VwGH Ra 2017/02/0097

VwGHRa 2017/02/009724.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des WH in B, vertreten durch die MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. Jänner 2017, Zl. LVwG-601489/10/SE, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VStG §31 Abs2;
VStG §32;
VStG §44a Z1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2012, 2011/02/0360, mwN) ausgeführt, haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Im vorliegenden Revisionsfall fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, dass der Revisionswerber durch die ursprüngliche Umschreibung des Tatortes in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen wäre, zumal er sehr wohl detailliert im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu der ihm zur Last gelegten Übertretung Stellung nahm, und er sich darüber hinaus auch keiner Gefahr der Doppelbestrafung aussetzte. Das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes darf im Übrigen nicht isoliert gesehen werden, sondern ist in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten (vgl.  das hg. Erkenntnis vom 29. November 1989, 88/03/0154).

5 Darüber hinaus ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzutrauen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, 99/11/0261, mwN).

6 Schließlich muss bei behaupteten Verfahrensmängeln, wie der Verletzung des Parteiengehörs, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels ein in der Sache anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2016, Ra 2016/07/0040, mwN). Dies hat der Revisionswerber unterlassen.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte