Normen
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 17. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es
"als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma H Transporte, welche Zulassungsbesitzerin des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen .... ist, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für die durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt"
- am 13. November 2001 um 19.17 Uhr Einreise Kiefersfelden und Ausreise am 14. November 2001 um 17.19 Uhr Brenner,
- am 20. November 2001 um 18.49 Uhr Einreise Kiefersfelden und Ausreise am 21. November 2001 um 7.34 Uhr Grenzübergang Brenner,
- am 26. November 2001 um 17.42 Uhr, Einreise Grenzübergang Brenner und Ausreise am 27. November 2001 um 9.41 Uhr Grenzübergang Kiefersfelden,
- am 27. November 2001 um 17.21 Uhr Einreise über den Grenzübergang Kiefersfelden und Ausreise über den Grenzübergang Brenner am 27. November 2001 um 19.05 Uhr,
- am 29. November 2001 um 12.23 Uhr Einreise Grenzübergang Brenner und Ausreise Grenzübergang Kiefersfelden am 29. November 2001 um 19.06 Uhr,
- am 5. Dezember 2001 um 16.24 Uhr Einreise über den Grenzübergang Brenner, Ausreise über den Grenzübergang Kiefersfelden am 6. Dezember 2001 um 4.00 Uhr und
- am 11. Dezember 2001 um 19.15 Uhr Einreise über den Grenzübergang Brenner und Ausreise über den Grenzübergang Kiefersfelden am 12. Dezember 2001 um 7.31 Uhr
"ausreichend Ökopunkte vorhanden waren."
Er sei insbesondere verpflichtet, vor Fahrtbeginn dafür zu sorgen, dass die Fahrt ohne Verletzung der Ökopunkte-Verordnung durchgeführt werden könne. Hiezu hätte er dem Lenker eine entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Werde ein Umweltdatenträger benützt, so habe er sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden und dass der Umweltdatenträger ausreichend funktioniere. Dies habe er als Geschäftsführer des Unternehmens unterlassen. Die Übertretung sei durch eine Kontrolle im elektronischen System festgestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils § 23 Abs. 1 Z. 6 und 9 i.V.m. § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnungen Nr. 1524/96, Nr. 609/2000 und Nr. 2012/2000 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurden jeweils Geldstrafen in der Höhe von EUR 727,-- (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 GütbefG i.V.m.
§ 20 VStG verhängt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund des Berufungsvorbringens im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter ein Ökopunkteprotokoll hinsichtlich aller Fahrzeuge des angeführten Unternehmens eingeholt worden sei und sodann dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Für den Fall dass es zu Falschdeklarationen gekommen sei, habe der Beschwerdeführer die Vorlage der betreffenden Unterlagen (Fachpapiere, Tachografenblätter oder sonstige Arbeitsaufzeichnungen) zugesagt. Dieses Ökopunkteprotokoll sei dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 3. März 2003 übermittelt worden. Auf Grund eines Fristerstreckungsantrages sei eine Stellungnahme bis 31. März 2003 zugesagt worden. Mit Telefax vom 2. April 2003 sei eine Stellungnahme eingelangt. In dieser Stellungnahme seien insgesamt 26 bilaterale Fahrten als falsch deklariert bzw. als ökopunktepflichtige Transitfahrten ausgewiesen gewesen. Zum Beweise dieses Vorbringens seien weitere Unterlagen zugesagt worden, die per Post nachgereicht werden sollten. Bis zum 22. April 2003 seien diese Unterlagen bei der belangten Behörde nicht eingelangt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG sei es Aufgabe des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spreche. Die Partei treffe neben dem Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen habe, eine Mitwirkungspflicht. Diese Mitwirkungspflicht habe insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könne. Der Beschuldigte könne sich nicht darauf beschränken, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlasse der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführe. Auf den vorliegenden Fall angewendet, bedeute dies, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen das Fehlen eines Verschuldens nicht aufzuzeigen vermöge.
Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung sei zum Teil erheblich, da durch die übertretenen Normen insbesondere Vorschriften, die dem geordneten Vollzug des Transitwesens sowie der Reduzierung der Schadstoffbelastung der heimischen Bevölkerung dienten, verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe fahrlässig gehandelt, wobei das Verschulden auf Grund der offensichtlichen Sorglosigkeit nicht nur geringfügig sei. Hinsichtlich der Strafbemessung sei darauf hinzuweisen, dass über den Beschwerdeführer bereits die um die Hälfte unterschrittene Mindeststrafe verhängt worden sei. Auch bei Unkenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers sei eine weitere Herabsetzung der Strafe rechtlich nicht möglich.
Die dagegen erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers wurden mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Ersatz des Vorlageaufwandes beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 (GütbefG) i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2001, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 , (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 und Z. 9 GütbefG i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002, begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-
- zu ahnden ist, wer
- "6. § 9 Abs. 3 zuwider handelt;
- 7. ...;
- 9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist".
Gemäß § 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 hat bei Verwaltungsübertretungen u.a. gemäß Abs. 1 Z. 6 die Geldstrafe mindestens EUR 1.543,-- zu betragen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei einem Unternehmer davon auszugehen sei, dass er es am Unternehmenssitz unterlassen habe, den ihm vorgeworfenen Handlungspflichten nachzukommen. Die bekämpften und bestätigten Straferkenntnisse bezeichneten weder den Tatort noch die Tatzeit. Es seien lediglich die einzelnen Betretungsorte und Betretungszeitpunkte angeführt worden. Es fänden sich weder im Spruch des Bescheides noch in der Begründung ein Hinweis auf den tatsächlichen Tatort und den tatsächlichen Tatzeitpunkt.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu.
§ 44a Z. 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der dazu ergangenen Judikatur (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0094) muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0377). Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung dort zugelassen, wo im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente, wie etwa die örtliche Bezeichnung der Filiale, in welcher die Übertretung begangen wurde, kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 92/09/0377). Der Verwaltungsgerichtshof hat es aber auch als ausreichend angesehen, wenn das vom Beschuldigten zu vertretende Unternehmen im Falle eines Unterlassungsdeliktes im Spruch bzw. in der Verfolgungshandlung angeführt ist (auch wenn diese Angabe ohne Anführung des Sitzes des Unternehmens erfolgt), wenn mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0094). Auch im vorliegenden Fall muss im Hinblick auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente angenommen werden, dass - auch wenn im Spruch der vom angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisse jeweils nur das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen angeführt ist - kein Zweifel übrig bleibt, auf welche konkreten Tatvorwürfe jeweils abgestellt wird. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Tatzeit, nämlich vor Fahrtantritt, nicht ausdrücklich im Spruch angeführt wurde, sondern nur der jeweilige Zeitpunkt der Kontrolle angegeben war.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die belangte Behörde im Hinblick auf seine Stellungnahme vom 31. März 2003 zu dem der belangten Behörde übermittelten Ökopunkteprotokoll, in der er zum Beweis der falsch deklarierten insgesamt 26 Fahrten Rechnungen und firmeninterne Tagesberichte der einzelnen Fahraufträge zum Beweis angeboten hätte, von Amts wegen weitere Ermittlungen hätte vornehmen müssen. Die belangte Behörde hätte für die Vorlage der angebotenen Beweise eine Frist bestimmen bzw. die vertagte Verhandlung neuerlich anberaumen müssen. Dem VStG sei ein bloßes Zuwarten der erkennenden Behörde in einem laufenden Ermittlungsverfahren fremd und es fordere trotz Mitwirkungspflicht des Beschuldigten eine aktive Vorgehensweise der Behörde. Wäre die belangte Behörde so vorgegangen, so wäre es dem Beschwerdeführer bekannt geworden, dass die von ihm zur Post gegebenen Beweise bei der belangten Behörde nicht angekommen seien.
Selbst wenn man hier einen Verfahrensfehler annehmen würde, ist dieser jedenfalls nicht wesentlich. Der Beschwerdeführer hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der angeführten Gesellschaft und somit als Verantwortlicher des Unternehmens zur Sicherung der Einhaltung u.a. des Güterbeförderungsgesetzes ein entsprechendes Kontrollsystem über seine Mitarbeiter einzurichten, das die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften jederzeit gewährleistet (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0214). Nach dem von der belangten Behörde beigeschafften Ökopunkteprotokoll betreffend das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen war das diesbezügliche Konto des Unternehmens ab 12. November 2001 mangels vorhandener Ökopunkte gesperrt. Die verfahrensgegenständlichen Übertretungen betreffend ökopunktepflichtige Transitfahrten haben sich zwischen dem 13. November 2001 bis zum 11. Dezember 2001 abgespielt. Wenn der Beschwerdeführer in dieser Zeit die eingetretene Sperre des Ökopunktekontos des Unternehmens nicht bemerkt hat, obwohl sich auf dem Konto bereits am 1. November 2001 nur mehr 34 Ökopunkte befanden, zeigt schon dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen vorgesehen hat, dass sichergestellt gewesen wäre, dass für die verfahrensgegenständlichen Transitfahrten ausreichend Ökopunkte vorhanden gewesen wären. Bei Vornahme entsprechender Kontrollmaßnahmen hätten auch die vom Beschwerdeführer behaupteten zu Unrecht als ökopunktepflichtig deklarierten Transitfahrten dem Beschwerdeführer rechtzeitig zur Kenntnis kommen müssen. Weitere Ermittlungshandlungen der Behörde in Bezug auf die behaupteten falsch deklarierten Fahrten waren schon deshalb nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer führt zu dem von ihm eingerichteten Schulungs- und Kontrollsystem weiters aus, dass alle Mitarbeiter, insbesondere die Lkw-Fahrer eingehend geschult und auf ihre Aufgabenbereiche vorbereitet würden. Ein wesentlicher Teil der Schulungen der Lkw-Fahrer sei die Vermittlung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes. Bei Einstellung erhielten die Fahrer entsprechende Unterlagen, in denen die wesentlichen Gesetzesbestimmungen kurz und übersichtlich zusammengefasst seien. Es fänden betriebsintern laufend Fortbildungskurse statt. Den Fahrern drohten bei Nichteinhaltung näher angeführte Sanktionen.
Diesem Vorbringen kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der verfahrensgegenständliche auf § 9 Abs. 3 zweiter Satz GütbefG gestützte Vorwurf dahin gelautet hat, dass es der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer des angeführten Unternehmens unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass für die näher angeführten ökopunktepflichtigen Transitfahrten bei Verwendung des Ecotag jeweils ausreichend Ökopunkte vorhanden gewesen wären. Die Schulungs- und Kontrollmaßnahmen der Lkw-Fahrer stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem Umstand, ob auf dem Ökopunktekonto des Unternehmens für die vorgenommenen Transitfahrten ausreichend Ökopunkte vorhanden sind.
Weiters meint der Beschwerdeführer, dass der Verstoß gegen die Ökopunkteverordnung bei den vorliegenden sieben ökopunktepflichtigen Transitfahrten auf einen einheitlichen Willensentschluss bzw. eine einheitliche Nachlässigkeit zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer kontrolliere den Ökopunktestand einmal im Monat. Im vorliegenden Fall resultierten alle sieben Übertretungen aus dem Umstand, dass am Ökopunktekonto nicht ausreichend Ökopunkte vorhanden gewesen seien.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer hat sich in allen verfahrensgegenständlichen sieben Fällen im Sinne des § 9 Abs. 3 zweiter Satz GütbefG darauf bezogen, dass der Beschwerdeführer sich als Vertreter des Unternehmers nicht gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. davon überzeugt hat, dass für die veranlasste ökopunktepflichtige Transitfahrt ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung trifft den Unternehmer in Bezug auf jede von ihm veranlasste Fahrt durch Österreich, für die gemäß der angeführten EG-Verordnungen Ökopunkte zu entrichten sind. Es kann keine Rede davon sein, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt. Eine Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes nach der hg. Judikatur ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1990, Zl. 90/09/0013), dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden. Die Annahme eines solchen einheitlichen Willensentschlusses ist bei einem Fahrlässigkeitsdelikt begrifflich ausgeschlossen (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, S. 446, in E. 166 angeführte hg. Judikatur). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedenfalls um fahrlässig gesetzte Tathandlungen, da der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen erst am 14. Dezember 2001, also zeitlich nach Begehung der sieben vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen wahrgenommen hat, dass auf dem Ökopunktekonto keine Ökopunkte vorhanden sind. Auch die belangte Behörde ist von fahrlässigem Handeln des Beschwerdeführers ausgegangen, wobei sie das Verschulden auf Grund der offensichtlichen Sorglosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als nicht nur geringfügig beurteilte.
Weiters macht der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel geltend. Wie er bereits zur Tatort- und Tatzeitangabe ausgeführt habe, habe die belangte Behörde zu den diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht Stellung genommen, sodass wesentliche Tatbestandsmerkmale fehlten bzw. von der Behörde erster Instanz unrichtig angenommen worden seien. Die Behörde habe auch den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer sieben Ökopunktevergehen zu verantworten gehabt habe, was einem Verbrauch von 42 Ökopunkten entspreche, während kurze Zeit vorher über allgemeines Ersuchen der Tiroler Landesregierung freiwillig 2500 Punkte zurückgelegt worden seien. Die belangte Behörde hätte jedenfalls mit einer Ermahnung (offensichtlich gemeint gemäß § 21 Abs. 1 VStG) das Auslangen finden müssen, weil das Verschulden des Beschuldigten äußerst gering sei, die Folgen unbedeutend seien, da 2500 Punkte zurückgestellt worden seien, und eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei.
Dem ist einerseits zu entgegnen, dass der geltend gemachte Begründungsmangel betreffend die jeweilige Tatort- und Tatzeitangabe in den von der belangten Behörde bestätigten Sprüchen der erstinstanzlichen Straferkenntnisse jedenfalls nicht wesentlich ist, wie sich dies aus den dazu bereits getroffenen Darlegungen in der vorliegenden Entscheidung ergibt. Andererseits ist zur gerügten Begründung der Strafbemessung festzustellen, dass für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich ist, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht allzu lange Zeit vor den Tatbegehungen freiwillig 2500 Ökopunkte zurückgelegt habe, in der Begründung der Strafbemessung im vorliegenden Fall eine Rolle spielen hätte können. Entscheidend ist stets, dass im Falle ökopunktepflichtiger Transitfahrten - wenn dabei Ecotags zur Entrichtung der Ökopunkte verwendet werden - stets ausreichend Ökopunkte vorhanden sind. Sofern Ökopunkte freiwillig zurückgegeben werden, obliegt es der entsprechenden Sorgfalt und Aufmerksamkeit des Verantwortlichen, wie hier dem Beschwerdeführer, dies immer nur in dem Ausmaß zu tun, als für die in dem Jahr noch durchzuführenden ökopunktepflichtigen Fahrten des Unternehmens ausreichend Ökopunkte auf dem Konto verbleiben.
Zur Strafbemessung ist weiters festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG EUR 1.453,-- betragen hätte, der Beschwerdeführer ist in allen sieben Fällen allerdings unter Anwendung von § 20 VStG nur zu einer Strafe in der Höhe von EUR 727,-- (also nahezu der Hälfte der Mindeststrafe) bestraft worden.
Die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG (Absehen von der Strafe) kam im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil - wie dies die belangte Behörde zutreffend angenommen hat - nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Beschwerdeführers bloß geringfügig gewesen. Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertreten hat, dass auch bei Unkenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers eine weitere Herabsetzung der Strafe im Hinblick darauf rechtlich nicht möglich ist, da über den Beschwerdeführer bereits die um die Hälfte unterschrittene Mindeststrafe verhängt worden sei, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch in keiner Weise näher dar, warum mit der jeweils festgesetzten Geldstrafe seine Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt worden wären.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. November 2004
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