VwGH 2008/02/0391

VwGH2008/02/039116.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des AG in H, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall/Tirol, Pfarrplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. Oktober 2008, Zl. uvs- 2008/20/2382-4, betreffend Übertretungen der StVO,

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;
VStG §51g Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;
VStG §51g Abs1;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Bestrafung gemäß § 5 Abs. 1 StVO) richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 203,53 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides (Übertretungen des § 4 Abs. 5 und des § 4 Abs. 1 lit. a StVO) richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt.

Ein Kostenzuspruch findet hier nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer folgendermaßen schuldig erkannt:

"Tatzeit: 4. Juni 2008 19.10 Uhr

Tatort: B-Straße vor Hnr. 9, Südseite, km ....

Fahrzeug: PKW, IL-...

1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l.

2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

3. Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten."

Er habe dadurch zu 1. § 99 Abs. 1b StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO, zu 2. § 4 Abs. 5 StVO und zu 3. § 4 Abs. 1 lit. a StVO verletzt, weshalb über ihn zu 1. gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe von EUR 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen), zu 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) und zu 3. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Spruchpunkt I. erwogen:

Die belangte Behörde legte ihre Überlegungen zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid folgendermaßen dar:

"Dass sich der (Beschwerdeführer) zum Tatzeitpunkt am Tatort befunden hat und dort den PKW mit dem Kennzeichen IL-... aus einem Parkplatz herausgelenkt hat, wird in der Berufung nicht bestritten. Jedoch wird in der Berufung im wesentlichen geltend gemacht, dass sich der mit dem geeichten Alkomaten ermittelte Alkoholisierungsgrad (der Messwert betrug 0,59 mg/l) auf den Konsum von Alkohol nach dem Vorfallszeitpunkt gründe.

Nach der ständigen Rechtsprechung muss derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, bei erster sich bietender Gelegenheit darauf hinweisen und hat auch die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen (VwGH 07.09.2007, 2006/02/0221).

Diesbezüglich gab die Zeugin Insp. (SF) dezitiert an, dass sie den (Beschwerdeführer) auf der PI (H) gefragt habe, ob er nach dem Lenken etwas getrunken habe, was er verneint hätte. Weiters erklärte sie, dass der (Beschwerdeführer) angegeben hätte, dass er vor dem Unfall im Bereich Bahnhof (H) Alkohol konsumiert hätte, nämlich fünf Gläser Wein. Auf Nachfragen erklärte die Zeugin, dass der (Beschwerdeführer) angegeben habe, er habe im Bereich des Bahnhofes in einem Lokal Alkohol konsumiert, wobei sie selbst davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei um die Bürgerstube oder um das Bahnhofscafe handeln müsse. Sie habe zu einem späteren Zeitpunkt (als der Einspruch gekommen sei) sowohl in der Bürgerstube als auch im Bahnhofscafe nachgefragt, ob er sich dort aufgehalten bzw. Alkohol konsumiert hätte, was jedoch zu keinem verwertbaren Ergebnis geführt hat.

Die Zeugin wurde auch dezitiert darauf angesprochen, dass sich in der Anzeige folgende Formulierung findet: 'Letzter Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung: ca. 19:30'. Diese Angabe laut Anzeige ist insofern widersprüchlich, als der Tatzeitpunkt mit 19.10 Uhr angegeben ist. Die Zeugin führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass er gefragt worden sei, wann er zuletzt Alkohol konsumiert habe und dabei eine Zeitangabe gemacht habe, wie lange dies zurück liege, nämlich eine halbe Stunde oder eine halbe Stunde/Stunde. Auf weiteres Nachfragen erklärte die Zeugin, dass die Zeitangabe 19.30 Uhr auf seiner Aussage beruhe und dass er auf Nachfrage, ob er nach dem Lenken etwas getrunken habe, 'nein' gesagt habe. Die Zeugin gab weiters nachvollziehbar an, dass der (Beschwerdeführer) um 20.32 Uhr auf die Polizeiinspektion gebracht worden sei und um

20.42 Uhr sei er zum Alkotest aufgefordert worden. Sie habe mit ihm zuvor vielleicht fünf Minuten geredet. Auf der Grundlage dieser Angaben kann kein Zweifel darüber sein, dass die Kontaktaufnahme von der Meldungslegerin mit dem (Beschwerdeführer) um ca. 20.40 Uhr, vielleicht wenige Minuten zuvor, erfolgt sein musste. Wenn der (Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang erklärte, dass sein letzter Alkoholkonsum allenfalls eine Stunde zurückliege, so erklärt dies die Zeitangabe 19.30 Uhr. Die Angaben der Zeugin (SF) lassen keinen Zweifel darüber, dass der (Beschwerdeführer) trotz dezitiertem Nachfragen eine Nachtrunkbehauptung nicht aufstellte.

Die Zeugin (SF) hinterließ einen guten und glaubwürdigen Eindruck und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie die Unwahrheit gesagt hätte. Die in der Berufung hinsichtlich des Nachtrunkes aufgestellten Behauptungen sind durch die Zeugenaussage als widerlegt anzusehen. Als unrichtig ist etwa auch die Angabe anzusehen, dass erst um ca. 21.00 Uhr die Polizei in der Wohnung des (Beschwerdeführers) erschienen sei, zumal der (Beschwerdeführer) bereits um 20.32 Uhr in Begleitung von Beamten auf der Polizeiinspektion (H) eingetroffen ist.

Die Uhrzeit des Vorfalles ist in den Anzeigen mehrfach mit 19 Uhr 10 angegeben. In der Sachverhaltsdarstellung der Verkehrsunfallanzeige ist angeführt, dass Frau (CL) am Vorfallstag um 19 Uhr 30 zur Polizeiinspektion gekommen sei und Anzeige erstattet habe. Unter 'Angaben der Beteiligten' ist zwar festgehalten, dass Frau (CL) um 19 Uhr 10 zur Dienststelle gekommen sei. Dabei handelt es sich jedoch offenbar um einen Irrtum, da als Tatzeitpunkt stets 19 Uhr 10 angeführt ist und der Zeitpunkt des Erscheinens auf der Dienststelle mit 19 Uhr 30 festgehalten ist. Dieser geringfügige Irtum bei einer Zeitangabe ist nicht geeignet, die Richtigkeit des vorgeworfenen Sachverhalts insgesamt in Frage zu stellen.

Dass der Fahrzeugeigentümer (W) vom Unfall nichts mitgekommen hat, ist nachvollziehbar, zumal er zu diesem Zeitpunkt an seiner Arbeitsstelle und nicht in der Nähe des Abstellortes des Autos war. Umgekehrt befand sich Frau (CL), deren zeugenschaftliche Einvernahme zu keinem Zeitpunkt beantragt wurde, zum Unfallszeitpunkt auf der Terrasse.

Die Zeugin (SF) erklärte vor der Berufungsbehörde, dass die Geschädigte (CL) um ca. 19.30 Uhr auf die Polizeiinspektion gekommen sei. Diese habe davon berichtet, dass sie sich auf der Terasse befunden, das Auto des (Beschwerdeführers) ('das grüne Fahrzeug') im Zuge des Ausparkens wahrgenommen und einen Knall gehört habe bzw. Geräusche, dass Auto aufeinander geprallt wären. Dabei habe sie gesehen, dass ausgeparkt habe. Sie habe gesehen, dass das Fahrzeug von einem älteren Mann gelenkt worden sei. Frau (CL) habe Kratzer an der Stoßstange ihres Fahrzeuges festgestellt.

In der Verkehrsunfallsanzeige der Polizeiinspektion (H) ist festgehalten, dass Frau (CL) beobachtet habe, dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen sei und es einen lauten Krach gegeben hätte. Ein älterer Herr mit einem grünen Renault Twingo sei auf ihr Fahrzeug aufgefahren, welches sie in der Parklücke hinter seinem PKW abgestellt hätte.

Sowohl aus der Anzeige als auch aus der Aussage der Zeugin (SF) geht hervor, dass Frau (CL) durch eine akustische Wahrnehmung auf das Unfallgeschehen aufmerksam wurde. Ein diesbezüglicher Widerspruch liegt nicht vor. Dass im Zuge des Anstoßes, der auch ein Geräusch verursacht hat, ein Schaden, der lediglich geringfügig ist, verursacht wurde, ist mit der Lebenserfahrung durchaus in Einklang zu bringen. Ein Anstoß, der auch akustisch wahrnehmbar ist, setzt eine gewisse Intensität voraus. Dass dabei bei einem abgestellten Kraftfahrzeug sehr leicht Kratzer an der Stoßstange, wie in der VU-Anzeige hinsichtlich beider abgestellter Fahrzeuge (einmal im Frontbereich, einmal bei der Stoßstange hinten) festgehalten ist, entstehen können, ist nahe liegend.

Der (Beschwerdeführer) erschien, da er von seinem Rechtsvertreter über den Verhandlungstermin gar nicht informiert wurde, nicht zur Verhandlung. Das Beweismittel der Beschuldigtenaussage stand somit nicht zur Verfügung. Im nicht unverschuldeten Nichterscheinen zur Verhandlung nach ständiger Rechtsprechung eine nicht entsprechende Mitwirkungsverpflichtung zu sehen. Das bloße globale Bestreiten ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren löst keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl VwGH 20.09.1999, 98/21/0137). Im gegenständlichen Fall holte die Berufungsbehörde noch ergänzend die Verkehrsunfallsanzeige ein und brachte dies dem Vertreter dem (Beschwerdeführers) zur Kenntnis, wobei auf dessen Ersuchen hin diese Anzeige übermittelt und eine Stellungnahme abgegeben wurde.

Auf der Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse ergeben sich keinerlei Zweifel, dass der (Beschwerdeführer) im Zuge des Ausparkens einen leichten Schaden (Kratzer in der vorderen Stoßstange) am Fahrzeug der (CL) herbeigeführt hat."

Das Ergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung ist auch in der Beschwerde unbestritten. Der Beschwerdeführer verantwortet sich aber im Wesentlichen mit "Nachtrunk".

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zwar zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde als Beschuldigter geladen worden, die Ladung sei seinem ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden, der Text der Ladung habe jedoch "ausdrücklich" das "persönliche Erscheinen des Beschuldigten nicht verlangt". Daher sei er davon ausgegangen, dass sein persönliches Erscheinen nicht notwendig sei. Wäre er aber vernommen worden, so hätte er klarstellen können, "dass tatsächlich ein Nachtrunk vorgelegen" sei und er sein Fahrzeug "nicht alkoholisiert gelenkt" habe.

Zuerst ist dem Beschwerdeführer zu antworten, dass sein Vertreter zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und dort angegeben hat, er habe "seinen Mandanten in Bezug auf die Verhandlung am heutigen Tage gar nicht informiert", weil er "davon ausging, dass sein Erscheinen nicht notwendig" sei.

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters rechtzeitig gemäß § 51e Abs. 4 VStG - unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Nichterscheinens im Sinne des § 51f Abs. 2 VStG - geladen worden ist.

Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies gemäß § 51f Abs. 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Wenn es der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, bei der er zu den Aussagen der dort einvernommenen Zeugin und dem sonst vorgetragenen und verwerteten Beweismaterial hätte Stellung nehmen können, hat er dies selbst zu verantworten, eine Verletzung in den Verteidigungsrechten liegt nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1995, Zl. 94/09/0168). Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ohnehin zugegen war und es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, seinen anwaltlichen Vertreter hinreichend zu informieren, sodass dieser ein konkretes Sachvorbringen in der Verhandlung hätte erstatten können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1997, Zl. 97/09/0149).

In Bezug auf den behaupteten Nachtrunk tritt der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der belangten Behörde damit entgegen, dass es zwischen den zeitlichen Angaben der die Anzeige veranlassenden Unfallgegnerin, seinen Angaben und den Vermerken der Meldungslegerin in der Anzeige Widersprüche gäbe.

Ihm ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen, weil die belangte Behörde zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Widersprüchen im angefochtenen Bescheid in nicht unschlüssiger Weise Stellung genommen hat.

Es ist sohin mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung die Frage, "ob er nach dem Lenken etwas getrunken" habe, mit "nein" beantwortet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. September 2007, Zl. 2006/02/0274) im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. auch dazu das soeben zitierte Erkenntnis), dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren aber nie eine konkrete Menge des zu sich genommenen Alkohols angegeben, sondern die Menge nur als "diverse alkoholische Getränke" bezeichnet. Unter diesen Umständen konnte die belangte Behörde die spätere Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig erachten.

Die Beschwerde war daher in dem aus Spruchpunkt I. ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Dabei war eine Reduzierung der von der belangten Behörde beantragten Gesamtsumme um zwei Drittel - entsprechend der Nichtzuerkennung von Kosten zu Punkt II., vgl. unten - vorzunehmen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0043).

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG sind erfüllt. Es wurde keine EUR 750,--

übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nichts anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - nicht statt.

Wien, am 16. Oktober 2009

Stichworte