Normen
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §2 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §44a Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §2 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 27. September 2000 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
"STRAFERKENNTNIS
Sie haben es als Verantwortlicher der Fa. S AG zu verantworten, dass die Fa. S AG, welche Beförderer des Lastkraftwagenzuges mit dem Kennzeichen SG (CH) und Anhänger SG (CH) ist, nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG/ADR gesorgt hat. Am 14.04.2000 um 14.40 Uhr konnte auf der A4, Ostautobahn, Str.Km. 65,5, in Fahrtrichtung Ungarn, festgestellt werden, dass
- 370 kg Farbzubehörstoffe Gefahrgut der Klasse 3 Zif. 5b ADR, UNNr. 1263 (Verdünner)
- 600 kg Farbzubehörstoffe Gefahrgut der Klasse 3 Zif. 5b ADR, UNNr. 1263 (Reiniger)
befördert wurde, wobei der Lenker U T ein mangelhaft ausgestelltes Beförderungspapier mitgeführt hatte, da die chemische Bezeichnung laut Stoffaufzählung fehlte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 27 Abs. 1 Zif. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998 i.V.m.
§ 7 Abs. 2 Zif. 7 und 8 GGBG i.V.m. Rn 10381 Abs. 1 lit. a und
Rn 2002 Abs. 3 ADR
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie folgende
Strafe verhängt:
Geldstrafe von Schilling 10.000,-- (EUR 726,73) falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage gemäß § 27 Abs. 1 Zif. 1 GGBG. ..."
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten habe:
"Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Beförderers, der Fa. S AG, zu verantworten, dass diese Fa. mit dem Lastkraftwagenzug, Kennzeichen SG (CH) und SG (Anhänger, CH), am 14.04.2000 um 14.10 Uhr auf der A 4, Ostautobahn, Strkm 65,5 in Fahrtrichtung Ungarn
- 370 kg Farbzubehörstoffe, Gefahrgut der Kl. 3 Z. 5b ADR, UNNr. 1263, als Verdünner bezeichnet
- 600 kg Farbzubehörstoffe, Gefahrgut der Kl. 3 Z. 5b ADR, UNNr. 1263, als Reiniger bezeichnet
beförderte, wobei vom Lenker (Herrn U T) ein mangelhaft ausgestelltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da die chemische Bezeichnung 'Farbzubehörstoffe' laut Stoffaufzählung fehlte."
Die Übertretungsnorm wurde wie folgt berichtigt:
"§ 27 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG in Verbindung mit Rn 10 381 Abs. 1 lit. a und Rn 2002 Abs. 3 lit. a ADR".
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens - die belangte Behörde hatte von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen - erwogen:
Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vor der am 24. Mai 2002 kundgemachten Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 anzuwenden, sodass die Bestimmung des § 27 Abs. 7 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung dieser Novelle, wonach in den Fällen des Abs. 1 Z 1 leg.cit. als Tatort der Ort der Betretung gilt, noch keine Bedeutung hat.
Unbestritten wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Beförderers in Anspruch genommen, welcher nach der Aktenlage - insbesondere schon nach dem Inhalt der Anzeige ("Fa. Sch. AG .. in St. Margarethen SG ...Schweiz etabl.") - ihren Sitz in der Schweiz hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen, eine bestimmte gesetzlich vorgesehene Maßnahme (ordnungsgemäßes Ausfüllen des Beförderungspapiers) nicht getroffen zu haben, somit wurde die in Rede stehende Verwaltungsübertretung in der Form des Unterlassens begangen. Bei solchen Unterlassungsdelikten ist als Tatort der Ort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. In seinem Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0071, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfällt. Der Sitz des hier in Rede stehenden Beförderungsunternehmens liegt - wie schon erwähnt - in der Schweiz. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde daher nicht im Inland begangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0452, mit weiterem Hinweis). Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. April 2004
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