VwGH Ra 2015/09/0104

VwGHRa 2015/09/010425.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des Mag. Dr. A D in W, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Juni 2015, Zl. A.) VGW-041/029/23547/2014 B.) VGW-041/029/23545/2014, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs2;
AVG §56;
FristberechnungsÜbk Eur Art5;
VStG §51 Abs7;
VwGVG 2014 §43 Abs1;
VwGVG 2014 §43;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090104.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - soweit im Revisionsfall von Relevanz - im Spruchpunkt A. der Revisionswerber nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Hausbetreuung D-GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 28. Jänner 2013 in W zwei näher bezeichnete serbische Staatsangehörige als Schneeräumer beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen) verhängt.

Es wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der gegen Spruchpunkt A. erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es die gegenständliche Entscheidung erst nach Ablauf der 15-monatigen Verjährungsfrist nach § 43 VwGVG erlassen habe. Außerdem habe der Revisionswerber mehrfach darauf hingewiesen, dass ihm die beiden eingesetzten Ausländer nicht bekannt gewesen seien, womit er sein Verschulden initiativ bestritten habe und sein Verschulden nicht nach § 5 Abs. 1 VStG vermutet werden hätte dürfen.

Wie sich aus der vom Revisionswerber aufgezeigten hg. Entscheidung vom 26. August 2014, Ro 2014/02/0106, ergibt, gelten für - den hier anzuwendenden - § 43 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich der Verjährung dieselben Regeln wie sie für § 51 Abs. 7 VStG statuiert sind. Ebenso räumt der Revisionswerber zutreffend ein, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Bescheid als erlassen anzusehen ist, wenn dieser zumindest einer der am Verfahren beteiligten Person zugestellt worden ist (was sinngemäß für jede förmlich ergangene Entscheidung gilt).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorbringen des Revisionswerbers bzw. der unbestrittenen Aktenlage, dass die nach § 43 VwGVG einzuhaltende Frist von 15 Monaten für die Erlassung der Entscheidung auf Grund des Einlangens der Beschwerde beim Magistrat als belangte Behörde am 13. März 2014 mit diesem Tag zu laufen begann. Die angefochtene, mit 12. Juni 2015 (einem Freitag) datierte Entscheidung wurde dem Revisionswerber (erst) am 19. Juni 2015 jedoch der belangten Behörde (bereits) am 15. Juni 2015 zugestellt. Der 13. Juni 2015 war ein Samstag, sodass der Ablauf der in Rede stehenden Frist auf Montag, den 15. Juni 2015, verschoben war (vgl. dazu Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, § 33 Abs. 2 AVG sowie die - zu § 51 Abs. 5 VStG als Vorgängerbestimmung von § 51 Abs. 7 VStG - ergangenen hg. Erkenntnisse vom 2. September 1992, 92/02/0172, und vom 18. Dezember 1991, 91/02/0111). An diesem Tag wurde die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zugestellt, weshalb nach dem zuvor Gesagten ein Verstoß gegen § 43 VwGVG nicht gegeben ist.

Das Verwaltungsgericht hat weiters - im Einklang mit der ständigen hg. Rechtsprechung - als Ergebnis ausreichender Ermittlungen und Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers nachvollziehbar das behauptete Vorliegen von Subaufträgen verneint, nach den Regeln des beweglichen Systems eine organisatorische Eingliederung der beiden von der M-KG überlassenen serbischen Staatsangehörigen in den Betrieb der vom Revisionswerber vertretenen D-GmbH bejaht und den Tatbestand der unberechtigten Verwendung überlassener Arbeitskräfte nach § 4 Abs. 2 Z. 2 und 3 AÜG als erfüllt gesehen; die D-GmbH habe (überdies) keine ausreichenden Vorkehrungen zur Hintanhaltung des Einsatzes unberechtigter Arbeitskräfte getroffen.

Mit seinem weiteren Vorbringen, worin der Revisionswerber unsubstantiiert lediglich die Arbeitskräfteüberlassung bestreitet und eine Kontrollpflicht hinsichtlich der einmalig eingesetzten Personen als "überspannt" erachtet, kann er keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes aufzeigen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen die Heranziehung der Beweislastumkehrregel nach § 5 VStG zu Bejahung des Verschuldens des Revisionswerbers.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2015

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