VwGH 2011/03/0130

VwGH2011/03/01308.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des O H in R, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 30. März 2011, Zl Senat-AM-10-0026, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §44a;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §44a;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. 1. Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der Spedition H GmbH mit Sitz in D-R, diese ist persönlich haftende Gesellschafterin der Spedition H GmbH & Co KG mit Sitz in D-R, in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer zu verantworten, dass die letztgenannte Gesellschaft am 18.9.2009 um 20:19 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm. 135,0 im Gemeindegebiet Wolfsbach Richtung Linz mit dem Sattelzugfahrzeug Marke MAN mit dem Kennzeichen R mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t mit dem Sattelanhänger Marke Schmitz mit dem Kennzeichen R als Unternehmerin durch den Lenker H B eine gewerbsmäßige innerösterreichische Güterbeförderung von 2100 Leobendorf nach 5201 Seewalchen am Wallersee beladen mit Mehlspeisen (Kabotage) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass gemäß § 7 Abs. 2 Zi. 2 Güterbeförderungsgesetz ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wurde, da kein Kontrollblatt mitgeführt wurde."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 11 iVm Abs 3 iVm Abs 4 iVm § 7 Abs 2 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) begangen. Über ihn wurde deshalb gemäß § 23 Abs 1 iVm Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben und der Erstbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im ersten Satz der Tatumschreibung im Spruch nach der Wortfolge "außen berufene" die Worte "als Geschäftsführer" eingefügt werden.

Nach Wiedergabe des Berufungsschriftsatzes sowie der §§ 7, 8, 9 und 23 GütbefG sah es die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides als erwiesen an, dass mit dem angeführten Kraftfahrzeug zur relevanten Zeit am angegebenen Tatort eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durch die Spedition H GmbH & Co KG mit einem in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeug durchgeführt worden sei. Weiters sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer, der in der Eigenschaft als außenvertretungsbefugtes Organ der im Tatvorwurf genannten Personengesellschaft verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, zur relevanten Zeit der Geschäftsführer der Spedition H GmbH, der Komplementärin der KG, gewesen sei. Die gegenständliche Fahrt sei bezüglich der Durchführung von Kabotage-Tätigkeiten durch die hier relevante Verordnung (EG) Nr 484/2002 dem Grunde nach gedeckt gewesen.

Entgegen der nunmehrigen Bestreitung durch den Beschwerdeführer habe es sich nach dem schlüssigen, glaubwürdigen und widerspruchsfreien Vorbringen des als Zeugen einvernommenen Exekutivorgans bei der angelasteten Tatbegehung um eine Kabotagefahrt gehandelt. Bei der Amtshandlung am 18. September 2009 sei vom Fahrer der den Verwaltungsstrafakten einliegende Frachtbrief - CMR - vorgewiesen worden, aus welchem sich unzweifelhaft unter der Positionsnummer 901912 eine Beförderung durch die Spedition H GmbH & Co KG von diversen Lebensmitteln im Ausmaß eines Bruttogewichts von fast 9000 kg von Korneuburg nach Seekirchen am Wallersee zu dem Empfänger F GmbH, nachvollziehen lasse; aus dem Frachtbrief, der vom danach als Frachtführer ausgewiesenen Güterbeförderungsunternehmer, nebst Firmenstampiglie, gefertigt worden sei, ergebe sich somit der Be- und Entladeort mit Örtlichkeiten in Österreich. Nach der glaubwürdigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen habe die Fahrerbefragung auch diesen Umstand ergeben, wenn auch bereits bei der Amtshandlung am 18. September 2009 ein Papier vorgewiesen worden sei, das auf einen Transport in Richtung Deutschland hingewiesen habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlage sei jedoch nicht geeignet gewesen, dieses Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen, sei doch die Durchführung einer Kabotagefahrt nach objektiven Kriterien zu beurteilen und nicht danach, wo letztlich eine Ware vielleicht ausgeliefert werden solle. Da zum Zeitpunkt der Kontrolle die Fahrt auf Grund eines Nachweises iSd § 17 GütbefG, eines Frachtbriefes, durchgeführt worden sei, der die Durchführung einer Kabotagefahrt ausgewiesen habe, und es sich bei diesem Papier hinsichtlich der Frachtführungsverhältnisse um das maßgebliche eine Beförderung definierende Papier (auch im Sinn des § 17 GütbefG) handle, sei eine Kabotagefahrt im Sinn der zitierten Verordnung (EG) vorgelegen, weshalb eine nach Durchführung dieser Fahrt vielleicht erfolgte Weiterbeförderung auf Grund einer neuerlichen Beauftragung dazu nicht erheblich erscheine. Da nach den Verfahrensergebnissen, der Fahrerbefragung, eindeutig hervorgetreten sei, dass - wie im CMR-Frachtbrief ausgewiesen - eine Frachtausführung erfolgen sollte, sei die gegenständliche Fahrt als Kabotagefahrt einzustufen und auf Grund des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass entgegen dem § 7 Abs 2 GütbefG das für diese Fahrt erforderliche Kabotage-Kontrollblatt nicht mitgeführt worden sei.

Mit seinem Vorbringen habe der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht glaubhaft zu machen vermocht. Bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit (etwa durch Rückfrage bei den mit der Vollziehung des GütbefG betrauten Stellen) hätte der Beschwerdeführer in Erfahrung bringen können, dass bei einer nach dem Frachtbrief als Kabotage-Fahrt ausgewiesenen Beförderung die Verpflichtung nach § 7 Abs 2 GütbefG bestehe, weshalb er sich nicht erfolgreich auf entschuldigenden Rechtsirrtum berufen könne. Auch sonst habe das Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen ergeben.

Die Strafdrohung diene dem Schutz der Einhaltung des GütbefG und solle durch die Verpflichtung zum Mitführen eines ordnungsgemäß ausgefüllten Kabotage-Kontrollblatts den Organen der allgemeinen Straßenaufsicht die Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen unionsrechtlichen, Kabotagefahrten regelnden Normen ermöglichen. Von daher sei es vorliegend zwangsläufig zu einer Gefährdung des mit der Strafdrohung verbundenen Schutzinteresses gekommen. Berücksichtigt werde, dass die Tat sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Strafmildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Straferschwerungsgründe lägen nicht vor. Damit erweise sich die gesetzliche Mindeststrafe vorliegend jedenfalls als schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt worden. Die Strafen seien neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung der güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften zu veranlassen, insbesondere auch aus Gründen der Generalprävention notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da die Folgen der Übertretung nicht weit hinter dem mit der Strafdrohung verbundenen Schuld- und Unrechtsgehalt zurückblieben, seien schon deshalb die Voraussetzungen für ein allfälliges Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG nicht vorgelegen. Wenn auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit gegeben sei und Erschwerungsgründe nicht vorlägen, sei diesem Umstand kein derartiges Gewicht beizumessen, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 20 VStG für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafe - dies im Hinblick auf den Unwertsgehalt der Tat - vorgelegen hätten.

B. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593/1995, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 153/2006 (GütbefG), lauten:

"Verkehr über die Grenze

§ 7. …

(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,

1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2. soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002 S. 9, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen."

"Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. …

11. nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 oder Z 11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie

Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei

Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 11 sowie bei

Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen."

2. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren in seiner mit 10. Dezember 2009 datierten "Rechtfertigung" gegenüber der Erstbehörde - die auch seiner Berufung vom 5. Jänner 2010 angeschlossen war - eingeräumt, dass nach der Beladung des (nach der Beschwerde zuvor zur Gänze in Österreich entladenen) Fahrzeuges bei Unternehmen in 2100 Leobendorf und 2522 Oberwaltersdorf die Ladung bei einem Unternehmen in 5201 Seekirchen am Wallersee mit weiterem Ladegut komplettiert, aber "auch diverses Sammelgut entladen" wurde.

Bezüglich dieses entladenen Guts lag danach der Be- und Entladeort innerhalb Österreichs, weshalb es nicht als rechtswidrig erscheint, dass der vorliegende Transport als Kabotagefahrt eingestuft wurde. Dass die Be- bzw Entladung nur einen Teil des beförderten Gutes betraf, vermag daran nichts zu ändern, zumal dem Einleitungssatz des § 7 Abs 2 GütbefG keine Regelung dahingehend entnommen werden kann, dass Kabotage eine gänzliche Be- bzw Entladung innerhalb Österreichs verlangt. Damit durfte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall lediglich "ein internationaler Transport" vorläge, und von daher keine Verpflichtung zur Mitführung eines Kabotage-Kontrollblattes gegeben gewesen wäre. Ferner lässt sich für den Beschwerdeführer mit dem Hinweis nichts gewinnen, der Lenker habe schon bei der Kontrolle ein Papier vorgewiesen, das auf einen Transport in Richtung Deutschland hingewiesen habe.

3. Vor diesem Hintergrund geht die Verfahrensrüge fehl, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum tatsächlichen Bestimmungsort der geladenen Waren und damit einhergehend zum tatsächlichen Abladeort getroffen. Gleiches gilt für die Rüge, die belangte Behörde sei den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Lenkers sowie auf seine eigene Einvernahme nicht nachgekommen. Ungeachtet dessen erweist sich der Hinweis auf diese Anträge auch deshalb nicht als zielführend, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch der Lenker zu der von der belangten Behörde am 6. April 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung ohnehin (mittels Ladungsbescheids) geladen wurden (ferner war bei dieser mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vertreten). Der belangten Behörde kann von daher auch nicht mit Erfolg der Vorwurf gemacht werden, keine weitere mündliche Verhandlung zur Vernehmung des Beschwerdeführers bzw des Lenkers anberaumt zu haben.

4.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (ua) die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.

§ 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2007, Zl 2004/03/0179, mwH) muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.

Auf dem Boden der hg Rechtsprechung räumt § 44a Z 1 VStG dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige als erwiesen angenommene Tat aufscheint. Wird im Spruch die als erwiesen angenommene Tat unzutreffend umschrieben, stellt dies eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. § 44a Z 1 VStG erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinn des § 9 Abs 1 VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach Außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl das Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl 2011/03/0078, mwH).

4.2. Im vorliegenden Fall nennt der Spruch des angefochtenen Bescheides neben Ort und Zeitpunkt der Kontrolle auch das Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, dessen Sitz sowie ausdrücklich den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht gesorgt hat, dass bei dem genannten Transport gemäß § 7 Abs 2 Z 2 GütbefG ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wurde, und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Die Rüge, die belangte Behörde habe nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, welche Unterlassung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, erscheint nicht nachvollziehbar. Zudem wurde - was die Beschwerde übersieht - die Art der Organfunktion, derzufolge der Beschwerdeführer zur Vertretung nach Außen im besagten Sinn berufen ist, ohnehin eindeutig angeführt, weshalb sich auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als nicht zielführend erweist.

4.3. Dem Beschwerdeführer wurde schon in der an ihn von der erstinstanzlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. November 2009 vorgeworfen, die in Rede stehende Übertretung als "das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der Spedition H GmbH mit Sitz in …" gesetzt zu haben. Ferner wurde dem Beschwerdeführer dort vorgeworfen, die Tat in seiner "Eigenschaft als Geschäftsführer" zu verantworten. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dieser Tatvorwurf beibehalten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerderüge, dem Beschwerdeführer sei erst im bekämpften Bescheid vorgeworfen worden, die Verwaltungsübertretung als Geschäftsführer begangen zu haben, als nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen hat sich eine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG zwar auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen, für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber noch nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG zu verantworten (vgl nochmals das hg Erkenntnis Zl 2011/03/0078, mwH). Damit ist es nicht erforderlich, im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen bereits zu determinieren, ob eine beschuldigte Person als alleiniger Gesellschafter oder als Geschäftsführer einer juristischen Person verfolgt wird. Auch von daher kann von einer Verfolgungsverjährung bezüglich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung als Geschäftsführer begangen habe, keine Rede sein.

5. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 8. September 2011

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