Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO schuldig erkannt und hiefür bestraft.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht ausschießlich Ablauf der Einjahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990) geltend.
Seine Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis langte bei der Erstbehörde am 28. März 1992 ein. Der 28. März 1992 war ein Samstag, sodaß der Ablauf der in Rede stehenden Frist auf Montag, den 30. März 1992, verschoben war (vgl. Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, § 33 Abs. 2 AVG sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/02/0111). An diesem Tag wurde der angefochtene Bescheid zugestellt, weshalb ein Verstoß gegen § 51 Abs. 5 VStG nicht vorliegt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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