VwGH 88/03/0154

VwGH88/03/015429.11.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des AM in T, vertreten durch Dr. Roderich Santner, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Juni 1988, Zl. 9/01-27812/3-1988, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131a;
StGG Art8;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Vom Gendarmeriepostenkommando Mauterndorf wurde am 19. April 1986 gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet, weil dieser am 13. April 1986 gegen 23.00 Uhr seinen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw nach dem Konsum von sechs Achtel Rotwein in vermutlich alkoholisiertem Zustand in Tweng auf der Katschbergstraße B 99 in Richtung Mauterndorf gelenkt habe. Bei Straßenkilometer 53,6 sei die Fahrbahn plötzlich durch Schneeverwehungen mit Schnee bedeckt gewesen und der mit Sommerreifen ausgerüstete Pkw des Beschwerdeführers ins Schleudern geraten. Dabei sei das Fahrzeugheck nach rechts ausgebrochen und der Pkw auf den linken Fahrbahnrand zugeschlittert. Von dort sei der Wagen frontal gegen die linksseitige Böschung geprallt, habe sich in der Folge zweimal überschlagen und sei dann mit den Rädern nach oben im Straßengraben total beschädigt liegen geblieben. Der Beschwerdeführer sei vermutlich während des ersten Überschlages durch das Heckfenster ins Freie geschleudert worden und sei auf der Fahrbahnmitte zu liegen gekommen. Er sei nach kurzer Bewußtlosigkeit in das Krankenhaus Tamsweg gebracht worden. Im Krankenhaus habe der Beschwerdeführer jede Untersuchung verweigert und sich nach Unterfertigung eines Reverses wieder nach Hause bringen lassen. Er habe bei dem Unfall eine Schädelprellung, Prellungen am ganzen Körper und Abschürfungen erlitten. Nachdem der Beschwerdeführer in das Krankenhaus eingeliefert worden sei, sei ein Gendarmeriebeamter des Gendarmeriepostenkommandos Tamsweg von den Unfallserhebungsbeamten des Gendarmeriepostenkommandos Mauterndorf ersucht worden, sich zur Unfallsambulanz des Krankenhauses zu begeben, um beim Beschwerdeführer, soweit es der Verletzungsgrad zulasse, die Durchführung eines Alkotests und der klinischen Untersuchung zu erwirken. Nach Rücksprache mit dem diensthabenden Arzt Dr. B habe in Erfahrung gebracht werden können, daß der Beschwerdeführer Symptome einer Alkoholisierung aufweise, jedoch das Krankenhaus wieder verlassen habe. Auf dem Rücktransport sei der Beschwerdeführer über Ersuchen des Gendarmeriepostenkommandos Mauterndorf nach Mauterndorf gebracht worden. Im Beisein der Rotkreuzhelfer sei der Beschwerdeführer am 14. April 1986 um 00.30 Uhr vom Meldungsleger zum Alkotest aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe den Alkotest verweigert.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - im Zuge dessen wurden der Meldungsleger und die Rotkreuzhelfer, die den Beschwerdeführer mit dem Rettungswagen vom Krankenhaus zum Gendarmeriepostenkommando Mauterndorf gebracht hatten, als Zeugen vernommen und es wurde das Gutachten eines Amtsarztes eingeholt - erkannte die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg mit Straferkenntnis vom 30. Juni 1987 den Beschwerdeführer unter anderem schuldig, er habe am 13. April 1986 gegen 23.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Katschbergstraße 99 bei Straßenkilometer 53,6 gelenkt und am 14. April 1987 (richtig 1986) gegen 00.30 Uhr am Gendarmeriepostenkommando Mauterndorf im Beisein der Rotkreuzhelfer den Alkotest verweigert, obwohl vermutet habe werden können, daß er vorher den Pkw auf öffentlichen Straßen alkoholbeeinträchtigt gelenkt habe. Wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Tatbestand der Alkotestverweigerung werde auf Grund der Aktenlage, insbesondere der Zeugenaussage des Anzeigelegers sowie des Gutachtens des ärztlichen Amtssachverständigen als erwiesen angenommen.

Der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung gab die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 20. Juni 1988 hinsichtlich der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend ab, daß der Spruch zu lauten habe: Der Beschwerdeführer habe am 14. April 1986 gegen 00.30 Uhr in Mauterndorf vor dem Gendarmeriepostenkommando im Rot-Kreuz-Wagen der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, nicht Folge geleistet, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim vorangegangenen Lenken seines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die verhängte Strafe wurde auf S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe sieben Tage) herabgesetzt. Nach der Aktenlage stehe fest, so wurde in der Begründung des Bescheides dargelegt, daß der Beschwerdeführer bei dem gegenständlichen Unfall verletzt worden sei. Aber schon der Umstand, daß er gegen Revers aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, weil er sich gegen eine Behandlung widersetzt habe, spreche gegen den von ihm behaupteten Schockzustand. Die Aufforderung zum Alkotest sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil er mit dem Rettungswagen nicht zum Gendarmeriepostenkommando Mauterndorf hätte gebracht werden dürfen, weil seine Zustimmung zum Transport mit dem Rettungswagen nur die Fahrt nach Hause erfaßt hätte. Da Alkoholisierungssymptome beim Beschwerdeführer festgestellt worden seien, sei der Meldungsleger berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer zum Alkotest aufzufordern. Aus der Zeugenaussage des Meldungslegers werde auch deutlich, daß der Beschwerdeführer auf ihn nicht den Eindruck gemacht habe, daß er nicht ansprechbar wäre oder sonst in dieser Art beeinträchtigt wäre. Der Zeuge betone auch, daß ihn der Beschwerdeführer beim Gegenübertreten im Rot-Kreuz-Wagen erkannt habe und ihn auch beim Namen genannt habe. Der Beschwerdeführer habe die an ihn gerichtete Aufforderung zur Vornahme des Alkotestes mit einem deutlichen und ohne zu zögernden "Nein" abgelehnt. Daß der Beschwerdeführer den Alkotest verweigert habe, gehe auch aus den Zeugenaussagen der Rot-Kreuz-Helfer hervor. Zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Schockzustand sei der Arzt, der den Beschwerdeführer zu Hause behandelt habe, als Zeuge vernommen worden, der ausgesagt habe, daß er erst am 15. April 1986 nachmittags zu einer Visite gekommen sei und daß beim Beschwerdeführer höhergradige Nervosität als Folge eines im Rahmen des Unfallgeschehens am 13. April 1986 stattgehabten Schockzustandes bestanden habe, ohne allerdings nähere Angaben zu machen, wie er den Schockzustand feststellen habe können. Es sei auch beabsichtigt gewesen, Dr. B als Zeugen zu vernehmen. Doch sei hervorgekommen, daß dieser nunmehr in Deutschland sei, sodaß seine Einvernahme als Zeuge in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich gewesen sei. Die Ermittlungen im Krankenhaus Tamsweg hätten ergeben, daß eine Krankengeschichte nicht angelegt worden sei, weil die Behandlung nur ambulant erfolgt sei. Auch eine Röntgenuntersuchung sei nicht durchführbar gewesen, weil der Beschwerdeführer gegen Revers so schnell wie möglich das Krankenhaus verlassen habe. Aus den vorhandenen Aufzeichnungen gehe lediglich hervor, daß der Untersuchte eine Schädelprellung und eine Prellung der Wirbelsäule erlitten habe, sowie verschiedene Hautabschürfungen. Aufzeichnungen über einen Schockzustand seien nicht vorhanden. Die Berufungsbehörde habe mit der Frage des Schockzustandes und damit mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit bzw. der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkte der Aufforderung zum Alkotest die Landessanitätsdirektion befaßt. In dem umfassenden und ausführlichen Gutachten vom 9. Dezember 1987 komme der ärztliche Sachverständige zum Schluß, daß für die behauptete Erinnerungslücke ein Schockzustand nicht abgeleitet werden könne. Ein solcher stelle ein schwerstes lebensbedrohliches Krankheitsbild mit typischer Symptomatik, wie blasser kaltschweißiger Haut, Trübung des Sensoriums, hoher Pulsfrequenz, Blutdruckabfall mit kleiner Blutdruckamplitude, dar. In diesem Zustand hätte der Beschwerdeführer keine Handlungen setzen können, wie er sie gesetzt habe und hätte ein Schockierter sofort einer lebenserhaltender Therapie zugeführt werden müssen. Dafür biete aber die Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Eine Möglichkeit der Bewußtseinstrübung sei in einem eventuell bestehenden Dämmerzustand nach erlittenem Schädelhirntrauma zu sehen. Hiefür biete die Aktenlage ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch würde eine retrograde Amnesie, wie sie häufig nach Schädelhirntraumen vorkomme, eine Gedächtnislücke für den Zeitraum vor und nach dem Unfallgeschehen beinhalten. Sohin sei ein Schockzustand ausgeschlossen und könnten auch Hinweise auf einen posttraumatischen Dämmerzustand nicht abgeleitet werden. Ein medizinisch erklärbarer Zustand einer Bewußtseinstrübung und damit eine eingeschränkte Dispositions-und Diskretionsfähigkeit sei nicht zu ersehen. Durch dieses Gutachten, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, werde die Verantwortung des Beschwerdeführers in eindeutiger und schlüssiger Weise widerlegt. Daher habe die Berufung im Ergebnis als unbegründet abgewiesen werden müssen, wobei es der Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht bedurft habe, sei sie doch bei den maßgebenden Amtshandlungen nicht anwesend gewesen. Im übrigen aber habe sich die Berufungsbehörde veranlaßt gesehen, das Strafausmaß herabzusetzen.

Gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Juni 1988, soweit damit der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bestraft wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn der Beschwerdeführer zunächst einwendet, er sei durch den gesetzlich nicht gedeckten Auftrag des Gendarmeriebeamten zur Vorführung seiner Person vor das Gendarmeriepostenkommando Mauterndorf in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden, weil das Gesetz eine räumliche Zuführung einer Person zur Vornahme der Atemluftprobe - ausgenommen bei Zustimmung des Betroffenen - nicht vorsehe und andererseits die bloß fernmündliche Mitteilung eines unbeteiligten Dritten über seine Wahrnehmung eines Alkoholgeruches das Verfahren zur Durchführung der Atemluftprobe zwar auslösen, aber niemals eine behördliche Zwangsmaßnahme, wie sie die räumliche Zuführung zum Gendarmeriepostenkommando Mauterndorf darstelle, als gesetzmäßig erscheinen lassen könne, so ist ihm zu entgegnen, daß zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes und nicht die Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm behauptet, nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof zu erkennen hat. Doch abgesehen davon kann in dem bloßen Ersuchen des Gendarmeriebeamten an die Rotkreuzhelfer, den Beschwerdeführer zum Gendarmeriepostenkommando zu bringen, keine dem Gendarmeriebeamten zuzurechnende Zwangsmaßnahme erblickt werden, mögen die Rotkreuzhelfer diesem Ersuchen auch nachgekommen sein. Da der Gendarmeriebeamte selbst beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch aus dem Mund wahrgenommen hatte, wie aus seiner Zeugenaussage vom 26. Mai 1986 zweifelsfrei hervorgeht, war er berechtigt, den Beschwerdeführer zum Alkotest aufzufordern. Daß dies tatsächlich geschah und der Beschwerdeführer den Alkotest verneinte, wurde von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise dargelegt, wobei auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang damit behauptete Bewußtseinsstörung in der Folge noch eingegangen wird.

Der Beschwerdeführer hält die Umschreibung des Tatortes mit "in Mauterndorf vor dem Gendarmeriepostenkommando im Rot-Kreuz-Wagen" für rechtswidrig, weil dabei offenbleibe, in welcher der beiden, am Gendarmeriepostengebäude unmittelbar vorbeiführenden Gemeindestraßen der Rettungswagen angehalten habe. Im übrigen gebe es laut Amtskalender im österreichischen Bundesgebiet vier Orte mit der Bezeichnung Mauterndorf. Da der angefochtene Bescheid jeglichen Hinweis (z.B. "im Lungau" oder durch Postleitzahl) darauf vermissen lasse, in welchem dieser Orte die behauptete Amtshandlung stattgefunden haben soll, stelle einen weiteren Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950 dar.

Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu. Der Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950 ist dann Genüge getan, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und die weitere darin zitierte Vorjudikatur).

Ausgehend davon kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die von der belangten Behörde getroffene Tatortumschreibung unter diesen Gesichtspunkten mangelhaft ist. Es ist nämlich nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer durch die Nichtanführung der Straße, auf der er im Rettungswagen den Alkotest verweigerte, in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt war, was er nicht einmal selbst behauptet. Nach Lage der Akten, in die der Beschwerdeführer wiederholt Einsicht genommen hat, besteht ferner kein Zweifel, daß sich der Tatort in Mauterndorf im Lungau und nicht in einem anderen Mauterndorf befindet, weshalb es diesbezüglich keiner weiteren Präzisierung bedurfte. Das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes darf im übrigen nicht isoliert gesehen werden, sondern ist in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1988, Zl. 87/03/0222, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es ist ausgeschlossen, daß sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit gleichzeitig in einem anderen Mauterndorf als im Mauterndorf im Lungau befunden hat. Solcherart besteht demnach auch keine Gefahr der Doppelbestrafung. Den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen.

Was die von der belangten Behörde vorgenommene Änderung der erstinstanzlichen Tatortumschreibung von "am Gendarmeriepostenkommando Mauterndorf in "in Mauterndorf vor dem Gendarmeriepostenkommando im Rot-Kreuz-Wagen" anlangt, ist zu bemerken, daß die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist. Aus der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durchgeführten Zeugeneinvernahme des Meldungslegers ergibt sich eindeutig, daß der Beschwerdeführer zum Alkotest nicht in den Räumlichkeiten des Gendarmeriepostenkommandos Mauterndorf, wie aus der Tatumschreibung der Erstinstanz erschlossen werden könnte, sondern in dem Rettungsauto vor dem Gebäude, in dem sich das Gendarmeriepostenkommando befindet, aufgefordert wurde. Die belangte Behörde war daher berechtigt und auch verpflichtet, die Tatortumschreibung zu korrigieren. Eine Auswechslung der Tat wurde von der belangten Behörde dadurch nicht vorgenommen. Auch dazu ist den vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes Gegenteiliges nicht zu entnehmen.

Wenn der Beschwerdeführer das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz für rechtswidrig hält, übersieht er - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführte -, daß Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur der Bescheid der belangten Behörde ist. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist aber einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ausging. Insbesondere geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers klar hervor, wann, wo, durch wen und in welcher Form der Beschwerdeführer zur Vornahme der Atemluftprobe aufgefordert wurde, daß der Beschwerdeführer den Alkotest verweigerte und welches Verhalten des Beschwerdeführers von der belangten Behörde als Verweigerung der Atemluftprobe angesehen wurde. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei dahingehend "unüberprüfbar, ob der Tatvorwurf laut Spruch mit dem zugrundegelegten Tatgeschehen in Übereinklang steht", entbehrt jeder Grundlage.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die belangte Behörde habe rechtswidrig die von ihm beantragten Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt und das Parteiengehör verletzt, weil sie ihm die Zeugenaussage seines Hausarztes nicht zur Kenntnis gebracht habe. Die Einvernahme der Zeugen seien zum Beweis der von ihm behaupteten "Einschränkung der Dispositionsfähigkeit als Folge eines schockartigen Zustandes" nach dem Unfall beantragt worden. Es gehe nicht darum, was bei der Amtshandlung, die zu seiner Bestrafung geführt habe, vorgefallen sei, sondern darum, in welchem körperlich-geistigen Zustand er sich nach dem Unfall befunden habe. Es hätte daher die Einvernahme seiner Ehegattin nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden dürfen, daß sie bei der Amtshandlung nicht anwesend gewesen sei. Das Beweisthema hätte auch eine Einvernahme des Arztes Dr. B, der den Beschwerdeführer nach dem Unfall im Krankenhaus Tamsweg untersucht hat, erfordert, habe doch der Hausarzt noch am 15. April 1986 deutliche Symptome eines stattgehabten Schockzustandes diagnostiziert. Zur Klärung des Sachverhaltes wäre des weiteren eine ergänzende Einvernahme der beiden Rot-Kreuz-Helfer von Bedeutung gewesen, die den Gesamteindruck des Beschwerdeführers mit "fertig" beschrieben hätten. Wären diese Beweise durchgeführt worden und hätte sich die belangte Behörde nicht ausschließlich auf die Angaben des erhebenden Gendarmeriebeamten gestützt, wäre das von ihr eingeholte Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen zweifelsohne anders ausgefallen, weil darin unmißverständlich dargelegt werde, daß eine Bewußtseinsstörung infolge eines Dämmerzustandes deshalb nicht angenommen worden sei, weil "in der Verletzungsanzeige nichts" davon erwähnt werde und "sämtliche Aussagen jener Personen, die den Berufungswerber nach dem Unfall gesehen haben", dagegen sprechen würden.

Die Einvernahme seiner Ehegattin wurde vom Beschwerdeführer zum Beweise der von ihm als Folge des Unfalles behaupteten Bewußtseinsstörung beantragt, weil seine Ehegattin das Bestehen einer Gehirnerschütterung wie auch eines Schockzustandes nach dem Unfall - als Folge des Unfalles sei der Beschwerdeführer rund 10 Tage bettlägerig gewesen - bestätigen hätte können. In Hinsicht auf dieses Beweisthema war es verfehlt, wenn die belangte Behörde die Einvernahme dieser Zeugin mit der Begründung ablehnte, daß sie bei der maßgebenden Amtshandlung nicht anwesend gewesen sei, wenngleich dadurch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von der belangten Behörde keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen wurde. Auch kann der Ansicht der belangten Behörde, daß die Einvernahme des Dr. B nicht möglich gewesen sei, weil sich dieser nunmehr in Deutschland aufhalte, nicht schlechthin gefolgt werden. Wohl schied eine förmliche Einvernahme dieses im Ausland wohnhaften Zeugen aus, weil der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 193/1960, - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführte - nur für gerichtlich strafbare Handlungen gilt und demnach auf das Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1988, Zlen. 87/03/0249, 0250, ferner das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1988, Zlen. 88/03/0100, 0101). Da gemäß § 25 Abs. 2 VStG 1950 die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden und gemäß § 46 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, hätte die belangte Behörde, die auf Grund des Offizialprinzips zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet ist, wenn es zur Klärung des Sachverhaltes notwendig war, zumindest versuchen müssen, mit diesem der Anschrift nach bekannten Zeugen in Verbindung zu treten und ihn allenfalls zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Erst nach fehlgeschlagenem Versuch könnte davon ausgegangen werden, daß die "Einvernahme" dieses Zeugens nicht möglich war.

Die Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers, die Kontaktaufnahme mit dem im Ausland wohnhaften Dr. B und die ergänzende Einvernahme von weiteren Zeugen konnte jedoch im Beschwerdefall, ohne daß der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, aus folgenden Erwägungen unterbleiben: Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsfähig im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG 1950 war, ist von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen. Ob demnach von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden kann, kann nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten hinreichend geklärt werden. Ein sogenannter "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Auch ein die Zurechnungsfähigkeit erheblich mindernder Schockzustand, der aber die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließt, stellt keinen Strafausschließungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG 1950 dar (vgl. dazu unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1986, Zl. 86/02/0110, vom 18. März 1987, Zl. 86/03/0165, und vom 1. April 1987, Zl. 86/03/0243). Die belangte Behörde stützte ihre Annahme, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, auf das vorstehend inhaltlich wiedergegebene Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen. Vom ärztlichen Amtssachverständigen wurde ausführlich dargelegt, daß und warum der Beschwerdeführer sich zur Tatzeit in keinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Schockzustand befunden hat - bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Schockzustand wäre nach diesem Gutachten die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus gegen Revers und der Heimtransport mit dem Rettungswagen ausgeschlossen gewesen - und daß auch sonst keine die Diskretionsfähigkeit oder die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkende Bewußtseinstrübung beim Beschwerdeführer vorgelegen ist. Das Gutachten ist schlüssig und beruht nicht etwa nur auf Angaben von Personen, deren Aussagen vom Beschwerdeführer für unzureichend erachtet werden, was vor allem die Ausführungen zur retrograden Amnesie deutlich machen, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, daß sich der Gutachter hinsichtlich der Beurteilungskriterien offensichtlich in einem Beweisnotstand befunden habe. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer die Verweigerung des Alkotests strafrechtlich zu verantworten hat.

Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 29. November 1989

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