VwGH 2005/02/0043

VwGH2005/02/004314.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HK in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Kropf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Oktober 2004, Zl. UVS-03/P/33/7478/2004/4, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG,

Normen

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VStG §24;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §41;
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VStG §24;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §41;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Soweit sich die Beschwerde gegen die zur Last gelegte Übertretung des FSG richtet (Spruchpunkt 2.), wird sie als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 190,95 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen die zur Last gelegte Übertretung der StVO (Spruchpunkt 1.) richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt.

Ein Kostenzuspruch findet hier nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. November 2002 um 22.30 Uhr an einem näher angeführten Ort in Wien ein dem polizeilichen Kennzeichen nach umschriebenes Kraftfahrzeug 1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,45 mg/l betragen habe und 2. das bezeichnete Fahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen, von der Behörde für diese Klasse ausgestellten Lenkberechtigung gewesen sei. Er habe dadurch zu 1. § 99 Abs. 1b StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO und zu 2. § 1 Abs. 3 FSG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG verletzt, weshalb über ihn zu 1. gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe von EUR 581,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 2. gemäß § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG eine Geldstrafe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst vor, die Behörde erster Instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. März 2003 ordnungsgemäß zugestellt worden sei; er sei dadurch in seinem Recht auf Gehör verletzt worden. Dem ist zu erwidern, dass er jedenfalls in seiner Berufung vom 9. September 2004 gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vorzutragen; eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Gehör durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (zweitinstanzlichen) Bescheid liegt daher zumindest insoweit nicht vor. Auf den Umstand, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung der genannten Aufforderung zur Rechtfertigung ortsabwesend war oder nicht, kommt es daher nicht an.

Soweit der Beschwerdeführer in der Folge darauf hinweist, der Bescheid der Strafbehörde erster Instanz vom 16. Juni 2003 sei ihm erst am 1. September 2004 zugestellt worden, es bestünde somit "der Verdacht, dass gegenüber dem Beschuldigten Verfolgungsverjährung gemäß § 32 (2) VStG eingetreten" sei, so unterliegt er einem Rechtsirrtum: Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Verfolgungshandlung die Verfolgungsverjährung dann ausschließt, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post) gegeben worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0041). Auch der Beschwerdeführer bestreitet sachverhaltsmäßig nicht, dass die erwähnte Aufforderung zur Rechtfertigung innerhalb der Sechsmonatsfrist zur Post gegeben wurde, wodurch nach der eben erwähnten Rechtsprechung die Verjährung unterbrochen wurde. Dass es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht auf die Zustellung der Verfolgungshandlung an den Beschuldigten ankommen kann, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 2 VStG, wonach eine Verfolgungshandlung unter anderem auch dann vorliegt, wenn der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Soweit der Beschwerdeführer in der Folge rügt, er habe sich am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung telefonisch wegen Krankheit entschuldigt, die Berufungsverhandlung sei jedoch trotzdem durchgeführt worden, weshalb er insoweit in seinem Recht auf Gehör vor der belangten Behörde verletzt worden sei, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass eine derartige Entschuldigung nicht aktenkundig gemacht und von der belangten Behörde in der Gegenschrift bestritten wurde. Aber selbst wenn man mit den Beschwerdeausführungen davon ausginge, dass der Beschwerdeführer einen Kanzleibeamten der belangten Behörde davon verständigt habe, dass er zur vorgesehenen mündlichen Berufungsverhandlung krankheitshalber nicht kommen könne, ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: Auf dem Boden des von ihm geltend gemachten, in seine persönliche Sphäre fallenden Verhinderungsgrundes wäre er nämlich auf Grund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, das Vorliegen des Verhinderungsgrundes gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG etwa durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung glaubhaft zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0178). Dies ist jedoch unterblieben. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Parteiengehör ist daher nicht erkennbar.

Aber selbst dann, wenn man mit dem Beschwerdeführer die gerügte Rechtsverletzung annehmen wollte, wäre er - diesfalls ohne vom Neuerungsverbot des § 41 VwGG daran gehindert zu werden - gehalten gewesen, ein diesbezügliches Sachvorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erstatten. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch ebenso wenig getan, wie etwa eine Kopie seines deutschen Führerscheines vorzulegen, dessen Existenz er seit dem Tattag behauptet hatte (vgl. die Wiedergabe seines diesbezüglichen Vorbringens in der Anzeige).

Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch, die belangte Behörde habe - der Behörde erster Instanz folgend - Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG als erschwerend berücksichtigt, ohne diese jedoch im Einzelnen - und somit für den Beschwerdeführer überprüfbar - zu konkretisieren. Dem ist zu erwidern, dass jedenfalls eine entsprechende Zuordnung der (einschlägigen) Verurteilungen durch Akteneinsicht, insbesondere in die im Akt erliegenden Auskünfte über die (rechtskräftigen) verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, bei etwaigen Zweifeln des Beschwerdeführers von diesem leicht hätte vorgenommen werden können; mangels konkretem diesbezüglichen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ist ein Ermessensfehler bei der Strafbemessung nicht erkennbar.

Die sich nach dem Gesagten als unbegründet erweisende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 in dem aus Spruchpunkt I. ersichtlichen Umfang abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich insoweit auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Dabei war eine Reduzierung der von der belangten Behörde beantragten Gesamtsumme um die Hälfte - entsprechend der Nichtzuerkennung von Kosten zu Punkt II, vgl. unten - vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0068).

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG sind erfüllt. Es wurde keine EUR 750,--

übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach den §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher zu diesem Spruchpunkt nicht statt.

Wien, am 14. Juni 2005

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