bei der [LS], eine Stiftung aus der Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin [KT], und somit im Auftrag der [LS] Stiftung, deren wirtschaftliche Eigentümer zu klären waren, erstellt und in weiterer Folge der [BF] von der [LS] beziehungsweise dem Kunden [KT] übermittelt. Die Eigenschaft als Bestätigung eines qualifizierten Dritten ist angesichts dessen zweifelhaft; es ist auch nicht ersichtlich, ob die [BF] im Verhältnis zur Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sichergestellt hätte, dass in concreto die Voraussetzungen für den Rückgriff auf einen qualifizierten Dritten erfüllt waren, was in der Regel nur im Rahmen eines Rechts- bzw. Vertragsverhältnisses sichergestellt sein wird (vgl. § 40 Abs. 8 BWG: die Verpflichteten haben "zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten ... erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen", und "zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden"). Auch eine Gewährleistung dafür, dass bei der Erstellung dieser Bestätigung das gesamte Bild über die für die Risikoeinstufung des Kunden [KT] relevanten Fakten (wie zB deren Domizilierung in Zypern) zugrunde gelegt wurde, ist nicht ersichtlich. Weiters ist in der Bestätigung nicht ersichtlich gemacht, aufgrund welcher Umstände (und welcher anwendbaren Bestimmungen fremden Rechts) die die Bestätigung ausstellende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Aussage getroffen hat, dass (ausschließlich?) der "Foundation Board" die Kontrolle über die Stiftung ausübt. Eine ausdrückliche Aussage dahin, dass der Stiftungsrat ausschließlich in Frage kommt, erschiene vor dem Hintergrund angezeigt, dass das liechtensteinische Stiftungsrecht auch die Einrichtung "weiterer Organe" vorsieht, denen in diesem Zusammenhang Befugnisse zukommen können (§ 28 Art 552 PGR). Auch bezüglich des Maßstabs, an dem die Bestätigung gemessen haben will, dass die Mitglieder des Foundation Board die wirtschaftlichen Eigentümer seien, bezieht sich die Bestätigung nur auf "international standards" und stellt ihre Aussage damit nicht in einer Weise klar, die die gesicherte Schlussfolgerung zuließe, dass dabei der Maßstab des § 2 Z 75 BWG angewendet worden wäre. Zweifel daran, ob dieser Maßstab angewendet worden ist, musste auch die Tatsache nähren, dass es nach dieser Bestimmung bei Stiftungen darauf ankommt,
"aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben;"
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt angesichts dessen zu der Schlussfolgerung, dass - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - durch die der [BF] vorliegenden Unterlagen nicht abschließend geklärt war, wer über die [LS] Kontrolle ausübt und wer allenfalls Begünstigte der [LS] waren. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, blieb es überprüfungsbedürftig,
1. welchen Personen, die bestimmen können, wem aus dem Kreis der potentiell Begünstigten Zuwendungen aus dem Vermögen der [LS] zufließen sollen und daher befugt sind, einen Ausschüttungsbeschluss zu fassen, allenfalls Kontrolle über die Zuwendungen der [LS] haben und daher als wirtschaftliche Eigentümer der [LS] in Betracht kommen, und
2. ob die Stiftung so ausgestaltet ist, dass Personen, die dem Kreis der Begünstigten angehören, erst durch Fassung eines sie betreffenden Ausschüttungsbeschlusses einen durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung aus der Stiftung erhalten.
3.2.8.4. Zu den in Spruchpunkt I.4. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [CI]
Die Beschwerde bringt vor, dass der [BF] zum Treuhandverhältnis zwischen [HF] als Treuhänder und der [FT] als Treugeber das Trust Deed vom 23.11.2010 (Beilage 4/04 zum Straferkenntnis) vorgelegen sei. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei unrichtig, weil sich aus dem Trust Deed durch die Formulierung "[di] as trustee of [HF]" unzweifelhaft nachvollziehen lasse, dass [di] als Vertreter von [HF] in seiner dortigen Funktion als Treuhänder (trustee) tätig werde und somit als Organ von [HF] anzusehen sei. [di] und [HF] seien gemeinsam als "Grantor" bezeichnet, woraus sich unmissverständlich ergebe, dass [HF] Treugeber der Vereinbarung sei. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde würden keine Zweifel irgendeiner Art an den jeweiligen Funktionen der involvierten Personen vorliegen. Da es sich bei dem Trust Deed um ein landesübliches Dokument mit landesüblichem Inhalt handle, sei nicht ersichtlich, welche weiteren Informationen daraus hervorgehen sollten. Der [BF] liege ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Zypern vom 14.02.2014 vor (Beilage 4/05 zum Straferkenntnis), in dem bestätigt werde, dass [ra] der einzige Begünstigte de [HF] sei und somit wirtschaftlicher Eigentümer des [HF]. Bei dieser Rechtsanwaltskanzlei handle es sich um einen qualifizierten Dritten im Sinne des § 40 Abs. 8 BWG, so dass die [BF] von der Richtigkeit des Inhalts dieses Schreibens ausgehen konnte und keine weiteren Nachprüfungen zu den darin bestätigten Umständen anstellen musste.
Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet zwar der [BF] insofern bei, als sich aus dem erwähnten trust deed allem Anschein nach ablesen lässt, dass [di] als Treuhänder des [HF] tätig ist und in dieser Funktion als Treugeber ein Treuhandverhältnis mit der [FT] über bestimmte von der [FT] gehaltene Gesellschaftsanteile abschließt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die zu diesem Zeitpunkt (Schreiben der zypriotischen Rechtsanwaltskanzlei vom Februar 2014) der [BF] vorliegenden Informationen keine konkreteren Überprüfungsschritte aufweisen, da die Bestätigung der Rechtsanwaltskanzlei, wonach [ra] der "sole beneficiary" des [HF] sei, apodiktisch und ohne begründende Bezugnahme auf konkret für diese Aussage herangezogene Dokumente war und zudem auch in ihrer Formulierung "sole beneficiary" eine Unklarheit darüber bestehen lässt, ob eine Aussage zum wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 2 Z 75 BWG getätigt wurde.
Zudem ist festzuhalten, dass die weiteren eingeholten Schreiben keine Überprüfung dazu belegen, wie das Rechtsverhältnis zwischen [di] und dem [HF] ausgestaltet ist, und durch die (anwaltliche) Pauschalbestätigung, dass [FT] näher genannte Gesellschaftsanteile zu Gunsten (for the benefit of) des [HF] hält, offen bleibt, über welche Zwischenstufen dies geschieht und ob und inwieweit dies etwa durch die Person des [di] (oder andere) vermittelt wird.
Auch unter Zugrundelegung des der [BF] zu einem späteren Zeitpunkt (frühestens 28.06.2016) vorliegenden, von einem US attorney unterfertigten Schreiben eines US-amerikanischen Unternehmens lässt sich die Frage nach den wirtschaftlichen Eigentümern des [HF] und damit nach den wirtschaftlichen Eigentümern der [CI] nicht abschließend beantworten. Auch ist festzuhalten, dass das Schreiben von einem der Kundensphäre zuzurechnenden Beauftragten erstellt wurde ("We are writing to you in our capacity as legal counsel to the ultimate beneficiary of the [HF]") und - worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist - die an sie gerichtete Rechtsfrage nicht wiedergibt. Auch der zugrundeliegenden Korrespondenz lässt sich diese nicht entnehmen, aus ihr geht vielmehr hervor, dass die Anfrage das Ergebnis der "Überprüfung" gleichsam vorwegnimmt. Dass es sich um ein Dokument aus der Kundensphäre und damit nicht von einem "Dritten" handelt, ergibt sich auch schon aus der Anforderung, die die [BF] durch Vorlage eines entsprechenden E-Mails nachgewiesen hatte. Dieses richtete sich an den Anwalt, der augenscheinlich in die vom Kunden verwendete Gesellschaftsstruktur vertraglich eingebunden ist. Der belangten Behörde ist außerdem darin beizupflichten, dass sich die Frage nach den wirtschaftlichen Eigentümern des [HF] und damit nach den wirtschaftlichen Eigentümern der [CI] ohne nähere Informationen zur Funktion und Befugnis der [ACT], die - was der [BF] bis jedenfalls 28.06.2016 nicht bekannt war - offenbar am 29.12.2014 die Funktion von [di] als "trustee" übernommen haben soll, nicht abschließend beantworten lässt: Für den Fall, dass die [ACT] gemäß § 2 Z 75 lit b sublit. aa BWG Begünstige von Zuwendungen des [HF] ist oder gemäß § 2 Z 75 lit b sublit. cc BWG Kontrolle über das Vermögen des [HF] ausübt, wären auch deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer - darunter soll sich offenbar auch [di] befinden - festzustellen und zu überprüfen gewesen. Gegebenenfalls kämen auch die im Schreiben als protectors genannten Personen wirtschaftliche Eigentümer des [HF] in Betracht.
Die Beschwerde wendet ein, dass Protectors frühestens mit In-Kraft-Treten des Wirtschaftlichen Eigentümer Register Gesetzes ("WiEReG") am 15.09.2017 als wirtschaftliche Eigentümer zu erfassen gewesen seien, weshalb dieser Umstand jedenfalls außerhalb des vorgeworfenen Tatzeitraums (01.01.2014 bis 26.04.2017) liege und vorliegenden Fall irrelevant sei. Dazu ist festzuhalten, dass nach der davor geltenden Rechtslage jedenfalls Personen, "die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben;" als wirtschaftliche Eigentümer in Betracht kommen, was bei einer Funktion innerhalb der Stiftung, deren konkrete Bedeutung zu klären ist, der Fall sein kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hält vor diesem Hintergrund fest, dass die [BF] jedenfalls bis zum 28.06.2016, aber auch danach, mangels entsprechender Überprüfung nicht überzeugt sein konnte zu wissen, wer der/die wirtschaftlichen Eigentümer der [CI] waren. Der objektive Tatbestand ist daher auch in diesem Punkt erfüllt.
3.2.8.5. Zu den in Spruchpunkt I.6. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [AT]
i. zur Prüfung potentieller weiterer wirtschaftlicher Eigentümer aufgrund des shareholders' agreement
Die [BF] behauptet, die belangte Behörde habe die Rechtslage unrichtig beurteilt, wenn sie aufzeigt, die [BF] hätte Informationen und Nachweise über den Inhalt des zwischen der [SI] und [GL] bestehenden "shareholders' agreements" einholen und prüfen müssen, ob das "shareholders' agreement" Auswirkungen auf die Kontrollstruktur der Kundin hat. Sie führt dazu aus, dass [GL] bis zur Aktualisierung lediglich einen Anteil von exakt 25% an der [SI] gehalten habe, der damit jedenfalls unter der für Anteile/Beteiligungen relevanten gesetzlichen Grenze für die Qualifikation als wirtschaftlicher Eigentümer ("über 25%") liege und es davon unabhängig auch keinen wie immer gearteten Anlass gegeben habe, diese geringere Beteiligung näher zu überprüfen. Das Vorgehen der [BF] sei daher gesetzeskonform gewesen.
Im Jahr 2017 sei eine Reduktion der Anteile von 25% auf 18,29% erfolgt. Weder vor noch nach dieser Reduktion der Anteile hätten sich für die [BF] Hinweise dafür ergeben, dass der [GL] eine anderweitige Kontrolle ausübt, die eine Berücksichtigung bei Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer der [SI] erforderlich gemacht hätte, so dass diese von der [BF] ("korrekterweise") nicht erfolgt sei. Auch der Kunde habe eine solche anderweitige Kontrolle im Beneficial-Ownership-Letter vom 09.04.2013 bei Begründung der Geschäftsbeziehung nicht angeführt und es habe keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass der Kunde gegenüber der [BF] nicht vollständig transparent agierte.
Ergänzend sei auszuführen, dass die [BF] die Kundin gemeinsam mit anderen Banken aus ihrem Konzern im Rahmen eines beabsichtigten Börsegangs in den Jahren 2012 und 2013 betreut habe. Im Zuge dieses Projektes sei die [SI]-Gruppe im Detail analysiert worden. Diese Analyse habe auch die Shareholder von [SI] umfasst, sodass der [BF] der Fondsprospekt des [GL] vorgelegt worden sei. Dieser beschreibe im Detail die Struktur und Governance des Fonds, inklusive dessen Organe und Manager. Im Abschnitt "Investment Objective and Policies" werde festgehalten, dass der Fonds 25% an der [SI] hält. Aus der Betreuung dieses geplanten, aber aufgrund der zu geringen Nachfrage im Jahr 2013 abgesagten, Börsegangs sei der [BF] auch bekannt gewesen, dass der [GL] über 700 Investoren habe, von welchen keiner irgendeine Art von Kontrolle über den Fonds ausübe. Im Zuge der Erarbeitung des Prospekts für das beabsichtigte Börselisting in London seien auch von der FSA Erhebungen in Bezug auf [SI] angestellt worden, die dazu geführt hätten, dass [db] in diesem Prospekt als wirtschaftlicher Eigentümer der [AI] aufscheine, die wiederum 75% an der [SI] halte.
Aus diesen umfassenden Informationen aus eigener Recherche und der Involvierung in den beabsichtigten Börsegang der [SI] habe die [BF] auch risikobasiert umfassende Informationen zur Art und Weise der Eigentümerschaft des [GL] an der [SI] erhoben, sodass aufgrund der der [BF] vorliegenden Dokumente und Informationen zum [GL] und der Eigentümerstruktur von [SI] keine weiteren Nachforschungen anzustellen gewesen seien.
Die belangte Behörde nehme fälschlicherweise an, dass das "shareholders' agreement" vermutlich erst zu einem späteren Zeitpunkt als 2012 oder 2013 abgeschlossen wurde. Dem sei zu entgegnen, dass es bereits am 20.03.2008 abgeschlossen worden sei, was die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis auch selbst anführe. Eine Pflicht zur nochmaligen Überprüfung des "shareholder agreements" im Zeitraum vom 22.08.2017 bis 15.09.2017 des gemäß dem Certificate of Incumbency unveränderten "shareholder agreements" wäre weder sinnvoll noch zweckmäßig gewesen, da bereits festgestellt worden sei, dass sich aufgrund des agreements keine weiteren Fallgruppen von wirtschaftlichem Eigentum ergeben haben. Die [BF] sei daher vollständig gesetzeskonform vorgegangen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass ein shareholders' agreement tatsächlich dazu führen kann, dass Anteilsinhaber, die nur zu 25% oder weniger beteiligt sind, einen größeren Einfluss ausüben können und daher für die Beurteilung als wirtschaftlicher Eigentümer unabhängig von ihrer Anteilshöhe ins Blickfeld rücken können. Auch der Hinweis auf den Umstand, dass der [GL] über 700 Investoren habe, kann nicht als Argument gegen die Relevanz des shareholders' agreement ins Treffen geführt werden, zum Einen, weil damit nicht dargetan ist, welchen Anteil diese Investoren am [GL] haben, zum Anderen, weil neben dem [GL] auch noch andere Anteilsinhaber (natürliche oder juristische Personen) als potentielle Vereinbarungspartner oder Begünstigte des shareholder agreement vorhanden waren und daher für wirtschaftliches Eigentum an der [SI] und [AT] in Frage kommen konnten. Wann das agreement abgeschlossen wurde, ist vor dem Hintergrund, dass die [BF] davon aufgrund des Certificate of Incumbency vom 21.08.2017 Kenntnis erlangt hat und eine entsprechende Prüfung (und Dokumentation) der sich daraus ergebenden Fragen im Hinblick auf die Eigentums- und Kontrollstruktur unterlassen hat, irrelevant. Durch welche Überprüfungen und Dokumentation die [BF], wie von ihr in der Beschwerde angedeutet, "bereits festgestellt" habe, "dass sich aufgrund des agreements keine weiteren Fallgruppen der wiE ergeben haben", ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der im angefochtenen Bescheid (S 72) gezogenen Schlussfolgerung an, wonach die [BF] "von 22. August 2017 (Datum der Apostille auf dem Certificate of Incumbency) bis jedenfalls 15.09.2017 keine Maßnahmen ergriffen [hat,] um zu klären, ob aufgrund des ‚shareholders' agreements' natürliche oder juristische Personen, insbesondere der [GL] oder die [AI], in die Lage versetzt werden, (allein oder gemeinsam) über 25 % der Aktien oder der Stimmrechte der [SI] zu kontrollieren".
ii. Zur unterlassenen Prüfung der Beteiligungen an der [CN]
Dazu erstatte die [BF] im Wesentlichen jenes Vorbringen, das sie auch schon zum Kunden [HE] erstattet hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auf seine Ausführungen unter Punkt 3.2.8.1. d) verweist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, wonach jene natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), die die Anteile der [CN] Limited hält/halten, jedenfalls Teil der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AT] ist/sind, dass die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum die [CN] über das direkte oder indirekte Halten eines ausreichenden Anteils (Anteil von mindestens 25 % plus einer Aktie) der [CN] letztlich steht, gemäß § 2 Z 75 lit. a sublit. aa (indirektes Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien) BWG bzw § 2 Z 3 lit. a sublit. aa (indirektes Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien) FM-GwG wirtschaftlicher Eigentümer der [AT] ist/sind und dass die [BF] daher gemäß § 40 Abs. 2a Z 1 BWG feststellen und überprüfen hätte müssen, wer diese natürliche(n) Persone(n) ist/sind.
iii. Zum Treuhandverhältnis zwischen der [AC] und der [CN]
Dazu bestreitet die [BF] die Ansicht der belangten Behörde, dass ihr bis jedenfalls 09.08.2017 kein Nachweis dafür vorgelegen sei, dass der Treuhandvertrag in der im Trust Deed vom 14.01.2004 festgehaltenen Form noch Bestand hat. Das Trust Deed vom 14.01.2004 sei Teil der Überprüfungsschritte vor Begründung der Geschäftsbeziehung mit der [AT] gewesen. Der Umstand, dass das vertrauliche Trust Deed vom 14.01.2004 im Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung mit der [AT] am 12.04.2013 nicht erneut von den Vertragsparteien gefertigt wurde, sondern in der aktuellen und aufrechten Fassung zur Kenntnis gebracht worden sei, sei die logische Konsequenz daraus, dass das Trust Deed unverändert gewesen sei und könne der [BF] nicht zum Vorwurf gemacht werden. Weiters sei von der [BF] aus dem Jahr 2014 eine Bestätigung durch ein liechtensteinisches Treuunternehmen, das als qualifizierter Dritter anzusehen sei, vorgelegt worden. Im Februar 2016 seien zudem Aktualisierungsschritte durch eine dem Konzern der [BF] zugehörige Bank als qualifizierter Dritter im Sinne des § 40 Abs. 8 BWG gesetzt worden, wobei von einem Mitarbeiter dieser Bank in die aktuellen Gesellschaftsunterlagen der [AC] Einsicht genommen und bestätigt wurde, dass in Bezug auf [AC] keine Änderungen erfolgt seien.
Dazu ist auszuführen, dass die Bestätigung eines liechtensteinischen Treuunternehmens vom 20.08. 2014, in der es ausführt, dass keine Änderung stattgefunden habe ("no change in regard of the BOs of [AC] since the opening of the account"), nicht von einem Dritten stammt, sondern von dem Unternehmen, das die Funktion des Directors in der [AC] wahrgenommen hat, so dass es sich dabei um eine bloße Auskunft aus der Kundensphäre, nicht aber um eine Überprüfung der Kundenangaben handelt. Davon abgesehen würde eine gesetzeskonforme Vorgangsweise voraussetzen, dass ein qualifizierter Dritter nicht nur eine Bestätigung ausstellt, dass keine Änderungen eingetreten seien, sondern diese Aussage auch auf eine Überprüfung eingeholter aktueller und geeigneter Nachweise stützt. Soweit sich die [BF]
darauf beruft, dass "im Februar 2016 ... Aktualisierungsschritte"
unternommen worden seien, ist anzumerken, dass die Mitarbeiter der konzernzugehörigen Bank im erwähnten E-Mail vom 22.02.016 mitgeteilt haben, dass ihre Bestätigung der Überprüfung der Dokumente vorbehaltlich einer Bestätigung abgegeben werde, dass es sich bei der im Trust Deed genannten Gesellschaft ([BB]) um die nunmehrige [AC] handelt. Mit der erforderlichen Vollständigkeit lag die Bestätigung mit diesem E-Mail daher auch in diesem Zeitpunkt noch nicht vor.
iv. Zur Befugnis, das Trust Deed zu unterzeichnen
In diesem Zusammenhang erstattet die Beschwerde ein Vorbringen wie bereits im Zusammenhang mit dem Kunden [HE]. Es sei weder aus dem Gesetz noch aus den Rundschreiben "Identifizierung" die Verpflichtung abzuleiten, auch die Vertretungsbefugnis in der Eigentümerkette eines Kunden zu überprüfen, insbesondere dann nicht, wenn keine Zweifel an den Angaben des Kunden bestehen, und die Personen und Identitäten der wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden von Beginn der Geschäftsbeziehung an unzweifelhaft und nachweislich feststellbar waren, sowie korrekt überprüft wurden, was in der gegenständlichen Geschäftsbeziehung wie beschrieben der Fall gewesen sei. Die Dokumente zur Vertretungsbefugnis der Treuhandgesellschaften seien der [BF] vorgelegen, gemäß rechtlicher Beurteilung durch die [BF] jedoch für die Ermittlung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht relevant gewesen und deswegen im Laufe des Prüfverfahrens auch nicht übermittelt worden, sondern erst im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung, als klar geworden sei, dass diese Dokumente von der FMA verlangt wurden.
Daher waren jedenfalls nicht alle zum Nachweis dieser Vertretungsbefugnis erforderlichen Dokumente im Tatzeitraum vorhanden.
In rechtlicher Hinsicht ist dem Vorbringen vielmehr entgegenzuhalten, was bereits in Punkt 3.2.8.1. c) dargelegt wurde.
v. Zur Prüfung der Anteile an der [GI]
Zu diesem Punkt bringt die [BF] vor, dass sie zum Vorwurf, es hätte überprüft werden müssen, wer wirtschaftlicher Eigentümer (durch ausreichende Anteile, ausreichende Stimmrechte oder Kontrolle über die Geschäftsleitung) der [GI] ist, darauf hinweise, dass es sich bei der [GI] ebenfalls um einen "Treuhänder in der Eigentümerstruktur" handelt, sodass auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zur Beteiligung an der [CN] verwiesen werde.
Auch das Bundesverwaltungsgericht begnügt sich, auf seine zu dieser Rechtsfrage bereits unter Pkt. II.3.2.8.1. c) dargestellte Auffassung zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher auch in diesem Punkt die Ansicht der belangten Behörde, dass jene(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), die die Anteile der [GI] hält/halten, jedenfalls Teil der Kontrollstruktur der [AT] ist/sind, dass die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum die [GI] über das direkte oder indirekte Halten eines ausreichenden Anteils (Anteil von mindestens 25 % plus einer Aktie) der [GI] letztlich steht, gemäß § 2 Z 75 lit. a sublit. aa (indirektes Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien) BWG bzw § 2 Z 3 lit. a sublit. aa (indirektes Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien) FM-GwG wirtschaftlicher Eigentümer der [AT] ist/sind, und dass die [BF] gemäß § 40 Abs. 2a Z 1 BWG feststellen und überprüfen hätte müssen, wer diese natürliche(n) Persone(n) ist/sind.
vi. Zum Treuhandverhältnis zwischen der [OF] und der [GI]
Die [BF] bringt vor, ihr sei erstmals im Straferkenntnis vorgeworfen, d.h. ohne dass sie dazu jemals rechtliches Gehör gehabt hätte, dass sie über keinen Nachweis darüber verfüge, dass die natürlichen Personen, die das Nominee Agreement vom 30.12.2014 sowie die Bestätigungen vom 17.08.2017 unterfertigt haben, dazu befugt waren. Dazu sei festzuhalten, dass der [BF] von der [OF] ein Auszug aus dem Handelsregister vom 23.07.2015 vorliege, aus dem sich ergebe, dass [KR] und eine näher bezeichnete natürliche Person als Mitglied des Stiftungsrates jeweils einzelzeichnungsberechtigt sind. Zur [GI] sei auch auszuführen, dass der [BF] ein Certificate of Incumbency, notariell beglaubigt und apostilliert, vom 02.08.2012 mit einer nochmaligen Bestätigung des fürstlichen Landgerichtes vom 18.03.2013 vorliege, aus dem sich ergebe, dass zwei näher genannte Personen vertretungsbefugte Personen der [GI] und somit zeichnungsberechtigt seien. Eine der darin genannten Personen sei bis zu ihrem Tod 2016 ein beaufsichtigter Treuhänder sowie Partner eines in Liechtenstein von der lokalen FMA beaufsichtigten Treuunternehmens, zu dessen Unternehmensgruppe unter anderem auch eine Privatbank gehöre. Die andere Person sei in Liechtenstein bewilligter und beaufsichtigter Treuhänder und in dieser Funktion auch Mitglied des Treuhänderrates der [KR].
Dem ist entgegenzuhalten, dass das im Akt vorhandene Nominee Agreement (Beilage 6/40 zum Straferkenntnis) mit einem Beglaubigungsvermerk eines liechtensteinischen Gerichts vom 22.08.2017 versehen ist und auch von den Unterzeichnern die Aktualität zum August 2017 bestätigt wurde. Dass das Agreement ihr früher vorgelegen sei, behauptet die [BF] auch in der Beschwerde nicht. Soweit die [BF] erwähnt, dass laut einem ihr vorliegenden Handelsregisterauszug vom 23.07.2015 die [OF] durch [KR] und eine näher bezeichnete natürliche Person als Mitglied des Stiftungsrates jeweils als Einzelzeichnungsberechtigte vertreten werde, ist dies nicht zielführend, weil das Agreement auf Seiten der [OF] durch Vertreter namens der [KR] unterzeichnet wurde und daher deren Vertretungsbefugnis für die [KR] zu dokumentieren gewesen wäre. Soweit sich die [BF] weiters zur Überprüfung der Vertretungsbefugnisse der das Nominee Agreement für die [GI] unterzeichnenden Personen darauf beruft, dass ihr ein Certificate of Incumbency vom 02.08.2012 vorliege, ist zu erwidern, dass die darin laut Beschwerdevorbringen genannten Personen nicht deckungsgleich sind mit jenen, die das Nominee Agreement (und dessen Aktualitätsbestätigung) für die [GI] gefertigt haben.
Es ist daher jedenfalls die Schlussfolgerung der belangten Behörde auf S. 76 des Straferkenntnisses zutreffend, dass die [BF] weder über einen Nachweis dafür verfügte, dass die natürlichen Personen, die das Nominee Agreement vom 30.12.2014 unterfertigt haben, noch, dass die natürlichen Personen, die die Aktualitätsbestätigungen dazu unterfertigt haben, befugt waren, für die [OF] bzw die [GI] einen Treuhandvertrag abzuschließen bzw Bestätigungen dieser Art auszustellen, und dass aus diesem Grund die Einholung der vorliegenden Kopie des Nominee Agreements vom 30.12.2014 keine angemessene Maßnahme zur Überprüfung der Information darstellt, dass die [GI] die 10.000 "shares" der [KP] seit 30.12.2014 treuhändig für die [OF] hält.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses war Verfolgungsverjährung in diesem Punkt nicht eingetreten (der Vorwurf lautet auf eine Unterlassung bis August 2017, daher lag das Straferkenntnis innerhalb der dreijährigen Verfolgungsverjährungsfrist). Rechtliches Gehör hatte die [BF] zu diesem Punkt jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine Einstellung aus den vorgebrachten Gründen kommt daher nicht in Betracht.
vii. Zum Ausüben der Kontrolle auf die Geschäftsleitung der [GI]
Da die [GI] aufgrund des Nominee Agreements vom 30.12.2014 im Innenverhältnis zwischen ihr und der [OF] verpflichtet ist, bei der Ausübung der mit den Anteilen an der [KA] verbundenen Rechte entsprechend den Weisungen der [OF] vorzugehen, wird die Geschäftsleitung der [GI], die ja den Willen der [GI] entsprechend den Weisungen der [OF] zu bilden hat, von der [OF] im Sinn des § 2 Z 75 lit. a sublit. bb (Kontrolle über die Geschäftsleitung) BWG bzw § 2 Z 3 lit. a sublit. bb (Kontrolle über die Geschäftsleitung) FM-GwG kontrolliert.
Die [BF] bringt dazu vor, die Gesellschaftsanteile an der [KA] würden zu 100% von der [GI] gehalten. Die [GI] wiederum halte die Anteile nur treuhändig für die [OF]. So lege das Nominee Agreement, abgeschlossen zwischen der [GI] und der [OF] vom 30.12.2014 (Beilage 6/40 zum Straferkenntnis) im Innenverhältnis fest, wie in Bezug auf die Anteile an der [KA] vorzugehen sei. So habe die [GI] bei der Ausübung der mit den Gesellschaftsanteilen an der [KA] verbundenen Rechte und Pflichten gemäß Weisung der [OF] vorzugehen. Diesbezüglich sei insbesondere auf Punkt 4. des Nominee Agreements zu verweisen, in dem festgehalten werde, dass die [GI] in der Rolle des Nominees die Stimmrechte aus den Anteilen an der [KA] nur auf Anweisung der [OF] als Principal ausübe. Dem Vorwurf der belangten Behörde, die [BF] habe nicht konkret erhoben, wem die Willensbildung der [OF] in Bezug auf die Ausübung der mit den Anteilen an der [KA] verbundenen Rechte obliegt, um zu wissen, wer Kontrolle auf die Geschäftsleitung der [GI] in Bezug auf die Ausübung der mit den Anteilen an der [KA] verbundenen Rechte ausübt, sei zu entgegnen, dass der Stiftungsrat des [OF] als Organ mit Weisungsrecht gegenüber der [GI] auftrete und Mitglieder des Stiftungsrates auch von der [BF] erhoben wurden. Hierzu sei bereits im Zuge der Prüfung durch PwC ein Handelsregisterauszug der [OF] vom 13.11.2015 zur Verfügung gestellt worden. Darin fänden sich die beiden Stiftungsräte [KR] und eine (in der Beschwerde näher genannte) natürliche Person. Somit habe die [BF] entgegen dem Vorwurf der belangten Behörde die vertretungsbefugten Personen der [OF] sehr wohl durch zuverlässige Quellen festgestellt und daher erhoben, wer Kontrolle auf die Geschäftsleitung der [GI] habe.
Dem ist zu erwidern, dass mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt wird, welche natürlichen Personen für die [KR] handelten und wie dies überprüft worden wäre (und auch nicht, durch welche natürlichen Personen die anderen Stiftungsorgane besetzt waren und welchen Einfluss diese allenfalls hatten).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der im angefochtenen Straferkenntnis gezogenen Schlussfolgerung an, wonach aufgrund der Statuten der [OF] die Befugnis, der [GI] Weisungen in Bezug auf die Ausübung der mit den Anteilen an der [KA] verbundenen Rechte zu erteilen, sowohl dem "Board of Foundation" als auch dem "Legal Representative", dem "Controlling Body", dem "Auditor" oder dem "Protector" der [OF] zukommen könnte und dass die [BF] daher hätte eruieren müssen, welchem Verwaltungsorgan die Befugnis zukommt, den Willen der [OF] in Bezug auf die Ausübung der mit den Anteilen an der [KA] verbundenen Rechte zu bilden, und welche natürlichen Personen die Organwalter des betreffenden Organs sind.
Auch in dieser Hinsicht ist der objektive Tatbestand daher erfüllt.
3.2.8.6. Zu den in Spruchpunkt I.7. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [AI]
Zu diesem Spruchpunkt verweisen Bescheid und Beschwerde jeweils auf ihre Ausführungen zu Spruchpunkt I.6. Auch das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen zu diesem Spruchpunkt (siehe oben Pkt. II.3.2.8.5.).
3.2.8.7. Zu Spruchpunkt II.1. des angefochtenen Bescheides
Zu diesem Spruchpunkt hält die belangte Behörde fest, dass die [BF] betreffend den Kunden [IV] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [IV] ist, zuletzt frühestens am 19.03.2014 ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 12.03.2014 (Beilage 2/15 zum angefochtenen Straferkenntnis) herangezogen habe und erst frühestens am 09.06.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis eingeholt habe, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 07.06.2016 (Beilage 2/17 zum angefochtenen Straferkenntnis).
Die Begründung dafür, dass dieser Behauptung auf Sachverhaltsebene nicht gefolgt wurde, findet sich in der Beweiswürdigung.
Wenn die [BF] in rechtlicher Hinsicht darauf hinweist, dass die ursprünglich angeführten Aktualisierungsschritte im Jahr 2015 (Überprüfung von Transaktionen des Kunden auf Plausibilität, hinsichtlich des ursprünglich bekannt gegebenen Geschäftszwecks und der Geschäftstätigkeit des Kunden sowie Einholung einer Power of Attorney und Identifikationsdaten von [gv]) ausreichend gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass Gegenstand der Aktualisierung im Prinzip die Gesamtheit der Schritte zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden sein müssen, wozu vorliegendenfalls auch die mit einem Certificate of Incumbency nachgewiesene Existenz und Identität der [IV] und des Inhabers der Anteile an der [IV] gehören.
3.2.8.8. Zu Spruchpunkt II.2. des angefochtenen Bescheides
Zu diesem Spruchpunkt hält die belangte Behörde fest, dass die [BF] betreffend ihre Kundin [CI], eine juristische Person mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln und Bezug zu zwei Offshore-Finanzzentren, zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KH] (einer Gesellschaft, die mehrheitlich Anteile an der Kundin hält) ist, frühestens am 10.12.2010 ausschließlich eine Kopie des Registers of Members der [KH] vom Dezember 2010 (Beilage 4/01 zum Straferkenntnis) herangezogen und erst frühestens am 13.06.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 13.06.2016 betreffend die [KH] (Beilage 4/11 zum Straferkenntnis), eingeholt habe. Folglich habe sie jedenfalls von 10.12.2010 (damit auch im Tatzeitraum gerechnet von 01.01.2014) bis 26.04.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [CI] erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert. Die belangte Behörde hielt dazu weiters fest, dass das mit der Geschäftsverbindung zur [CI] verbundene Risiko, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, als besonders hoch einzustufen sei, da es sich bei der [CI] um eine juristische Person mit einer komplexen Eigentums- und Kontrollstruktur handle, die einen Bezug zu zwei Offshore-Finanzzentren aufweise und das durchschnittliche Volumen der im Betrachtungszeitraum (01.01.2015 bis 30.04.2016) über die drei Konten abgewickelten Transaktionen (EUR 3.265.282,00; höchste Transaktion: EUR 191.089.091,60) hoch sei. Der Verstoß sei daher als schwerwiegend iSd § 34 Abs. 1 FM-GwG zu qualifizieren.
Die [BF] bestreitet diese Einschätzung zunächst mit dem Einwand, dass keine risikoerhöhenden Faktoren gegeben seien, sondern das Kundenrisiko aus ihrer Sicht aufgrund ihrer Kenntnis des Kunden, ihrer detaillierten Informationen zur Unternehmensgruppe, der die Kundin angehört, der Plausibilität der Begründung für die Offshore-Destination und aufgrund der Informationen aus der langjährigen Geschäftsbeziehung deutlich reduziert sei. Es habe für die [BF] auch keinen Grund gegeben, an den Angaben des Kunden zum wirtschaftlichen Eigentümer zu zweifeln. Eine Überprüfung und Aktualisierung der Dokumente, Daten und Informationen sei daher in angemessenen Abständen und risikobasiert erfolgt. Für die [BF] habe nie ein Zweifel daran bestanden, dass Herr [ra] wirtschaftlicher Eigentümer der [CI] war und ist. Entgegen der Auffassung der Behörde handle es sich bei der [CI] nicht um einen Kunden mit einer komplexen Eigentümerstruktur. Zwar habe die [CI] mehrere Ebenen bis hin zum wirtschaftlichen Eigentümer, jedoch seien diese Beteiligungen jeweils 100 % Beteiligungen und es gebe auch nur einen wirtschaftlichen Eigentümer. Völlig unverständlich und besorgniserregend sei, dass die belangte Behörde nur aufgrund der Tatsache, dass ein Kunde hohe Transaktionsvolumina abwickle, automatisch davon ausgehe, dass das verbundene Risiko, für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, als besonders hoch einzustufen sei. Gerade bei Unternehmen, die in Bezug zu großen operativen Gesellschaften stünden, sei ein hohes Transaktionsvolumen üblich und dies allein sei daher kein Indikator für ein erhöhtes Risiko. Auch seien die Geschäftstätigkeiten von Herrn [ra] hinreichend öffentlich bekannt, sodass das Transaktionsvolumen dieses Kunden auch vor diesem Hintergrund zu betrachten sei und demgemäß hohe Transaktionen absolut üblich seien. Hinzu komme auch, dass die [BF] mittlerweile bereits eine langjährige Geschäftsbeziehung zur [CI] pflege und bislang keine Auffälligkeiten im Transaktionsverhalten festgestellt habe. Auch PwC habe als Teil ihrer Prüfung die Transaktionen der [CI] analysiert und ebenfalls keine Auffälligkeiten festgestellt. Die Beschwerde legt in weiterer Folge nähere Details zur Vorgeschichte und Entwicklung der Geschäftstätigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers dar und unterstreicht ihre Auffassung, dass legitime Gründe für die Wahl einer Offshore-Destination beim Kunden vorgelegen seien und durch die Transparenz und die Struktur der nachvollziehbaren Beweggründe auch das Kundenrisiko deutlich reduziert sei.
Die [BF] listet daran anschließend eine Reihe von Unterlagen auf, die sie in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zum Zweck der Aktualisierung eingeholt habe. Darunter findet sich ein im Jahr 2014 eingeholtes Register of Members (Beilage 4/03 zum angefochtenen Straferkenntnis), welches bestätige, dass die [KH] 100 % der Anteile an der [CI] halte. 2016 sei schließlich ein Certificate of Incumbency betreffend die [KH] eingeholt worden (Beilage 4/11 zum Straferkenntnis, dieses ist mit Datum vom 13.06.2016 apostilliert). Die [BF] betont mit Nachdruck, dass mit den vertretungsbefugten Organen des Kunden regelmäßig persönliche Gespräche stattgefunden hätten, in denen unter anderem die unveränderte Eigentümer- und Kontrollstruktur der Kundin bestätigt worden sei. Auch diese Kundengespräche seien als Teile eines angemessenen risikobasierten Aktualisierungsprozesses in einer Geschäftsbeziehung wie der vorliegenden zu qualifizieren, "da derartige Kundengespräche von der [BF] als möglicher Ausgangspunkt für weiterführende Überprüfungen entsprechend gewürdigt und gegebenenfalls weitere erforderliche Maßnahmen daran angeknüpft wurden und standardisiert werden". Derartige weiterführende Maßnahme seien "in der gegenständlichen Geschäftsbeziehung jedoch zu keinem Zeitpunkt erforderlich" gewesen. Da die Person, die die Position des vertretungsbefugten Organs des Kunden innegehabt habe, ein ehemaliger Mitarbeiter der [BF] im Bereich Corporate Customers sei, hätte hier ein "besonders enger und offener Kontakt und ein besonderes Vertrauensverhältnis" bestanden, sodass die [BF] auch vor diesem Hintergrund auf die Informationen aus den Kundengespräche hätte vertrauen dürfen. Die [BF] sei aufgrund der erwähnten Schritte und Maßnahmen ihrer Pflicht zur risikobasierten und angemessenen Aktualisierung der zum Kunden erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen vollumfänglich nachgekommen. Sie habe entgegen dem Vorwurf der belangten Behörde auf die Informationen und Dokumente zur [KH] sowohl im Jahr 2015 als auch 2016 - "nicht nur auf das Certificate of Incumbency beschränkt" - angemessen und risikobasiert aktualisiert.
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass im Zeitraum zwischen 10.12.2010 und 13.06.2016 eine aktualisierende Überprüfung der Inhaber der Anteile an der [KH] stattgefunden habe. Das erwähnte Register of Members aus 2014 betrifft nicht die [KH], sondern eine andere Gesellschaft in der Eigentümerkette. Welchen Einfluss der Umstand auf die aktualisierende Überprüfungspflicht haben soll, dass Anteile an bestimmten Gesellschaften in der Eigentümerkette bis dato zu 100 % gehalten wurden, ist nicht ersichtlich, weil sich auch die Aktualität eines solchen Umstands im Laufe der Zeit ändern kann. Zusicherungen ("Gespräche") eines vertretungsbefugten Organs der Kundin, wonach die Eigentums- und Kontrollstruktur unverändert geblieben sei, können eine Überprüfung einer solchen Zusicherung
nicht ersetzen. Es trifft zwar zu, dass "... Kundengespräche ... als
möglicher Ausgangspunkt für weiterführende Überprüfungen" gelten können und sich aus solchen Gesprächen unter Umständen die Notwendigkeit weiterer Überprüfungen ergeben kann. Der hier erhobene Vorwurf betrifft allerdings nicht die Frage, ob aus besonderem Anlass zusätzliche Nachforschungen zu ergreifen gewesen wären, sondern die allgemeine regelmäßige Aktualisierung der der [BF] zur Verfügung stehenden Nachweise über die Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin. Diese ist ungeachtet dessen vorzunehmen, dass die Geschäftstätigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers bekannt und die angegebenen Motive für eine bestimmte Gesellschaftsstruktur und Rechts(form)wahl nachvollziehbar sind. Soweit die [BF] die von der belangten Behörde angeführte Komplexität der Eigentums- und Kontrollstruktur mit dem Hinweis darauf bestreitet, dass diese zwar mehrere Ebenen bis hin zum wirtschaftlichen Eigentümer umfasse, diese Beteiligungen jedoch jeweils 100% Beteiligungen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Komplexität nicht isoliert aus der Mehrstufigkeit ergibt, sondern auch in Verbindung mit der Diversität der Jurisdiktionen der involvierten Gesellschaften sowie dem Vorhandensein von Treuhand- und Trustkonstruktionen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Auffassung der belangten Behörde, dass ungeachtet des Umstandes, dass der [BF] die Motive der Rechtsformwahl und die wirtschaftlichen Aktivitäten des angenommenen wirtschaftlichen Eigentümers einleuchtend erschienen, der Aktualisierungspflicht im Lichte der hier gegebenen Umstände (wie der komplexen Eigentums- und Kontrollstruktur, dem Bezug zu zwei Offshore-Finanzzentren und dem hohen Volumen der über drei Konten abgewickelten Transaktionen) eine besondere Relevanz aufweist und der Verstoß angesichts dessen als schwerwiegend zu bewerten ist (vgl. darüber hinaus auch die weiter unten dargelegten Ausführungen zum anwendbaren Strafrahmen).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Ansicht der belangten Behörde, dass der objektive Tatbestand dadurch erfüllt ist, dass die [BF] im Tatzeitraum für diese Kudnenbeziehung nicht sichergestellt hat, dass sie die zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert hat.
3.2.8.9. Zu Spruchpunkt II.4. des angefochtenen Bescheides
a) Aktualisierung des Nachweises dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AH] ist
Die Beschwerde wendet sich gegen den im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Vorwurf, die [BF] hätte zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AH] ist, zuletzt ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 23.11.2015 herangezogen (Beilage 6/13 zum Straferkenntnis) und frühestens am 21.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate der [AH] vom 21.07.2017, eingeholt (Beilage 6/14 zum Straferkenntnis), und beruft sich unter Verweis auf das E-Mail vom Februar 2016 auf die "Aktualisierungsschritte" ihrer konzernzugehörigen Bank, die sie als qualifizierten Dritten im Sinne des § 40 Abs. 8 BWG bezeichnet. Sie bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass diesem E-Mail eine (gegenüber dem vorhandenen Certificate vom 23.11.2015) aktualisierte Kopie des Certificate of Incumbency der [AH] nicht beigelegt war, sondern macht geltend, dass der Mitarbeiter der konzernzugehörigen Bank bei einem Vor-Ort-Besuch im Februar 2016 "in alle für die Aktualisierung relevanten Dokumente" Einsicht genommen habe und in Form des E-Mails (Beilage 6/09 zum Straferkenntnis) die "Bestätigung über die Einsicht in alle für die Aktualisierung relevanten Dokumente abgegeben" und die entsprechenden Dokumente der [BF] übermittelt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass das E-Mail so aufgebaut ist, dass dabei eine frühere E-Mail Anfrage vom 25.09.2015 herangezogen (und als weitergeleitetes E-Mail dem E-Mail vom Februar 2016 beigefügt) wurde: Das weitergeleitete E-Mail vom September 2015 betraf die Einholung von damals höchstens 6 Wochen alten Unterlagen, unter anderem zu den Anteilsinhabern der [AH]. In dieses weitergeleitete E-Mail wurde im Februar 2016 in grüner Schrift jeweils bei den einzeln aufgelisteten Unterlagen (dh: aus 2015) eingefügt, dass diese beigefügt seien und parallel per DHL übermittelt werden. Der Mitarbeiter gibt in seinem E-Mail an, dass er bei seinem Besuch beim Unternehmen die untenstehenden Dokumente
eingeholt und durchgesehen hatte ("I have visited ... for the
purpose of collection and review of the documents listed in the below-given message where you can also find my comments green coloured"). Dass aktuellere Unterlagen eingeholt oder eingesehen worden wären, geht aus diesem Text hingegen nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dieser Bestätigung ergeben sollte, dass der Mitarbeiter in Nachweise eingesehen hätte, die auch für einen späteren Zeitpunkt als 23.11.2015 die Aktualität der bisherigen Informationen zur Anteilsinhaberschaft an der [AH] belegt hätten, vielmehr legt der Inhalt der Nachricht Gegenteiliges nahe, so dass die Auskunft auch dann die Aktualisierungspflicht nicht erfüllen kann, wenn man den Urheber der Nachricht als qualifizierten Dritten iSd. § 40 Abs. 8 BWG ansehen wollte.
b) Aktualisierung des Nachweises dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AI] ist.
Das soeben unter Punkt 3.2.8.9. a) Dargelegte (des Nachweises dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AH]) ist - mutatis mutandis - auch dem Beschwerdevorbringen zu der von der belangten Behörde bemängelten verspäteten Aktualisierung der Nachweise dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AI] ist, entgegenzuhalten. Auch in diesem Punkt kann dem E-Mail vom Februar 2016 nicht entnommen werden, dass dessen Urheber in Nachweise eingesehen hätte, die auch für einen späteren Zeitpunkt als jenem des Certificate of Incumbency vom 12.10.2015 betreffend die [AI] die Aktualität der bisherigen Informationen zur Anteilsinhaberschaft nachgewiesen hätten. Auch die [BF] führt in der Beschwerde (S. 90) - bezeichnenderweise - aus, dass "diese Einsicht [ergeben habe], dass die in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.11.2017 angesprochenen Dokumente aus 2015 unverändert sind". Eine aktueller Nachweis über ein Rechtsverhältnis ist mit der bloßen Feststellung, dass ein alter Nachweis unverändert ist, nicht erbracht. Angesichts des Inhalts der Bestätigung kommt es nicht darauf an, ob die Bank dieses Mitarbeiters (oder er selbst) als qualifizierter Dritter in Betracht kommen kann. Ein solcher aktualisierender Nachweis war erst durch das Certificate vom 21.07.2017 belegt.
c) Aktualisierung des Nachweises für das Treuhandverhältnis zwischen der [AC] und der [CN]
Diesen Vorwurf lässt die Beschwerde unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt vor dem Hintergrund der Feststellungen die diesbezüglichen Schlussfolgerungen im angefochtenen Bescheid,
- dass die [BF] zum Nachweis des Treuhandverhältnisses zwischen der [AC] und der [CN] am 16.03.2012 ausschließlich das Trust Deed vom 14.01.2004 (Beilage 6/23 zum Straferkenntnis) herangezogen und erst frühestens am 11.08.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis eingeholt hat, nämlich ausschließlich die Bestätigungen vom 02. und 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 (Beilage 6/25 zum Straferkenntnis), eingeholt hat,
- dass die [BF] von 02.08.2017 bis jedenfalls 08.01.2018 über keinen aktuellen Nachweis darüber verfügt hat, dass [dt] am 02.08.2017 befugt war, die Bestätigung betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [CN] zu erteilen und daher erst frühestens seit 08.01.2018 - und daher erst nach Ende des Tatzeitraums - über Nachweise dafür verfügt hat, dass [dt] von 10.12.2004 bis jedenfalls 08.01.2018 "Director" der [CN] war, die als ausreichende Nachweise dafür zu werten sind, dass [dt] in dieser Funktion befugt war, die Bestätigung vom 02.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [CN] zu erteilen,
- dass die [BF] von 09.08.2017 bis jedenfalls 15.09.2017 über keinen geeigneten Nachweis darüber verfügt hat, dass [rs] und [nv] am 09.08.2017 befugt waren, die Bestätigung betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [KR] zu erteilen und diese wiederum befugt war, die Bestätigung für die [AC] auszustellen,
d) Aktualisierung des Nachweises dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AC] ist
Der Vorwurf der belangten Behörde geht in diesem Punkt dahin, dass die [BF] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AC] ist, zuletzt am 27.11.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 26.11.2015 (Beilage 6/29 zum Straferkenntnis) herangezogen und erst frühestens am 25.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 25.07.2017 (Beilage 6/30 zum Straferkenntnis), eingeholt hat.
Auch diesem Vorwurf entgegnet die Beschwerde mit jener Argumentation, die schon in den Punkten 3.2.8.9. a) und 3.2.8.9. b) dargestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass mit dem so ins Treffen Geführten (Hinweis auf die Bestätigung durch das E-Mail vom 22.06.2016, in der nur bestätigt wurde, dass die bisher schon vorhandenen Nachweise "unverändert" sind, aber eine Einholung aktueller Nachweise nicht einmal erwähnt wird) die Einholung eines Nachweises zur Aktualisierung dargelegt ist. Es teilt daher die Schlussfolgerung der belangten Behörde.
e) Aktualisierung der Nachweise dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KP] ist
Dem Vorwurf der belangten Behörde, sie habe zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KP] ist, zuletzt am 20.08.2014 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 20.08.2014 (siehe Beilage 6/34) herangezogen und erst frühestens am 25.11.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis eingeholt, nämlich das Certificate of Incumbency vom 22.11. 2016 (siehe Beilage 6/35), tritt die [BF] mit einem Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Certificate of Incumbency vom 22.11.2015 entgegen (Beilage ./B.II.4.19 zu ON 26 des Verwaltungsakts [Ordner 6]). Zwar gibt die Beschwerde dazu richtig an, dass diese Unterlage "auch Informationen zur [KP] enthält", allerdings finden sich unter diesen Informationen (Inhalt sind zB die Namen der Board-Mitglieder und der Vertretungsbefugten sowie das Kapital), wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend festgehalten wurde, keine Angaben dazu, wer die Inhaber der Anteile an der [KP] sind. Dass der [BF] ein solcher aktualisierender Nachweis im Jahr 2016 vorlag, ergibt sich auch nicht aus dem bereits oben erwähnten E-Mail vom Februar 2016. Dieses besagt nur, die im weitergeleiteten E-Mail vom September 2015 angeforderten (damals [2015] höchstens 6 Wochen alten) Unterlagen als Beilage übermittelt werden (darunter eine "share Certificate oder Certificate of Incumbency" auch der [KP]). In dieses weitergeleitete E-Mail wurde im Februar 2016 in grüner Schrift jeweils bei den einzeln aufgelisteten Unterlagen (dh: aus 2015) eingefügt, dass diese beigefügt seien und parallel per DHL übermittelt werden. Der Mitarbeiter gibt in seinem E-Mail an, dass er bei seinem Besuch beim Unternehmen die untenstehenden Dokumente
eingeholt und durchgesehen hatte ("I have visited ... for the
purpose of collection and review of the documents listed in the below-given message where you can also find my comments green coloured"). Dass er auch aktuellere Unterlagen eingeholt oder eingesehen hätte, geht aus diesem Text hingegen nicht hervor, entsprechend unsicher ist daher auch der Aussagegehalt des Hinweises, dass bezüglich der Anteilsinhaber an der [KP] in ein "Share Certificate for 100% shares in [KP]" eingesehen wurde, weil im Kontext des gesamten restlichen Inhalts des E-Mails auch hier naheliegend erscheint, dass nur in ein altes Dokument Einsicht genommen wurde. Die Nachricht enthält auch sonst vor allem den Hinweis darauf, dass in alte Dokumente Einsicht genommen und nach deren Aktualität bloß gefragt wurde, jedoch keinen Hinweis darauf, dass für alle genannten Nachweise eine tatsächliche Aktualisierung der Nachweise (durch Einholung von Nachweisen jüngeren Datums) erfolgt ist. Zumal sich die [BF] selbst darauf beruft, dass der Überprüfungsschritt des Jahres 2016 durch einen "qualifizierten Dritten" im Sinne des § 40 Abs. 8 BWG erfolgt sei, ist an die in dieser Bestimmung festgelegte Verpflichtung zu erinnern, wonach sich die Kredit- und Finanzinstitute, die auf die Dienste eines solchen Dritten zurückgreifen, "zu veranlassen [haben], dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden". Vor diesem Hintergrund fällt auch ins Gewicht, dass das angeblich zur Aktualisierung eingesehene Share Certificate von der Beschwerde gar nicht als im Verfahren vorgelegtes Beweismittel ins Treffen geführt wird. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Schlussfolgerung des angefochtenen Bescheides.
3.2.8.10. Zu den in Spruchpunkt II.5. festgehaltenen Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [AI]
Zu diesem Spruchpunkt verweist der Bescheid auf seine Ausführungen zu Spruchpunkt II.4.. Auch das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen zu diesem Spruchpunkt (siehe oben Pkt. II.3.2.8.9.).
3.2.8.11. Zur Spruchkorrektur
Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist ein Absatz enthalten, der mit den Worten "in den Tatzeiräumen ..." eingeleitet wird und die für jeden einzelnen Spruchpunkt angenommenen Tatzeiträume grundsätzlich ausreichend umschreibt und präzisiert. Jene Elemente der einzelnen Spruchpunkte, die hinsichtlich dieser Tatzeiträume insofern potentiell zu einem Missverständnis führen könnten, als sie vor 01.01.2014 liegen und potentiell zeitraumbezogen verstanden werden könnten, werden zur Vermeidung allfälliger Missverständnisse aus den einzelnen Spruchpunkten beseitigt. Dies betrifft nicht Daten im Spruch, die nicht als Zeitraum gedeutet werden können, sondern nur zwecks Spezifikation einer Urkunde deren Datum nennen. Eine solche Präzisierung führt nicht zu einer Einschränkung der von der belangten Behörde angenommenen Tatzeiträume und löst daher für sich genommen nicht die Rechtsfolge des § 52 Abs. 8 VwGVG aus (vgl. VwGH 30.08.1991, 91/09/0022; 09.03.1995, 93/18/0350; zur Übertragbarkeit der zu § 65 VStG ergangenen Rechtsprechung auf § 52 Abs. 8 VwGVG siehe VwGH 02.09.2014, Ra 2014/17/0019, 07.06.2017, Ra 2017/17/0017, jeweils mwN). Zu einer solchen Rechtsfolge kommt es auch nicht im Zusammenhang mit der geänderten Feststellung und Spruchmodifikation im Hinblick auf die der [BF] vorliegenden Urkunden vom 09.06.2016 bei der Kundin [HE] (Spruchpunkt I.1.), weil diese Änderung nur einen Teilaspekt betraf, der den angenommenen Straftatbestand - der hier durch eine Gesamtheit von Unzulänglichkeiten im Tatzeitraum erfüllt war - als solchen nicht beeinträchtigte und insbesondere auch den Tatzeitraum für diesen Spruchpunkt unberührt ließ. Auch führte diese Modifikation zu keinem geänderten Ergebnis der Strafbemessung. § 52 Abs. 8 VwGVG ist nur dann anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung des Straferkenntnisses "zugunsten" des Bestraften vornimmt, also entweder die Strafe herabsetzt (in eine mildere umwandelt) oder ganz nachsieht oder wenigstens der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Die genannte Bestimmung greift dann nicht, wenn das Verwaltungsgericht bloß eine rechtliche Qualifikation der Tat oder der Strafbestimmung ändert (vgl. VwGH 12.02.2019, Ra 2019/16/0015; 29.06.2016, Ra 2016/09/0033 mwN). Lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes II.2. erfolgte eine Einschränkung des Tatzeitraumes gegenüber dem im angefochtenen Bescheid in den im Spruch die "Tatzeiträume" umschreibenden Spruchteil, weil die Behörde hier das Ende des Zeitraums nicht an das von ihr als Ende der Geschäftsbeziehung angenommenen Datum angepasst hatte. Dazu ist zunächst anzuführen, dass die diesbezügliche Unrichtigkeit des Spruchs des Straferkenntnisses angesichts der eindeutigen Aussagen über das Ende der Kundenbeziehung sowohl in der Begründung des Bescheides als auch im Spruch selbst - wo bei Spruchpunkt II.2. vom Zeitraum "bis 26.04.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung)" die Rede ist (siehe auch S. 84 des Bescheides) - auch als berichtigungsfähiges Versehen behandelt werden kann, so dass schon aus diesem Grund auch daraus kein Fall des § 52 Abs. 8 VwGVG ableitbar ist (vgl. VwGH 30.08.1991, 91/09/0022). Doch selbst wenn man in diesem Punkt eine konstitutive Einschränkung des Tatzeitraums erblicken wollte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, das diese zu § 52 Abs. 8 VwGVG (§ 65 VStG) ergangene Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf jene Rechtslage übertragbar ist, die vom Kumulationsprinzip abgeht und die Verhängung einer einheitlichen Strafe (Gesamtstrafe) vorsieht. Im vorliegenden Fall, in dem die Übertretungen gesamthaft zu werten und bei Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Rechtsfolge nur dann Platz greifen kann, wenn auch die Gesamtstrafe eine Änderung erfährt, was hier - wie im Rahmen der Strafbemessung näher begründet wird - nicht zutrifft.
3.2.9. Einstufung von Tatvorwürfen als schwerwiegend iSd. § 34 Abs. 2 FM-GwG
3.2.9.1. Beurteilung der belangten Behörde
Die belangte Behörde hat zu folgenden Spruchpunkten jeweils eine Qualifikation als "schwerwiegender Verstoß" im Sinne von § 34 Abs. 2 FM-GwG vorgenommen und dies jeweils wie folgt begründet:
* I.3. (Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [KT]): Es handle sich bei der [KT] um eine juristische Person mit komplexer Eigentums- und Kontrollstruktur, die einen Bezug zu drei Offshore-Finanzzentren aufweise und das durchschnittliche Volumen der im Betrachtungszeitraum (01.01.2015 bis 30.04.2016) über die acht Konten abgewickelten Transaktionen (EUR 265.734,18; höchste Transaktion: EUR 13.980.000,00) sei hoch, weshalb das mit der Geschäftsverbindung zur Kundin verbundene Risiko, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, als besonders hoch einzustufen und der Verstoß daher als schwerwiegend zu qualifizieren sei.
* I.4. (Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [CI]): Es handle sich bei der [CI] um eine juristische Person mit einer komplexen Eigentums- und Kontrollstruktur, die einen Bezug zu zwei Offshore-Finanzzentren aufweise und das durchschnittliche Volumen der im Betrachtungszeitraum (01.01.2015 bis 30.04.2016) über die drei Konten abgewickelten Transaktionen (EUR 3.265.282,00; höchste Transaktion: EUR 191.089.091,60) sei hoch, weshalb das mit der Geschäftsverbindung zur Kundin verbundene Risiko, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, als besonders hoch einzustufen und der Verstoß daher als schwerwiegend zu qualifizieren sei.
* I.6. (Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [AT]): Es handle sich bei der [AT] um eine juristische Person mit einer komplexen Eigentums- und Kontrollstruktur, die einen Bezug zu sechs Offshore-Finanzzentren aufweise und das durchschnittliche Volumen der im Betrachtungszeitraum (01.01.2015 bis 30.04.2016) über die zwei Konten abgewickelten Transaktionen (EUR 2.797.068,68; höchste Transaktion: EUR 32.644.476,96) sei hoch, weshalb das mit der Geschäftsverbindung zur [AT] verbundene Risiko, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, als besonders hoch einzustufen und der Verstoß daher als schwerwiegend zu qualifizieren sei.
* I.7. (Pflichtverletzungen bezüglich des Kunden [AI]): Es handle sich bei der [AI] um eine juristische Person mit einer komplexen Eigentums- und Kontrollstruktur, die einen Bezug zu fünf Offshore-Finanzzentren aufweise und das durchschnittliche Volumen der im Betrachtungszeitraum (01.01.2015 bis 30.04.2016) über die zwei Konten abgewickelten Transaktionen (EUR 166.854,81; höchste Transaktion: EUR 2.105.734,77) sei hoch, weshalb das mit der Geschäftsverbindung zur [AI] verbundene Risiko, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, als besonders hoch einzustufen und der Verstoß daher als schwerwiegend zu qualifizieren sei.
* II.2. Aktualisierung der Überprüfung von Nachweisen zum Kunden [CI]: Es handle sich bei der [CI] um eine juristische Person mit einer komplexen Eigentums- und Kontrollstruktur, die einen Bezug zu zwei Offshore-Finanzzentren aufweise und das durchschnittliche Volumen der im Betrachtungszeitraum (01.01.2015 bis 30.04.2016) über die drei Konten abgewickelten Transaktionen (EUR 3.265.282,00; höchste Transaktion: EUR 191.089.091,60) sei hoch, weshalb das mit der Geschäftsverbindung zur [CI] verbundene Risiko, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, als besonders hoch einzustufen und der Verstoß daher als schwerwiegend zu qualifizieren sei.
* II.4. Aktualisierung der Überprüfung von Nachweisen zum Kunden [AT]: Es handle sich bei der [AT] um eine juristische Person mit einer komplexen Eigentums- und Kontrollstruktur, die einen Bezug zu sechs Offshore-Finanzzentren aufweise und das durchschnittliche Volumen der im Betrachtungszeitraum (01.01.2015 bis 30.04.2016) über die zwei Konten abgewickelten Transaktionen (EUR 2.797.068,68; höchste Transaktion: EUR 32.644.476,96) sei hoch, weshalb das mit der Geschäftsverbindung zur [AT] verbundene Risiko, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, als besonders hoch einzustufen und der Verstoß daher als schwerwiegend zu qualifizieren sei.
* II.5. Aktualisierung der Überprüfung von Nachweisen zum Kunden [AI]: Es handle sich bei der [AI] um eine juristische Person mit einer komplexen Eigentums- und Kontrollstruktur, die einen Bezug zu fünf Offshore-Finanzzentren aufweise und das durchschnittliche Volumen der im Betrachtungszeitraum (01.01.2015 bis 30.04.2016) über die zwei Konten abgewickelten Transaktionen (EUR 166.854,81; höchste Transaktion: EUR 2.105.734,77) sei hoch, weshalb das mit der Geschäftsverbindung zur [AI] verbundene Risiko für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, als besonders hoch einzustufen und der Verstoß daher als schwerwiegend zu qualifizieren sei.
Auf Seite 82 des Bescheides wird allgemein ausgeführt, dass die Auffassung der [BF], dass "eine nicht auf alle Informationen, Daten und Dokumente bezogene Aktualisierung [...] jedenfalls keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben [darstellt]", - jedenfalls wenn sie in Bezug auf die Eigentums- und Kontrollstruktur einer juristischen Person mit Sitz in einem Offshore-Finanzzentrum vertreten wird - entschieden entgegengetreten wird, weil sie übersieht, dass hier ein starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den einzelnen Informationen besteht, so dass diese nicht isoliert betrachtet werden können. Eine auf einzelne Dokumente und Informationen fokussierte Aktualisierung reicht für den Schluss, die aktuelle Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen und daher zu wissen, wer aktuell wirtschaftlicher Eigentümer der juristischen Person ist, nicht aus.
3.2.9.2. Vorbringen der [BF]
Wenn die belangte Behörde in sieben Vorwürfen die Qualifikation eines schwerwiegenden Verstoßes vornehme und dies einerseits an die Struktur des Kunden, andererseits an die Transaktionshöhe geknüpft und diese Aspekte sowohl in der Tatqualifikation in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer, aber auch in Bezug auf vorzunehmende Aktualisierungsmaßnahmen bezogen habe, sei dies rechtlich verfehlt:
Die [BF] habe im Detail zu jedem einzelnen Kunden dargelegt, dass dieser zwar eine Offshore-Domizilierung aufweist, doch aufgrund der Einbindung in eine operative Unternehmensgruppe bzw. aufgrund ihrer strukturellen Besonderheiten eine Risikoreduktion verglichen mit sonstigen Offshore-Strukturen stattfinde. Die [BF] habe bei jedem hier in Rede stehenden Kunden sowohl die Beweggründe für die Offshore-Domizilierung, aber auch für die Eigentums- und Kontrollstruktur sowie die Einbettung in die Unternehmensgruppe und das zu erwartende Transaktionsverhalten plausibilisiert, wie es dem risikobasierten Ansatz in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entspreche. Dies sei im Straferkenntnis jedoch unrichtigerweise unberücksichtigt geblieben und mit "jeder rechtlichen Grundlage entbehrend" abgetan worden. Die [BF] habe seit Beginn jeder Geschäftsbeziehung gewusst, wie der jeweilige Kunde gesamthaft risikobasiert einzuordnen ist, und habe jeden Kunden einer darauf aufbauenden Überwachung und einem entsprechend engmaschigen Transaktionsmonitoring unterzogen. Demgemäß sei sie stets in der Lage gewesen zu wissen, warum die hier in Rede stehenden Kunden, verglichen mit Durchschnittsfirmenkunden teilweise auch großvolumige Transaktionen getätigt hätten.
Dass ein Kunde großvolumige Transaktionen tätigt, sei kein Indiz für hohes Risiko, sondern einzig und allein im Rahmen von Kohärenzprüfungen, wie sie von der [BF] tourlich und wie gesetzlich vorgesehen durchgeführt wurden, zu betrachten. Ob eine Transaktion bei einem Kunden als "hoch" zu qualifizieren ist, und welche Transaktion "die höchste" war, sei daher - entgegen der im Straferkenntnis vertretenen Auffassung - nicht abstrakt zu beurteilen, sondern ausschließlich - wie es von der [BF] in den Geschäftsbeziehungen erfolgt sei - gesamthaft am Kunden zu beurteilen. Es sei nicht abstrakt auf die Transaktionshöhe Bezug zu nehmen, sondern ausschließlich darauf abzustellen, ob die Transaktion kohärent mit dem Geschäftsmodell sowie den vom Kunden erteilten Vorabinformationen ist, d.h. zum Geschäftsprofil des Kunden passt und per se plausibel ist, denn nur diese Vorgehensweise entspreche einem risikobasierten Vorgehen. Die [BF] habe dargelegt, dass sie jeden der hier zu beurteilenden Kunden anhand des ihn jeweils treffenden konkreten Risikos gewissenhaft überprüft habe. Die dabei eingenommene Qualifikation der Angemessenheit der Maßnahmen bezüglich der konkreten Kunden sei jedenfalls vertretbar gewesen. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen sollte, sei der Verstoß kein schwerwiegender, weil dem Vorgehen der [BF] ein erkennbares Bemühen um Gesetzeskonformität und eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen seien. Die [BF] sei auf Basis von vertretbaren Rechtsansichten zur Beweiskraft und Qualität von Urkunden sowie zu risikobasierten Überprüfungshandlungen vorgegangen, für die auch die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben "keine präzisen Regelungen" enthielten. Das Vorgehen stelle daher jedenfalls keinen schwerwiegenden Verstoß gegen Vorgaben des FM-GwG dar, "wie dies beispielsweise bei einem völligen Unterlassen oder grob fahrlässigen oder leichtfertigen Hinwegsetzen über die relevanten Vorgaben der Fall gewesen wäre". Schon allein die "immer wieder erfolgten Abstimmungen mit der FMA auf Initiative der [BF] zu Einzelthemen" würden zeigen, dass sich die [BF] nicht über Vorgaben der FMA hinwegsetze. Auch daraus ergebe sich, dass die "auf bloßen unterschiedlichen Rechtsansichten" beruhenden Verhaltensweisen nicht als schwerwiegender Verstoß gegen Vorgaben des FM-GwG qualifiziert werden könnten. Es sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass in den hier zu beurteilenden Einzelfällen zu keinem Zeitpunkt Verdachtsmomente zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufgetreten seien. Der von der FMA beauftragte Gutachter PwC habe nicht nur die Transaktionen der Kunden, sondern auch die Mittelherkunft überprüft und die Geschäftsbeziehung gesamthaft beurteilt. Auch für PwC habe es zu keinem Zeitpunkt Verdachtsmomente für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für irgendeinen systemischen Mangel in den Prozessen der [BF] zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegeben.
3.2.9.3. Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß § 34 Abs. 2 FM-GwG sind Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 leg.cit. mit einem höheren Strafrahmen bedroht, wenn es sich bei den Pflichtverletzungen "um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt". Die Verletzung der Pflichten gemäß §§ 5 bis 12 fällt unter § 34 Abs. 1 Z 2 leg.cit. und kommt daher für die in Abs. 2 geregelte Erhöhung des Strafrahmens in Betracht. Im Fall einer juristischen Person beträgt der solcherart erhöhte Strafrahmen "bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes" (§ 35 Abs. 3 leg.cit.). Für die hier einschlägigen Übertretungen betrug der genannte Strafrahmen bei juristischen Personen bereits nach der Rechtslage vor Erlassung des FM-GwG "bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes" (§ 99d Abs. 3 BWG in der von 01.01.2014 bis 31.12.2016 geltenden Fassung).
Die Regelung des § 34 Abs. 2 FMA-GwG ("oder eine Kombination davon") zeigt, dass es dem Gesetzgeber darum geht, nicht isoliert auf eine Bewertung als "schwerwiegend" oder "wiederholt" oder "systematisch" abzustellen, sondern dass eine gesamthafte Bewertung vorzunehmen ist, bei der es für die Strafrahmenerhöhung bereits ausreicht, dass eine Kombination dieser Faktoren (oder auch nur ein einziger davon) erfüllt ist.
Im Beschwerdefall führt bereits die Häufung der festgestellten Verstöße gleicher Art dazu, dass von einem "wiederholten" Verstoß auszugehen ist, so dass bereits dieser Gesichtspunkt für sich allein genommen die Strafrahmenerhöhung rechtfertigt (zudem legt die Rückführbarkeit auf problematische generelle interne Anweisungen auch eine Qualifikation als "systematisch" nahe). Dass es bei den hier festgestellten Verstößen, wie von der belangten Behörde im Straferkenntnis zutreffend festgehalten wurde, um Fälle oft komplexer Eigentums- und Kontrollstrukturen mit (oft mehrmaligem) Bezug zu verschiedenen Off-shore-Finanzzentren und hohen Transaktionsbeträgen geht - zu erwähnen ist auch das mehrmalige Vorkommen von Treuhandkonstruktionen in den Eigentums- und Kontrollstrukturen -, ist zusätzlich und ebenfalls schon für sich allein ausreichend für die strafrahmenerhöhende Qualifikation (in diesem Fall unter dem Aspekt "schwerwiegend"). Entgegen der Auffassung der [BF] stehen die von ihr als risikomindernd angeführten Faktoren dem nicht entgegen. Dafür ist zum Einen auf die Ausführungen unter Pkt. II.3.2.2. zu verweisen, zum Anderen kommt es für die Qualifikation als "schwerwiegend" für Zwecke der Strafrahmenerhöhung nicht notwendigerweise auf dieselben Maßstäbe wie bei der Risikoklassifizierung auf Kundenebene (§ 6 Abs. 5 FM-GwG) an, sondern ist vor allem auf die Relevanz der Verstöße abzustellen, die insbesondere bei hohen Transaktionssummen und derartiger internationaler Vernetzung jedenfalls gegeben ist.
3.2.10. Zurechnung zur juristischen Person (und "Verschuldenskomponente")
3.2.10.1. Verantwortung der Vorstände
Die [BF] behauptet (erstmals) im Schriftsatz vom 12.04.2019 (S. 7), dass die natürlichen Personen (Entscheidungsträger), deren Handeln und Unterlassen ihr mit der Aufforderung zur Rechtfertigung und dem Straferkenntnis zugerechnet und zum Vorwurf gemacht wird, "alle ihnen zumutbaren Handlungen gesetzt haben, um die vorgeworfenen Taten zu verhindern". Auf konkrete von den angesprochenen Vorstandsmitgliedern gesetzte Handlungen nimmt dieses Vorbringen aber nicht Bezug. Es ist auch ausschließlich als ein einer Überprüfung nicht zugänglicher, weil unsubstantiierter Vorwurf an die belangte Behörde formuliert und es wird damit kein Antrag gestellt, bestimmte Vorstandsmitglieder nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend einzuvernehmen, geschweige denn für einzelne dieser Personen ein konkretes Beweisthema formuliert und alles zur Ladung Erforderliche beigesteuert. Zudem wurde dieses Vorbringen spät und in einem Stadium erstattet, in dem die [BF] bereits ausdrücklich erklärt hatte, auf eine fortgesetzte mündliche Verhandlung zu verzichten: Am Ende der mündlichen Verhandlung hatten die Parteien erklärt, auf eine fortgesetzte mündliche Verhandlung zu verzichten (was in weiterer Folge auch nicht widerrufen wurde); es wurde jedoch Einverständnis darüber erzielt, dass unter Verzicht auf eine fortgesetzte mündliche Verhandlung noch Urkunden vorgelegt werden und Vorbringen dazu erstattet wird. Zum Thema allfällig offener Zeugenbeweisanträge hat der Vorsitzende der Beschwerdevertreterin am Ende der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Frage gestellt:
"Gibt es, abgesehen von noch vorzulegenden Urkunden oder einzubringenden schriftlichen Stellungnahmen Beweisanträge (offene Zeugenbeweisanträge)?". Diese Frage hat die Beschwerdevertreterin ausdrücklich verneint, so dass sich das spätere, einleitend erwähnte pauschale Tatsachenvorbringen im Schriftsatz vom 12.04.2019 auch nicht als (konkludenter) Widerruf dieser Erklärung deuten lässt. In keinem Stadium des Verfahrens hat die [BF] im Übrigen bestritten, dass die von ihr vorgelegten Auszüge aus dem internen Anweisungswesen dieses - soweit relevant - abbilden; vielmehr hat sie sich auf die von ihr vorgelegten Auszüge selbst zum Beweis der inhaltlichen internen Vorgaben berufen. Sie hat auch nie behauptet, dass die Vorstandsmitglieder, von deren kollektivem Handeln und Unterlassen sich die Zurechenbarkeit zur [BF] als juristische Person ableiten kann, dieses Anweisungswesen nicht mit zu verantworten hätten oder etwa dass es daneben im Einzelnen noch zusätzliche, abweichende bzw. präzisere Anleitungen gegeben hätte, um Umständen wie den in den einzelnen Spruchpunkten vorgeworfenen spezifisch vorzubeugen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 12.04.2019 steht daher mit dem bisherigen Vorbringen und den daraus abzuleitenden Inhalten des Anweisungswesens jedenfalls nicht in Widerspruch. Vor diesem Hintergrund sah sich das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, zusätzlich zu den bisher gewonnenen Beweisen die Einvernahme von Vorstandsmitgliedern vorzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass das Handeln und Unterlassen der genannten Vorstände im Tatzeitraum infolge ihrer Verantwortung - insbesondere - für das Anweisungswesen sehr wohl für die im Unternehmen herrschende Herangehensweise bei Handhabung der Vorschriften, deren Verletzung hier strittig ist, mitursächlich waren. Der gesamte Sachverhalt indiziert fahrlässiges Handeln; gegenteilige Anhaltspunkte fehlen vollkommen.
Auch der in der Stellungnahme der [BF] vom 12.04.2019 hervorgehobene Umstand, dass den Vorständen, die durch die Aufforderungen zur Rechtfertigung und durch das Straferkenntnis (in Kombination mit dem diesen Verfolgungshandlungen jeweils beigelegten Firmenbuchauszug) mit Vorwürfen belastet wurden, im Verwaltungsstrafverfahren jeweils Parteistellung zukommt (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023), steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen.
3.2.10.2. Der Führungsebene zurechenbare und für die konkreten Pflichtverstöße (mit)kausale Sorgfaltswidrigkeiten im Anweisungswesen
Zur Frage des Vorhandenseins und der Ausprägung unternehmensinterner Vorkehrungen zur Vermeidung von Pflichtverletzungen der im angefochtenen Straferkenntnis festgestellten Art ist Folgendes auszuführen:
Relevant ist der Inhalt und die Angemessenheit des internen Anweisungswesens in Bezug auf folgende Punkte:
a) Hinsichtlich der Einholung (hinreichend aktueller) Nachweise für ein Treuhandverhältnis, auch wenn dieses Treuhandverhältnis nur einer zwischengeschalteten Stufe in der Eigentümerkette vorhanden ist (relevant für Spruchpunkt I.2., I.4., I.6., I.7.),
b) Beim Nachweis der Vertretungsbefugnisse der als Organe juristischer Personen (oder als Bevollmächtigte) handelnden Unterzeichner von als Nachweis dieser Treuhandverhältnisse vorgelegten rechtsgeschäftlichen Erklärungen (Spruchpunkt I.1., I.6., I.7.)
c) Bei der Überprüfung, wer Anteilsinhaber an juristischen Personen ist, die als "Treuhänder in der Eigentümerkette" fungieren (Spruchpunkt I.1. I.6., I.7.)
d) Überprüfung der (Anteilsinhaber von) jur. Personen, die als Begünstigte bzw. wirtschaftliche Eigentümer eines Trusts in Betracht kommen (Spruchpunkt I.4.) und Überprüfung der Begünstigten oder sonstigen wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen (I.3.)
e) Bei der Überprüfung, ob sonstige Kontrolle ausgeübt wird, sei es auf Stiftungen oder andere juristische Personen (I.3., I.6., I.7.).
f) Unbedenkliche Nachweise dafür, wer Inhaber von Anteilen ist
Das festgestellte Anweisungswesen ist von der Vorstandsebene, der auch der verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG angehörte, (auch hinsichtlich jeweils zu Funktionsbeginn vorgefundener Anweisungen) geduldet bzw. mitbeschlossen worden.
Allgemein ist als Gesamteindruck festzuhalten, dass das Anweisungswesen in den hier zu untersuchenden Bereichen zum Teil allgemein und vage gehalten und unscharf formuliert war, zum Teil unsystematisch und auf eine Mehrzahl nicht kodifizierter Regelwerke aufgeteilt erschien.
Weiters ist allgemein festzuhalten, dass noch in den Anweisungen "Regelung von Arbeitsabläufen in Compliance" der Jahre 2013 (Beilage ./22 zur Stellungnahme vom 13.03.2019) und 2015 (Beilage ./23 zur Stellungnahme vom 13.03.2019) als Modus der Überprüfung "Verifikation" von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sowohl bei Kunden mit geringem Risiko als auch explizit (!) für Kunden mit höchstem Risiko ("High Risk") vorgesehen war, dass diese dadurch erfolgen kann, dass die Informationen vom Kunden schriftlich eingeholt werden und zusätzlich "entweder a) durch Unterschrift eines der identifizierten Beneficial Ownern [sic] selbst oder b) durch dritte Quellen (zB Anwalt, Notar, Referenzschreiben anderer Banken, Medien, Stiftungsurkunden) bestätigt (verifiziert) werden" könnten. Erst mit der "Arbeitsanweisung Regelung von Arbeitsabläufen in Compliance - Stand 12.01.2016" (Beilage ./24 zur Stellungnahme vom 13.03.2019) wurde diese Möglichkeit beseitigt und an ihrer Stelle eine zwingende Einholung "beweiskräftiger aktueller" Dokumente zur "gesamte[n] Eigentümerkette" vorgesehen. Dass die Möglichkeit der Überprüfung bloß durch Bestätigung des/der präsumptiven wirtschaftlichen Eigentümer(s) vorgesehen war (womit der Entfall weiterer Überprüfungsschritte verbunden ist), ist schon für sich genommen ein Mangel in den Anweisungen, der geeignet ist, zu Gesetzwidrigkeiten in der konkreten Anwendung bei einzelnen Kundenbeziehungen zu führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im genannten Regelwerk (und teilweise auch in anderen Regelwerken des internen Anweisungswesens) zusätzlich zu dieser allgemein vorgesehenen Möglichkeit noch für besondere Arten von Kunden eigene (abweichende) Modi der Überprüfung festgelegt waren:
Denn insofern standen die Anordnungen zueinander in Widerspruch, so dass in den Anweisungen bei gesamthafter Betrachtung aufgrund der mangelhaften allgemeinen Aussage zumindest Zweifel und Unklarheiten grundgelegt waren, die geeignet sind, im kundenbezogenen Anwendungsfall zu einer gesetzwidrigen Handhabung beizutragen.
Im Besonderen ist ergänzend festzuhalten:
Zu a) und b)
In diesen Punkten war das festgestellte Anweisungswesen der [BF] insb. aus folgenden Gründen mangelhaft:
Zum Regelungsstand zeitlich bis zum Compliance Manual vom 12.02.2014 ist auszuführen, dass das interne Anweisungswesen zwar auch im Zusammenhang mit der Verifikation der Kundenangaben zu Treuhandverhältnissen in der Eigentums- und Kontrollstruktur eine Verifikation durch bestätigende Schreiben vorsah, allerdings zielte der Wortlaut dieser Vorgabe nicht auf die Bestätigung einer konkreten Treuhandbeziehung durch beide Teile der Treuhandbeziehung (dh. den Vertragspartner jenes spezifischen Teils der Eigentums- und Kontrollkette, das auf einem Treuhandverhältnis beruht), sondern auf eine Bestätigung einerseits durch den Treuhänder (Trust/Trustee) und andererseits durch den wirtschaftlichen Eigentümer (also die/eine am Ende der Kette befindliche Person, die ja nicht notwendigerweise mit dem Treugeber im konkreten Treuhandverhältnis übereinstimmen muss), wobei sich die Bestätigung dem Wortlaut der Anweisung nach auf die Eigentums- und Kontrollstruktur ("owner structure") beziehen sollte (was ebenfalls nicht deutlich eine zweiseitige Bestätigung des konkreten Treuhandverhältnisses auf der einzelnen Stufe der Eigentums- und Kontrollstruktur gebietet, sondern auch als bloße Bestätigung der Eigentums- und Kontrollstruktur - gesamthaft - interpretiert werden kann). Die Vorgabe in diesem Punkt waren daher zu grobmaschig und wenig umfassend (Beilage ./9 zur Stellungnahme der [BF] vom 13.03.2019, "Corporate Directive [BF] Compliance Manual V1.0", S. 71: "Confirmation of the beneficial owner structure by trust/Trustee if a trust construction /escrow agreement is existing and confirmation of the beneficial owner structure by the beneficial owner(s) himself/themselves [by letter with signature][Remark: both need to confirm the same owner structure]", gleichlautend weiters die Nachfolgeregelungen in späteren Anweisungen [Blg. ./10, ./11 und ./12 zur Stellungnahme der [BF] vom 13.3.2019, jeweils S. 84; Blg. ./13 zur Stellungnahme der BF vom 13.3.2019, S. 71]). Die Kausalität dieses Mangels für einzelne Pflichtverletzungen im vorliegenden Fall ist schon deswegen naheliegend, weil tatsächlich in einzelnen Fällen die festgestellte Vorgangsweise diesem von den Anweisungen angezeigten Muster entsprach. Eine solche Vorgabe verfehlt aber das Ziel der geeigneten Nachweisbarkeit des konkreten Treuhandverhältnisses.
Mit dem Compliance Manual vom 12.02.2014 erfolgte eine geänderte Textierung der relevanten Passagen (S. 77ff der Beilage ./14 zur Stellungnahme vom 13.03.2019, "Corporate Directive [BF] Compliance Manual V1.6"). Dazu ist Folgendes auszuführen: Die entsprechende Passage der Anweisung verlangte zur Überprüfung in Bezug auf treuhändisch ausgestaltete Stufen der Eigentums- und Kontrollkette (das später erlassene, mit 12.12.2014 datierte, Version V1.7 des Compliance Manual ist in diesen Punkten weitgehend identisch):
"5.1.6.2.3. Verification of the Beneficial Owner Information
For high risk customers the information concerning the identity of the beneficial owner provided by the customer must be verified. All information concerning the identity of the Beneficial Owner inc. the whole ownership structure is based on the following documentation in particular:
General requirements:
a. Extract of the share register or share certificate(s) of the whole ownership structure and
b. Declaration of Trust, in the case there is a trust relationship within the ownership structure and
c. Certificate of incumbency and certificate of directors in case the directors are not stated in the certificate of incumbency of the authorized person(s) who signed the documents (a, b)
d. Copy of passports of the authorized person(s) who signed the documents (a, b)
Mandatory verification of the above documents:
1. Notarised and apostilled or
2. Personally identified by the relationship manager
Specific requirements
[...]
In case of a trust construction or escrow agreement:
a. Confirmation of the Beneficial Owner by trust/trustee and
b. Documentation of the trust agreement
Mandatory verification of the above documents:
1. Notarised and apostilled
2. Personally identified by the relationship manager"
Es ist dazu anzumerken, dass diese ab 2014 nachweisbaren Formulierungen der internen Anweisungen sich von den zuvor geltenden Anweisungen zwar insofern unterscheiden, als nunmehr der Nachweis von Treuhandverhältnissen (zB durch declarations of Trust) innerhalb der Eigentums- und Kontrollstruktur vorgesehen wurde. Jedoch ist nicht ersichtlich geworden, dass das Anweisungswesen mit dieser (gegenüber dem Stand vor 2014 erkennbar:) ergänzenden bzw. neuen Vorgabe auch ausreichende Vorkehrungen dafür traf, dass diese - gesetzlich gebotene - Vorgabe sofort und systematisch auch für Bestandskunden implementiert wurde, für die noch die zuvor dargestellte, wesentlich undeutlichere unternehmensinterne Vorgabe gegolten hatte. Nur so ist es für das Bundesverwaltungsgericht erklärbar, dass für Bestandskunden wie der [HE] (Spruchpunkt I.1.; Kunde seit 2002), der [IV] (Spruchpunkt I.2., Kunde seit 2010), der [CI] (Spruchpunkt I.4., Kunde ab 2011), der [AT] und [AI] (Spruchpunkte I.6. und I.7., Kunden ab 2013 bzw. 2012) über längere Zeit und auch nach 2014 keine ausreichenden Nachweise für das Treuhandverhältnis und die Vertretungsbefugnisse der Unterzeichner der entsprechenden Declarations or trust bzw. trust deeds in der [BF] vorhanden waren. Abgesehen davon blieben auch die seit 2014 geltenden Passagen der Anweisungen zu der hier fraglichen Problematik noch undeutlich, weil sie nicht hinreichend klarstellen, dass bei Treuhandverhältnissen eine Dokumentation der "Declaration of Trust" bzw. Trust deeds als solche allein noch nicht ausreichend ist, solange daraus nicht beide Seiten des Treuhandverhältnisses (natürliche Personen, Vertretungsbefugnisse) überprüfbar sind und weil auch hinsichtlich des Punktes "confirmation of the Beneficial owner by trust/trustee" weiterhin offen bleibt, ob sich dies auf den ultimate beneficial owner (als oberstes Glied der Kette) bezieht oder auf den Treugeber im Treuhandverhältnis.
Zu c):
Zur Frage, ob bei juristischen Personen, die als "Treuhänder in der Eigentümerkette" fungieren, eine Überprüfung der Anteilsinhaber stattzufinden hat, vertrat die [BF] eine von der hier und im angefochtenen Straferkenntnis vertretenen Rechtsansicht divergierende Auffassung. Sie stand im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass derartige Anteilsinhaber nicht identifiziert werden müssten und die Anteilsinhaberschaft diesbezüglich nicht zu überprüfen sei. Aus den nachgewiesenen Unterlagen zum internen Anweisungswesen geht auch nicht hervor, dass die [BF] unternehmensintern in der Vergangenheit eine von dieser auch im Verfahren vertretenen Position abweichende Vorgabe implementiert und entsprechend für alle Mitarbeiter eindeutig nachvollziehbare gegenteilige Klarstellungen getroffen hätte; vielmehr wurde in der Verhandlung bestätigt, dass Derartiges von den Anweisungen nicht umfasst war. Daher ist auch in dieser Hinsicht von einem Mangel in dem einschlägigen internen Anweisungs- und Organisationswesen auszugehen (relevant insb. für Spruchpunkt I.1. hins. der Beteiligungen an [ZM] und an [Z], für I.6. und I.7. hins. der Beteiligung an [CN] und [GI]).
Zu d):
Hinsichtlich der bei Stiftungen als Kunden bzw. bei Stiftungen in der Eigentums- und Kontrollstruktur notwendigen Überprüfungshandlungen waren die von der [BF] vorgelegten internen Anweisungen (vor allem in den Jahren bis 2016) undeutlich und kaum aussagekräftig und konnten den Mitarbeitern der [BF] kaum taugliche konkrete Handlungsanleitungen vermitteln. Zwar enthielten die Anweisungen eine Definition von wirtschaftlichem Eigentum, die sich allerdings im Abstraktionsgrad nicht wesentlich von der gesetzlichen Definition unterschied und den Mitarbeitern daher insofern keine zusätzliche Erläuterung bot. Vor allem aber enthielten sie für die Frage, wie bei der Überprüfung vorzugehen sei, keine genauen Anweisungen und stellten in erster Linie darauf ab, dass die "Begünstigten" bzw. "aktuellen Begünstigten" festzustellen und zu dokumentieren sind, führten aber nichts Näheres dazu aus, mit welchen Mitteln und Dokumenten konkret zu prüfen ist bzw. unter welchen Umständen und Voraussetzungen allenfalls andere Personen (andere als "Begünstigte") als wirtschaftliche Eigentümer zu erfassen und überprüfen sind, etwa in dem Fall, dass (noch) keine Begünstigten feststehen, so dass eventuell Inhaber von Organfunktionen der Stiftung als wirtschaftliche Eigentümer festzustellen und zu überprüfen sind. Eine Bezugnahme auf diese Konstellation ("... sonstige Personen mit Kontrolle über die Stiftung und/oder Einfluss auf die Stiftungsvorstände") findet sich - im Unterschied zum davor ersichtlichen Stand des internen Anweisungswesens - erstmals in der als Beilage ./24 zur Stellungnahme vom 13.03.2019 vorgelegten "Arbeitsanweisung Regelung von Arbeitsabläufen in Compliance Stand 12.01.2016". Auch hier ist nicht ersichtlich, dass das Anweisungswesen mit dieser (gegenüber dem Stand vor 2016 erkennbar:) ergänzenden bzw. neuen Vorgabe zugleich auch ausreichende Vorkehrungen dafür traf, dass diese gesetzlich gebotene Vorgabe sofort und systematisch auch für Bestandskunden implementiert wurde, für die noch die zuvor dargestellten, wesentlich undeutlicheren und unvollständigen unternehmensinternen Vorgaben gegolten hatten. Dadurch ist es für das Bundesverwaltungsgericht zu erklären, dass für Bestandskunden wie der [KT] (Spruchpunkt I.3.; Kundenverhältnis seit 2007; mangelhafte Prüfung hinsichtlich der [LS]) und [AT] sowie [AI] (Spruchpunkte I.6. und I.7.; mangelhafte Vorgangsweise bei der [OF] als Inhaberin der Anteile an oder Kontrolle über [GI]) die festgestellten Unzulänglichkeiten eingetreten und aufrechterhalten worden sind.
Zu e)
Vor allem bis zur nachgewiesenen Ergänzung der unternehmensinternen Anweisungen im Jahr 2014 waren die internen Vorgaben zu Fallkonstellationen, in denen Eigentum oder Kontrolle anders als durch das direkte oder indirekte Halten eines entsprechenden Anteils (bzw. durch den Genuss einer entsprechenden Begünstigung) vorliegt, rudimentär und beschränkten sich im Wesetlichen auf eine Definition mit ähnlichem Abstraktionsgrad wie jenem der gesetzlichen Regelung. Eine ausreichende Anleitung von Mitarbeitern kann darin nicht erblickt werden. Auch danach fehlte eine klare und verständliche Vorgabe, beispielsweise durch Nennung von Fallbeispielen, die eine relevante Kontrollausübung auch bei geringeren Anteilen indizieren können. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass das Anweisungswesen mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen jeweils zugleich auch ausreichende Vorkehrungen dafür traf, dass die gesetzlich gebotene Vorgabe sofort und systematisch auch für Bestandskunden implementiert wird. Der Eintritt der Plichtverletzungen in den konkreten Kundenbeziehungen war daher auch in dieser Hinsicht naheliegend.
Zu f)
Die [BF] stand im Verfahren auf dem Standpunkt, dass im Fall von Anteilen an zypriotischen Kapitalgesellschaften ein Certificate of Incumbency ausreichend sei, obwohl in diesem Staat ein offizielles Register für diesen Nachweis zur Verfügung steht. Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Aus den vorgelegten Auszügen aus dem internen Anweisungswesen geht auch nicht hervor, dass die [BF] unternehmensintern in der Vergangenheit eine von dieser auch im Verfahren vertretenen Position abweichende Vorgabe klar implementiert und entsprechend auch für alle Mitarbeiter eindeutig nachvollziehbare gegenteilige Klarstellungen getroffen hätte. Daher ist auch in dieser Hinsicht von einem Mangel (zumindest Missverständlichkeit) im einschlägigen internen Anweisungs- und Organisationswesen auszugehen (relevant für Spruchpunkt I.1. hinsichtlich der Beteiligung an [HE].
3.2.10.3. Einfluss von Handlungen der FMA auf die Beurteilung des der [BF] zuzurechnenden Verschuldens?
Die [BF] beruft sich auf schriftliche und mündliche Kontakte zur FMA, insbesondere eine Besprechung im Mai 2015 (Stellungnahme vom 13.03.2019 S 18-19 f, Beilage ./30 zur Stellungnahme vom 13.3.2019).
Zum Inhalt der Kommunikation wird auf die Feststellungen verwiesen. Aus dieser lässt sich nichts ableiten, was für die [BF] zu einem von der belangten Behörde hervorgerufenen Vertrauen auf eine bestimmte Auslegung in den gegebenen konkreten Anwendungsfällen führen konnte. Es lässt sich daraus nicht ableiten, dass die [BF] im Zusammenhang mit den hier strittigen Vorwürfen exkulpiert oder ihr Verschulden gemindert wäre. Soweit sich die [BF] auch auf Besprechungen im Oktober 2017 berufen hat, scheitert eine solche Argumentation bereits daran, dass diese Termine nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum lagen.
Zur Informationslage der [BF] in Bezug auf den anzuwendenden risikobasierten Maßstab
Die [BF] gesteht selbst zu, dass der risikobasierte Grundsatz bei der Überprüfung im Hochrisikobereich "strengere Maßstäbe" verlangt. Es muss nicht darauf eingegangen werden, ob die Anforderungen an die Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur im Hochrisikobereich - entsprechend einer von der FMA im Straferkenntnis zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, die von der [BF] vehement bestritten wird - "sich jenen für die Überprüfung der Identität des Kunden ‚angleichen'". Welche Anforderungen für die Überprüfung der Identität des Kunden gelten, muss hier nicht beantwortet werden, weil der Beschwerdefall keine solchen Pflichten der Überprüfung der Identität des Eigentümers betrifft; es muss daher auch nicht gegenübergestellt werden, ob die Anforderungen bei der Eigentümeridentitätsprüfung andere sind als bei der Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur.
Anders als die [BF] andeutet (Stellungnahme vom 13.3.2019, in der auf das Rundschreiben der FMA vom 18.12.2018 Bezug genommen wird) bestand und besteht keine Rundschreibenpraxis der FMA dahingehend, dass Maßnahmen der Überprüfung der Eigentümer- und Kontrollstruktur im Hochrisikobereich nur in abgeschwächter Weise erfolgen dürften. Vielmehr geht aus den zitierten Rundschreiben ausdrücklich hervor,
- dass es "bei einer Kette von Berechtigten nicht genügt, nur das letzte Glied der Kette zu kennen und als wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren, sondern es sollte auch die Länge der Kette und die Bezeichnung ihrer Glieder bekannt sein. WELCHE DARÜBER
HINAUSGEHENDEN INFORMATIONEN ÜBER DIE ZWISCHENGLIEDER DER KETTE
EINGEHOLT WERDEN SOLLEN, IST RISIKOBASIERT ZU BESTIMMEN".
(Rundschreiben "Identifizierung" vom 1.12.2011, Rz 112 - Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht);
- dass "bei der Ermittlung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers die Kenntnis über die Zwischenglieder der Kette zwischen dem Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümern ein notwendiges
Element" darstellt, dass "nur so ... das beaufsichtigte Unternehmen
wissen [kann], wer der wirtschaftliche Eigentümer ist und ob verschiedene Beteiligungen aufgrund von Personenidentität zusammenzurechnen sind" sowie dass "die Überprüfungsschritte in Bezug auf die zwischengelagerten juristischen Personen ..., SOFERN KEINE ANHALTSPUNKTE FÜR EIN RISIKO VORLIEGEN, gewöhnlich nicht dieselbe Intensität haben [werden], wie die der am Ende stehenden natürlichen Personen" (Rundschreiben "Risikobasierter Ansatz" vom 1.12.2011 Rz 68 - Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht).
Aus diesen Informationen geht hervor, dass zwar im Fall von geringem Risiko ein schwächerer Maßstab der Überprüfung der Zwischenglieder gelten kann. Umgekehrt ergibt sich aus dem Sinn dieser Ausführungen, dass die Struktur der Zwischenglieder im Fall eines hohen Risikos einer verdichteten Überprüfung unterzogen werden muss.
Nichts Anderes ergibt sich auch aus dem in den Schriftsätzen der [BF] zitierten, erst nach dem Tatzeitraum erschienenen Rundschreiben der FMA vom 18.12.2018. Die [BF] plädiert auch in diesem Zusammenhang für eine ihr günstige Auslegung des risikobasierten Ansatzes und führt Auszüge der Rz 163 des Rundschreibens vom 18.12.2018 ins Treffen, lässt aber bei den von ihr zitierten Passagen die folgenden zwei Sätze beiseite, aus denen klar hervorgeht, dass im Hochrisikobereich eine verdichtete Überprüfung der Zwischenglieder in der Eigentümer- und Kontrollstruktur eines Kunden vorzunehmen ist: "Für die zweifelsfreie Feststellung und Überprüfung der gesamten Eigentums- und Kontrollstruktur kann es risikobasiert erforderlich sein, auch zu den Zwischengliedern entsprechend beweiskräftige Dokumente einzuholen. Wie bisher bedeutet dies für den Bereich des Hochrisikos, dass auch jedes einzelne Zwischenglied anhand beweiskräftiger Dokumente zu überprüfen ist". (Rundschreiben der FMA vom 18.12.2018, "Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung").
Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus, dass weder aus dem Rundschreiben noch aus den von der [BF] geltend gemachten - allgmeinen - Besprechungen Fakten abgeleitet werden können, die sich in wesentlicher Weise (und spezifisch die konkreten Fälle betreffend) als verschuldensmindernd auswirken könnten.
3.2.10.4. Verfahrensrechtskonformität im Lichte von VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023
Nach den Ausführungen des Erkenntnisses des VwGH vom 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, ist eine natürliche Person (Führungsperson), die in der Verfolgungshandlung gegen die juristische Person "namentlich genannt oder aus der sonstigen Umschreibung eindeutig nach individuellen Kriterien bestimmt" ist - sofern "die Führungsperson für eine Bestrafung in Betracht" kommt (wie zB die Verantwortlichen gemäß § 9 VStG), ab dem Zeitpunkt dieser Verfolgungshandlung auch selbst Beschuldigter. In Rn. 32 des Erkenntnisses führt der Verwaltungsgerichtshof zur Konsequenz dieser Beschuldigtenstellung der Führungsperson aus: "Die Stellung als Beschuldigter hat FÜR DEN VERANTWORTLICHEN zur Folge, dass er nicht nur in einem allenfalls gegen ihn geführten Verfahren als Beschuldigter zu behandeln ist, sondern auch im Verfahren gegen die juristische Person, andernfalls SEINE Parteirechte nicht gewährleistet wären" (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht).
Die [BF] nimmt in einer schriftlichen Stellungnahme vom 03.07.2019 Bezug auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019, W158 2173890-1, mit dem ein Verwaltungsstrafverfahren gegen eine juristische Person aus dem Grund eingestellt wurde, dass die belangte Behörde gegenüber den als Beschuldigten zu betrachtenden natürlichen Personen das rechtliche Gehör nicht gewahrt habe. Daraus folge nach Auffassung der [BF] zwingend, dass die fehlende Wahrung der Rechte der natürlichen Person auch eine fehlende Wahrung der Rechte der juristischen Person bedeute, gegen welche das Straferkenntnis erlassen wurde. Dieser "gravierende Verfahrensmangel" könne auch nicht durch die Einstellung des Verfahrens gegen die natürlichen Personen saniert werden. Die belangte Behörde habe es im vorliegenden Verfahren schlicht unterlassen, dieses unter Wahrung der Beschuldigtenrechte korrekt zu führen, und es somit verabsäumt, "eine rechtskonforme Grundlage für das von ihr gegen die [BF] erlassene Straferkenntnis zu schaffen".
Dem ist Folgendes zu erwidern: In Rn. 33 des Erkenntnisses vom 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass "das Verfahren gegen die natürliche Person nicht vorrangig zu führen und zu beenden ist" sowie dass es "keinen Schuldspruch gegen diese erfordert, um auch die juristische Person bestrafen zu dürfen". Daraus folgt, dass eine Bestrafung der juristischen Person auch dann in Betracht kommt, wenn gegen die natürliche Person ein Verfahren (noch) gar nicht geführt wurde oder eingestellt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage einer Beschuldigtenstellung der natürlichen Person nur dann stellen kann, wenn die Zurechnung zur juristischen Person über diese natürliche Person hergestellt wird und diese natürliche Person außerdem "für eine Bestrafung in Betracht kommt". Aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH lässt sich daher auch ableiten, dass eine Bestrafung der juristischen Person auch dann denkbar ist, wenn eine Bestrafung der - als Zurechnungsperson herangezogenen - natürlichen Person gar nicht (oder nicht mehr) in Betracht kommt. Denkbare
Anwendungsfälle dafür wären: Der Fall, dass der Sachverhalt gegenüber der natürlichen Person bereits verjährt ist (nicht aber gegenüber der juristischen Person), der Fall, dass die natürliche Person verstorben ist oder ein sonstiges Verfolgungshindernis vorliegt, der Fall, dass es sich bei der natürlichen Person zwar um eine Zurechnungsperson (Entscheidungsträger/Führungsperson) im Sinne von § 99d Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 BWG (§ 35 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 FM-GwG) handelt, nicht aber gleichzeitig um einen Verantwortlichen gem. § 9 VStG. Der zuletzt genannte Fall wäre beispielsweise im Fall der Zurechnung über das Verhalten eines Prokuristen oder Abteilungsleiters denkbar, der nicht "als Teil eines Organs",
sondern "allein ... gehandelt hat" und insofern unter § 35 Abs. 1 Z
3 FM-GwG subsumierbar wäre. Schließlich ist es auch ein denkbarer Anwendungsfall dieser Konstellation, dass eine Bestrafung der natürlichen Person aufgrund des Doppelverfolgungsverbots deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil ein Strafverfahren gegen diese natürliche Person bereits eröffnet war, sodann aber rechtskräftig wieder eingestellt wurde.
In all diesen Fällen kommt eine Bestrafung der natürlichen Person und damit auch ihre Beschuldigtenstellung im Verfahren der juristischen Person von vornherein nicht in Betracht, dennoch ist dadurch eine Strafbarkeit der juristischen Person nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist freilich, dass der juristischen Person gegenüber rechtzeitig eine die Tat (einschließlich der Zurechnungsperson/en) ausreichend konkretisierende Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Die Rechtslage hindert in solchen Fällen nicht daran, Ermittlungen und ein Strafverfahren gegen die juristische Person zu führen und dabei auch - falls notwendig und zweckmäßig (§ 39 Abs. 2 AVG) - in Einvernahmen Fragen an relevante natürliche Personen zu stellen. In Ermangelung einer Regelung nach dem Muster des § 17 VbVG, die die Beschuldigtenstellung unterschiedslos allen "Entscheidungsträgern" zukommen lässt, auch wenn sie selbst für eine Bestrafung nicht in Betracht kommen ("auch wenn sie selbst nicht der Straftat verdächtig sind" - vgl. RV 994 BlgNR 22. GP , 33), käme deren Einvernahme zwar nicht als Beschuldigte, dafür aber als Zeugen in Betracht. Die Frage, ob und inwieweit solchen Zeugen im Sinne der Freiheit von Zwang zur Selbstbelastung auch bloß zu Gunsten der Wahrung der Verteidigungsrechte der juristischen Person (über die Gründe des § 49 AVG hinaus, allenfalls unter Subsumtion als "Geschäftsgeheimnis") Entschlagungsrechte zukommen müssen, kann hier dahingestellt bleiben.
Das Recht als Partei - zB als Beschuldigter - Parteiengehör zu erhalten, ist kein Selbstzweck, sondern dient der Sicherung der Geltendmachung von Rechten der betreffenden Partei. Wie erwähnt, dient die Stellung einer natürlichen Person als Beschuldigter (auch im Fall des Zusammenhangs zum Verfahren gegen eine juristische Person) dazu, dass SEINE Parteirechte als Beschuldigter gewährleistet sind. Die juristische Person hat ihrerseits ebenfalls die Stellung als Beschuldigte, behauptete Verletzungen der Rechte der natürlichen Person kann sie aber nicht im eigenen Namen für sich geltend machen. Als Beschuldigte hat die natürliche Person freilich das Recht, zu allen für ihre Verantwortung maßgeblichen Umstände Beweise vorzubringen oder Beweisanträge zu stellen und sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Wie eingangs ausgeführt, sind im vorliegenden Verfahren aber keine Anträge auf Einvernahmen von Vorstandsmitgliedern gestellt worden und auch sonst keine zusätzlichen Ermittlungen in Bezug auf das Verhalten der verantwortlichen Führungspersonen erforderlich geworden.
3.2.11. Strafbemessung
3.2.11.1. Anwendbarer Strafrahmen
a) Auswahl der nach § 35 Abs. 5 FM-GwG relevanten Strafrahmenvariante
Den für "schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße" anwendbare Strafrahmen für juristische Personen definiert das Gesetz in § 35 Abs. 3 FM-GwG - wie erwähnt - mit der Formulierung "bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes".
Diese Formulierung ist - vor allem aufgrund des Wortes "oder" - auslegungsbedürftig. Sie könnte einerseits bedeuten, dass das Gesetz verlangt, dass bei seiner Anwendung nach bestimmten Kriterien (zB Gravität der Übertretung) auszuwählen ist, ob eine Strafrahmenobergrenze von "5 000 000 Euro" oder von "10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes" heranzuziehen ist und dass dann in weiterer Folge innerhalb des so ausgewählten Strafsatzes die Strafzumessung vorzunehmen ist. Andererseits könnte mit dieser Formulierung auch gemeint sein, dass die Strafrahmenobergrenze in jedem Fall mindestens "5 000 000 Euro" zu betragen hat, dann aber, wenn der mit "10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes" zu errechnende Betrag höher ist, dieser Wert als Strafrahmenobergrenze heranzuziehen ist.
In der Beschwerde (S. 97 ff) wird die erste dieser Varianten vertreten: Der Gesetzgeber verwende hier bewusst das Wort "oder", was bedeute, dass eine "differenzierte Herangehensweise" geboten, auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und keinesfalls stets automatisch die höhere Strafe zu wählen sei. Bekannter Zweck des Strafrechts sei eine Verhaltenssteuerung durch Prävention. Dies betreffe sowohl den konkreten Täter als auch die Allgemeinheit. Es müsse eine Sanktion gewählt werden, die geeignet sei, die Begehung von Straftaten durch den konkreten Täter, aber auch durch andere Personen in der Zukunft zu verhindern. Da allerdings das Ultima-Ratio-Prinzip sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip gelte, dürfe keine höhere Strafe als die zur Erreichung dieses Zwecks unbedingt erforderliche, gewählt werden (Hinweis auf Maleczky, Strafrecht AT II [2017] 15 f.). Nach dem für die Spezialprävention des konkreten Täters geltenden Ultima-Ratio-Prinzip sei im vorliegenden Fall der höhere Strafrahmen von 10% des jährlichen Gesamtumsatzes nur dann zu wählen, wenn der niedrigere Strafrahmen, d. h. EUR 5 Mio., nicht zum selben Ziel führe. Die Generalprävention diene der Abschreckung der Allgemeinheit und dem Wohlverhaltensgebot, allerdings gelte auch hier keinesfalls der Grundsatz, je strenger eine zu erwartende Strafe sei, umso weniger sei jemand bereit, die begangene Handlung zu begehen. Die Strafbemessung sei stets unter Beachtung und Wahrung der vorgegebenen Grenzen dieser beiden Grundsätze vorzunehmen. Im konkreten Fall sei also keinesfalls ein Strafrahmen bis zu 10% des (konsolidierten) jährlichen Gesamtumsatzes zu wählen, weil ein Strafrahmen von bis zu EUR 5 Mio. ebenso den geforderten Präventivgedanken in Bezug auf den konkreten Täter sowie in Bezug auf die Allgemeinheit und somit auf andere Personen erfülle. Die Beschwerde begründet in weiterer Folge näher, welche konkreten Umstände des Falles nach Auffassung der [BF] den Strafrahmen von EUR 5 Mio angemessen und ausreichend erscheinen ließen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Auslegung nicht anschließen. Berücksichtigt man den unionsrechtlichen Hintergrund, wird deutlich, dass mit dem Wort "oder" nicht beabsichtigt war, vorzusehen, dass die Behörde je nach den Umständen der Tat entscheiden muss, ob die starre Betragsgrenze (EUR 5 Mio) oder die prozentuell vom Gesamtumsatz abhängige Grenze anzuwenden ist. Die zugrundeliegende Regelung der Richtlinie (EU) 2015/849 lautet (Art. 59 Abs. 2 und 3 lit. a):
"Artikel 59
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel zumindest für die Verstöße gegen die in folgenden Artikeln festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten gilt, wenn es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt:
a) Artikel 10 bis 24 (Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden),
b)-d) ...
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
a) im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss; wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;
..."
Bei der Auslegung einer Richtlinienbestimmung darf keine Lesart gewählt werden, die einen Teil ihres Wortlautes seiner Bedeutung berauben würde. Daher darf die Richtlinienbestimmung nicht so interpretiert werden, dass das in ihr enthaltene Wort "mindestens" bedeutungslos wäre, dies wäre bei der von der [BF] vertretenen Auffassung aber der Fall. Es ist daher dem Wort "mindestens" eigenständige Bedeutung beizumessen. Es bewirkt, dass der Betrag von "5 000 000 EUR" nicht nur als Variante einer Strafrahmenobergrenze zu verstehen ist (arg: "die folgenden maximalen finanziellen Verwaltungssanktionen"), sondern dass gleichzeitig ein Vergleich der beiden Werte von "5 000 000 EUR oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes" so vorzunehmen ist, dass der jeweils höhere Wert (arg: "mindestens") als maßgebliche Strafrahmenobergrenze heranzuziehen ist. Wenn in concreto die "5 % des jährlichen Gesamtumsatzes" unterhalb der Schwelle von EUR 5 Mio liegen, ist daher die Strafrahmenobergrenze jedenfalls mit EUR 5 Mio nach unten gedeckelt. Eine solche Regelung stellt sicher, dass etwa in Fällen, in denen der jährliche Gesamtumsatz im betreffenden Jahr außergewöhnlich niedrig war, oder in Fällen, in denen das Unternehmen selbst generell vergleichsweise untypisch niedrige Umsätze aufweist, dennoch ein abschreckender Strafrahmen zur Verfügung steht (vgl. auch den Erwägungsgrund 59 der Richtlinie,
wonach "[d]ie Sanktionen und Maßnahmen ... ausreichend breit
gefächert sein sollten, damit die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden den Unterschieden zwischen Verpflichteten, insbesondere zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten und anderen Verpflichteten, was ihre Größe, Merkmale und Art der Geschäftstätigkeit anbelangt, Rechnung tragen können"). Würde man demgegenüber der von der [BF] vertretenen Auslegung folgen, dass nicht ausgehend vom konkreten Vergleich der beiden Werte im Anwendungsfall bei besonders niedrigen Ergebnissen der prozentuellen Berechnung jedenfalls der Fixwert (als Deckelung) zur Anwendung kommt, so hätte das Wort "mindestens" keine sinnvolle Bedeutung mehr: Es verbliebe dann nur die Möglichkeit, es so zu verstehen, dass dieser Betrag gleichzeitig sowohl die "maximale Geldbuße" wäre als auch ein Mindestbetrag, was aber mit der offenkundigen gesetzgeberischen Absicht, einen StrafRAHMEN festzulegen, unvereinbar wäre.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass jener Wert als Strafrahmenobergrenze heranzuziehen ist, der im Vergleich zwischen dem Betrag von EUR 5 Mio und des prozentuell vom jährlichen Gesamtumsatz berechneten Betrags der höhere ist. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der prozentuell zu berechnende Wert jedenfalls höher. Da die Mindestdeckelung der Obergrenze von EUR 5 Mio im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, muss auch außer Betracht bleiben, dass diese Variante des Strafsatzes des § 35 Abs. 3 FM-GwG (in jenen Fällen, in denen sie anwendbar wäre) im Vergleich zur früheren Regelung des § 99d Abs. 3 BWG ungünstiger ist, weil die alte Regelung eine solche Deckelung nach unten noch nicht vorsah.
b) Berechnung der konkret anwendbaren Strafrahmenobergrenze
Die belangte Behörde führt im Straferkenntnis zutreffend aus, dass es sich bei sämtlichen Verwaltungsübertretungen, für die die [BF] verantwortlich ist, um Dauerdelikte handelt, so dass sich die Beurteilung, welches das zur Zeit der Tat geltende Recht ist, am Zeitpunkt der Beendigung des mit Strafe bedrohten Verhaltens orientiert (VwGH 07.03.2000, 96/05/0107), selbst wenn sich die Rechtslage zum Nachteil des Täters verändert hat (VwGH 02.05.2005, 2001/10/0183; Wessely in Raschauer/Wessely, VStG § 1 Rz 8). Zutreffend ist auch, dass die Tatzeiträume der unter den Spruchpunkten I.1., I.2., I.4., I.6. und I.7. sowie II.1, II.2., II.4. und II.5. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen jeweils nach dem 01.01.2017 (Inkrafttreten des FM-GwG) endeten und in diesen Fällen sowohl das nach dem Zeitpunkt der Tat geltende Recht als auch das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht das FM-GwG maßgeblich ist. Sowohl gemäß dem zur Zeit der Erlassung des Straferkenntnisses geltenden § 35 Abs. 3 FM-GwG beträgt der Strafrahmen bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Diese Strafdrohung galt, wie ausgeführt, auch nach § 99d Abs. 3 BWG im Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2016.
Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich gemäß § 35 Abs. 3 FM-GwG nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtumsatz gemäß § 35 Abs. 3 FM-GwG die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 07.02.2019, W230 2138107-1, ausgeführt hat, ist im Anwendungsbereich des Art. 67 RL 2013/36/EU (bzw. nunmehr Art. 59 Abs. 3 der RL [EU] 2015/849) und folglich des § 99d BWG (bzw. §§ 34, 35 FM-GwG) mit der Anknüpfung an den "jährliche[n] Gesamtumsatz" im Sinne der "jährlichen Umsatzerlös[e] aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss" gemeint, dass nicht vom letzten Jahr vor dem Tatzeitpunkt, sondern vor dem Entscheidungszeitpunkt auszugehen ist (siehe dazu auch andere vergleichbare Regelungen im Unionsrecht und das Urteil EuG 15.03.2000, T-25/95 u.a., Cimenteries CBR / Kommission, Rz 5009). Wie in dieser Entscheidung ebenfalls ausgeführt wurde, beeinträchtigen allenfalls niedrigere Umsatzzahlen in den Jahren zwischen Tat und Entscheidung die Höhe des Strafrahmens nicht, weil das verwaltungsstrafrechtliche Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG (auch im Lichte von Art. 7 EMRK und Art. 49 GRC) nur die rückwirkende Anwendung des jeweils günstigeren Gesetzes im Fall von Änderungen der Rechtslage, nicht aber die Heranziehung der jeweils günstigsten strafhöhebestimmenden Fakten bei unveränderter Rechtslage verlangt (vgl. auch VfSlg. 19.957/2015, wonach der Vergleich nach § 1 Abs. 2 VStG - auch den Anforderungen des Art. 7 EMRK entsprechend - auf "einen umfassenden Günstigkeitsvergleich mehrerer in Betracht kommender Rechtslagen" zu beziehen ist).
Gegenüber der noch im Tatzeitraum geltenden Rechtslage haben sich die Regelungen über die Strafnormen insofern geändert, als nunmehr gemäß §§ 2 und 22 Abs. 8-10 FMABG eine "einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen" ist, wenn "durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß einem oder mehreren der in § 2 [FMABG] genannten Bundesgesetze [Anm: dazu zählen gem. § 2 Abs. 1 Z 19 FMABG auch das FM-GwG] begangen wurden". Für die Verhängung einer solchen "einzigen" Verwaltungsstrafe für mehrere Verwaltungsübertretungen sieht der Gesetzgeber in § 22 Abs. 8 und 10 FMABG vor, dass diese Verwaltungsstrafe "jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen [ist], die die höchste Strafe androht" (Abs. 8 zweiter Satz) und dass es ein "Erschwerungsgrund für die Zumessung der Strafe ist [...], wenn mehrere Verwaltungsübertretungen derselben oder verschiedener Art begangen worden sind" (Abs. 10).
Da es nicht ungünstiger ist, wenn die hier strittigen Übertretungen seit In-Kraft-Treten dieser Neuregelung mit einer Gesamtstrafe anstatt mit kumulierten Geldstrafen bedroht sind und weil auch die Strafrahmen nach altem und neuem Recht - soweit hier relevant - gleich geregelt sind, verstößt auch die Anwendung der Neuregelung zur Verhängung einer Gesamtstrafe nicht gegen § 1 Abs. 2 VStG bzw. Art. 7 EMRK und Art. 49 GRC.
Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde zur Berechnung der Strafrahmenobergrenze aus, die [BF] sei zum Stichtag 31.12.2016 Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1 BWG und Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft gewesen, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, diesen zum Stichtag 31.12.2016 aber nach IFRS erstellt habe, so dass für sie keine Daten zu den in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge und Aufwendungen existierten, weil eine exakte Umlegung der IFRS-Daten auf UGB-Daten ist nicht möglich sei. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde in Anwendung ihrer Schätzungsbefugnis nach § 35 Abs. 3 FM-GwG die Grundlagen des Gesamtumsatzes der Muttergesellschaft geschätzt, wobei sie die letzten geprüften Daten herangezogen hat, die aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorschriften der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) zu melden sind. Sie hat auf dieser Grundlage für die Berechnung des Gesamtumsatzes das "FINREP Template for IFRS -- Total annual net turnover" (Beilage 8 zum angefochtenen Straferkenntnis) herangezogen, das unter anderem die Meldepositionen 010 "Interest in¬come", 090 "Interest expense", 150 "(Expenses on share capital repayable on demand)", 160 "Dividend income", 200 "Fee and commission income", 210 "Fee and commission Expenses", 280 "Gains or (-) losses on financial assets and liabilities held for trading, net", 290 "Gains or (-) losses on financial assets and liabilities designated at fair value through profit or loss, net", 300 "Gains or (-) losses from hedge accounting, net", 310 "Exchange differences [gain or (-) losses], net", 340 "Other operating income" und 350 "Other operating Expenses" umfasst. Aus diesen Meldepositionen hat sie für das Geschäftsjahr 2016 auf konsolidierter Ebene einen jährlichen Gesamtumsatz in der Höhe von 4.580.563.325,53 Euro errechnet. Mit 10% dieses jährlichen Gesamtumsatzes seien daher 458.056.332,55 Euro als Strafrahmenobergrenze relevant.
Im Schriftsatz vom 26.04.2019 weist die belangte Behörde - zutreffend - darauf hin, dass zum nunmehrigen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes als letzter festgestellter Jahresabschluss jener für das Geschäftsjahr 2018 relevant sei (Hinweis auf BVwG 07.02.2019, W230 2138107-1 Punkt II.3.3.7; siehe dazu auch die Ausführungen weitere oben unter Hinweis auf die Entscheidung des EuG vom 15.03.2000, T-25/95 u.a). In diesem Schriftsatz berechnet die belangte Behörde diesen Gesamtumsatz, wiederum ausgehend davon, dass die [BF] IFRS anwendet und daher angesichts der Tatsache, dass eine exakte Umlegung der IFRS-Daten auf UGB-Daten ist nicht möglich sei, im Wege einer Schätzung (§ 35 Abs. 3 sechster Satz FM-GwG) wie folgt: Herangezogen werden die letzten geprüften Daten, die aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorschriften der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) zum Stichtag des letzten festgestellten Jahresabschluss zu melden sind. Für die Berechnung des Gesamtumsatzes am besten geeignet sei das "FINREP Template for IFRS - Total annual net turnover", das unter anderem die Meldepositionen 010 "Interest income", 090 "Interest expense", 150 "(Expenses on share capital repayable on demand)", 160 "Dividend income", 200 "Fee and commission income", 210 "Fee and commission Expenses", 280 "Gains or (-) losses on financial assets and liabilities held for trading, net", 290 "Gains or (-) losses on financial assets and liabilities designated at fair value through profit or loss, net", 300 "Gains or (-) losses from hedge accounting, net", 310 "Exchange differences [gain or (-) losses], net", 340 "Other operating income" und 350 "Other operating Expenses" umfasst. Aus den angeführten Meldepositionen errechne sich im Schätzungsweg für das Geschäftsjahr 2016 (gemeint offenkundig: 2018) auf konsolidierter Ebene ein jährlicher Gesamtumsatz in der Höhe von 5.150.621.175,79 [4.580.563.325,53] Euro. 10% des jährlichen Gesamtumsatzes seien daher 515.062.117,579 Euro. Da dieser Betrag höher sei als 5 000 000 Euro, betrage die Strafrahmenobergrenze 515.062.117,579 Euro.
Diese zahlenmäßigen Prämissen und die darauf aufbauende Schätzung ließ die [BF] in ihrer den Schriftsatz beantwortenden Stellungnahme (vom 28.05.2019) sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht unbeanstandet. Das Bundesverwaltungsgericht hält die zahlenmäßigen Grundlagen der Schätzung durch die vorgelegten Unterlagen für belegt und die Schätzung selbst für richtig und schließt sich ihr an. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt die Strafrahmenobergrenze daher bei 515.062.117,579 Euro. Zutreffend sind weiters die Ausführungen der belangten Behörde (im Schriftsatz vom 26.04.2019) zum Günstigkeitsvergleich zwischen zum Tatzeitraumende der in Spruchpunkt I.3. vorgeworfenen Tat angedrohten Sanktion (§ 99d Abs. 3 BWG) und der dafür im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sanktion (§ 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG).
3.2.11.2. Strafbemessung innerhalb des berechneten Strafrahmens
§ 38 FM-GwG lautet:
"Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 38. Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 31 Abs. 3 oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
1. die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
2. den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
3. die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
4. die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
5. die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
6. der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und
7. frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt."
§ 19 VStG lautet:
"Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die belangte Behörde führt zur Gewichtung der Strafzumessungskriterien im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes aus:
"Durch die gegenständlichen Pflichtverletzungen wurde das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigt. Gerade die mit Übertretungen des § 6 Abs.1 Z 2 FM-GwG (bzw § 40 Abs. 2a Z 1 BWG) und des § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG verbundene Höhe der Strafdrohung in § 34 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG macht deutlich, dass der Gesetzgeber Verstößen gegen die Verpflichtung, angemessene und risikobasierte Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen sowie gegen die Verpflichtung, zu gewährleisten, dass die jeweiligen zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur von Kunden erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen stets aktualisiert werden - selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen - einen hohen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stellen einen schweren Eingriff in das Rechtsschutzsystem des BWG dar (BVwG 19.09.2014, W210 2000433-1).
Der gegenständliche Verstoß war aufgrund des hohen Unrechtsgehalts als schwer im Sinn des § 38 Z 1 FM-GwG zu werten. Die vorliegende Schwere der Verletzung (§ 38 Z 1 FM-GwG) war daher erschwerend zu berücksichtigen. Überdies sind die Verstöße - wie oben dargestellt - als schwerwiegend im Sinn des § 34 Abs. 2 FM-GwG einzustufen. Da dies bereits strafsatzbestimmend war, werden die dafür maßgeblichen Umstände bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung (§ 38 Z 1 FM-GwG) nicht noch einmal berücksichtigt.
Die zurechenbare Dauer der Verstöße hat jedenfalls über zwei in der überwiegenden Zahl der Fälle sogar über drei Jahre betragen. Die Dauer der Verstöße (§ 38 Z 1 FM-GwG) ist daher als erschwerend zu berücksichtigen.
Was den Verschuldensgrad (§ 38 Z 2 FM-GwG) - und damit auch das Ausmaß des Verschuldens (§ 19 Abs. 2 VStG) - der verantwortlich gemachten juristischen Person betrifft[,] wurde jedenfalls von fahrlässigem Verhalten ausgegangen. Fahrlässiges Verhalten wird weder als mildernd noch als erschwerend berücksichtigt.
Die Schwere und Dauer des Verstoßes ist dagegen abzuwägen, dass keine maßgeblichen Gewinne für die [BF] oder maßgebliche Verluste für Dritte (§ 38 Z 4 und 5 FM-GwG) festgestellt werden konnten.
Erschwerend ist gemäß § 22 Abs. 10 FMABG auch zu berücksichtigen, dass die [BF] mehrere Übertretungen des § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG (bzw § 40 Abs. 2a Z 1 BWG) und mehrere Übertretungen des § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG begangen hat.
Wenngleich die Schwere und Dauer der Taten sowie die Tatsache, dass eine Tatmehrheit vorliegt, schwer wiegen, erscheint es vor dem Hintergrund, dass kein konzernweites oder konzernrelevantes Fehlverhalten der [BF] vorliegt und daher ein auch nur annäherndes Ausschöpfen des durch den viel größeren Konzernumsatz gezogenen Strafrahmens nicht in Betracht kommt, angemessen, bei der weiteren Strafbemessung von einem Basisbetrag in der Höhe von gerundet 4.580.000 Euro (gerundet 1 % der verfügbaren Höchststrafe) auszugehen.
Mildernd ist die Unbescholtenheit des Kreditinstituts (§ 38 Z 7 FM-GwG) sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der FMA (§ 38 Z 6 FM-GwG), wobei weder ein Tat- noch ein Schuldeingeständnis erfolgte, zu berücksichtigen. Der oben angeführte Basisbetrag von 4.580.000 Euro wird daher für erstere um 20% der Basisstrafe sowie für letztere um 20% der Basisstrafe, sohin insgesamt um 1.832.000 Euro reduziert, was einen Betrag von 2.748.000 Euro ergibt.
In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2016 hat die [BF] auf Soloebene die Betriebserträge mit 1.226.161.712,64 Euro, das Betriebsergebnis mit 566.884.057,02 Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit 139.533.463,36 Euro sowie den Jahresüberschuss mit 44.830.677,58 Euro ausgewiesen [...]. Zum Stichtag 31.12.2016 betrugen die Eigenmittel 9.570.000.000 Euro, der Eigenmittelüberschuss 7.259.000.000 Euro und die Gesamtkapitalquote 33,13% [...].
In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2017 hat die [BF] auf Soloebene die Betriebserträge mit 1.953.762.695,35 Euro, das Betriebsergebnis mit 1.239.094.293,94 Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit 1.034.595.124,68 Euro sowie den Jahresüberschuss mit 959.810.681,46 Euro ausgewiesen [...]. Zum Stichtag 31.12.2016 betrugen die Eigenmittel 10.022.000.000 Euro, der Eigenmittelüberschuss 7.347.000.000 Euro und die Gesamtkapitalquote 29,97% [...].
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass die [BF] 2017 "eines der besten Ergebnisse unserer Firmengeschichte erwirtschaftet [hat]" [...] ist die finanzielle Lage der [BF] als solide zu bezeichnen, so dass die Bezahlung der Geldstrafe zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung der Finanzkraft (§ 38 Z 3 FM-GwG) der [BF] führen würde. Ein Bedarf zur Anpassung des Betrages von 2.748.000 Euro an die Finanzkraft des Kreditinstituts besteht daher nicht.
Die konkret verhängte Strafe in der Höhe von 2.748.000 Euro ist im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert und unter Berücksichtigung der Umstände der §§ 19 VStG und 38 FM-GwG gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 458.056.332,55 Euro) angemessen und auch erforderlich, um die [BF] und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbaren Handlungen abzuhalten."
Diesen konkreten Erwägungen zur Strafbemessung hält die Beschwerde - nach Darlegung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung - Folgendes entgegen:
Die belangte Behörde unterstelle einen hohen Unrechtsgehalt, obwohl es in keiner der gegenständlichen Geschäftsbeziehungen "jemals irgendeinen Verdachtsmoment" in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder ein anders Delikt gegeben habe, und lasse darüber hinaus die für eine korrekte Risikobeurteilung relevanten Umstände bei jedem einzelnen Kunden zur Gänze unberücksichtigt. Sie unterstelle weiters schwerwiegende Verstöße gemäß § 34 Abs. 2 FM-GwG, was primär damit begründet werde, dass die Transaktionen der Kunden im Tatzeitraum hoch waren, und berücksichtige auch hierbei die konkreten Umstände des Einzelkunden - wie es bei risikobasiertem Vorgehen geboten gewesen wäre - nicht. Dies wäre jedoch für eine rechtsrichtige Beurteilung des Verhaltens der [BF] und damit einhergehend auch für die Bemessung einer etwaigen Strafe unabdingbar. Dass die belangte Behörde in der Folge Milderungsgründe berücksichtige, vermöge das Faktum der inkorrekten Tatqualifikation in Bezug auf die Schwere und den Unrechtsgehalt der Taten und damit der Ausgangslage nicht zu heilen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Die Annahme eines hohen Unrechtsgehalts ist im Zusammenhang mit Vorschriften zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht auf Fälle beschränkt, in denen tatsächlich Vorfälle oder der Verdacht von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gegeben sind. Abgesehen von neuerlichen Bezugnahmen auf - hier nicht relevante - risikominimierende Faktoren wiederholt das Vorbringen der [BF] in diesem Zusammehnag nur neuerlich, was sie bereits im Zusammehang mit der Frage der Einstufung der Tatvorwürfe als schwerwiegend iSd. § 34 Abs. 2 FM-GwG ausgeführt hat. Das Vorbringen ist daher nicht geeignet, die näheren strafbemessenden Überlegungen der belangten Behörde zu entkräften. Ergänzend zu den Ausführungen der belangten Behörde ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass es als erschwerend zu werten ist, dass die festgestellten Pflichtverletzungen auf Unzulänglichkeiten in den internen Regelungen der [BF] zurückgehen. Weiters ist festzuhalten, dass bereits die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe bei 0,6 % der (im Bescheiderlassungszeitpunkt) relevanten Strafrahmenobergrenze (€ 458.056.332,55) lag. Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung zu beachtenden Strafrahmenobergrenze (€ 515.062.117,58) liegt diese Strafe nur noch bei 0,53 % des Rahmens. Vor diesem Hintergrund fallen die geringfügigen Modifikationen in den Tatzeiträumen bei den Spruchpunkten I.2. und II.2 nicht mehr ins Gewicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 42 VwGVG so auszulegen ist, dass sich das Verbot der Verhängung einer höheren Strafe auf den absolut als Sanktion berechneten Wert der Geldstrafe bezieht, nicht aber auf das Ausmaß der Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Rahmens. Aus diesem Grund ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, den von der belangten Behörde als Geldstrafe verhängten Betrag als solchen nicht zu überschreiten. Wie in den Ausführungen zur Revisionszulassung dargelegt wird, wäre aber auch eine Auslegung denkbar, die auf den Anteil vom Strafrahmen abstellt, was im Beschwerdefall zu einer höheren Geldstrafe hätte führen können (bzw. müssen).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es zu einzelnen Fragen, die in der Entscheidung zu klären waren, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Insbesondere ist etwa fraglich, ob die im Erkenntnis VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, geforderte "genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person" (aaO Rn 29) gebietet, dass die Behörde sich auf einen der beiden Fälle des § 35 Abs. 1 und 2 FM-GwG festlegt (Begehung durch eine Führungsperson oder Ermöglichung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle). In Fällen wie dem Vorliegenden, in dem die Führungspersonen zugleich Verantwortliche nach § 9 VStG sind, erscheint es naheliegender, Derartiges nicht zu fordern, weil in diesem Fall die Begehung und das Kontroll- oder Überwachungsversagen zusammenfallen. In der Rechtsprechung des VwGH ungeklärt ist auch die hier gelöste Frage des Verhältnisses zwischen dem Lauf der Verjährung gegenüber einzelnen Führungspersonen und dem Lauf der Verjährung gegenüber der juristischen Person. Die bisherige Rechtsprechung erlaubt auch keine ausreichende Aussage darüber, ob in einem System der Gesamtstrafe eine partielle Einengung des Tatzeitraumes für eine einzelne der mit Gesamtstrafe bestraften Übertretungen bereits dazu führt, dass die Rechtsfolge des § 52 Abs. 8 VwGVG eintritt, obwohl das festgestellte Unrecht in Summe gleich bewertet und auch die Strafe als solche gleich hoch bewertet werden. Weiters ist anhand der Rechtsprechung keine gesicherte Aussage dazu nachweisbar, dass der Wortlaut des in § 42 VwGVG verankerten Verbots der reformatio in peius zwingend dazu führen muss, dass bei einer Geldstrafe, die anhand eines Strafrahmens verhängt wird, der variabel ist, weil er von jährlich veränderbaren Werten wie einem Gesamtumsatz abhängt, als Obergrenze nicht die Strafhöhe in Relation zu dem im Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Höchstrahmen gilt, sondern der absolute Betrag der im Bescheid verhängten Geldstrafe. Eine Sichtweise wie jene, die im vorliegenden Erkenntnis zur Anwendung gebracht wurde, könnte dazu führen, dass im Fall von Unternehmen, die im Bescheiderlassungszeitpunkt einen geringeren (unter Umständen einen außergewöhnlich geringen) jährlichen Gesamtumsatz aufzuweisen hatten, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber wieder einen wesentlich höheren jährlichen Gesamtumsatz erreicht haben, stets die im Bescheid festgesetzte Betragshöhe als Grenze nach § 42 VwGVG anzusetzen wäre, was (auch im Lichte der unionsrechtlichen Erfordernisse einer angemessen pönalisierenden Sanktion) mit dem Sinn des Gesetzes in Konflikt geraten könnte.
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