Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3 richtet (Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960), als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 203,53 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1 und 2 (Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO 1960) richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B. vom 25. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, folgende Verwaltungsübertretungen mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw begangen zu haben:
1. Er habe als Lenker des angeführten Fahrzeugs mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.
2. Er sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.
3. Er habe das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l ergeben.
Tatzeit: 25.08.2010, um 21.25 Uhr
Tatort: B., A.-Straße, HNr. 34
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- 1. § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960
- 2. § 4 Abs. 5 StVO 1960
- 3. § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO.
Es wurde daher über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60.-(Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Std.), zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50.-(Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Std.) und zu 3. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 800.-(Ersatzfreiheitsstrafe: 232 Std.) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2011 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch statt "Tatzeit: 25.08.2010, um 21.25 Uhr, Tatort: B., A.-Straße, HNr. 34" zu lauten habe "Tatzeit: 25.08.2010, um 20.40 Uhr, Tatort: B., A.-Straße, Höhe alte Post".
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Präzisierung der Tatzeit des Straferkenntnisses sei deshalb erfolgt, weil in der mündlichen Verhandlung (vor der belangten Behörde) hervorgekommen sei, dass der Tatzeitpunkt tatsächlich früher gewesen sei, weil "21.25 Uhr" jener Zeitpunkt gewesen sei, zu dem die Polizei verständigt worden sei. Ebenfalls ergebe sich aus dem Akteninhalt, dass der Unfall nicht auf Höhe A.-Straße 34 (das sei nämlich der Wohnort des Beschwerdeführers und somit der Ort der Amtshandlung), sondern auf Höhe der alten Post geschehen sei.
Im vorliegenden Fall sei klar, um welchen Verkehrsunfall es sich gehandelt habe. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer vor einer Doppelbestrafung geschützt. Er sei auch in der Lage gewesen, entsprechende Beweise anzubieten, weil der Unfallort spätestens bei Übermittlung des Sachverständigengutachtens des Ing. W. bekannt hätte sein müssen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angegeben, dass er an der betreffenden Stelle das Fahrzeug nicht gelenkt habe, vielmehr habe er dies ohne weiteres zugestanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Punkt I (Spruchpunkt 3, Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960) erwogen:
In der Beschwerde wird gegen die Bestrafung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 kein spezifisches Vorbringen erstattet. Jedoch wird allgemein gerügt, dass die belangte Behörde sowohl die Tatzeit als auch den Tatort korrigiert habe. Eine Korrektur der Tatzeit um 45 Minuten und eine Verlegung des Tatortes um 180 m sei schon für sich allein gesehen jeweils keinesfalls als geringfügig anzusehen und daher nicht zulässig.
Die belangte Behörde habe durch die Korrektur der Tatzeit und des Tatortes unzulässiger Weise außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährung ein wesentliches Tatbestandselement geändert, ohne dass diesbezüglich eine fristgerechte Verfolgungshandlung gesetzt worden wäre. Dies sei im Hinblick auf die Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung jedenfalls unzulässig.
Im Sinne der im Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, VwSlg. Nr. 11.894/A, dargelegten Rechtsanschauung ist das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes.
Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1997, Zl. 97/02/0071, m.w.N.) ausgeführt, haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden.
Im vorliegenden Beschwerdefall fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer durch die ursprüngliche Umschreibung des Tatortes und der Tatzeit an seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen wäre, zumal er sehr wohl detailliert im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zu den ihm zur Last gelegten Übertretungen Stellung nahm, und er sich darüber hinaus auch keiner Gefahr der Doppelbestrafung aussetzte. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei dem gesamten Vorfall (Unfall bis zur Amtshandlung der Polizeibeamten) um ein einheitliches Geschehen handelte und der Beschwerdeführer auch nicht behauptete, während dieses Vorganges ein zweites Mal ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0173, m.w.N.).
Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie sich auf Spruchpunkt 3 (Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960) bezieht, als unbegründet und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Dabei war eine Reduzierung der von der belangten Behörde beantragten Gesamtsumme um zwei Drittel - entsprechend der Nichtzuerkennung von Kosten zu Punkt II., vgl. unten - vorzunehmen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2009, Zl. 2008/02/0391, m.w.N.).
Zu Punkt II (Spruchpunkte 1 und 2, Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO 1960):
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750.-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750.-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher hinsichtlich der vorgenannten Spruchpunkte 1 und 2 - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.
Wien, am 23. März 2012
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