VwGH 97/02/0041

VwGH97/02/004128.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. November 1996, Zl. UVS-03/M/21/02264/96, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §28 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;
StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §28 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangegenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 19. Februar 1996 um 19.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges durch Abstellen dieses Fahrzeuges, sodaß der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert gewesen sei, eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst den vom Beschwerdeführer behaupteten Eintritt der Verfolgungsverjährung anlangt, so unterliegt er einem Rechtsirrtum: Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 926 zitierte hg. Vorjudikatur), daß eine Verfolgungshandlung die Verfolgungsverjährung dann ausschließt, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist, was auch der Beschwerdeführer sachverhaltsmäßig nicht bestreitet. Daß es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht auf die Zustellung der Verfolgungshandlung an den Beschuldigten ankommen kann, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 2 VStG, wonach eine Verfolgungshandlung unter anderem auch dann vorliegt, wenn der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten bestand darin, daß das erwähnte Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort so knapp neben den Straßenbahnschienen abgestellt gewesen ist, daß ein Straßenbahnzug der Linie 9 am Vorbeifahren gehindert war.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterlag die belangte Behörde keinem Rechtsirrtum, indem sie dieses Verhalten dem § 23 Abs. 1 StVO (wonach der Lenker das Fahrzeug ... so aufzustellen hat, daß ... kein Lenker eines

anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren ... gehindert wird) und

nicht dem § 28 Abs. 2 (betreffend das Verhalten von anderen Straßenbenützern im Zusammenhang mit dem Herannahen eines Schienenfahrzeuges) unterstellt hat. Der Ansicht von Messiner (Straßenverkehrsordnung in der 19. StVO-Novelle, 9. Auflage, Seite 619, FN 2), in den Fällen, wo Kraftfahrzeuge zum Halten oder Parken neben den Gleisen so aufgestellt seien, daß ein Schienenfahrzeug am Vorbeifahren gehindert werde, sei dieses Verhalten nicht dem § 23 Abs. 1 sondern dem § 28 Abs. 2 StVO als lex specialis zu unterstellen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Der Hinweis in dieser Fußnote auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. Jänner 1979, Zl. 2 Ob 218/78 (ZVR 1980/63), hilft nicht weiter, weil es dort - wie sich aus dem Volltext dieser Entscheidung ergibt - darum ging, daß ein Straßenbahnzug auf einen stehenden Pkw auffuhr, der im Begriffe gewesen war, im Rückwärtsgang in eine Parklücke einzufahren. Der in dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes enthaltene Rechtssatz "Die Bestimmung des § 28 Abs. 2 StVO 1960 geht als lex specialis der von der Revisionsgegnerin ins Treffen geführten Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO 1960 vor." ist sohin sachverhaltsbezogen zu sehen. Vielmehr hat dieser Gerichtshof in weiteren Entscheidungen (vgl. ZVR 1967/101 und ZVR 1978/281) das zu knappe Abstellen eines Fahrzeuges neben einem Gleiskörper sehr wohl der Vorschrift des § 23 Abs. 1 StVO unterstellt.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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