Normen
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich idF 32000R2012;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich idF 32000R2012;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben als Unternehmer (Fa F... R..., Zur E.... 4, D-...) veranlasst, dass im Rahmen einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit dem angeführten Kraftfahrzeug (Lenker: H... D... F...), eine Fahrt durch Österreich von Deutschland Richtung Schweiz (versuchte Ausreise über das Zollamt Höchst am 10.07.2002 um 08.45 Uhr, Einreise über das ehemalige Autobahnzollamt Hörbranz) durchgeführt wurde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
Er habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz verletzt. Es wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-
- (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer bringe gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vor, er habe den Fahrer nicht veranlasst, durch Österreich zu fahren, dieser sei angewiesen worden, von Deutschland in die Schweiz zu fahren und sei ohne Wissen des Beschwerdeführers durch Österreich gefahren. Aus diesem Grund habe er nicht gegen die angeführten Bestimmungen verstoßen. Mit diesem Vorbringen sei der Beschwerdeführer nicht im Recht. § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz, nach dem ein Unternehmer, der eine Fahrt durch Österreich veranlasse, gewisse Vorkehrungen zu treffen habe, könne nicht dahin verstanden werden, dass diese Bestimmung nur den Unternehmer treffe, der den Fahrer explizit anweise, durch Österreich zu fahren. Den in § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz normierten Verpflichtungen habe der Unternehmer vielmehr schon dann nachzukommen, wenn er den Fahrer beauftrage, eine Fahrt durchzuführen, bei der er damit rechnen müsse, dass der Fahrer eine Route durch Österreich wähle. Dies gelte insbesondere für die Pflicht, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Diese Belehrung würde es nämlich, kämen mehrere mögliche Fahrrouten in Betracht, umfassen, den Fahrer darauf hinzuweisen, dass er ohne Entrichten von Ökopunkten die Route durch Österreich nicht wählen dürfe. Da der Beschwerdeführer den Fahrer angewiesen habe, eine Fahrt von Memmingen nach Basel durchzuführen und da es sich amtsbekannterweise (vgl. auch die Angaben des Lenkers und die im Internet abrufbaren Routenplaner) bei der vom Fahrer gewählten Route durch Österreich um die schnellste Route gehandelt habe, hätte der Beschwerdeführer bei ausreichender Sorgfalt damit rechnen müssen, dass der Fahrer diese Route benützen könnte. Es hätte ihn dann gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz die Pflicht getroffen, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, allenfalls, dass er eine Route, die nicht durch Österreich führe, zu wählen habe. Dass er dies nicht getan habe, werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb er gemäß § 9 Abs. 3 i. V.m. § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG zu bestrafen gewesen sei.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Kenntnis sei der kleine Grenzverkehr von der Ökopunkteverordnung ausgenommen, es handle sich nur um wenige Kilometer, der LKW sei nicht beladen gewesen und eine Autobahnvignette sei ordnungsgemäß gelöst worden, sei auszuführen, dass weder die im gegenständlichen Fall gewählte Fahrstrecke von der Ökopunkteverordnung ausgenommen sei, noch die sonst vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tatsachen solche seien, die nach der Ökopunkteverordnung dazu führen, dass für eine Transitverordnung keine Ökopunkte zu entrichten seien. Die Regelungen betreffend das Ökopunktesystem seien gemeinschaftsrechtlicher Natur. Das Ökopunktesystem basiere somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht, müsse doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen veranlassenden Unternehmer verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht in entschuldbarer Unkenntnis des Gesetzes gehandelt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 3 dritter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593 i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG in der angeführten Fassung begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-
- zu ahnden ist, wer
"6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt."
Gemäß § 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG in der Fassung BGBl. Nr. 32/2002 hat die Geldstrafe u.a. bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 6 EUR 1.453,-- zu betragen.
Gemäß Art. 1 des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolles Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl. Nr. 45/1995) gilt als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen (lit. c), als Straßengütertransitverkehr durch Österreich jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind (lit. e).
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs
"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder
c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ...
(1a) Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen sind von der Ökopunkteregelung ausgenommen."
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es werde ihm ein Unterlassungsdelikt vorgeworfen. Für dieses sei der Sitz des Unternehmens maßgeblich. Es sei kein "genauer Tatort" - wie es geboten wäre - angegeben worden. Es ergäben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass Erhebungen dahin gemacht worden seien, wo sich der Sitz des Unternehmens des Beschwerdeführers befinde. Es liege daher keine geeignete Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer vor.
Dem ist entgegenzuhalten, dass in dem verfahrensgegenständlichen Spruch der im Falle von Unterlassungsdelikten maßgebliche Sitz des Unternehmens (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0256), der sich im vorliegenden Fall in Deutschland befindet, angegeben ist, auch wenn dieser Sitz nicht ausdrücklich als Tatort bezeichnet ist. Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG in der angeführten Fassung ist nach Abs. 1 Z. 3 oder Z. 6 ein Unternehmer auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses bzw. Strafbescheides die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat, dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch überdies geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, ob also die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu erstellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0169).
Es besteht kein Zweifel, dass die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfene Tat so konkret umschrieben ist, dass der Beschwerdeführer zum Einen in die Lage versetzt war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene - relevante - Beweise anzubieten, und zum Anderen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides ausreichend konkret war, um den Beschwerdeführer davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies gilt insbesondere auch für die beschriebene, implizite Tatortangabe. Warum aber - wie der Beschwerdeführer meint - Erhebungen über den Sitz des Unternehmens erforderlich gewesen wären, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Zu der im Spruch angegebenen Tatzeit von 8.45 Uhr am 10. Juli 2002 macht der Beschwerdeführer geltend, dass nach der Anzeige die Einreise um 6.30 Uhr erfolgt sei. Es entspreche daher nicht den Tatsachen, dass er eine Fahrt durch Österreich am 10. Juli 2002 um 8.45 Uhr veranlasst habe.
Dazu ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass es sich bei der Angabe der Einreise nach Österreich am 10. Juli 2002, nämlich um 6.30 Uhr, offensichtlich um eine irrtümliche Angabe in der Anzeige handelt. Der Zeitpunkt der Ausreise am 10. Juli 2002 um
8.45 Uhr ist vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren selbst nicht bestritten worden. Sofern das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu deuten wäre, er bestreite nunmehr den Zeitpunkt der Ausreise um 8.45 Uhr, ist ihm das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Grund der hg. Judikatur aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegenzuhalten, nach dem ein erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattetes Tatsachenvorbringen oder auch Rechtsausführungen, auf Grund derer Ermittlungen erforderlich wären, nicht mehr beachtlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 95/05/0242).
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass er in der Berufung darauf hingewiesen hätte, dass der Fahrer des Kraftfahrzeuges von ihm lediglich angewiesen worden sei, von Deutschland in die Schweiz zu fahren. Der Fahrer des Kraftfahrzeuges sei ohne sein Wissen nach Österreich gefahren. Es sei nun weder eine zeugenschaftliche Einvernahme des Lenkers des LKW noch seien sonstige Ermittlungen in dieser Hinsicht vorgenommen worden. Es seien nur aus dem Internet Routenplaner abgefragt worden. Die Angaben des Lenkers in der Anzeige seien nicht von diesem unterfertigt worden. Nach der Anzeige habe der Lenker die kürzeste Strecke in die Schweiz benützen wollen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die "schnellste" Route diejenige über Österreich sei. Die kürzere Strecke von Memmingen nach Basel führe nicht über Österreich. Zu der Frage, ob den Beschwerdeführer tatsächlich ein Verschulden treffe, hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen durchführen müssen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer den Lenker nicht veranlasst, über Österreich zu fahren. Er habe damit auch nicht rechnen können, zumal er unbestrittenermaßen den Auftrag gegeben hätte, von Deutschland in die Schweiz zu fahren, und die kürzeste Strecke nicht über Österreich führe.
Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zielführend. Die Einvernahme des Lenkers hat die belangte Behörde zu Recht als nicht erforderlich erachtet, da der Lenker im Sinne des Berufungsvorbringens angegeben hat, er sei telefonisch von der Firma angewiesen worden, von Memmingen nach Basel zu fahren. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber zu Recht entgegengehalten, dass mit diesem Auftrag entweder ausdrücklich ein Verbot hätte ausgesprochen werden müssen, nach Basel nicht über Österreich zu fahren, oder andernfalls der Beschwerdeführer mit berücksichtigen hätte müssen, dass eine mögliche Route, von Memmingen nach Basel zu fahren, auch die über Österreich sei. In letzterem Falle hätte der Beschwerdeführer in jedem Fall den Lenker im Sinne des § 9 Abs. 3 GütbefG für den Fall, dass er über Österreich fahre, darüber belehren müssen, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Dass der Beschwerdeführer aber dem Lenker des Kraftfahrzeuges ausdrücklich verboten hätte, durch Österreich zu fahren, wird von ihm selbst in der Beschwerde nicht behauptet. Es hätte daher im vorliegenden Fall eine entsprechende Belehrung im Sinne des § 9 Abs. 3 dritter Satz GütbefG stattfinden müssen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Anberaumung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. September 2004
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