VwGH 2004/03/0179

VwGH2004/03/017910.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Berger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A P in G, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch MMag. Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25. August 2004, Zl KUVS- 1966/8/2003, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 2001/I/137;
VwRallg;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 2001/I/137;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau

vom 10. November 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,

er habe es "wie am 12.11.2002 gegen 09.35 Uhr auf der A-10

Tauernautobahn, in Höhe Parkplatz Rennweg/Ried ... anlässlich

einer Zollkontrolle festgestellt wurde, als das gemäß § 9 VStG

1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Organ

(Geschäftsführer) der R GmbH mit dem Sitz in ... (Bundesrepublik

Deutschland) (vormals M & G GmbH & Co KG mit Sitz in ...

(Bundesrepublik Deutschland)) und somit als verantwortlicher Unternehmer veranlasst", dass ein namentlich genannter Lenker mit einem LKW und Anhänger mit deutschem Kennzeichen "die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Transit durch Österreich, von Deutschland kommend mit Zielland Italien vorgenommen hat, ohne

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass dem Fahrer des LKWs das falsche Ecotaggerät ausgehändigt wurde, er macht aber einerseits geltend, dass ihn kein Verschulden treffe: Er sei seiner Belehrungspflicht gegenüber dem Fahrer ausreichend nachgekommen und bei der Ausgabe des falschen Ecotag Gerätes durch seine Mitarbeiterin M B habe es sich lediglich um ein Versehen gehandelt, welches jedermann passieren könne. M B habe sich noch vor Fahrtantritt erkundigt, ob das bereits am 30. September 2003 beantragte Kontingent an Ökopunkten zur Verfügung stünde, was vom Bundesamt für Güterverkehr bestätigt worden sei. Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung in diesem Zusammenhang auf M B übertragen habe.

2. Gemäß § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593 idF BGBl I Nr 32/2002 (GütbefG), hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG begeht (abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.262,-- zu ahnden ist, wer § 9 Abs 3 leg. cit zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs 3 GütbefG ist nach Abs 1 Z 6 ein Unternehmer auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG idF BGBl I Nr 137/2001 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Verantwortlicher Beauftragter kann gemäß § 9 Abs 4 VStG nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

3. Eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person im Sinne des § 9 Abs 2 VStG ist im vorliegenden Fall nicht wirksam bestellt worden.

In dem vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftstück vom 30. April 2002 wird von der R GmbH und M & G GmbH & Co KG erklärt, dass M B ein "eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich für den Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa für die Firmen R GmbH und M & G GmbH & Co KG" übertragen wurde, und diese "zu nachfolgenden eigenverantwortlichen Rechtshandlungen verpflichtet" wurde:

"Nachfolgende Aufgaben sind von Ihnen gewissenhaft und verbindlich korrekt zu überprüfen und zu kontrollieren:

  1. 1. Zoll- und Veterinärabfertigung
  2. 2. Überwachung - Anzahl der Ökopunkte mit sämtlichem Schriftverkehr
  3. 3. Ausgabe der Eco-Tag-Geräte
  4. 4. Disposition der LKW".

    M B stimmte der "Übertragung der eigenverantwortlichen Handlungsvollmacht ausdrücklich zu".

    Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert, dass die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt entsteht. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl 2003/03/0305, mwH). Aus der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Urkunde ergibt sich zwar, dass der darin genannten M B bestimmte Aufgaben übertragen wurden, wobei ihr jedoch ausdrücklich nur die Überprüfung und Kontrolle dieser Bereiche oblag. Dass M B für den ihrer Verantwortung unterliegenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen worden wäre, ergibt sich aus der Urkunde nicht. Somit ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall nicht auf M B übertragen worden.

    4. Da somit die Berufung auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 und 4 VStG versagt, hätte der Beschwerdeführer als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG durch Dartuung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen müssen (vgl das schon zitierte Erkenntnis Zl 2003/03/0305).

    Ein solcherart zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens geeignetes Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren aber nicht erstattet, fehlt doch jegliches Vorbringen dahin, dass und auf welche Weise die mit dem angeführten Aufgabenbereich betraute M B selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgaben überwacht worden wäre.

    5. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass Tatzeit der Zeitpunkt der Veranlassung der Transitfahrt sei und Tatort der Sitz des Beschwerdeführers in Deutschland. Somit sei im erstinstanzlichen Straferkenntnis unzutreffend als Tatzeit der Kontrollzeitpunkt und als Tatort der Ort der Kontrolle angegeben.

    Auch dieses Vorbringen ist nicht berechtigt: § 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0162) muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.

    Im vorliegenden Fall nennt der Spruch des angefochtenen Bescheides sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, sowie dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Damit ist den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG jedenfalls entsprochen (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2004/03/0126, sowie in Bezug auf die Angabe des Unternehmenssitzes als Tatort etwa das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2003/03/0031).

    6. Zum Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren ein deliktisches Verhalten als nach außen hin berufenes Organ der R GmbH vorgeworfen und ihm erst im angefochtenen Bescheid das deliktische Verhalten als Organ der M & G GmbH & Co KG zur Last gelegt worden sei, was eine unzulässige Spruchänderung darstelle, ist Folgendes auszuführen:

    In der Anzeige vom 3. Dezember 2002 war als "Unternehmen" die M & G GmbH & Co KG genannt worden.

    Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der "R GmbH mit Sitz in E (vormals M & G GmbH & Co KG mit Sitz in G)" das gegenständliche Verwaltungsdelikt zur Last gelegt, wobei sich die Behörde bei der Angabe des Firmenwortlautes offenbar auf eine (missverständliche) Auskunft der zuständigen deutschen Bezirksregierung stützte.

    In seiner Berufung gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer vor, er sei "lediglich Geschäftsführer der R GmbH"; diese sei "keineswegs Gesamtrechtsnachfolgerin der M & G GmbH & Co KG". Die belangte Behörde ermittelte aber im Laufe des Berufungsverfahrens, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer sowohl der R GmbH als auch der M & G GmbH & Co KG ist und es sich bei diesen um zwei selbständige Gesellschaften handelt.

    Aus der im erstinstanzlichen Verfahren gewählten Bezeichnung des Unternehmens, das der Beschwerdeführer als Geschäftsführer vertritt, als "R GmbH (vormals M & G GmbH & Co KG)" geht deutlich hervor, dass das Verwaltungsdelikt dem Beschwerdeführer als Vertreter der M & G GmbH & Co KG vorgeworfen wurde, wobei jedoch von der Behörde erster Instanz - fälschlicherweise - angenommen wurde, dass diese nun als R GmbH firmiere. Bei dieser im vorliegenden Fall gewählten Bezeichnung des Unternehmens des Beschwerdeführers handelt es sich infolge der Hinzufügung eines "vormals" geltenden Firmenwortlautes zur nunmehr vermeintlich geänderten Firma - wobei eine solche Änderung des Firmenwortlautes tatsächlich jedoch nicht erfolgt war - nicht um die Nennung eines anderen Unternehmens im Spruch des Straferkenntnisses, sondern um eine fehlerhafte Bezeichnung des Firmenwortlautes der M & G GmbH & Co KG. Diese Fehlbezeichnung ändert nichts daran, dass das gegenständliche Delikt dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der M & G GmbH & Co KG vorgeworfen wurde. Die belangte Behörde war daher nicht daran gehindert, den Firmenwortlaut mit dem angefochtenen Bescheid richtig zu stellen.

    7. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

    Wien, am 10. Oktober 2007

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